den Makler Gustav Strasse, Kläger, Berufungs-und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche und der Bundesrichter Dr,v,Normann, Br.Oechßler, Br.Großmann und Br.Spieler für Recht erkannt8 Die Parteien nd ch darüber im klaren, dass beide Grundstücke gleich rtig sind, so daß eine Zuzahlung seitens einer der Part cht in Präge kommt.” Sie haben sich gleichzeitig die ausgetauschten Grundstücke gegeneinander aufgelassen und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch beantragte Das Grundstück in GMH1V ist am 22 »April 1949 auf den Beklagten umgeschrieben worden, eingetragener Eigentümer des Grundstückes in ist noch der Beklagte» Dieser Entmündigung, die von dem Vf o hl fahrt s amt der Stadt bereits durch Schreiben vom 7-Juni 1949 bei dem Amtsgericht angeregt worden war, Nach der Entmündigung des Klägers wurde die von ihm er durch seine Vormünder (zunächst Kaufmann T/il hobene K liehen folgendes vors Durch den Tausch des streitigen Grundstücks in GUHHK gegen das Grundstück in habe der Beklagte FflHHHIB Vermögensvorteile erhalten, welche den Y/ert seiner Leistung so überstiegen, dass Leistung und Gegenleistung, wie sie in dem Vertrage vom 20„Januar 1949 verinbart seien, zu seinen (Klägers) Ungunsten in auffälligem Mißverhältnisse zueinander stünden* Dazu komme, dass der Beklagte bei dem Vertrag vom 20, Januar 20,Januar 1949 einschliesslich der Auflassung des streitigen Grundstücks im Sinne des § 138 Abs 2 BGB wucherisch und nichtig. Der Beklagte habe ihm, wenn er den Vertrag abschliesse, einen grösseren Geldbetrag (mindestens 3 000 DM) als Darlehen zu geben versprochen* dies - nicht gehaltene - Versprechen habe mit dem Tauschvertrag in enger rechtlicher Beziehung gestanden und hätte deshalb nach § 313 Satz 1 BGB offensichtlich beur- Der Beklagte beantragte, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen« Er verteidigte sich damit dass die Klage auf § 138 Abs 2 BGB nicht gestützt werden Grundstücke gleichwertig sind, so daß eine Zuzahlung sei tens einer der Parteien nicht in Präge kommt.” oder den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt habe« Dass der Kläger das Haus in zu dem ersten Male am 5«.April 1949 besichtigt habe (die Übergabe sollte nach dem Vertrage vom 20,Januar 1949 am lcApril 1949 stattfinden), gehe zu Lasten des Klägers Eine Aufstellung der aus dem Hause in zu erzielenden Mieten, d,h« des Brutto etertrages, habe der Kläger von ihm schon vor dem Ver trage vom 20.Januar 1949 erhalten. Von einem Darlehen an den Kläger sei vor dem Vertrag vom 20«Januar 1949 habe der Kläger eine mit dem Vertrag vom 20.Januar 1949 Er habe darauf dem Kläger durch einen Brief seines Prozeßbevollmächtigten vanISApril 1949 mitteilen lassen, dass er zur Hergabe eines Darlehns, jedoch ohne gericht den Beklagten der Berichtigung des Grundbuchs von Blatt 2677 dahin zuzustimmen, dass der gentümer des dort verzeichneten Grundstücks Band 110 als Ei- er sei bei dem Abschluss des Kaufvertrages vom 20.Januar 1949 und der gleichzeitigen wechselsei-tigen Auflassung nicht geschäftsfähig gewesen. b) Der Beklagte ging seinerseits auf die Präge ein, ob die zwischen den Parteien am 20,Januar 1949 getätigten*Rechtsgeschäfte (Tauschvertrag und wechselseitige Auflassung) als Wuchergeschäfte im Sinne des § 138 Über den Wert der ausgetauschten Grundstücke hat das Berufungsgericht zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ma^H^ eingeholt und diesen Sachverständigen vernommen. Es hat die beiden Grundstücke durch den Ein- ein den Kläger betreffendes Heft des Wohlfahrtsamtes der Stadt Das Oberlandesgericht wies durch Urteil vom 10«November 1953 die Berufung des Beklagten gegen das im Sinne des § 138 Abs 2 BGB gewesen sei, woraus die Nich-tigkeit sowohl des Tauschvertrages als auch der zugehörigen Erfüllungsgeschäfte folge« Das Vorliegen der vom Kläger sonst noch zur Stützung des Klageantrages vorgetragenen Gründe hat das Berufungsgericht verneint, so insbesondere die Behauptung des Klägers, er sei bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20«Januar 1949 und der gleichzeitig erklärten Zunächst stellt das Berufungsgericht fest, dass zwischen der Leistung des Klägers und der Leistung des Beklagten ein auffälliges Mißverhältnis zu Ungunsten des Klägers insofern nuar 1949 erheblich weniger wert gewesen sei als das Crund- Sodann stellt das Berufungsgericht fest, dass der Kläger sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20,Januar 1949 in einer Notlage befunden habe, der Tauschvertrag überdies auf den Leichtsinn und die Unerfahrenheit des Klägers zurückzuführen sei (S 24 des BerufungsUrteils). « Urteils), womit offenbar gesagt werden sollte, dass der Beklagte sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20«Januar 1949 dieses Wertunterschiedes bewusst gewesen sei? b) der Beklagte habe erkannt, dass der Kläger sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20,Januar 1949 in einer Die Rügen der Revision können nicht durchdringen, lo Die Präge, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein ”auffälliges Missverhältnis” besteht, ist eine nur für den Einzelfall zu entscheidende Tatfrage, deren Nachprüfung daher dem Revisionsgericht entzogen ist, es sei denn, daß das Berufungsgericht den Begriff des "auffälligen Missverhältnisses” verkannt hat oder dass die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein "auffälliges Missverhältnis” zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, prozeßrechtlich zu beanstanden ist. Der Revision ist- zuzugeben, dass für die Entscheidung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein ”auffäl-liges Missverhältnis” bestand, auf die am 20.Januar 1949 gegebene Sachund Rechtslage abzustellen war. Ihr kann aber nicht zugegeben werden, dass die e ins c hl ägigenErv/ägun gen des Berufungsgerichts im Ergebnis zu beanstanden sind. gerichts, das Grvindstück in sei erheblich we niger wert als das Grundstück in schon deswegen unzutreffend sein, weil der Sachverständige seinem Gutachten nicht die am 20„Januar 1949 für die beiden Grund stucke erzielbaren Mieten und die damals geltenden Bodenpreise zugrundegelegt habe; das Berufungsgericht hätte des halb den tTiderspruch des Beklagten gegen die Feststellun- gen, von denen der Sachverständige ausgegangen sei berücksichtigen und die vom Beklagten angebotenen Gegen beweise gemäss § 286 ZPO erheben müssen (I, 2 der Revisions + begrlindung)» Bass das Berufungsgericht nicht übersehen hat, dass der Sachverständige sein Gutachten auf den Zeitpunkt der Begutachtung abgestellt hat, ergibt sich dar aus, dass es am Schluss seiner ausführlichen Darlegungen über den \7ert der beiden Grundstücke die Überzeugung aus- Ergebnis, dass zwischen dem Wert der beiden Grundstücke ein womit in diesem Zusammenhang offenbar die Ertragsfähigkeit gemeint ist völlig gleichwertig seien Hieraus ergibt sich an zweiter Stelle, daß das Berufungsgericht äusserstenfalls angenommen hat, die Ertragsfähigkeit der beiden Grundstücke sei die gleiche gewesen. (Anlagen zu dem Schrift satz vom 2,Juli 1951)» Dieser Unterschied zwischen den Kiet erträgen der beiden Grundstücke ist jedoch nicht so erheblich, dass er den schon behandelten Unterschied der beiden Bodenpreise einerseits, den noch zu behandelnden Unterschied für Reparaturaufwand und den Unterschied der Pfandbelastung der ausgetauschten Grundstücke auch nur annähernd wettmachen kann. ausführt, der Kläger (richtig; dessen Vor mund) habe die Mieter des Grundstücks in und zwar teilweise mit Erfolg veranlasst, Mietherabsetzungs anträge bei der Preisbehörde zu stellen, so kann sie damit nicht gehört werden* Soweit diese Anträge für begründet erachtet wurden, waren die LIieten des Grundstücks in eben schon bei Abschluss des Tauschvertrages vom Beide Sachverständigen stimmen mithin darin überein, dass die Aufwendungen für das Gebäude in bedeutend höher zu veranschla gen waren als die Aufwendungen für das Grundstück in Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungs gericht sich diese Auffassung der beiden Sachverständigen zu eigen gemacht hat. raturaufwand für die beiden Gebäude überhaupt wie Qie Revision meint ausser Acht gelassen habe, trifft nicht zu^ das Berufungsurteil ist auf diese eingegangen (S 21 des Berufungsurteils)- Wenn die Revision aus führt, der Beklagte habe sich auf das Zeugnis des Hans sich nur darauf bezog, dass der Kläger den Reparaturaufwand auf 10 000 bis 15 000.DM angegeben habe» Diesen Beweisantritt konnte das Berufungsgericht übergehen, ohne gegen Änderungen in der Belastung der beiden Grundstücke nach dem 20.Januar 1949 durch Hypothekengewinnabgabe und den Lastenausgleich mussten als nachträglich eingetreten und für die Parteien am 20*Januar 1949 nicht vor- Die erwähnte Unterlassung des Berufungsgerichts erklärt sich offensichtlich damit, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass sich bei Berücksichtigung di laufenden Grundstücksausgaben nichts zu dem Vorteil des Beklagten ergebe. dass nach seinen Feststellungen nach dem Stande vom 20, Januar 1949 für das Grundstück in jährlich 200 DM mehr an Grundpfandzinsen (einschliesslich der Leistun gen auf die Umstellungsgrundschuld) aufzubringen waren Wenn man alles dies zusammenfaßt, so kann kein Zwei fei an der Feststellung des Berufungsurteils bestehen, daß zwisehen der Leistung des Klägers und der Gegenlei stung des Beklagten nach Maßgabe des Tausch auffälliges Mißverhält vom 20«Januar 1949 ein auj Tauschvertrag vom 20.Januar 1949 ausdrücklich als wu cherisch bezeichnet hat, so kann es nur gemeint ha ben, der Wert beider Grundstücke habe zueinander in einem auf fälligen Missverhältnis gestanden. Die Revision verweist schliesslich noch darauf, dass das Berufungsgericht ausgesprochen habe (S 23), der Kläger habe im Januar 1949 sein Grundstück in höchstens für 20 000 DM verkaufen können. Im übrigen hat das Berufungsgericht bemerkt, daß über ein halbes Jahr nach der Währungsreform kein Geschäftsmann erhebliche Beträge aus seinem Betriebe zu ziehen und in Häusern anzulegen geneigt war; diese Tatsache beweise daher nichts für den "inneren Wert” des Grundstücks in Gütersloh. Die letztere Bemerkung ist allerdings wenig glücklich; denn ein Grundstück kann in der Tat in einem gegebenen Zeitpunkt nur einen (wenngleich nicht immer auf Heller und Pfennig berechenbaren) Verkehrswert (gemeinen 138 BGB zu beachtenden Wert« Zutreffend ist dagegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, dass um die Jahreswende 1948/1949 die Geldknapp heit noch nicht in dem Maße behoben war, dass für jemand, der Kapital egen wollte, ein erheblicher Anr Aber durch diese Erwägungen ist der Beklagte deshalb nicht beschwert, weil sie nicht nur auf das Grundstück des Klägers sondern mindestens ebenso auch auf das Grundstück des Beklagten in zutrafen und daher das Wert Daraus folgt, dass das Berufungsgericht mit den vor stehenden Erwägungen, entgegen der Meinung der Revision (I, 3 der Revisionsbegründung), seinen sonstigen Erwägun gen nicht widersprochen hat. Die Revisionsbegründung (II, 1 bis 3) wendet sich sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Tauschvertrag vom 2*0.Januar 1949 in einer Rotlage und auf Grund seines Leichtsinns.und seiner Unerfahrenheit abgeschlossen. b) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Kläger bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20.Januar 1949 sehr leichtsinnig gehandelt hat. leichtsinniges Handeln des Klägers nicht erwiesen sei und dass die Tatsache, der Kläger habe den für ihn (nach abgeschlossen, nichts für den Leichtsinn des Klägers bev Selbst wenn es, wie die Rev behauptet zu träfe, dass der Kläger den Tauschvertrag vom 20,Januar so steht das nicht der Annahme einer leichtsinnigen, d,h, um Folge und Tragweite unbekümmerten Handlung des Klägers entgegen. unterstellt werden, dass der Kläger damals über die für die Bewertung seines Grundstücks in im wesent liehen maßgebenden Umstände (Bodenwert, Drtragsv/ert gerichteten Brief vom 3*Januar 1949 gewisse für den Wert des Grundstücks in erhebliche Angaben gemacht und der Kläger hat von dem Inhalt dieses Briefes nach der Aussage des Zeugen Hans-Wilhelm vor dem 20,Januar 1949 Kennt nis erhalten. bende moderne Industriestadt, dagegen ein kleines, fast ländliches Bad ist, so lag für jeden, nicht "leichtsinnig” handelte, die Annahme nahe» dass der der Bodenpreis (je am) in beträchtlich ge ringer sein würde als der Bodenpreis (je qm) des Grund stücks in so daß sich allein aus diesem Um stand, da das Grundstück in nicht erheblich kle ist als das Grundstück in beim zu Ungunsten des Klägers ergeben musste« Die Angabe des Beklagten, der Einheitswert seines Grundstücks in Grob leichtsinnig war es auch, dass der Kläger den Tausch vertrag vom 20.Januar 1949 unstreitig abschloss, ohne das Grundstück in zu besichtigen Worauf die Bemerkung des Berufungsurteils beruht (S 24), der Kläger habe das Grund stück in durch den Zeugen Hans-Y7ilhelm X besichtigen lassen, ist nicht ersichtlich.*Ob der Beklagte das Grundstück in durch seinen Sohn hat besichtigen lassen und den Kläger über das Ergebnis der Besichtigung des - damals noch nicht voll ständig ausgebauten - Hauses in unterrichtet hat, kann dahingestellt bleiben; denn dem Berufungsurteil ist darin beizupflichten, dass eine Besichtigung des Grundstücks in durch den Zeugen Hans-Wilhelm unzureichend war, weil für die Sachkunde des Zeugen nichts dargetan ist wie soeben dargelegt ist, durch den Leichtsinn des Klägers zustande-gekommen ist und da ferner, was noch auszuflihren sein wird, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe diesen Leichtsinn des Klägers ausgenutzt, keine begründeten Einwendungen erhoben werden können, so kann die dessen bewusst gewesen sei,dass für den Vertragsabschluss eine Uotlage oder der Leichtsinn oder die Unerfahrenheit tiv in einem auffälligen Missverhältnis, und zwar zu Ungunsten des Klägers, gestanden hat, nicht bemängelt werden kann* ist schon dargelegt worden* Es kommt also nur noch darauf an, oh der Beklagte sich bei Abschluss des auffälligen Tauschvertrages vom 20*Januar 1949 Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung subjektiv bewusst war* Zwar hat das Berufungsgericht, wenn man seine Ausführungen wörtlich nimmt, allenfalls ausgeführt, der Beklagte habe sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20*Januar 1949 des erwähnten auf fälligen Missverhältnisses zwischen der Leistung des und der Gegenleistung des Beklagten bewusst sein müssen* Indessen ergibt der Zusammenhang der Entschei- dungsgründe des Berufungsgerichts, dass das Berufungs-gericht davon überzeugt war, der Beklagte sei- sich des sen bewusst gewesen, sich seines Grundstücks in für das er in Lippspringe keinen Abnehmer habe finden können, durch Tausch gegen das ungleich wertvol lere Grundstück in zu entäussern, Wenn sich I, 1 der Revisionsbegründung) gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe sein Grundstück in durch den Tauschver trag vom 20*Januar 1949 »»günstig an den Mann bringen wollen”, so ist das unbeachtlich, zu demal nicht einmal gerügt ist, dass das Berufungsgericht insoweit prozeß , b) Unerheblich sind auch die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, der Kläger habe bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20eJanuar 1949 (und der dazugehörigen Auflassung der getauschten Grundstücke) leichtsinnig im Sinne des § 138 Abs 2 BGB gehandelt und der Beklagte habe dies damals \7eise nicht einmal besichtigt habe (S 25 des Beru-fungsurteil's), Auch gegen diese Feststellungen des Zderufungsurteils hat die Revisionsbegründüng keine prozessualen Rügen erhobene Diese Feststellung daher das Berufungsurte il«, Es ist deshalb gleichgültig, ob der Kläger, abgesehen davon, dass er bei dem Grundstückstausch leichtsinnig gehandelt hat V/enn der Beklagte übrigens unter Beziehung auf § 139 ZPO rügt, er habe bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20oJanuar 1949 unter dem Eindruck gestanden, der yr läger sei durch seinen Makler sen und den von ihm ausgewählten Notar gut und ausreichend beraten gewesen und das Berufungsgericht habe, v/enn es das Gegenteil festgestellt habe, gegen § 139 ZPO verstossen, so kann der Revisionsbegründung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nichts dafür darge tan st
% Verkündet am 22 *April 1955 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ♦ Im Hamen des Volkes * In dem Rechtsstreit des Bücherrevisors Y/ilhelm d 9 gegen den Verschwendung entmündigten Curt in trasse, vertreten durch seinen Vor mund m den Makler Gustav Strasse, Kläger, Berufungs-und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche und der Bundesrichter Dr,v,Normann, Br.Oechßler, Br.Großmann und Br.Spieler für Recht erkannt8 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10.November 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Parteien haben am 20.Januar 1949 zu Protokoll des Notars Heinrich En^|^ in GUB^ (Nr 6/1949) folgen- den GrundStückstauschvertrag geschlossen; ♦ Herr Kurt Strasse ist Eigentümer des in belegenen Hausgrundstücks, einge tragen im Grundbuch von Herr Wilhelm 9 Band 110 Blatt 2677« Eigentümer des in Bad belegenenen Hausgrundstückes, eingetragen im Grundbuch von Bad Blatt 1202. Sie tauschen hiermit geneinander aus. __ Band 39 rundstücke ge * Jeder Erwerber übernimmt das Grundstück mit den darauf eingetragenen Lasten und Schulden,, letzte mit den Zinsen vom 1.April 1949 ab. § 3 Beide Hausgrundstücke sind vermietet, worüber die Par te Di d bestehenden Mietverträge eingesehen haben ber treten mit d T tehend age der Übergabe in die Mietverhältnisse ein § 4 Die Übergabe soll am 1,April stattfinden, Gefahr, Lasten und Nutzungen gehen mit aiesem Zeitpunkt auf den Erwerber über. § 5 Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Vertrages und seiner Ausführung. Die in Präge kommende Grunderwerbssteuer fällt dem jeweiligen Drwerber zur Last. Der Einheitswert des Grundstücks beträgt zur Zeit 800, trasse aus ausgebaut word DM der des Grundstücks , ist zur Zeit unbekannt ist und Arbeiten an j 9 hm ch ausseführt werden. Die Parteien nd ch darüber im klaren, dass beide Grundstücke gleich rtig sind, so daß eine Zuzahlung seitens einer der Part cht in Präge kommt.” 4 * * t * « » * i • * ♦ I l ♦ * I * • * + » * * * »i * * * 3 Sie haben sich gleichzeitig die ausgetauschten Grundstücke gegeneinander aufgelassen und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch beantragte Das Grundstück in GMH1V ist am 22 »April 1949 auf den Beklagten umgeschrieben worden, eingetragener Eigentümer des Grundstückes in ist noch der Beklagte» * ♦ • Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts in Gütersloh vom 30»Juli 1949 (4 E 8/49 Bl 11) wegen Verschwendung entmündigt. Dieser Entmündigung, die von dem Vf o hl fahrt s amt der Stadt bereits durch Schreiben vom 7-Juni 1949 bei dem Amtsgericht angeregt worden war, m hatte der Kläger zu Protokoll des Amtsgerichts vom 28«.Juni * * 1949 zugestimmt» Schon vor seiner Entmündigung erhob der Kläger sowohl gegen seinen Vertragsgegner als auch gegen den Grundstücksmakler K^HHM in der bei dem vor- erwähnten Grundstückstausch für ihn als Makler tätig gewesen war, Klage (zugestellt an 8. Juli 1949 und an KflHHP am selben Tage). Er beantragte anfänglich, den Beklagten zu verurteilen, das im Grund- buch von GflHHK Bd 110 Bl 2677 verzeichnete Grund . s stück an ihn zurückaufzulassen, den Beklagten zu verurteilen, ihm allen Scha- den zu ersetzen, der ihm durch den notariellen Grundstückstauschvertrag erwachsen werde» Nach der Entmündigung des Klägers wurde die von ihm er durch seine Vormünder (zunächst Kaufmann T/il hobene K heim dann Glasermeister Konrad beide in fortgeführt. Im Laufe der ersten Instanz er kl der Kläger, d er von dem Beklagt hinsichtlich des streitigen Grundstücks in erster Linie Grundbuchberichtigung zu seinen Gunsten, hilfsweise Rück- auflassung verlange* Da das Landgericht durch Teilurteil vom 15»Juni 1950 nur über di gegen d Klägers) entschied hat 9 (und zwar zu Gunsten m über die Klage gegen K dagegen noch keine Entscheidung ergangen, folglich der Rechtsstreit gegen K noch im ersten Rechtszug an hängig ist, ist es in diesem Tatbestände nur notwendig, auf das Vorbringen hinsichtlich des Klägers und des Beklag ♦ soweit es für die Entscheidung erheblich ten ist, einzugehen 1* Der Kläger trägt zur Begründung der Klage im wesent- * liehen folgendes vors Durch den Tausch des streitigen Grundstücks in GUHHK gegen das Grundstück in habe der Beklagte FflHHHIB Vermögensvorteile erhalten, welche den Y/ert seiner Leistung so überstiegen, dass Leistung und Gegenleistung, wie sie in dem Vertrage vom 20„Januar 1949 verinbart seien, zu seinen (Klägers) Ungunsten in auffälligem Mißverhältnisse zueinander stünden* Dazu komme, dass der Beklagte bei dem Vertrag vom 20, Januar 1949 seine (Klägers) Notlage, seinen Leichtsinn und seine Unerfahrenheit ausgebeutet habe. Daher sei der Vertrag vom ♦ 20,Januar 1949 einschliesslich der Auflassung des streitigen Grundstücks im Sinne des § 138 Abs 2 BGB wucherisch und nichtig. Die Nichtigkeit des Vertrages ergebe sich übrigens auch aus § 313 BGB. Der Beklagte habe ihm, wenn er den Vertrag abschliesse, einen grösseren Geldbetrag (mindestens 3 000 DM) als Darlehen zu geben versprochen* dies - nicht gehaltene - Versprechen habe mit dem Tauschvertrag in enger rechtlicher Beziehung gestanden und hätte deshalb nach § 313 Satz 1 BGB offensichtlich beur- . kündet werden müssen, was jedoch unterblieben sei. 5 i Der Beklagte beantragte, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen« Er verteidigte sich damit dass die Klage auf § 138 Abs 2 BGB nicht gestützt werden ♦ könneo In objektiver Beziehung liege kein auffälliges 4 Mißverhältnis zu seinen Gunsten zwischen der am 20. Januar 1949 vereinbarten Leistung und Gegenleistung vor;. Die auszutauschenden Grundstücke seien annähernd gleichwertig.. Daß nicht die völlige objektive Wertgleichheit * der auszutauschenden Grundstücke bei Abschluss des Ver- * *• träges vom 20*Januar 1949 vorausgesetzt worden sei, erge O O be sich aus dem letzten Satz des § 6 dieses Vertrages * ’’Die Parteien sind sich darüber im klaren, dass beide • * 9 Grundstücke gleichwertig sind, so daß eine Zuzahlung sei tens einer der Parteien nicht in Präge kommt.” In subjek 4 tiver Beziehung könne davon keine Rede sein, dass er die No b oder den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt habe« Dass der Kläger das Haus in zu dem ersten Male am 5«.April 1949 besichtigt habe (die Übergabe sollte nach dem Vertrage vom 20,Januar 1949 am lcApril 1949 stattfinden), gehe zu Lasten des Klägers 5 der ja schon vor dem Vertrag die Möglichkeit gehabt habe 9 sich das Haus anzusehen. Eine Aufstellung der aus dem Hause in zu erzielenden Mieten, d,h« des Brutto etertrages, habe der Kläger von ihm schon vor dem Ver trage vom 20.Januar 1949 erhalten. Von einem Darlehen an den Kläger sei vor dem Vertrag vom 20«Januar 1949 cht die Red gewe Erstmalig in einem Brief vom 5«April 1949 folgenden Wortlauts? * ’’Der Tauschvertrag ist nur unter der ausdrücklichen Ver ♦ einbarung abgeschlossen, dass Sie mir zur Bezahlung mei ner Schulden einige tausend DM.etwa 3-4 Tausend, vorschießen sollten« Ausserdem war vereinbart, daß der 6 / Schuldbetrag in der Weise gedeckt werden sollte, daß ich gehalten war, Ihnen von der mir zu vereinnahmten Miete aus dem Hause in Bppstrasse 0, monatlich DM 100*- abzutreten. Herr KpHIB, mit dem ich heute über die Angelegenheit * sprach, hat in Gegenwart meines Onkels unzweideutig ♦ »* erklärt, dass der Vertrag nur dann Rechtsgültigkeit •• haben sollte, bezw. erhielte, wenn das von Ihnen ver-sprochene Darlehen gegeben würde. + Ich ersuche Sie hiermit, mir den vereinbarten Betrag innerhalb einer Woche spätestens aber bis zu dem 16*April zu zahlen. Sollten Sie wider Erwarten die Frist fruchtlos ver- streichen lassen, trete ich vom Vertrage zurück.” * ( habe der Kläger eine mit dem Vertrag vom 20.Januar 1949 zusammenhängende Zusage eines Darlehns von 3 000 bis 4 000 » DM behauptet. Er habe darauf dem Kläger durch einen Brief seines Prozeßbevollmächtigten vanISApril 1949 mitteilen lassen, dass er zur Hergabe eines Darlehns, jedoch ohne + Anerkennung einer Pflicht zur Darlehnsgev/ährung, unter bestimmten Voraussetzungen bereit sei, worauf der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seinem Prozeßbevollmächtigten am 10«Mai 1949 geantwortet habe? "Mein Auftraggeber erfuhr durch Herrn KfHHH^; daß Ihr Mandant sich bereit erklärt hat, meinem Auftraggeber das zugesagte Darlehn in Höhe von 3-4000 DM zu gewähren. Mein Auftraggeber ist bereit, das Darlehn grundbuchlich zu sichern. Ich bitte höfliehst um Mitteilung, ob die Zusage des Herrn KflHHP zutrifft und welche Bedingungen Ihr Mandant hinsichtlich des zu gewährenden Darlehns stellt. Nach Bekanntgabe derselben will mein Auftrag- 7 geber;; sofern die Bedingungen akzeptabel sind? eine entsprechende Darlehnsurkunde durch mich unverzüglich aufsetzen lassen. Eine Zusicherung über die Mieteinnahmen ist seitens Ihres Auftraggebers gegeben worden. Welche andere Bedeutung sollte sonst die Aufstellung über die einkommenden Mieten haben, die Ihr Auftraggeber meinem Mandanten ge-r macht und ausgehändigt hat. Wie ich heute höre, hat mein Auftraggeber allerdings die volle Miete erhalten * und inzwischen sind auch wohl die leerstehenden \VohnunT gen vermietet worden. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ist mein Auftragge- . . oer bereit, die bisher erhobenen Einwände fallen zu lassen, wenn Ihr Auftraggeber das zugesagte Darlehn unvorzüglich zu annehmbaren Bedingungen gewährt. Die ♦ Angelegenheit muss aber baldigst zu dem Abschluss kommen. Ich bitte daher um Ihre unverzügliche Stellungnahme.” ♦ Der Kläger habe von dem Angebot, ihm ein Darlehn zu gewähren, jedoch keinen Gebrauch geraacht. Das Landgericht vernahm über den Wert der ausgetausch ten Grundstücke Sachverständigen den Baumeister $ der in einem ausführlichen Gutachten zu dem Ergebnis kam, (unte der Verkehrswert des tigen Hause s m T» Berücksichtigung der dinglichen Belastungen bzw* der Lastenausgleichsabgabe) betrage 33 700 DM, der Verkehrs wert des eingetauschten Grundstücks in dagegen nur 860 DM. Er bemerkte dazu, dass die Mieten des streiti gen Grundstücks sich bei vernünftiger wirtschaftlicher Nutzung um 800 bis 1 000 DM erhöhen liessen, wodurch der Verkehrswert des Grundstücks um etwa 16 000 DM steigen würde. Einsichtlich des Grundstücks in wies er ♦ darauf hin? dass das auf ihm stehende Gebäude ein sehr altes bäuerliches Fachwerkhaus sei? welches erst durch den Beklagten in so minderwertiger Weise zu einem mehrere Notwohnungen enthaltenden Gebäude ausgebaut sei? daß die gegenwärtig gezahlten Mieten nicht auf die Bauer erzielt werden könnten. Es komme bei diesem Gebäude hinzu? dass alle Teile des Gebäudes sehr schadhaft und in starkem Kasse reparaturbedürftig seien. Übrigens stehe das Haus in unter Denkmalsschutz? * • sodaß sein Eigentümer an der beliebigen Ausnutzung des + Grundstücks durch die Denkmalsschutzvorschriften gehin- « 4 dert sei. Durch Teilurteil vom 15oJuni 1950 verurteilte das Land * p gericht den Beklagten der Berichtigung des Grundbuchs von Blatt 2677 dahin zuzustimmen, dass der gentümer des dort verzeichneten Grundstücks Band 110 als Ei- strasse f wieder eingetragen werde. * Berufung ein und beantragte? unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen ihn abzuweisenä * Der Kläger beantragte? die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. a) Im Berufungsrechtszuge stellte der Kläger noch die Behauptung auf? er sei bei dem Abschluss des Kaufvertrages vom 20.Januar 1949 und der gleichzeitigen wechselsei-tigen Auflassung nicht geschäftsfähig gewesen. Das Berufungsgericht holte über diese neue Behauptung des Klägers ein Gutachten des Nervenarztes Prof.Dr.Ko^H^ ein? welcher 4 « # in einem ausführlichen Gutachten zu dem Ergebnis kam (GA XI 189 ff); Der Kläger sei zwar nicht schwachsinnig* aber ”infantil”. b) Der Beklagte ging seinerseits auf die Präge ein, ob die zwischen den Parteien am 20,Januar 1949 getätigten*Rechtsgeschäfte (Tauschvertrag und wechselseitige Auflassung) als Wuchergeschäfte im Sinne des § 138 * Abs 2 BGB nichtig seien. Über den Wert der ausgetauschten Grundstücke hat das Berufungsgericht zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ma^H^ eingeholt und diesen Sachverständigen vernommen. Es hat die beiden Grundstücke durch den Ein- zelrichter am 3.Kärz 1951 besichtigen lassen. Schließlich hat das Berufungsgericht folgende Beweismittel herangezogen a) die Aussagen der Zeugen Hans-Wilhelm und Dr.T Einheitswertbescheid des Finanzamts in vom 9.Dezember 1950 für das dortige Grundstück (Stichtags 1.Januar 1950); b) die Bescheide des Finanzamts in über den Einheitsv/ert des dortigen Grundstücks vom 9.Dezember 1950 (Stichtags 1.Januar 1950) und des Finanzamts in vom 1.Januar 1948 (Stichtags 1«,Januar 1948) über d Einheitsv/ert des Grundstücks in die Auskunft des Finanzamts in vom 13»April 1951 über den Einheitswert des Grundstücks in % 1.Januar 1950); , * (Stichtags vom die Auskunft des Oberkreisdirektors in 1950 über die Herabsetzung einer I£iete des Gebäude sowie die Auskünfte der Stadt 21,iu in L vom 8.Mai 1952 und der Stadt vom 14.Mai 1952 und o« vom 5.November 1952, sowie über das streitige Grundstück m * eine weitere Auskunft der Stadt G vom 9*November 1953« d) folgende Akten die den Kläger betreffenden Entmündigungsakten 4 E 8/49 des Amtsgerichts in Gütersloh, p die Akten 2 K 101/53 und 3 K 170/53 des Landesverwal- + tungsgerichts in Minden, ein Heft des Stadtdirektors der Stadt über den Wert des dortigen Grundstücks trasse y ein Heft der Preisbehörde des Kreises den Y/ert des Grundstücks in über trasse y ein den Kläger betreffendes Heft des Wohlfahrtsamtes der Stadt Das Oberlandesgericht wies durch Urteil vom 10«November 1953 die Berufung des Beklagten gegen das •Teilurteil des Landgerichts zurück. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 21.Dezember 1953 blieb ohne Erfolgo d ahin s unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuwei--sen; hilfsweise: den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen. * * In materiellrechtlicher Hinsicht ist gerügt, dass das Berufungsurteil die §§ 138, 139 und 242 BGB verletzt, in prozessualer Hinsicht, dass es gegen den § 139 und mehrfach 11 gegen § 286 ZPO und gegen die sogenannten "Denkgesetze" verstoßen habe. Der Revisionskläger beantragt« die Revision zurückzuweisen« I, Das Berufungsurteil bejaht die Berechtigung der Klage, weil der Tauschvertrag vom 20«Januar 1949 wucherisch « * im Sinne des § 138 Abs 2 BGB gewesen sei, woraus die Nich-tigkeit sowohl des Tauschvertrages als auch der zugehörigen Erfüllungsgeschäfte folge« Das Vorliegen der vom Kläger sonst noch zur Stützung des Klageantrages vorgetragenen Gründe hat das Berufungsgericht verneint, so insbesondere die Behauptung des Klägers, er sei bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20«Januar 1949 und der gleichzeitig erklärten « Auflassung der ausgetauschten Grundstücke nicht oder zu demindest nicht voll geschäftsfähig gewesen« Zunächst stellt das Berufungsgericht fest, dass zwischen der Leistung des Klägers und der Leistung des Beklagten ein auffälliges Mißverhältnis zu Ungunsten des Klägers insofern nuar 1949 erheblich weniger wert gewesen sei als das Crund- die objektive Voraussetzung für die Anwendung des § 138 Abs 2 BGB erfüllt« Sodann stellt das Berufungsgericht fest, dass der Kläger sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20,Januar 1949 in einer Notlage befunden habe, der Tauschvertrag überdies auf den Leichtsinn und die Unerfahrenheit des Klägers zurückzuführen sei (S 24 des BerufungsUrteils). Ent s cheidungsgründe: bestanden habe, als das Grundstück in L im Ja stück in G (S 23 des Berufungsurteils); damit sei « 12 Schliesslich, stellt das Berufungsgericht fest, a) der Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks in url^ dem Wert des Grundstücks in * sei so gross gewesen, dass er auch "dem unbefangenen Betrachter habe ins Auge fallen müssen” (S 23/24 des Berufungs- « Urteils), womit offenbar gesagt werden sollte, dass der Beklagte sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20«Januar 1949 dieses Wertunterschiedes bewusst gewesen sei? b) der Beklagte habe erkannt, dass der Kläger sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20,Januar 1949 in einer * * Notlage befunden und zugleich diesen Tauschvertrag auf Grund seines Leichtsinns und seiner Unerfahrenheit abgeschlossen * habe (S 24 des Berufungsurteils), « V II. Die Rügen der Revision können nicht durchdringen, lo Die Präge, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein ”auffälliges Missverhältnis” besteht, ist eine nur für ♦ den Einzelfall zu entscheidende Tatfrage, deren Nachprüfung daher dem Revisionsgericht entzogen ist, es sei denn, daß das Berufungsgericht den Begriff des "auffälligen Missverhältnisses” verkannt hat oder dass die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein "auffälliges Missverhältnis” zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, prozeßrechtlich zu beanstanden ist. * Der Revision ist- zuzugeben, dass für die Entscheidung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein ”auffäl-liges Missverhältnis” bestand, auf die am 20.Januar 1949 gegebene Sachund Rechtslage abzustellen war. Ihr kann aber nicht zugegeben werden, dass die e ins c hl ägigenErv/ägun gen des Berufungsgerichts im Ergebnis zu beanstanden sind. * 4 Y/enn man zunächst von der dinglichen Belastung 9 dem Hypothekensicherungsgesetz vom 2<,September 1948 und dem Lastenausgleichsgesetz vom 14*August 1952 absieht, so soll nach Meinung des Beklagten die Feststellung des Berufungs- gerichts, das Grvindstück in sei erheblich we niger wert als das Grundstück in schon deswegen unzutreffend sein, weil der Sachverständige seinem Gutachten nicht die am 20„Januar 1949 für die beiden Grund stucke erzielbaren Mieten und die damals geltenden Bodenpreise zugrundegelegt habe; das Berufungsgericht hätte des halb den tTiderspruch des Beklagten gegen die Feststellun- gen, von denen der Sachverständige ausgegangen sei berücksichtigen und die vom Beklagten angebotenen Gegen beweise gemäss § 286 ZPO erheben müssen (I, 2 der Revisions + begrlindung)» Bass das Berufungsgericht nicht übersehen hat, dass der Sachverständige sein Gutachten auf den Zeitpunkt der Begutachtung abgestellt hat, ergibt sich dar aus, dass es am Schluss seiner ausführlichen Darlegungen über den \7ert der beiden Grundstücke die Überzeugung aus- spricht, dass schon im Januar 1949 das Grundstück in L erheblich weniger wert gewesen sei als das Grund stück in G Im übrigen lassen die Gründe des Beru fungsurteils erkennen, dass das Gutachten des Sachverstän ui gen •w für die vorerwähnte Überzeugung des Beru ♦ fungsgerichts nicht den Ausschlag gegeben hat Das Berufungsurteil berücksichtigt an erster Stelle den verschiedenen Bodenwert der beiden Grundstücke» Es lässt dahingestellt, ob der Bodenpreis des Grundstücks in L (Grö 963 mit 3,50 DM oder mit 4 DM je qm oder it sogar noch etwas höher”, den Bodenwert des Grund Stücks in (Grösse 841 qm) mit 20 DM oder mit 28 DM zu bewerten gewesen sei, woraus sich für den Boden V preis des GrundStücks in ein Gesamtbetrag von höchstens rund 4 000 DM, für den Bodenpreis des Grund Stücks in ein Gesamtbetrag v-on mindest rund 17 000 DM ergibt, und es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass von dem Grundstück in nur 228 qm bebaut seien, so dass über 600 qm zur Bebauung und damit günstigeren Ausnutzung des Grundstücks verfügbar seien 9 wogegen die Möglichkeit, den unbebauten Teil des Grundstücks m zu bebauen, fehle oder mindestens sehr zwei felhaft sei. Auf Grund dieser von der Revision nicht ange- 4 griffenen Feststellungen kommt das Be’rufungsurteil zu dem 4 Ergebnis, dass zwischen dem Wert der beiden Grundstücke ein ”einschneidender Unterschied” selbst dann bestehe, wenn sie !V im übrigen” womit in diesem Zusammenhang offenbar die Ertragsfähigkeit gemeint ist völlig gleichwertig seien Hieraus ergibt sich an zweiter Stelle, daß das Berufungsgericht äusserstenfalls angenommen hat, die Ertragsfähigkeit der beiden Grundstücke sei die gleiche gewesen. Auch hiergegen hat die Revision nichts Triftiges vorgebracht Der Beklagte bat im zweiten Rechtszuge angegeben, daß am ♦ 20,Januar 1949 der Mietertrag des Grundstücks in monatlich 275,60 DM, der Mietertrag des Grundstücks in monatlich 181,50 DM.betrug (Anlagen zu dem Schrift satz vom 2,Juli 1951)» Dieser Unterschied zwischen den Kiet erträgen der beiden Grundstücke ist jedoch nicht so erheblich, dass er den schon behandelten Unterschied der beiden Bodenpreise einerseits, den noch zu behandelnden Unterschied für Reparaturaufwand und den Unterschied der Pfandbelastung der ausgetauschten Grundstücke auch nur annähernd wettmachen kann. Wenn die Revisionsbegründung (unter I 9 ausführt, der Kläger (richtig; dessen Vor mund) habe die Mieter des Grundstücks in und zwar teilweise mit Erfolg veranlasst, Mietherabsetzungs anträge bei der Preisbehörde zu stellen, so kann sie damit 15 nicht gehört werden* Soweit diese Anträge für begründet erachtet wurden, waren die LIieten des Grundstücks in eben schon bei Abschluss des Tauschvertrages vom 203Januar 1949 überhöht* Der Kläger war nicht gehalten ? sich überhöhte Mieten bei der Berechnung des Mietertrages des Grundstücks in anrecinen zu lassen Folg lieh hat der (ohne dessen Vormund) nicht gegen m x reu und Glauben verstossen, geschweige denn arglistig gehan delt« wenn er einzelne Mieter des Grundstücks in veranlaßt haben sollte, bei der Preisbehörde Anträge m auf Herabsetzung der Miete zu stellen* Daher war das Be rufungsgericht nach § 286 ZPO cht verpflichtet, inso * weit auf die Beweisanträge des Beklagten einzugehen. An dritter Stelle kam es, wie dem Revisionskläger zuge geben ist, darauf an, welcher Betrag für das Haus in L einerseits, für das Haus in andererseits nach dem Stande vom 20,Januar 1949 für die notwendigen Re 4 paraturen aufzuwenden gewesen wäre. Diese Aufwendungen waren bereits durch den Sachverständigen für das Haus in als weit erheblicher bezeichnet wor den als die Aufwendungen für das Haus in der Sachverst änd ige hat diese Aufwendungen für das Haus in mit 8 300 DM, für das Haus in dagegen mit 2 800 DM beziffert. Beide Sachverständigen stimmen mithin darin überein, dass die Aufwendungen für das Gebäude in bedeutend höher zu veranschla gen waren als die Aufwendungen für das Grundstück in Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungs gericht sich diese Auffassung der beiden Sachverständigen zu eigen gemacht hat. Dass das Berufungsgericht den Repa- raturaufwand für die beiden Gebäude überhaupt wie Qie Revision meint ausser Acht gelassen habe, trifft nicht zu^ das Berufungsurteil ist auf diese eingegangen S 20/21) und hat ausgesprochen, der Eigent d Grund Stücks in werde es hinsichtlich der Reparaturen "einfacher haben" als der Eigentümer des Hauses in (S 21 des Berufungsurteils)- Wenn die Revision aus führt, der Beklagte habe sich auf das Zeugnis des Hans Y/alter dafür berufen, dass für die Instandsetzung d Grundstücks in 10 000 bis 15 000 DM aufzuwen den gewesen wären, so verkennt sie, daß der Beweisantritt • * sich nur darauf bezog, dass der Kläger den Reparaturaufwand auf 10 000 bis 15 000.DM angegeben habe» Diesen Beweisantritt konnte das Berufungsgericht übergehen, ohne gegen 286 ZPO zu verstossen, da es nicht darauf ankam, welche Vorstellungen sich der Kläger gemacht hat, sondern darauf welcher Reparaturaufwand tatsächlich erforderlich war. Mitbin ist gegen die Meinung deß Berufungsgerichts, der notwen dige Reparaturaufwand für das Haus in sei grös ser gewesen als der notwendige Reparaturaufwand für das Haus in 9 nichts einzuwenden. An ierter Stelle war die Präge zu behandeln, wie am 20oJanuar 1949 die beiden Grundstücke pfandrechtlich belastet waren. Auch über diese Präge ist das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Revisionsbegründung (II 9 4) ; nicht hinweggegangen; es hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben (S 18), daß am 20»Januar 1949 auf dem Grundstück m damals zwei Hypotheken von zusammen 2 250 RM lasteten, das Grundstück in dagegen mit einer Hypothek von 11 000 RM belastet war. Demnach war am 20 Januar 1949 die Pfandbelastung des Grundstücks in mit 2 250 DM, die Pfandbelastung des Grundstücks m mit 11 000 DM anzusetzen, von welchen Beträgen je l/lO auf die umgestellten Pfandrechte, je 9/l0 auf die Umstellungsgrundschuld entfielen. D ergab ch Un gunsten des Klägers ein weiterer Wertunterschied von fast 17 10 000 DM. Änderungen in der Belastung der beiden Grundstücke nach dem 20.Januar 1949 durch Hypothekengewinnabgabe und den Lastenausgleich mussten als nachträglich eingetreten und für die Parteien am 20*Januar 1949 nicht vor- » aussehbare Ereignisse ausser Betracht bleiben5 insofern hat die P.evision auch keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben. Nicht ausdrücklich berücksichtigt hat das Berufungsge rieht die sog. laufenden Grundstücksausgaben nach dem Stande vom 20.Januar 1949 9 al so insbesondere d Aufwe n düngen für Grund- und Gebäudesteuer, für Wassergeld und Schornsteinfegergebühren und ähnliches, für kleinere Reparaturen, für Verzinsung der Hypotheken und der Umstellungs grundschulden, schliesslich auch nicht die Abschreibungen für Wertverminderungc Auch dies hat die Revision nicht beanstandet. Die erwähnte Unterlassung des Berufungsgerichts erklärt sich offensichtlich damit, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass sich bei Berücksichtigung di laufenden Grundstücksausgaben nichts zu dem Vorteil des Beklagten ergebe. Dass dies die Meinung des Berufungs rteils ge sein muss, ergibt ch übrigens auch aus zwei von ihm erwähnten Umständen, nämlich einmal daraus 9 dass nach seinen Feststellungen nach dem Stande vom 20, Januar 1949 für das Grundstück in jährlich 200 DM mehr an Grundpfandzinsen (einschliesslich der Leistun gen auf die Umstellungsgrundschuld) aufzubringen waren (S 18 des Berufungs- ais für das Grundstück in Urteils), und zweitens daraus, daß der schlechte Zustand des Hauses in höhere laufende Aufwendungen für die Unterhaltung dieses Hauses erfordere als für die Unterhaltung des rund 200 Jahre jüngeren Hauses in G « 18 » Wenn man alles dies zusammenfaßt, so kann kein Zwei fei an der Feststellung des Berufungsurteils bestehen, daß zwisehen der Leistung des Klägers und der Gegenlei stung des Beklagten nach Maßgabe des Tausch auffälliges Mißverhält vom 20«Januar 1949 ein auj ♦ m nis zu Ungunsten des Klägers bestanden hat. Wenn d fungsurteil mit den Worten des Sachverständigen * (GA II, 129) ausspricht, das Grundstück in Beru m erheblich weniger” wert gewesen als das Grundstück (S 22 des Berufungsurteils), so hat es sich lediglich ungenau ausgedrückt. Da das Berufungsgericht d Tauschvertrag vom 20.Januar 1949 ausdrücklich als wu cherisch bezeichnet hat, so kann es nur gemeint ha ben, der Wert beider Grundstücke habe zueinander in einem auf fälligen Missverhältnis gestanden. Die Revision verweist schliesslich noch darauf, dass das Berufungsgericht ausgesprochen habe (S 23), der Kläger habe im Januar 1949 sein Grundstück in höchstens für 20 000 DM verkaufen können. Dieser Hinweis der Revision ist insofern tatsächlich unrichtig, als das Berufungsgericht lediglich von dem etwaigen Verkauf an einen einzelnen, namhaft gemachten angeblichen Kaufinter-essenten (Br^H^), nicht aber von einem Verkauf und dem dabei erzielbaren Preise überhaupt gesprochen hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht bemerkt, daß über ein halbes Jahr nach der Währungsreform kein Geschäftsmann erhebliche Beträge aus seinem Betriebe zu ziehen und in Häusern anzulegen geneigt war; diese Tatsache beweise daher nichts für den "inneren Wert” des Grundstücks in Gütersloh. Die letztere Bemerkung ist allerdings wenig glücklich; denn ein Grundstück kann in der Tat in einem gegebenen Zeitpunkt nur einen (wenngleich nicht immer auf Heller und Pfennig berechenbaren) Verkehrswert (gemeinen * 4 19 Wert) haben und cht noch einen von di Wert ver chied und gemäss 138 BGB zu beachtenden Wert« Zutreffend ist dagegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, dass um die Jahreswende 1948/1949 die Geldknapp heit noch nicht in dem Maße behoben war, dass für jemand, der Kapital egen wollte, ein erheblicher Anr * * bestand, für dieses Kapital ein Miethaus zu erwerben, zu demal wenn die Mieten "gebund waren und solange der sog.Lastenausgleich noch bevorstand. Aber durch diese Erwägungen ist der Beklagte deshalb nicht beschwert, weil sie nicht nur auf das Grundstück des Klägers » cs m sondern mindestens ebenso auch auf das Grundstück des Beklagten in zutrafen und daher das Wert » Verhältnis zwischen den beiden Grundstücken nicht berüh- ren. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht mit den vor stehenden Erwägungen, entgegen der Meinung der Revision (I, 3 der Revisionsbegründung), seinen sonstigen Erwägun gen nicht widersprochen hat. 2. Die Revisionsbegründung (II, 1 bis 3) wendet sich sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Tauschvertrag vom 2*0.Januar 1949 in einer Rotlage und auf Grund seines Leichtsinns.und seiner Unerfahrenheit abgeschlossen. Auch damit kann sie nicht ge- ♦ hört werden. . * * . a) Ob sich der Kläger bei Abschluss des Tauschvertra- * ges vom 20.Januar 1949 in einer Notlage im Sinne des § 138 Abs 2 BGB befunden hat, kann dahingestellt bleiben. b) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass der Kläger bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20.Januar 1949 sehr leichtsinnig gehandelt hat. Der Re'vision kann darin nicht zugestimmt werden, dass ein / * 4 r- * 20 leichtsinniges Handeln des Klägers nicht erwiesen sei und dass die Tatsache, der Kläger habe den für ihn (nach * • Meinung des Berufungsgei'ichts) ungünstigen Tauschvertrag * * abgeschlossen, nichts für den Leichtsinn des Klägers bev Selbst wenn es, wie die Rev behauptet zu träfe, dass der Kläger den Tauschvertrag vom 20,Januar 1949 aus "ganz bestimmten Absichten” abgeschlossen hat 9 so steht das nicht der Annahme einer leichtsinnigen, d,h, um Folge und Tragweite unbekümmerten Handlung des Klägers entgegen. Ob jemand im Rechtsverkehr leichtsinnig im S de § 138 Abs 2 BGB handelt ist cht lediglich nach der subjektiven Auffassung des Handelnden, sondern zunächst nach den objektiven Umständen zu bestimmen; nicht nur der Dumme, sondern auch der Klügere kann gegebenenfalls im Wirtschaftsverkehr "leichtsinnig” handeln, wenn er davon absieht, sich die wirtschaftlichen Folgen seines Handelns klarzu demachen. Es raag zu Gunsten des Beklagten * unterstellt werden, dass der Kläger damals über die für die Bewertung seines Grundstücks in im wesent liehen maßgebenden Umstände (Bodenwert, Drtragsv/ert 9 i !iUf Wendungen für nachzuholende Reparaturen) sich eine annä hernd zutreffende Vorstellung gemacht hat. Hinsichtlich des Grundstücks des Beklagten in trifft das jedoch nicht zu. Zwar hat der Beklagte in dem vom Kläger beauftragten Makler Wilhelm B3 gerichteten Brief vom 3*Januar 1949 gewisse für den Wert des Grundstücks in erhebliche Angaben gemacht und der Kläger hat von dem Inhalt dieses Briefes nach der Aussage des Zeugen Hans-Wilhelm vor dem 20,Januar 1949 Kennt nis erhalten. Aber die in diesem Brief des Beklagten ent * haltenen Angaben waren in mehrfacher Beziehung unzurei- chend, Den Eodenpreis (je qm) des Grundstücks in L hat der Beklagte nicht beziffert*, da, wie das Berufungsurteil ausführt (S 17) 9 eine aufstre 21 bende moderne Industriestadt, dagegen ein kleines, fast ländliches Bad ist, so lag für jeden, nicht "leichtsinnig” handelte, die Annahme nahe» dass der der Bodenpreis (je am) in beträchtlich ge ringer sein würde als der Bodenpreis (je qm) des Grund stücks in so daß sich allein aus diesem Um stand, da das Grundstück in nicht erheblich kle ist als das Grundstück in beim F Tausch der Grundstücke ein beträchtlicher Wertunterschied * + zu Ungunsten des Klägers ergeben musste« Die Angabe des Beklagten, der Einheitswert seines Grundstücks in * . von 1935 betrage 4 790 RM, war belanglos, weil * 4 dieser Einheitswert noch nicht die Wert ander ungen a\if Grund der inzwischen erfolgten oder geplanten Ausbauten berücksichtigte; seine weitere Angabe, der "neue" (be ♦ richtigte) Einheitswert seines Grundstücks v/erde etwa 20 000 DU betragen, war eine unverbindliche Schätzung. * » Grob leichtsinnig war es auch, dass der Kläger den Tausch vertrag vom 20.Januar 1949 unstreitig abschloss, ohne das Grundstück in zu besichtigen 9 obwohl der Zcu ge Rech ihn auf die Notwendigkeit einer solchen Besichtigung hingewiesen hatte. Worauf die Bemerkung des Berufungsurteils beruht (S 24), der Kläger habe das Grund stück in durch den Zeugen Hans-Y7ilhelm X besichtigen lassen, ist nicht ersichtlich.*Ob der Beklagte das Grundstück in durch seinen Sohn hat besichtigen lassen und den Kläger über das Ergebnis der Besichtigung des - damals noch nicht voll ständig ausgebauten - Hauses in unterrichtet hat, kann dahingestellt bleiben; denn dem Berufungsurteil ist darin beizupflichten, dass eine Besichtigung des Grundstücks in durch den Zeugen Hans-Wilhelm unzureichend war, weil für die Sachkunde des Zeugen nichts dargetan ist 22 c) Da der Tauschvertrag vom 20oJanuar 1949? wie soeben dargelegt ist, durch den Leichtsinn des Klägers zustande-gekommen ist und da ferner, was noch auszuflihren sein wird, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe diesen Leichtsinn des Klägers ausgenutzt, keine begründeten Einwendungen erhoben werden können, so kann die ♦ Frage auf sich beruhen, ob der Tauschvertrag vom 20«Ja- * + nuar 1949 auch noch auf der Unerfahrehheit des Klägers beruht* Daher kommt es auf die hinsichtlich der Unerfahrenheit des Klägers in der Revisionsbegründung (unter II, 2) erhobenen Rügen nicht an« r 9 4 4 3. Die Revision führt schliesslich aus, Wucher im Sinne des § 138 Abs 2 BGB könne nur angenommen werden, wenn die * des Wuchers bezichtigte Vertragspartei einerseits gewußt habe, daß ihre Gegenleistung bei Vertragsabschluß wertmäs- sig in auffallendem Mißverhältnisse zu der Leistung ihres * * Vertragsgegners gestanden habe, und andererseits sich 9 dessen bewusst gewesen sei,dass für den Vertragsabschluss eine Uotlage oder der Leichtsinn oder die Unerfahrenheit 9 ihres Vertragsgegners den Ausschlag gegeben habe« Sie meint, das Berufungsgericht habe den ersten Urständ verkannt (III, 1 der Revisionsbegründung), den zweiten Umstand unter Verletzung prozeßrechtlicher Vorschriften (§ 139? § 286 ZPO) zu üngunsten des Beklagten festgestellt. Auch hierin kann der Revision indessen nicht gefolgt werden. » » ♦ • • * a) Daß die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu * beanstanden ist, die im Tauschvertrage vom 20.Januar 1949 4 • vereinbarte Leistung des Klägers habe zu der im selben * Vertrage vereinbarten Gegenleistung des Beklagten objek- V tiv in einem auffälligen Missverhältnis, und zwar zu Ungunsten des Klägers, gestanden hat, nicht bemängelt werden kann* ist schon dargelegt worden* Es kommt also nur noch darauf an, oh der Beklagte sich bei Abschluss des auffälligen Tauschvertrages vom 20*Januar 1949 Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung subjektiv bewusst war* Zwar hat das Berufungsgericht, wenn man seine Ausführungen wörtlich nimmt, allenfalls ausgeführt, der Beklagte habe sich bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20*Januar 1949 des erwähnten auf fälligen Missverhältnisses zwischen der Leistung des und der Gegenleistung des Beklagten bewusst sein müssen* Indessen ergibt der Zusammenhang der Entschei- * dungsgründe des Berufungsgerichts, dass das Berufungs-gericht davon überzeugt war, der Beklagte sei- sich des sen bewusst gewesen, sich seines Grundstücks in für das er in Lippspringe keinen Abnehmer habe finden können, durch Tausch gegen das ungleich wertvol lere Grundstück in zu entäussern, Wenn sich u ie Revision I, 1 der Revisionsbegründung) gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe sein Grundstück in durch den Tauschver trag vom 20*Januar 1949 »»günstig an den Mann bringen wollen”, so ist das unbeachtlich, zu demal nicht einmal gerügt ist, dass das Berufungsgericht insoweit prozeß + rechtliche Vorschriften verletzt habe* «t* ♦ , b) Unerheblich sind auch die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, der Kläger habe bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20eJanuar 1949 (und der dazugehörigen Auflassung der getauschten Grundstücke) leichtsinnig im Sinne des § 138 Abs 2 BGB gehandelt und der Beklagte habe dies damals * Ä erkannt, insbesondere gewusst, dass der Kläger vor dem + 20*Januar 1949 das Haus in in leichtsinniger A 24 » * \7eise nicht einmal besichtigt habe (S 25 des Beru-fungsurteil's), Auch gegen diese Feststellungen des Zderufungsurteils hat die Revisionsbegründüng keine prozessualen Rügen erhobene Diese Feststellung daher das Berufungsurte il«, Es ist deshalb gleichgültig, ob der Kläger, abgesehen davon, dass er bei dem Grundstückstausch leichtsinnig gehandelt hat 9 überdies dabei noch durch eine Notlage oder durch seine Unerfahrenheit bestimmt wurde. V/enn der Beklagte übrigens unter Beziehung auf § 139 ZPO rügt, er habe bei Abschluss des Tauschvertrages vom 20oJanuar 1949 unter dem Eindruck gestanden, der yr 4 XV läger sei durch seinen Makler sen und den von ihm ausgewählten Notar gut und ausreichend beraten gewesen und das Berufungsgericht habe, v/enn es das Gegenteil festgestellt habe, gegen § 139 ZPO verstossen, so kann der Revisionsbegründung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nichts dafür darge tan st 9 dass der Tauschvertrag vom 20*Januar 1949 I! aufs Sorgfältigste vorbereitet” worden ist (Schrift satz des Beklagten vom 9»August 1950 S 11). Y/as der Hakler des Tauschvertrages getan haben soll, ist überhaupt nicht ersichtlich. Ob der beurkundente Notar die zur "sorgfältigen Vorbereitung” 4 Grundbücher der vom Tauschvertrag betroffenen Grund v - stücke eingesehen hat 40 Abs 1 d Dienstordnung für Notare), wobei sich mindestens die sehr verschiedene hypothekarische Belastung der ausgetausch ¥ ten Grundstücke ergeben hätte, lässt sein Protokoll vom 20.Januar 1949 nicht ersehen. 25 III» Da die Revision des Beklagten aus den vorstehenden Gründen zuriickzuweisen war, treffen den Beklagten die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs 1 ZPO), Dr„Tasche Dr*v„Normann Dr.Oechßler * Dr„Großmann Dr,Spieler ♦ • *