Er hat sich darauf berufen* daß mangels Eintragung der Beklagten im Grundbuch am Währungsstichtag seine und seiner Zedenten Leistung auf den Kaufvertrag noch nicht erbracht gewesen sei (§ 18 Abs 1 Nr 2 UrastG). Die.Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat die Auffassung vertreten, im gegenwärtigen Fall hätten die Verkäufer die Leistung aus dem Grundstücksveräusserungsver-trag schon vor dem WährungsStichtag bewirkt, da die unwiderrufliche notarielle Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung von den Parteien vor diesem Zeitpunkt abgegeben worden seien* Die Umschreibung im Grundbuch sei ein rein behördlicher, vom Willen der Beteiligten unabhängiger Vorgang. Das Berufungsgericht hat ausgeführfc: Bei einem Grund-stücksverkauf habe der Verkäufer die ihm obliegende Leistung im Sinne des Art 18 § 46 Nr 2 der Verordnung 160 der Französischen Militärregierung (= § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG) bewirkt, wenn der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises, soweit er nicht gestundet sei, mangels besonderer Abrede verlangen könne. Die beteiligten Verkäufer hätten vor dem Währungsstichtage die verkauften Grundstücksteile übergeben und die Auflassung erklärt, sowie die Eintragung des EigentumsWechsels bewilligt, Auch die Genehmigung nach der Grundstücksverkehr sbekanntmachung, die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde und des Finanzamts hätten Vorgelegen, Die Leistungen aus dem Kaufvertrag seien also von dem Kläger und seinen Zedenten vor dem 21. Juni 1948 bereits bewirkt gewesen, so daß der Kaufpreis nicht nach § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG im Verhältnis 1 s 1, sondern nach § 16 i.V, mit § 13 UmstG (= § 46 Nr 2, § 42, § 32 Verordnung '.60) im Verhältnis 10:1 auf DM umzustellen sei. Ebensowenig könne die Bewirkung der Leistung deswegen in Präge gestellt werden, weil die einzelnen an die Beklagte verkauften und aufgelassenen Teilflächen nicht mit einer besonderen Plannummer versehen gewesen seien, sondern in ihrer Gesamtheit dem Grundstock der Beklagten Plan llr 440 zugemessen worden seien. Der Eigentumswechsel habe infolgedessen allerdings nur einheitlich im Grundbuch verlautbart werden und die Beklagte daher erst nach Erteilung der Genehmigung gemäß den Gesetzen Nr 52 und 53 mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichen können. November 1952 (V ZR 95/51) zu der Präge Stellung genommen, wann bei Grundstnckkäufen • der Verkäufer im Sinne des § 18 Abs 1 Hr 2 UmstG seine Leistung • bewirkt hat, und ausgesprochen: Es genügt, wenn vor dem 21. Vertrag und Auflassung seien demgemäß insgesamt nach den Gesetzen Nr 52 und 53 bis zur Erteilung der Genehmigungen in der Schwebe geblieben, auch wenn diese nur mit Rücksicht auf einen feil der Verkäufer erforderlich gewesen seien. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt daß der ohne Genehmigung wirksame feil des Gesamtvertrages auch ohne den restlichen feil geschlossen worden wäre. Das Berufungsgericht geht aber ersichtlich davon aus*,' daß die sehuldrechtliche Verpflichtung des Klägers.und seiner Rechtsvorgänger und die von ihnen ausgesprochene Auflassung durch die noch fehlende Genehmigung für die im Ausland lebenden Verkäufer in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht berührt würden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunde waren die einzelnen Grundstücksteile von den Veräus-serern jeweils gesondert an die Beklagte abgetreten worden, wobei kein Verkäufer hinsichtlich anderer Grundstücke, als. Die Eintragung des Eigentumswechsels konnte allerdings nur hinsichtlich aller Veräußerungen einheitlich vorgenomraen werden, weil die einzelnen Grundstücksteile alle demselben Grundstück der Beklagten zugemessen worden waren, und der Senat hat in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt, daß für § 18 Abs 1 ifr 2 UmstG der Zeitpunkt hinsichtlich der Bewirkung der Leistung entscheidend sein solle, in dem der Käufer den Kaufpreis - abgesehen von einer Stundung - verlangen könne, und daß dieser Zeitpunkt dann gegeben sei, wenn der Käufer mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag stellen könne. Damals stand aber ein Fall wie der vorliegende nicht zur Entscheidung; und das Urteil 3GHZ 2, 369 Z37§7 spricht auch nur aus, daß dieser Zeitpunkt regelmässig spätestens bei Vorliegen dieser Aussicht gegeben sei. Allerdings wären der Kläger und seine Rechtsvorgänger nach § 242 BGB verpflichtet gewesen, tätig zu werden, wenn die Genehmigungen für die im Ausland lebenden Beteiligten versagt worden wären und sich z.B. die Anerkennung eines hierwegen abgeänderten Iffes- sungsverzeichnisses als notwendig erwiesen hätte« Es liesse sich, wäre dieser Pall vor dem Währungsstichtag eingetreten, die Auffassung vertreten, daß ihre Leistung hierwegen noch nicht erbracht gewesen wäre. Diese Möglichkeit hat sich aber nicht verwirklicht und scheidet daher für die Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG aus. 2) Zu dem Uessungsverzeichnis, das im Kaufvertrag als richtig und rechtsverbindlich anerkannt ist und in dem die einzelnen an die Beklagte verkauften Teilflächen nicht mit einer besonderen Plannummer versehen waren, sondern in ihrer Gesamtheit dem Grundstück der Beklagten Plan Nr 444) ^gemessen wurden, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieses Verfahren sei nach § 318 der Dienstanweisung für die Grund-buchämter in Bayern vom 27. Wie die Revision richtig anführt, ist die Dienstanweisung für die Vermessungsämter durch die bayerische Fi-nanzministerialbekanntmachung vom 10,5.1943 (GVB1 S 83) geändert worden, und der neu gefaßte § 73 der Dienstanweisung spricht in Abs III aus, daß die Zusammenmessung seit dem 1. April 1936 (Inkrafttreten der Grundbuchordnung in' ihrer neuen Fassung) als besondere Form der Vereinigung nicht mehr anzuerkennen sei; In den Fällen der hier in Frage stehenden Art, nämlich bei Verschmelzung von Grundstücksteilen des Veräußerers mit einem Grundstück des Erwerbers, sehen die Vermessungsvorschriften aber gleichwohl die Bildung selbständiger Grundstücke aus den zu veräußernden Grundstäcksteilen nicht vor, vielmehr werden nach § 62 der Dienstanweisung für die Vermessungsämter (nach dem Vorbild der"Zuparzellen" des preußischen Rechts) sogen. Es trifft also nicht zu, daß es zur Eintragung der Grundstücksveräußerung im Grundbuch noch weiterer Erklärungen des Klägers und seiner Zedenten bedurft hätte. 3) Schließlich führt die Revision noch Klage darüber,' daß das Berufungsgericht dem KLageansprucii nicht unter dem Gesichtspunkt des § 24-2 BGB stattgegeben habe. Sie knüpft dabei an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an, das zunächst im Aufwertungsbereich, später aber auch in sonstigen Fällen dem Verkäufer eines Grundstücks den Anspruch auf einen angemessenen Beitrag des Käufers außer dem Kaufpreis zugebilligt hat, wenn infolge nachträglicher unvorhergesehener Belastung des Verkäufers, insbesondere durch Maßnahmen der Gesetzgebung, die als Gesciiäftsgrundlage angesehene Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung schwer beeinträchtigt worden war (Palandt BGB 11. Ob ein derartiger Anspruch angesichts der gesetzlichen Regelung der Umstellungsfrage anzuerkennen wäre, kann offen bleiben, da er jedenfalls in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden könnte» Me Klage ist auf Zahlung gerichtet, Soweit es sich hei den hier in Frage stehenden Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz um die Erstattung bereits gezahlter Summen handeln sollte, fehlt die substantiierte Behauptung ihrer Zahlung,, die in diesem Rechtszug
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Ehr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: GBd § 2 Abs 2, 3; BGB § 890 ' i
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Rechtssatz:Bei der Verausserung von Grundstackteilflächen, die mit einem dem Erwerber bereits gehörenden Grundstück ein Grundstück bilden sollen, stehen der Schaffung sog, Zuflursttioke aus § 890 BGB Be- ' * denken nicht entgegen«
Aktenzeichen: Y ZR 27/52 ürt. d. BGH v. 11. Dezember 1955
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OLG Neustadt a.d.Weinstr.
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X. ZB 27/52 VerkUndetam *11. Dezember 1953 flHHHBflfc Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Landwirts Ferdinand I4M in
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die .Deutsche Bundesbahn,•vertreten durch die Eisenbahndirektion MBB, diese vertreten durch ihren Präsidenten,
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br, Heck, Schuster, Br. Oechßler und Br, Großmann,
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 20. Bezember 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
* I
Tatbestand$
Der Kläger und andere Grundstäckeigentümer von B{ und Bfll verkauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. August 1946 - UH ITr 011 des Notars Br. RflHI in DflB “ an die Hechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Reichsbahn, Reichsbahndirektioh SBBB| Gelände zu dem Ausbau des Bahnhofs B0BHBB-Schfl||HB, und zwar: der Kläger 1 099 qm zu 1000,09 HU, Anna KHB0 80 qm zu 72,80 HM und da-sef KflHBl 82 qm zu 74»62 HM. Die sämtlichen veräußerten Teilflächen wurden gemäß dem in der notariellen Urkunde anerkannten und bei der Protokollierung vorliegenden Messungsverzeichnis Nr #8/39 des Vermessungsamtes AflBHH dem Grundstück der Beklagten Plan Nr 4401 zugemessen. Der Besitz der Grundstücksflächen war bereits 1938 übergeben worden. Nach Ziff III des Vertrages war der Kaufpreis samt Zinsen zahlbar 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die grundbuchamtliche Umschreibung der Teilflächen zur Kenntnis der Deutschen Reichsbahn (Reichsbahndirektion SOTHI) gelangt war. In der Kaufurkunde ließen der Kläger und die anderen Verkäufer die Grundstücke an die Beklagte auf; beide Parteien bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch. Nachdem am 22. Mai 1950 der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen worden war, bezahlte die Beklagte den Verkäufern den 10 : 1 umgestellten Kaufpreis mit Zinsen. Der Kläger und die genannten Anna und Josef KflHB widersprachen der Umstellung des Kaufpreises 10 : 1 und verlangen von der Beklagten Zahlung eines 1:1 umgestellten Kaufpreises. Anna und Josef K0M haben dem Kläger ihre Forderung gegen die Beklagte abgetreten. Mit der Klage begehrt der Kläger den 1:1 umgestellten Kaufpreis der oben genannten Verkäufer mit 1147,51 DM abzüglich bezahlter 114,75 DM. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1032,76 DM nebst 4 Zin-
sen seit dem 20. Juni 1948 zu verurteilen»
Er hat sich darauf berufen* daß mangels Eintragung der Beklagten im Grundbuch am Währungsstichtag seine und seiner Zedenten Leistung auf den Kaufvertrag noch nicht erbracht gewesen sei (§ 18 Abs 1 Nr 2 UrastG). Zur weiteren Stützung seiner Auffassung, daß der Kaufpreis im Verhältnis 1 : 1 um DM umgestellt sein müsse, hat er ausgeführt, daß die Veräußerer den Lastenausgleich von den erst nach dem Stichtag abgeschriebenen Flächen tragen müßten, die von.der Beklagten gezahlten Kaufpreise hierzu aber kaum ausreichen würden».
Die.Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat die Auffassung vertreten, im gegenwärtigen Fall hätten die Verkäufer die Leistung aus dem Grundstücksveräusserungsver-trag schon vor dem WährungsStichtag bewirkt, da die unwiderrufliche notarielle Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung von den Parteien vor diesem Zeitpunkt abgegeben worden seien* Die Umschreibung im Grundbuch sei ein rein behördlicher, vom Willen der Beteiligten unabhängiger Vorgang.
Das Landgericht hat die Klage.abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der from Oberlandesgericht zugelassenen) Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Als verletzt bezeichnet erdife §§ 16, 18 Abs 2 Nr 2 UmstG und § 242 BGB.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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Entscheid gründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführfc: Bei einem Grund-stücksverkauf habe der Verkäufer die ihm obliegende Leistung im Sinne des Art 18 § 46 Nr 2 der Verordnung 160 der Französischen Militärregierung (= § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG) bewirkt, wenn der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises, soweit er nicht gestundet sei, mangels besonderer Abrede verlangen könne. Die beteiligten Verkäufer hätten vor dem Währungsstichtage die verkauften Grundstücksteile übergeben und die Auflassung erklärt, sowie die Eintragung des EigentumsWechsels bewilligt, Auch die Genehmigung nach der Grundstücksverkehr sbekanntmachung, die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde und des Finanzamts hätten Vorgelegen, Die Leistungen aus dem Kaufvertrag seien also von dem Kläger und seinen Zedenten vor dem 21. Juni 1948 bereits bewirkt gewesen, so daß der Kaufpreis nicht nach § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG im Verhältnis 1 s 1, sondern nach § 16 i.V, mit § 13 UmstG (= § 46 Nr 2, § 42, § 32 Verordnung '.60) im Verhältnis 10:1 auf DM umzustellen sei. Allerdings habe der Landrat in FflP «HB erst am 10,2.1949 als Aufsichtsbehörde der Gemeinde D4HI die Erklärung abgegeben, daß der Vertrag hinsichtlich der von der Gemeinde verkauften Grundstücksteilflächen nach Art 66 Abs 3 des Selbstverwaltungsgesetzes genehmigungsfrei sei« Außerdem habe das Fr(|pBBamt für kontrollierte Vermögen erst aa 8./21. März 1949 nach dem MRegGes Nr 52 für die in den Vereinigten Staaten lebenden Verkäufer Peter LeM Regina LlaflB und Wendel Sch^B sowie Alois SchflB»
Eugen Schfli und Gertrud Schd die Genehmigung erteilt, desgleichen die I4MHHBHIBbank die für diese Verkäufer erforderliche Devisengenehmigung erst am 11. Februar 1949«
Das sei jedoch für die Umstellung ohne Bedeutung: Die Erklärung des Landrats sei ohne Belang für die Eintragung des Eigentumswechseis gewesen und die Genehmigungen nach
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den Gesetzen Hr 52 und 53 bezögen sich nicht auf den Kläger und seine Rechtsvorgänger. Ebensowenig könne die Bewirkung der Leistung deswegen in Präge gestellt werden, weil die einzelnen an die Beklagte verkauften und aufgelassenen Teilflächen nicht mit einer besonderen Plannummer versehen gewesen seien, sondern in ihrer Gesamtheit dem Grundstock der Beklagten Plan llr 440 zugemessen worden seien. Der Eigentumswechsel habe infolgedessen allerdings nur einheitlich im Grundbuch verlautbart werden und die Beklagte daher erst nach Erteilung der Genehmigung gemäß den Gesetzen Nr 52 und 53 mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt einreichen können. Aber die Beschaffung dieser Genehmigungen iiabe nicht zu den dem Kläger und seinen Rechtsvorgängern obliegenden Vertragspflichten gehört. Pie Beklagte habe diesen drei Verkäufern gegenüber keinen weiteren Ansoruch auf Erfüllung des Vertrages, auch keinen Anspruch auf Beseitigung etwa auftretender Hindernisse bei der Erteilung der Genehmigung gehabt.
Die Revision ist der Auffassung. § 18 Abs 1 Hr 2 UmstG greife zugunsten des Klägers und seiner RechtsVorgänger ein. Aber das Berufungsgericht hat den Kaufpreis mit Recht als im Verhältnis 10 : 1 auf Dü umgestellt erachtet.
Der erkennende Senat hat in den Entscheidungen BGHZ 2, 369 sowie 5, 173 und 214 sowie in einem weiteren nicht veröffentlichten Urteil vom 14. November 1952 (V ZR 95/51) zu der Präge Stellung genommen, wann bei Grundstnckkäufen • der Verkäufer im Sinne des § 18 Abs 1 Hr 2 UmstG seine Leistung • bewirkt hat, und ausgesprochen: Es genügt, wenn vor dem 21. Juni 1948 das verkaufte Grundstück dem Käufer Übergeben und an ihn auf gelassen war, die Anträge auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch verlautbart und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Un-
bedenklichkeitsbescheinigungen erteilt waren» Bei schwebender Unwirksamkeit kommt eine Bewirkung der dem Verkäufer obliegenden Leistung erst dann in Präge, wenn die behördliche Genehmigung erteilt und der Vertrag damit wirksam geworden ist«
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
1) Die Revision macht zunächst geltend, die Beklagte habe den Kaufvertrag mit allen Eigentümern als Gesamtvertrag abgeschlossen, wobei für alle Verkäufer - was zutrifft der Notariatslehrling KiflB als Bevollmächtigter aufgetreten sei, der auch die Auflassung erklärt habe. Vertrag und Auflassung seien demgemäß insgesamt nach den Gesetzen Nr 52 und 53 bis zur Erteilung der Genehmigungen in der Schwebe geblieben, auch wenn diese nur mit Rücksicht auf einen feil der Verkäufer erforderlich gewesen seien. Das ergebe sich aus § 159 BGB. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt daß der ohne Genehmigung wirksame feil des Gesamtvertrages auch ohne den restlichen feil geschlossen worden wäre.
Das Berufungsgericht geht aber ersichtlich davon aus*,' daß die sehuldrechtliche Verpflichtung des Klägers.und seiner Rechtsvorgänger und die von ihnen ausgesprochene Auflassung durch die noch fehlende Genehmigung für die im Ausland lebenden Verkäufer in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht berührt würden. Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei, obwohl das Berufungsgericht eine besondere Begründung -wohl wegen der klaren Rechtslage - nicht für erforderlich gehalten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunde waren die einzelnen Grundstücksteile von den Veräus-serern jeweils gesondert an die Beklagte abgetreten worden, wobei kein Verkäufer hinsichtlich anderer Grundstücke, als. der seinem Verfügungsrecht unterstehenden, Verpflichtungen
übernommen hat.. Ebensowenig hat die Beklagte ihre Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Verkäufern irgendwie von der Gültigkeit der übrigen abhängig gemachte Es handelt sich um die rein äußerliche Zusammenfassung einer Reihe von Einzelrechtsgeschäften in einer einheitlichen Urkunde (Falandt BGB 11a Aufl § 139 Anm 2). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Verkäufer sämtlich durch einen und densel-ben Bevollmächtigten vertreten worden siM. Die Eintragung des Eigentumswechsels konnte allerdings nur hinsichtlich aller Veräußerungen einheitlich vorgenomraen werden, weil die einzelnen Grundstücksteile alle demselben Grundstück der Beklagten zugemessen worden waren, und der Senat hat in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt, daß für §
18 Abs 1 ifr 2 UmstG der Zeitpunkt hinsichtlich der Bewirkung der Leistung entscheidend sein solle, in dem der Käufer den Kaufpreis - abgesehen von einer Stundung - verlangen könne, und daß dieser Zeitpunkt dann gegeben sei, wenn der Käufer mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag stellen könne. Damals stand aber ein Fall wie der vorliegende nicht zur Entscheidung; und das Urteil 3GHZ 2, 369 Z37§7 spricht auch nur aus, daß dieser Zeitpunkt regelmässig spätestens bei Vorliegen dieser Aussicht gegeben sei. Die erforderlichen Genehmigungen für den Vollzug der Kaufvertrageurkunde waren in ihr (unter Nr X) bereits beantragt. Die drei Verkäufer, deren Kaufpreisforderung hier in Frage steht, hatten das Ihre getan. Sie hatten, wie das Berufungsgericht zutreffend sagt, die noch ausstehenden Genehmigungen nicht herbeizuführen. Daher hätten sie den Kaufpreis bereits verlangen können, wäre über seine Fälligkeit nicht eine Son-derbestimmung im Vertrag getroffen. Allerdings wären der Kläger und seine Rechtsvorgänger nach § 242 BGB verpflichtet gewesen, tätig zu werden, wenn die Genehmigungen für die im Ausland lebenden Beteiligten versagt worden wären und sich z.B. die Anerkennung eines hierwegen abgeänderten Iffes-
sungsverzeichnisses als notwendig erwiesen hätte« Es liesse sich, wäre dieser Pall vor dem Währungsstichtag eingetreten, die Auffassung vertreten, daß ihre Leistung hierwegen noch nicht erbracht gewesen wäre. Diese Möglichkeit hat sich aber nicht verwirklicht und scheidet daher für die Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG aus. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Grundbuchrichter die Einheitlichkeit des Hechtsgeschäftes und die Wirksamkeit der Auflassung des Klägers und seiner Rechtsvorgänger unter dem Gesichtspunkt des §
139 BGB hätte prüfen können oder aber einen den Vorschriften des § 29 GBO genügenden Nachweis hätte fordern müssen (Bay-ObLG 30, 239? Meikel-Imhof GBO 4. Aufl Vörbem zu § 18 Anm 37) und ob er den EigentumsÜbergang hinsichtlich der Auflassung des Klägers und seiner Rechtsvorgänger auch allein im Grundbuch hätte eintragen können.
2) Zu dem Uessungsverzeichnis, das im Kaufvertrag als richtig und rechtsverbindlich anerkannt ist und in dem die einzelnen an die Beklagte verkauften Teilflächen nicht mit einer besonderen Plannummer versehen waren, sondern in ihrer Gesamtheit dem Grundstück der Beklagten Plan Nr 444) ^gemessen wurden, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieses Verfahren sei nach § 318 der Dienstanweisung für die Grund-buchämter in Bayern vom 27. 2.1905 (JMB1 S 63) bezw. der entsprechenden Bestimmung Nr 244 der Grundbuchanlegungsver-ordnung für die Pfalz vom 14.9.1898 i.d.P. vom 15.9.1902 (JMB1 8 786) zulässig gewesen. Die Revision führt.hierzu aus, die genannten Bestimmungen (§ 318 und Nr 244) seien durch die Dienstanweisung für die Bayerischen Vermessungsämter i.d.P. der Bekanntmachung vom 10.5*1943 (BayG GVB1 S 83) ausser Kraft gesetzt worden. Die Vereinigung von Plannummern habe nur durch nachträgliche Antragstellung Rechtskraft erlangen können. Der Kläger und seine beiden Zedenten hätten daher noch nachträglich einen Antrag auf Abschreibung
der veräußerten Parzellen stellen müssen, so daß sie ihre nach dem Kaufvertrag geschuldete Leistung am WährungsStichtag nicht voll erbracht gehabt hätten.
Auch dieses Bedenken ist unbegründet.
Bach den bayerischen Vermessungsvorschriften konnte bei der Veräußerung eines Grundstückteils, der ein Grundstück des Erwerbers vergrössern sollte , die Bildung einer eigenen Plannummer, also eines selbständigen Grundstücks, unterbleiben, jedoch wurde die Fläche nur ihrer Größe nach bezeichnet, von dem Grundstück des Veräußerers abgeschrieben und bei dem Grundstück des Erwerbers als Zugang angegeben, wobei dieses mit der neuen Flache vorgetragen wurde (s. § 73 der Dienstanweisung für die Vermessungsämter vom 6.11.1918, FinUBl S 225 und Anlage 12 daselbst). Damit stimmten die §§ 316 und 318 der bayerischen Grundbuchdienstanweisung vom 27.2.1905 (JL2B1 8 63) überein (siehe Muster XX a daselbst). Für die Pfalz galt zwar anstelle der oben erwähnten Dienstanweisung die Justizministerialbekanntma-chung vom 17.7.1900 (JL231 S 1048), deren Vorschriften jedoch dieser Handhabung nicht entgegenstanden (s. § 16 der genannten JMOBek u Br 244 der Grundbuchanlegungsordnung für die rfalz v, 15.9.1902, JUB1 S 746). In dieser Weise ist auch im vorliegenden Fall das Messungsverzeichnis vom Jahr 1939 erstellt worden, das dem notariellen .Kaufvertrag zugrundeliegt. Die Parteien haben es in Nr XIII der notariellen Kaufurkunde anerkannt und die Eintragung des Ergebnisses der amtlichen Vermessung und der entsprechenden Hechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Die Bedeutung der bei dem Grundstück d.es Erwerbers eintretenden Zusammenmessung war umstritten (s. LIeikei-Imhof Grundbuchordnung 4’ Aufl § 5 Anm 24 f, insbesondere Anm 27)> überwiegend wurde angenommen, daß sie weder die Bedeutung einer
C. H
Vereinigung noch einer BestandteilsZuschreibung habe*
Wie die Revision richtig anführt, ist die Dienstanweisung für die Vermessungsämter durch die bayerische Fi-nanzministerialbekanntmachung vom 10,5.1943 (GVB1 S 83) geändert worden, und der neu gefaßte § 73 der Dienstanweisung spricht in Abs III aus, daß die Zusammenmessung seit dem 1. April 1936 (Inkrafttreten der Grundbuchordnung in' ihrer neuen Fassung) als besondere Form der Vereinigung nicht mehr anzuerkennen sei; In den Fällen der hier in Frage stehenden Art, nämlich bei Verschmelzung von Grundstücksteilen des Veräußerers mit einem Grundstück des Erwerbers, sehen die Vermessungsvorschriften aber gleichwohl die Bildung selbständiger Grundstücke aus den zu veräußernden Grundstäcksteilen nicht vor, vielmehr werden nach § 62 der Dienstanweisung für die Vermessungsämter (nach dem Vorbild der"Zuparzellen" des preußischen Rechts) sogen. Zuflurstük-ke gebildet, die nicht als selbständige Grundstücke ins Grundbuch Übernommen werden sollen, sondern für die es genügt, daß sie in dem Auszug aus dem Messungsverzeic.hnis aus-jewiesen sind (Riehter; Das materielle und formelle Grundbuchrecht in seiner Beziehung zu dem a-iegenschaftskataster-dienst § 2 Kr 9 S 50; Hesse-Saage-Fischer GBo § 2 III). Obwohl also die Änderung der Dienstanweisung für die Vermessungsämter sich durch den Hinweis auf den 1.4.1936 als Stichtag gewissermaßen rückwirkende Kraft beilegt, konnte bei dieser Sachlage auf Grund der Erklärungen der Parteien im Kaufvertrag das Messungsverzeichnis doch grundbuchamtlich vollzogen werden. Eines besonderen Abschreibungsantrags des Klägers und seiner Zedenten bedurfte es neben der Anerkennung des Messungsverzeichnisses nicht, das ja die Abschreibung enthielt. Der rechtsgeschäftliche Wille der Vereinigung der abgeschriebenen Flächen mit dem Grundstück der Beklagten kam in dem Antrag auf Vollzug des Messungs-
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Verzeichnisses i.V, mit der - für den Fall einer bloßen Zuschreibung im Sinne des § 890 Abs 2 BGB für Hypotheken nicht erforderlich gewesenen - Erklärung (§ 1131 BGB), daß die den Grundstücken zugemessenen Grundflüchen den an den Grundstücken bestehenden Belastungen pfandunterstellt würden (VI und XIII s. der Rotariatsurkunde), ausreichend zu dem Ausdruck. Es trifft also nicht zu, daß es zur Eintragung der Grundstücksveräußerung im Grundbuch noch weiterer Erklärungen des Klägers und seiner Zedenten bedurft hätte.
Ihre Leistung aus dem Kaufvertrag war am Währungsstichtag auch in dieser Hinsicht bewirkt*
3) Schließlich führt die Revision noch Klage darüber,' daß das Berufungsgericht dem KLageansprucii nicht unter dem Gesichtspunkt des § 24-2 BGB stattgegeben habe. Sie knüpft dabei an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an, das zunächst im Aufwertungsbereich, später aber auch in sonstigen Fällen dem Verkäufer eines Grundstücks den Anspruch auf einen angemessenen Beitrag des Käufers außer dem Kaufpreis zugebilligt hat, wenn infolge nachträglicher unvorhergesehener Belastung des Verkäufers, insbesondere durch Maßnahmen der Gesetzgebung, die als Gesciiäftsgrundlage angesehene Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung schwer beeinträchtigt worden war (Palandt BGB 11. Aufl §
242 Anm 8; RGZ 112, 329; 121, 146; 125, 37).
Ob ein derartiger Anspruch angesichts der gesetzlichen Regelung der Umstellungsfrage anzuerkennen wäre, kann offen bleiben, da er jedenfalls in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden könnte» Me Klage ist auf Zahlung gerichtet, Soweit es sich hei den hier in Frage stehenden Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz um die Erstattung bereits gezahlter Summen handeln sollte, fehlt die substantiierte Behauptung ihrer Zahlung,, die in diesem Rechtszug
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nicht nachgeholt werden kann (§ 561 ZPO). Soweit jedech der Kläger und seine Zedenten nur mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung belastet sind, könnten sie, wenn ein Ausgleichsanspruch bestehen sollte, nur Befreiung von dieser Verbindlichkeit begehren. Ein derartiger Antrag ist nicht gestellt. Er wäre auch als neuer Anspruch in der Revisionsinstanz nicht zulässig gewesen.
Rach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als unbegründet. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche Dr. Heck Sciiuster
Dr. Oechßler
Dr. Großmann