Die Stahlwerke verpflichten sich, der Stadt für die Kosten der Verlegung der Schweinemastanstalt eine Entschädigung in Höhe von 130.0G0,--FiM Im Februar 1944 hat die Klägerin der HSV die Weit erbenut zung des über den Eäumungsternin vom 51* Kärz 1944 hinaus für ein weiteres Jahr bis zu dem 31« Kärz 1945 gestattet* Zu einer Verlegung der Schweinemastanstalt ist es infolge der Ereignisse des Frühjahrs 1945 nicht mehr gekommen* Die Klägerin hat auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte-für die Verlegung der Mastanstalt keine Aufwendungen zu machen hatte, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die Rückzahlung des, im Verhältnis 10:1 umzuv/ertenden Betrags von 130.000,—EM Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die geltend gemrcht hat, sie habe mit einem zwangsweisen Vorgehen der V7ehrmachtdienststeilen rechnen müssen, da der Bau des von der Klägerin beabsichtigten Panzerwerks als reichswichtig bezeichnet worden sei. 1.) Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten abgelehnt, dass es sich bei dem Betrag von 130.0C0,— HM, der als Entschädigung für die Kosten der Verlegung der Schweinemastanatalt und zur Abgeltung etwaiger Ansprüche wegen einer vorzeitigen Lösung des mit der NSV bestehenden Leihvertrags bezahlt werden sollte, um einen Zuschlag zu dem Kaufpreis handle. Auch die Tatsache, dass der Betrag sofort nach Abschluss des Vertrages zu zahlen gewesen sei, rechtfertige die Auffassung der • ’ Sie führt aus, die .besonders vereinbarte Entschädigung für alsbaldige Räumung der Kaufgrundstücke sei notwendig ein Teil des Kaufvertrags. als Teil der Gegenleistung des Käufers spreche auch die Vereinbarung der sofortigen Zahlung, obwohl eine Rechtspflicht der Beklagten zur Räumung erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren bestanden habe. Die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit diesen Gründen, die für die Eigenschaft eines Zuschlags zu dem Kaufpreis sprechen würden, nicht auseinfnderge-setzt habe, ist nicht begründet. Es ist richtig, dass die Vereinbarung einer Entschädigung für Räumung der Kaufgrundstücke einenTeil des Kaufvertrags bildet und dass sie deshalb der Form des § 313 BGB bedarf.Dies spricht die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 114, 230) aus. Im übrigen handelt es sich dort um eine Sondervergütung, die der Verkäufer erhalten sollte, i^m ihn für die alsbaldige Räumung und Aufgabe des verkauften Grundstücks zu entschädigen. ein Nebenvertrag ist, der zwar mit dem Hauptvertrag zusaramenhängt, rber in seiner Weiterentwicklung selbständig beurteilt werden kann(vgl RG in LZ 1932, 755), während dies nicht möglich ist, wenn der Aufwand für solche Leistungen in $en Kaufpreis einkalkuliert und dieser einheitlich festgesetzt ist (RGZ 1Ö9j 94)* Auch wenn der Betrag J Berufungsgericht den Umstand zu demisst, dass der Betrag sofort nach Abschluss des Vertrags zu zahlen war, hat es sich deutlich ausgesprochen. 2.) Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerin abgelehnt, dass die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrags nach § 812 Abs 1 Satz 2 BGB aus dem Grund verpflichtet sei,, weil der mit der. Zwar stünden sich nicht Leistung und Gegenleistung gegenüber, die bciserseitigen Lei&tungaii seien jedoch miteinander durch ein Hinüber und Herüber derart verflochten, dacs eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 323 BGB auf das Verhältnis der Parteien keinen Bedenken begegne» Die Beklagte sei daher in entsprechender Anwendung des § 323 Abs 3 BGB zur Zurückzahlung des strittigen Betrags verpflichtet* Die Revision hält eine solche entsprechende Anwendung des 5 323 3GB nicht für angängig* Sie weist darauf hin, dass die Verlegung der Schweinemastanstalt an andere Stelle stets möglich gewesen sei, und dass höph-stens das Bedürfnis, eine Verlegung vorzunehmen, weggefallen sei. Sollte aber die Verlegung als eine der Beklagten obliegende Leistung anzusehen sein, so könne;- die Klägerin Erfüllung verlangen und höchstens nach § 326 BGB Vorgehen. Tie Verlegung der Schweinernes tans talt sei aber keine der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegende Leistung gewesen, da diese nicht daran, sondern lediglich an der Freimachung des Grundstücks ein Interesse gehabt habe» Der Revision ist aber darin beizustimmen, dass das schon deshalb nicht angängig ist, weil von der Unmöglichkeit einer Verlegung der Mastanstalt nicht die Rede sein kann, dass die Entscheidung des Rechtsstreits vielmehr aus § 812 BGB zu gewinnen ist» PH wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus dem Grund bestehe, weil der mit der Leistung nach den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Es führt dazu aus, mit der Vereinbarung im § 1 Abs 3 des Vertrags vom 3« Dezember 1941 hätten die Parteien bezweckt, der Beklagten die Finanzierung der Verlegung der Schweinemastanstalt und die Abgeltung von etwaigen Entschädigungsansprüchen der 1TSV durch Beteiligung der Klägerin an diesen Aufwendungen zu erleichtern. Es ist nicht zu bezweifeln, dass es der Beklagten, einer Stadtgemeinde, auch ohne die Vorauszahlung der Klägerin möglich gewesen wäre, die Verlegung der Mastanstalt zu finanzieren. Rer Zweck der Vereinbarung war aber, die Beklagte diese Belastung niöht «allein tragen zu lassen, die Klägerin sollte sich vielmehr daran in sehr ausgedehnten Hasse beteiligen und der j Sie geht von der an sich richtigen Auffassung aus, eine solche könne nur vorliegen, wenn der mit einer Leistung zu erreichende Erfolg von beiden Vertragsparteien bezweckt sei, nimmt aber an, weder die Klägerin, noch die Beklagte hätten diesen Erfolg erstrebt. Es handelt sich um einen Nebenvertrag, in dem ein rechtsgeschäftlicher Zweck geregelt ist, der sich aus der Übereignung eines Grundstücks nicht unmittelbar ergibt, an dem die Vertragsparteien nicht einmal ein unmittelbares Interesse haben, der aber doch in engem Zusammenhang mit dem Haupt-veytrag steht, da sonst dessen Durchführung nicht in der von den Parteien gewünschten reise möglich wäre« Die Parteien übernahmen ein ausserhalb des Zwecks des Hauptvertrags liegendes Opfer, um den Hauptvertrag durchführen zu können, und regelten die Art und TTeise, wie die Aufwendungen für dieses Opfer unter ihnen verteilt werden sollten. Der nach dem Inhalb des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg war, die Beklagte für eine vorgesehene Aufwendung schadlos zu halten* Belanglos ist dabei, dass es nicht allein in der Hand der Beklagten lag, ob die Schwe inemast an-läge verlegt wurde, weil ein Dritter, etwa die HSV, dabei mitwirken musste (HG in HHR 1929, 1210), oder das Bezweckte, dass nämlich dem Beklagten keine Vermögenseinbusse für Aufwendungen entstehe, ohnehin schon eintrat (Staudinger 10. VTenn die Revision weiter ausführt, die Frage sei zu verneinen, ob die Errichtung der Schweine-raastanstalt an anderer Stelle von den Vertragsparteien zu dem wesentlichen Bestandteil ihrer Vereinbarungen erhoben sein könne, da beide Parteien an dieser Errichtung kein Interesse gehabt hätten, so ist hier die Frage falsch gestellt. Die Parteien hatten das Interesse, die Verteilung der Kosten für die von beiden für notwendig gehaltene Verlegung der Anstalt zu regeln, und deshalb kann nicht bezweifelt werden, dass die Bestimmung des § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien bildete. 4«) Die Revision wendet endlich ein, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des von der Beklagten*übernommenen Risikos verkannt. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien davon überzeugt waren, dass die Verlegung erforderlich werden würde, ist auch die Feststellung nicht zu beanstanden, daß die Parteien allein einem späteren Streit über die Höhe der Aufwendungen begegnen wollten, wenn sie sich auf einen festen Betrag einigten.
2335 097 I m Nam e_n_______d_e_ s__V o l k e 3 Verkündet am 12*Oktober 1951 Gros Justizangcstellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes In dem Rechtsstreit der Stadtgeneinde vertreten durch den Bat der Gemeinde, -Beklagten, Eerufungsbel:! -Prozessbevollmächtigter: gten und Hevisionsklägerin -Bechtsanv/alt Br. gegen die Firma S^PPIB AG” in vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Bechtsanv/alt Dr. und Bergassessor SpP in - Klägerin, Berufungsklägerin und “lev is ions beklagte - Prozesseevollmächtigter: Bechtsanv/alt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1951-ttiter Fitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Pritsch und der Bundesrichter Dr. Ilerterii Dr. Ilückinghaus, Schuster und Dr. Oechßler für Hecht erkannt: . • * Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 22. ?iärz 1950 wird auf ihre Kosten zuräckgewiesen. Von Hechts wegen r Tatbestand Durch Vertrag vom 3« Dezember 1941 verkaufte und übereignete die Beklagte Grundstücksflächen in E\ in der Grösse von zusammen rund 426866 qm an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug für jeden Quadrat?- meter 3, —iw. insgesamt rund 1*286.598,—HI* Auf dem erworbenen Gelände wollte die Klägerin ein Panzerwerk errichten. Hit über eignet wurden die auf dem verkauften Grundstück stehenden Gebäude des in de- nen damals die nationalsozialistische 3^^^ (HSV) eine Schweinemastanstalt betrieb.Von der Übereignung ausgeschlossen waren die Betriebsanlagen und Betreibseinrichtunsen der Schweinemastqnstalt. soweit sie bei • ’t *? * einer Verlegung dieses Betriebs an anderer Stelle wieder eingebaut werden konnten. In § 1 Abs 3 des Vertrags war bestimmt: w Die Stadt verpflichtet sich, den mit der Hationai-sozialiötischen geschlossenen Leih- vertrag vom 18./27# Hürz 1941 schon jetzt zu kündigen. Sie wird den Stahlwerken von der erfolgten Kündigung “Tachricht geben. Des. weiteren verpflichtet sich die Stadt, Schritte in die Y/ege zu leiten, die eine leidige vorzeitige Bäumung durch die national- ^ * sozialistische ermöglichen. Im übri- gen ist die Schweinemastanstalt bis spätestens 31* März 1944 zu räumen. Die Stahlwerke verpflichten sich, der Stadt für die Kosten der Verlegung der Schweinemastanstalt eine Entschädigung in Höhe von 130.0G0,--FiM zu zahlen, und zwar sofort nach Abschluss des Vertrags. Damit sind sämtliche Ansprüche, die die Stadt oder die. * nationalsozialistische auch aus der in . »*. *• * V,| m - o - Aussicht genommenen vorzeitigen Lösung des Vertrags gegen die Stahlwerke erheben könnten, abgegolten« Die Stadt v/ird sich bemühen, die Einverständniser-klärung der nationalsozialistischen mit der vorzeitigen Räumung der Schneinemastanstalt herbeizuführen. Sie wird die Stahiv;erke darüber unterrichten*" Der Regierungspräsident in hat mit Schrei- ben vom 15* Dezember 194-1 gegen den vereinbarten Preis von m 3,—FH je Quadratmeter von gemeindeaufsichtswegen wie preisrechtlich keine Bedenken geltend gemacht und beigefügt: "Hach den bislang für gleichwertige Grundstücke erzielten Preisen hätte für die Grundstücke der Stadt ein Treis bis zu etwa 3,50 ELI je gm als angemessen angesehen werden können*" Die Klägerin hat die in § 1 Abs 3 des Vertrags vereinbarte Entschädigung in Höhe von 130.000,— EM im März 1942 an die Beklagte bezahlt. Im Februar 1944 hat die Klägerin der HSV die Weit erbenut zung des über den Eäumungsternin vom 51* Kärz 1944 hinaus für ein weiteres Jahr bis zu dem 31« Kärz 1945 gestattet* Zu einer Verlegung der Schweinemastanstalt ist es infolge der Ereignisse des Frühjahrs 1945 nicht mehr gekommen* Die Klägerin hat auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte-für die Verlegung der Mastanstalt keine Aufwendungen zu machen hatte, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die Rückzahlung des, im Verhältnis 10:1 umzuv/ertenden Betrags von 130.000,—EM verlangt und Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 13.000,— DM nebst 4 /*> Prozess zinsen zu verurteilen. i I f -A - Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und noch vorgetragen, der Verkauf sei unter Druck erfolgt. Da der Eau des Panzerwerks als reichswichtig bezeichnet worden sei, habe sie mit einem zwangsweisen Vorgehen der Wehrmacht dienst-steilen rechnen müssen. Sie habe daher auf Grund des Gesetzes ITr 59 - Rückerstattung feststellbarer Vermögens gegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmassnahmen- -Rückerstattung3ansprüche geltend gemacht. In der Berufungsinstanz wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13*000.-DM nebst 4 /w Einsen seit dem 9* Juni 1948* zu bezahlen, und das.Urteil mit der Ilassgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Zwangsvollstreckung nicht ohne Genehmigung der Britischen Militärregierung erfolgen darf. Mit der Revision .'erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin, hilfsweise die Zurückver\7eisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragte Zurücktf^isiing der Revision. ¥ V f * • 4 ! •;* I , I ' V •! ;/ i j ■a.v» »i.’arei mr. ^tscheidj^£sg^nde I. Der geltend gemachte Anspruch fällt nicht unter das Gesetz Nr. 59 - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmas snahmen (ABlBrllilReg Nr 28 S 1169 - V0B1 BZ 1949, 152) schon deshalb nicht, weil jedenfalls die Klägerin nicht zu dem Kreis der politisch Verfolgtengehört. Aber, auch der Beklagten ist das Grundstück keineswegs aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus tingerechtfertigt entzogen worden. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die geltend gemrcht hat, sie habe mit einem zwangsweisen Vorgehen der V7ehrmachtdienststeilen rechnen müssen, da der Bau des von der Klägerin beabsichtigten Panzerwerks als reichswichtig bezeichnet worden sei. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäss Art 62‘ RErstG kommt also nicht in Betracht. ( ii.. 1.) Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten abgelehnt, dass es sich bei dem Betrag von 130.0C0,— HM, der als Entschädigung für die Kosten der Verlegung der Schweinemastanatalt und zur Abgeltung etwaiger Ansprüche wegen einer vorzeitigen Lösung des mit der NSV bestehenden Leihvertrags bezahlt werden sollte, um einen Zuschlag zu dem Kaufpreis handle. Dagegen spreche, dass von dem Kaufpreis für das Gelände lediglich in § 1 Ziff 1 •* Ö ** r i y des Vertrags vom 3. Dezember 1941 die Rede sei und erst in § 1 Ziff 3 von der Zahlung der 130.000»-KM gesprochen werde, und zwar allein im Zusammenhang mit der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, den mit der HSV geschlossenen Leihvertrag alsbald zu kündigen und um die vorzeitige Räumung des verkauften Geländes bemüht zu bleiben. Es sei auch kein Grund ersichtlich, einen Teil des Kaufpreises als Eeitrag zur Abgeltung von Verlegungskosten und Entschädigungsansprüchen zu bezeichnen, insbesondere kein Grund preisrechtlicher Art, da auch ein wesentlich höherer Kaufpreis nicht beanstandet worden wäre. Auch die Tatsache, dass der Betrag sofort nach Abschluss des Vertrages zu zahlen gewesen sei, rechtfertige die Auffassung der • ’ Beklagten nicht. Aus den Vorverhandlungen ergebe sich, dass der Kaufpreis und der Abgelüuigsbetiag von 130.000,— RZJ unabhängig voneinander ausgehandelt ' worden seien. ^ Die Revision stellt diese Beurteilung zur * Nachprüfung. Sie führt aus, die .besonders vereinbarte Entschädigung für alsbaldige Räumung der Kaufgrundstücke sei notwendig ein Teil des Kaufvertrags. Sie betreffe die Hauptleistung des Verkäufers, seine (jbergabever-pflichtung nach § 433 BGB und gehöre, da sie lediglich für die Durchführung der übergabepflicht gewährt werde, ziu I den dafür vereinbarten Gegenleistungen des Käufers, j die das Bürgerliche Gesetzbuch als Kaufpreis bezeichne. j j Das Vorliegen eines beonderen rechtlichen Grundes zu t gesonderter Aufführung von (eigentlichem) Kaufpreis und m Verlegungsentschädigung sei nicht erforderlich. Es handle sich dabei um Herausstellung einzelner Berechnungsposten für die Preisforderung des Verkäufers, v;ozu aus verschiedenen Gründen Anlass bestehen könne. Im vorliegenden Pall könne ein gewisser Ausgleich für die besonders günstige Preisgestaltung in Betracht kommen,.auf die die Beklagte bei den abschliessenden VertragsVerhandlungen besonders hingewiesen habe® Pür die Beurteilung der Zahlung der 130.000,—KU als Teil der Gegenleistung des Käufers spreche auch die Vereinbarung der sofortigen Zahlung, obwohl eine Rechtspflicht der Beklagten zur Räumung erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren bestanden habe. Die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit diesen Gründen, die für die Eigenschaft eines Zuschlags zu dem Kaufpreis sprechen würden, nicht auseinfnderge-setzt habe, ist nicht begründet. Die Einwendungen sind auch nicht stichhaltig. Es ist richtig, dass die Vereinbarung einer Entschädigung für Räumung der Kaufgrundstücke einenTeil des Kaufvertrags bildet und dass sie deshalb der Form des § 313 BGB bedarf. Dies spricht die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 114, 230) aus. Im übrigen handelt es sich dort um eine Sondervergütung, die der Verkäufer erhalten sollte, i^m ihn für die alsbaldige Räumung und Aufgabe des verkauften Grundstücks zu entschädigen. Hier steht die Vereinbarung eines Ersatzes für Leistungen in Frage, die die Beklagte über die Pflicht zur Übergabe des Grundstücks hinaus erbringen soll. Es besteht sehr wohl die Möglichkeit, in einem Kaufvertrag noch besondere Leistungen des Verkäufers zu vereinbaren und j dafür eine besondere Vergütung festzusetzen. | • • >'4 Das hat gerade die Wirkung,- dass diese Vereinbarung :'f ein Nebenvertrag ist, der zwar mit dem Hauptvertrag zusaramenhängt, rber in seiner Weiterentwicklung selbständig beurteilt werden kann(vgl RG in LZ 1932, 755), während dies nicht möglich ist, wenn der Aufwand für solche Leistungen in $en Kaufpreis einkalkuliert und dieser einheitlich festgesetzt ist (RGZ 1Ö9j 94)* Auch wenn der Betrag J Von 13Ö.C0Ö.— RH als ein besonders herausgestellter Berechnungsposten angesehen wird, besteht die Mög- * lichkeit, ihn besonders zu behandeln. Dafür, dass ; der Eetrag ein stillschweigend gewährter Ausgleich ^ für die besonders günstige Preisgestaltung sein soll, spricht nichts, nachdem in Vertrag ausdrücklich festgelegt ist, für weiche Zwecke die Zahlung bestimmt sein soll. Darüber, welche Bedeutung das > Berufungsgericht den Umstand zu demisst, dass der Betrag sofort nach Abschluss des Vertrags zu zahlen war, hat es sich deutlich ausgesprochen. 2.) Das Berufungsgericht hat die Auffassung der Klägerin abgelehnt, dass die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrags nach § 812 Abs 1 Satz 2 BGB aus dem Grund verpflichtet sei,, weil der mit der. Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts be- } zweckte. Erfolg nicht eingetreten sei. Es führt aber ausj die Verpflichtung der Xlägerin sei nachträglich ihres Zwecks entkleidet worden, als diese ’ j Verpflichtung bereits erfüllt gewesen sei. Der Beklag- j ten sei es infolge von Umständen, die keine der i Parteien zu vertreten gehabt habe, unmöglich gewor- : ■ \ den, das Geld bestimomgsgemäss zu verwenden. i ? * V Zwar stünden sich nicht Leistung und Gegenleistung gegenüber, die bciserseitigen Lei&tungaii seien jedoch miteinander durch ein Hinüber und Herüber derart verflochten, dacs eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 323 BGB auf das Verhältnis der Parteien keinen Bedenken begegne» Die Beklagte sei daher in entsprechender Anwendung des § 323 Abs 3 BGB zur Zurückzahlung des strittigen Betrags verpflichtet* Die Revision hält eine solche entsprechende Anwendung des 5 323 3GB nicht für angängig* Sie weist darauf hin, dass die Verlegung der Schweinemastanstalt an andere Stelle stets möglich gewesen sei, und dass höph-stens das Bedürfnis, eine Verlegung vorzunehmen, weggefallen sei. Sollte aber die Verlegung als eine der Beklagten obliegende Leistung anzusehen sein, so könne;- die Klägerin Erfüllung verlangen und höchstens nach § 326 BGB Vorgehen. Tie Verlegung der Schweinernes tans talt sei aber keine der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegende Leistung gewesen, da diese nicht daran, sondern lediglich an der Freimachung des Grundstücks ein Interesse gehabt habe» eine Diese Einwendungen sind begründet. Sie ergeben allerdings in erster Rnie, dass die Voraussetzungen des 5 323 BGB nicht gegeben sind. l)as verkennt auch das Berufungsgericht nicht; es will den § 323 BGB nur entsprechend anwenden. Der Revision ist aber darin beizustimmen, dass das schon deshalb nicht angängig ist, weil von der Unmöglichkeit einer Verlegung der Mastanstalt nicht die Rede sein kann, dass die Entscheidung des Rechtsstreits vielmehr aus § 812 BGB zu gewinnen ist» JL A 3.) Das Berufungsgericht hat verneint, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der 130.000,— PH wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus dem Grund bestehe, weil der mit der Leistung nach den Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei. Es führt dazu aus, mit der Vereinbarung im § 1 Abs 3 des Vertrags vom 3« Dezember 1941 hätten die Parteien bezweckt, der Beklagten die Finanzierung der Verlegung der Schweinemastanstalt und die Abgeltung von etwaigen Entschädigungsansprüchen der 1TSV durch Beteiligung der Klägerin an diesen Aufwendungen zu erleichtern. Dieser Erfolg sei auch eingetreten. Nach der Zahlung des Eetrags sei es der Beklagten durchaus möglich gewesen, die Verlegung der Anstalt zu finanzieren und etwaige Entschädigungsansprüche der iloV abzugclten. Diese Ausführungen werden der Sachlage nicht gerecht. Es ist nicht zu bezweifeln, dass es der Beklagten, einer Stadtgemeinde, auch ohne die Vorauszahlung der Klägerin möglich gewesen wäre, die Verlegung der Mastanstalt zu finanzieren. Rer Zweck der Vereinbarung war aber, die Beklagte diese Belastung niöht «allein tragen zu lassen, die Klägerin sollte sich vielmehr daran in sehr ausgedehnten Hasse beteiligen und der j Beklagten an diesen sicher in Aussicht genommenen ; Auslagen den Betrag von 130.000,—PH ersetzen. Dner- j 'heblich für den Zweck der Geschäfts war, dass dieser ! Ersatz erfolgen sollte, bevor die Beklagte diese## j * i i s i . i \ « 4 \ \ . ■ \ * Ausgaben gemacht hatte. Der Grund für diese Bevorschussung war, dass hei dem erheblichen Betrag eine umständliche Zwischenfinanziorung vermieden werden SQllte. Es war auch zu erwarten, die Räumung des . Grundstücks werde rascher vonstatten gehen, wenn die Deckung für die Kosten greifbar zur Hand war, und das wurde erreicht, wenn die Partei, die den Aufwand endgültig zu*tragen hatte, den Betrag dafür sofort zur Verfügung stellte. Auch die Revision sieht die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht für gegeben an. Sie geht von der an sich richtigen Auffassung aus, eine solche könne nur vorliegen, wenn der mit einer Leistung zu erreichende Erfolg von beiden Vertragsparteien bezweckt sei, nimmt aber an, weder die Klägerin, noch die Beklagte hätten diesen Erfolg erstrebt. ITun mag richtig sein, dass die Parteien an der Verlegung und dem Wiederaufbau der Schweinemastanstalt kein eigenes Interesse hatten, die Revision sagt aber selbst, die Parteien hätten in der Verlegung ein schwer zu vermeidendes Übel gesehen, das sie im Interesse eines Dritten auf sich genommen hätten, um die Freimachung des Grundstücks erreichen zu können. Damit haben sie es aber, wenn auch widerwillig, auf sich genommen, diesen Zweck - nämlich die Verlegung - zu fördern. Der Senat stimmt der in Jchrifttum und Rechtsprechung herrschenden Lehre zu, dass bei gegenseitigen Verträgen für die Anwendung der Vorschriften r über ungerechtfertigte Bereicherung nur beschränkt Raum ist, dass insbesondere bei Nichterfüllung einer vertraglichen Gegenleistung ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht kommt, sondern nur die Klage auf Erfüllung oder die Rechtsbehelfe aus 55 325 und 326 BCB gegeben sind* Das Reichsgericht hat aber immer wieder hervorgehoben, dass § 812 BGB Platz greifen kann, wenn ein Erfolg, der über die Gegenleistung hinausgeht, Gegenstand des Vertrags geworden ist und die Erfüllung des Zwecks Bedingung des Vertrags sein soll (vel EG €6, 132 /T32/} 106, 93 ß$7\ 132, 238 /?437; RG in SeufArch 81 Nr 118 S 193j EG Warn 1917, Hr 112t EG HER 1930 Er 107). Dieser besondere Pall ist hier gegeben. Es handelt sich um einen Nebenvertrag, in dem ein rechtsgeschäftlicher Zweck geregelt ist, der sich aus der Übereignung eines Grundstücks nicht unmittelbar ergibt, an dem die Vertragsparteien nicht einmal ein unmittelbares Interesse haben, der aber doch in engem Zusammenhang mit dem Haupt-veytrag steht, da sonst dessen Durchführung nicht in der von den Parteien gewünschten reise möglich wäre« Die Parteien übernahmen ein ausserhalb des Zwecks des Hauptvertrags liegendes Opfer, um den Hauptvertrag durchführen zu können, und regelten die Art und TTeise, wie die Aufwendungen für dieses Opfer unter ihnen verteilt werden sollten. Dieser Nebenvertrag ist daher hinsichtlich seiner Durchführung selbständig zu beurteilen. Der nach dem Inhalb des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg war, die Beklagte für eine vorgesehene Aufwendung schadlos zu halten* 4 i -13- Dieser Erfolg trat nicht ein, da die Aufwendung nicht gemacht werden müsste, eine Schadloshaltung also nicht mehr möglich war. Der Fall des § 812 Aha 1 Satz 2 2.IIalbsatz BGB ist also gegeben (vgl RGZ 75, 145; HG in LZ 1932, 755). Belanglos ist dabei, dass es nicht allein in der Hand der Beklagten lag, ob die Schwe inemast an-läge verlegt wurde, weil ein Dritter, etwa die HSV, dabei mitwirken musste (HG in HHR 1929, 1210), oder das Bezweckte, dass nämlich dem Beklagten keine Vermögenseinbusse für Aufwendungen entstehe, ohnehin schon eintrat (Staudinger 10. Aufl Anm 43 zu § 812 BGB) oder die Klägerin sich damit einverstanden erklärte, dass die Schweinemastanstalt nicht verlegt wurde und damit Aufwendungen nicht gemacht wurden. VTenn die Revision weiter ausführt, die Frage sei zu verneinen, ob die Errichtung der Schweine-raastanstalt an anderer Stelle von den Vertragsparteien zu dem wesentlichen Bestandteil ihrer Vereinbarungen erhoben sein könne, da beide Parteien an dieser Errichtung kein Interesse gehabt hätten, so ist hier die Frage falsch gestellt. Die Parteien hatten das Interesse, die Verteilung der Kosten für die von beiden für notwendig gehaltene Verlegung der Anstalt zu regeln, und deshalb kann nicht bezweifelt werden, dass die Bestimmung des § 1 Abs 3 einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien bildete. / 4«) Die Revision wendet endlich ein, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bedeutung des von der Beklagten*übernommenen Risikos verkannt. Die Klägerin habe sich durch Zahlung von 130.000,- HM von der Unsicherheit frei gekauft, die entstehenden Verlegungskosten selbst zu tragen, denn es sei ungewiss gewesen, ob der ausgeworfene Betrag ausreichen würdej TTenn andererseits die Beklagte, wie das Berufungsgericht selbst annehme, zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet sei, falls die Verlegungskosten hinter 130.000.- HM zurückblieben, so stehe damit im V.’iderspruch, daß die Beklagte bei vollständiger Einsparung erstattungspflichtig sein solle. Diese Einwendung geht fehl. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien davon überzeugt waren, dass die Verlegung erforderlich werden würde, ist auch die Feststellung nicht zu beanstanden, daß die Parteien allein einem späteren Streit über die Höhe der Aufwendungen begegnen wollten, wenn sie sich auf einen festen Betrag einigten. Diese Auslegung entspricht durchaus der Sachlage. Dem Berufungsurteil ist also im Ergebnis zuzu- stimmen, und die Revision der Beklagten war auf ihre Kosten zurüc.’czuweisen. Br, Pritsch Br. Hertel Br. HUckinghaus Schuster Br. Oechßler