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BGH · V ZR 27/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 27/03

September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Flingegen sind die Kosten der Anpflanzung, nach denen die Vorinstanzen den Streitwert bemessen haben, für das Interesse des Klägers ohne Belang.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO
Kosten25BundesgerichtshofesAnpflanzungWenzelGaierBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 27/03
25. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidend ist insoweit allein die Beeinträchtigung, die das Wohnungseigentum des Klägers durch die verhinderte Anpflanzung der vier Fichten erleidet. Flingegen sind die Kosten der Anpflanzung, nach denen die Vorinstanzen den Streitwert bemessen haben, für das Interesse des Klägers ohne Belang. Die danach maßgebende, nach § 3 ZPO zu bewertende Eigentumsbeeinträchtigung bleibt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Wenzel
 Krüger
Klein
 Gaier
Stresemann