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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 3. Mit der Begründung, daß der jberlassungsver-trag als Seheingeschäft, zu dem mindesten aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, hat der Klager beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, daß er als Miteigentümer zur Hälfte der im Grundbuch des Amtsgerichts Frei sing für A Für den Fall, daß nur der schuld-rechtliche Vertrag sich als nichtig erweisen sollte, hat er beantragt, die Beklagte zur Wiedereinrüumung dos Miteigentums und Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung zu verurteilen. Bas Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegoben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit Rücksicht darauf , daß diese am 16. Marz 1953 eine dem Hausgrundstück im Grundbuch zugcschriebenc Fläche in Größe von 0,1327 ha zu Alloinoigcntum erworben hatte, dem geänderten Hauptantrag dos Klagers entsprechend mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß die Beklagte schuldig ist, das Wegmessen der von ihr erworbenen Teilflächo zu dulden und hinsichtlich der Restfläche darin einzuwilligen, daß der Kläger als Miteigentümer zur Hälfte Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines Scheingeschafts im Sinne des § 116 BGB ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, daß die Übertragung des Mitcigentumsanteils auf die Beklagte ernstlich gewollt gewesen sei. Der Berichtigungsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend macht, setzt voraus, daß die Übertragung des Miteigenturasanteils wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Nach seiner Auffassung steht die Anfechtbarkeit des Vertrages einer etwaigen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten dann nicht entgegen, wenn besondere Tatbestandsmerkmale gegeben sind, die über den die Anfechtung ermöglichenden Sachverhalt hinausgehen. Auch im Falle der Anfechtbarkeit kann ein Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes nichtig sein, wenn besondere, über die Voraussetzungen einer Anfechtung hinausgohende Umstände gegeben sind. 2. Das Oberlandesgericht sieht einen besonderen, über den die Anfechtung ermöglichend en Sachverhalt hinausgehenden Umstand darin, daß es sich bei den Gläubigern des Klägers um seine unterhaltsbc-rechtigtcn Kinder handelt. Zugriff seiner Familienangehörigen wegen berechtigter Unterhaltoforderungen zu entziehen, so berühre dieses Verhalten nicht nur die Belange der betroffenen Gläubiger, sondern verstoße darüber hinaus gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Renkenden und bedeute einen unmittelbaren Eingriff in die Sittenordnung, der zur Richtigkeit des Rechtsgeschäfts führen müsse, auf die auch der Kläger sich der Beklagten gegenüber berufen könne. Die Ausführungen, mit denen das Oberlandcsgo-richt die Anwendbarkeit des § 158 Abs. 1 BGB bejaht, werden von der Revision mit Recht beanstandet. Geht man mit dom Berufungsgericht davon aus, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Mitoigen-tumsanteilo auf die Beklagte und die Übertragung selbst wegen des damit verfolgten Zweckes, die Durchsetzung der Unterhaltsforderungen der Kind er des Klägers zu vereiteln oder zu erschweren, dem Rechts-gefühl aller billig und gerecht Renkenden widersprechen und deshalb einen Vorstoß gegen die guten Sitten darstellen, so bedarf es doch einer Prüfung der Frage, ob damit besondere über den Anfechtungstatbestand hinausgehendo Umstände vorliegen, die eine Anwendung des § 158 Abo. 1 BGB rechtfertigen. Es trifft auch zu, daß Unterhaiisanoprücho von Familienangehörigen des Schuldners vom Gesetz insofern bevorzugt behandelt werden, als die Be-Schränkungen, denen die Pfändung von Einkünften eines Schuldners unterliegt, nicht gelten, soweit es sich um Unterhaitsansprüche von Familienangehörigen handelt (§ 850 d ZPO), und daß die Vereitelung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter den Voraussetzungen des § 170 b StGB strafbar ist. Diese Gesichtspunkte genügen jedoch allein nicht, um die Übertragung des Liiteigentumcantcilo auf die Beklagte als nichtig zu behandeln. Der Grundsatz, daß, wenn nichts anderes und nicht mehr als der Tatbestand dos § 3 Abs. 1 Br. 1 des Anfcchtungsgesetzcs vorliegt, ein in Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossenes Hechtsgeschäft nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist, gilt, wie der erkennende Senat bereits in Urteil vom 2. Juli 1958 (V ZK 102/57, FarnR2 1958, 4H) unter Billigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, auch dann, wenn die Gläubiger - wie im vorliegenden Pall - zu dem Schuldner in nahen Familienbeziehungen stehen und deshalb ihre vom Schuldner beabsichtigte Benachteiligung boson- Die 'Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte kann danach ebenso wie der zugrundeliegende schuldrechtliehe Vertrag nicht als nichtig angesehen werden, womit sich auch der Hilfsantrag als unbegründet erweist.

Zitierte Normen: § 116 BGB Art. 6 GG § 850d ZPO
nichtigBGBGläubigerÜbertragungKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Y_SS_2öZ65	URTEIL	Verkünde«	am
31. Hai 19-56 Wust
 Jus t ishaup t scl-: r 01
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 der Ehefrau in H
- Proseßbevollmächtigter:
Beklagten und Rovisionsklügerin,
 Rcchtsanv/ält e Prof. ])r.
und J)r»
gegen
 den Tierarzt Rr. Nr. ^ , Landkreis
 in A
- Prose «^bevollmächtigter:
Kläger und Revi
 sionsbeklagten,
Rechtsanwalt l)r.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Kai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sov/ie der Bundesrichter Br. Mattern, Hill, Offtordingor und Br. Grell
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. November 1964 das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts München II vorn 31- Oktober 1963 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat aus seiner ersten Bhe, die im Jahre 1947 geschieden wurde, eine im Jahre 1942 geborene Tochter, und einen im Jahre 1945 geborenen Sohn. Er ist seit dem 21. Dezember 1952 mit der Beklagten verheiratet. Durch notariellen Über1assungs-vertrag vom' 12. Juni 1953 hat er seinen Hälfteanteil an dem Hausgrundstück	Nr. auf	die
 Beklagte übertragen. Nach seinem eigenen Saehvor-trag sollte damit im bewußten Zusammenwirken mit der Beklagten etwaigen Vollstreckungsversuchen seiner beiden erstehelichen Kinder wegen Unterhaitsfer-
 
derungen zuvorgekommen worden.
Mit der Begründung, daß der jberlassungsver-trag als Seheingeschäft, zu dem mindesten aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, hat der Klager beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, daß er als Miteigentümer zur Hälfte der im Grundbuch des Amtsgerichts Frei sing für A
verzeichneten Parzelle Flur Mr. 117/11 eingetragen wird. Für den Fall, daß nur der schuld-rechtliche Vertrag sich als nichtig erweisen sollte, hat er beantragt, die Beklagte zur Wiedereinrüumung dos Miteigentums und Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß kein Scheingeschäft vorliege, weil die Übertragung ernstlich gewollt gewesen sei. Der Vertrag könne deshalb nur anfechtbar, aber nicht nichtig sein.
Bas Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegoben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit Rücksicht darauf , daß diese am 16. Marz 1953 eine dem Hausgrundstück im Grundbuch zugcschriebenc Fläche in Größe von 0,1327 ha zu Alloinoigcntum erworben hatte, dem geänderten Hauptantrag dos Klagers entsprechend mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß die Beklagte schuldig ist, das Wegmessen der von ihr erworbenen Teilflächo zu dulden und hinsichtlich der Restfläche darin einzuwilligen, daß der Kläger als Miteigentümer zur Hälfte
 
in Grundbuch eingetragen wird. Der Kläger hatte in Berufungsverfahren den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufrechterhaltcn und weiter hilfsweise beantragt, die Dichtigkeit des Über-lascungsverträges und der Übertragung des Miteigen-tune festzustellen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines Scheingeschafts im Sinne des § 116 BGB ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, daß die Übertragung des Mitcigentumsanteils auf die Beklagte ernstlich gewollt gewesen sei. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.
II.
Der Berichtigungsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend macht, setzt voraus, daß die Übertragung des Miteigenturasanteils wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
1. Hach der Feststellung des Oberlandesgerichts haben die Parteien mit der Übertragung des Miteigen-
turne an dem Grundstück den Zweck verfolgt, diesen Vormögcnsgegenstand nach Möglichkeit dem Zugriff der unterhaltsberechtigten Kinder aus der ersten Ehe des Klägers zu entziehen oder doch wenigstens die Tollstreckungsmöglichkeiten wesentlich zu erschweren. Das Berufungsgericht hält deshalb den tjberlassungsvertrag auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wie auch gemäß § 3 Äbs. 1 Kr. 2 oder 4 des An-fcchtungsgesctzcö für anfechtbar. Nach seiner Auffassung steht die Anfechtbarkeit des Vertrages einer etwaigen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten dann nicht entgegen, wenn besondere Tatbestandsmerkmale gegeben sind, die über den die Anfechtung ermöglichenden Sachverhalt hinausgehen.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rcchtoirrtum. Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, die Befriedigung der Gläubiger zu erschweren oder zu vereiteln, verstoßen in der Regel gegen die guten Sitten (BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 57). Bies bedeutet jedoch nicht, daß jeder Sittenverstoß eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 143, 146; 74, 224, 226; 170, 328, 332) und auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25* Januar 1961, V ZR 156/59, vom 8. Juni 1965, V ZR 15/64, und 25- Februar 1966,
V ZR 197/63, WM 1966, 584 sowie Urteil vom 7. Janua 1963, TII ZR 214/61, WM 1963, 526) sind Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem andern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, nicht wogen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten
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gemäß § 134 oder § 138 Abo. 1 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach den Bestimmungen der KonkursOrdnung oder des Anfechtungsgesetzes. Die Vorschriften über die Anfechtung gehen als Sonderregelung dem § 134 wie auch dem § 138 Abs. 1 BGB vor. Wenn nichts anderes und nicht mehr vorliegt als die dem anderen feil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, also dio Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsge-sotzes gegeben sind, tritt die vom Gesetzgeber ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtung und nicht daneben eine Richtigkeit ein. Das Vorhandensein von Anfechtungsgründen schließt jedoch eine Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB nicht schlechthin aus. Auch im Falle der Anfechtbarkeit kann ein Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes nichtig sein, wenn besondere, über die Voraussetzungen einer Anfechtung hinausgohende Umstände gegeben sind. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das angefochtene Urteil aus und daran ist festzuhalten.
2. Das Oberlandesgericht sieht einen besonderen, über den die Anfechtung ermöglichend en Sachverhalt hinausgehenden Umstand darin, daß es sich bei den Gläubigern des Klägers um seine unterhaltsbc-rechtigtcn Kinder handelt. Bs führt dazu aus, die Familie genieße den besonderen Schutz des Grundgesetzes. Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen würden auch sonst im Gesetz (§ 850 d ZPO»
 § t?0 b StGB) bevorzugt behandelt. Wenn ein Schuldner versuche, im bewußten Zusammenwirken mit seinem Vertragspartner einen Vermogensgegenstand dem
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Zugriff seiner Familienangehörigen wegen berechtigter Unterhaltoforderungen zu entziehen, so berühre dieses Verhalten nicht nur die Belange der betroffenen Gläubiger, sondern verstoße darüber hinaus gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Renkenden und bedeute einen unmittelbaren Eingriff in die Sittenordnung, der zur Richtigkeit des Rechtsgeschäfts führen müsse, auf die auch der Kläger sich der Beklagten gegenüber berufen könne. Überdies seien in dem Vertrag keine Gegenleistungen vereinbart worden, die etwa durch die Übertragung des Miteigentumsanteils abgegolten werden sollten. Die Richtigkeit dos Vertrages ergreife wegen des besonders gelagerten Sachverhalts auch die Übertragung des Miteigentumsanteils selbst.
Die Ausführungen, mit denen das Oberlandcsgo-richt die Anwendbarkeit des § 158 Abs. 1 BGB bejaht, werden von der Revision mit Recht beanstandet.
Geht man mit dom Berufungsgericht davon aus, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Mitoigen-tumsanteilo auf die Beklagte und die Übertragung selbst wegen des damit verfolgten Zweckes, die Durchsetzung der Unterhaltsforderungen der Kind er des Klägers zu vereiteln oder zu erschweren, dem Rechts-gefühl aller billig und gerecht Renkenden widersprechen und deshalb einen Vorstoß gegen die guten Sitten darstellen, so bedarf es doch einer Prüfung der Frage, ob damit besondere über den Anfechtungstatbestand hinausgehendo Umstände vorliegen, die eine Anwendung des § 158 Abo. 1 BGB rechtfertigen. Richtig
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ist, daß, wie das Oberlandesgericht hervorhebt.
Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatliche!! Ordnung stehen.
Es trifft auch zu, daß Unterhaiisanoprücho von Familienangehörigen des Schuldners vom Gesetz insofern bevorzugt behandelt werden, als die Be-Schränkungen, denen die Pfändung von Einkünften eines Schuldners unterliegt, nicht gelten, soweit es sich um Unterhaitsansprüche von Familienangehörigen handelt (§ 850 d ZPO), und daß die Vereitelung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter den Voraussetzungen des § 170 b StGB strafbar ist. Diese Gesichtspunkte genügen jedoch allein nicht, um die Übertragung des Liiteigentumcantcilo auf die Beklagte als nichtig zu behandeln. Das Berufungsgericht vorkennt nicht, daß das Anfechtungsgesotz nicht zwischen verschiedenen Arten von Gläubigern unterscheidet, vielmehr allen die gleichen Hechte einräumt. Auf die Person des anfechtungsberechtigten Gläubigers kommt es nicht an, nag es sich um Untcrhaltsansprüche von nahen Angehörigen des Schuldners oder um Forderungen fremder Gläubiger handeln. Der Grundsatz, daß, wenn nichts anderes und nicht mehr als der Tatbestand dos § 3 Abs. 1 Br. 1 des Anfcchtungsgesetzcs vorliegt, ein in Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossenes Hechtsgeschäft nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist, gilt, wie der erkennende Senat bereits in Urteil vom 2. Juli 1958 (V ZK 102/57, FarnR2 1958, 4H) unter Billigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, auch dann, wenn die Gläubiger - wie im vorliegenden Pall - zu dem Schuldner in nahen Familienbeziehungen stehen und deshalb ihre vom Schuldner beabsichtigte Benachteiligung boson-
 
dors verwerflich erscheinen mag. Ein über den An-fcchtungstatbcstand hinausgehendes verwerfliches Verhalten dec Klagers ist nicht geltend gemacht and auch nicht ersichtlich.
Die 'Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte kann danach ebenso wie der zugrundeliegende schuldrechtliehe Vertrag nicht als nichtig angesehen werden, womit sich auch der Hilfsantrag als unbegründet erweist.
III.
Die Klage mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des Urteils erster Instanz abgewiesen werden.
Die KostenentScheidung beruht auf § 91 2PO.
Dr. Augustin	Mattem	Hill
 Offterdinger
Dr. Grell