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BGH · V ZB 26/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 26/57

Als hierauf keine Antwort erfolgte und die Grundstückseigentümer auf eine Aufforderung des Rechtsanwalts Dr.WflH^ (des Prozeßbe'vollmachtigten der Beklagten in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits) vom 15.August 1953? his zu dem 19.August zu erklären, ob sie bereit seien, den Kaufvertrag abzuschließen und die Auflassung zu bewilligen, mit Schreiben vom 17. August 1953 (2 0 157/53) die Verurteilung der Grundstückseigentümer zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 17-Oktober 1953 forcierte Rechtsanwalt Br» GwBHfe äer Prozeßbevollraächtigte der Grundstückscaigen-tünier, die Beklagten über ihren Prozeßbevollmäehtigten, Rechtsanwalt Drauf, unverzüglich zu erklären;, daß sie das Grundstück zu dem auf Grund des Mittelwertes der beiderseitigen Schätzungen eriechneten Kaufpreis erwerben wollten* Der Beohtsstreit wurde durch (infolge Bücknahme der Berufung rechtskräftig gewordenes) Urteil des Landgerichts vom 11o Hovember 1954 beendet, mit dem die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner verurteilt wurden, das Grundstück an die Beklagten für 55 300 DM und zu den weiteren Bedingungen der notariellen Urkunde vom 28. des Anspruchs der Beklagten auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an sie je zur Hälfte eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen sei. 692, 893 BGB auf Grund der zu ihren Gunsten bewilligten und eingetragenen Auflassungsvormerkung trotz des Verfügungs-verbots und der Auflassungsvormerkung zugunsten derBeklagten auch mit Wirkung gegen diese erworben und könne als Eigentümerin die Bewilligung der Löschung der ihr Eecht beeinträchtigenden Eintragungen von den Beklagten verlangen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie halten eine entsprechende Anwendung der §§ 878, 892, 893 BGB auf eine Vormerkung.für unzulässig» Sie sind ferner der Ansicht, die Auflassungsvoimerkung zugunsten der Klägerin könne weder einen Bang wahren noch könne sie hindern, daß das bei der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch bereits bekannte Verfügungsverbot auch gegen die Klägerin wirke. Weiterhin behaupten die Beklagten, der Kaufvertrag zwischen den früheren Grundstückseigentümern und der Klägerin sei unter der Bedingung geschlossen worden, daß das ihnen im Vertrag vom 28. November 1953 zugunsten der Beklagten ergangene Verfü-gungsverbot auf den Eigentumserwerb der Klägerin gehabt hat, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Befugnis des Berechtigten, über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück zu verfügen, nicht nur bei der Einigung über die Verfügung gegeben sein, sondern auch noch bei der Eintragung der Rechtsänderung im Grundhuch fortdauern muß (BGB RGRK lO.Auflo § 873 Anm.8; Bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings die bereits in der notariellen Urkunde vom 17 * Oktober 1953 erklärte Einigung Uber den Übergang des Eigentums auf die Klägerin aus, da ein hierauf gestützter Antrag, die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch einzutragen, erst nach dem Verfügungsverbot beim Grund-buchsmt eingegangen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Vorschrift des § 878 BGB auch auf die in der notariellen Urkunde vom 27» Oktober 1953 von den früheren Grundstückseigentümern zugunsten der Klägerin bewilligte und noch an selben lag und damit vor den Verfügungsverbot zur Eintragung beim Grundbuchamt beantragte Auflassungsvormerküng zugunsten der Klägerin anwendbar ist. und daß die Entstehung einer Vormerkung eine Einigung, an welche die Beteiligten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 873 Abs,2 BGB gebunden sind, nicht erfordert (BGB BGB^°885 Anm.2; Sie hat nicht nur die Wirkung-, daß Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sic den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs.2 BGB), sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs, in die Wege zu leiten, ihm den Bang des Bechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzuberei-ten (BGZ 151, 389, 392/393). Hieraus ergibt sich, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Gruridstücksrechts zur Folge hat (BGZ 118, 230, 234) und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zu dem Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Bachten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (Westermann aaO). die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinen Beschluß vom 21» Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25,16,23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossendaß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung in Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der indieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuld-rechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (EGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46). Der Senat hat keine Bedenken, aus dem Charakter der Bewilligung einer Vormerkung als eines der Einigung des § 373 BGB äbnl liehen dinglichen Verfügungsgeschäftes über das Grundstück mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (ItfJW 1954, 1120) die weitere Folgerung der entsprechenden Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung einer Vormerkung zu ziehen. Soweit sich die Revision demgegenüber auf RGZ 113, 403, 408 beruft, übersieht sie, daß, wie auch das Berufungsgericht ausführt, in dieser Entscheidung die hier zu beantwortende Frage gar nicht angeschnitten ist» Die Entscheidung befaßt sich vielmehr mit der Frage, ob die Vormerkung eine Verfügungsbeschränkung im Sinne der §§ 878 und 892 BGB darstellt o Aus der entsprechenden Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung der Auflassungsvoimcxkung durch die früheren Grundstückseigentümer vom 27« Oktober 1953 hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum die Folgerung gezogen, daß das am 5» November 1953 zugunsten der Beklagten ergangene Verfügungsverbot weder die Wirksamkeit der am 10.November b) Das Berufungsgericht ist ohne Bechtsirrtum auch der Auffassung, daß dem Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück auch nicht der Umstand entgegensteht, daß ihr die einstweilige Verfügung vom 5. Da somit für den guten Glauben der Klägerin der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Eintragung der zu ihren Gunsten bewilligten AuflassungsVormerkung beim Grundbuchamt (27.Oktober 1953) maßgebend war, konnte die von ihr am 6. Bern Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß die etwaige Kenntnis der Klägerin von dem Ankaufsvertrag vom 28. Oktober 1953 zugunsten der Beklagten eingetragene Auflas sungsvormerkung den auch im Verhältnis zu den Beklagten wirksamen Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück nicht gehindert hat. Oktober 1953-und damit auch die in der Kaufvertragsurkunde erklärte Auflassung unter der Bedingung erfolgte, daß das den Beklagten in dem Vertrag vom 28. § 416 Anm,2 C)«» Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht nur den den Beklagten obliegenden Beweis, daß die in der Kaufvertragsurkunde vom 27« Oktober 1955 enthaltenen Vereinbarungen unter jene Bedingung gestellt waren und deshalb die Auflassung nach § 925 Abs»2 BGB nichtig ist, als nicht erbracht angesehen, sondern aus der Beweisaufnahme vor dem Landgericht darüber hinaus den vollen Beweis dafür entnommen, daß der gesamte Vertrag .vom 27- Oktober 1953 und damit auch die Auflassung bedingungslos.vereinbart wurde, Bas Berufungsgericht hat dazu noch ausgeführt, daß die Beklagten das Gegenteil des Bewiesenen nicht mehr beweisen könnten und daß, abgesehen davon, der Verwendung neu angebotener Beweismittel die Bestimmung des § 529 Abs,2 ZPO entgegengestanden hätte', Bie Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 286 und des § 529 Abs,2 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht den Zeugen Rechtsanwalt vernommen habe, auf dessen Vernehmung sich die Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl, 79 GA) zu dem weiteren Beweis dafür berufen hätten, daß der Kaufvertrag und die Auflassung vom 27« Oktober 1953 unter einer Bedingung zustande gekommen seien» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern nur ausgeführt, der Verwendung der neu angebotenen Beweismittel stände § 529 Abs«2 ZPO entgegen. Bas Berufungsgericht hat in erster Linie ausgeführt, daß die Beklagten das Gegenteil des Bewiesenen nicht mehr beweisen könnten. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht seine Auffassung darauf gestutzt, daß die Zeugen, die hei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung Verletzung des § 529 Abs..2 ZPO auch deshalb gerügt, .weil das Berufungsgericht ihren Antrag auf Vernehmung der Inhaber der Klägerin.als Partei nicht berücksichtigt habe. Sie wäre aber auch unbegründet gewesen, da das Berufungsgericht die Vernehmung der Inhaber der Klägerin nicht nach § ‘529 Abs.2 3PO, sondern nach § 445 Abs.2 ZPO abgelehnt hat. Oktober 1955 wegen Sittenwidrigkeit hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneinte Von einem die Nichtigkeit begründenden sittenwidrigen Zusammenwirken der Klägerin und der früheren Grundstückseigentümer zur Umgehung des Ankaufsrechts der Beklagten könne nur dann die Bede sein«, wenn die Vertragschließenden vom Bestehen .dieses Ankaufsrechts ausgegangen wären oder doch damit gerechnet hätten oder wenigstens bei gehöriger, den sittlichen Verpflichtungen genügender Überlegung damit hätten rechnen müssen. cSer Meinung sein dürfen, daß das Ankaufsrecht der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27- Oktober 1955 bereits erloschen gewesen sei. Dabei hätten sie nicht einmal den von ihnen seihst später als gerechtfertigt anerkannten Stop-Preis von 215 DM pro qm angeboten und eine Ansicht zu dem Ausdruck gebracht, die angesichts-des klaren ?/oxtlauts des Abschnitts II 7 des Vertrages vom 28. in der Ablehnung der Annahme des Mittelwertes der beiderseitigen Schätzungen erblicken könneno Der Kaufvertrag und die Auflassung vom 27» Oktober 1953 könnten auch dann nicht nichtig sein, wenn Bechtsanwalt Dr» seine anwaltlichen Pflichten verletzt, unkollegial gehandelt und sein Y/ort gebrochen hätte. Bechtsanwalt Dr, Gw'BBBfc sei nicht Vertreter der Beklagten beim Vertragsschluß gewesen und die Bestimmung des § 166 BGB komme deshalb nicht zur Anwendung* Ohne jede Bedeutung sei, ob Bechtsanwalt Dr. Gw'BMP den Beklagten über deren Anwalt noch eine Prist bis cum 28* Oktober 1953 zur Erklärung auf das Vertragsabschlußverlangen vom 17» Oktober 1953 gesetzt habe und ob die am Vertrag Beteiligten dies gewußt hätten. Eine solche^ Absicht sei von ihnen selbst nicht vorgetragen worden und es sei auch durch das weitere Vorgehen der Beklagten im Eeelits-streit gegen die früheren Grundstückseigentümer widerlegt* Sicht ersichtlich ist, wieso mit der Auffassung des Berufungsgerichts' in Widerspruch stehen soll, daß der Rechtsstreit zwischen den Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern auf Auflassung des Grundstücks (2 0 157/53) be- reits seit dem 25» August 1955 und damit schon im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27» Oktober 1955 lief» Das Berufungsgericht hat nicht außer Betracht gelassen, daß der Bechtsstreit in diesem Zeitpunkt bereits anhängig war. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die von den früheren, Grundstückseigentümern in dem Bechtsstreit vertretene Bechtsansicht (daß das Ankaufsrecht der Beklagten erloschen sei) von ihrem Standpunkt aus vertretbar gewesen sei und es daher kein die Vertragsrechte der Beklagten in sittenwidriger Weise verletzendes Vorgehen sein könne, wenn die Grundstückseigentümer trotz des Ankäufereclitsvertragea den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen hätten. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, daß die früheren Grundstückseigentümer das gegen sie ergangene Urteil des Vorprozesses haben rechtskräftig werden lassen. November 1954 ergangen und kann deshalb für die Frage, ob die Klägerin und die früheren Grundstückseigentümer beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27» Oktober 1955 gegenüber den Beklagten in sittenwidriger Weise zusamiaengewirkt haben, nicht v-on Bedeutung sein. Nicht zutreffend ist die Meinung der Bevision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beteiligten beim Abschluß.-des Kaufvertrages vom 27» Oktober 1955, wenn sie ehrlich davpn überzeugt gewesen wären, daß der von den Beklagten anhängig gemachte Bechtsstreit aussichtslos sei, sich nicht bemüht hätten, schnellstens zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvoxmerkung in das Grundbuch zu bringen. Bas Be-* rufungsgerieht hat diese Eile ausdrücklich mit in Betracht gezogen, sie allein jedoch nicht als ausreichend für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages und der- Auflass mig angesehen (BU S.4-4)« Nicht zutreffend ist die Meinung der Bevision, das Berufungsgericht habe nicht da3 Schreiben des Bechtsanwalts Dr. an Bechtsanwalt Dr. vom 27° Oktober 1953 Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Tatbestand seines Urteils (S.17) wiedergegeben und sich mit ihm in den Entscheidungsgründen (S*43), wenn auch nicht ausdrücklich, so doch mit seinem Inhalt, nämlich müder in'ihm behaupteten Fristsetzung bis zu dem 28. Oktober 1953 gesetzte Frist sei unerheblich, weil die Beklagten nicht beabsichtigt hätten, dem Verlangen der früheren Grundstückseigentümer auf Abschluß eines Kaufvertrages vom 17.Oktober 1953 naehzükommen* Sie meint, dieser Grund schlage nicht durch, weil die Beklagte ihrerseits auf Auflassung geklagt und nur Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Kaufpreises bestanden hätten* Hierbei übersieht aber die Bevision, daß das Verlangen der Grundstückseigentümer auf .den Abschluß eines Kaufvertrages zu den in Abschnitt Oktober 1953 gekannt hätten und daß diese umgangen werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da es nicht nur die Fristbewilligung, sondern auch die Kenntnis der. Soweit die Bevision meint, aus dieser Kenntnis ergebe sich ein doloses Verhalten der Beklagten, wendet sie sich ebenfalls in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdi'gung des' Berufungsgerichts, das die;Kenntnis der Beteiligten deshalb als unerheblich bezeichnet hat, weil die Beklagten nie die Absicht gehabt hätten, dem Verlangen der Grundstückseigentümer nach-sukommen. Das Berufungsgericht hat (in Übereinstimmung mit der notariellen Urkunde) festgestellt, daß Bechtsanwalt Di. Gw^HB nicht Vertreter der beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 Beteiligten war und die Vorschrift des § 166 BGB daher nicht zur Anwendung komme. Auf den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27« Juni 1956 (Bl.79 GA), Becatsanwalt Di. GvflMP» sei als Bechtsvertjreter der früheren Grundstückseigentümer und auch der Klägerin vor dem notariellen Kaufabschluß und auch nachher tätig gewesen, kam Da das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum festgestellt hat, daß Rechtsanwalt Dr. GwBMH* nicht Vertreter der beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27« Oktober 1953 Beteiligten war und daher die Vorschrift des § 166 BGB nicht zur Anwendung komme, brauchte es auch auf den weiteren Vortrag der Beklagten nicht einzugehen, aus dem sich nach der Meinung der Revision ein doloses und standeswidriges Verhalten des Rechtsanwalts Dr. G«BBHP> ergibt. Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages in Betracht kommenden Umstände nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, findet in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

Zitierte Normen: § 878 BGB § 13 GBO § 878 BGB § 529 ZPO § 166 BGB § 286 ZPO § 166 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBEintragungBerufungsgerichtGrundstückseigentümerBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Io Gesetzs BGB §§ 878, 883, 885
Rechtssatzs Bie Vorschrift des § 878 BGB findet auf die Bewilligung einer Vormerkung entsprechende Anwendung«.
2'. Gesetz« BGB §§ 883, 885, 892 Abs»2, 893
Rechtssatzs Für den guten Glauben des Vormerkurigsbereehtig-ten ist die Zeit der Stellung des Antrages auf . Eintragung der Vormerkung maßgebend.
*
Aktenzeichens V ZB 26/57	M	Augsburg
 Urteil des BGH. vom 1. Oktober 1958 OX.G Btünchen
V ZB 26/57
Verkündet am 1.Oktober 1958 Symalla JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Beehtsstreit
 der Cafetierseheleute Theodor und Sofie E i in APHMMP FrMNMNMPstraße P,
Beklagten« Berufungskläger und Bevisionskläger»
Prozeßbevollmächtigterg
$ ec fit danwalt • -Biof ;Br ;
gegen
 die Firma 3 p 4MP - E PP> EbM & BMP oHG in AMHHP? gesetzlich vertreten durch die beiden Gesellschafter, den Kaufmann Fritz BM in üM|> OÄFLiMMMpstr .M, und den Kaufmann Erwin Ebppin	M*
Klägerin» Berufungsbeklagte |	und	Bevisionsbeklagtes
- Prozeßbevollfllächtigteri Bechtsanwalt Br. 4MP.-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom 1. Oktober 1958 unter Mitwirkung des ‘Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster,
 Br. Kothe, Dz. Preitag und Br. Mattem
 für Becht erkannt §
»
Die Bevision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6. November 1956 wiTd auf- Kosten der Beklagten zurückgewiesen * '
Von Bgchts wegen
 
Tatbestand^
Der Gutsbesitzer Hans	in	SMHHP	und
 seine Ehefrau Eva geh. BrflMHHMP in Erbengemeinschaft und ihre Tochter, die Landwirtsehefrau Eva	in	St4^~
'4M); waren Miteigentümer je zur Hälfte des im Grundbuch für Augsburg Lit.D Band 4 Blatt 56 eingetragenen Suinengrund-stiicks Plan Nr .1232,	Sie	hatten das Grund-
stück an die Beklagten vermietet und ihnen am 28.März 1949 vor dem Notar Br. l4M ih AMHI (UB~Nr,487 L) an dem Grundstück ein Ankaufsrecht eingeräumt. In der notariellen Urkunde war vereinbart, daß die Grundstückseigentümer jederzeit, die Beklagten jedoch erst ab 1. Mai 1952 berechtigt sein sollten, den Abschluß des Kaufvertrages und die Auflassung zu verlangen und 'daß. die Beklagten ihr Ankaufsrecht verlieren sollten, wenn sie dem Verlangen der Grundstückseigentümer nicht unverzüglich nachkämen. Die-mit den Lastenausgleichsgesetzen zusammenhängenden Lasten und Abgaben sollten die Grundstückseigentümer tragen. Über den Kaufpreis war in Abschnitt II 7 des Vertrages u.a. bestimmts
«Der Kaufpreis entspricht dem seinerzeit von der zuständigen Behörde amtlich festgesetzten Stoppreis.
Palls Vorschriften hierüber bei Abschluß des Vertrages nioht oder nicht mehr bestehen, so ist der Preis
i
durch zwei Schätzleute festzustellen, von denen jede Partei eignen benennt s das-Mittel der von diesen gefundenen Schätzungen gilt als Kaufpreis,1».
Etwa im Mai 1951 verlangten die Grundstückseigentümer von den Beklagten die Ausübung des Ankaufsrechts. Die Beklagten baten hierauf mit Schreiben vom 17.Mai 1951, hiermit noch suzuwarten, bis die nach ihrer Meinung vorhandenen, in dem Schreiben im einzelnen auf geführten Unklarheiten be^-seitigt seien.
Die Grundstückseigentümer verfolgten die Angelegenheit vorerst nicht mehr weiter.
 
Mit Schreiben vom 30.Mai 1952 wandten sich die Beklagten ihrerseits an die Grundstückseigentümer, teilten ihre Bereitschaft zur Zahlung eines Stop-Preises von 200 DM pro qm mit und baten um Mitteilung, wann die Beurkundung des Kaufvertrages stattfinden könne.
Da keine Antwort erfolgte, schrieben die Beklagten am 20c Juni 1952 nochmals an die Grundstückseigentümer, wobei sie "laut Vertrag" um Erfüllung des Kaufvertrages ersuchten.
Die Grundstückseigentümer lehnten in Hinblick auf die noch ausstehende Regelung des Lastenausgleichs den Abschluß eines Vertrages in diesem Zeitpunkt ab.
Nach weiterem Schriftwechsel, der lediglich Y/iederho-lungen der beiderseitigen Auffassungen enthielt, verlangten die Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 1953 "die Eigentuns-umschreibung im Grundbuch" innerhalb 8 Tagen.
Als hierauf keine Antwort erfolgte und die Grundstückseigentümer auf eine Aufforderung des Rechtsanwalts Dr.WflH^ (des Prozeßbe'vollmachtigten der Beklagten in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits) vom 15.August 1953? his zu dem 19.August zu erklären, ob sie bereit seien, den Kaufvertrag abzuschließen und die Auflassung zu bewilligen, mit Schreiben vom 17. August 1953 mitgeteilt hatten, daß sie erst dann verkauften, wenn die "Ausgleichsgrundschuld" geregelt sei, begehrte Rechtsanwalt Dr.	für	die	Beklagten mit am 28. August 1953
bei dem Landgericht eingereichter Klage vom 25. August 1953 (2 0 157/53) die Verurteilung der Grundstückseigentümer zu dem Verkauf und zur Auflassung des Grundstücks.
Die Beklagten und die Grundstückseigentümer tauschten ' sm 16. Oktober 1953 gegenseitig die Ergebnisse der von ihnen beauftragten Schätzer aus. Der Schätzer der Bekla’gten, Architekt La^m^, kam zu einem Quadratmeter preis von 24-0 DM, während die Schätzer der Grundstückseigentümer, die Architekten	und	Ko^Bfr,	zu	einem Quadratmeterpreis von 900 DM
kamen.
 
Mit Schreiben vom 17-Oktober 1953 forcierte Rechtsanwalt Br» GwBHfe äer Prozeßbevollraächtigte der Grundstückscaigen-tünier, die Beklagten über ihren Prozeßbevollmäehtigten, Rechtsanwalt Drauf, unverzüglich zu erklären;, daß sie das Grundstück zu dem auf Grund des Mittelwertes der beiderseitigen Schätzungen eriechneten Kaufpreis erwerben wollten*
Nachdem Rechtsanwalt Br. Wpppp in dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18, Oktober 1953 ausgeführt hatte, die'Beklagten hätten mit der Bestellung eines Schätzers keine Rechtspflicht anerkennen und keine Bindung eingehen wollen, die Schätzung sei unnötig,und in Wirklichkeit sei ein Stoppreis von 190 IM pro qm maßgebend, beantwortete er das Schreiben des Rechtsanwalts Br. GvBBB vom 17.Oktober 1953 mit Schreiben vom 19. Oktober 1953 dahin, daß er zu den Zahlenangaben nach Besprechung mit seinen Mandanten Stellung nehmen werde.
In seinem Antwortschreiben vom selben Tag stellte Rechtsanwalt Br. Owppppfest, daß der von Rechtsanwalt Br. WBHB bei Gericht eingereichte Schriftsatz eine Ablehnung der im "Vertrag vom 28. März 1949 vereinbarten Bedingungen darstelle» und bat Br. WBMB* dessen Mandanten aufzufordern, umgehend ihre endgültige Stellungnahme abzugeben.
Am 22» Oktober 1953 trafen die Prozeßbevollmächtigten der Parteien des Vorprozesses bei Gericht zusammen, wobei sie über die Angelegenheit sprachen.
Am 27. Oktober 1953 schrieb Rechtsanwalt Br, GwBHB an Rechtsanwalt Br. WBHRfe daß das bisherige* Verhalten der Beklagten, insbesondere die von Rechtsanwalt Br» WBMB Termin vom 19.Oktober 1953 gestellten Anträge eindeutig bewiesen, daß die Beklagten nicht gewillt seien, den notariellen Vertrag vom 28» März 1949 loyal zu erfüllen. In dem Schreiben heißt es abschließends
 
"Meine Mandanten sind daher gezwungen* die Folgerung zu zieheno Das Ankaufsrecht der Eheleute EiflHBfc ist erloschen und meine Mandanten werden das Grundstück Überhaupt nicht mehr verkaufen. Wir werden daher in Zukunft die Klageabweisung unbedingt beantragen mit der Begründung, daß die Eheleute Ei kein Ankaufsrecht mehr haben»"
Tag;
Hechtsanwalt Dr. W|
entgegnete hierauf am selben
"Ich habe gegen Nachweis am 22» Oktober 1953 Herrn Coli» Dr» GwfdPl ausdrücklich erklärt, daß die Klageanträge keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens Ihrer Partei darstellen. Herr Dr. (MKKK0 hat mir zugesagt, ich könne bis 28. Oktober 1953 eine verbindliche Erklärung abgeben, ob El^MMfc zu diesem Preis kaufe» Außerdem wollte mir Herr Dr. GwflUB* bis zu diesem Termin sagen, ob Ihre Partei mit der Eintragung einer Vormerkung einverstanden ist. Statt dessen erhalte ich heute die Erklärung, daß Ihre Partei nicht mehr verkaufe. Meine Partei wird weiterhin an dem notariellen Vertrag festhalten und verlangt den Kaufabschluß zu den dortigen Bedingungen und Auflassung".
Am selben Tag (27. Oktober 1953) verkauften die Eheleute und ihre Tochter das Grundstück vor dem Notar S(n|p in iW (TJB-Nr .2170/53) für 56 000 DM an die Klägerin. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt und zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt»
Am 28» Oktober 1953 schrieb Bechtsanwalt Dr. GwflHHfc an Bechtsanwalt Dr.	noch	wie folgtg
♦
"In Sachen EMHHBfc Sofien	bestätige ich
 den Erhalt Ihres Schreibens vom 27» Oktober 1953» £s ist richtig, daß Sie erklärt haben, die Klageanträge
 
seien keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens meiner Partei. Diese Erklärung steht jedoch in absolutem Widerspruch zu den im Prozeß gestellten Anträgen. Maßgebend kann immer nur das Verhalten im Prozeß sein. Eine verbindliche Erklärung Ihrer Partei, der Kaufpreis von 76 750 DM werde anerkannt, ; liegt bis heute nicht vor. Es ist natürlich nicht angängig, einerseits zu erklären, man wolle den Kauf-preis nicht ablehnen, andererseits aber auch eine Er-4* klarungj man werde den Kaufpreis anerkennen, zu verweigern und außerdem im Prozeß zu verlangen, daß .das Grundstück überhaupt nicht auf Grund einer Schätzung, Pondern zu dem Stoppreis verkauft werden muß.
Sie werden verstehen, daß meine Mandanten dieses Spiel nicht mehr länger mitmachen können.”
Die Beklagten vertraten in dem Bechtsstreit weiterhin' den Standpunkt, daß der Stop-Preis, den sie später mit 215 DM pro qm angaben, maßgebend sei.
Der Beohtsstreit wurde durch (infolge Bücknahme der Berufung rechtskräftig gewordenes) Urteil des Landgerichts vom 11o Hovember 1954 beendet, mit dem die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner verurteilt wurden, das Grundstück an die Beklagten für 55 300 DM und zu den weiteren Bedingungen der notariellen Urkunde vom 28. März 1949 zu verkaufen und an dis Beklagten je zur Hälfte aufzulassen.
Der Antrag auf Eintragung der von den Grundstückseigentümern in der Eaufvertragsurkunde vom 27. Oktober 1953 zugunsten der Klägerin bewilligten Auflassungsvormerkung ging noch am selben Tag beim Grundbuchamt ein.
Am 28. Oktober 1953 erwirkten die Beklagten beim Amtsgericht Augsburg gegen die Grundstückseigentümer eine einstweilige .Verfügung ( 2 G 72/53), die nach mehrmaliger Ergänzung am 27„ Hovember 1953 dahin lautete, daß zur Sicherung
 
des Anspruchs der Beklagten auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an sie je zur Hälfte eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen sei.
Am 5. November 1953 erwirkten die Beklagten beim Amtsgericht Augsburg eine weitere einstweilige Verfügung (2 G 79/53), die den Grundstückseigentümern verbot, über das Grundstück zu verfügen, insbesondere es zu veräußern und beim Grund-buchant den entsprechenden Eintragungsantrag zu stellen. Die einstweilige Verfügung wurde der Klägerin am 6. November 1953 zugestellto Am selben Tag wurde der Eintragungsautrag beim Grundbuchamt gestellt =,
Bio Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde am 10.November 1953 und die Auflassungsvormerkung sowie das Veifü-ungsverbot zugunsten der Beklagten am 2. Dezember 1953 im Grundbuch eingetragen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde durch Beschluß des Landgerichts Augsburg am 15. Dezember 1953 (5 T 456/55) und die weitere Beschwerde der Beklagten durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. April 1954 (BBeg 2 Z 1/1954 = NJW 1954? 1120)' zurückgewiesen.
Am 30. Juni 1954 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen«
Die Klägerin begehrt von der. Beklagten die Bewilligung der Löschung der auf Grund der beiden einstweiligen Verfügungen erfolgten Eintragungen. Sie ist der Meinung? sie habe das Eigentum an dem Grundstück in entsprechender Anwendung der §§ 878? 692, 893 BGB auf Grund der zu ihren Gunsten bewilligten und eingetragenen Auflassungsvormerkung trotz des Verfügungs-verbots und der Auflassungsvormerkung zugunsten derBeklagten auch mit Wirkung gegen diese erworben und könne als Eigentümerin die Bewilligung der Löschung der ihr Eecht beeinträchtigenden Eintragungen von den Beklagten verlangen.
 
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie halten eine entsprechende Anwendung der §§ 878, 892, 893 BGB auf eine Vormerkung.für unzulässig» Sie sind ferner der Ansicht, die Auflassungsvoimerkung zugunsten der Klägerin könne weder einen Bang wahren noch könne sie hindern, daß das bei der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch bereits bekannte Verfügungsverbot auch gegen die Klägerin wirke. Weiterhin behaupten die Beklagten, der Kaufvertrag zwischen den früheren Grundstückseigentümern und der Klägerin sei unter der Bedingung geschlossen worden, daß das ihnen im Vertrag vom 28. März 1949 eingeräumte Ankaufsrecht erloschen sei. Die Beklagten machen schließlich die Hicli-tigkeit des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 einschließlich der Auflassung wegen Sittenwidrigkeit geltend.
Die -'-läge hatte in den Vorins'tanzen Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
1.) Dem Eigentumserwerb der Klägerin steht keiner der von den Beklagten geltend gemachten Gründe entgegen.
a)	Bei döi Prüfung der Präge, welchen Einfluß das am 5. November 1953 zugunsten der Beklagten ergangene Verfü-gungsverbot auf den Eigentumserwerb der Klägerin gehabt hat, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Befugnis des Berechtigten, über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück zu verfügen, nicht nur bei der Einigung über die Verfügung gegeben sein, sondern auch noch bei der Eintragung der Rechtsänderung im Grundhuch fortdauern muß (BGB RGRK lO.Auflo § 873 Anm.8; Palandt BGB 17.Aufl.§ 875 Anm.3 b; BayObBG NJ\7 1956, 1279)t diese Befugnis dei früheren Grundstückseigentümer KüflHMHHHM* und	mit
 Rücksicht auf das zugunsten der Beklagten ergangene Verfü-
 
gungsverbot jLn Verhältnis zu den Beklagten aber weder bei der Eintragung der Auflassungsvoimerkung zugunsten der Klägerin am 10.November 1953 noch bei der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin an. 30»Juni 1954 gegeben war.
Eie Beschränkung der Verfügungsbefugnis der früheren Grundstückseigentümer durch das Verfügungsverbot war jedoch wirkungslos, wenn die Voraussetzungen des § 878 BGB gegeben .waren. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings die bereits in der notariellen Urkunde vom 17 * Oktober 1953 erklärte Einigung Uber den Übergang des Eigentums auf die Klägerin aus, da ein hierauf gestützter Antrag, die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch einzutragen, erst nach dem Verfügungsverbot beim Grund-buchsmt eingegangen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Vorschrift des § 878 BGB auch auf die in der notariellen Urkunde vom 27» Oktober 1953 von den früheren Grundstückseigentümern zugunsten der Klägerin bewilligte und noch an selben lag und damit vor den Verfügungsverbot zur Eintragung beim Grundbuchamt beantragte Auflassungsvormerküng zugunsten der Klägerin anwendbar ist.
Da § 878 BGB eine von dem Berechtigten gemäß § 873 BGB abgegebene Erklärung voraussetzt, könnte gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine von einem Grundstückseigentümer bewilligte Auflassungsvormerkung sprechen, daß durch eine Vormerkung nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Einräumung oder Änderung eines dinglichen Rechts gesichert, nicht aber ein solches Recht begründet oder abgeändert wird (BGZ 118, 230, 234; BGB EGBK aaO § 883 Anm.l und § 885 Anm.,2; Palandt aaO § 883 Anm.2), und daß die Entstehung einer Vormerkung eine Einigung, an welche die Beteiligten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 873 Abs,2 BGB gebunden sind, nicht erfordert (BGB BGB^°885 Anm.2; Palandt aaO § 885 Anm.3 a]. iius diesem Grund wird die Anwendbarkeit des § 878.3GB auf die Bewilligung einer Vormerkung auch im Schrifttum vereinzelt verneint (BGB BGBK aaO § 878 Anm.l; Güthe/Tiiebel GBO 6.Aufl. Bem»74 vor § 13; ebenso noch Staudinger/Kober BGB 10.Auf1.
 
§ 878 Bern.8 und § 885 Bern.3 b). Bas Berufungsgericht ist demgegenüber mit der zu dieser Frage, soweit ersichtlich, bekannt-gewordenen Ecchtsprechung (KG JFG 4,. 336; JW 1932, 2441; HEB 1934 Nr.167; BayOblG NJW 1954, 1120 - DNotZ 1954, 394) und mit der im Schrifttum herrschenden Meinung (Palandt aaO § 878 Anm-2; Staudinger/Seufert BGB 11»Auf1. § 878 Bem»2 e unter Aufgabe der gegenteiligen Meinung in der Voxauflage; Planck. BGB 5‘.Aufl.-§ Ö85 Anm»2 b S.234; Soergel BGB 8.Aufl«§ 878 Anm.ljErman BGB 2,Auflo§ 878 Anm.2; Achilles/Greiff BGB 19»Auflo § 878 Anm.2; Jaeger KO 8oAuflo § 15 Anm.39; Westermann, Sachenrecht 5*Aufl;
§ 84 II 4 Abs.5; Wolff/Baiser, Sachenrecht lO.Aufl. § 38 V S.
125 Fußnote 37; Meikel/lmhof/Eiedel, Grundbuchrecht 5cAufi«
Born»125 vor § 13 GBO; Henke/Mönch/Horber GBO 5.Aufl.§ 13 Anm.
3 C a; Brand/Schnitzler, Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis 9oAufl„ S.107, Fußnote 1) der Auffassung, daß § 878 BGB entsprechend anwendbar ist.
Der Senat schließt sieh der Auffassung des Berufungsgerichts trotz der Bedenken der Bevision an, weil die entsprechende Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung einer Vormerkung dem Sinn und Zweck der Vormerkung entspricht. Wenn auch die Vormerkung kein dingliches Eecht.im Sinne des § 873 3GB ist, so. verleiht sie doch dem durch sie geschützten schuldrechtlichen Anspruch in gewissem Umfange dingliche Wirkungen. Sie hat nicht nur die Wirkung-, daß Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sic den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs.2 BGB), sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs, in die Wege zu leiten, ihm den Bang des Bechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzuberei-ten (BGZ 151, 389, 392/393). Hieraus ergibt sich, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Gruridstücksrechts zur Folge hat (BGZ 118, 230, 234) und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zu dem Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Bachten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (Westermann aaO). Mit Bücksicht auf
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die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinen Beschluß vom 21» Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25,16,23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossendaß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung in Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der indieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuld-rechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (EGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46).
Der Senat hat keine Bedenken, aus dem Charakter der Bewilligung einer Vormerkung als eines der Einigung des § 373 BGB äbnl liehen dinglichen Verfügungsgeschäftes über das Grundstück mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (ItfJW 1954, 1120) die weitere Folgerung der entsprechenden Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung einer Vormerkung zu ziehen. Nur auf diese Weise kann auch die Vormerkung ihre Aufgabe in vollem Umfang erfüllen, einen schuldreclitlichen Anspruch, dessen Erfüllung gerade in einer Verfügung gemäß § 873 BGB besteht, dinglich zu sichern (Staudinger BGB ll.Aufl»aaO)*
*
Soweit sich die Revision demgegenüber auf RGZ 113, 403, 408 beruft, übersieht sie, daß, wie auch das Berufungsgericht ausführt, in dieser Entscheidung die hier zu beantwortende Frage gar nicht angeschnitten ist» Die Entscheidung befaßt sich vielmehr mit der Frage, ob die Vormerkung eine Verfügungsbeschränkung im Sinne der §§ 878 und 892 BGB darstellt o
Aus der entsprechenden Anwendung des § 878 BGB auf die Bewilligung der Auflassungsvoimcxkung durch die früheren Grundstückseigentümer vom 27« Oktober 1953 hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum die Folgerung gezogen, daß das am 5» November 1953 zugunsten der Beklagten ergangene Verfügungsverbot weder die Wirksamkeit der am 10.November
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1953	eingetragenen.Auflassunsgvormerküng berührt (KG JW 1932, 2441), noch, da die Eintragung einer Äuflassungsvortnerkung die dingliche. Wirkung des durch sie geschützten .Anspruchs auf Eigentumsübertragung vorwegniimnt, den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück durch ihre am 30»Juni
1954	erfolgte Eintragung im Grundbuch gehindert hat (BGZ 121, 44, 46/47; 151., 389,-393; BGB BGBIC aaO § 883 Anm. 8a; Palandt aaO § 883 Anm« 1 a)»
Insoweit werden von der Bevision auch keine Angriffe erhoben».
b)	Das Berufungsgericht ist ohne Bechtsirrtum auch der Auffassung, daß dem Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück auch nicht der Umstand entgegensteht, daß ihr die einstweilige Verfügung vom 5. November 1953, die das Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten angeordnet hat, am 6» November 1953 zugestellt wurde und sie damit noch vor der Eintragung der zu ihren Gunsten bewilligten Auflassungsvormer-kung von dem Verfügungsverbot Kenntnis erlangt hat» Wie sich aus der bereits unter a) aufgeführten, in BGHZ aaO gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGZ 118, 250, 234; 121, 35, 46) ergibt, ist die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen, mit der Eolge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 392 BGB dem Vormerkungsberechtigteri für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks der Schutz des guten Glaubens zukoinmt und der gute Glaube beim Erwerb der Vormerkung auch für den Erwerb des dinglichen Rechts, auf dessen Herbeiführung der schuldrechtliche Anspruch gerichtet ist, maßgebend bleibt» ist aber hiernach die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt,, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen und damit § 892 BGB entsprechend anwendbar, so gilt diese entsprechende Anwendung auch für die Vorschrift des § 892« Abs.2 BGB, nach der für den.gutgläubigen Erwerb die Zeit der Stellung des Antrages auf Eintragung maßgebenöi.ist. Wenn die Be-
 
vision meint, es sei dies in 3GZ 118, 230 und 121, 44 nicht ausgesprochen, so übersieht sie, daß es hierauf in den beiden Entscheidungen nicht ankam.
Da somit für den guten Glauben der Klägerin der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Eintragung der zu ihren Gunsten bewilligten AuflassungsVormerkung beim Grundbuchamt (27.Oktober 1953) maßgebend war, konnte die von ihr am 6. November 1953 erlangte Kenntnis von dem Verfügungsverbot zugunsten der Beklagten keinen Einfluß mehr haben.
Bern Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß die etwaige Kenntnis der Klägerin von dem Ankaufsvertrag vom 28. März 1949, von einer Bindung der früheren Grundstückseigentümer daran und von dem zwischen diesen und den Beklagten vor dem Landgericht Augsburg anhängig gewesenen Bechts-streit 2 0 157/53 sowie von der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bis zu dem 28. Oktober 1953 gesetzten Prist nicht, wie di.e Beklagten meinen, die Kenntnis von einer Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 892 Abs.l Satz 2 BGB darstellen würde.
c)	Dem Berufungsgericht ist weiterhin darin beizutreten, daß aus den unter ä) und b) aufgeführten Gründen auch die am 2. Dezember 1953 äuf Grund der einstweiligen Verfügung vom 28. Oktober 1953 zugunsten der Beklagten eingetragene Auflas sungsvormerkung den auch im Verhältnis zu den Beklagten wirksamen Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück nicht gehindert hat.
d)	Bei der Prüfung der Präge, ob der Abschluß des Kaufvertrages zwischen den früheren Grundstückseigentümern und der Klägerin vom 27. Oktober 1953-und damit auch die in der Kaufvertragsurkunde erklärte Auflassung unter der Bedingung erfolgte, daß das den Beklagten in dem Vertrag vom 28. März 1949 eingeräurate Ankaufsrecht erloschen sei, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der notarielle Kaufvertrag vom 27. Oktober 1953, der selbst keine
 
solche Bedingung enthält, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (Baumbach/Lauterbach ZPO 25» Aufl. § 416 Anm,2 C)«» Bas Berufungsgericht hat jedoch nicht nur den den Beklagten obliegenden Beweis, daß die in der Kaufvertragsurkunde vom 27« Oktober 1955 enthaltenen Vereinbarungen unter jene Bedingung gestellt waren und deshalb die Auflassung nach § 925 Abs»2 BGB nichtig ist, als nicht erbracht angesehen, sondern aus der Beweisaufnahme vor dem Landgericht darüber hinaus den vollen Beweis dafür entnommen, daß der gesamte Vertrag .vom 27- Oktober 1953 und damit auch die Auflassung bedingungslos.vereinbart wurde, Bas Berufungsgericht hat dazu noch ausgeführt, daß die Beklagten das Gegenteil des Bewiesenen nicht mehr beweisen könnten und daß, abgesehen davon, der Verwendung neu angebotener Beweismittel die Bestimmung des § 529 Abs,2 ZPO entgegengestanden hätte',
Bie Revision rügt demgegenüber Verletzung des § 286 und des § 529 Abs,2 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht den Zeugen Rechtsanwalt	vernommen	habe,	auf	dessen	Vernehmung
 sich die Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl, 79 GA) zu dem weiteren Beweis dafür berufen hätten, daß der Kaufvertrag und die Auflassung vom 27« Oktober 1953 unter einer Bedingung zustande gekommen seien» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern nur ausgeführt, der Verwendung der neu angebotenen Beweismittel stände § 529 Abs«2 ZPO entgegen. Bie Voraussetzungen dieser Vorschrift habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt,
 Nicht zutreffend ist zunächst die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag nicht abgelehnt. Bas Berufungsgericht hat in erster Linie ausgeführt, daß die Beklagten das Gegenteil des Bewiesenen nicht mehr beweisen könnten. Damit hat es aus diesem Grunde auch die Vernehmung des Zeugen VQK/ßtP abgelehnt. Nun darf allerdings die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht deshalb unterblei-ber*. weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung
 durch die "bisherige Beweisaufnahme widerlegt sei (BGH NJVi' 1951f 481). In diesem Sinne ist after die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten das Gegenteil nicht mehr "beweisen, nicht zu verstehen.. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht seine Auffassung darauf gestutzt, daß die Zeugen, die hei der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27. Oktober 195? und auch "bei der der Beurkundung am Vormittag desselben Tages vorausgegangenen Vorbesprechung vor dem damaligen Assessor Br.	des	Notars	^wesend	waren,	überein-
stimmend bekundet haben, eine Bedingung sei nicht vereinbart und ein Vorbehalt nicht gemacht worden. Baß auch der Zeuge der Beurkundung oder bei der Vorbesprechung anwesend war, ist aber von den Beklagten selbst nicht behauptet worden. Auch die Bevision hebt hierauf nicht ah. Ob bei etwaigen früheren Verhandlungen, die der Zeuge	mit
 den Vertragschließenden geführt hat, von-einer Bedingung ode von einem Vorbehalt die Bede war, ist deshalb ohne Bedeutung.
Da somit die Nichtvernehmung des Zeugen	schon
 aus dem von dem Berufungsgericht in erster Linie angeführten Grunde gerechtfertigt war, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß der Vernehmung des Zeugen auch die Vorschrift des § 529 Abs.2 ZPO entgegengestanden hätte, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision nicht mehr an.
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung Verletzung des § 529 Abs..2 ZPO auch deshalb gerügt, .weil das Berufungsgericht ihren Antrag auf Vernehmung der Inhaber der Klägerin.als Partei nicht berücksichtigt habe. Bie Büge ist nach § 554 Abs.3 Nr. 2b ZPO unzulässig, da sie nicht in der schriftlichen Bevisionshegründung enthalten ist. Sie wäre aber auch unbegründet gewesen, da das Berufungsgericht die Vernehmung der Inhaber der Klägerin nicht nach § ‘529 Abs.2 3PO, sondern nach § 445 Abs.2 ZPO abgelehnt hat.
e)	Bie I*ichtigkeit des Kaufvertrages und der Auflassung.
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vom 27. Oktober 1955 wegen Sittenwidrigkeit hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneinte
 Von einem die Nichtigkeit begründenden sittenwidrigen Zusammenwirken der Klägerin und der früheren Grundstückseigentümer zur Umgehung des Ankaufsrechts der Beklagten könne nur dann die Bede sein«, wenn die Vertragschließenden vom Bestehen .dieses Ankaufsrechts ausgegangen wären oder doch damit gerechnet hätten oder wenigstens bei gehöriger, den sittlichen Verpflichtungen genügender Überlegung damit hätten rechnen müssen. Die Inhaber der Klägerin hätten aber mit den sie beratenden Bechtsanwälten, insbesondere Bechts-anwalt Dr. GwBHB? cSer Meinung sein dürfen, daß das Ankaufsrecht der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27- Oktober 1955 bereits erloschen gewesen sei. Biese Ansicht sei nicht so abwegig gewesen, daß sie nicht ernsthaft: vertretbar gewesen wäre«
Nachdem die Beklagten.von den Grundstückseigentümern trotz Aufhebung der Preisstopbestimmungen am 20.Dezember 1952 den Vertragsabschluß zu dem Stop-preis verlangt hätten, hätten die Grundstückseigentümer und die Inhaber der Klägerin zu der Meinung kommen können, die Beklagten seien dem Verlangen der Grundstückseigentümer auf Vertragsscbluß nicht "unverzüglich" nachgekoramen« Die Beklagten hätten zwar vor-behaltslos die Beauftragung- eines Schätzers mitgeteilt» Sie hätten aber im Bechtsstreit sofort geltend gemacht -f daß sie ein Gutachten für unnötig und den Stop-preis für anwendbar hielten. Dabei hätten sie nicht einmal den von ihnen seihst später als gerechtfertigt anerkannten Stop-Preis von 215 DM pro qm angeboten und eine Ansicht zu dem Ausdruck gebracht, die angesichts-des klaren ?/oxtlauts des Abschnitts II 7 des Vertrages vom 28. März 1949 auch nicht mit einem Schein von Becht hätte vertreten werden können. Die Beklagten hätten vielleicht schon damit die Erfüllung ihrer. Verpflichtung unge-' bührlich und schuldhaft verzögert. Bin schuldhaftes Verzögern hätten die Grundstückseigentümer und die Inhaber der Klägerin aber mindestens in der sofortigen Ablehnung der von den
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Grundstückseigentümern vertragsmäßig beigebrachten Schätzung der Architekten G(PI und KoBHBbzw. in der Ablehnung der Annahme des Mittelwertes der beiderseitigen Schätzungen erblicken könneno
 Der Kaufvertrag und die Auflassung vom 27» Oktober 1953 könnten auch dann nicht nichtig sein, wenn Bechtsanwalt Dr» seine anwaltlichen Pflichten verletzt, unkollegial gehandelt und sein Y/ort gebrochen hätte. Bechtsanwalt Dr, Gw'BBBfc sei nicht Vertreter der Beklagten beim Vertragsschluß gewesen und die Bestimmung des § 166 BGB komme deshalb nicht zur Anwendung* Ohne jede Bedeutung sei, ob Bechtsanwalt Dr. Gw'BMP den Beklagten über deren Anwalt noch eine Prist bis cum 28* Oktober 1953 zur Erklärung auf das Vertragsabschlußverlangen vom 17» Oktober 1953 gesetzt habe und ob die am Vertrag Beteiligten dies gewußt hätten. Die Beklagten hätten nie die Absicht gehabt, dem Verlangen nachzukommen. Eine solche^ Absicht sei von ihnen selbst nicht vorgetragen worden und es sei auch durch das weitere Vorgehen der Beklagten im Eeelits-streit gegen die früheren Grundstückseigentümer widerlegt*
Unbestritten sei, daß sich die Beteiligten des Vertrages vom 27. Oktober 1953 sehr beeilt hätten, den Antrag auf Eintragung der bewilligten Auflassungsvorraerkung beim Grundbuchamt einzubringen» Dies könne geschehen sein, um befürchteten Maßnahmen der Beklagten zuvorzukomraen und mache allein den Vertragsschluß nicht nichtig»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Hevision in mehrfacher Hinsicht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der*Verletzung des § 286 ZPO angegriffen. Alle Bügen sind jedoch unbegründet.
Sicht ersichtlich ist, wieso mit der Auffassung des Berufungsgerichts' in Widerspruch stehen soll, daß der Rechtsstreit zwischen den Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern auf Auflassung des Grundstücks (2 0 157/53) be-
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reits seit dem 25» August 1955 und damit schon im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages vom 27» Oktober 1955 lief» Das Berufungsgericht hat nicht außer Betracht gelassen, daß der Bechtsstreit in diesem Zeitpunkt bereits anhängig war.
Es ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die von den früheren, Grundstückseigentümern in dem Bechtsstreit vertretene Bechtsansicht (daß das Ankaufsrecht der Beklagten erloschen sei) von ihrem Standpunkt aus vertretbar gewesen sei und es daher kein die Vertragsrechte der Beklagten in sittenwidriger Weise verletzendes Vorgehen sein könne, wenn die Grundstückseigentümer trotz des Ankäufereclitsvertragea den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen hätten.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht der Umstand, daß die früheren Grundstückseigentümer das gegen sie ergangene Urteil des Vorprozesses haben rechtskräftig werden lassen. Bas Urteil ist erst am 11. November 1954 ergangen und kann deshalb für die Frage, ob die Klägerin und die früheren Grundstückseigentümer beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27» Oktober 1955 gegenüber den Beklagten in sittenwidriger Weise zusamiaengewirkt haben, nicht v-on Bedeutung sein.
Nicht zutreffend ist die Meinung der Bevision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beteiligten beim Abschluß.-des Kaufvertrages vom 27» Oktober 1955, wenn sie ehrlich davpn überzeugt gewesen wären, daß der von den Beklagten anhängig gemachte Bechtsstreit aussichtslos sei, sich nicht bemüht hätten, schnellstens zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvoxmerkung in das Grundbuch zu bringen. Bas Be-* rufungsgerieht hat diese Eile ausdrücklich mit in Betracht gezogen, sie allein jedoch nicht als ausreichend für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages und der- Auflass mig angesehen (BU S.4-4)«
Nicht ersichtlich ist, wieso gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die früheren Grundstückseigentümer hätten
 
der Meinung sein dürfen, daß das Ankaufsrecht der Beklagten erloschen sei, sprechen soll, daß sie, wie die Bevision meint, während der Verhandlungen mit den Beklagten plötzlich an die Klägerin veräußert hätten * Dafür, daß die Veräußerung plötzlich erfolgte, enthält das angefochtene Urteil zudem keine Anhaltspunkte.
Nicht zutreffend ist die Meinung der Bevision, das Berufungsgericht habe nicht da3 Schreiben des Bechtsanwalts Dr.	an Bechtsanwalt Dr.	vom	27°	Oktober	1953
gewürdigt, in dem Dr*	ausdrücklich	erklärt	habe,	daß
 die Klageanträge in dem schwebenden Sechtsstreit keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens der früheren Grundstückseigentümer darstellten. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben im Tatbestand seines Urteils (S.17) wiedergegeben und sich mit ihm in den Entscheidungsgründen (S*43), wenn auch nicht ausdrücklich, so doch mit seinem Inhalt, nämlich müder in'ihm behaupteten Fristsetzung bis zu dem 28. Oktober 1953, auseinandergesetzt. 7/enn es dabei u.a. ausgeführt hat, die Absicht der Beklagten, dem Verlangen der Grundstückseigentümer na.chzukommen, widerlege sich auch aus dem weiteren Vorgehen der Beklagten in dem von ihnen angestrengten Bechts-streit, so kann sieh dies nur auf die Erklärung des Bechts-auivalts Dr.'lföfHMfr bezogen haben, die»Klageanträge der Beklagten stellten keine Ablehnung des Kaufpreisbegehrens der Grundstückseigentümer dar.
Die Bevision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die von Bechtsanwalt Dr. Gw^HBP bis sum 2S. Oktober 1953 gesetzte Frist sei unerheblich, weil die Beklagten nicht beabsichtigt hätten, dem Verlangen der früheren Grundstückseigentümer auf Abschluß eines Kaufvertrages vom 17.Oktober 1953 naehzükommen* Sie meint, dieser Grund schlage nicht durch, weil die Beklagte ihrerseits auf Auflassung geklagt und nur Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Kaufpreises bestanden hätten* Hierbei übersieht aber die Bevision, daß das Verlangen der Grundstückseigentümer auf .den Abschluß eines Kaufvertrages zu den in Abschnitt
 
II 7 des Vertrages vom 28. März 1949 vorgesehenen Bringungen und damit eines Kaufvertrages mit einem wesentlich höheren Kaufpreis gegangen ist, als ihn die Beklagten zu zahlen hereit waren. Daß die Beklagten die Absicht hatten, diesem Verlangen nachzukommen, wird auch von der Bevision nicht geltend gemacht.
Soweit die Bevision meint, der Charakter des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 als Treubruch ergebe sich aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Di.
und Dr.	wendet	sie sich in unzulässiger
?/eise gegen die tatrichtexliche Beweiswürdigung.
Auf die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 195.6 (Bl.98 (JA) unter Beweis gestellte Behauptung, daß alle bei Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 Beteiligten die Fristbewilligung bis zu dem 28. Oktober 1953 gekannt hätten und daß diese umgangen werden sollte, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, da es nicht nur die Fristbewilligung, sondern auch die Kenntnis der. Beteiligten hiervon als unerheblich bezeichnet hat. Soweit die Bevision meint, aus dieser Kenntnis ergebe sich ein doloses Verhalten der Beklagten, wendet sie sich ebenfalls in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdi'gung des' Berufungsgerichts, das die;Kenntnis der Beteiligten deshalb als unerheblich bezeichnet hat, weil die Beklagten nie die Absicht gehabt hätten, dem Verlangen der Grundstückseigentümer nach-sukommen.
Das Berufungsgericht hat (in Übereinstimmung mit der notariellen Urkunde) festgestellt, daß Bechtsanwalt Di. Gw^HB nicht Vertreter der beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 Beteiligten war und die Vorschrift des § 166 BGB daher nicht zur Anwendung komme. Auf den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27« Juni 1956 (Bl.79 GA), Becatsanwalt Di. GvflMP» sei als Bechtsvertjreter der früheren Grundstückseigentümer und auch der Klägerin vor dem notariellen Kaufabschluß und auch nachher tätig gewesen, kam
 
es deshalb nicht an. Blicht ersichtlich ist, wieso dag Beruf ungsgexicht hierbei die lediglich den TJmfang einer Pre-zeiBvollmacht bestimmende Vorschrift des § 81 ZPO übersehen haben soll*
Da das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum festgestellt hat, daß Rechtsanwalt Dr. GwBMH* nicht Vertreter der beim Abschluß des Kaufvertrages vom 27« Oktober 1953 Beteiligten war und daher die Vorschrift des § 166 BGB nicht zur Anwendung komme, brauchte es auch auf den weiteren Vortrag der Beklagten nicht einzugehen, aus dem sich nach der Meinung der Revision ein doloses und standeswidriges Verhalten des Rechtsanwalts Dr. G«BBHP> ergibt.
Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe die für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages in Betracht kommenden Umstände nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt, findet in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Stütze.
Da sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages vom 27. Oktober 1953 und damit auch der in ihm erklärten Auflassung verneint hat, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auch nur auf Geld gegangen-wäre und deshalb die auf das Eigentum gegründeten Ansprüche der Klägerin nicht hätte beeinträchtigen können, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an.
2*) Da das zugunsten der Beklagten eingetragene Verfügungsverbot und die ebenfalls zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück auch mit Wirkung gegenüber den Beklagten nicht haben hindern können, sind die beiden Eintragungen sugunstea der Beklagten mit dem Eigentumseiwerb der Klägerin gegenstandslos und damit hinfällig geworden. Der An-
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spruch dei5 Klägerin gegenüber den Beklagten auf Bewilligung der Löschung der beiden Eintragungen ergibt sich hinsichtlich des Verfügungsverbots unmittelbar aus § 894 BGB? da es sich insoweit um eine Verfügungsbeschränkung im Sinne dieser Vorschrift handelt (Palandt aaO § 894 Anm.2 a), und hinsichtlich der Auflassungsvormerkung aus der entsprechenden Anwendung des § 894 BGB (EGZ 165, 62; Palandt aaO § 894 Anm.2 To).
3o) Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten auch im übrigen keinen Eechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Deren Bevision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Schuster	Bothe
 Dx. Freitag	Dr.' Mattem