Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o iZivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9« Januar 1951 aufgehoben® Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiescn? iisit unter Hinterlassung eines Nachlasses etwa 60 000 RM verstorbenen Justizrates Eugen Vorerbin' und als Nacherben die mutter der seine Nichte, und für den Pall,, daß sie beim Tode seiner Ehefrau nicht mehr am heben sein sollte, die Klägerinnen Eingesetzt„ Die Mutter der Klägerinnen starb am 22o September 1930, Frau Hedwig Mü^|^ am 31 v März 1948° Diese besaß bei ihrem Tode ein Vermögen von etwa 46 000 RM° Sie'Klägerinnen behaupten, Frau üü^HP habe die' den Beklagten veräußerten Grundstücke mit Mitteln der Erbschaft erworben« Sie haben ausgeführt? der Vertrag vom 18« Dezember 1^44 sei eine unentgeltliche Verfügung über die Grund-stückey da die Reichsmark zur Zeit des Vertragsschlusses keine;echte Kaufkraft mehr gehabt und eine Grundstücksver- Sie haben den Standpunkt vertreten, Erau habe über die Grundstücke auch nicht unentgeltlich verfügt0;Die Höhe der ihr nach dem Vertrag Ziffer VII? 2 eingeräumten Jahresrente sei naöh versicherungsmatliematischen Grundsätzen berechnet und stelle einen vollen Gegenwert dar*, Da die Grundstücke im leitpunkt des Erbfalles nicht zur Erbmasse gehört hätten? das Geschäft halte sich auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft« umsomehr, als Frau kraft ihrer Einsetzung als befreite Vorerbin zun Verbrauch der Nachlaßgegenstände befugt gewesen seio Sie habe mit der Veräußerung« nachdem - unstreitig - ihr Vermögen durch den kriegsbedingten Verlust einer Hypothek in Ostpreußen um 20 000 RM vermindert worden sei« lediglich ihren Lebensabend wirtschaftlich sichern wollene Pie Beklagten haben sich auf gutgläubigen Erwerb berufen und ferner eingewendetj etwaige Ansprüche der Klägerinnen seien, auch verwirkt« Denn sie hätten^ obwohl der Vertrag bereits 1944 geschlossen und die Umschreibung im Grundbuch 1945 erfolgt sei? nie Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision, Ent s c he i du ngsgründei Io - nie Hevisioh wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die streitigen Grundstücke hätten zu dem Nachlaß des Justizrats Müfl|p gehört „ Bas Landgericht hatte did Zugehörigkeit daraus entnommen, daß nach der Aussage ;der geugen Ro |^fc - richtig der Ehefrau Rofl^ allein - die„Vorferbin in einer Unterhaltung über die etwaigen Verkauf srnjcglidikeiten erwähnt, hatte,, sie :sei an dem Verkauf des Grundbesitzes durch Testament ihres Ehemanns gehindert, der die’Nachkommen seiner Schwester - bedacht habe * Bas Landgericht hatte sich dabei weiter auf die Aussage der Zeugin gestützt,, nach der die Vorarbin einmal ihrer Schwägerin mitgetcilt haben soll, sie'veräußere die. io) Die Revision beanstandet mit Recht die Ausführungen -^es Oberlandesgerichts als widerspruchsvoll0 Nachdem 4ie unstreitigen Tatsachen wiedergebenden Teil des Tatbestands des Berufungsurteils hatte Justizrat Uü^^P bei seinem Tode ein Vermögen von etwa 6-0 OOO RM hinterlassen» In diesem Betrage mußte die Hypothek an einem ostpreußischen Grundstück mit enthalten sein, da 1927 von deren Verlust ja nicht die Rede sein konnte0 Das Berufungsgericht stellt sodann weiter fest, daß infolge des durch,,den Krieg bedingten Verlustes,: einer Hypothek d as V ermögen (d 0 hl der IT ac hl aß)- sic h um. ■Die Rechnung des Oberlandesgerichts hat auch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, insofern keine si-cherp Grundlage, als das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten übergangen hatdie Vorerbin habe für die Klägerin zu 2) ein Sparbuch von 5 000 RU angelegt, das nach' dem Tode der Vorerbin jener, der Klägerin zu 2), von Frau Gr4H^^ übergeben worden.sei Die Grundstücke hatten zur Zeit des Erbfalls nicht zu dem Nachlaß-gehörto Nur der Erwerb:mit Mitteln der BrbT. schaft konnte sie zu'Nachlaßbestandteilen machen (§2111 BOB)o und diese; Zugehörigkeit ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen des mit der klage geltend gemachten ; Anspruchsy für die die Klägerinnen die Beweislast ■ trägen«» ■ IX, Das Berufungsgericht hält den Verkauf der Grundstücke für eine mindestens teilweise unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs 2 Satz 1 BGBDas Wohnrecht sei überhaupt keine Leistung der Beklagten?’ Daß um die Jahreswende 1944/45 die Heichsmark ohne gleichzeitige Gegenleistung in Sachwerten keine\Vollwertige Abgeltung für Grundeigentum mehr gewesen sei, falle wegen der Wertbeständigkeitsklausel nicht entscheidend ins Gewicht , Wesentlich sei , daß die Beklagten sogar in'Heichsmark kein Kapital bezahlt, sondern nur gegen sie gerichtete ‘Förderungen eingeräumt hätten r von denen nieht fest-stehe, ob sie, endgültig kapitalisiert,• einmal auch nur nominell unter Berücksichtigung der versicherungsmathema-tischen Berechnungsgruhdlagen dem Grundstückswert entsprechen würden« Das sei nicht der Ball, wenn die Vorerbin wesentlich früher gestorben sei, als berechnet worden sei. sei Nach Aussage der Zeuginnen RoJJ^uncL Du( auch die Vorerbin sich der Grenze ihrer Verfügungsbefug-nisse sowie des Minderwerts der ihr zugesicherten Gegenleistung bewußt gewesen« Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die teilweise Unentgeltlichkeit der Verfügung über die Grundstücke bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Teilen Stande der der erkennende 'Senat in seinem Urteil vom 15».Februar 1952 - V ZR 54/51 -(HJW 1952/ 1698 = DUotZ 1952, 216) beigetreten ist / eine unentgeltliche Verfügung für gegeben, wenn der Vorerbe für das, was er aus der Erbschaft abgibt, kein oder kein volles Entgelt erhalt und entweder weiß,, daß dem Opfer aus der Brbsch/ftsniasse keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der 'lasse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft einem Nacherben herauszugebem das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegen'leis tung hätte "erkennen müssen (HGZ 81, 564: 105, 248;' 125, 242 7244/; 159 ,^05 585 /3Q$7)o Zutreffend führt das Berufungsgericht unter Ablehnung der in der Entscheidung OLG 35>371 vertretenen Gegenmeinung auch ausj der:Grundstücksverkauf sei nicht schon deswegen;eine unentgeltliche Verfügung, weil der Rentenund ühit erhalt sanspruch auf die Lebenszeit der Vorerbin begrenzt gewesen sei« somit jedenfalls im praktischen Ergebnis nur der Vorerbin persönlich, nicht aber der Nachlaßiuasse ein Gegenwert zugeflossen sei» Es mag zwar richtig sein, daß im allgemeinen den Vorerben entgeltliche Verfügungen über Nachlaßgegenstände deswegen gestattet sind, weil der Nachlaßmasse in der Regel für die weggegebenen Gegenstände andere Werte zufließen (RGZ 81 o' 364) o £er, befreite Vorerbe ist jedoch berechtigt., auch den Stamm des Hachlaßvernögens zu verbrauchen, also auch den etwa in bar erzielten Kaufpreis eines Grundstücks0 Tut er das , so steht nach Eintritt des ITacherbf alls der Haeherbe nicht anders da, als wenn der Vorerbe sich eine auf sein heben begrenzte, von ihm verbrauchte Rente als Gegenleistung ausbedungen hätte. Die Revision beanstandet auch zu Unrechtb daß das.Berufungsgericht den Wert des Grundbesitzes nicht festgestellt habe0 Solcher Peststellung bedurfte es nicht, da hach dem Tatbestand dos Berufungsurteils der \7ert mit etwa 16 000 EM zwischen den Parteien unstreitig war, ’Wenn die Beklagten diesen Wert bestritten haben, so hätten sie Antrag auf Tatbestandsberichtigung stellen müssen, was nicht geschehen ist. chen Verkaufs nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen ist (vgl das oben angeführte'Urteil.des Senats vom- 15* Februar; 1952): Einmal war im Dezember 1944 der llinderwerfR des Geldes noch nicht derart offenbar geworden wie nach dem 2usammenbruch5.und außerdem v/ar nicht eine Reichsmark-rente^schlechthin,;..sondern., 3») Irrig ist jedoch die Auffassung des -Berufungsgerichts, die von den Beklagten zu erbringende Gegenleistung sei schon deswegen der Leistung der Vorerbin nicht gleichwer- sichtlich ist, : auch nicht durch den Hinweis':auf die Stelle im Erläuterungswerk von Palandt, die den Nachweis der Entgeltlichkeit gegenüber dem Grunubucharnt behandelt, inwiefern die Verwandtschaft der Vorerbin mit den. Beklagten die Sicherheit der Forderungen der Vorerbin gefährden solle Bei der Wertung der Risiken ist auch unberücksichtigt geblieben, daß nach den zur Zeit des Vertragsschlusses herrschenden Anschauungen das ^ehalt eines Beamten als sichere Einnahme galt, insbesondere aber auch, daß die Rechte der Vorerbin aus dem Vertrage dinglich, offenbar an erster Rang- Ist mithin das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Vorerbin ein ausreichender Gegenwert für den Grundbesitz durch den Vertrag zugeflossen ist, von einem teilwe se .unzutreffenden Begriff der Entgeltlichkeit ausgegangen und sind die für die vom Tatrichter vorzunehmende Bewertung maßgebenden umstände nicht ausreichend festgestellt und erschöpfend gewürdigt, so war auch aus diesem Grunde die Aufhebung des Vorderurteils und die Zurückverweisung der Sache gebotene Auf die in wesentlichen sich gegen die Beweiswürdi- gung richtenden Angriffe der Revision gegen die allerdings knapp begründete Feststellung des Berufungsgerichts, nach den Aussagen der Zeuginnen Ro^® und sei sich die Vorerbin der Grenze ihrer Verfügungsbefugnis und des Minderwerts der ihr zugesicherten Gegenleistung bewußt gewesen,;braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen Dp« Pritsch
V__ZR 26/51 Verkündet a Hoffmeister steiler, al n 11o Juli 1952 ? Justizange-s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2562 061 Im H a in e n des y o 1 k e s In dem Rechtsstreit 1 0 j desSthdienrats Dr offr 0 B all j GflH^weg I 2o) seiner;Ehefrau Inge B ebenda! gebe m j Beklagten5 Berufungs- und Revisionskläger, i ' - ProzeßbeVollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 ! • gegen . ■ . . j . ; ' I ■ • 1o) die Ehefrau Annemarie L Assessorin« P 2o) die Bbjefrau Irma R _ a«Mo , Bflj^^straße geb0 Sp( __ Landstraße gebe. Sp( Kläger? Berufungs- und Revisionsbeklagten* - Prozeßb^vollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der V V erhandluji. deuten Pr Pro Heck, für Recht Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche g vom 1.1 o Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsi-<()fo Dr. Pritsch und der Bundesrichter Br0von Normann,. Schuster und Br. Oechßler erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4o iZivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9« Januar 1951 aufgehoben® Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiescn? den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerinnen sind die Großnichten des am 1 „ Dezem- ber 1927 in T im Werte von mul o Dieser hatte seine Ehefrau Hedwig gebe Gr( als befreite Klägerinnen? iisit unter Hinterlassung eines Nachlasses etwa 60 000 RM verstorbenen Justizrates Eugen Vorerbin' und als Nacherben die mutter der seine Nichte, und für den Pall,, daß sie beim Tode seiner Ehefrau nicht mehr am heben sein sollte, die Klägerinnen Eingesetzt„ Die Mutter der Klägerinnen starb am 22o September 1930, Frau Hedwig Mü^|^ am 31 v März 1948° Diese besaß bei ihrem Tode ein Vermögen von etwa 46 000 RM° 1;li w Nach dem dessen Praxi^ die im Grundb genen Grunds belief o; Sie außerordentli vom 1.8o Beze.i stücke an di^ nem Namen uni Beklagten au migten0 Tode ihres Ehemannes verkaufte Frau und zog nach Hi ei* erwarb sie uch von Bd XIV Bl 100 einge.tra- ücke« deren Wert sich auf ungefähr 16 .000- EM ar in ihrer persönlichen Lebensführung eine ch sparsame Frau. Durch notariellen Vertrag aber 1944 veräußerte sie die genannten Grund-■. Beklagteno Hierbei trat sie zugleich in /erg®" als Vertreterin ohne Vertretungsmacht für di© die indessen dieses Geschäft alsbald geneh- das Mit be Garo no tw Unter Z.iff VII des Vertrages wurde vereinbart: tiefer gewähren der Verkäuferin auf Lebenszeit: Io Wohnrecht im unteren Stock des Wohnhauses, ein schließlich Benutzung der Küche, ausgenommen aber Zimmer im Anbau des Hauses nach dem Garten, jnutzung von Boden und Keller, Hofraum und ;en, dieses zur Erzeugung der für ihren Bedarf Endigen Gartenfrüchte, sowie Hecht auf die ~ 3 - £ t[ if if I Halite des Ertrages der Obstbäume und Beerensträucher mit der Maßgabe, daß sie berechtigt, ist,, ihrer Schwester Frieda den Gebrauch ; von 1 Zimmer des Unterstockes nebst Küchenbe-1 nutzung mietweise oder leihweise zu überlassen? 2o' eine in monatlichen Teilbeträgen. von 150 RLI im ; voraus zahlbare Jahresrente von 1. 800 HI!2 3ni Recht auf Gewährung freier Heizung und Beleuch-| tung p 4ci Recht auf Gewährung des standesgemäßen Unterhalts ? : wenn und soweit die Jahresrente von 1 800. RM zur I Bestreitung der losten einer standesgemäßen Le-j bensführung nicht hinreichty in natura oder aber , durch Zahlung einer monatlichen laufenden Zusatz-; rente nach Wahl der VerkauferinQ" Am 21o September 1945 wurden die Beklagten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen0 Ein Vermerk über die Hacn-erbfolge war im Grundbuch nicht eingetragen gewesen« Sie'Klägerinnen behaupten, Frau üü^HP habe die' den Beklagten veräußerten Grundstücke mit Mitteln der Erbschaft erworben« Sie haben ausgeführt? der Vertrag vom 18« Dezember 1^44 sei eine unentgeltliche Verfügung über die Grund-stückey da die Reichsmark zur Zeit des Vertragsschlusses keine;echte Kaufkraft mehr gehabt und eine Grundstücksver- äußerijmg zur damaligen Zeit nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gelegen'habe* Auch für Frau habe ein wirtschaftlich vernünftiger Gr nichtjbestanden; denn sie habe bei I mögen; von 46 000 EI: hint erlas sen. und zu -der Veräußerung ihrem Tode noch ein Ver-also hinreichend Mittel zui* Bestreitung habt ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung ge- Die Klägertinnen haben beantragt: Io) die Beklagten zu verurteilen» in die Berichtigung des Grundbuchs für Bd XIV Bl IQO-dafain einzuwilligen, daß an ihrer Stelle die Klägerinnen (in ungeteilter Erbengemeinschaft) als Eigentümerinnen eingetragen werden* 2„) hilfsv/bise: die Beklagtenzu verurteilen, die im Grundbuch von WflflHHHHP Bd XIV Bl 100 eingetragenen Grundstücke an die Klägerinnen (in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Justizrat Eügen MüHpt) aufzulassen; 3o) den beklagten Ehemann zu verurteilen» die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der beklagten Ehefrau zu duldeiio Die Beklagten haben beantragt» die Kläge abzuweisen0 Sie haben die Behauptungen der Klägerinnen bestritten und’ ihrerseits behauptet, Frau Müppft habe die Grundstücke in nicht mit Mitteln der Erbschaft erworben * Sie haben den Standpunkt vertreten, Erau habe über die Grundstücke auch nicht unentgeltlich verfügt0;Die Höhe der ihr nach dem Vertrag Ziffer VII? 2 eingeräumten Jahresrente sei naöh versicherungsmatliematischen Grundsätzen berechnet und stelle einen vollen Gegenwert dar*, Da die Grundstücke im leitpunkt des Erbfalles nicht zur Erbmasse gehört hätten? sei durch die Veräußerung lediglich der ur- fl'. sprüngliche Zustand wiederhergestellt worden« Sie haben weiter ausgeführt? das Geschäft halte sich auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft« umsomehr, als Frau kraft ihrer Einsetzung als befreite Vorerbin zun Verbrauch der Nachlaßgegenstände befugt gewesen seio Sie habe mit der Veräußerung« nachdem - unstreitig - ihr Vermögen durch den kriegsbedingten Verlust einer Hypothek in Ostpreußen um 20 000 RM vermindert worden sei« lediglich ihren Lebensabend wirtschaftlich sichern wollene Pie Beklagten haben sich auf gutgläubigen Erwerb berufen und ferner eingewendetj etwaige Ansprüche der Klägerinnen seien, auch verwirkt« Denn sie hätten^ obwohl der Vertrag bereits 1944 geschlossen und die Umschreibung im Grundbuch 1945 erfolgt sei? keine Ansprüche erhoben« insbesondere auch die Eintragung eines Nacherbenvcrnerks im Grundbuch nicht veranlaßt» Erst 1948 seien sie mit ihren angeblichen Ansprüchen herausgekommen0 Die Klägerinnen haben die Behauptungen der Beklagten besthittenf ihren Rechtsausführungen sind sie entgegenge-treten» Die Beklagte zu 2) ist eine Nichte der Vorerbin Hedwig MuH m mm-. lllf Wm : Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme entsprechend demiHauptklageantrag erkanntB Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurlüe kg e wies en, 6 Mit der decision beantragen die Beklagten;, das Berufungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen* nie Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision, Ent s c he i du ngsgründei Io - nie Hevisioh wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, die streitigen Grundstücke hätten zu dem Nachlaß des Justizrats Müfl|p gehört „ Bas Landgericht hatte did Zugehörigkeit daraus entnommen, daß nach der Aussage ;der geugen Ro |^fc - richtig der Ehefrau Rofl^ allein - die„Vorferbin in einer Unterhaltung über die etwaigen Verkauf srnjcglidikeiten erwähnt, hatte,, sie :sei an dem Verkauf des Grundbesitzes durch Testament ihres Ehemanns gehindert, der die’Nachkommen seiner Schwester - bedacht habe * Bas Landgericht hatte sich dabei weiter auf die Aussage der Zeugin gestützt,, nach der die Vorarbin einmal ihrer Schwägerin mitgetcilt haben soll, sie'veräußere die. Hochzeitsgeschenke, über die sie frei verfügen könne * Las Berufungsgericht hat den Bev;cis\vert der Aussage der Zeugin als. eingeschränkt bezeichnet , weil diese mit der Klägerin zu 1 ), nach Empfang der Ladung zu dem .Beweisterrain über das Beweisthema gesprochen hatte, ist aber dem Landgericht im Ergebnis beigetreten* da im Zeitpunkt des Erbfalls der Nachlaß etwa 60 000 Bll ausgemacht habe, die Vor-erbin aber ungefähr noch 46 000 ?J',1 hinterlassen habe, daher anzunehmen slei, daß die Hinderung nicht auf Verbrauch der sehr sparsamen Vorerbin, sondern auf den.Erwerb der Grundstücke zurückzuführen sei» io) Die Revision beanstandet mit Recht die Ausführungen -^es Oberlandesgerichts als widerspruchsvoll0 Nachdem 4ie unstreitigen Tatsachen wiedergebenden Teil des Tatbestands des Berufungsurteils hatte Justizrat Uü^^P bei seinem Tode ein Vermögen von etwa 6-0 OOO RM hinterlassen» In diesem Betrage mußte die Hypothek an einem i ostpreußischen Grundstück mit enthalten sein, da 1927 von deren Verlust ja nicht die Rede sein konnte0 Das Berufungsgericht stellt sodann weiter fest, daß infolge des durch,,den Krieg bedingten Verlustes,: einer Hypothek d as V ermögen (d 0 hl der IT ac hl aß)- sic h um. J20.000 RM v e mindert [habe (Schriftsatz der Beklagten vom 210 Februar 1950!S 11Wenn beim Eintritt des, Nacherbfalls - der Nachlaß rund., 4,6: 000 RM betrug,1 so erklärte sich, wenn die getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts richtig Sinu? die„Hinderung schon durch den Hypothekverlust, und es■war betrag zwi kein Raum für den Schluß, daß der Unterschieds Chen dem ursprünglichen und dem bei Eintritt der tachefbfolge vorhandenen Nachlaß auf den Verbrauch von litt ein für. den Grundstücks erwerb zurückzuführen sein V; 0JL vF0.q ■Die Rechnung des Oberlandesgerichts hat auch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, insofern keine si-cherp Grundlage, als das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten übergangen hatdie Vorerbin habe für die Klägerin zu 2) ein Sparbuch von 5 000 RU angelegt, das nach' dem Tode der Vorerbin jener, der Klägerin zu 2), von Frau Gr4H^^ übergeben worden.sei (Schriftsatz vom ,170 März; 1950 S 13; vom 30 o März 1950 j vom 23 o Juni 1950 S 6| d vorb er Schriftsatz von 4o Januar 1952 bleibt als nicht ehalten, aber trotzdem nach Schluß der mündlichen Ver ¥ ~ 8 - han&iung eingereicht trotz der insoweit mißverständlichen Bezugnahme aufjHdie gewechselten Schriftsätze” an Schluß des Tatbestands des Berufungsurteils außer Betracht),,-Die Beklagten geben den Empfang eines ''Sparbuchs mit 4 000 Pi! zu (Schriftsatz vom 9«• Juni 1950 S 2) * Die Grundstücke hatten zur Zeit des Erbfalls nicht zu dem Nachlaß-gehörto Nur der Erwerb:mit Mitteln der BrbT. schaft konnte sie zu'Nachlaßbestandteilen machen (§2111 BOB)o und diese; Zugehörigkeit ist eine der Voraussetzungen für das Bestehen des mit der klage geltend gemachten ; Anspruchsy für die die Klägerinnen die Beweislast ■ trägen«» ■ Da nicht feststeht , daß -dasOberlandesgericht; ohne die Schlußfolgerung aus der unterschiedlichen Höhe des Nachlasses in den beiden Zeitpunkten die Zugehörigkeit der Grundstücke zur Vorerbschaft bejaht hätte? mußte schon aus diesem Grunde das'Berufungsurteil aufgehoben und die Sache-zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an.das Öberlandesgericht zurückverwiesen werden, sofern die Klage sich nicht aus.andern'Gründen "als abweisungsreif er-wies o . Bei seiner[neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu der Behauptung der Beklagten - deren Übergehung die Revision- rügt - Stellung nehmen können? • daß die Beklagten in der Lage gewesen seien, aus eigenen Kitteln und der ihnen zustehenden‘Nutzung des Nachlasses die Grundstücke zu kaufen0 Die Revision bekämpft die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Grundstücke zur Vorerbschaft gehört - 9 hätten? unter Berufung auf § 286 ZPO auch damit, daß das; Berufungsgericht die Darlegungen der■' Be}clagteh? es seien nie Zeugen Bo^pl mit der Vorerbin verfeindet gewesen, für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nicht beachtet habe o Dazu best and aber für das Beruf ungs ger icht kein Anlaß, da der gegenwärtige Hechtsstreit nicht um einen Anspruch der Vorerbin geht 0 IX, Das Berufungsgericht hält den Verkauf der Grundstücke für eine mindestens teilweise unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 2113 Abs 2 Satz 1 BGBDas Wohnrecht sei überhaupt keine Leistung der Beklagten?’ vielmehr hätten sie das Haus mit den V/olmrecht belastet erhalten. Daß um die Jahreswende 1944/45 die Heichsmark ohne gleichzeitige Gegenleistung in Sachwerten keine\Vollwertige Abgeltung für Grundeigentum mehr gewesen sei, falle wegen der Wertbeständigkeitsklausel nicht entscheidend ins Gewicht , Wesentlich sei , daß die Beklagten sogar in'Heichsmark kein Kapital bezahlt, sondern nur gegen sie gerichtete ‘Förderungen eingeräumt hätten r von denen nieht fest-stehe, ob sie, endgültig kapitalisiert,• einmal auch nur nominell unter Berücksichtigung der versicherungsmathema-tischen Berechnungsgruhdlagen dem Grundstückswert entsprechen würden« Das sei nicht der Ball, wenn die Vorerbin wesentlich früher gestorben sei, als berechnet worden sei. Zudem sei der beklagte Bhenann als Soldat gefährdet gewesen und es habe die Gefahr bestanden, daß die an die Vorerben zu leistenden Zahlungen durch vorgehende Unterhalts-forderungen Familienangehörigerbeeinträchtigt werden würden, während andererseits die Befahr eines Bombentreffers J i in; Wächtersbach gering anzuschlagen gewesen sei. sei Nach Aussage der Zeuginnen RoJJ^uncL Du( auch die Vorerbin sich der Grenze ihrer Verfügungsbefug-nisse sowie des Minderwerts der ihr zugesicherten Gegenleistung bewußt gewesen« Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die teilweise Unentgeltlichkeit der Verfügung über die Grundstücke bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Teilen Stande 1 i) Das Oberlandesgericht hält', entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts ? der der erkennende 'Senat in seinem Urteil vom 15».Februar 1952 - V ZR 54/51 -(HJW 1952/ 1698 = DUotZ 1952, 216) beigetreten ist / eine unentgeltliche Verfügung für gegeben, wenn der Vorerbe für das, was er aus der Erbschaft abgibt, kein oder kein volles Entgelt erhalt und entweder weiß,, daß dem Opfer aus der Brbsch/ftsniasse keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der 'lasse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft einem Nacherben herauszugebem das Pehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegen'leis tung hätte "erkennen müssen (HGZ 81, 564: 105, 248;' 125, 242 7244/; 159 ,^05 585 /3Q$7)o Zutreffend führt das Berufungsgericht unter Ablehnung der in der Entscheidung OLG 35>371 vertretenen Gegenmeinung auch ausj der:Grundstücksverkauf sei nicht schon deswegen;eine unentgeltliche Verfügung, weil der Rentenund ühit erhalt sanspruch auf die Lebenszeit der Vorerbin begrenzt gewesen sei« somit jedenfalls im praktischen Ergebnis nur der Vorerbin persönlich, nicht aber der Nachlaßiuasse ein Gegenwert zugeflossen sei» Es mag zwar richtig sein, daß im allgemeinen den Vorerben entgeltliche Verfügungen über Nachlaßgegenstände deswegen gestattet sind, weil der Nachlaßmasse in der Regel für die weggegebenen Gegenstände andere Werte zufließen (RGZ 81 o' 364) o £er, befreite Vorerbe ist jedoch berechtigt., auch den Stamm des Hachlaßvernögens zu verbrauchen, also auch den etwa in bar erzielten Kaufpreis eines Grundstücks0 Tut er das , so steht nach Eintritt des ITacherbf alls der Haeherbe nicht anders da, als wenn der Vorerbe sich eine auf sein heben begrenzte, von ihm verbrauchte Rente als Gegenleistung ausbedungen hätte. Es kann, wenn die dem befreiten Vorerben allein zukommende Gegenleistung objektiv dein Wert der aus .dem Hachla. weggegebenen Gegenstände entspricht, nicht einmal darauf ankommen, ob die Gegenleistung bezweckt,:durch Hingabe von Hachlaßwerten dem Vorerben den Lebensunterhalt zu verschaffen rHG HER. 1930 HR 984), wenn er von der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung befreit ist (§§2130, 2136 BGB), es sei denn, daß der Vorerbe in der Absicht verfügt hätte, den ITacherben zu benachteiligen (§ 2138 Abs 2 BGB), Es ist in diesem Zusammenhang daher zunächst ohne Bedeutung, ob die Vorerbin von dem Machlaßvermögen, das auß.er den Grundstücken; noch vorhanden war und das das Berufungsgericht mit 46 000 EM ansetzt, ihren Unterhalt hätte, bestreiten könneru 2«,.) Die Revision beanstandet auch zu Unrechtb daß das.Berufungsgericht den Wert des Grundbesitzes nicht festgestellt habe0 Solcher Peststellung bedurfte es nicht, da hach dem Tatbestand dos Berufungsurteils der \7ert mit etwa 16 000 EM zwischen den Parteien unstreitig war, ’Wenn die Beklagten diesen Wert bestritten haben, so hätten sie Antrag auf Tatbestandsberichtigung stellen müssen, was nicht geschehen ist. Hangels einer zu treffenden Peststellung"; kann das Berufungsgericht auch keinen Erfahrungssatz verletzt haben dahingehend, daß bei einem unstreitigen Ein- K ' > 12 ~ I ; heitswert von 6 TOO RM der Verkehrswert nicht 16 000 M betragen könnte« Dabei ist nit dem Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Verkäuferin einen Sachwert gegen Forderungen auf Reichsmark aus der Hand gab, noch nicht die Unentgeltlichkeit her.zuleiten, da die Bedeutung sol- chen Verkaufs nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen ist (vgl das oben angeführte'Urteil.des Senats vom- 15* Februar; 1952): Einmal war im Dezember 1944 der llinderwerfR des Geldes noch nicht derart offenbar geworden wie nach dem 2usammenbruch5.und außerdem v/ar nicht eine Reichsmark-rente^schlechthin,;..sondern., falls sie zu dem .Unt'er-halt nicht - ausreichteo eine ihn sichernde Geld- öder Sachleistung versprochen worden« 3») Irrig ist jedoch die Auffassung des -Berufungsgerichts, die von den Beklagten zu erbringende Gegenleistung sei schon deswegen der Leistung der Vorerbin nicht gleichwer- tig, weil die Beklagten kein Kapital geleistetsondern nur gegen sie gerichtete Forderungen eingeräumt hatten, von denen nicht festgestanden habe, ob sie später - doh-, beim ! Eintritt des Hacherbfalls - kapitalisiert dem Grundstücks-! wert entsprechen würden„Der Verkauf eines - Grundstücks ge- gen eine Rente auf Lebenszeit ist nichts Ungewöhnliches0 j Auch eine solche Rente hat von vornherein einen Wert, der xn einer Geldsumme ausgedrückt werden kann« Der Möglichkeit ß der Rentenberechtigte unerwartet früh stirbt-, steht | der vom Berufungsgericht außer acht gelassene gegenteilige f Fall einer unvorhergesehen langen Lebensdauer gegenüber« Da für die Frage der Entgeltlichkeit lauf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, muß das durch 'den Tod des Berechtigten tatsächlich eingetretene Ende der Rentenzahlung für die Frage der Entgeltlichkeit der Grundstücks- Veräußerung ganz außer Betracht bleiben,, Bei der Feststellung des Kapitalwerts der Rente wird der Tatrichter von der mittleren Lebenserwartung«, wie sie insbesondere nach den Statistiken der Lebenversicherungs-gesellschaften eine Person bestimmten Alters hat«, ausgehen können und auf Grund der im Binzelfall für eine längere oder kürzere als die durchschnittliche Lebenserwartung sprechenden Umstände , insbesondere des Gesundheitszustandes des Berechtigten die voraussichtliche Dauer der Rente schätzen und danach ihren Kapitalwert bestimmen können * Eine solche Feststellung, die vor der Gefahr gefühlsmäßiger, nicht nachprüfbarer Bewertung der Gegenleistung bewahrt, fehlt im Berufungsurteilo Per Hinweis.auf die Risiken für die Vorerbin (Gefährdung des beklagten Ehemannes, Unterhaltsforderungen der Fainilienmitglieder der Beklagten) macht eine solche Peststellung nicht entbehrlich: denn der Vorderrichter wollte hiemit offenbar nicht feststellen,.daß die Rentenforderun- gen 'wegen dieser Risiken-überhaupt keinen Wert hätten,- sondern mißt , ihnen nur wertminderndd Bedeutung .. zu 0 Rieht er- sichtlich ist, : auch nicht durch den Hinweis':auf die Stelle im Erläuterungswerk von Palandt, die den Nachweis der Entgeltlichkeit gegenüber dem Grunubucharnt behandelt, inwiefern die Verwandtschaft der Vorerbin mit den. Beklagten die Sicherheit der Forderungen der Vorerbin gefährden solle Bei der Wertung der Risiken ist auch unberücksichtigt geblieben, daß nach den zur Zeit des Vertragsschlusses herrschenden Anschauungen das ^ehalt eines Beamten als sichere Einnahme galt, insbesondere aber auch, daß die Rechte der Vorerbin aus dem Vertrage dinglich, offenbar an erster Rang- CJ~ stelle, gesichert werden;sollten* Bei der Bewertung der Vertragsleistungen darf auch nicht übersehen werden, daß, wenn das Wohnrecht als Gegenleistung nicht in Rechnung gestellt wird, als Leistung der Vorerbin nur das mit dem Wohnrecht belastete Anwesen, dieses also nicht mit seinem .vollen Wert anzusetzen ist* Ist mithin das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Vorerbin ein ausreichender Gegenwert für den Grundbesitz durch den Vertrag zugeflossen ist, von einem teilwe se .unzutreffenden Begriff der Entgeltlichkeit ausgegangen und sind die für die vom Tatrichter vorzunehmende Bewertung maßgebenden umstände nicht ausreichend festgestellt und erschöpfend gewürdigt, so war auch aus diesem Grunde die Aufhebung des Vorderurteils und die Zurückverweisung der Sache gebotene Auf die in wesentlichen sich gegen die Beweiswürdi- gung richtenden Angriffe der Revision gegen die allerdings knapp begründete Feststellung des Berufungsgerichts, nach den Aussagen der Zeuginnen Ro^® und sei sich die Vorerbin der Grenze ihrer Verfügungsbefugnis und des Minderwerts der ihr zugesicherten Gegenleistung bewußt gewesen,;braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen Dp« Pritsch "■15 - zu werden* Br. Heck Schuster Dr« Oechßler Bundesrichter Br* von Hormann ist beurlaubt und dadurch an-der Unterschrift verhinderto Br. Pritsch