Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Februar 1969 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Io Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zunächst zu der Überzeugung gelangt, daß die Vereinbarung eines Treuhondverhältnisses im Jahr 1939 als bev/iesen angesehen werden kann« Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht war die Beweiserhebung zu diesen Punkt erforderlich. A) Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht für bewiesen erachtet, daß die Parteien im Jahr 1947 oder später das im Jahr 1939 vereinbarte Treuhandverhältnis "bestätigt" haben» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf die Rechte aus dom Trcuhandver-hältnie verzichtet habe» Da ihn für die bestätigende Vereinbarung die Bev/eiulast treffe und an die Führung dieses Beweises (anders als bei der Vereinbarung dos Treuhandver-hältnioses im Jahr 1939) die normalen Anforderungen zu stellen seien, erweise sich seine darauf gestützte Klage als unbegründet» Anerkennung dieses Anspruchs seitens der Beklagten noch vor Erlaß des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone schon seine Erledigung gefunden gehabt, so daß ihre lediglich formale Eigentümerstellung daher nicht (nehzO nur nach Haßgabe dieses Gesetzes wieder habe beseitigt werden können. Die Entstehung eines Rüekerstattungsanspruchs habe durch die vom Kläger behauptete Vereinbarung verhindert werden können, die Parteien hätten sich 1947 dahin geeinigt, die von den Beklagten angeboteno Erfüllung ihrer Rückgabeschuld suriiek-zustcllen und unter Ausschaltung der sich damals schon abzeichnenden Rückerstattung im Wege gesetzlicher Regelung den bisherigen Rechtszuatand einstweilen fortdauorn zu lassen. Der Berufungsrichtor hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung (§ 565 Abs. 2 ZPO) über die Behauptungen des Klägers Beweis erhoben, sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Klagvortrag zutrifft, und demgemäß einen Hinderungsgrund für die Entstehung eines Ittickerstattungsanspruchs als nicht gegeben erachtete Die Revision versucht dagegen mit Hilfe des früheren - unstreitigen - Anerkenntnisses der Beklagten, dem Kläger zur Rückgabe des Treuhandvermögens verpflichtet zu sein, die (dem Standpunkt des Berufungsgerichts entgegengesetzte) Annahme zu rechtfertigen, ein Rückerstattungsanspruch sei nicht entstanden. Der Revisionsbegründung kann aber insoweit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ihre Behauptungen, die Beklagten hätten einen ’'Rückerstattungsanspruch ” des Klägers anerkannt, der Kläger habe auf die Durchführung eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens verzichtet, in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze finden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Hieran hat sich durch das vom Tatrichter festgostollte frühere Anerkenntnis der Beklagten, dem Kläger zur Rückgabe des Treuguts verpflichtet zu sein, nichts geändert. c) Da der Berufungsrichter - ohne Rechtsirrtun - die Frage offen gelassen hat, ob der Kläger auf Rechte aus dem Treuhandverhältnis verzichtet hat (RU 26), sind die Ausführungen der Revision, in denen sie sich darzutun bemüht, daß die Voraussetzungen eines solchen Verzichts nicht vorlägen, gegenstandslos» Die Meinung der Revision, die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die einstv/eilige Fortdauer des 1939 begründeten Treuhandverhältnisses hätte das Oberlendesgericht nur dann als nicht bewiesen annehraen dürfen, wenn es zu der Überzeugung gelangt wäre, daß er auf seine Rechte aus diesem Treuhandverhältnis, insbesondere also auf die Geltendmachung des Rückauflassungs-ensprucha verzichtet hätte, steht mit den die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil vom 26« Oktober 1965 (So 19 f) tragenden Erwägungen nicht im Einklang und bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung (§ 565 Abs« 2 ZPO)« Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu dem Vorbringen der Revision folgendes zu bemerken; aa) Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Bekundungen der Zeuginnen FflHB und SflflflUB für bewiesen angesehen, daß der Kläger - nach dem Jahr 1947 - das Angebot der Beklagten, die Grundstücke auf ihn zurückzuübertragen, - endgültig - abgelehnt hat« Der Tatrichter hat das Verhalten des Klägers dahin gewürdigt, daß das Treuhandverhältnis damit veroinbartormaßon beendet sein sollte, und für nicht bewiesen erachtet, daß die Parteien im Jahr 1947 oder später die Trcuhendstollung der Beklagten bekräftigt und die Rückgabe der Grundstücke einverständlich zunächst zurückgestollt hätten (vgl, Revisionsurteil vom 26« Oktober 1965 3» 20)« Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung läßt diese Beweiswürdigung einen Verstoß gegen § 286 2F0 nicht Auch mit dem Hinweis auf das in Scheidungsprozeß des Klägers - nach Schluß der mündlichen Verhandlung in vorliegenden Prozeß - ergangene Urteil von 30«. heraus wechselnde Angaben gemacht, solange die Familie harmonisch susammenlebte; es sei auch nicht als ausgeschlossen zu erachten, daß sich die Mitglieder der Familie gegenüber Behörden und behördcngleichcn Institutionen jeweils als möglichst vermögenslos hätten hinstcllen wollen, Bazu ist zu bemerken, daß der Tatrichtcr nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu halten ist (§ 286), Auch das Berufungsgericht war nicht gehalten, seinen - bei der Bewertung einzelner Beweismittel gemäß § 286 Abs„ 1 Satz 2 ZPO angegebenen - Eindruck zugunsten dos Klägers soweit durchgreifen zu lassen, daß dem früheren Verhalten des Klägers “keine zu seinen Lasten gehende entscheidungscrhcbliche Bedeutung beigeneosen v/erde", Ein Y/idcrsprueh liegt nicht vor; § 286 ZPO ist nicht vorletzt. Da sich der Berufungsrichter an die rechtliche Würdigung deo erkennenden Senats gehalten hat, kann von einem Verstoß gegen § 565 Abs«, 2 ZPO keine Rede sein* Die Rüge, das Obcrlandcsgericht habe zu hoho Anforderungen an den Nachweis der vom Kläger behaupteten feststellcnden Vereinbarung über das Portbestehen der Treuhandvereinbarung gestellt, erweist sich als unzulässiger Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsrichters. vorgetragen, daß sich die Parteien bei der feststollcndon Vereinbarung aus den Jahr 1947 auch bewußt gewesen seien, die Rückgabosehuld der Beklagten surUcksustollen und den bisherigen Rechtszustand zwischen ihnen einstweilen fort-dauern zu lassen unter Ausschaltung der sich schon damals abzeichnenden Rückerstattung im Wege gesetzlicher Regelung, Es handelt sich im Berufungsurteil insoweit um eine zusätzliche Erwägung (BU 26 11jedenfalls”), auf dei* das ange-fochtenc Erkenntnis nicht beruht* In erster Linie hat der Tatriehter ausdrücklich die gesamte Vereinbarung für nicht bewiesen erachtet (Bü 15, 26)» Soweit die Revision vorbringt, das Oberlandesgericht habe möglicherweise das erste Revisionsurteil mißverstanden und eine "Bestätigung" des 1939 begründeten Treuhandver-hUltnisaea "in Sinne des § 141 BGB" für erforderlich erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Gründe des Beruf ungeur teils (16, 159 25) einwandfrei eine solche Möglichkeit ausschließcno Die von der Revision beanstandete Würdigung des Bcweisergobnisses erweist sich somit als unangreifbar» Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht 11 zu großes Gewicht11 auf den Gesichtspunkt gelegt hat, die Parteien hätten die sich (1947) schon abzeichnendc Rückerstattung in Wege der gesetzlichen Regelung durch ihre Vereinbarung aueschalten wollen» Da das Oberlandcsgericht bereits eine Einigung der Parteien darüber, daß der "bisherige Rechtszustand unter ihnen einstweilen fortdauorn11 sollte (Revisionsurteil vom 26* Oktober 1965 So 19) ohne Rechtsverstoß zu Lasten des Klägers für nicht bewiesen erachtet heat, könnt es nicht mehr darauf an, was der Kläger nach der in ersten Revisionsurteil niedergelegtcn Würdigung des Klagvortrags zur Durchsetzung seines Anspruchs darüber hinaus noch beweifjen mußte,, Das hat auch der Berufungsrichter erkannt (BU 26).
2055 053 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v_zr.25/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14□ Marz 1969 Hirth, Justizöngectellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmann s Siegfried ring 4P in KPP, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und gegen den Architekto] in Si den Dipl»-Chemiker Dr in K Wolfgang Heinz Gasse flp • Günther Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Februar 1969 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14 * Dezember 1967 wird auf Kosten des Klagers zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klüger verlangt von den Beklagten, seinen Söhnen, die (Rück-) Auflassung des in Kf||, und ^Jgelegenon Grundbesitzes. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1965 - V ZR 56/65 (I-M REG (BrZ) Art. 5 Nr* 2) Bezug genommen, durch welches da3 Urteil dos Oberlandesgerichts vom 14* Januar 1965 insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, als die Berufung gegen das klagabweisende Erkenntnis des Landgerichts vom 26. März 1964 zurückgev/iesen worden war. In der weiteren mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihr früheres Vorbringen wiederholt, es ergänzt und ihre bisherigen Anträge gestellt. Das Oberlandesgericht hat nach Erhebung von Beweisen die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 26» März 1964 wiederum zurück-gewiesen» Mit der Bevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Die Beklagten bitten, das Rechtsnittel zurückzuv/ei s en o Entschoidungsgründe: Io Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zunächst zu der Überzeugung gelangt, daß die Vereinbarung eines Treuhondverhältnisses im Jahr 1939 als bev/iesen angesehen werden kann« Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht war die Beweiserhebung zu diesen Punkt erforderlich. Sie hielt sich im Rahmen der im Revisionsurteil vom 26» Oktober 1965 für geboten erachteten Prüfung« Der erkennende Senat hatte seinen rechtlichen Erwägungen -ebenso wie das Berufungsurteil vom 14. Januar 1965 (Bl. 27) - lediglich die Behauptung des Klägers zugrunde gelegt (vgl. Bl. 11, 16, insbesondere 21), bei Abschluß des notariellen Vertrags im Jahr 1939 sei vereinbart worden, daß die Beklagten die beiden übertragenen Grundstücke nur als Treuhänder für den Kläger erhalten sollten. Die sich an die erwähnte Ansicht der Revision sonst noch knüpfenden Beanstandungen werden im folgenden unter IV in anderem Zusammenhang erörtert. II. A) Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht für bewiesen erachtet, daß die Parteien im Jahr 1947 oder später das im Jahr 1939 vereinbarte Treuhandverhältnis "bestätigt" haben» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf die Rechte aus dom Trcuhandver-hältnie verzichtet habe» Da ihn für die bestätigende Vereinbarung die Bev/eiulast treffe und an die Führung dieses Beweises (anders als bei der Vereinbarung dos Treuhandver-hältnioses im Jahr 1939) die normalen Anforderungen zu stellen seien, erweise sich seine darauf gestützte Klage als unbegründet» B) Die Revision greift diese Y/ürdigung ohne Erfolg an- 1. Sic meint, eine Verneinung der vom Klager behaupteten Abrede über die einstweilige Portdauer dos Trcuhandverhält-nisoes würde bedeuten, daß er spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Anmeldung seines Rückcrstattungaan-Spruchs bestimmten Prist auf die Geltendmachung dos ihm als Treugober gegen die Beklagten sustehenden Anspruchs auf Rückübereignung der mit der Klage herausvcrlangten Grundstücke verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei weder erwiesen noch zu vermuten. Die nahe Verwandtschaft zwischen Treugeber und Treunehmer spreche dafür, daß in einem solchen Palle auf die Durchführung eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens nur deshalb verzichtet worden sei, weil unter den Beteiligten die Verpflichtung zur Rückgabe des als rechtswidrig entzogen ansusehonden Vcrmögcnogegonstandes von Anfang an außer Streit gewesen sei. Der dom Kläger zustehende Rückerstattungsanspruch habe durch die unstreitige Anerkennung dieses Anspruchs seitens der Beklagten noch vor Erlaß des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone schon seine Erledigung gefunden gehabt, so daß ihre lediglich formale Eigentümerstellung daher nicht (nehzO nur nach Haßgabe dieses Gesetzes wieder habe beseitigt werden können. 2. Demgegenüber ist auf folgendes hinzuweisens a) Der erkennende Senat hat im früheren Revisionsurteil (12 ff) ausgeführt, der Kläger könne (allein) auf das 1939 begründete Treuhandverhältnis sein Klageverlangen nicht.stützen, weil er im Hinblick auf die Regelung des Art« 49 BrREG sein Begehren nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften im ordentlichen Verfahren geltend zu machon vermago Nur dann, wenn ein Rückerstattungsanspruch nicht zur Entstehung gelangt sei, sei ihn die Durchsetzbarkeit seines sich aus § 667 BGB ergebenden Rückgabeverlangons im ordentlichen Rechtsweg erhalten geblieben. Die Entstehung eines Rüekerstattungsanspruchs habe durch die vom Kläger behauptete Vereinbarung verhindert werden können, die Parteien hätten sich 1947 dahin geeinigt, die von den Beklagten angeboteno Erfüllung ihrer Rückgabeschuld suriiek-zustcllen und unter Ausschaltung der sich damals schon abzeichnenden Rückerstattung im Wege gesetzlicher Regelung den bisherigen Rechtszuatand einstweilen fortdauorn zu lassen. Der Berufungsrichtor hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung (§ 565 Abs. 2 ZPO) über die Behauptungen des Klägers Beweis erhoben, sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Klagvortrag zutrifft, und demgemäß einen Hinderungsgrund für die Entstehung eines Ittickerstattungsanspruchs als nicht gegeben erachtete Die Revision versucht dagegen mit Hilfe des früheren - unstreitigen - Anerkenntnisses der Beklagten, dem Kläger zur Rückgabe des Treuhandvermögens verpflichtet zu sein, die (dem Standpunkt des Berufungsgerichts entgegengesetzte) Annahme zu rechtfertigen, ein Rückerstattungsanspruch sei nicht entstanden. Der Revisionsbegründung kann aber insoweit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ihre Behauptungen, die Beklagten hätten einen ’'Rückerstattungsanspruch ” des Klägers anerkannt, der Kläger habe auf die Durchführung eines förmlichen Rückerstattungsverfahrens verzichtet, in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze finden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Revision versucht in verfahreno-rochtlich unzulässiger Weise, den Sachverhalt anders zu würdigen als der Tatrichter. b) Wie der erkennende Senat in seinen Urteil vom 26. Oktober 1965 ferner bemerkt hat (Bl. 12 f), waren den Kläger die im Klagantrag bescichnoten Grundstücke entzogen und die Beklagten auf Grund ihrer Rechtsstellung Inhaber der tatsächlichen Herrschaftsgev/alt geworden. Hieran hat sich durch das vom Tatrichter festgostollte frühere Anerkenntnis der Beklagten, dem Kläger zur Rückgabe des Treuguts verpflichtet zu sein, nichts geändert. Der Revision kann danach nicht darin beigotroton v/erden, daß ’’der dom Kläger zustehende Rückerstattungsanspruch ... noch vor Erlaß des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone „.. schon seine Erledigung gefunden hatte”. Der Hinweis der Revision auf die in BGHZ 16, 350, 356, 357 veröffentlichte Entscheidung geht fehl. Jenem Beschluß lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. c) Da der Berufungsrichter - ohne Rechtsirrtun - die Frage offen gelassen hat, ob der Kläger auf Rechte aus dem Treuhandverhältnis verzichtet hat (RU 26), sind die Ausführungen der Revision, in denen sie sich darzutun bemüht, daß die Voraussetzungen eines solchen Verzichts nicht vorlägen, gegenstandslos» Die Meinung der Revision, die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die einstv/eilige Fortdauer des 1939 begründeten Treuhandverhältnisses hätte das Oberlendesgericht nur dann als nicht bewiesen annehraen dürfen, wenn es zu der Überzeugung gelangt wäre, daß er auf seine Rechte aus diesem Treuhandverhältnis, insbesondere also auf die Geltendmachung des Rückauflassungs-ensprucha verzichtet hätte, steht mit den die rechtliche Beurteilung im Revisionsurteil vom 26« Oktober 1965 (So 19 f) tragenden Erwägungen nicht im Einklang und bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung (§ 565 Abs« 2 ZPO)« Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu dem Vorbringen der Revision folgendes zu bemerken; aa) Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Bekundungen der Zeuginnen FflHB und SflflflUB für bewiesen angesehen, daß der Kläger - nach dem Jahr 1947 - das Angebot der Beklagten, die Grundstücke auf ihn zurückzuübertragen, - endgültig - abgelehnt hat« Der Tatrichter hat das Verhalten des Klägers dahin gewürdigt, daß das Treuhandverhältnis damit veroinbartormaßon beendet sein sollte, und für nicht bewiesen erachtet, daß die Parteien im Jahr 1947 oder später die Trcuhendstollung der Beklagten bekräftigt und die Rückgabe der Grundstücke einverständlich zunächst zurückgestollt hätten (vgl, Revisionsurteil vom 26« Oktober 1965 3» 20)« Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung läßt diese Beweiswürdigung einen Verstoß gegen § 286 2F0 nicht erkennen. Eg ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Tatrichter die Bekundungen der Beklagten als Partei nicht beachtet hätte» bb) Die von der Revision in Bezug genommene Aussage des Zeugen Tr. steht dem Ergebnis der Beweis Würdigung im Berufungsurteil gleichfalls nicht entgegen. Der Tatrichtcr hat die Bekundung voll berücksichtigt (BU 21 und 27)o Der Zeuge hat - entgegen dem Vortrag in der Revisionsbegründung (S. 10, anders S. 11) - nicht bekundet, der Klüger habe von den Beklagten die ihnen seinerzeit nur fiduziarisch überoigneten Grundstücke zunächst nicht zurück-verlangt. Er hat sich im gegenteiligen Sinn ausgesprochen (BU 21 f), Die Revision will die Bekundungen des Zeugen anders gewürdigt wissen, sic überschreitet damit die ihr verfahrenarcchtlich gezogenen Grenzen. cc) Das gleiche gilt für den Hinweis der Revision, die Parteien hätten sich in den Jahren 1950 bis 1952 wechselseitig Generalvollmachten erteilt. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Berufungsrichtor die Vollmachten bei Bildung seiner Überzeugung übersehen hätte. Der Tatbestand des Berufungsurteils führt die Generalvollmachten auf (BU 4)o Kit der Behauptung, die Feststellung des Berufungsgerichts, schon 1947 habe das Ti’cuhandvcrhältnis der Parteien sein Ende gefunden (BU 16), sei mit gewissen Feststellungen unvereinbar, die das Berufungsgericht in seinem später - am 25» Januar 1968 - erlassenen Teilurtoil in Sachen wolf gang I'^BH^gcgon Siegfried - OLG Köln 10 U 178/66 - getroffen habe, vermag die Revision einen Verstoß des Berufungsrichters gegen § 286 ZPO nicht zu rechtfertigen. Im übrigen wäre die angebliche Würdigung in jenem Prozeß mit der im vorliegenden Rechtsstreit getroffenen Feststellung, das im Jahr 1939 begründete Treu-handverhiiltnis habe durch die Ablehnung dos Zurückgabeangebots der Beklagten sein Undo gefunden (BU 16), nicht unvereinbar. Auch mit dem Hinweis auf das in Scheidungsprozeß des Klägers - nach Schluß der mündlichen Verhandlung in vorliegenden Prozeß - ergangene Urteil von 30«. November lg^ (OLG Köln 12 U 151/66) versucht die Revision unzulässigerweise, den Sachverhalt anders als der Tatrichter zu würdigen, Ille Bio Revision meint, das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatrichters stehe im V/iderspruch zu seinem in Berufur.gr,-urtcil angegebenen Eindruck, die Parteien hätten Britten über die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den herausverlangten Grundstücken “zuweilen” aus der Augenblickosit.ua:ic; heraus wechselnde Angaben gemacht, solange die Familie harmonisch susammenlebte; es sei auch nicht als ausgeschlossen zu erachten, daß sich die Mitglieder der Familie gegenüber Behörden und behördcngleichcn Institutionen jeweils als möglichst vermögenslos hätten hinstcllen wollen, Bazu ist zu bemerken, daß der Tatrichtcr nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu halten ist (§ 286), Auch das Berufungsgericht war nicht gehalten, seinen - bei der Bewertung einzelner Beweismittel gemäß § 286 Abs„ 1 Satz 2 ZPO angegebenen - Eindruck zugunsten dos Klägers soweit durchgreifen zu lassen, daß dem früheren Verhalten des Klägers “keine zu seinen Lasten gehende entscheidungscrhcbliche Bedeutung beigeneosen v/erde", Ein Y/idcrsprueh liegt nicht vor; § 286 ZPO ist nicht vorletzt. 10 IV. Wie oben zu I bereits dargotan ist, hat das Revisions-gericht - entgegen dem von der Revision eingenommenen Standpunkt - in Urteil von 26. Oktober 1965 (insbesondere S. 21) den Klagvortrag nur rechtlich gewürdigt und dem Borufungs-richtcr aufgegeben, den Bcweisangeboton für die erheblichen Behauptungen des Klägers nachzugehen. Da sich der Berufungsrichter an die rechtliche Würdigung deo erkennenden Senats gehalten hat, kann von einem Verstoß gegen § 565 Abs«, 2 ZPO keine Rede sein* Die Rüge, das Obcrlandcsgericht habe zu hoho Anforderungen an den Nachweis der vom Kläger behaupteten feststellcnden Vereinbarung über das Portbestehen der Treuhandvereinbarung gestellt, erweist sich als unzulässiger Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsrichters. Auch hat das Obcrlandcsgericht Art» 4 BrREG nicht dadurch verletzt, daß es die Bestimmung auf die vom Kläger behauptete festotellende Vereinbarung aus den Jahre 1947 nicht angewendet hat. Dieser Revisionsangriff erledigt sich bereits durch den Hinweis, daß Art. 4 BrREG nur eine Vermutung dafür normiert, daß die Überlassung eines Vermögensgogenatcndcs keine Schenkung war, sondern ein Treuhandverhältnis b e -g r ü n d c t hat (vgl. Kubuschok/Weißstein Eückcrstattungo-recht BrREG Art. 4 Anm. 9). Für das Fortbestehen eines Treuhandverhältnisoos unter den hier maßgeblichen Modalitäten wirkt diese Vermutung nicht. V, Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Ausführungen im Revisionsurteil vom 26. Oktober 1965 (S. 19) die Ansicht dos Bcrufungarichters rechtlichen Bedenken unterliegt, der Kläger habe nicht einmal Tatsachen "schlüssig'* 11 vorgetragen, daß sich die Parteien bei der feststollcndon Vereinbarung aus den Jahr 1947 auch bewußt gewesen seien, die Rückgabosehuld der Beklagten surUcksustollen und den bisherigen Rechtszustand zwischen ihnen einstweilen fort-dauern zu lassen unter Ausschaltung der sich schon damals abzeichnenden Rückerstattung im Wege gesetzlicher Regelung, Es handelt sich im Berufungsurteil insoweit um eine zusätzliche Erwägung (BU 26 11jedenfalls”), auf dei* das ange-fochtenc Erkenntnis nicht beruht* In erster Linie hat der Tatriehter ausdrücklich die gesamte Vereinbarung für nicht bewiesen erachtet (Bü 15, 26)» VI o Soweit die Revision vorbringt, das Oberlandesgericht habe möglicherweise das erste Revisionsurteil mißverstanden und eine "Bestätigung" des 1939 begründeten Treuhandver-hUltnisaea "in Sinne des § 141 BGB" für erforderlich erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Gründe des Beruf ungeur teils (16, 159 25) einwandfrei eine solche Möglichkeit ausschließcno Die von der Revision beanstandete Würdigung des Bcweisergobnisses erweist sich somit als unangreifbar» VII. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht 11 zu großes Gewicht11 auf den Gesichtspunkt gelegt hat, die Parteien hätten die sich (1947) schon abzeichnendc Rückerstattung in Wege der gesetzlichen Regelung durch ihre Vereinbarung aueschalten wollen» Da das Oberlandcsgericht bereits eine Einigung der Parteien darüber, daß der "bisherige Rechtszustand unter ihnen einstweilen fortdauorn11 sollte (Revisionsurteil vom 26* Oktober 1965 So 19) ohne Rechtsverstoß zu Lasten des Klägers für nicht bewiesen erachtet heat, könnt es nicht mehr darauf an, was der Kläger nach der in ersten Revisionsurteil niedergelegtcn Würdigung des Klagvortrags zur Durchsetzung seines Anspruchs darüber hinaus noch beweifjen mußte,, Das hat auch der Berufungsrichter erkannt (BU 26). VIII . Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtc-fchlor zun Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiaen«, Br„ Augustin Rothe Br.- Freitag Dr, Grell Offterdinger