BGHZ: nein ReichssiedlungsG §§ 4> 8; BGB § 505 Abs. 2 Ben Vertragspartnern steht es, solange das Vorkaufsrecht nicht ausgoübt ist, grundsätzlich frei, Zusätze und Änderungen zu dem Kaufvertrag zu vereinbaren; der Vorkaufs-verpflichtete ist nicht gehalten, dem Vorkaufsbercchtigtcn die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu ermöglichen., Rs bedeutet keinen Gesetzesverstoß, wenn in einem dem gesetzlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Vortrag eine Vertragsstrafe für den Ball vereinbart ist, daß das Kaufgrundstück binnen einer bestimmten Frist weiterveräußert wird. La die nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nach Auffassung des Landratsamts zu versagen gewesen v/äre, übte die Klägerin das ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes (R5G) zustehende Vorkaufsrecht aus. Mit weiterer Urkunde vom V* 1962 (UR Nr. BB des Notars Kfll, Bad Afl^^B) hatte der Beklagte dem Käufer GBBHB eine Grundschuld von 105 000 BM eingoräumt, die am 19. Bie Klägerin hat Klage auf Übereignung der am B BH0 1962 vom Beklagten an GBB verkauften Grundstücke erhoben und vorgetragen, sie habe ihr Vorkaufsrecht in Bezug auf das ganze Vertragswerk (einschließlich des Zusatzes) wirksam ausgeübt. Damit sei zwischon ihr und dem Beklagten der Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen, wie mit GBB vereinbart, zustandegekommen. Er hat angeführt, er habe beide Verträge mit Gassner als eine Einheit abgeschlossen* Bie Klägerin habe vor dem Prozeß ihr Vorkaufsrecht nicht auf den Zusatzvertrag ausgedehnt. Das Oberlandesgerxcht ist der Ansicht, die Klägerin sei zu dem Vorkauf nach § 4 R3G- berechtigt gewesen. Der Beklagte habe sich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsverbindlich zur Auflassung an die Klägerin verpflichtet. A) Die Revision bittet Im Hinblick auf die Vorkauf sberechtigung der Klägerin um Prüfung der frage, ob nicht bereits auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17. Die Ansicht der Revision, durch jene Entscheidung stehe rechtskräftig fest, daß die Genehmigung des Vertrags vom 1962 versagt worden sei, trifft, wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat, nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat nur bestätigt, daß die Veräußerung des Beklagten an (4MP einer Genehmigung bedürfe und daß die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen ’'wäre0 (vgl. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung besteht kein Widerspruch zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und dem Standpunkt des Berufungsgerichts, die Genehmigung sei T,kraft Gesetzes sowohl im Hinblick auf den Zusatzvertrag als auch auf den Hauptvertrag uneingeschränkt und unabänderlich eingetreten ...,r. Ob ndern schuldrechtliehe Vertrag im Sinne des § 2 GrdstVG indessen hier als genehmigt zu gelten hat, scheint deshalb fraglich, weil das Beruf ungsgeri cht selbst eine ”innerliche Abhängigkeit” zwischen den beiden Vereinbarungen vom 1962 und damit offenbar ein einheitliches Vertrags-werk (vgl. Auch wenn die Genehmigung noch nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG eingetreten ist, kann die Klägerin daraus für den mit der Klage geltend gemachten Übereignungsanspruch nichts herleiton, weil sic, wie noch darzulegen ist, ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgoübt hat. Durch die Vereinbarung sei die Klägerin, für die die Vertragsstrafe ■ beim Erwerb des Restanwesens “sicher zu dem Tragen gekommen“ wäre, bewußt schlechter gestellt worden als <W, für den nach stillschweigender Übereinkunft der Beteiligten das Veräußerungs-vorbot und die damit verbundene Strafklausol gar nicht gelten sollten, “soweit sie seinen schon sehr konkreten Veräußerungsplänen (Tausch mit im Wege standen“. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Zusatzvereinbarung vom 24» Oktober 1962 insbesondere nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 8 RSG, 5Ö5 Abs. 2 BGB nichtig ist. a) Unzutreffend ist zunächst die im Rahmen des § 134 BGB von der Revision vertretene Ansicht, es bedeute einen Gesetzesverstoß, wenn einer gemeinnützigen vorkaufsberechtigten Körperschaft in der vom Beklagten und GtfMverabredeten Art und Weise eine Vertragsstrafe aufgezwungen werde. Dem Vorkaufsberechtigten ist infolgedessen nur das Recht eingeräumt, einen Kauf mit dem Verpflichteten unter den Bedingungen zustande zu bringen, die der Verpflichtete mit dem Drfli^^ vereinbart hat. Die gesetzliche Regelung der §§ 4 ff RSG will das Recht des Vorkaufsverpfliehteten, nach seinem freien Willen die Verkaufsbedingungen festzulegen, nicht in der von der Revision befürworteten Weise beschränken. 305)«» Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, wie sic der Beklagte und getroffen haben, nicht des- vermochte sich nach den hier obwaltenden Umstanden praktisch ebenfalls nur zugunsten und nicht zugunsten der Klägerin auszuwirken, die nicht die Struktur des a n gekauften Grundbesitzes zu verbessern beabsichtigte« Auch eine in den Nachtrag vom fll« flHBBi 1962 auf genommene Erklärung dei* Zustimmung zu dem Tausch G-fliMBi mit hätte die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung nicht in Frage gestellt« Den Vertragspartnern steht es, solange das Vorkaufsrecht nicht axisgeübt ist, grundsätzlich frei, Zusätze und Änderungen zu dem Kaufvertrag zu vereinbaren (vgl« RGZ 118, 5, 7; Soergol/ Siebert, BGB 10« Aufl. § 504 Rdn. 11); der Vorkaufs-verpflichtete ist nicht gehalten, dem Vorkauxsbe-rechtigten die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu ermöglichen (vgl„ RGZ 123, 265, 269)« Der Verkäufer kann dem Käufer ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht im Kaufvertrag ein Entgegenkommen erweisen, das nur für dessen Person und nicht für den Vor-kaufsberechtigten gelten soll (vgl« Urteil des Senats vom 11. Die Revision verkennt zunächst, daß nach dem Wortlaut des Zusatzvertrags im Pall des Erwerbs durch die Klägerin für diese ebenfalls die Möglichkeit bestand, die Zustimmung des Beklagten zu einer - vorübergehend unter StrafSanktion stehenden - Veräußerung Sodann ist es nicht richtig, daß die Klägerin im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts ”140 000 DM zu zahlen” hatte, v;ie die Revision behauptet. Sofern die Klägerin die Prist von fünf Jahren abwartete, durfte sie den unter ihr Vorkaufsrecht fallenden Grundbesitz frei veräußern» Das hat auch der Berufungsrichter bedacht. Seine Bemerkung, die Vertragsstrafe wäre beim Erwerb durch die Klägerin ”sicher zu dem Tragen gekommen”, kann daher nach dom Zusammenhang der Urteilsgründe nicht als Peststellung angesehen werden, daß die Klägerin unzweifelhaft ohne Zustimmung des Beklagten binnen dor Prist von fünf Jahren vom Beklagten erworbene Grundstücke veräußert und die Strafe verwirkt hätte, Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß hiernach ’’schon objektiv” von einer Umgehung des § $05 Abs. 2 BGB ’’kaum die Rede sein” künne und eine Umgehungsabsicht, wie sie im Pall der in BGHZ 54 f 200, 20$ abgedruckten Entscheidung gegeben war, nicht bewiesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Dio Revision rügt weiterhin, daß das Ober-landesgoricht die GrandSchuldbestellung mit der Bemerkung in seine Würdigung nicht einbezogcn habe, dieser ’’andere Zusatzvertrag vom 1962” Hilfsweise hat der Berufungsrichter nämlich auch die GrundschuldbeStellung gewürdigt und im Hinblick auf die eidliche Bekundung GflflBB der oben angegebenen Bemerkung im Berufungsurteil hinzugefügt, es erscheine ’’nicht unglaubhaft”, daß sich Gassncr durch die Grundschuld gegen den als ’’dubios" erkannten Beklagten "auf alle Fälle" habe sichern wollen. Wenn der Tatrichter danach noch Bedenken erörtert, die nach seiner Ansicht "allerdings” den Wahrheitsgehalt der Bekundung GflflBB beeinträchtigen, so hat das Berufungsgericht doch in Anbetracht der Grundschuldbe Stellung ersichtlich nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Beklagte in der Absicht, die Ausübung des Vorkaufsrechts den Restanwesens interessiert war, diesen Grundbesitz nach dem Erwerb "zerstückeln" wollte; deshalb sei er, der Beklagte, "auch mit Gassner in Verhandlungen oingetreten"; von ihm habe er die Vereinbarung eines Verbots, das Land aufzuteilen, verlangt» Dazu hat die Klägerin vorgetragens Bio Revision übersieht zunächst, daß der Beruf ungs rieht er sich mit dem vom Beklagten angegebenen Motiv für die vereinbarte Vertragsstrafe befaßt und es für "wenig glaubhaft" befunden hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht ersichtlich unterstellt, daß die - von der Klägerin benannten, aber nicht vernommenen - Zeugen Brflfll^ gegenüber nichts von Moflfli Aufteilungsabsichten verlauten ließen, und - im Gegensatz zur Revisionsbegründung - gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen können, daß "der Beklagte bei Abschluß des Vertrags mit GflBflfl am fl. Das gilt insbesondere für die Erörterung des 0berlandesgericht3, daß die Klägerin das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht - jedenfalls bisher (siehe oben II A) -nicht rechtsv/irksam ausgeübt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ReichssiedlungsG §§ 4> 8; BGB § 505 Abs. 2 Ben Vertragspartnern steht es, solange das Vorkaufsrecht nicht ausgoübt ist, grundsätzlich frei, Zusätze und Änderungen zu dem Kaufvertrag zu vereinbaren; der Vorkaufs-verpflichtete ist nicht gehalten, dem Vorkaufsbercchtigtcn die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu ermöglichen., Dies gilt auch gegenüber einer nach dem Gesetz vorkaufsberechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Rs bedeutet keinen Gesetzesverstoß, wenn in einem dem gesetzlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Vortrag eine Vertragsstrafe für den Ball vereinbart ist, daß das Kaufgrundstück binnen einer bestimmten Frist weiterveräußert wird. BGH, Urt. v. 11. Juli 1969 - V ZR 25/67 - OBG München LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v_z§. URTEIL Verkündet am 11o Juli 1969 Wüst 7 Ju st i zhauptsokrc tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung AsM^Bfe~Au|^^, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Oberkulturbaurat am Flurbercinigungsamt 1 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte; RechtsanvrUl to ProfoDre und Dr* - e g e n den Elektriker Josef Me AlflHHHHB ^r» V» Landkreis Fü( Beklagten und Revisionsbelclagtcn^ Prozeßbevollmächtigter: Re chtsanvalt - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Freitag, Br. Mattem, Hill und Br. Grell für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1966, an Verkün-dungs Statt den Parteien am 10. Besomber 1966 zugestellt, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie s en. Von Hechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war (und ist teilweise noch) Eigentümer des . landwirtschaftlichen Anwesens in AsfllHM Hr. 6, Kreis Bad Als er den Hof im Jahre 1959 Ubeiuiahm, umfaßte der Betrieb etwa 75 Tagwerke Grund (Icker und Waldungen). Am 27. September I960 schloß der Beklagte mit der Bayerischen Bandessiedlung GmbH einen Allgemeinen Betreuungsvertrag für die beabsichtigte Aussiedlung ab. Am 12. September 1961 veräußerte er die Hofstelle mit Hausgarten (insgesamt 0,456 ha) ohne Inventar. Ungefähr zur selben Zeit verkaufte er den gesamten Viehbestand, die Futtervorräte und einen Teil des Inventars. Ferner verkaufte er Grund (Feld und Wald) im Ausmaß von 5,2513 ha. Im Herbst 1961 verzog der Beklagte an seinen jetzigen Wohnort, kaufte einen Lastkraftwagen und übernahm ein Lagerhaus, Sein Vorhaben, sich eine neue Existenz zu schaffen, scheiterte. Am#. PHHH 1962 (UH HP des Notars ICHPB» Bad ABH) verkaufte er die im Klagantrag be zeichneten Grundstücke, den Rest seines Besitzes, mit 21,4487 ha sowie verschiedenes Inventar an den Landwirt Johann GHl^P jun. aus GöppPHH für 120 000 DI-I. Die Grundstücke liegen im Bezirk der Klägerin. Der Vertrag wurde durch den Notar am 7« September 1962 dem Landratsamt als Genehmigungsbohörde zügelettot. La die nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nach Auffassung des Landratsamts zu versagen gewesen v/äre, übte die Klägerin das ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes (R5G) zustehende Vorkaufsrecht aus. Ihre dahingehende Erklärung vom p. flHIH 1962 wurde mit Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 30. November am 4. Dezember 1962 dem Beklagten und GaHPP zugestellt. In der Zwischenzeit hatten der Beklagte und GHP am H- HHH 1962 (UR Nr. HP? richtig wohl: ^P^ des Notars KflIPI? Bad ApHH) den früheren Vertrag "ergänzt”. GtfHHP sollte für den Fall, daß er den gekauften Grundbesitz ohne Zustimmung des Beklagten bis 3. September 1967 weiterveräußern würde, an letzteren eine Vertragsstrafe von 20 000 DM zahlen. Auch dieser Nachtrag wurde der Genehmigungsbohörde übersandt und ging dort am 2. November 1962 ein. Las Landratsamt unterließ es, den Zusatzvertrag der Regierung vorzulogen. Mit weiterer Urkunde vom V* 1962 (UR Nr. BB des Notars Kfll, Bad Afl^^B) hatte der Beklagte dem Käufer GBBHB eine Grundschuld von 105 000 BM eingoräumt, die am 19. November 1962 ins Grundbuch eingetragen wurde. Bie von gegen das Vorkaufsrecht er- hobenen Einv/endungen (§ 10 RSG) hatten keinen Erfolg. Bie Klägerin hat Klage auf Übereignung der am B BH0 1962 vom Beklagten an GBB verkauften Grundstücke erhoben und vorgetragen, sie habe ihr Vorkaufsrecht in Bezug auf das ganze Vertragswerk (einschließlich des Zusatzes) wirksam ausgeübt. Damit sei zwischon ihr und dem Beklagten der Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen, wie mit GBB vereinbart, zustandegekommen. Sie, die Klägerin, könne jedoch ihre Erklärung in Bezug auf den Nachtrag anfechten. Ber Nachtrag stelle im übrigen ein Umgehungsgeschäft 30wie einen Vorstoß gegen das Reichs-siedlungsgesetz dar und sei sittenwidrig. Ber Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat angeführt, er habe beide Verträge mit Gassner als eine Einheit abgeschlossen* Bie Klägerin habe vor dem Prozeß ihr Vorkaufsrecht nicht auf den Zusatzvertrag ausgedehnt. Bie nunmehrige Ausübung des Vorkaufsrechts sei verspätet. Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegte Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen ergänzt. Das Ober-landesgericht hat die Berufung zurückgev/iesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie verfolgt ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. I. Das Oberlandesgerxcht ist der Ansicht, die Klägerin sei zu dem Vorkauf nach § 4 R3G- berechtigt gewesen. Sie habe das Vorkaufsrecht zwar hinsichtlich des "Hauptvertragsu vom ®. 1962 aus- geübt, es aber nicht frist- und formgerecht auf die zusätzliche, die Vertragsstrafe betreffende Vereinbarung vom ®. 1962, die rechts wirksam sei, ausgedehnt. Infolgedessen sei die Ausübung des Vorkaufsrechts "gegenstandslos” geworden. Der Beklagte habe sich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsverbindlich zur Auflassung an die Klägerin verpflichtet. II. A) Die Revision bittet Im Hinblick auf die Vorkauf sberechtigung der Klägerin um Prüfung der frage, ob nicht bereits auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1964 - V BDw 10/64 - w*-' rechtskräftig feststohe, daß der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und G^^|0 mangels Genehmigung unwirksam sei* Die Ansicht der Revision, durch jene Entscheidung stehe rechtskräftig fest, daß die Genehmigung des Vertrags vom 1962 versagt worden sei, trifft, wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat, nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat nur bestätigt, daß die Veräußerung des Beklagten an (4MP einer Genehmigung bedürfe und daß die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen ’'wäre0 (vgl. S. 5 des Beschlusses; ferner Wöhrmann, GrdstVG § 6 Arm« 26). Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung besteht kein Widerspruch zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und dem Standpunkt des Berufungsgerichts, die Genehmigung sei T,kraft Gesetzes sowohl im Hinblick auf den Zusatzvertrag als auch auf den Hauptvertrag uneingeschränkt und unabänderlich eingetreten ...,r. Bas Oberlahdesgericht glaubt, sich dabei auf § 6 Abs. 2 GrdstVG stützen zu können. Ob ndern schuldrechtliehe Vertrag im Sinne des § 2 GrdstVG indessen hier als genehmigt zu gelten hat, scheint deshalb fraglich, weil das Beruf ungsgeri cht selbst eine ”innerliche Abhängigkeit” zwischen den beiden Vereinbarungen vom 1962 und damit offenbar ein einheitliches Vertrags-werk (vgl. Urteil des Senats vom 17* Mai 1968 - V ZR 7/65 S. 12 ff) für möglich hält, der Grundschuldbestellungsvertrag vom ■. 1962 der Genehmigungs- behörde aber nicht vorgelegt worden ist und deshalb bei Annahme der Einheit aller Verträge "der” obligatorische Vertrag über die Veräußerung nicht mit dem ~ 7 - Inhalt als genehmigt gilt (§6 Abs. 2 GrdstVG), mit dem er abgeschlossen worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 1968 - V 2R 7/65 S, 17; Lange, G-röstVS 2. Auflo § 2 Anm. 13» Wöhrmann, GrdstVG § 6 Anm. 4; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG § 2 Rdn. 71 )o Diese Frage spielt für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung jedoch keine Rolle. Auch wenn die Genehmigung noch nicht nach § 6 Abs. 2 GrdstVG eingetreten ist, kann die Klägerin daraus für den mit der Klage geltend gemachten Übereignungsanspruch nichts herleiton, weil sic, wie noch darzulegen ist, ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgoübt hat. B) 1. Die Revision bringt sodann vor, die Zusatzvereinbarung vom 1962 sei v/egen Um- gehung der §§ 8 RSG, 505 Abs. 2 BGB nichtig. Durch die Vereinbarung sei die Klägerin, für die die Vertragsstrafe ■ beim Erwerb des Restanwesens “sicher zu dem Tragen gekommen“ wäre, bewußt schlechter gestellt worden als <W, für den nach stillschweigender Übereinkunft der Beteiligten das Veräußerungs-vorbot und die damit verbundene Strafklausol gar nicht gelten sollten, “soweit sie seinen schon sehr konkreten Veräußerungsplänen (Tausch mit im Wege standen“. Hach dem vom Berufungsgericht fostgestellten Willen der Vertragspartner sei die Zusatzvereinbarung “im Ergebnis •.. für die Beteiligten erkennbar, ja von ihnen geradezu gewollt, darauf hinaus“ gelaufen, “daß GflIHP lediglich 120 000 DM, die Klägerin hingegen im Falle der Ausübung des Verkaufs-rechts 140 000 DM zu zahlen hatte”. - 8 Die Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die Zusatzvereinbarung vom 24» Oktober 1962 insbesondere nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 8 RSG, 5Ö5 Abs. 2 BGB nichtig ist. a) Unzutreffend ist zunächst die im Rahmen des § 134 BGB von der Revision vertretene Ansicht, es bedeute einen Gesetzesverstoß, wenn einer gemeinnützigen vorkaufsberechtigten Körperschaft in der vom Beklagten und GtfMverabredeten Art und Weise eine Vertragsstrafe aufgezwungen werde. Die vorkaufsberechtigte Stelle könnte dann, wenn sie sich vertragsgemäß verhalten wollte, um die Vertragsstrafe nicht zu verwirken, niemals ihre Aufgabe erfüllen und müßte jedesmal langwierige Prozesse mit unsicherem Ausgang führen. Boi richtiger Anwendung des Gesetzes dürfe über § 21 RSG hinaus der Veräußerer’ keine Erschwerung durch Veräußerungsvorbote treffen. Für das gesetzliche Vorkaufsrecht des Siedlung sunternehmens gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht das Reichssiedlungsgesetz eine abweichende Regelung getroffen hat. Nach § 8 RSG findet § 505 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Dem Vorkaufsberechtigten ist infolgedessen nur das Recht eingeräumt, einen Kauf mit dem Verpflichteten unter den Bedingungen zustande zu bringen, die der Verpflichtete mit dem Drfli^^ vereinbart hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beachtung dieser Bedingungen dem Siedlungsuntornehmen, hier der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungs- verfahren, die Erfüllung seiner Aufgaben erschwert 9 oder unmöglich machte Dio Revision möchte das Reichssiedlungsgesetz gegen seinen Wortlaut auslegen. Ras ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht angängig. Die gesetzliche Regelung der §§ 4 ff RSG will das Recht des Vorkaufsverpfliehteten, nach seinem freien Willen die Verkaufsbedingungen festzulegen, nicht in der von der Revision befürworteten Weise beschränken. Deren Auffassung steht auch der begrenzte Zweck jener Regelung entgegen (vgl. Xahlke, T>as gesetzliche Vorkaufsrecht der landwirtschaftlichen Siedlung S, 32; Schulte in RdL 1965? 305)«» Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, wie sic der Beklagte und getroffen haben, nicht des- halb nach § 134 BGB unwirksam, weil sie der Klägerin die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 37 FlurborG) erschwert. Davon, daß jene Strafklausei die Erfüllung unmöglich machen müßte, kann ohnehin keine Rode sein. b) Auf Grund der 1962 durfte G vom den am 1962 gekauften Grundbesitz binnen einer Frist von fünf Jahren nicht ohne Zustimmung des Beklagten ganz oder teilweise (weiter-) veräußern. Das "stillschweigende^ Übereinkommen der Vertragspartner, daß "bei dem abgesprochenen Tausch zwischen und EflBfc- die Vertragsstrafe nicht bezahlt zu werden brauche”, stellt sich praktisch als die im Vertrag vorgesehene Zustimmung des Verkäufers dar. Sie hätte in der Vereinbarung ebenso niedergelegt werden können ^ wie die Ausnahme rege lung für "Grunästückstauschvor-trägo zur Verbesserung der Struktur des a n g e -kauften Grundbesitzes". Diese Ausnahmeregelung 10 - vermochte sich nach den hier obwaltenden Umstanden praktisch ebenfalls nur zugunsten und nicht zugunsten der Klägerin auszuwirken, die nicht die Struktur des a n gekauften Grundbesitzes zu verbessern beabsichtigte« Auch eine in den Nachtrag vom fll« flHBBi 1962 auf genommene Erklärung dei* Zustimmung zu dem Tausch G-fliMBi mit hätte die Wirksamkeit der Zusatzvereinbarung nicht in Frage gestellt« Den Vertragspartnern steht es, solange das Vorkaufsrecht nicht axisgeübt ist, grundsätzlich frei, Zusätze und Änderungen zu dem Kaufvertrag zu vereinbaren (vgl« RGZ 118, 5, 7; Soergol/ Siebert, BGB 10« Aufl. § 504 Rdn. 11); der Vorkaufs-verpflichtete ist nicht gehalten, dem Vorkauxsbe-rechtigten die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu ermöglichen (vgl„ RGZ 123, 265, 269)« Der Verkäufer kann dem Käufer ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht im Kaufvertrag ein Entgegenkommen erweisen, das nur für dessen Person und nicht für den Vor-kaufsberechtigten gelten soll (vgl« Urteil des Senats vom 11. Dezember 1963 - V ZR 41/62, WM 1964, 231, 232)« Eine solche Begünstigung kann zulässigerweise auch noch nachträglich abgesprochen werden (vgl. RGZ 118, 5, 9), sofern darin nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen § 505 Abs« 2 BGB (bewußte Schlechterstellung dos Vorkaufsberechtigton) zu erblicken ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Revision verkennt zunächst, daß nach dem Wortlaut des Zusatzvertrags im Pall des Erwerbs durch die Klägerin für diese ebenfalls die Möglichkeit bestand, die Zustimmung des Beklagten zu einer - vorübergehend unter StrafSanktion stehenden - Veräußerung 11 einzuholen und damit der ’’Bestrafung” zu entgehen* Weiterhin stand am 0. 1962 nicht fest, daß der Tausch mit tatsäch- lich zustande kam und infolgedessen für die Strafklausel in jedem Ball bedeutungslos blieb. Sodann ist es nicht richtig, daß die Klägerin im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts ”140 000 DM zu zahlen” hatte, v;ie die Revision behauptet. Sofern die Klägerin die Prist von fünf Jahren abwartete, durfte sie den unter ihr Vorkaufsrecht fallenden Grundbesitz frei veräußern» Das hat auch der Berufungsrichter bedacht. Seine Bemerkung, die Vertragsstrafe wäre beim Erwerb durch die Klägerin ”sicher zu dem Tragen gekommen”, kann daher nach dom Zusammenhang der Urteilsgründe nicht als Peststellung angesehen werden, daß die Klägerin unzweifelhaft ohne Zustimmung des Beklagten binnen dor Prist von fünf Jahren vom Beklagten erworbene Grundstücke veräußert und die Strafe verwirkt hätte, Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß hiernach ’’schon objektiv” von einer Umgehung des § $05 Abs. 2 BGB ’’kaum die Rede sein” künne und eine Umgehungsabsicht, wie sie im Pall der in BGHZ 54 f 200, 20$ abgedruckten Entscheidung gegeben war, nicht bewiesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision versucht9 insoweit den Sachverhalt anders als der Tatriehter zu würdigen, Der Angriff scheitert an § $61 Abs, 2 ZPO. 12 - 2. Dio Revision rügt weiterhin, daß das Ober-landesgoricht die GrandSchuldbestellung mit der Bemerkung in seine Würdigung nicht einbezogcn habe, dieser ’’andere Zusatzvertrag vom 1962” könne außer Betracht bleiben, weil er bisher dem Bandratsamt als Genehmigungsbehörde nicht vorgelegt worden sei. Die Revision meint unter Hinweis auf BGBZ 34, 200, 205, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Vertragspartner mit ihren Vereinbarungen vom flI. ^fli1962 ’’insgesamt” der Klägerin die Ausübung ihres Vorkaufsrechts ’’versauern” wollten. Das sei der Fall. Die Rüge hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erwähnte Bemerkung des Berufungsrichters, die Grundschuldbestellung könne außer Betracht bleiben, einen Verstoß gegen § 286 ZPO enthält. Hilfsweise hat der Berufungsrichter nämlich auch die GrundschuldbeStellung gewürdigt und im Hinblick auf die eidliche Bekundung GflflBB der oben angegebenen Bemerkung im Berufungsurteil hinzugefügt, es erscheine ’’nicht unglaubhaft”, daß sich Gassncr durch die Grundschuld gegen den als ’’dubios" erkannten Beklagten "auf alle Fälle" habe sichern wollen. Wenn der Tatrichter danach noch Bedenken erörtert, die nach seiner Ansicht "allerdings” den Wahrheitsgehalt der Bekundung GflflBB beeinträchtigen, so hat das Berufungsgericht doch in Anbetracht der Grundschuldbe Stellung ersichtlich nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Beklagte in der Absicht, die Ausübung des Vorkaufsrechts 13 - durch die Klägerin zu vereiteln (vgl. BGHZ 34, 205), die Vereinbarungen vom V« 1962 getroffen hat. Die Hilfserwägung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und trägt das Urteil» 3o Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht sei nicht Beweisangeboten der Klägerin nachgegangen, durch welche die Glaubwürdigkeit des Beklagten "noch stärker erschüttert" werden sollte 5 es sei nicht auszuschließen, daß der Tat rieht er nach Erhebung dieser Beweise zu einer anderen der Klägerin günstigeren Beweiswür&igung hinsichtlich seiner Veroitolungsabsicht gelangt wäre. Dabei handelt es sich um den folgenden Sachverhalt: Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei unter and e nn ausgesagt, er habe von "irgendjemanden" erfahren, daß der Landwirt Mo^V? der neben am Ankauf des dem Beklagten gehören- den Restanwesens interessiert war, diesen Grundbesitz nach dem Erwerb "zerstückeln" wollte; deshalb sei er, der Beklagte, "auch mit Gassner in Verhandlungen oingetreten"; von ihm habe er die Vereinbarung eines Verbots, das Land aufzuteilen, verlangt» Dazu hat die Klägerin vorgetragens "Von wem will der Beklagte erfahren haben, daß Moflp den von ihm zu kaufenden Grundbesitz auf teilen will? Von selbst hatte er es nicht erfahren, wie dieser glaubhaft bekundet »... Es bleiben alsonurder Kassenleiter der Raiffeisenkasse und der Bürgermeister von As^HHB übrig, denen sich Moflp anvertraut hat» Beide haben aber nicht geplaudert, ebenso nicht der Sohn des Zeugen Mo^P* Ich biete vorsorglich Beweis an dafür, H - daß die nachbenannten Zeugen BrflHi gegenüber nichts darüber verlauten ließen, daß'Hoflp Teile des vom Beklagten zu erwartenden Grundbesitzes evtl* wieder weiter veräußern will, durch; .... " Biesen Beweis hat das Oberlandesgoricht nicht erhoben. Bio sich hierauf beziehende Rüge ist nicht stichhaltig. Bio Revision übersieht zunächst, daß der Beruf ungs rieht er sich mit dem vom Beklagten angegebenen Motiv für die vereinbarte Vertragsstrafe befaßt und es für "wenig glaubhaft" befunden hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht ersichtlich unterstellt, daß die - von der Klägerin benannten, aber nicht vernommenen - Zeugen Brflfll^ gegenüber nichts von Moflfli Aufteilungsabsichten verlauten ließen, und - im Gegensatz zur Revisionsbegründung - gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen können, daß "der Beklagte bei Abschluß des Vertrags mit GflBflfl am fl. flBP 1962 keine Kenntnis von angeblichen Zerstückelungsabsichten Moflflfl hatte". Es hat deshalb, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, von der Erhebung der Beweise absehen dürfen. III. Bamit erweisen sich alle Angriffe der Revision als unbegründet. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch sonst keinen Reehtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Das gilt insbesondere für die Erörterung des 0berlandesgericht3, daß die Klägerin das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht - jedenfalls bisher (siehe oben II A) -nicht rechtsv/irksam ausgeübt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Augustin Dr. Freitag Mattem Br. Orell Hill