(hisheriger Beklagter: Rechtsanwalt Br, Artur Np|B in Hflim K^pPpppptraße PP, als Verwalter de^Nachlas-ses des Tischlermeisters Erich BPPPBP in Beklagte und Revisionskläger, 1. die Bezeichnung als "Versäumnisurteil" und 2. die Erklärung des Urteils als "vorläufig vollstreckbar" (zweiter Absatz der Urteilsformel)
V ZR 25/62 Beschluß In Sachen in Kl 1. Kaufmann Fritz B straße ^P, 2. Erna B in hei Ip^, RPBfetraße^ (hisheriger Beklagter: Rechtsanwalt Br, Artur Np|B in Hflim K^pPpppptraße PP, als Verwalter de^Nachlas-ses des Tischlermeisters Erich BPPPBP in Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y/itv/e Martha B Straße geh. in S< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigte zweiter Instanz: und Br • in PHP (1 Rechtsanwälte Br. ), wird das Urteil des Senats vom 22. Januar 1964 wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß 1. die Bezeichnung als "Versäumnisurteil" und 2. die Erklärung des Urteils als "vorläufig vollstreckbar" (zweiter Absatz der Urteilsformel) gestrichen werden. Karlsruhe, den 29- Januar 1964 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat Br. Tasche Rothe