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BGH · V ZR 25/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 25/59

strengten die Klägerinnen beim Landgericht Darmstadt eine Reihe von Prozessen gegen den Beklagten und zu dem Teil auch gegen die Kommanditgesellschaft über ihre Rechte als Komman- ditisten am Kohlengeschüft sowie als Miterben am Haus an ( 6 0 110/54 und 6 0 45/55 « ü 75/55 und ü 49/56; 1 0 31/55 - ü 127/55)o In einem dieser Verfahren schlossen die Parteien vor dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts am 17® Juli 1956 einen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerinnen je 12 000 BM zu zahlen und die Klägerinnen ihre Anteile am Haus auf den Beklagten zu übertragen hatten. Bas Berufungsgericht, bei dem der Rechtsstreit im übrigen beruhen blieb, hat hinsichtlich eines Teilbetrags der Zahlungsklage von je 6 100 BM und Zinsen die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Io ln objektiver Hinsicht legt das Berufungsgericht die Abgeltungsklausei des Vergleichs von 1956 unter Bezugnahme auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils dahin aus» daß sie sämtliche Ansprüche umfasse, die die Klägerinnen aU3 irgendwelchen Rechtsgründen gegen den Beklagten erheben konnten (Generalklausel). Bas Landgericht hatte ausgefübrt: Bie Formulierung der Verzichtsklausel sei in objektiver Hinsicht logisch und grammatisch eindeutig in dem Sinne, daß sie alle Ansprüche der Klägerinnen ohne irgend eine Einschränkung umfasse; die von den Klägerinnen vermißte Formulierung "alle Ansprüche, sie mögen Namen haben wie sie wollen" sei nicht notwendig und bei dem protokollierenden Richter nach dessen dienstlicher Auskunft auch nicht üblich; etwaige nicht zu erfassende Ansprüche hätten ausdrücklich ausgenommen werden müssen; ein versteckter Einigungsmangel liege daher nicht vor. Bas Berufungsgericht fügt bei: Ber Umstand, daß der Vergleich nicht auch umgekehrt einen Verzicht des Beklagten auf etwaige Ansprüche gegen die Klägerinnen enthalte.. Klagforderungen bei den vorangegangenen Vergleichsverhandlungen j nicht Gegenstand des Streits gewesen und daher auch bei der Streitwertfestsetzung für den Vergleich unberücksichtigt geblieben seien, sei ohne Bedeutung, weil sich Erledigungs-erklärungen in einem Vergleich häufig auch auf noch nicht erhobene Ansprüche bezögen (im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses nach § 397 Abs- 2 BGB) und nicht einzusehen sei, weshalb hier die doch ganz allgemein ge- £) Daß es sich um eine Auseinandersetzung von Hiterben handelte, hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt, wenn auch in anderem Zusammenhang (BU 13); wenn es sich damit nicht auch unter dem Gesichtspunkt der - als solche ebenfalls erörterten - Einseitigkeit des Verzichts ausdrücklich auseinandersetzt, so ist das nicht zu beanstanden« Dasselbe gilt von der Erwägung, der Beklagte habe im Hinblick auf seine frühere eigene weitergehende Vergleichsbereitschaft der Verzichtserklärung der Klägerinnen eine Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts keinesfalls geben dürfen; das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Landgerichts setzt sich nämlich in anderem Zusammenhang mit jener günstigeren früheren Vergleichslage der Klägerinnen ausführlich und einleuchtend auseinander (S» 7 des Landgerichtsurteils s GA 69; unten 2.). Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Abgeltungsklausel erstreckt sich nicht nur auf die Präge nach ihrer objektiven Bedeutung, sondern auch auf die Frage, ob der subjektive Wille der erklärenden Klägerinnen mit diesem objektiven Sinngehalt der Erklärung übereinstimmte. Gegenwart der Zweitklägerin abgehaltenen Vergleichstermin vom 3o Juli 1956 vor dem Oberlandesgericht sei eine Gesamtbereinigung sämtlicher möglichen Ansprüche der Klä-gerinnen gegen den Beklagten angestrebt worden, ohne daß die Klägerinnen von den Vermächtnisansprüchen etwas erwähnt hätten; insbesondere habe der Richter unter starker Betonung der menschlichen Seite des Palles empfohlenr unter all die vielen laufenden und noch zu erwartenden Prozesse und damit unter den ganzen Geschwisterstreit einen Schlußstrich zu ziehen; aus alledem folge, daß die Klägerin-^ nen die Vermächtnisansprüche offensichtlich nicht mehr als existent angesehen hätten oder sie nicht mehr geltend machen wollten, jedenfalls tatsächlich keinen Wert mehr auf das Vermächtnis legten; es habe nicht in der Absicht der Parteien gelegen, lediglich die angefangenen Prozesse zu erledigen; sie hätten vielmehr den Willen gehabt, sämtliche denkbaren Ansprüche zu regeln. Baß die Klägerinnen dabei weniger erreicht hätten als bei früheren, von ihnen abgelehnten Vergleichsangeboten des Beklagten, erkläre sich aus der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse (Belastung des Beklagten durch die Lastenausgleichsgesetzgebung, Verschärfung der Spannungen durch den Zwangsverstreigerungsan-I trag der Klägerinnen und die von ihnen angestrengten, für sie bis dahin zu dem Teil ungünstig verlaufenen Prozesse, bezüglich deren der Beklagte im Vergleich auch auf Kostenerstattungsansprüche verzichtete); bei dieser Sachlage seien die Klägerinnen nach eingehender Erörterung der Verhältnisse auf die Empfehlung des Richters eingegangen, so oder so den * immer lästiger werdenden Geschwisterstreit zu beenden. Sie enthalten die ausdrückliche Feststellung* daß der objektiv erklärte Verzicht auf alle denkbaren Ansprüche auch dem Willen der Klägerinnen entsprach» Damit scheidet ein Erklärungsirrtum der Klägerinnen aus«

Zitierte Normen: § 397 BGB § 97 ZPO
KlägerinnenausdrücklichAuslegungBerufungsgerichtvergleichenAnspruchParteiRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 25/59
Verkündet am 11» November 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen dies Volkes
 In dem Rechtsstreit
 grau Dorothea
 Präulein Katharina Elisabeth ebenda,
 geh
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Theodor S S^^J^latz 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions“ beklagten,
 in Di
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 nat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag,und Dr. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main in Darmstadt vom 27. November 1958 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Revision je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihres 1926 verstorbenen Vaters (die Klägerinnen zu je 1/4, der 6e-klagte unter Einrechnung des auf ihn übertragenen Erbteils eines weiteren Bruders zu insgesamt 1/2), Der Vater hatte seinerseits auf Grund gemeinschaftlichen Testaments von 1919 die im selben Jahre 1919 verstorbene Mutter der Parteien allein beerbt« Zum elterlichen Vermögen gehörten im wesentlichen ein Hausgrundstück	straße	^	in
D^mi^)» ein hierauf betriebenes Kohlengeschäft und ein erheblicher Bestand an Wertpapieren, insbesondere Kriegsanleihe«, Das gemeinschaftliche Testament der Eltern enthielt noch GeldVermächtnisse zugunsten der Klägerinnen auf Ableben des erstversterbenden Elternteils, und zwar 40 000 Mark für die Erstklägerin und 60 000 Mark für die Zweitklägerin, sowie zugunsten des Beklagten ein Hausübernahmerecht (für '00 000 Mark) und das Recht auf Übernahme des schon zu Leb-zelten der Eitern von ihm mitbetriebenen Kohlengeschäfts zu Bedingungen, die zwischen ihm und dem Vater in einem besonderen Vertrag festgesetzt werden sollten. Das Kohlengeschäft , bis dahin eine offene Handelsgesellschaft, wurde nach dem Tod der Mutter in eine Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung zwischen Vater und Sohn und nach Ableben des Vaters in eine Kommanditgesellschaft zwischen den Parteien umgewandelt.
Nachdem eine umfassende Bereinigung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch einen Schlichter (Rechtsanwalt Dr.	im	Jahre	1951	erfolglos	geblieben	war;
strengten die Klägerinnen beim Landgericht Darmstadt eine Reihe von Prozessen gegen den Beklagten und zu dem Teil auch gegen die Kommanditgesellschaft über ihre Rechte als Komman-
ditisten am Kohlengeschüft sowie als Miterben am Haus an ( 6 0 110/54 und 6 0 45/55 « ü 75/55 und ü 49/56; 1 0 31/55 - ü 127/55)o In einem dieser Verfahren schlossen die Parteien vor dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts am 17® Juli 1956 einen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerinnen je 12 000 BM zu zahlen und die Klägerinnen ihre Anteile am Haus auf den Beklagten zu übertragen hatten. Punkt II dieses Vergleichs lautet%
"Mit dieser Zählung sind abgegolten alle Ansprüche der Klägerinnen an den Beklagten, insbesondere aus ihrer Beteiligung an der zu dem 31-12.1947 aufgelösten Kommand itgesellschaft und aus dem gemeinsamen JSigen-tum des Hauses in BtiipHP, P^^fHftstraße
«0
Im Oktober 1956 erhoben die Klägerinnen die vorliegende Klage. Sie begehren: 1. Auszahlung der mütterlichen Vermächtnisse in restlicher Höhe von zusammen 88 350 IBS nebst Zinsen seit dem Jahre 1926, hilfsweise 2. Feststellung, daß der genannte Vergleich keinen Verzicht auf den jetzigen Klagänspruch enthalte, fürsorglich, ‘.daß er rechtsunwirksam sei.
Der Beklagte hat sich auf den Vergleich vom 17. Juli 1956 berufen, durch den alle Ansprüche erledigt seien»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bas Berufungsgericht, bei dem der Rechtsstreit im übrigen beruhen blieb, hat hinsichtlich eines Teilbetrags der Zahlungsklage von je 6 100 BM und Zinsen die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Mit der Revision werden die Zahlungsansprüche in derselben Teilhöhe weiterverfolgt. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheid ungsgi? ünde t
Das Berufungsgericht hält die Klagansprüche für bereits im Jahre 1926 durch WertpapierÜbereignung an Erfüllungs Statt erloschen; fürsorglich nimmt es ihre Erledigung durch den genannten Vergleich von 1956 an; schließlich sieht es in ihrer Geltendmachung nach 50 Jahren eine unzulässige Rechtsausübung.
Bie Revision bekämpft alle drei Begründungen* Jedoch ist mindestens die zweite von ihnen rechtsirrtumsfrei, so daß es auf die beiden übrigen nicht mehr ankommt*
Io ln objektiver Hinsicht legt das Berufungsgericht die Abgeltungsklausei des Vergleichs von 1956 unter Bezugnahme auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils dahin aus» daß sie sämtliche Ansprüche umfasse, die die Klägerinnen aU3 irgendwelchen Rechtsgründen gegen den Beklagten erheben konnten (Generalklausel).
Bas Landgericht hatte ausgefübrt: Bie Formulierung der Verzichtsklausel sei in objektiver Hinsicht logisch und grammatisch eindeutig in dem Sinne, daß sie alle Ansprüche der Klägerinnen ohne irgend eine Einschränkung umfasse; die von den Klägerinnen vermißte Formulierung "alle Ansprüche, sie mögen Namen haben wie sie wollen" sei nicht notwendig und bei dem protokollierenden Richter nach dessen dienstlicher Auskunft auch nicht üblich; etwaige nicht zu erfassende Ansprüche hätten ausdrücklich ausgenommen werden müssen; ein versteckter Einigungsmangel liege daher nicht vor.
Bas Berufungsgericht fügt bei: Ber Umstand, daß der Vergleich nicht auch umgekehrt einen Verzicht des Beklagten auf etwaige Ansprüche gegen die Klägerinnen enthalte..
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spreche nicht zwingend gegen einen Generaiverzieht der Klägerinnen; weil der Beklagte seinerseits keine Ansprüche angemeldet gehabt habe« Auch der Umstand, daß die jetzigen	}
Klagforderungen bei den vorangegangenen Vergleichsverhandlungen j nicht Gegenstand des Streits gewesen und daher auch bei der Streitwertfestsetzung für den Vergleich unberücksichtigt geblieben seien, sei ohne Bedeutung, weil sich Erledigungs-erklärungen in einem Vergleich häufig auch auf noch nicht erhobene Ansprüche bezögen (im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses nach § 397 Abs- 2 BGB) und nicht einzusehen sei, weshalb hier die doch ganz allgemein ge-	£)
haltene Erklärung nicht dieser Art sein solle- Aber selbst bei Verneinung einer Generalklausel und möglichst enger Auslegung der Worte "alle Ansprüche" müsse man die Abgel-	n
tungserklärung mindestens auch auf solche Ansprüche beziehen, die mit den im Vergleich (unter "insbesondere” ausdrücklich) geregelten Rechtsverhältnissen in unmittelbarem Zusammenhang stünden; dazu gehörten angesichts der im Vergleich enthaltenen Erbauseinandersetzung im Hinblick auf § 2046 BGB auch die jetzigen Klagansprüche«
Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet.
Es kann (mit den Senatsurteilen V ZR 19/58 vom 5« November 1958 S* 9 und V ZR 40/57 vom 18- November 1958 So 19) dahingestellt bleiben- ob die inhaltliche Auslegung des Prozeßvergleichs im Hinblick auf seine rechtliche Doppelnatur vom Revisionsgericht unbeschränkt nachgeprüft werden kann ober (mit RGZ 154, 31.9 und dem insoweit in. BGHZ 28, 171 nicht abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29* September 1958 VII ZR 198/57 S« 12 ff«) nur darauf, ob gesetzliche Auslegungsregelzr? Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvornphriften verletzt sind-Denn der Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist voll beizutreten«
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Abgel fcungsklausel zu der Auslegung des Berufungsgerichts zwingt; auch wenn man das mit der Revision verneint, ergibt sich hieraus nur die Möglichkeit auch einer anderen Auslegung, ohne daß dadurch die Auslegung des Berufungsgerichts erschüttert wird* Der Rechtsgrundsatz, daß ein Verzicht nicht zu vermuten sei, ist entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt; das Berufungsgericht vermutet nicht, sondern legt aus, und zwar einleuchtende Eine Rechtspflicht, bei Mehrdeutigkeit einer Erklärung sich für die engste Auslegungsmöglichkeit zu entscheiden, gibt es entgegen der Auffassung der Revision nichte Daß eine klarere Fassung von Generalklauseln üblich und im vorliegenden Fall angebracht gewesen wäre, haben die Vorinstanzen mit genügender Deutlichkeit und zutreffend verneint. Daß es sich um eine Auseinandersetzung von Hiterben handelte, hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt, wenn auch in anderem Zusammenhang (BU 13); wenn es sich damit nicht auch unter dem Gesichtspunkt der - als solche ebenfalls erörterten - Einseitigkeit des Verzichts ausdrücklich auseinandersetzt, so ist das nicht zu beanstanden« Dasselbe gilt von der Erwägung, der Beklagte habe im Hinblick auf seine frühere eigene weitergehende Vergleichsbereitschaft der Verzichtserklärung der Klägerinnen eine Auslegung im Sinne des Berufungsgerichts keinesfalls geben dürfen; das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Landgerichts setzt sich nämlich in anderem Zusammenhang mit jener günstigeren früheren Vergleichslage der Klägerinnen ausführlich und einleuchtend auseinander (S» 7 des Landgerichtsurteils s GA 69; unten 2.). Daß sich der Beklagte bei einem früheren eigenen Vergleichsvorschlag selbst einer breiteren Formulierung des Generalverzichts bedient hatte,
 war nicht entscheidend und brauchte daher vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnt zu werden»
2» In subjektiver Hinsicht rügt die Revision« das Berufungsgericht habe den Einwand des Irrtums der Klägerinnen über den festgestellten Erklärungsinhalt nicht berücksichtigt (§§ 286r 551 Nr» 7 ZPO). Auch diese Rüge ist unbegründet?
Die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Abgeltungsklausel erstreckt sich nicht nur auf die Präge nach ihrer objektiven Bedeutung, sondern auch auf die Frage, ob der subjektive Wille der erklärenden Klägerinnen mit diesem objektiven Sinngehalt der Erklärung übereinstimmte. Dafür spricht schon der Wortlaut des Berufungsurteils, welches Bezug nimmt zur Begründung der Feststellung, daß sämtliche möglichen Ansprüche “gemeint waren”» Dafür spricht vor allem der ersichtliche Wille des Berufungsgerichts zur ganz umfassenden Verweisung auf das Landgerichts-Urteil für die Begründung seiner Auffassung, daß die Klagforderungen (spätestens) durch jenen Vergleich erledigt wurden; hierzu gehört nicht nur die Feststellung eines objektiven dahingehenden Erklärungsinhalts« sondern auch die der Rechtswirksamkeit der Erklärung und damit die Verneinung eines Erklärungsirrturns.
Eine Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts auch hinsichtlich des Fehlens eines Irrtums ist insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt geradezu das Kernstück seiner Entscheidungsgründe darstellen»
Im einzelnen führt das Landgericht zu diesem Punkt aus? Sowohl bei den Verhandlungen 1951. (beim Schlichter), als auch 1954 (zwischen den Anwälten) als auch in dem in persönlicher
 
Gegenwart der Zweitklägerin abgehaltenen Vergleichstermin vom 3o Juli 1956 vor dem Oberlandesgericht sei eine Gesamtbereinigung sämtlicher möglichen Ansprüche der Klä-gerinnen gegen den Beklagten angestrebt worden, ohne daß die Klägerinnen von den Vermächtnisansprüchen etwas erwähnt hätten; insbesondere habe der Richter unter starker Betonung der menschlichen Seite des Palles empfohlenr unter all die vielen laufenden und noch zu erwartenden Prozesse und damit unter den ganzen Geschwisterstreit einen Schlußstrich zu ziehen; aus alledem folge, daß die Klägerin-^	nen	die Vermächtnisansprüche offensichtlich nicht mehr als
 existent angesehen hätten oder sie nicht mehr geltend machen wollten, jedenfalls tatsächlich keinen Wert mehr auf das Vermächtnis legten; es habe nicht in der Absicht der Parteien gelegen, lediglich die angefangenen Prozesse zu erledigen; sie hätten vielmehr den Willen gehabt, sämtliche denkbaren Ansprüche zu regeln. Baß die Klägerinnen dabei weniger erreicht hätten als bei früheren, von ihnen abgelehnten Vergleichsangeboten des Beklagten, erkläre sich aus der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse (Belastung des Beklagten durch die Lastenausgleichsgesetzgebung, Verschärfung der Spannungen durch den Zwangsverstreigerungsan-I	trag	der Klägerinnen und die von ihnen angestrengten, für
 sie bis dahin zu dem Teil ungünstig verlaufenen Prozesse, bezüglich deren der Beklagte im Vergleich auch auf Kostenerstattungsansprüche verzichtete); bei dieser Sachlage seien die Klägerinnen nach eingehender Erörterung der Verhältnisse auf die Empfehlung des Richters eingegangen, so oder so den * immer lästiger werdenden Geschwisterstreit zu beenden.
Bei diesen Ausführungen, die sich das Berufungsgericht nach dem Gesagten zu eigen gemacht hat, ist ein Rechtsver-stoß weder geltend gemacht noch ersichtlich. Sie enthalten
 die ausdrückliche Feststellung* daß der objektiv erklärte Verzicht auf alle denkbaren Ansprüche auch dem Willen der Klägerinnen entsprach» Damit scheidet ein Erklärungsirrtum der Klägerinnen aus«
3. Hiernach haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Klagansprüche spätestens mit dem Abschluß des Prozeßvergleichs von 1956 untergegangen sind«
Die Revision der Klägerinnen war daher mit Kostenfolge aus §§ 97 Abs« 1, 100 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«
Dr. Augustin	Schuster	Röthe
 Dr. Freitag
 Mattem