Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf: vom 26c Januar 1951 aufgehobenn Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, u : ■ dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wirdo Von Rechts wegen Kit Schreiben vom 16„Juni 1945 bat der Kläger, da noch nicht vorauszusehen sei-was mit der ÜlHm^ast-statte geschehe, um Zuweisung einer anderen der Stadt gehörigen Gaststätte-, betonte aber dabei, daß er auf die ühlenhorstgaststätte, falls sie, wenn auch nur provisorisch, wieder aufgebaut werde, nicht verzichten wolle„ mit Schreiben vom 9° April 1946 schrieb der Kläger, es sei, soweit er informiert sei, mit dem baldigen Wiederaufbau nicht zu rechnen, er bitte aber,von einem Abbruch des rest,liehen Gebäudes abzusehen, der Hauptbau sei.noch sehr gut und -könne als Kern für „einen demnächst igen Wi e de rauf bau;. Verwendung' finden» Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 13o April .1946, es sei nicht beabsichtigt, die ■Gebäulichkeiten der Gaststätte unter Verwendung der' noch, erhaltenen Bauteile, wieder auf- Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien sei am 17» April 1946 auf Grund des § 1 Abs 1b der Verordnung über die Einwirkung von Kriegsschaden.an Gebäuden auf Miet-, und Pachtverhältnisse vom 28* September 1943 (RGBl I 546) erloschen. Denn die Parteien hätten durch die Schreiben vom 14° und 22, Januar 1945 zu erkennen gegeben, daß sie das Vertragsverhältnis trotz des damals eingetretenen Bombenschadens in der alten Form fortSetzen wollten, die sogenannte Einwirkungsverordnung greife nur ein, wenn die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen hätten, und lasse entgegenstehende Abmachungen nach Schadens eintri11 unber'..Ihrt, Am , 17 „ April 1945? .. Explosion von Arti11ariemünition eine weitere erhebliche Beschädigung des Gebäudes, insbesondere am rechten (östlichen) Gebäudegiebel, eingetreten« Dieser Schaden sei durch die Abmachung der Parteien nicht erfaßt, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerrufs oder einer Rückgängigmachung dieser Vereinbarung -bedurft'■■habe-.«': Die Pacht räume seien durch den nunmehr hinzugetretenen Schaden nicht nur vorübergehend unbenutzbar geworden und die Fort flihrung des - Gastwirtschaftsbetriebs in den Resträumen, also der vertragsmäßig vorgesehene Zweck, .-sei nicht mehr möglich gewesene Dabei könne es nicht darauf ankommen, daß zwei Räume des rechten (östlichen) Gebaudeflägels Daß die Beklagte darauf den Giebel, bei dem unmittelbar Einsturzgefahr bestanden habe«, habe abreißen lassen, könne nicht als vertragswidrig angesehen werden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Wirtschaftsbetrieb in der Baracke und in dem erhalten gebliebenen Gartenps.villon weiter durchführbar gewesen seif denn die Wirtschaftsführung in der von der Wehrmacht errichteten Baracke liege...außerhalb des Pachtvertrags und der Gartenpavillon habe zur Euhrung eines vertragsmäßigen Wirtschaftsbetriebs nicht genügt* . Es sei vom Berufungsgericht übersehen worden, daß der Kläger an-dem Pachtgrundstück selbst in seinem jetzigen Zustand noch interessiert gewesen sei, da er den Betrieb bis jetzt fortgesetzt habe* Die Beklagte habe sic-h durch den Abbruch des.Gartenhauses und der: stehengebliebenen Gebäudeteile rücksichtslos und widerrechtlich Liber die Rechte der Pächter hinweggesetzt„ erst re cht die tat sachli che 7,-iederbenut zung als' .Vertragsf ortsetzung angesehen .wissen wollen0 Ob der Beginn der In- ü stanäsetsung einen provisorisehen oder endgültigen :Auf-nau einleiten 'solle, sei bedeutungslose Die stehengeblie-teflen Gebäudeteile seien aber sehr bald wiederhergestellt; und bis Sommer 1947 von Besatzungstruppen bewohnt worden. 2s ist richtig, daß die'Einwirkungsverordnung eine ){jiderung der Rechtslage, wie sie auf Grund des allgemeinen bürgerlichen Rechts bestand, in der Richtung bedeutete? Grundsätzen erloschen, wären, während einer Gchwebezeit noch bestehen bleiben sollten, bis sich übersehen ließe, ob ihre Wiederherstellung wieder in Frage kommet Man darf aber deshalb nicht die Rechtslage nach zweierlei Gesichtspunkten prüfen/ nach den allgemeinen Gesichtspunkten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und getrennt davon nach der Einwirkungsverordnung, es liegt vielmehr eine einheitliche gesetzliche Regelung vor, Das Berufungsgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, trotz der Beschädigung des Gebäudes am 18«. Dezember 1944 habe das Pachtverhältnis auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom Januar 1945 fortgesetzt werden sollen« Es ist daher von dem Zustand, wie er vor dem 17«. schädigt, aber durch dielWehrmacht notdürftig wiederhergestellt, er wurde auch benutzt« Die 'Rüge der Revision ist also nicht begründet,es sei kein Beweis erhoben worden, daß der stehengebliebene':;2eil' des Gebäudes bereits wenige Tage nach dem Bombenschaden zu einer-Weihnachts- feier benutzt worden sei« Die weitere Behauptung des Klägers, deren Behandlung die Revision vermißt, die Beklagte habe zeitweise selbst den Wiederaufbau her Gaststätte geplant, ist belanglos, da es unstreitig zur Durchführung oder auch nur Inangriffnahme dieses Plans nicht gekommen isL . räume nicht nur vorübergehend'unbenutzbar .geworden, und die Fortsetzung des Gastwirtschaftsbetriebs in den Rest-räumen sei nicht mehr möglich gewesene Das Gebäude sei also für den vertragsmäßig vorgesehenen Zweck unbenutzbar gewordenj. Es isfaber nichf ersichtlich., inwiefern durch den Vorfall vom 17v April eine so wesentliche Änderung ge genäher dem seit Januar bestehenden Zustand eingetreten sein solle Das Berufungsgericht spricht nur von einer weiteren erheblichen Beschädigung., Bas Vorhandensein des Giebels war aber gegenüber dem schon vorher mangelhaften Zustand des Gebäudes nicht von wesentlicher Bedeutung, denn 'der stehengebliebene Teil des Gebäudes, d.h, zwei Räume im re chten Gebäudef iligel, ist von der Be satzungsmacht auch weiterhin in derselben Weise benutzt worden! lich bestehenden Pachtvertrag sollte zwar die gaststätte "in vornehmer und gediegener Weise" als "eine bestens gepflegte Gaststätte", also auch äußerlich in vornehmem Rahmen geführt/werden, und es ist klar, daß dies nicht mehr möglich war, seitdem ein erheblicher:Teil des Gebäudes in Trümmern lag. Maßgebend ist aber, wie die Gast statte nach den Verhältnissen betrieben werden konnte, die zur Zeit der Vereinbarung vom Januar 1945 Vorlagen, als schon ein großer Teil des Gesamtgebäudes zerstört war« Daß gegenüber diesen Verhältnissen, eine wesentliche Veränderung oder auch nur eine nicht nur vorübergehende Unbenutzbarkeit der restlichen Teile durch den Vorfall vom 17o April 1945 eingetreten wäre? ist.nicht fest-gestellte Das Berufungsgericht konnte sich dabei auf die Erklärungen-'ties iQägei’s in den Schreiben vom 16 0 Juni ? ob durch die Explosion im April 1945 der damals noch stehende Teil des Gebäudes unbenutzbar geworden:isto Wenn dies nicht der fall ist? daß die tatsächliche Wiederbenutzung an die Stelle der Inangriffnahme der Instandsetzung trete» Diese konnte nur unter Umständen als Anzeichen gewertet -'werden, daß die Pachträume nicht dauernd unbenutzbar geworden sind» Dieser Scliluß kann aber z»3» nicht gezogen werden, wenn - wie es manchmal vorkam - Obdachlose sich in Ruinengrundstücken e-innisteten» Andererseits kann es auch auf die Inangriffnahme der Beseitigung des am 18» Dezember 1944 eingetretenen Schadens nicht ankommen, da ja der nach diesem lag bestehende Zustand Vertragsgrundlage: geworden ist» Das Berufungsgericht führt weiter aus, der kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der Wirtschaftshe-' trieb in der Baracke sowie dem erhaltengebliebenen Gartenpavillon weiter durchführbar gewesen sei» Hier wäre zu prüfen gewesen, ob die V/irtsohaftsführung von der Baracke aus nicht nur ein Hotbehelf für die Zeit war, in der die Besatzungsmacht den noch stehenden Teil des Gebäudes mit Beschlag belegt hatte» wäre dies zu bejahen, so wäre mit der durch den Zwischenbetrieb von der Baracke aus nicht beein-3Tl11.lt wordeno Aber auch wenn das■Hauptgebäude dauernd unbenutzbar war, erhebt sich die Frage, ob das Pachtverhältnis nicht insoweit Weiterbestand, als;das Garten- und Waldgelände mit dem Gartenpavillon Gegenständ des Pachtvertrags war und der Kläger durch eine von ihm beschaffte Baracke die Betriebsführung erleichterteo Die Revision bejaht diese Frage und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe über-sehen, daß der Aläger.an. Das Berufungsgericht sagt, die Wirtschaftsführung in der von der Wkhrraacht errichteten Baracke liege außerhalb des Pachtvertrages« Aus diesem ergibt sich aber nicht, daß die Pächter« die nach § 7 des Vertrags mit.Genehmigung der Verpächterinsogar bauliche Veränderungen am Hause vornehmen durften, nicht berechtigt gewesen sein sollten, zur leichteren Durchführung des Betriebs auch eine Baracke auf dem gepachteten Gelände aufzustellen. Es ist übrigens auch nicht geklärt, ob die Baracke nicht schon im Januar 1945 auf dem Pachtgelände stand, ihre Verwendung;also durch die damalige Vereinbarung gedeckt wäre« Das Berufungsgericht spricht aber auch hier davon? daß der Gartenpaviilon zur Führung eines verbrs.gsrnäßigen Wirt scliaftsbetrieb s ni cht genügt habe, und 'es ist auch hier zu beachten, daß die Vertragsmäßigkeit des Betriebs -.hach den Verhältnissen vom Ja- verpachtet ist« Zu der Präge, wie es ist, wenn die beiden Teile des Grundstücks von annähernd gleicher Bedeutung sind oder doch der Pächter auch an der Pachtung des unbebauten Teils allein ein erhebliches Interesse hat (Weiterbestehen bejahend? noch nicht Stellung zu nehmen, da zunächst an Hand der Tatsachen festzustellen ist, welche Bedeutung nach den im Januar 1945 vorliegenden Verhältnissen der an das Haus gebundene Gastwirtschaftsbetrieb gegenüber dem Gartenwirtschaftsbetrieb hatte, Bas Berufimgsgerieht stützt die Entscheidung auch darauf, daß das Pachtverhältnis zwisehen den Parteien auf Grund des § 2 Abs 1 des Gesetzes AAu£ über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf .Miet- und Pachtverhältnisse vom 4o September 1950 (BGBl 447) jedenfalls mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22«, September 1950 erloschen sei» Diese Feststellung steht im Widerspruch zu sei-nen sonstigen Feststellungen, denn wenn ein Verhältnis bereits am 17° April 1946 erloschen war, konnte das Gesetz vom 4, September 1950 das Erlöschen nicht herbeiführen, Bestand das Pachtverhältnis aber, was noch aufzuklären ist, über den 17« April 1946 hinaus weiter, so bedurfte -es neuer Prüfung, ob der Pachtvertrag durch § 2 Abs 1 des Einwirkungsgesetzes aufgelöst wurdet Denn wenn die Pachtung der Garten- und Walclgaststätte wegen ihrer selbständigen Bedeutung nicht aufgelöst worden ist, so sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben, weil das Vertragsverhältnis nicht nach §§1 Abs 1, 7 der Einwirkung ever or dnung be shohen geh1ie b en ist.
2362 oee17
y^ZR 25/51
Verkündet am 27» Mai 1952 Hoffmeister, dustizangest* als Urkundsbeamter der G-e Schaft ss teile
1 m Harn e n des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit des 'Kaufmanns Hans in Ml
;Klägers7 Berufungsklägersj Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br0
gegen
die Stadtgemeinde vertreten durch die Stadt-
A^erordnetenverSammlung unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters,,
Beklagte, Berufungsbeklagte? Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br«
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die liehe Verhandlung vom 2?, Mai 1952.unter Mitwirkung
münd-des Se~
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natspräsidenten Profo Br«pritsch, und der Bundesrichter Br« von Vormann ? Brt.; Heck? Schuster und Biu Oech'31er
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf: vom 26c Januar 1951 aufgehobenn
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, u : ■ dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wirdo
Von Rechts wegen
Tat De stands :
Lurch Pachtvertrag vom 2»/60 Jani 1939 verpachtete die Beklagte an den Kläger und seine Shefrau die Gaststätte
m
mit Wirtschaft und . Gemüsegar-
ten sowie zugehöriger 7/ohnung,, Bern Pächter vmrde, soweit sich ein Bedürfnis dazu ergebegestattet, auch das angren-
zende Waldstück mit - einer daraufstehenden Waldschenke für den Wirtschaftsbetrieb zu benützen«, Bas Pachtverhältnis sollte vom lo April 1919 bis 31° Kürz 1949 dauern.und, wenn nicht schriftlich gekündigt würde, jeweils um zwei Jahre: verlängert werden,, Per Pachtzins betrug 5,6 v„Hc des Umsatzes, mindestens 3600 EMy später 1800 ;RM jährlich„ Am 14» Februar 1940 erhielt der Kläger für das Gebäude und die umliegenden Wald- und Gartenanlagen die Schankerlaubnis0 Burch Schriftwechsel vom 170 Bezember 1943 und 1, Januar 1944 wurde der Pachtzins ermäßigt, Burch Luftangriff vom 18o Bezem-
ber 1944 wurde der westliche Flügel des Wirtschaftsgebäudes völlig vernichtet, der übrige Teil des Gebäudes erheblich beschädigt«, Einige Räume im östlichen Gebäudeteil wurden von den wahrend des Krieges in die Gaststätte eingewiesenen Kommandos der deutschen Wehrmacht notdürftig für deren Zwecke wieder hergerichtet und von ihr benützt; Ber Kläger bezog
eine von der deutschen Wehrmacht auf dem Grundstück errichtete .Baracke, ilit Schreiben vom 14„ Januar 1945 erklärte der Kläger, daß er fernerhin die Gaststätte bewirtschaften werdet Hit Schreiben vom 22 0 Januar 1945 antwortete die Beklagte , daß dann das Abkommen vom 17* Bezeniber 1945 seine Gültigkeit behalte«, Hach dem Einrücken der Besatzungstruppen wurde das Gebäude ,soweit es noch benutzbar war, von . diesen verwendet * Am 17 . April 1945 explodierte eine Anzahl in. der Nahe liegender Artilleriegranaten, wodurch weitere Gebäudeschäden entstanden, insbesondere bestand für den Gie-
bei des östlichen ElIgels seitdem- Einsturzgefahr *
Kit Schreiben vom 16„Juni 1945 bat der Kläger, da noch nicht vorauszusehen sei-was mit der ÜlHm^ast-statte geschehe, um Zuweisung einer anderen der Stadt gehörigen Gaststätte-, betonte aber dabei, daß er auf die ühlenhorstgaststätte, falls sie, wenn auch nur provisorisch, wieder aufgebaut werde, nicht verzichten wolle„
Am 15o August 1945 schrieb der Kläger an die Beklagte, die üBHBBBlBgaststatte sei schwerstens beschädigt und es sei an einen Wiederaufbau in Kürze, nicht zu denken," es sei aber ervhinscht, in irgendeiner Weise einen Ersatz für dieses Lokal zu schaffen, er bitte daher um Überlassung der der Stadt gehörigen ehemaligen Waldgaststätte faflHiP, . es sei ihm möglich, mit eigenen Kräften und Kitteln diese zu. einer gemütlichen Gaststätte auszuhauen„
Kit Schreiben vom Id September 1945 wies der Kläger darauf hin, daß der Giebel .der TJflHHHPgäststatte jeden Augenblick einzustürzen drohe *
mit Schreiben vom 9° April 1946 schrieb der Kläger, es sei, soweit er informiert sei, mit dem baldigen Wiederaufbau nicht zu rechnen, er bitte aber,von einem Abbruch des rest,liehen Gebäudes abzusehen, der Hauptbau sei.noch sehr gut und -könne als Kern für „einen demnächst igen Wi e de rauf bau;. Verwendung' finden» Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 13o April .1946, es sei nicht beabsichtigt, die ■Gebäulichkeiten der Gaststätte unter Verwendung der' noch, erhaltenen Bauteile, wieder auf-
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zubaueru Die Stadt misse vielmehr die noch verwertbaren Teile der Gebäudereste zur anderweitigen Verwendung für städtische Zwecke in Anspruch nehmen, der Kläger werde daher gebeten, far anderweitige Unterbringung seines.
Eigentums zu sorgen»
Die Beklagte hat später den größten Teil des noch stehengebliebenen Gebäudes’ abtragen lassen, außerdem im Sommer 1947 auch das unzerstörte, mitverpachtete Gartenhaus 0 ,
Ia Sepiem&^r 1946 hat der,Kläger. Klage erhoben und* nachdem er zunächst andere ■■Ansprüche geltend gemacht hat- • ! '
te , den Antrag gestellt % ;■ AID ■ ./
festzusteilen, daß das Pachtverhältnis zwischen den Parteien Liber die UjBBHHBlgaststatte noch besteht.»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseru
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
In zweiter Instanz hat der Kläger hilfsweise beantragt, Ihm eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen gemäß § 3 des Gesetzes vom 47 September 1950 (BGBl 447) zuzubilligen«. Br hat diese Aufwendungen auf mindestens 10 000
DM bezifferte ;DIA ■ . A
Das Oberlandesgericht hat die Berufung1 des Klägers zu-ruckgewieseno mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision^' *:■"
Snt E öheidungSjgr ände^
Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien sei am 17» April 1946 auf Grund des § 1 Abs 1b der Verordnung über die Einwirkung von Kriegsschaden.an Gebäuden auf Miet-, und Pachtverhältnisse vom 28* September 1943 (RGBl I 546) erloschen. Es fahrt dazu aus, es könne nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen'der Verordnung bereits bei. der ersten Beschädigung des Gebäudes durch den Luftangriff am 18o Dezember 1944 Vorgelegen hätten. Denn die Parteien hätten durch die Schreiben vom 14° und 22, Januar 1945 zu erkennen gegeben, daß sie das Vertragsverhältnis trotz des damals eingetretenen Bombenschadens in der alten Form fortSetzen wollten, die sogenannte Einwirkungsverordnung greife nur ein, wenn die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung getroffen hätten, und lasse entgegenstehende Abmachungen nach Schadens eintri11 unber'..Ihrt, Am , 17 „ April 1945? also nach
der Abmachung vom 22, Januar 1945? sei aber durch die
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Explosion von Arti11ariemünition eine weitere erhebliche Beschädigung des Gebäudes, insbesondere am rechten (östlichen) Gebäudegiebel, eingetreten« Dieser Schaden sei durch die Abmachung der Parteien nicht erfaßt, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerrufs oder einer Rückgängigmachung dieser Vereinbarung -bedurft'■■habe-.«': Die Pacht räume seien durch den nunmehr hinzugetretenen Schaden nicht nur vorübergehend unbenutzbar geworden und die Fort flihrung des - Gastwirtschaftsbetriebs in den Resträumen, also der vertragsmäßig vorgesehene Zweck, .-sei nicht mehr möglich gewesene Dabei könne es nicht darauf ankommen, daß zwei Räume des rechten (östlichen) Gebaudeflägels
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noch behelfsmäßig fur Zwecke der Wehrmacht und der Besatzungstruppen hätten verwendet werden können«. Daß die Beklagte darauf den Giebel, bei dem unmittelbar Einsturzgefahr bestanden habe«, habe abreißen lassen, könne nicht als vertragswidrig angesehen werden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Wirtschaftsbetrieb in der Baracke und in dem erhalten gebliebenen Gartenps.villon weiter durchführbar gewesen seif denn die Wirtschaftsführung in der von der Wehrmacht errichteten Baracke liege...außerhalb des Pachtvertrags und der Gartenpavillon habe zur Euhrung eines vertragsmäßigen Wirtschaftsbetriebs nicht genügt* .
Eine Instandsetzung des Gebäudes’innerhalb eines Jahres seit dem Schadensfall sei weder vorn “Verpächter noch vom Pächter in Angriff genommen wordenl Die Wiederherstellung zweier Bäume durch die Wehrmacht könne.
nicht als
Wiederherstellung 1,So
der Einwirkungsvei*Ord-
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angesehen werden, da sie nicht die Inangriffnahme Wiederherstellung des gesamten Gebäudes zu dem
ursprünglichen Vertragszweck dargestellt habe0
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe, die Bedeutung , der Sinwirkungsverordnung vom 28«, September 1943 verkannt0 Bis zu ihrer Erlassung habe die zufällige völlige Zerstörung eines Pachtgrundstücks die Beendigung des Pachtverhältnisses herbeigefuhrt0 Die Verordnung vom 28o September 1943 habe demgegenüber eine Verbesserung der Rechtslage für den Pächter geschaffen«.
Sie erhalte Miet- und Pachtverhältnisse aufrecht, auch wenn nach allgemeinen Vorschriften ein Erlöschen einge-
treten wäre» Wenn das Pachtverhältnis schon nach allgemeinen Vorschriften bestehen gehliehen sei7 so sei es auf Grund der JTinwirkungsverordnung von 1943 erst recht erhalten gebliebene has Berufungsgericht hätte also prüfen missen*■welche Lage nach allgemeinem Recht nach dem Schaden vom Dezember 1944 und vom April 1945 entstanden sei, Der Kläger habe lediglich einen Teilschaden am Pachtob jekt behauptet * Bei Teilzerstörung der PachtSache bleibe das Pachtverhältnis grundsätzlich bestehen, Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen sollen,, ob nach der Teilzerstörung die Nutzung des Grundstücks durch die Pächter noch teilweise den Pachtzweck erfüllt habe und ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Parteien zu demutbar und angemessen gewesen sei* Pabei hätte beachtet werden müssen ? daß die Beklagte kein Innerhalb des Vertragszwecks liegendes Interesse am Abbruch des Gebäudes? der Kläger dagegen ein Interesse an der Erhaltung des nichtzerstor-ten Gebäudeteils gehabt habe, Pie Peststellungen? das Hauptgebäude sei durch den Teilschaden dauernd unbenutz-
bar und die Fortführung des Gastwirt s ch af t sb e t r i e b s in den Resträumen sei unmöglich geworden? beruhten auf un-
zutreffender Re cht sauffas sung * Es komme nicht darauf an? ob die stehengebliebenen Gebäudeteile den ursprünglich vorgesehenen Gebrauch unverändert gestatteten? sondern darauf? ob diese Teile zusammen mit den Nebengebäuden und den Garten- und Yfaldanlagen die Aufrechterhaltung eines Gastwirtschaftsbetriebs überhaupt ermöglichten und
ob die Aufrechterhaltung;eines/vielleicht; den heutigen
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f'ir beide Teile- zu demutbar und angemessen gewesen sei.
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Dabei hätten die Interessen des Klägers in erster Linie "berücksichtigt werden müssen. Es sei vom Berufungsgericht übersehen worden, daß der Kläger an-dem Pachtgrundstück selbst in seinem jetzigen Zustand noch interessiert gewesen sei, da er den Betrieb bis jetzt fortgesetzt habe* Die Beklagte habe sic-h durch den Abbruch des.Gartenhauses und der: stehengebliebenen Gebäudeteile rücksichtslos und widerrechtlich Liber die Rechte der Pächter hinweggesetzt„
Las Berufungsgericht habe aber auch die Bedeutung der Vorschrift des § 1 Abs 1 der. Verordnung: vom■28. September 1943 verkannt0 Sie komme hinsichtlich des stehengebliebenen Teils des Gebäudes in Betracht, wenn die Räume unbenutzbar geworden seien, was bisher ungeklärt sei.. Sei die Wiederherstellung dieses Teils innerhalb eines Jahres in Angriff genommen, so gelte die Unmöglichkeit der Erfüllung des hietverhältnisses:als nicht eingetre-
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ten. Dem Gesetzgeber sei es dabei entscheidend auf die V/iederberstellungsvirdigkeit angekommen, und er habe . erst re cht die tat sachli che 7,-iederbenut zung als' .Vertragsf ortsetzung angesehen .wissen wollen0 Ob der Beginn der In- ü stanäsetsung einen provisorisehen oder endgültigen :Auf-nau einleiten 'solle, sei bedeutungslose Die stehengeblie-teflen Gebäudeteile seien aber sehr bald wiederhergestellt; und bis Sommer 1947 von Besatzungstruppen bewohnt worden.
2s ist richtig, daß die'Einwirkungsverordnung eine ){jiderung der Rechtslage, wie sie auf Grund des allgemeinen bürgerlichen Rechts bestand, in der Richtung bedeutete? daß Miet- und Pachtverhältnisse, die nach allgemeinen
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Grundsätzen erloschen, wären, während einer Gchwebezeit noch bestehen bleiben sollten, bis sich übersehen ließe, ob ihre Wiederherstellung wieder in Frage kommet Man darf aber deshalb nicht die Rechtslage nach zweierlei Gesichtspunkten prüfen/ nach den allgemeinen Gesichtspunkten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und getrennt davon nach der Einwirkungsverordnung, es liegt vielmehr eine einheitliche gesetzliche Regelung vor,
Das Berufungsgericht führt ohne Rechtsirrtum aus, trotz der Beschädigung des Gebäudes am 18«. Dezember 1944 habe das Pachtverhältnis auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom Januar 1945 fortgesetzt werden sollen« Es ist daher von dem Zustand, wie er vor dem 17«. April 1945 bestand, als vertragsmäßigem auszugehen» Es war der westliche Flügel- der Gaststätte zerstört, der östliche be-
schädigt, aber durch dielWehrmacht notdürftig wiederhergestellt, er wurde auch benutzt« Die 'Rüge der Revision ist also nicht begründet,es sei kein Beweis erhoben worden, daß der stehengebliebene':;2eil' des Gebäudes bereits wenige Tage nach dem Bombenschaden zu einer-Weihnachts-
feier benutzt worden sei« Die weitere Behauptung des Klägers, deren Behandlung die Revision vermißt, die Beklagte habe zeitweise selbst den Wiederaufbau her Gaststätte geplant, ist belanglos, da es unstreitig zur Durchführung oder auch nur Inangriffnahme dieses Plans nicht gekommen isL . v
Das Berufungsgericht stellt fest, am 17« April 1945 -sei eine weitere'erhebliche Beschädigung, insbesondere am rechten Gebäudegiebel, eingetreten» Dadurch seien die Pacht-
räume nicht nur vorübergehend'unbenutzbar .geworden, und die Fortsetzung des Gastwirtschaftsbetriebs in den Rest-räumen sei nicht mehr möglich gewesene Das Gebäude sei also für den vertragsmäßig vorgesehenen Zweck unbenutzbar gewordenj. und der Umstanddaß zwei' Bäume des rechten Gebaudefl'igels noch zu behelfsmäßigen Zwecken der V/e hr macht und der Besatzungstruppen hätten verwandt werden können ? ns teile dem nicht entgegen, "
Die' Revision ragt? das Berufungsgericht habe die Behauptung des; Klägers nicht geprüft ? durch die Muniti-onsexplosion vom 17= April. 1945 seien lediglieh am Giebel Beschädigungen hervorgerufen9 im übrigen aber die stehengebliebenen Teile überhaupt nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.
Bs ist zuzugeben5 daß die Ausführungen des Beru-fungsgerichts zu Bedenken Anlaß geben. Die Ausführungen gehen dahin?.. Durch den neuen Schaden? der am 17ü April 1945 eingetreten seij sei eine neue Situation geschaffen wordenj auf die sich;die Vereinbarung vom Januar
1945 nicht bezogen habe o '- Die 'Pachträume ..seien durch den ■ nunmehr hinzugetretenen Schaden nicht nur vorübergehend unbenutzbar geworden5 und'die Fortführung des Gastwirtschaf t so e tri ob s sei in den Resträumen nicht mehr möglich gewesen. Es isfaber nichf ersichtlich., inwiefern durch den Vorfall vom 17v April eine so wesentliche Änderung ge genäher dem seit Januar bestehenden Zustand eingetreten sein solle Das Berufungsgericht spricht nur von einer weiteren erheblichen Beschädigung., insbesondere am rechten Gebäudegiebel, Dieser Giebel äst später abgerissen
worden. Wann dies geschehen ist? stellt das Berufungsgericht nicht fest«. Bas Vorhandensein des Giebels war aber gegenüber dem schon vorher mangelhaften Zustand des Gebäudes nicht von wesentlicher Bedeutung, denn 'der stehengebliebene Teil des Gebäudes, d.h, zwei Räume
im re chten Gebäudef iligel, ist von der Be satzungsmacht auch weiterhin in derselben Weise benutzt worden! Bas Berufungsgericht sagt, das Abreißen des Giebels könne wegen der erheblichen Be Schädigung des gesamten Gebäudes nicht als.vertragswidrig angesehen werden. Barauf kommt es aber nicht an. Bas Einreißen des Giebels war gerechtfertigt, wenn Einsturzgefahr drohte, was-nach : den Fe st Stellungen des Berufungsgeri chts als ; erwie sen anzusehen ist0 Bie Voraussetzungen der Einv/irkungsver-Ordnungen lagen ab0r nur vor, 'wenn die pachträume , d• h0
die vor dem 17i April noch stehenden Teile des Gebäudes,
infolge des an diesem Tag eingetretenen Schadens dauernd unbenutzbar £ev;0rden sind 1 . BarToer' ist nich13 Näheres gesagt, und die Weiterbenutzung des Gebäudes spricht dagegen. Bas Berufungsgericht ste111 zwar fest, das Gebäude sei für den vertragsmäßig vorgesehenen Gastwirtschaftsbetrieb unbenutzbar geworden. Es spricht sich aber nicht
darüber aus, was es darunter versteht. Nach dem ursprüng-
lich bestehenden Pachtvertrag
sollte zwar die
gaststätte "in vornehmer und gediegener Weise" als "eine bestens gepflegte Gaststätte", also auch äußerlich in vornehmem Rahmen geführt/werden, und es ist klar, daß dies nicht mehr möglich war, seitdem ein erheblicher:Teil des Gebäudes in Trümmern lag. Maßgebend ist aber, wie die Gast statte nach den Verhältnissen betrieben werden konnte, die zur Zeit der Vereinbarung vom Januar 1945 Vorlagen, als
schon ein großer Teil des Gesamtgebäudes zerstört war«
Daß gegenüber diesen Verhältnissen, eine wesentliche Veränderung oder auch nur eine nicht nur vorübergehende Unbenutzbarkeit der restlichen Teile durch den Vorfall vom 17o April 1945 eingetreten wäre? ist.nicht fest-gestellte Das Berufungsgericht konnte sich dabei auf die Erklärungen-'ties iQägei’s in den Schreiben vom 16 0 Juni ?
15.0 August und 10o September 1945 nicht stützen» Mit Recht weist die Revision darauf hin? daß die Bemühungen des Klägers? eine andere Gastwirtschaft zu bekommen? nicht zu seinen Lasten verwertet werden könnend Denn der Betrieb? wie er auf Grund der Vereinbarung vom Januar 1945 geführt werden.konnte? war nur ein behelfsmäßiger? und es war natürlich? daß der Kläger gern einen anderen Betrieb, genommen hätte ? wenn der Wiederaufbau der Uhlenhorstgaststätte in der Weise? wie sie vor der Zerstörung im Dezember' 1944: .bestanden hatte ? nicht möglich.war«
Es ist also eine weitere -Aufklärung .erforderlich? ob durch die Explosion im April 1945 der damals noch stehende Teil des Gebäudes unbenutzbar geworden:isto Wenn dies nicht der fall ist? ist das Pachtverhältnis nicht erloschen? da gegenüber,.dem Zustand vom Januar,1945 ? far den vertragsmäßig das weitere Bestehen des Vertrags vereinbart worden ist? eine Änderung nicht eingetreten ist*
Dann kommt es auch nicht darauf an? ob eine Instandsetzung innerhalb eines Jahres nach dem 17. April 1945 in Angriff genommen worden ist»: Daß dies;nicht geschehen ist? ist unstreitig; die in der Zeit zwischen Dezember. 1944 und April 1945 vorgenommene behelfsmäßige Y/iederherstellung zv/eier Räume durch die Wehrmacht kommt nicht in Betracht?
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so daß as dahingestellt bleiben kann, ob der Beginn eines provisorischen oder nur eines endgültigen Aufbaus das Brieschen, eines Pachtverhältnisses verhindert» Jedenfalls ist der Auffassung der Revision nicht beizustimmen,. daß die tatsächliche Wiederbenutzung an die Stelle der Inangriffnahme der Instandsetzung trete» Diese konnte nur unter Umständen als Anzeichen gewertet -'werden, daß die Pachträume nicht dauernd unbenutzbar geworden sind» Dieser Scliluß kann aber z»3» nicht gezogen werden, wenn - wie es manchmal vorkam - Obdachlose sich in Ruinengrundstücken e-innisteten» Andererseits kann es auch auf die Inangriffnahme der Beseitigung des am 18» Dezember 1944 eingetretenen Schadens nicht ankommen, da ja der nach diesem lag bestehende Zustand Vertragsgrundlage: geworden ist»
Ist das Gebäude nicht unbenutzbar geworden, so trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß zur Zeit der vollständigen Hiederlegung des, Gebäudes und der Abtragung des nieht beschädigten Gartenpavilions das Vertragsverhaltnis zwischen den Parteien bereits erloschen gewesen sei» Diese Handlungen 'können auch keinesfalls das Erlöschen des Vertragsverhältnisses, herbeigeführt haben»
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der kläger
könne sich nicht darauf berufen, daß der Wirtschaftshe-' trieb in der Baracke sowie dem erhaltengebliebenen Gartenpavillon weiter durchführbar gewesen sei» Hier wäre zu prüfen gewesen, ob die V/irtsohaftsführung von der Baracke aus nicht nur ein Hotbehelf für die Zeit war, in der die Besatzungsmacht den noch stehenden Teil des Gebäudes mit Beschlag belegt hatte» wäre dies zu bejahen, so wäre mit der
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des Resthauses dieses an die Stelle der Baracke
treten und
das
FortDes Lehen des Pachtverhältnisses wäre
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durch den Zwischenbetrieb von der Baracke aus nicht beein-3Tl11.lt wordeno
Aber auch wenn das■Hauptgebäude dauernd unbenutzbar war, erhebt sich die Frage, ob das Pachtverhältnis nicht insoweit Weiterbestand, als;das Garten- und Waldgelände mit dem Gartenpavillon Gegenständ des Pachtvertrags war und der Kläger durch eine von ihm beschaffte Baracke die Betriebsführung erleichterteo Die Revision bejaht diese Frage und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe über-sehen, daß der Aläger.an. dem Pachtgründstückselbst in seinem jetzigen Zustand noch interessiert.sei9 da er den Betrieb bis heute fortgesetzt habe«
Das Berufungsgericht sagt, die Wirtschaftsführung in der von der Wkhrraacht errichteten Baracke liege außerhalb des Pachtvertrages« Aus diesem ergibt sich aber nicht, daß die Pächter« die nach § 7 des Vertrags mit.Genehmigung der Verpächterinsogar bauliche Veränderungen am Hause vornehmen durften, nicht berechtigt gewesen sein sollten, zur leichteren Durchführung des Betriebs auch eine Baracke auf dem gepachteten Gelände aufzustellen. Es ist übrigens auch nicht geklärt, ob die Baracke nicht schon im Januar 1945 auf dem Pachtgelände stand, ihre Verwendung;also durch die damalige Vereinbarung gedeckt wäre« Das Berufungsgericht spricht aber auch hier davon? daß der Gartenpaviilon zur Führung eines verbrs.gsrnäßigen Wirt scliaftsbetrieb s ni cht genügt habe, und 'es ist auch hier zu beachten, daß die Vertragsmäßigkeit des Betriebs -.hach den Verhältnissen vom Ja-
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nuar 1945 zu beurteilen ist. Hun ist richtig, daß : ,f
zwischen dem Betrieb, wie er im Januar 1945 vorlag, als in dem beschädigten Hauptgebäude immerhin noch ein Wirtschaftsgebäude vorhanden war, und einemvreinen Gar-tenwirtschaftsbetrieb noch ein Unterschied, war,, und es erhebt sich die frage, ob,wenn durch einen einheitlichen Vertrag ein nur teilweise überbautes Grundstück verpachtet wird und die Voraussetzungen für die Auflösung des Pachtvertrags nur bei dem Gebäude vorliegen, das Pachtverhältnis an dem unbebauten Teil weiterbesteht, Biese Präge ist jedenfalls zu verneinen, wenn das Haus für das Pachtverhältnis von überwiegender Bedeutung ist, und zu bejahen., wenn das Gebäude gegenüber dem unbebauten Grundstück nur eine untergeordnete Rolle spielt, wenn ziB, eine große Gärtnerei mit einem kleinen Wohnhaus . verpachtet ist« Zu der Präge, wie es ist, wenn die beiden Teile des Grundstücks von annähernd gleicher Bedeutung sind oder doch der Pächter auch an der Pachtung des unbebauten Teils allein ein erhebliches Interesse hat (Weiterbestehen bejahend? OLG Köln in ÜBE. 1948, 355 mit zustimmender Anmerkung von Schimmels $ LG Wiesbaden in LBR 1950, 486; LG. Bortmund in JnBl NRW '1948, 158; Bettermann in WBR 1947? 233 - verneinend%- Kleinrahm in Anmerkung zu dem genannten Urteil des LG Dortmund), braucht der Se.na,t noch nicht Stellung zu nehmen, da zunächst an Hand der Tatsachen festzustellen ist, welche Bedeutung nach den im Januar 1945 vorliegenden Verhältnissen der an das Haus gebundene Gastwirtschaftsbetrieb gegenüber dem Gartenwirtschaftsbetrieb hatte,
Bas Berufimgsgerieht stützt die Entscheidung auch
darauf, daß das Pachtverhältnis zwisehen den Parteien auf Grund des § 2 Abs 1 des Gesetzes AAu£ über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf .Miet- und Pachtverhältnisse vom 4o September 1950 (BGBl 447) jedenfalls mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22«, September 1950 erloschen sei» Diese Feststellung steht im Widerspruch zu sei-nen sonstigen Feststellungen, denn wenn ein Verhältnis bereits am 17° April 1946 erloschen war, konnte das Gesetz vom 4, September 1950 das Erlöschen nicht herbeiführen, Bestand das Pachtverhältnis aber, was noch aufzuklären ist, über den 17« April 1946 hinaus weiter, so bedurfte -es neuer Prüfung, ob der Pachtvertrag durch § 2 Abs 1 des Einwirkungsgesetzes aufgelöst wurdet Denn wenn die Pachtung der Garten- und Walclgaststätte wegen ihrer selbständigen Bedeutung nicht aufgelöst worden ist, so sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben, weil das Vertragsverhältnis nicht nach §§1 Abs 1, 7 der Einwirkung ever or dnung be shohen geh1ie b en ist. Oder es wäre zu prüfen, ob die Beklagte, sich nicht so behandeln lassen müßte, wie wenn § 2 Abs 2 Buchst a des Einwirkungsgesetzes vorliegen, würde« Denn wenn das Pachtverhältnis nicht aufgelöst worden ist, weil das Restgebäude nach dem 17« April 1945 nicht dauernd unbewohnbar gewesen ist, so wäre das Gebäude heute bewohnt, wenn die Beklagte das Gebäude nicht nach 1945 abgebrochen hätte. Da somit eine weitere Klärung der Sachlage erforderlich ist, war das Beruf ungsurteil aufzuheben und die Sache .zur anderweiten
"Verhandlung: und;-Entscheidung an das Berufungsgericht ‘ zurückzuverv/eiserio' Diesem v?ar auch die Entscheidung über die Kosten zu übertragene
Er, Pritsch Er. v. -Sormann Er. Heck
Schuster Dr. Oechßler