* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 25/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 25/50

Unmittelbar nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Dienst der Militärregierung hat der Kläger seine und seiner Prau Y/illenserklärungen gegenüber dem damaligen Generalbevollmächtigten des Beklagten» mit der Begründung angefochten, er und seine Prau seien widerrechtlich durch Drohung zu dem Abschluß des Kaufvertrags bestimmt worden* Bas Berufungsgericht hat den zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten am 6. August 1945 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag für nichtig erklärt, da die Ehefrau des Klägers und dieser selbst von Rechtsanwalt Br. und dem Beklagten vor- stellt erachtet, Rechtsanwalt Br. B^J^t habe schon bei den Vorverhandlungen gegenüber dem Kläger und gegenüber seiner Ehefrau erklärt, es sei Material gefunden worden, das den Kläger politisch belaste, der Beklagte könne dieses Material jederzeit in sehr nachteiliger \7eise gegen den Kläger verwenden, der Beklagte habe eine sehr einflußreiche Stellung bei der Militärregierung und der Kläger habe als Beutscher einem Ausländer gegenüber kein Recht. Dr. habe der Ehefrau des Klägers zu bedenken gegeben, daß dem Kläger nichts "passieren" werde, wenn das Haus an den Beklagten verkauft werde. Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen des Br. keine Bedenken gehabt, festzustellen, der Beklagte habe vor Abschluß des Vertrags dem Br. gegenüber geäußert, er werde im Falle des Verkaufs den Kläger vor politischer Benachteiligung bewahren, im andern Fall alles Belastende der zuständigen Behörde übergeben. August 1945» in der es zu dem Abschluß des Vertrags gekommen sei, lasse erkennen, daß die von Br. 3^pp^ un^ dem Beklagten in den Vorbesprechungen gegebenen Hinweise auch unausgesprochen dieser Verhandlung zugrunde gelegen seien. Auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Klägers, deren Tochter, Frau ^pH^, und des Br. M^P^ hat es weiter festgestellt, es habe auch in der Verhandlung vom 6. So habe Br. B^P^ den Eheleuten K^^P nach der anfänglichen Verweigerung der Unterschrift vorgehalten, sie sollten bedenken, daß das belastende Material in Händen des Beklagten sei, und welche Folgen für den Klä- Das Berufungsgericht wertet diese Feststellungen dahin, die von Dr. und dem Beklagten gegebe- nen Hinweise enthielten objektiv eine Drohung und seien objektiv geeignet gewesen, die freie Y/illensbestim-mung der Frau K^|auszuschließen, denn eine Beschlagnahme des Hauses habe bis dahin nicht Vorgelegen, sondern nur eine Einweisung durch deutsche Stellen. Das gelte zwar nicht für das angewandte Mittel, die Verwertung des Belastungsmaterials, denn der Beklagte .sei als Angehöriger der Militärregierung berechtigt oder sogar verpflichtet gewesen, die im Keller Vorgefundenen Unterlagen den zuständigen Stellen weiterzuleiten, wohl aber für die Benutzung des Mittels, um einen Zweck zu erreichen, auf den der Drohende keinen Anspruch gehabt habe. Auch der Beklagte habe zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß durch die Hinweise auf die politische Belastung des Klägers und auf seine eigene Stellung bei der Militärregierung der Abschluß des Kaufvertrages leichter zustande kommen werde. Es genüge zur Annahme einer Drohung nicht, daß jemand ohne die Absicht, einen Zwang auszuüben, nur von einem in Aussicht stehenden Übel spreche und schon dies den anderen zur Vermeidung des Übels bestimmt habe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festgehalten wird, daß es nicht erforderlich ist, daß der Drohende sich der Widerrechtlichkeit der Drohung bewußt war, sondern er muß nur das Bewußtsein der Drohung gehabt haben, mindestens sich bewußt gewesen sein, seine Äußerung sei geeignet, den Bedrohten in seiner Willensentschließung in unzulässiger Weise zu beeinflussen (vgl RGZ 104, 79 /ßO/9 108, 102 /T047; RGRKomm zu BGB zu § 123 Anm 3 $ Palandt zu § 123, Nur ihre Erörterung könne Aufschluß darüber bringen, ob nicht lediglich ohne die Absicht, einen Zwang auszuüben, nur von einem in Aussicht stehenden Übel gesprochen worden sei und schon dies den Kläger zur Vermeidung des Übels bestimmt habe. Nun ist zwar richtig, daß von einer Drohung nicht gesprochen werden könnte, wenn den Eheleuten lediglich vor Augen geführt worden wäre, welche Folgen eintreten könnten, wenn sie nicht verkaufen würden, ihnen dabei aber die Freiheit des Entschlusses gewahrt geblieben wäre (vgl RG in AkDR 1941, 54), oder wenn die Eheleute in einer Zwangslage Das Berufungsgericht hat aber gerade festgestellt, es habe sich weder bei den vorbereitenden noch bei den endgültigen Verhandlungen um eine ruhige Darlegung der Verhältnisse zur Erwägung gehandelt, sondern selbst wenn der äußere Ton konziliant gewesen wäre, was nicht der Pall gewesen sei, so hätte dies dem Inhalt der Äußerungen den drohenden Charakter nicht zu ^nehmen vermocht. Die Revision meint ferner, das Urteil werde auch durch die Feststellung nicht getragen, der Beklagte habe mindestens mit der jlöglichkeit gerechnet, durch die Hinweise auf die politische Belastung des Klägers und seine Stellung bei der Militärregierung werde der Abschluß des Kaufvertrags leichter zustande kommen. Da bei Drohungen die Person des Drohenden unerheblich ist (vgl OGH in HEZ 2, 228; Palandt zu § 123 BGB Anm 1 b), kommt es, wenn die Drohung durch Dr. B^|^ festgestellt ist, nicht mehr darauf an, ob auch der Beklagte selbst eine Drohung ausgesprochen hat. a) Sie macht geltend, die Gründe des Berufungsge-richts ergäben nicht, daß die Zeugen, deren Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, die nächsten Angehörigen des Klägers seien. Dieser Einwand ist nicht verständlich, da in Tatbestand die Familien-Verhältnisse des Klägers erörtert werden und auch in den Entscheidungsgründen häufig von der "Zeugin Ehefrau K^^^P gesprochen wird. b) Die Revision macht geltend, es sei nicht richtig, daß der Zeuge Dr. B^m^in seinem Bericht vom 1 . Daß er dem Kläger auch gesagt habe, der Beklagte denke nicht daran, den Kläger hiewegen anzuzeigen, ist in dem Bericht nicht erwähnt. Auch hier erwähnt Dr. IpPB) nichts davon, daß er Dr. etwas von der Äußerung des Beklagten gesagt habe, er werde den Kläger hiewegen nicht anzeigen. August 1S45 auf das belastende Material hingewiesen worden wäre, dann nur in dem Zusammenhang,'daß der Beklagte ausdrücklich erklärt habe,daß er gar nicht dar- August davon gesprochen, der Beklagte sei ordnungsmäßig in das beschlagnahmte Haus eingewiesen und könne dem Kläger sicher helfen, wenn er wegen seiner Fabrik einmal Schwierigkeiten habe. der Beklagte aus seinem Wissen über die politische Belastung des Klägers eines Tages unternehmen oder veranlassen würde, wenn der Kläger sich nicht inzwischen gewehrt und den Eintritt in eine Ver- Der Beklagte habe ihm wiederholt erklärt, er wolle, daß ihm das Grundstück freiwillig verkauft werde, und er werde, auch wenn ihm das Grundstück nicht verkauft werden sollte, das, was er in dem Hause an Belastungsmaterial gefunden habe, gegen den Kläger nie benützen. halb des Rahmens seiner Befugnis zur BeweiswÜrdigungo Bei der Darstellung des Dr. B^jp^p ist insbesondere nicht ersichtlich, was die Frau Kpp^ veranlaßt haben sollte, ihre Unterschrift zu dem Vertrag zu geben, nachdem sie vorher gesagt hatte, sie unterschreibe nur unter Zwang, und nachdem Dr. B^PPP darauf erklärt hatte, er gebe nunmehr dem Beklagten den Rat, den Vertrag überhaupt nicht abzuschließen. Aus dem Vermerk, den Dr. 3^/^^ sogleich nach der Verhandlung fertigte, geht auch nicht hervor, daß der Beklagte etwa bereit gewesen wäre, von dem Erv/erb des Hauses abzustehen, sondern es war ihm nur abgeraten worden, sein Ziel im Wege freihändigen Kaufs zu erreichen, und der Beklagte ?aat deutlich gezeigt, daß er darüber unwillig war. "geheime V/ehrmachtspapiere" gefunden worden, und er habe den Kläger gesagt, der Beklagte könne ihm bei Schwierigkeiten helfen, während aus seinen Schreiben nichts darüber hervorgeht, daß der Kläger oder Dr. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unbestritten festgestellt, daß das Haus nach der Kapitulation von amerikanischen Truppen in Besitz genommen wurde. August 1945 gesagt hat, das Haus werde beschlagnahmt oder bleibe beschlagnahmt, die Feststellung der Drohung nicht entscheidend gestützt. 3» Bern Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau nach Abschluß des Vertrags die Annahme, der Vertrag sei unter Drohung zustande gekommen, nicht ausschließt. Daß die Annahme des Angebots, einen kranken Sohn im Vagen zu einer Hochzeitsfeier zu bringen, von dem übrigens zuletzt doch nicht Gebrauch gemacht wurde, nur eine Gefälligkeit darstellt, ist klar. Venn das Berufungsgericht denselben Ausdruck für die Annahme von 25 Flaschen Vein anläßlich der Hochzeit der Tochter des Klägers anwendet, so ist dies ein Streit um Worte. Maßgebend ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne auf Seiten des Klägers auch nur der Schein ^ eines guten Einvernehmens gewahrt worden sein, der der angeblichen Freiwilligkeit der Dnterschriftslei-stung entsprochen habe. lichkeit offen ließen, vielleicht später sein Haus wieder zu erhalten, nämlich das Vorkaufsrecht und die Verpflichtung, das Grundstück nicht zu verschenken, so kann daraus kein Schluß auf die Freiwilligkeit des Verkaufs gezogen werden, ebensowenig daraus, daß der Kläger den Hechtsanwalt Hr. B^^H^ darum anging, für baldige Auszahlung des Kaufpreises besorgt zu sein, Wenn das Berufungsgericht darauf nicht ausdrücklich einging, so ist dies unschädlich. Es ist auch abwegig, wenn die He vision in diesem Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts sehen will. Es handelt sich hier um einen Fall des § 726 ZPO, da nach dem Inhalt des Urteils die Vollstreckung von dem Eintritt einer anderen Tatsache als der dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, nämlich davon, daß die Öffentlich-rechtliche Einweisung nicht mehr besteht. Die Revision wendet sich endlich gegen die Peststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten für allen Schaden, der dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrags vom 6. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte schon auf Grund der Einweisung in das Haus zu dem Besitz berechtigt ist und daß dieses Recht noch andauert. So stellt das Berufungsgericht als unbestritten fest, der Beklagte habe auch nach den 6.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 726 ZPO
BerufungsgerichthausenBrKlägerDrohungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZB 25/50
Yerkundet am 18. Dezemhftv 1Q51 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2335 043	»
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Jan de S^^B in
 istr.
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers,
- ProzeßbeYollmächtigter: Rechtsanwalt Justiz
 Br.
gegen
 den Reedereibesitzer Fritz
O^pstr«,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
f
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche* Verhandlung vom 18. Bezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel, Br. von Normann, Br. Hüekinghäus und Br. Oechßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19« Oktober 1949 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die She Trau des Klägers ist Eigentümerin des Hau-ses K»traße 41 in	Das	Haus	wurde
 von der Familie des Klägers bewohnt. Im Frühjahr 1945 .war es verlassen. Hach der Besetzung wurde es von amerikanischen Truppen in Besitz genommen. Als es nach einigen Wochen wieder geräumt wurde, wurde der Beklagte, der holländischer Staatsangehöriger ist und damals Dolmetscher bei der Ililitärregierung in war, vom Wohnungsamt am 19* April 1945 in das Haus eingewiesen. Er ließ bauliche Veränderungen vornehmen und entschloß sich, das Haus zu kaufen. Er beauftragte Ende Juni oder Anfang Juli 1945 den ihm bekannten Rechtsanwalt und Hotar Dr.	in	mit	dem
 Kläger zu verhandeln. Die Eheleute	lehnten	zu-
nächst einen Verkauf des Hauses ab. Am 6. August 1945 wurden sie durch Rechtsanwalt Dr.	im	Auftrag
 des Beklagten in dessen Wohnung bestellt; dort kam es zu dem Abschluß eines Kaufvertrags. Danach wurde das Haus um 35.000 RM an den Beklagten verkauft. In Anrechnung auf den Kaufpreis sollte eine Hypothek übernommen, der Restkaufpreis von 28.517,53 HM sollte bar bezahlt werden, jedoch erst, wenn im Grundbuch die Eigentumsänderung eingetragen und zwei nicht auf den Kaufpreis verrechnete Hypotheken gelöscht sein sollten. Der Beklagte verpflichtete sich auch, das Haus niemals an Dritte zu verschenken, und es wurde den
*
i}
Eheleuten	und	ihren Erben ein Vorkaufsrecht
 bewilligt. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt
 und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch
$
beantragt und bewilligt. Der Beklagte ließ später weitere Umbauten im Haus vornehmen. Anfang November 1945 schied er aus dem Dienst der Militärregierung aus. Er hielt sich vorübergehend in Holland auf und kehrte dann wieder nach	zurück.
Unmittelbar nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Dienst der Militärregierung hat der Kläger seine und seiner Prau Y/illenserklärungen gegenüber dem damaligen Generalbevollmächtigten des Beklagten» mit der Begründung angefochten, er und seine Prau seien widerrechtlich durch Drohung zu dem Abschluß des Kaufvertrags bestimmt worden*
Durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Mülheim vom 11. Dezember 1945 wurde dem Beklagten untersagt, die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vornehmen zu lassen. Sie ist deshalb unterblieben.
Im November 1945 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
 den zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten vor Notar Dr. BB0B in
- Urkundenrolle Hr 246/45 - am 6. August 1945 abgeschlossenen Kaufvertrag über das im Grundbuch zu	Bd	^ Bl 500 eingetragene Grundstück,
 straße 0	für nichtig zu*
erklären^
2« den Beklagten zu verurteilen, das oben bezeichne-te Grundstück zu räumen und an den Kläger heraus-zugebent
•
3» den Beklagten zu verurteilen, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Abschluß des Kaufvertrags entstanden sei und noch entstehen werde.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung.
Das LLanügerichu hat den Beklagten nach den Xlag-antrag verurteilt. Der Beklagte legte Berufung ein. Burch Versäumnisurteil, wurde die Berufuhg zurückgewiesen. Bagegen wurde Einspruch eingelegt. Burch Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Oktober 1949 wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Verurteilung zur Herausgabe des Grundbesitzes unbeschadet des zu Gunsten des Beklagten auf Grund der am 19. April 1945 ergangenen Einweisungsverfügung des städtischen Wohnungsamts in	bestehenden	Rechts-
verhältnisses erfolgt.
 
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung, der Kläger beantragt Zurückweisung der Re vision.
Ent sehe idlings gründe:
I. Bas Berufungsgericht hat den zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten am 6. August 1945 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag für nichtig erklärt, da die Ehefrau des Klägers und dieser selbst von Rechtsanwalt Br.	und	dem Beklagten vor-
sätzlich und rechtswidrig durch Brohung zu dem Abschluß des Vertrags bestimmt worden seien.
Es hat auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Klägers und ihres Schwiegersohnes Br.	als	festge-
stellt erachtet, Rechtsanwalt Br. B^J^t habe schon bei den Vorverhandlungen gegenüber dem Kläger und gegenüber seiner Ehefrau erklärt, es sei Material gefunden worden, das den Kläger politisch belaste, der Beklagte könne dieses Material jederzeit in sehr nachteiliger \7eise gegen den Kläger verwenden, der Beklagte habe eine sehr einflußreiche Stellung bei der Militärregierung und der Kläger habe als Beutscher einem Ausländer gegenüber kein Recht. Es sei besser, die Militärregierung zu dem Freunde als zu dem Feinde zu haben. Im Falle des Nichtverkaufs werde das Haus beschlagnahmt und Frau Ki^J^ erhalte weder Geld noch dürfe
 
sie die Herausgabe von Möbeln erwarten. Dr. habe der Ehefrau des Klägers zu bedenken gegeben, daß dem Kläger nichts "passieren" werde, wenn das Haus an den Beklagten verkauft werde.
Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen des Br.	keine	Bedenken	gehabt, festzustellen,
 der Beklagte habe vor Abschluß des Vertrags dem Br.
gegenüber geäußert, er werde im Falle des Verkaufs den Kläger vor politischer Benachteiligung bewahren, im andern Fall alles Belastende der zuständigen Behörde übergeben.
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, der innere Zusammenhang zwischen den Vorbesprechungen und der Verhandlung vom 6. August 1945» in der es zu dem Abschluß des Vertrags gekommen sei, lasse erkennen, daß die von Br. 3^pp^ un^ dem Beklagten in den Vorbesprechungen gegebenen Hinweise auch unausgesprochen dieser Verhandlung zugrunde gelegen seien. Auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Klägers, deren Tochter, Frau ^pH^, und des Br. M^P^ hat es weiter festgestellt, es habe auch in der Verhandlung vom 6. August 1945 an Wiederholungen drohender Hinweise nicht gefehlt. So habe Br. B^P^ den Eheleuten K^^P nach der anfänglichen Verweigerung der Unterschrift vorgehalten, sie sollten bedenken, daß das belastende Material in Händen des Beklagten sei, und welche Folgen für den Klä-
 
ger daraus entstehen könnten, was besser sei, die Militärregierung zu dem Freunde oder zu dem Feinde zu haben.
Der Beklagte aber sei die Militärregierung.
Das Berufungsgericht wertet diese Feststellungen dahin, die von Dr.	und	dem Beklagten gegebe-
nen Hinweise enthielten objektiv eine Drohung und seien objektiv geeignet gewesen, die freie Y/illensbestim-mung der Frau K^|auszuschließen, denn eine Beschlagnahme des Hauses habe bis dahin nicht Vorgelegen, sondern nur eine Einweisung durch deutsche Stellen. Mit einer Verhaftung des Klägers oder anderen besonders empfindlichen Nachteilen sei trotz der alten Parteizugehörigkeit des Klägers nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu rechnen gewesen.
Ss seien empfindliche Nachteile, insbesondere die Möglichkeit der Verhaftung des Klägers in Aussicht gestellt worden, dabei komme es weniger auf den genauen Wortlaut als auf den Sinn der Äußerungen an. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Äußerungen in Form einer Beratung bezw. einer Erörterung des wFUr und Wider" gefallen seien, denn die Konzilianz des äußeren Tons hätte in Anbetracht des Standes der Beteiligten dem	.Vs
 Inhalt der Äußerungen den drohenden Charakter nicht zu nehmen vermocht.
Die drohenden Hinweise seien für die Unterschriftleistungen der Eheleute	ursächlich	gewesen.
 
Die Beeinflussung des Willens der Frau sei widerrechtlich gewesen. Das gelte zwar nicht für das angewandte Mittel, die Verwertung des Belastungsmaterials, denn der Beklagte .sei als Angehöriger der Militärregierung berechtigt oder sogar verpflichtet gewesen, die im Keller Vorgefundenen Unterlagen den zuständigen Stellen weiterzuleiten, wohl aber für die Benutzung des Mittels, um einen Zweck zu erreichen, auf den der Drohende keinen Anspruch gehabt habe.
Dr.	habe	den Kläger und seine Frau durch
 den drohenden Hinweis zu dem Abschluß des Kaufvertrags bestimmen wollen, seine gegenteilige Aussage stehe im Y/i-derspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten. Erheblich sei nur, daß die drohenden Hinweise objektiv geeignet gewesen seien, die freie Wi3lensbestimmung des Klägers und seiner Ehefrau auszuschließen, und daß sie vorsätzlich gegeben worden seien. Ob sich Dr.	der	Wi-
derrechtlichkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sei und ob die Drohungen tatsächlich ernst gemeint gewesen seien, könne dahingestellt bleiben.
Auch der Beklagte habe zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß durch die Hinweise auf die politische Belastung des Klägers und auf seine eigene Stellung bei der Militärregierung der Abschluß des Kaufvertrages leichter zustande kommen werde. Sonst hätte er jene .Äußerungen gegenüber Dr.	nicht	fallen
 
lassen und dem Verhalten des Dr.	in der Ver-
handlung vom 6. August 1945 nicht zugestimmt.
1. Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatbestandes ist nicht zu beanstanden. Die Revision greift sie zu Unrecht an. Sie führt aus, es sei rechtsirrig, daß der Berufungsrichter es dahingestellt gelassen habe, ob sich Dr. B^J^^ der Widerrechtlioh-keit seines Verhaltens bewußt .gewesen sei und ob die Drohungen tatsächlich ernst gemeint gewesen seien. Es genüge zur Annahme einer Drohung nicht, daß jemand ohne die Absicht, einen Zwang auszuüben, nur von einem in Aussicht stehenden Übel spreche und schon dies den anderen zur Vermeidung des Übels bestimmt habe. Die Drohung und ihre Eignung zu unzulässiger Beeinflussung der Willensentschließung müßten ihrem Urheber bewußt gewesen sein.
Diese Einwendung ist nicht stichhaltig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festgehalten wird, daß es nicht erforderlich ist, daß der Drohende sich der Widerrechtlichkeit der Drohung bewußt war, sondern er muß nur das Bewußtsein der Drohung gehabt haben, mindestens sich bewußt gewesen sein, seine Äußerung sei geeignet, den Bedrohten in seiner Willensentschließung in unzulässiger Weise zu beeinflussen (vgl RGZ 104, 79 /ßO/9 108, 102 /T047; RGRKomm zu BGB zu § 123 Anm 3 $ Palandt zu § 123,
 
Anm 3 b). Daß dies aber geschehen, hat das Berufungsgericht eindeutig festgestellt. Wenn das Bertifungsge-richt sagt, daß Dr. B^m^ die Hinweise auf die möglichen Nachteile vorsätzlich gegeben habe, um die Eheleute	zu dem	Verkauf	des	Grundstücks	"gefügig”	zu
 machen, so spricht es damit aus, daß Dr. B^|^ die Eheleute in unzulässiger Weise beeinflußt habe.
Die Revision wendet sich auch gegen die Sätze des Berufungsurteils, es könne dahingestellt bleiben, ob die Äußerungen in den Vorbesprechungen in Form einer Beratung bezw. einer Erörterung des "Für und Wider" gefallen seien, und die Form, in der die entscheidende Verhandlung vom 6. August 1945 geführt worden sei, könne weder als Konzilianz noch als eine Beratung oder eine Erörterung des "Für und Wider" bezeichnet werden. Sie meint, diese Frage sei die rechtlich entscheidende. Nur ihre Erörterung könne Aufschluß darüber bringen, ob nicht lediglich ohne die Absicht, einen Zwang auszuüben, nur von einem in Aussicht stehenden Übel gesprochen worden sei und schon dies den Kläger zur Vermeidung des Übels bestimmt habe. Nun ist zwar richtig, daß von einer Drohung nicht gesprochen werden könnte, wenn den Eheleuten	lediglich	vor Augen geführt
 worden wäre, welche Folgen eintreten könnten, wenn sie nicht verkaufen würden, ihnen dabei aber die Freiheit des Entschlusses gewahrt geblieben wäre (vgl RG in AkDR 1941, 54), oder wenn die Eheleute in einer Zwangslage
11
gewesen wären und sich, um aus ihr herauszukommen, zu dem Abschluß des Vertrags entschlossen hätten. Das Berufungsgericht hat aber gerade festgestellt, es habe sich weder bei den vorbereitenden noch bei den endgültigen Verhandlungen um eine ruhige Darlegung der Verhältnisse zur Erwägung gehandelt, sondern selbst wenn der äußere Ton konziliant gewesen wäre, was nicht der Pall gewesen sei, so hätte dies dem Inhalt der Äußerungen den drohenden Charakter nicht zu ^nehmen vermocht.
Die Revision meint ferner, das Urteil werde auch durch die Feststellung nicht getragen, der Beklagte habe mindestens mit der jlöglichkeit gerechnet, durch die Hinweise auf die politische Belastung des Klägers und seine Stellung bei der Militärregierung werde der Abschluß des Kaufvertrags leichter zustande kommen. Daraus sei kein Anhalt für einen auf die Erzwingung der Zustimmung gerichteten Vorsatz, geschweige denn für die Absicht, einen Zwang auszuüben, zu entnehmen. Diese Präge kann aber dahingestellt bleiben. Da bei Drohungen die Person des Drohenden unerheblich ist (vgl OGH in HEZ 2, 228; Palandt zu § 123 BGB Anm 1 b), kommt es, wenn die Drohung durch Dr. B^|^ festgestellt ist, nicht mehr darauf an, ob auch der Beklagte selbst eine Drohung ausgesprochen hat.
2. Die Revision greift aber auch die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an.
 
' \
a)	Sie macht geltend, die Gründe des Berufungsge-richts ergäben nicht, daß die Zeugen, deren Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, die nächsten Angehörigen des Klägers seien. Dieser Einwand ist nicht verständlich, da in Tatbestand die Familien-Verhältnisse des Klägers erörtert werden und auch in den Entscheidungsgründen häufig von der "Zeugin Ehefrau K^^^P gesprochen wird. Im übrigen ist das Zeugnis des anderen Hauptzeugen, des Rechtsanwalts und Notars Dr.	mit	derselben	Vorsicht	zu	werten,	da	er
 persönlich an dem Ausgang des Rechtsstreits ebenfalls in höchstem 3£aße interessiert ist.
b)	Die Revision macht geltend, es sei nicht richtig, daß der Zeuge Dr. B^m^in seinem Bericht vom 1 . April 1946 Xußen*ngen im Sinne der Aussagen der Zeugen Ehefrau K^Jj^und Br.	getan	habe.	Damit	sei
 die Grundlage der 3eweiswürdigung und der Glaubwürdigkeit der Zeugen, auf die sich das Berufungsgericht stütze, nämlich der Ehefrau und des Schwiegersohns des Klägers, erschüttert. Nun sagt das Berufungsgericht nicht, Dr. B^0|^ habe die Angaben der genannten Zeugen wörtlich bestätigt. Aus dem Bericht des Dr.
vom 1. April 1946, seinen sonstigen Schreiben und seiner Aussage geht aber hervor:
Der Beklagte habe Dr. B^H^ gesagt, im Hause
 istraßeA seien belastende Papiere, ferner ge-
heime Wehrmachtspapiere, Uniformen und Fotographien, im Xeller versteckt, gefunden worden. Der Beklagte habe ihm gestattet und ihn sogar gebeten, dies dem Kläger zu sagen, wobei er beigefügt habe, er wolle freiwillig kaufen und denke nicht daran, den Kläger hiewegen anzuzeigen. Dr. Bpp|^ habe dem Kläger von den geheimen Militärpapieren, Uniformen usw. Kenntnis gegeben. Daß er dem Kläger auch gesagt habe, der Beklagte denke nicht daran, den Kläger hiewegen anzuzeigen, ist in dem Bericht nicht erwähnt. Dr. habe ferner gesagt, wenn der Kläger Schwierigkeiten wegen seiner Fabrik habe, könne sicher Herr de S^p, dex* eine angesehene Stellung bei der Militärregierung habe, ihm helfen. Wegen der ordnungsmäßigen Einweisung könne er diesen im Hinblick auf Mieterschutz und seine Nationalität doch nicht aus der Wohnung heraussetzen.-
Auch dem Dr. I^ppp gegenüber habe Dr. B^ppp von Papieren im Keller gesprochen, wo die Amerikaner angeblich belastendes Material gegen dessen Schwiegervater gefunden hätten. Auch hier erwähnt Dr. IpPB) nichts davon, daß er Dr.	etwas	von	der	Äußerung
 des Beklagten gesagt habe, er werde den Kläger hiewegen nicht anzeigen. Dr. S^p|P schreibt in seinem Be-l'icht weiter: Wenn behauptet werden sollte, daß am 1. August 1S45 auf das belastende Material hingewiesen worden wäre, dann nur in dem Zusammenhang,'daß der Beklagte ausdrücklich erklärt habe,daß er gar nicht dar-
 
an denke, Schwierigkeiten zu machen, und daß es ihm nur darauf ankomme, freiwillig zu kaufen.
In seinem Schreiben vom 12. November 1946 hat Br. gesagt, er habe am 1. August davon gesprochen, der Beklagte sei ordnungsmäßig in das beschlagnahmte Haus eingewiesen und könne dem Kläger sicher helfen, wenn er wegen seiner Fabrik einmal Schwierigkeiten habe. Er habe auch nie eine Zeitungsnotiz vorgezeigt.
Bei seiner Vernehmung am 12. März 1947 bat Br. B^m^^ gesagt, es möge wohl sein, daß am 6. August von ihm auf eine Zeitungsnotiz hingewiesen worden sei, worin die Anwesenheit des Beklagten bei einer Versammlung im Rathaus erwähnt worden sei. Es sei nicht wahr, daß er dabei davon gesprochen habe, es sei besser, den Beklagten zu dem Freunde zu haben statt zu dem Feinde.
In der Vernehmung vom 13. Juli 1949 sagt Br. Bp^p er habe durch diese Mitteilung /"über die angeblich gefundenen belastenden Papiere_7 dem Kläger gut sein wollen, damit er sich gegen eine mögliche Gefahr wehren könnte. Es sei ihm in dem Moment, in dem er dem Kläger davon Mitteilung gemacht habe, auch zweifelhaft gewesen, ob und was. der Beklagte aus seinem Wissen über die politische Belastung des Klägers eines Tages unternehmen oder veranlassen würde, wenn der Kläger sich nicht inzwischen gewehrt und den Eintritt in eine Ver-
15 -
handling Uber die Veräußerung des Grundbesitzes schlechtweg abgelehnt hätte.
hr.	sagt	ferner bei dieser Vernehmung,
 er habe in der Zeit vom 20. Januar 1946 bis Juni 1947 an einer erheblichen Gedächtnisstörung gelitten.
Am 6. August 1945 habe er gesagt, der Beklagte sei doch als Mitglied der Militärregierung ein mächtiger Mann, der Beziehungen und flacht genug habe, den Familien	und	entsprechende	Wohnungen	zu	ver-
schaffen. Er habe auch darauf hingewiesen, daß der Beklagte in der Zeitung als Mitglied der Militärregierung schon einmal aufgeführt worden sei. Der Beklagte habe ihm wiederholt erklärt, er wolle, daß ihm das Grundstück freiwillig verkauft werde, und er werde, auch wenn ihm das Grundstück nicht verkauft werden sollte, das, was er in dem Hause an Belastungsmaterial gefunden habe, gegen den Kläger nie benützen. Br. spricht aber nirgends davon, daß er das auch dem,Kläger oder seinen Angehörigen mitgeteilt habe.
Y/enn unter diesen Umständen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß Br. 'Bßß/ßß bei den Verhand-lungen "Xuierungen in diesem Sinne*1 getan habe, und es infolgedessen den Aussagen der Frau	der	Frau
 und des Br. üßßßß mehr Glauben geschenkt hat als denjenigen des Br. Bdtf|^, so bleibt es inner-
IS —
halb des Rahmens seiner Befugnis zur BeweiswÜrdigungo Bei der Darstellung des Dr. B^jp^p ist insbesondere nicht ersichtlich, was die Frau Kpp^ veranlaßt haben sollte, ihre Unterschrift zu dem Vertrag zu geben, nachdem sie vorher gesagt hatte, sie unterschreibe nur unter Zwang, und nachdem Dr. B^PPP darauf erklärt hatte, er gebe nunmehr dem Beklagten den Rat, den Vertrag überhaupt nicht abzuschließen. An sich hätte Frau K^^P^ über diese Erklärung froh sein müssen, denn dies entsprach ja ihrem Wunsch. Wenn sie trotzdem sich zur Unterschrift bereit erklärte, so muß entweder irgendeine Äußerung dazugekommen sein, die ihren bisherigen Entschluß umstieß, oder die Erklärung des Dr. B^p|^ mußte nach der ganzen Sachlage selbst als Druckmittel wirken; denn er sagt, daß er sie in ttdurchaus bestimmter Form” abgegeben habe,"daß es zweifellos für Frau und ihren Hann sehr peinlich*1 gewesen sei, daß der Beklagte es nicht nbtig habe, Grundstücke von andern zu kaufen, die irgendwie meinten, sie müßten unter Zwang verkaufen. Aus dem Vermerk, den Dr. 3^/^^ sogleich nach der Verhandlung fertigte, geht auch nicht hervor, daß der Beklagte etwa bereit gewesen wäre, von dem Erv/erb des Hauses abzustehen, sondern es war ihm nur abgeraten worden, sein Ziel im Wege freihändigen Kaufs zu erreichen, und der Beklagte ?aat deutlich gezeigt, daß er darüber unwillig war.
c)	Die Revision beanstandet die Ablehnung der Vernehmung des Referendars Bfl|^P, aber ohne zureichen-
- *7 -
den Grund, Dieser Zeuge wurde für Einzelfragen benannt, die das Gericht mit Hecht für unerheblich hielt. Dr.
schreibt selbst in seinen Bericht vom 1. April 194-6, der Beklagte habe ihm gesagt, es seien im Koller u.a. "geheime V/ehrmachtspapiere" gefunden worden, und er habe den Kläger gesagt, der Beklagte könne ihm bei Schwierigkeiten helfen, während aus seinen Schreiben nichts darüber hervorgeht, daß der Kläger oder Dr.
davon unterrichtet wurden, daß der Beklagte von diesen gefundenen Belastungsmitteln angeblich keinen Gebrauch machen wolle. Bei dieser Sachlage kann es nicht darauf ankomraen, ob bei dieser Unterredung der Ausdruck fiel, der Beklagte werde im Palle des SichtVerkaufs alles Belastende der Behörde übergeben. Um Vorauswürdigung nicht erhobener Beweise handelt es sich ebenfalls nicht, denn das Berufungsgericht unterstellt ja, die Vernehmung des Referendars	hätte	das	vom	Beklag-
ten behauptete Ergebnis gehabt.
d)	Auch die Büge der Revision, die Vernehmung des Dr.	über	die Präge der Beschlagnahme des Hauses
 sei unzulässigerweise unterblieben, kann keinen Erfolg haben. Aus den Akten des Wohnungsamts und durch die Äußerung des Oberstadtdirektors in	vom	23	•
November 1948 ist bewiesen, daß der Beklagte am 19* April 1945 in die Y/ohnung eingewiesen wurde, wobei offen steht, ob der Beklagte das Haus schon vorher mit Genehmigung der englischen Dienststelle bezogen
 
hat. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unbestritten festgestellt, daß das Haus nach der Kapitulation von amerikanischen Truppen in Besitz genommen wurde. Die Beteiligten haben offensichtlich auch zwischen Beschlagnahme und Einweisung nicht genau unterschieden. Br.	der	als	Rechtskundiger	sich	am
 ehesten über den Unterschied hätte klar sein müssen, schreibt in seinem Bericht vom 1. April 1946 von "ordnungsmäßiger Einweisung", die, wie bewiesen ist, im April 1945 ausgesprochen wurde, und in seinem Schreiben vom 12. Hovexaber 1946, das Baus sei seit April 1945 bereits "beschlagnahmt". Unter diesen Umständen kann von Frau	und	Dr.	nicht	erwartet	wer-
den, daß sie diese Begriffe auseinanderhielten. Jedenfalls kann aus der Verwechslung der beiden Begriffe die Unglaiibwürdigkeit der Zeugin	nicht	abgelei-
tet werden, zu demal die Möglichkeit besteht, daß sie unter "Beschlagnahme" eine Enteignung verstanden hat.
Bas Berufungsgericht hat auch darauf, ob Br. bei der Verhandlung am 6. August 1945 gesagt hat, das Haus werde beschlagnahmt oder bleibe beschlagnahmt, die Feststellung der Drohung nicht entscheidend gestützt.
3» Bern Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau nach Abschluß des Vertrags die Annahme, der Vertrag sei unter Drohung zustande gekommen, nicht ausschließt. Die
 
Ehefrau des Klägers hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 11. Oktober 1946 ausdrücklich erklärt, sie habe den Beklagten nicht um Lebensmittel gebeten, sondern solche nur in nicht erheblichen Mengen angenommen. Ob die Zeugin auf diese Aussage zu beeidigen war, stand im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Dafür, daß die Grenzen des Ermessens nicht eingehalten worden seien, fehlt Jeder Anhaltspunkt (vgl 0G3Z 1, 226). Daß die Annahme des Angebots, einen kranken Sohn im Vagen zu einer Hochzeitsfeier zu bringen, von dem übrigens zuletzt doch nicht Gebrauch gemacht wurde, nur eine Gefälligkeit darstellt, ist klar. Venn das Berufungsgericht denselben Ausdruck für die Annahme von 25 Flaschen Vein anläßlich der Hochzeit der Tochter des Klägers anwendet, so ist dies ein Streit um Worte. Maßgebend ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne auf Seiten des Klägers auch nur der Schein ^ eines guten Einvernehmens gewahrt worden sein, der der angeblichen Freiwilligkeit der Dnterschriftslei-stung entsprochen habe. Aus den späteren Beziehungen des Dr.	zu	dem Beklagten hat das Berufungsge-
richt mit Recht keine Schlüsse gezogen, nachdem dieser erklärt hatte, er habe seine Beziehungen zu dem Beklagten und die seiner Schwiegereltern zu’ diesem stets auseinander gehalten. Venn der Kläger durch die Postkarte vom 3. September 1945 zu erreichen suchte, daß wenigstens die in dem Kaufvertrag niedergelegten 3efugnisse ihm gesichert blieben, die ihm die Mög-
:'?r 5.
lichkeit offen ließen, vielleicht später sein Haus wieder zu erhalten, nämlich das Vorkaufsrecht und die Verpflichtung, das Grundstück nicht zu verschenken, so kann daraus kein Schluß auf die Freiwilligkeit des Verkaufs gezogen werden, ebensowenig daraus, daß der Kläger den Hechtsanwalt Hr. B^^H^ darum anging, für baldige Auszahlung des Kaufpreises besorgt zu sein, Wenn das Berufungsgericht darauf nicht ausdrücklich einging, so ist dies unschädlich. Es ist auch abwegig, wenn die He vision in diesem Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts sehen will.
II. Die Revision bemängelt die Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks nur unbeschadet der zugunsten des Beklagten ergangenen EinweisungsVerfügung des städtischen Wohnungsamts in	^ie
 meint, die Klage auf Herausgabe hätte vollständig abgewiesen werden müssen. Diese Einwendung ist nicht begründet. Es handelt sich hier um einen Fall des § 726 ZPO, da nach dem Inhalt des Urteils die Vollstreckung von dem Eintritt einer anderen Tatsache als der dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, nämlich davon, daß die Öffentlich-rechtliche Einweisung nicht mehr besteht. Die Vollstreckung ist also nur möglich, wenn der Wegfall dieser Beschränkung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen v/ird.
«r
t
- 21
III. Die Revision wendet sich endlich gegen die Peststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten für allen Schaden, der dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrags vom 6. August 1945 entstanden ist. Sie führt aus, der Beklagte habe den Besitz am Hause gutgläubig auf Grund der Einweisung erhalten. Dadurch* daß ein zweiter hinzukommender Rechtsgrund für den Besitz etwa nichtig sei, werde er nicht bösgläubiger Besitzer. Zudem sei nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger überhaupt entstanden sein solle. Auch diese Einwendung ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte schon auf Grund der Einweisung in das Haus zu dem Besitz berechtigt ist und daß dieses Recht noch andauert. Diese Einweisung gibt aber dem Besitzer nicht die Befugnisse, die ein Eigentümer hat, insbesondere nicht das Recht zur Umgestaltung des Hauses, sofern ihm solche weitergehenden Befugnisse nicht in dem Einweisungsbescheid übertragen sind. Es ist aber sehr wohl möglich, daß auf Grund des Vertrages vom 6. August 1945 der Beklagte sich als Eigenbesitzer betrachtete und Eingriffe in das Hausgrundstück vornahm, zu denen er als Fremdbesitzer nicht berechtigt war und sich dadurch schadensersatzpflichtig machte. So stellt das Berufungsgericht als unbestritten fest, der Beklagte habe auch nach den 6. August 1945 weitere Umbauten im Hause durchgeführt. Dazu war er auf Grund der Einweisung nicht berechtigt. Da es dem Kläger nicht möglich ist, solche Schäden jetzt schon zu erkennen und
 
geltend zu machen, ist eine Feststellung der Schadensersatzpflicht, die auf die Schäden beschränkt ist, die auf den Abschlu3 des Vertrags vom 6. August 1945 zurttck-zuftxhren sind, durchaus möglich.
Bie Revision des Beklagten ist sonach unbegründet und war auf dessen Kosten zurtiekzuweisen.
Dr. Pritsch	Br.	Hertel	von	Rormann

Br. Hückinghaus
 Br. Oechßler