Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Bei dem Anspruch auf Überlassung des Hauses in Mallorca handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 ZPO. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil beträgt auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien insoweit mithin 8.750 €. Zu diesem Betrag tritt der Schadensersatzanspruch von 1.222 €. Damit wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Wert nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 9.972,00 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.05.2007 -30 464/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2007 -1-22 U 102/07 -