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BGH · V ZR 25/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 25/03

November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FrankfurtBeschwerdeverfahrensProzeßbevollmächtigteRechtsanwälteWenzel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 25/03
vom 6. November 2003 in dem Rechtsstreit
1. Ruth Ki
2. Helga
3. Eva H
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte!
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 gegen
Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Frankfurt (Oder), diese vertreten durch die Amtsleiterin P(|fe Müllroser Chaussee 49, Frankfurt (Oder),
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 96.266,04 €.
Wenzel
 Krüger
Klein
 Gaier
Stresemann