September 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Die Erblasserin hat die Mutter der Kläger und frühere Ehefrau des Beklagten als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. "Der Verkäufer ist zu dem einseitigen Rücktritt von diesem Vertrage berechtigt für den Fall, daß die Zahlung des Kaufpreisteilbetrages von DM 10.000 nicht fristgerecht erfolgt. (Ehemann der Erblasserin), wird das Recht eingeräumt, die Rückübertragung bzw. die Übertragung des durch diesen Vertrag an den Käufer verkauften Miteigentumsanteils zu verlangen für den Fall, daß der Käufer mit drei aufeinanderfolgenden monatlichen Rentenzahlungen ganz oder teilweise in Rückstand gerät. November 1982 forderte die Erblasserin vom Beklagten Rückübertragung des Miteigentumsanteils mit der Begründung, die vertraglich geschuldete Rente sei letztmals im Juli 1982 gezahlt worden. Nach dem Tode der Erblasserin haben ihre Erben, die Kläger, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, den Rechtsstreit aufgenommen. Die Kläger sind als Erben nach ihrer Großtante jeden falls deswegen prozeßführungsbefugt, weil die Testamentsvollstreckerin, wie sich aus ihrem Antrag auf Bestellung eines Prozeßpflegers für die Kläger ergibt, der Prozeßführung zugestimmt hat. Das Rechtsschutzinteresse folgt daraus, daß die Kläger als Erben Träger des materiellen Rechts sind (BGHZ 38, 281, 288) . Die Kläger könnten Übereignung der Miteigentumshälfte nicht verlangen, denn die Auslegung des Vertrages ergebe, daß der Anspruch auf Rückübereignung höchstpersönlich und nicht vererblich sei. Auch die grundsätzliche Tendenz des Vertrages und das persönliche Verhältnis der Erblasserin zu dem Beklagten sprächen dafür, daß die Erblasserin den Beklagten über ihren oder ihres Ehemannes Tod hinaus in keiner Weise habe in Anspruch nehmen wollen. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung der streitigen Vertragsklausel wesentlichen Tatsachenvortrag der Kläger nicht berück- Denn es hat die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger, der beurkundende Notar habe bei der von ihm gewählten Formulierung des Vertragswillens die Begriffe "Rücktritt" und "Rückübertragungsverlangen" bzw. Denn sie stellen in das Zeugnis des Notars, dieser habe "für das vertraglich ausbedungene Rücktrittsrecht" die verschiedenen im Vertrag zu dem "Rücktritt" verwendeten Ausdrücke im Sinne eines "Wechsels im Ausdruck" in den Vertragstext eingesetzt. Wenn die Vertragsparteien aber tatsächlich nur das Rücktrittsrecht selbst unvererblich gestalten wollten, konnte der Anspruch auf Rückübereignung nach dem erklärten Rücktritt durch die Erblasserin auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergehen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung der Beweiserhebung, ohne daß es auf die weiteren Rügen der Revision noch ankäme.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 24/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. September 1986 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. Heidi K geb. am Weg 2. Michael K 3. Ute K , geb. am -, geb. am , ebenda, ebenda. vertreten durch ihrenPfleger Hans Klj Straße SVHHHHBR als Rechtsnachfolger der Frau Maria Cf Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ernst Kl Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und K 2 3 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten und Erben ihrer am 15. Januar 1983 verstorbenen Großtante (im folgenden Erblasserin). Die Erblasserin hat die Mutter der Kläger und frühere Ehefrau des Beklagten als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Die Erblasserin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 1974 dem Beklagten, ihrem angeheirateten Neffen, einen 1/2-Miteigentumsanteil an ihrem Grundbesitz in MSHHHPHHHBr NflHHIMpWeg 8H) gegen Zahlung von 10 000 DM und einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 400 DM an sie und ihren damals noch lebenden Ehemann als Gesamtberechtigte bzw. an den überlebenden von beiden allein. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Der Verkäufer ist zu dem einseitigen Rücktritt von diesem Vertrage berechtigt für den Fall, daß die Zahlung des Kaufpreisteilbetrages von DM 10.000 nicht fristgerecht erfolgt. Dem Verkäufer und für den Fall, daß Herr ... (Ehemann der Erblasserin) seine Ehefrau ... (Erblasserin) überlebt, Herrn ... (Ehemann der Erblasserin), wird das Recht eingeräumt, die Rückübertragung bzw. die Übertragung des durch diesen Vertrag an den Käufer verkauften Miteigentumsanteils zu verlangen für den Fall, daß der Käufer mit drei aufeinanderfolgenden monatlichen Rentenzahlungen ganz oder teilweise in Rückstand gerät. Die bis zu einem etwaigen Rücktritt an die Forderungsberechtigten gezahlten Rentenbeträge sowie auch der etwa gezahlte Betrag von DM 10.000 sind alsdann als Vertragsstrafe verfallen, wogegen eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen ist. Der vereinbarte Rückübertragungs- oder Übertragungsanspruch ist höchstpersönlich und steht nicht den Erben der Eheleute ... (Erblasserin und deren Ehemann) zu. Im Falle einer Geltendmachung des Rückübertragungs- bzw. Übertragungsanspruches hat die Rückübertragung lastenfrei und auf Kosten des Käufers zu erfolgen." Einvernehmlich reduzierten die Vertragsparteien später die Rentenzahlung auf 200 DM monatlich, weil die Erblasserin weiterhin im Hause wohnen blieb. Im Verlaufe ihres Scheidungsverfahrens vereinbarten der Beklagte und die Mutter der Kläger, daß diese die Rentenzahlung gegenüber der Erblasserin erfüllen solle. Mit Schreiben vom 8. September 1982 teilte sie dem Beklagten mit, sie sei. 4 3 weil er seine Unterhaltszahlungen reduziert habe, "ab kommenden Monat" nicht mehr in der Lage, die Rentenzahlungen an die Erblasserin zu leisten. Mit Klageschriftsatz vom 4. November 1982 forderte die Erblasserin vom Beklagten Rückübertragung des Miteigentumsanteils mit der Begründung, die vertraglich geschuldete Rente sei letztmals im Juli 1982 gezahlt worden. Nach dem Tode der Erblasserin haben ihre Erben, die Kläger, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, den Rechtsstreit aufgenommen. Das Landgericht hat den Beklagten, wie beantragt, verurteilt, den 1/2-Miteigentumsanteil an die Kläger aufzulassen und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entseheidungsgründe I. Die Kläger sind als Erben nach ihrer Großtante jeden falls deswegen prozeßführungsbefugt, weil die Testamentsvollstreckerin, wie sich aus ihrem Antrag auf Bestellung eines Prozeßpflegers für die Kläger ergibt, der Prozeßführung zugestimmt hat. Gegen eine Prozeßführungsbefugnis des durch eine Testamentsvollstreckung beschwerten Erben nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft bestehen keine Bedenken (vgl. BGHZ 38, 281, 286 bei Nachlaßverwaltung; vgl. auch BGHZ 31, 297; MünchKomm/Brandner, 5 BGB § 2212 Rdn. 18; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 2212 Rdn. 1; Soergel/Damrau, BGB 11. Aufl. § 2212 Rdn. 3). Das Rechtsschutzinteresse folgt daraus, daß die Kläger als Erben Träger des materiellen Rechts sind (BGHZ 38, 281, 288) . II. 1. Zur Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht ausgeführt; Der Rücktritt sei von der Erblasserin konkludent im Schreiben vom 25. November 1982 erklärt worden. Ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt gegeben gewesen seien, könne aber offenbleiben. Die Kläger könnten Übereignung der Miteigentumshälfte nicht verlangen, denn die Auslegung des Vertrages ergebe, daß der Anspruch auf Rückübereignung höchstpersönlich und nicht vererblich sei. In der streitigen Vertragsklausel werde zwischen "Rücktritt" bzw. dem "Recht zu dem Rücktritt" einerseits und dem "Recht, die Rückübertragung bzw. die Übertragung zu verlangen", sowie dem "Rückübertragungs- oder Übertragungsanspruch" andererseits unterschieden. Nicht das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht, sondern ausdrücklich der "Rückübertragungsanspruch" sei als höchstpersönlich und nicht vererblich vereinbart worden. Das Argument der Kläger, der Notar habe die Begriffe synonym verwendet, um einen "Wechsel im Ausdruck" zu erreichen, überzeuge nicht. Auch die grundsätzliche Tendenz des Vertrages und das persönliche Verhältnis der Erblasserin zu dem Beklagten sprächen dafür, daß die Erblasserin den Beklagten über ihren oder ihres Ehemannes Tod hinaus in keiner Weise habe in Anspruch nehmen wollen. 2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung der streitigen Vertragsklausel wesentlichen Tatsachenvortrag der Kläger nicht berück- 6 3 sichtigt hat. Denn es hat die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger, der beurkundende Notar habe bei der von ihm gewählten Formulierung des Vertragswillens die Begriffe "Rücktritt" und "Rückübertragungsverlangen" bzw. "Anspruch auf Rückübertragung" synonym verwendet, für die Auslegung des Parteiwillens für unerheblich gehalten und den angebotenen* Beweis nicht erhoben. Der Vortrag der Kläger (Ziffer IV des Schriftsatzes vom 1. Oktober 1984) enthält die Behauptung, die Vertragsparteien hätten nur an ein Rücktrittsrecht, nicht an den aus dem Rücktritt folgenden Rückübereignungsanspruch gedacht und nur dieses Rücktrittsrecht höchstpersönlich und unvererblich gestalten wollen. Denn sie stellen in das Zeugnis des Notars, dieser habe "für das vertraglich ausbedungene Rücktrittsrecht" die verschiedenen im Vertrag zu dem "Rücktritt" verwendeten Ausdrücke im Sinne eines "Wechsels im Ausdruck" in den Vertragstext eingesetzt. Wenn die Vertragsparteien aber tatsächlich nur das Rücktrittsrecht selbst unvererblich gestalten wollten, konnte der Anspruch auf Rückübereignung nach dem erklärten Rücktritt durch die Erblasserin auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergehen. 7 Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung der Beweiserhebung, ohne daß es auf die weiteren Rügen der Revision noch ankäme. Dr. Thumm Dr. Eckstein Linden Räfle Lambert-Lang