Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Die Kläger kauften von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 12. Unter Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Recht zu dem Rücktritt für den Fall ganzer oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages erklärte die Beklagte (nach Fristsetzung bis 4. September 1978 hinsichtlich der fünften Rate mit Schreiben vom 30. Die Kläger halten diesen Rücktritt für unwirksam und beantragen, die Beklagte zur Herstellung eines Eigenheims mit Garagen nach Maßgabe der Baubeschreibung zu verurteilen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zur Löschungsbewilligung hinsichtlich einer zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 179 066,50 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Entscheidungsgründe Auf Antrag der Kläger war gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil zu erlassen (BGHZ 37, 79, 81 ff). Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil der Formmangel inzwischen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Der Rücktritt ist auch nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. Juni 1978 bezugsfertig sein (§4 Abs. 1 des Vertrages), was die Kläger zadern mit Schreiben vom 14. Kläger waren ihrerseits somit berechtigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben (§ 520 BGB), was den Eintritt eines Zahlungsverzugs hinsichtlich der fünften Rate hinderte, ohne daß diese Einrede besonders hätte vorgebracht werden müssen. Soweit die Beklagte mit § 9 des Vertrages ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen hat, ist dies nach § 11 Nr, 2 Buchstabe a AG3GB unwirksam.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES Versäumnis- V ZR 24/80 URTEIL Verkündet am 13. Februar 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Dr. med. Heinz-Jürgen 2. dessen Ehefrau Angelika beide wohnhaft WflIHIB-Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die LHIB Bauregie Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH & Co. KG, vertreten durch IflHi Bauregie Beteiliger-Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Kauffrau Irmtraud LeVBHB geb. SflMB, i, BflU, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. / : K, : Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Dr. Vogt und Dr. Räfle für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. November 1979 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 1978 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages. Die Kläger kauften von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 12. September 1977 ein Grundstück in Gemarkung HflBBi. Die Beklagte verpflichtete sich, darauf ein Eigenheim mit zwei Garagen zu errichten. Vertragsbestandteil sollte ein beigefügter Prospekt sein, der neben Planskizzen auch eine Baubeschreibung enthält. In Höhe des erst am Tag der Auflassung fälligen Kaufpreises von 237 175 DM sollten die Kläger ein Darlehen gewähren, zahlbar in Raten nach Baufortschritt. Vier dieser Raten hatten die Kläger bereits bezahlt, die fünfte Rate entsprechend einer Ankündigung im Schreiben vom 14. August 1978 zunächst zurückbehalten, während des Rechtsstreits aber am 31. Oktober 1978 hinterlegt, weil die Beklagte die Entgegennahme ablehnte. Unter Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Recht zu dem Rücktritt für den Fall ganzer oder teilweiser Nichterfüllung des Vertrages erklärte die Beklagte (nach Fristsetzung bis 4. September 1978 hinsichtlich der fünften Rate mit Schreiben vom 30. August 1978) mit Schreiben vom 5. September 1978 den Rücktritt vom Vertrag. Die Kläger halten diesen Rücktritt für unwirksam und beantragen, die Beklagte zur Herstellung eines Eigenheims mit Garagen nach Maßgabe der Baubeschreibung zu verurteilen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zur Löschungsbewilligung hinsichtlich einer zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen Zahlung von 179 066,50 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Beklagte war im Termin vom 13. Februar 1981 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die'Kläger beantragten Erlaß eines Versäumnisurteils. v. Entscheidungsgründe Auf Antrag der Kläger war gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil zu erlassen (BGHZ 37, 79, 81 ff). Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hält den Vertrag vom 12. September 1977 für formnichtig, weil die Baubeschreibung des zu dem Vertragsbestandteil gemachten Prospekts nicht verlesen worden sei. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil der Formmangel inzwischen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Februar 1980 (BGBl I S. 157) geheilt ist. 2. Die Rücktrittserklärung der Beklagten hat den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht beseitigt. Der Rücktritt ist auch nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam. Es hält die Rücktrittsklausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG und gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 MaBVO für nichtig, im übrigen weder die vertraglichen noch die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts für gegeben, weil die Beklagte mit ihrer vertraglichen Leistung selbst in Verzug gewesen sei. Es kann offenbleiben, ob die vertragliche Rücktritt sklausel wirksam ist. Nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts waren am 5. September 1978 weder die vertraglichen noch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt gegeben. Die Kläger kamen mit der Zahlung der fünften Rate deshalb nicht in Verzug, weil die Beklagte ihrerseits nicht vertragsgemäß geleistet hatte. Nach der* Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Haus am 12. Juni 1978 bezugsfertig sein (§4 Abs. 1 des Vertrages), was die Kläger zadern mit Schreiben vom 14. August 1978 angemahnt hatten. Die* Kläger waren ihrerseits somit berechtigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben (§ 520 BGB), was den Eintritt eines Zahlungsverzugs hinsichtlich der fünften Rate hinderte, ohne daß diese Einrede besonders hätte vorgebracht werden müssen. Soweit die Beklagte mit § 9 des Vertrages ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen hat, ist dies nach § 11 Nr, 2 Buchstabe a AG3GB unwirksam. Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei als Formularvertrag gewertet (BU S. 9). Gilt mithin der notarielle Vertrag vom 12. September 1977 zwischen den Parteien weiter, ist der Erfüllungsanspruch der Kläger begründet, der Widerklageanspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Die Ko stenent sehe idling beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Hill Dr. Thumm Dr. Eckstein Vogt Räfle