BGH · V ZR 24/77 vom 23.03.1979
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Bezeichnen die Parteien eines Grundstückskaufvertrages im Text des notariellen Vertrages ein - nach der Eintragung im Grundbuch bezeichnetes - Grundstück als verkauft, während sie in Wirklichkeit nur ein noch wegzuvermessendes, im Vertrag nicht umschriebenes Teilstück zu dem Gegenstand des Kaufvertrages machen wollen, so genügt der Vertrag auch dann nicht den Erfordernissen der notariellen Beurkundung (§ 313 BGB), wenn die Parteien über die Grenzen dieses Teilstücks übereinstimmende Vorstellungen haben, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revision gegen das Urteil des 5. Die Parteien waren sich bei Vertragsschluß darüber einig, daß nicht das gesamte Grundstück Flur 8, Flurstücke 76/4 und 72/2, das eine Größe von 3 300 qm aufwies, verkauft werden sollte, sondern nur ein noch nicht vermessenes Teilstück, nämlich die von einem Holzzaun umgrenzte, mit einem Wohnhaus bebaute Fläche. März 1973 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf den erwähnten Kaufvertrag das als Rohbau bezeichnete Haus für 100 000 DM, ebenfalls zahlbar bis 31. Bei einer Vermessung des Grundstücks im August 1973 stellte sich heraus, daß der eingezäunte Teil nicht wie im Kaufvertrag angegeben etwa 1 600 qm, sondern nur 1 310 qm groß war. September 1973 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie aus verschiedenen Gründen (u.a. wegen der bei der Vermessung zutage getretenen Umstände) am Vertrag nicht festhalte. Trotz Säumnis der Beklagten ist hier auf die zulässige Revision des Klägers eine Sachprüfung in vollem revisionsrechtlichen Umfang geboten. Der notarielle Vertrag entspreche nicht der Form des § 313 BGB, weil die verkaufte Teilfläche nicht hinreichend genau bezeichnet sei (Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. Weil die Angabe der Flächengröße für die Identifizierung eines Grundstücks ungeeignet sei, komme weder in § 1 des Vertrages noch an anderer Stelle zu dem Ausdruck, daß eine Teilfläche veräußert Mit der Revision ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 9) in § 1 des Vertrages - dem klaren Wortlaut dieser Vereinbarung entsprechend - eine Teilflächenveräußerung nicht zu dem Ausdruck kommt, sondern als Kaufgegenständ das an bestimmter Grundbuchstelle eingetragene, aus zwei Flurstücken bestehende Gesamtgrundstück bezeichnet ist, von dem es heißt, daß dieser Grundbesitz hiermit an die Beklagte verkauft werde. Der davon abweichende, übereinstimmende Wille der Parteien, nur einen erst noch zu vermessenden Teil dieses Grundstücks, nämlich die von einem Holzzaun umgrenzte und mit einem Wohnhaus bebaute Fläche, zu veräußern, hat dagegen - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei feststellt -im Vertrag keinen - auch nur andeutungsweisen - Ausdruck gefunden. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich hier auch mit dem Lehrsatz von der unschädlichen Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet”) nicht über die fehlende Beurkundung hinwegkommen. Haben die Parteien den Vertragsgegenstand versehentlich falsch bezeichnet, übereinstimmend sich aber etwas anderes vorgestellt und gewollt, so gilt nach bisher herrschender Meinung auch im Bereich beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte nicht das objektiv Erklärte, sondern das Gewollte, wenn das objektiv Erklärte dem Formerfordernis genügt. Mit beachtenswerten Gründen bezeichnet Wieling (AcP 1972, 297, 308 ff) den erwähnten Lehrsatz als 'inhaltsleere Formel", mit der unter Aufgabe der meisten Formzwecke die Form als gewahrt angesehen werde, obwohl das, was nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gelten solle, in der Urkunde nicht einmal andeutungsweise zu dem Ausdruck komme. Willenserklärung darf nach herrschender Meinung nur soweit gehen, als das Auslegungsergebnis in der formgerechten Erklärung "einen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden hat") in einem unlösbaren Widerspruch befinde (Lüderitz und Häsemeyer machen diese Ausführungen freilich mit dem Ziel, die "Andeutungsformel " in Zweifel zu ziehen)* Ob die skizzierten Bedenken dazu führen können, eine unschädliche Falschbezeichnung im Bereich des § 313 BGB generell nicht mehr zuzulassen, mag hier dahinstehen* Im vorliegenden Fall ist Jedenfalls kein Raum dafür, mit ihrer Hilfe eine formwirksame Beurkundung anzunehmen* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien nicht unter dem vertraglich bezeichneten Grundstück übereinstimmend ein anderes vorgestellt, sondern sie wollten aus dem Gesamtgrundstück eine erst wegzu demessende Teilfläche veräußern. Damit krankt die Form des Vertrages aber nicht nur an einer vom Vertragsinhalt unbewußt abweichenden Vorstellung der Parteien über den Kaufgegenstand, sondern daran, daß - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - das verkaufte Teilgrundstück in der Urkunde nicht hinreichend genau bezeichnet war. von Gesamtgrundstück zu einer Teilfläche läßt sich der Kaufgegenständ aber gerade nicht in dieser Weise problemlos auswechseln, weil es an einer urkundlich hinreichend genauen Beschreibung des Kaufgegenstandes fehlte, die ohne genaue Umgrenzung nicht denkbar ist. mag es möglicherweise noch hingenommen werden, eine irrtümliche Falschbezeichnung im notariellen Vertrag soweit für unschädlich zu halten, als sich die Parteien um eine formgerechte Erklärung bemüht haben und ihnen nur unbewußt eine Verwechslung unterlaufen ist, die überall Vorkommen kann (vgl. Damit stellt sich § 1 des Vertrages gerade nicht mehr als irrtümliche Falschbezeichnung des Kaufgegenständes dar, sondern ist die Folge eines Rechtsirrtums über den Umfang der Beurkundung, der nicht vor den Nichtigkeitsfolgen einer mangelhaften Beurkundung schützen kann. Wollte man auch in Fällen der vorliegenden Art eine unschädliche Falschbezeichnung annehmen, verstieße dies in besonderem Maß gegen die mit der Beurkundung verfolgten Zwecke einwandfreier Beweismöglichkeit über den Vertragsinhalt (BGHZ 58, 386, 394) und der Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten darüber (Urteil des Senats vom 26. Hätten die Parteien hier die Tatsache einer TeilVeräußerung im Vertrag zu dem Ausdruck gebracht (ohne gleichzeitig die Teilfläche in der erforderlichen Form zu umschreiben), dann bestünde kein Zweifel daran, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 8. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.