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BGH · v ZR 24/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZR 24/68

Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8,- Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Ereitag, Hill und Hr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26, Januar 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. (HIM lebende, damals 82jährige frühere Rostsekretär Wilhelm W^^sein Grundstück 0®|®weg|® in HflHB (■I), das mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut und etwa 300 000 DM wert ist, gegen Zusicherung einer monatlichen Leibrente von 1 700 DM an den Beklagten und ließ es auf.Der Beklagte wurde am 21, September 1966 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen; am folgenden Tage belastete er das frei von Belastungen in Abteilung III erworbene Grundstück zugunsten einer Bank mit einer Grundschuld von 200 000 DM, deren Valuta er sich alsbald auszahlen ließ und nach Südafrika transferierte. Mit der1 vorliegenden Klage hat Wolf, vertreten durch seinen Gebrechlichkcitspfleger, vom Beklagten Einwilligung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß der Kläger wieder als Grundstückseigentümer eingetragen werde, und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Zur Begründung hat er sich auf die im Pflegschafts- und im Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten berufen und behauptet, daß er bei Abschluß des notariellen Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen sei, zun mindesten aber nicht*’erkannt habe, um v/as es sich damals handelte. Mit ihren Eugen, die fast durchweg Verfahrens-rechtlicher Natur sind, beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung - ebenso wie bereits das .Landgericht - auf das schriftliche Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dozent Dr. Grüter vom 10. Weiterer Beweiserhebungen bedürfe es nicht; insbesondere habe dem Antrag des Beklagten, das Gutachten noch mündlich durch den Sachverständigen erläutern zu lassen, nicht entsprochen zu werden brauchen. Baume zu der Übei’zeugung gelangt, daß der frühere Kläger Wilhelm ^<0/0 bei Errichtung der notariellen Urkunde vom 29» August 1966 dauernd geschäftsunfähig gewesen sei» Selbst wenn er aber damals vorübergehend doch geschäftsfähig gewesen wäre, habe er sieh jedenfalls im Irrtum über den Inhalt seiner Erklärungen befunden,, die er bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben hätte, so daß in diesem Pall die rechtzeitig vom Vormundschafts- 1. Daß sich der Beklagte in den Vorinstanzen wiederholt ge^en die Vcrv/ortung des Grüter* sehen Gutachtens ausgesprochen hat, ist der Revision zuzugeben. Allein es handelte sich an den von ihr angeführten Aktensteilen nicht um Einwände gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer solchen Verwertung; was damals gegen das Gutachten vorgebracht wurde, betraf vielmehr seinen Inhalt, der dem Beklagten nicht zutreffend erschien. 2) aus dem Grunde einer Benutzung des Gutachtens im vorliegenden Prozesse, weil er selbst "erst einen Monat nach Abschluß der vom Sachverständigen angcstellten Untersuchungen angehört worden11 sei, d.h. Mzu einem Zeitpunkte, da das Gutachten in seinem Ergebnis möglicherweise bereits feststand". nachdem er die "erheblichen Zweifel” hervorgehoben hatte, die das Oberlandesgericht gegenüber dem Grüter*sehen Gutachten wegen angeblicher Einfluß-nähme des Vormundschaftsriehters auf den Sachverständigen hegen müsse. Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten, ein Obergutachten einzuholen, rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO, weil vom Berufungsgericht verkannt worden sei, daß es sich hier gar nicht um ein Obergutachten gehandelt habe, sondern um ein "erstes Gutachten", das jede Partei in jedem Prozeß verlangen könne, wenn Sachver3tändigenfragen zur Erörterung stünden (unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 14. Entgegen der Meinung der Revision war daher das Berufungsgericht - die Zulässigkeit der Verwertung des Grüter* sehen Gutachtens vorausgesetzt - nicht gehalten, dem erwähnten Antrag des Beklagten Folge zu leisten und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung WflBpzu "beauftragen. 2. Hach Ansicht der Revision durfte das Gutachten Br. Grüter aus dem Grunde keine Verwendung finden, weil der Sachverständige im Beweis sicherungsverfahren nicht mündlich vernommen worden war, sondern sich Bloß schriftlich geäußert hatte; diese Verfahrens- Die Revision beruft sich hierfür auf Wieczorek, ZPO § 492 An. A II (zweiter Absatz), wo in der Tat die im normalen Zivilprozeß gegebene Möglichkeit, schriftliche Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen (§ 411 ZPO), für das Beweissicherungsverfahren verneint wird. 01) und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Beweisoicherungsverfahren der Sachverständigenbeweis lediglich durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens geführt v/erden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden worden. Bio Präge bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung; insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob grundsätzlich ein im Beweissieherungsverfahren schriftlich erstattetes Sachverständigengutachten etwa in entsprechender Anwendung des § 377 Abs, 4 ZPO nur unter der Voraussetzung im Zivilprozeß -verwertet v/erden darf, daß beide Parteien damit einverstanden sind. solchen Einverständnisses oder wegen Nichtzulässigkeit schriftlicher Begutachtung überhaupt einer Verwertung des Gutachtens Br. Grüter im gegenwärtigen Rechtsstreit durchgreifende Bedenken entgegengestanden haben sollten, so wäre dieser Verfahrensmangel auf jeden Pall gemäß § 295 ZPO dadurch geheilt, daß der Beklagte ihn nicht im Termin vor dem Landgericht vom 1. Ber Ausnahmetatbestand des § 295 Abs. 2 ZPO war nicht gegeben; eine etwaige Verfahrensnorm, wonach schriftliche Gutachten aus einem Beweissicherungsverfahren unverwertbar sind, wäre keine solche, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten könnte, zu demal da . Pebruar 1967 ,frein vorsorglich einer Benutzung des fachärztlichen Gutachtens Br. Grüter im Prozesse widersprochen” hatte, stellt keine "Rüge” im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO dar; denn der damalige Widerspruch vmrde, wie bereits ausgeführt (oben Nr. 1), auf die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit des Gutachtens gestützt, während der Beklagte den Ein^/and, eine schrift-liche Gutachtonerstattung sei nicht zulässig gewesen, erstmals im jetzigen Revisionsverfahren erhoben hat. Einer solchen Zustellung hätte es lediglich bedurft, wenn in dem Anordnungsbeschluß zugleich eine Termins-bestimmung enthalten gewesen wäre; da dies nicht der Fall war, genügte es gemäß §§ 329 Abs.3 Satz 2, 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn der Beschluß dem Gegner formlos mitgeteilt wurde (Baumbach/Xauterbach aaO § 490 An. 1; Wieczorok aaO § 490 Ann. A III), letzteres ist ausweislich der Akten H 9/66 (Bl. 8) alsbald durch Aufgabe zur Post geschehen. Bezember 1966 zur Einsichtnahme ausgehändigt worden, so daß der Beklagte spätestens an diesem Tage, d.h. lange vor Erstattung des Gutachtens, von dem erwähnten Beschluß Kenntnis erhielt (vgl. Soweit die Revision eine Ladung des Beklagten zu dem Beweistermin, wie sie § 491 Abs. 1 ZPO vorschreibe, vermißt, wird von ihr übersehen, daß kein solcher Termin stattgefunden hat. fälle Vorgelegen habe - kein Verschulden des Beweisführers an den Unterbleiben der Ladung -, handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung, so daß sich ein Eingehen auf die von der Revision hiergegen erhobenen' Einwendungen' erübrigt» Ben Sachverständigen noch ausdrücklich zu befragen, ob er sich durch den Vormundschaftsrichter habe beeinflussen lassen, war das Oberlandesgericht nach § 286 ZPO nicht verpflichtet, Ber Yorvmrf der Revision, es habe unzulässigerweise einen auflclärungs bedürftigen Umstand "unterstellt", entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Br. Grüter ist nämlich, wie das Gutachten erweist, zu seiner Feststellung, daß Geschäftsunfähigkeit Vorgelegen habe, auf Grund seiner eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen gelangt, die er bei der eingehenden, öich aüf mehrere Tage erstreckenden Untersuchung des Wilhelm selbst gemacht hat. Bas Unterbleiben der Vernehmung wird aber durch die vorangehende Erwägung gerechtfertigt, daß der Beklagte es verabsäumt habe, den Vernohmungs-antrag nach § 411 Abs.3 ZPO rechtzeitig - wenn nicht bereits im landgerichtlichen Verhandlungstermin vom 1. Baran ändert entgegen der Meinung der Revision auch der Umstand nichts, daß der Beklagte einer Verwertung des Gutachtens im vorliegenden Prozeß von Anfang an widersprochen hatte; denn ein solcher "Widerspruch" ist etwas grundlegend anderes als ein Wieso sich die Notwendigkeit, den Sachverständigen Pr. Grüter zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens zu laden, daraus ergehen haben sollte, daß der Beklagte auch das zu den Pflegschaftsakten erstattete Gutachten des Landes-obermedizinalrats Pr. Pr. Nach dieser Vorschrift (in Verbindung mit §§ 1910, 1915 Abs. 1 ZPO) hat das Vormundschaftsgericht, solange noch kein Gebrechliohkeitspfleger bestellt ist, von sich aus die im Interesse des Gebrechlichen erforderlichen Maßregeln zu treffen. Per Vorwurf der Revision, er habe dies in der Absicht getan, die Bestellung eines Pflegers zu umgehen (unter Bezugnahme auf RGZ 71, 162, 168), findet in den Pflegschaftsakten ebensowenig eine Grundlage wie* ihre weitere Behauptung, daß diese Bestellung schon in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Denn dort handelt es sich um eine Maßnahme des Prozeßgerichts, während das Vormundschaft sgericht nach §§ 1909 ff BGB weitergehende Befugnisse hat und insbesondere Pfleger auch für die Führung von Aktivprozessen bestellen kann. 9. Einen Anfechtungstatbestand (§ 119 BGB) hat das Berufungsgericht nur hilfsweise angenommen und seine Entscheidung in erster Linie auf die von ihm bejahte Geschäftsunfähigkeit des Wilhelm W0gestützt. 10o Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 104 BGB § 286 ZPO § 1846 BGB § 97 ZPO
schriftlichGrüterSachverständigeGutachtenZPORevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BQHZ:	nein
ZPO §§ 411, 492, 493
Zur Präge, unter 'welchen Voraussetzungen ein im Beweis sicherungsverfahren erstattetes schriftliches Sachverständigengutachten im ordentlichen Rechtsstreit verwertet werden kann.
BGH, Urt. v. 29. Mai 197° “ v ZR 24/68 - OLG Frankfurt
IQ- Prankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
29. Mai 1970
Wüst,
J ustizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Amandus
PPPPPPP (■§),
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die 0 flPPPPHPHPBP Gesellschaft für Evangelisation und Oemeinschaftspflege mit beschränkter Haftung in GflPP, X^pstraße pp, vertreten durch ihre Geschäftsführer Paul Pfli^pin BPPPPPPP^ XPPPpstraße ^P, und Ewald Perschel in Gießen, Lessingstraße 18, aLs Alleinerbin des b^herigen KMgers, Postsekretär i*R. Y/ilhelm VpB aus bPPHMPI (HP) ,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro PHHHlfr-
 
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8,- Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Ereitag, Hill und Hr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26, Januar 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Mit Vertrag vom 29* August 1966, beurkundet durch einen	Notar, verkaufte der in
(HIM lebende, damals 82jährige frühere Rostsekretär Wilhelm W^^sein Grundstück 0®|®weg|® in HflHB (■I), das mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut und etwa 300 000 DM wert ist, gegen Zusicherung einer monatlichen Leibrente von 1 700 DM an den Beklagten und ließ es auf. Der Beklagte wurde am 21, September 1966 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen; am folgenden Tage belastete er das frei von Belastungen in Abteilung III erworbene Grundstück zugunsten einer Bank mit einer Grundschuld von 200 000 DM, deren Valuta er sich alsbald auszahlen ließ und nach Südafrika transferierte.
 
Als Yj^HJeinige Tage später vom Grunäbuehamt die Eintragungsnachrieht erhielt, verstand er ihren Inhalt nicht und wandte sich mit der Behauptung, ihm sei von einem Grund stücksverkauf nichts bekannt, an die Zweigstelle BflHHHPdes Amtsgerichts Frankenberg (Eder). Auf seinen Antrag ordnete das Amtsgericht am 28o September 1966 Gebrechliehkeitspflegschaxt an, die sich vor allem auf die Wahrnehmung der vermögensrechtliehen Belange	im Zusammenhang mit dem angeb-
lichen Verkauf des FBHHHV Grundstücks erstrecken sollte. Da ein Pfleger mangels einer hierfür geeigneten Person nicht alsbald bestellt werden konnte, nahm das Vormundschaftsgericht die dem Pfleger obliegenden Pflichten zunächst selbst wahr. Insbesondere focht es unter dem 29. September 1966 gegenüber dem Beklagten die Erklärungen, dio Wolf in jener notariellen Verhandlung abgegeben hatte, wegen Geschäftsunfähigkeit sowie Irrtums über den Erklärungsinhalt an; diese Anfechtung wurde im Dezember 1966 von dem inzwischen bestellten Pfleger wiederholt. Ebenfalls am 29» September 1966 erwirkte der Vormundschaftsrichter in WBBPNamen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Hain), durch die - f. 1er einem Verbot an den Beklagten, die Grundstücksmieten einzusiohen - die Eintragung eines Yfiderspruehs im Grundbuch angeordnet \furde; letzteres geschah am nächsten Tag; die einstweilige Verfügung wurde später dux’ch rechtskräftig gewordenes Urteil des Äratsge3?ichts Frankfurt bestätigt (31 G 22/66).
Im Pflegschaftsverfahren erstattete auf voxmtnd-schaftsgeiülchtliches Ersuchen äcx Dandesobermedizinal-
 
rat Dr. Dr. Daume am 27. Oktober 1966 ein nervenfaeh-ärztliches Gutachten, dem zufolge	wegen	fortge-
schrittenen Altersabbaues und dadurch bedingter geistiger Störungen nicht geschäftsfähig sei und dieser Zustand schon am 29* August 1966 bestanden habe.
Da der Beklagte im damals noch anhängigen Verfahren der einstweiligen Verfügung den Beweiswert des Baume*sehen Gutachtens anzweifelto und das Amtsgericht Frankfurt den Antragsteller	unter	Fristsetzung	bis	Jahres-
ende aufgefordert hatte, Klage zur Hauptsache zu erheben, beantragte dor Vormundschaftsrichter in Wahrnehmung der Interessen W^^für diesen bei dem Amtsgericht Frankenberg die Einleitung eines Beweissiche-
über die Frage der Geschäftsfähigkeit.
Dem vrurde durch Beschluß vom 8. November 1966 entsprochen und antragsgemäß die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Marburger Dozenten Dr. Grütor angeordnet (H 9/66). Dr. Grüter erstattete daraufhin, nachdem er WflV mehrere Tage in der Heilanstalt in	untersucht	und	zusätzlich	noch	weitere	Per-
sonen, darunter den Beklagten und dessen Ehefrau, angehört hatte, am 10. Januar 1967 ein schriftliches Gutachten, das er durch Nachtragsgutachten vom 21. Januar 1967 ergänzte. Auch Dr. Grüter kam zu dem Ergebnis, daß	Erklärungen	vom	29.	August 1966 nicht rechts-
wirksam sein könnten, weil entweder die psychiatrischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB Vorgelegen hätten oder	sich	bei	Abgabe	seiner	Willenserklärung
 infolge Störung der Geistestätigkeit über den Inhalt der Unterzeichneten Urkunde im Irrtum befunden habe.
 
Mit der1 vorliegenden Klage hat Wolf, vertreten durch seinen Gebrechlichkcitspfleger, vom Beklagten Einwilligung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß der Kläger wieder als Grundstückseigentümer eingetragen werde, und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Zur Begründung hat er sich auf die im Pflegschafts- und im Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten berufen und behauptet, daß er bei Abschluß des notariellen Vertrages nicht geschäftsfähig gewesen sei, zun mindesten aber nicht*’erkannt habe, um v/as es sich damals handelte. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, hat den Klagevortrag bestritten, einer Verwertung der Gutachten Br. Br. Baume und Br. Grüter widersprochen und um Einholung eines Ober-gutachtens gebeten.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, hat er in der mündlichen Veihandlung vorsorglich noch den Antrag gestellt, den Sachverständigen Br. Grüter zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.
Bio Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgev/iesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Bor bisherige Kläger Wilhelm	ist	v/ährend des Revisionsverfahrens ver-
storben und kraft Testaments von der OflHIHBHkGmbH beerbt worden (vgl. Erbschein vom 21. Mai 1969)« Biese setzt den Prozeß auf der Klägerseite fort und beantragt Zurückweisung der Revision.
Ent Scheidung sgründ e
Mit ihren Eugen, die fast durchweg Verfahrens-rechtlicher Natur sind, beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung - ebenso wie bereits das .Landgericht - auf das schriftliche Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dozent Dr. Grüter vom 10. Januar 1967 gestützt hat. Das ange-fochtene Urteil setzt sich eingehend mit diesem Gutachten auseinander und tritt ihm in allen wesentlichen Punkten bei. Gegen seine Verwertung im vorliegenden Prozeß bestünden, wie im Urteil näher dargelegt wird, ebensowenig Bedenken wie gegen die Objektivität des Sachverständigen. Weiterer Beweiserhebungen bedürfe es nicht; insbesondere habe dem Antrag des Beklagten, das Gutachten noch mündlich durch den Sachverständigen erläutern zu lassen, nicht entsprochen zu werden brauchen. Das Berufungsgericht ist auf Grund des Gutachtens Dr. Grüter sowie des weiteren, im Pflegschaftsverfahren eingeholten "Parteigutachtens n des Bandesobermedizinalrats Dr. Dr. Baume zu der Übei’zeugung gelangt, daß der frühere Kläger Wilhelm ^<0/0 bei Errichtung der notariellen Urkunde vom 29» August 1966 dauernd geschäftsunfähig gewesen sei» Selbst wenn er aber damals vorübergehend doch geschäftsfähig gewesen wäre, habe er sieh jedenfalls im Irrtum über den Inhalt seiner Erklärungen befunden,, die er bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben hätte, so daß in diesem Pall die rechtzeitig vom Vormundschafts-
n
riehter und nachträglich vom Gebrechlichkeits-pflcger erklärte Anfechtung durchgreifen wurde.
Diese Urteilsausführungen halten im Ergebnis den Revisionsangriffen stand»
1.	Daß sich der Beklagte in den Vorinstanzen wiederholt ge^en die Vcrv/ortung des Grüter* sehen Gutachtens ausgesprochen hat, ist der Revision zuzugeben. Allein es handelte sich an den von ihr angeführten Aktensteilen nicht um Einwände gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer solchen Verwertung; was damals gegen das Gutachten vorgebracht wurde, betraf vielmehr seinen Inhalt, der dem Beklagten nicht zutreffend erschien. So widersprach er in der Klagebe-antwortung (S. 2) aus dem Grunde einer Benutzung des Gutachtens im vorliegenden Prozesse, weil er selbst "erst einen Monat nach Abschluß der vom Sachverständigen angcstellten Untersuchungen angehört worden11 sei, d.h.
Mzu einem Zeitpunkte, da das Gutachten in seinem Ergebnis möglicherweise bereits feststand". Ähnlich verhielt es sich mit den übrigen "Widersprüchen11 des Beklagten. In seinem Schriftsatz vom 26. A_pril 1967 äußerte er Bedenken gegen die von Dr* Grüter vertretene Auffassung und führte aus (S. 7)? das Gutachten sei "nach allem auch materiell ungeeignet, die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten" - gemeint war ersichtlich: des damaligen Klägers Wilhelm V/M• - "zu erweisen"; daher werde di© Einholung eines Obergutachtens beantragt. Biesen Antrag stellte der Beklagte dann nochmals in der Berufungsinstanz (Schriftsatz vom 2» Oktober 1967, S. 4),
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nachdem er die "erheblichen Zweifel” hervorgehoben hatte, die das Oberlandesgericht gegenüber dem Grüter*sehen Gutachten wegen angeblicher Einfluß-nähme des Vormundschaftsriehters auf den Sachverständigen hegen müsse. Alle diese Einwendungen richteten sich also gegen die inhaltliche Richtigkeit des im Beweis sicherungsverfahren eingeholten Gutachtens. Sie gaben dem Berufungsgericht zwar möglicherweise Anlaß, die Feststellungen des Sachverständigen kritisch zu würdigen, schlossen aber ihre Verwertbarkeit als solche nicht aus.
Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten, ein Obergutachten einzuholen, rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO, weil vom Berufungsgericht verkannt worden sei, daß es sich hier gar nicht um ein Obergutachten gehandelt habe, sondern um ein "erstes Gutachten", das jede Partei in jedem Prozeß verlangen könne, wenn Sachver3tändigenfragen zur Erörterung stünden (unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 14. Juli 1952? IV ZR 25/52, KJV 1952, 1171? das weitere Zitat; BGH VersR 1954, 546 ist offenbar unrichtig). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Macht nach vorausgegangenem Beweissicherungsverfahren eine Partei im Prozeß zulässigerweise von ihrem Recht aus § 495 Abs. 1 ZPO Gebrauch, so sind die in jenem Verfahren erhobenen Beweise genau so zu behandeln, wie wenn sie erst im gegenwärtigen Rechtsstreit selbst erhoben worden wären; die erneute Vernehmung eines Zeugen beispielsweise stellt sich dann als eine "wiederholte" im Sinne des § 598 ZPO dar (HG LZ 1955? 946; Baumbach/
 
Lauterbach, ZPO 30» Aufl. § 493 Anm* 2; Wieczorek,
ZPO § 493 Ann*«. A I). Entgegen der Meinung der Revision war daher das Berufungsgericht - die Zulässigkeit der Verwertung des Grüter* sehen Gutachtens vorausgesetzt - nicht gehalten, dem erwähnten Antrag des Beklagten Folge zu leisten und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung WflBpzu "beauftragen.
2.	Hach Ansicht der Revision durfte das Gutachten Br. Grüter aus dem Grunde keine Verwendung finden, weil der Sachverständige im Beweis sicherungsverfahren nicht mündlich vernommen worden war, sondern sich Bloß schriftlich geäußert hatte; diese Verfahrens-
weise sei unzulässig gewesen, denn § 411 ZPO sei hei Maßnahmen der Bewcissicherung nicht anv/endhar. Die Revision beruft sich hierfür auf Wieczorek, ZPO § 492 Anm. A II (zweiter Absatz), wo in der Tat die im normalen Zivilprozeß gegebene Möglichkeit, schriftliche Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen (§ 411 ZPO), für das Beweissicherungsverfahren verneint wird. Ben gleichen Standpunkt vertreten für den Pall, daß die Gegenpartei nicht zustimmt, auch die Br-läutorungsbücher von Baumbach/iauterbach (ZPO 30. Auf 1 . § 492 Anm. 1, unter Hinv/eis auf § 493 Abs. 2 ZP0)und von Stein/Jonas/Pohle (ZPO 18* Aufl. J 492 Anm. X zv/eiter Absatz, unter Hinweis auf § 491 Abs. 1 ZPO), letzteres mit dor zusätzlichen Bemerkung: wenn die Instanzgerichte vielfach anders verführen, so widerspreche das. dem Gesetz (Fußn. 1 aaO).
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01) und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Beweisoicherungsverfahren der Sachverständigenbeweis lediglich durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens geführt v/erden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden worden. Gegen die Zulässigkeit könnte - außer den im Schrifttum hervorgehobenen Regelungen der §§ 491 und 493 Abs* 2 ZPO - insbesondere die Vorschrift des § 485 ZPO sprechen, die als Maßnahmen der BeweisSicherung ausdrücklich die "Vernehmung” von Sachverständigen vorsieht. Andererseits verweist § 492 ZPO ohne Einschränkung auf die "für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften", bezieht also mindestens nach seinem Wortlaut auch den § 411 ZPO mit ein; für dessen Anwendbarkeit ließer sich zudem praktische Erwägungen, insbesondere der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlieh-koit, ins Bold führen, da umfangreiche und verwickelte Sachzusammenhänge nicht selten nur im Wege schriftlicher Begutachtung ordnungsgemäß zu erläutern und zu klären sind, während eine bloß mündliche Erörterung nicht zu dem Ziele führen würde.
Bio Präge bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beantwortung; insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob grundsätzlich ein im Beweissieherungsverfahren schriftlich erstattetes Sachverständigengutachten etwa in entsprechender Anwendung des § 377 Abs, 4 ZPO nur unter der Voraussetzung im Zivilprozeß -verwertet v/erden darf, daß beide Parteien damit einverstanden sind. Selbst wenn nämlich v/egen Pehlens eines
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solchen Einverständnisses oder wegen Nichtzulässigkeit schriftlicher Begutachtung überhaupt einer Verwertung des Gutachtens Br. Grüter im gegenwärtigen Rechtsstreit durchgreifende Bedenken entgegengestanden haben sollten, so wäre dieser Verfahrensmangel auf jeden Pall gemäß § 295 ZPO dadurch geheilt, daß der Beklagte ihn nicht im Termin vor dem Landgericht vom 1. März 1967 gerügt hat. Bamals lagen die Beweissieherungsakten H 9/66 vor und wurden ausweislich des Protokolls Uzu Beweiszv/ecken zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht1'.
Ber Ausnahmetatbestand des § 295 Abs. 2 ZPO war nicht gegeben; eine etwaige Verfahrensnorm, wonach schriftliche Gutachten aus einem Beweissicherungsverfahren unverwertbar sind, wäre keine solche, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten könnte, zu demal da . die Verfechter dieses Grundsatzes selbst die Verwertung bei Einverständnis des Prozeßgegners ausdrücklich zu-lassen. Baß der Beklagte in seiner Klagebeantwortung vom 22. Pebruar 1967 ,frein vorsorglich einer Benutzung des fachärztlichen Gutachtens Br. Grüter im Prozesse widersprochen” hatte, stellt keine "Rüge” im Sinne des § 295 Abs. 1 ZPO dar; denn der damalige Widerspruch vmrde, wie bereits ausgeführt (oben Nr. 1), auf die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit des Gutachtens gestützt, während der Beklagte den Ein^/and, eine schrift-liche Gutachtonerstattung sei nicht zulässig gewesen, erstmals im jetzigen Revisionsverfahren erhoben hat.
3.	Ohne Erfolg rügt die Revision Verletzung des § 491 Abs. 1 ZPO, weil der die Beweissicherung anordnende amtsgerichtliche Beschluß vom 8. November 1966
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dem Beklagten nicht förmlich zugestellt worden sei.
Einer solchen Zustellung hätte es lediglich bedurft, wenn in dem Anordnungsbeschluß zugleich eine Termins-bestimmung enthalten gewesen wäre; da dies nicht der Fall war, genügte es gemäß §§ 329 Abs. 3 Satz 2, 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn der Beschluß dem Gegner formlos mitgeteilt wurde (Baumbach/Xauterbach aaO § 490 Anm. 1; Wieczorok aaO § 490 Ann. A III), letzteres ist ausweislich der Akten H 9/66 (Bl. 8) alsbald durch Aufgabe zur Post geschehen. Ben Empfang dieser Mitteilung hat der Beklagte allerdings bestritten. Indessen sind, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt wird (S. 6), seinem Prozeßbe-vollmächtigten die Akten des Beweissicherungsverfahrens an 7. Bezember 1966 zur Einsichtnahme ausgehändigt worden, so daß der Beklagte spätestens an diesem Tage, d.h. lange vor Erstattung des Gutachtens, von dem erwähnten Beschluß Kenntnis erhielt (vgl. auch § 187 ZPO). Soweit die Revision eine Ladung des Beklagten zu dem Beweistermin, wie sie § 491 Abs. 1 ZPO vorschreibe, vermißt, wird von ihr übersehen, daß kein solcher Termin stattgefunden hat. Auf die von ihr aufgeworfene Frage, ob etwa die Voraussetzungen des § 1S5 ZPO erfüllt gewesen seien, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
4.	Ebensowenig ist § 493 Abs. 2 ZPO verletzt. Für die Anwendung dieser Vorschrift war hier in Ermangelung eines Beweistermins von vornherein kein Raum, Soweit im angefochtenen Urteil (S. 16) noch zusätzlich ausgeführt wird, daß einer der dort geregelten Ausnahme-
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fälle Vorgelegen habe - kein Verschulden des Beweisführers an den Unterbleiben der Ladung -, handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung, so daß sich ein Eingehen auf die von der Revision hiergegen erhobenen' Einwendungen' erübrigt»
$« Die Frage, ob der Sachverständige Br» Grüter bei Abfassung seines Gutachtens die vornundsehafts-gerichtlichen Akten verwertet habe, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht offen gelassen» Hach seiner Feststellung (BU S» 16 f) ergeben sich aus dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Grüter sein Ergebnis etv/a von den Stellungnahmen des Vormundschaftsrichtors abhängig gemacht habe, vielmehr beruhe das Gutachten auf den eigenen unmittelbaren "Wahrnehmungen und Untersuchungen des Sachverständigen; der Inhalt der Pflegschaftsakten, auf den zu Beginn des Gutachtens nur der Vollständigkeit halber hingewiesen werde, habe auf die Entscheidung des Sachverständigen offensichtlich keinen Einfluß ausgeübt»
Biese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ben Sachverständigen noch ausdrücklich zu befragen, ob er sich durch den Vormundschaftsrichter habe beeinflussen lassen, war das Oberlandesgericht nach § 286 ZPO nicht verpflichtet, Ber Yorvmrf der Revision, es habe unzulässigerweise einen auflclärungs bedürftigen Umstand "unterstellt", entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.
6. Von der Revision wird beanstandet, daß der Sachverständige Br. Grüter eine eigene Beweisaufnähme
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vorgenommen habe, indem er zur Vorbereitung seines Gutachtens verschiedene Personen, darunter auch den Beklagten und dessen Ehefrau, anhörte und sich von dem Hausarzt des zu begutachtenden Wilhelm W||B ein Attest aucstellen ließ; diese Verfahrensweise laufe - da die Erhebung von Beweisen Sache des Gerichts gewesen wäre - den §§ 286, 375 2PO zuwider
 Bio Rüge greift nicht durch. Grundsätzlich hat allerdings der Richter selbst den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt festzustellen, während es einem Sachverständigen verwehrt ist, von sich aus Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte zu vernehmen (RGZ 156, 334, 33B; BGHZ 23, 207, 213;
37, 389, 393 ff). Ob indessen, wie die Revision behauptet, das Berufungsgericht, als es die Grüter1sehen Ermittlungen gleichwohl für statthaft ansah (BU S, 18), die einschlägigen Erörtorungen im Erläuterungsbuch von	(aaO	§	402	Ann.	B	III	b	1 und b 3) miß-
verstanden hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der erwähnte Grundsatz stand der Verwertung des umstrittenen Sachverständigengutachtens im gegenwärtigen Rechtsstreit schon deshalb nicht entgegen, weil es jedenfalls In Ergebnis nicht auf diesen Ermittlungen beruhte (RGZ 156, 339). Br. Grüter ist nämlich, wie das Gutachten erweist, zu seiner Feststellung, daß Geschäftsunfähigkeit Vorgelegen habe, auf Grund seiner eigenen, unmittelbaren Wahrnehmungen gelangt, die er bei der eingehenden, öich aüf mehrere Tage erstreckenden Untersuchung des Wilhelm	selbst	gemacht	hat.	Soweit
 von ihm daneben noch weitere Personen angehört wurden,
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diente dies lediglich zur Ahrundung des Gesamtbildes und zur Bestätigung seines bereits auf anderem Wege gefundenen Ergebnisses; das gleiche gilt von der schriftlichen Äußerung des behandelnden Hausarztes Er.	in	BflfllHPP,	die	laut	ihrem	im Gutachten
(S. 11) wiedergegebenen Text nur wenige Zeilen umfaßt und gegen flie zudem seitens des Beklagten keine ins einzelne gehenden Einwendungen erhoben worden sind. Ausschlaggebend für die Beurteilung von	Geistes-
zustand v/aren die an ihm selbst durchgeführten Ermittlungen, die den körperlichen und seelischen Befund, Wesensart und Intelligenz, den Grad des Altersabbaues, das Vorhalten in besonderen Situationen, Handschrift und sonstige Merkmale der Persönlichkeit des zu Begutachtenden zu dem Gegenstand hatten. Eie zusätzlichen Umstände, deren Kenntnis sich der Sachverständige durch andere Personen verschaffte, v/aren auf die eigentliche Beurteilung ohne Einfluß. In diesem Sinne hat das Obexnlandesgericht die Feststellungen Grtiters gewürdigt; ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar.
7o Eic im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Oktober 1967 (S. 2) benannten Zeugen brauchten nicht vernommen zu worden, weil der Berufungsrichter das, was sie bekunden sollten - nämlich daß sie bei- WpH während der Vertragsverhandlungen keine Anzeichen fehlender oder geminderter Einsichtsfähigkeit bemerkt hätten als richtig unterstellt hat (BU S. 18 f). Er verweist in diesem Zusammenhang ohne Rechtsfehler auf das Sachverständigengutachten, wonach (S. 50) "bei dem Probanden
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eine äußere Passade relativ gut erhalten geblieben ist, wie sie zu einem wohlerzogenen Bürger und langjährigen Beamten gehört". Die weiteren Beweisanträge, deren Übergehung di.e; Revision noch rügt, waren unerhebliche
 Soweit das angefochtene Urteil die in das Wissen der Zeugen Br. V/^BHIund	gestellten Be-
hauptungen als bloße Beweisanzeichen bewertet (S. 19), ist dies nur eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht. Bas gleiche gilt von den Urteilsausführungen zu § 598 ZPO (S, 19 letzter Satz), so daß dahingestellt bleiben kann, ob das Urteil, wenn das Oberlandesgericht seine Weigerung, den Sachverständigen Br. Grüter mündlich zu vernehmen, allein hierauf gestützt hätte, den Angriffen der Revision standhalten würde. Bas Unterbleiben der Vernehmung wird aber durch die vorangehende Erwägung gerechtfertigt, daß der Beklagte es verabsäumt habe, den Vernohmungs-antrag nach § 411 Abs. 3 ZPO rechtzeitig - wenn nicht bereits im landgerichtlichen Verhandlungstermin vom 1. März 1967 (vgl. oben Nr. 2), so doch spätestens in der schriftlichen Berufungsbegründung {§ 529 Abs. 3 ZPO) -zu stellen (BGHZ 35, 370; IM ZPO § 411 Nr. 6 = WM 1964,
1032); die Antragstellung, die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte, war verspätet. Baran ändert entgegen der Meinung der Revision auch der Umstand nichts, daß der Beklagte einer Verwertung des Gutachtens im vorliegenden Prozeß von Anfang an widersprochen hatte; denn ein solcher "Widerspruch" ist etwas grundlegend anderes als ein
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Antrag aus § 411 Abs» 3 ZPO. Wieso sich die Notwendigkeit, den Sachverständigen Pr. Grüter zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens zu laden, daraus ergehen haben sollte, daß der Beklagte auch das zu den Pflegschaftsakten erstattete Gutachten des Landes-obermedizinalrats Pr. Pr. Baume angegriffen hatte, ist nicht ersichtlich.
8. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 1846 BGB. Nach dieser Vorschrift (in Verbindung mit §§ 1910, 1915 Abs. 1 ZPO) hat das Vormundschaftsgericht, solange noch kein Gebrechliohkeitspfleger bestellt ist, von sich aus die im Interesse des Gebrechlichen erforderlichen Maßregeln zu treffen. Im vorliegenden Pall hat eine Pflegerbestellung unstreitig erst am 14. Bezcmber 1966 stattgefunden; da aber die Pflegschaft selbst bereits am 28. September 1966 angeordnet worden war, mußte in der Zwischenzeit der Vormundschaftsrichter in eigener Person tätig werden, um Nachteile abzuwenden, die infolge der rechts-unwix’ksamen Grundstücksveräußerung drohten. Per Vorwurf der Revision, er habe dies in der Absicht getan, die Bestellung eines Pflegers zu umgehen (unter Bezugnahme auf RGZ 71, 162, 168), findet in den Pflegschaftsakten ebensowenig eine Grundlage wie* ihre weitere Behauptung, daß diese Bestellung schon in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
Auch gegen die schließlich erfolgte Pflegerbestellung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie ergeben sich insbesondere nicht, wie die Revision meint, aus § 57 ZPO,
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der nur zugunsten der beklagten Partei eine solche Bestellung zuläßt. Denn dort handelt es sich um eine Maßnahme des Prozeßgerichts, während das Vormundschaft sgericht nach §§ 1909 ff BGB weitergehende Befugnisse hat und insbesondere Pfleger auch für die Führung von Aktivprozessen bestellen kann.
9. Einen Anfechtungstatbestand (§ 119 BGB) hat das Berufungsgericht nur hilfsweise angenommen und seine Entscheidung in erster Linie auf die von ihm bejahte Geschäftsunfähigkeit des Wilhelm W0gestützt. Da die Hauptbegründung frei von Rechtsirrtum ist, kommt es auf die Hilfsbegründung und die dagegen erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an.
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10o Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen.
Br. Augustin	Rothe
 Zugleich für den infolge Ux'laub ortsabv/e senden und
 deshalb an der Untorzeich- Hill	Dr,	G-rell
 nung verhinderten Bundesrichter Dr. Preitag