Diese Entscheidung ist vom erkennenden Senat durch sein - zwei-tos - Revisionsurteil vom iß, Eebruar 1964 (33-HZ 41, 157) aufgehoben und die Sache mit der Begründung an dar: ß ■erufungsgerieht Eir:riickverv/Ieseh worden, die Beklagte künne keinen Verv;endungsersa/tz beanspruchen, jedoch müsse noch geprüft werden) ob Ihr zu dem Ausgleich, dafür, daß sie:wegen gesetzlichen Abbrüehverbots (§ 22 Wolmraumbewirtschaftungsgesetz) ihr Wegnabmereöht aus § 997 BGB nicht auszuüben vermochte, ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung erwachsen sei. Im Streit ist noch die Widerklage, mit der die Beklagte nunmehr Zahlung von 135 OOO BK begehrt» Sie meint5 ihr stehe zwar nach dem zweiten Revisionsurteil ein wesentlich höherer Ausgleichsanspruch zu; jedoch verspreche eine Zwangsvollstreckung lediglich in der angegebenen Höhe Erfolg, weil ihre Förderung nur insoweit durch Grund-Pfandrechte gesichert gewesen und ein entsprechender Teil des Versteigerungser 1 öses hinterlegt worden sei» lie Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage. Durch das jetzt angefocbtahe Urteil hat das öberlandesgoricht die restliche „Widerklage angewiesen und die Kosten der Berufung novie des zweiten Revisionsverfahrens der Beklagten auferlegt»Mit ihrer neuen Revision.verfolgt die Beklagte den'zuletzt gestellten Widerklageentrag weiter und erstrebt eine anderweitige Verteilung der Prozeßkosteh» Die Klägerin mochte die Revision zurückgewieseh' haben rAAAAA/ Es geixt nunmehr allein darum, ob und gegebenenfalls in welchem Emfarig der Beklagten nach Treu; und G-laubon (f 242 3GB) ein Ausgleich dafür: gebührt, daß ''ihr durch ■ § 22 des Wöhnraumbewirtschaftungsgesetzes die Ausübung ihres' Wegnahmercchts aus § §97 BGB verwehrt wurde, sie also den auf das Jlachb arge land e hinüb e rgebaut cn Toil : pines': achtstöckigen Wohnblocks ah Ort und Stelle belassen mußte. Ein Vermögensnaehteil ,,:eöi ihr durch das: Unterbleiben des: öebäudedbbrü’ßiiö nicht 'entstanden;"denn'nach demErgebnis der neuen mündlichen Verhandlung würden die Kosten, die ein Abbruch des auf fremdem Grund und Boden errichteten Hausteiles verursacht hätte, den Wert der Bauteile überstiegen haben, welche die Beklagte in diesem Balle hätte ausbauen, sich anoignen und anderweitig benutzen können (verwertbare Reste des Baumaterials, Türen, Fenster, Heizkörper, Badeeinrichtung.cn, elektrische /Herde '.und dhhlxohes)'. Hach Ansicht dds ■Berufungsgerichts rechtfertigen-'auch Billfgköiiöüberl0gühgeh ,■ -wie:'hie'in derartigen Fällen-'grundiltzlich anzusteilen seien, keine für die Beklagte günstigere Entscheidung; insbesondere gehe es nicht an, Ansprüche auf Verweil-dungsersatz (§§ 994 ff BGB) oder aus Bereicherung (.§§ 812 ff, 951 Abs. 1 BGB), die der Bundesgerichtshof der Beklagten im zweiten Revisionsurteil aus-■drüokii.ch aberkannt habe, aufdem Umwdg’ 'über Treu . Diese Bindungswirkung, so meint die Revision, sei vom Oberlandesgericht verkannt worden: Es habe lediglich das Verhältnis zwischen nutzbringender Verwertung der Bauteile einerseits und der Abbruchskosten andererseits in Rechnung gestellt, obwohl dem zweiten Revisionsurteil zufolge diese Rechnungsfaktoren nicht den alleinigen Ausschlag hätten geben dürfen. Wenn auch die Erwägung, daß die Klägerin durch das Verbleiben der Baulichkeiten auf ihrem Gelände einen erheblichen Vorteil erlangt habe, nach der inzwischen stattgehabten Zwangsversteigerung nicht mehr unmittelbar zu dem Zuge .komme, so sei aber an die Stelle der Grundstücke der Versteigerungserlös getreten, der wegen der Bebauung eine beträchtliche Erhöhung erfahren habe. Die Rüge hat keinen Erfolg, Inwieweit das: Oberlandesgericht bei seiner neuen Entscheidung an das gebunden war, was der erkennende Senat im vorhergehenden Revisionsurteil zur Frage des angemessenen Ausgleichs nach § 242 BGB ausgeführt hatte5 mag zweifelhaft sein. di gl I cli auf diejenigen Punkto, wegen deren die Aul-hebung des früheren Berüfungsurteils als solche \m~ mittelbar erfolgt ist (BGHZ 3i 521; 6, 76 mit Anmerkung Ascher in IM ZPO § 565 Abo,, 2 .fr, 5), dann bliebe für eine Anwendung des:§ 565 Abs. 2 ZPO im .v o r 1 i e g e nd e n fal 1 v oh v o rnhe r o in ke i n Iau m • a ü na aufgehoben wurde die vorhergeh ende Int sehe idling allein deshalb, weil das Oberlandbögerieht-damals der Beklagten gemäil § 95 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer . Jedoch können alle diese Prägen unentschieden bleiben» Sollten die Ausführungen des Senats über den Ausg1eichsanspruch wirklich das Berufungsgericht i.m Sinne von § 565 Abs. 2 ZPO gebunden haben, so hat es jedenfalls nicht, wie die Revision geltend macht, gegen diese Bindung dadurch verstoßen, daß es einen solchen Anspruch, letzten Endes verneinte. Wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen, hat diese Prüfung nunmehr stattgefunden, las Oberlandesgericht ist dabei auf Grund eingehenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin gemäß § 242 BGB der Beklagten als Ausgleich für die Nichtausübbarkeit des Wegnahmerechts eine angemessene Entschädigung in Geld hätte gewähren müssen, seien nicht erfüllt. Biese Entscheidung, die sich auf die tatsächlichevFeststellung stützt, daß die Beklagte wirtschaftlich auch dann nicht anders dastünde, wenn sie von ihrem Wegnahmerecht, unbehindert durch gesetzliche Schranken, hätte Gebrauch machen können, erweist sich als rechtsirrtumsfrei„■ Was die Revision hiergegen ins Feld führt, Beurteilung keinen Anlaß. de 'die Abbruchskosten übersteigen,'vielmehr habe er der'Beklagten eine gewisse Entschädigung auch für den Fall zuerkennen wollen, daß 'ihr' Wegnahmeracht, wenn es hätte a/usgeübt werden" dürfen, sich als wertlos erweisen. Damit erledigen sich zugleich die weiteren Rügen, die Klägerin habe auf eine Werterhöhung ihres ehemaligen Grundbesitzes keinen rechtlichen Anspruch gehabt und ihr sei durch die Bauaufwendungen der Beklagten praktisch eine unentgeltliche Zuwendung in den Schoß gefallen. 15) zwar erörtert worden, aber schließlich dahingestellt geblieben, weil eine etwaige Genehmigung nur zu dem:Verlust des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BUR geführt, keineswegs jedoch die Klägerin verpflichtet haben würde, für ein Bauwerk, das ihr gegen ihren aus-drücklichen Willen aufgedrängt wurde und gegen dessen jederzeitigen Abbruch durch die Beklagte sie erklärt ermaßen nichts einzuwenden hatte, eine Vergütung in Geld zu entrichten. Wenn der überbaute Grundbesitz inzwischen versteigert worden und an seine Stelle der Versteigerungserlös getreten ist, sc rechtfertigt dieser Umstand entgegen dem Vorbringen der Revision nicht die Annahme, daß die Klägerin "ihre Meinung geändert" habe und jetzt auch auf den Überbau bzw. Da das Berufungsgericht auf Grund von Erwägungen, die keinen Rechto-irrtum erkennen lassen, die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch verneint hat,, brauchte es sich nicht mit den von der Revision als übergangen gerügten Behauptungen der Beklagten über' den Wert der bebauten Gnundstücke ause 1 nahder zuset zeru ylkvl^Bäß die Beklagte von einem gänzlichen'Abbruch des Überbaues hätte Abstand nehmen und sich auf die ohne größeren Aufwand mögliche Entfernung'verwertbarer Bauteile hätte beschränken können, verneint das angefochtene Urteil mit der Begründung, ein solches Vorgehen wäre keine zulässige Ausübung des Wegnahme-rechte gewesen; der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer dürfe das Gebäude nicht "ausschlachterd1, um dann dem Eigentümer, eine wertlose Ruine zu überlassen ' (unter Bezugnahme auf Xlauser, ■ ITJW 1965, ■ 513)»-Diese Ansicht, um deren Nachprüfung die Revision bittet, ist,aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wollte jedenfalls die Beklagte ihr Recht aus § 997 BGB ausüben, dann mußte sie alles Vorhandene wegnehmen und durfte nichts auf dem Grundstück zurücklassen. G-egen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wendet sich die Revision nur insoweit, als der Beklagten die Kosten der restlichen Widerklage (Zahlung von 155 000 DM) und im Zusammenhang damit diejenigen des vorangegangenen (zweiten) Revisionsverfahrens auferlegt worden sind.
Nachschlagewerks ja BCxHZ; ■ nein BGB § 997 . ' . ' Wer nach § 997 Abs. 1 BGB berechtigt ist, ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude absu-reißen und sich anzueignen, darf sich nicht 'auf die Wegnahme verwertbarer Bauteile beschränken und alles übrige auf dem Grundstück surücklassen. BGB;'TJrt. v» 5. Dezember 1969 - f ZK 24/67 OLG Hamburg LG Hamburg J- BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES Verkündet ero 5. Be somber- 1969 B x r t h. , Ju stiz ang e öt o 11t c r als Urkundsbeamter 4er Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit inF.mmmm ' flMN», vertreten durch den Torätand, Dirjlom~Häiidelslöhrör Henry Zv;-aBWr, ebenda , Beklagten und Revioions-birligerin, Prozeßbevo 1 liaä chtigter: .Rechtsanwalt -Dm WKKHKHKBKM - Z'R 24/67 URTEIL g e g B n die Krankenscliv/ester Melitta S e h in BüMi 01:-. Damm $H PJiger'xn und Revisions- beklagte, Prozeßt)evollraäclitigter Eechtsanv/alt, Dr„ 2 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br, Rothe, pr» opreitäg»'IHill und' Offterdinger vl.Jv:. für Recht .erkannt: '"-.Die Revision gegen Pas ■ Urteil des 1> Zivilsenats de© Hanseatischen Oberlandes-gericlrts in Hamburg vom 6. Januar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie s en, Von Rechts wegen w ' Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin zweier benachbarter Grundstücke in Als zu Beginn der fünfziger Jahre die beklagte Siedlungs ge s ei1s chaft, deren Aktien sich sämtlich in den Händen der Stadt. WtHHHm 1 - in r dortigen Gegend Hochhäuser zu Wohnzwecken errichtete, baute sie in der Weise über die Grundstücksgrenze * daß der 18,8 m lange und etwa 12,5 m .breite Teil eines achtstöckigen Gebäudes ' auf dem Gelände der Klägerin zu stehen kam.; außerdem befinden sich auf diesem Gelände Teile einer von der Beklagten errichteten Tiefgarage, ein öffentlicher Weg und eine Grünanlage. Wiederholte Versuche der Stadt, die Klägerin im Wege der Enteignung zur Hergabe ihres Grundbesitzes zu zwingen, blieben erfolglos. In dem gegenwärtigen * .seit 1955 anhängigen Rechtastreit hat die Klägerin von der Beklagten unter anderem die Herausgabe der beiden Grundstücke verlangt» Soweit sie .daneben auf .Auskunft” erteilung über'die von der Beklagten' aus den Grundstücken gezogenen Nutzungen klagte, ist sie damit in, allen drei Instanzen durcligedtungen; im Revisionsurteil vom 50, April 1958 (BGHZ 27, 204) hat der erkennende Senat entschieden, daß der 'über die Grenze gebaute' Hausteil im alleinigen Eigentum der Klägerin stand. Nachdem das Landgericht den Herausgaboanspruch abgewiesen und die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat die Beklagte sich diesem Rechtsmittel angh.Sdhlo'S'hbn und widerklagend Insbesondere Ersatz ihrer' BauairfWendungen in Hohe von 772 665,67 Id! begehrt. Das Oberlandesgericht hat sowohl der Heraus-gabeklage als auch im v/esentlichop, der Widerklage 'statt-gegeben mit der Maßgabe, daß die beiderseitigen Tot-Pfl iehtimgen Zug um Zug zu erfüllen seien. Diese Entscheidung ist vom erkennenden Senat durch sein - zwei-tos - Revisionsurteil vom iß, Eebruar 1964 (33-HZ 41, 157) aufgehoben und die Sache mit der Begründung an dar: ß ■erufungsgerieht Eir:riickverv/Ieseh worden, die Beklagte künne keinen Verv;endungsersa/tz beanspruchen, jedoch müsse noch geprüft werden) ob Ihr zu dem Ausgleich, dafür, daß sie:wegen gesetzlichen Abbrüehverbots (§ 22 Wolmraumbewirtschaftungsgesetz) ihr Wegnabmereöht aus § 997 BGB nicht auszuüben vermochte, ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung erwachsen sei. Haohdem in der neuen Berufungsverhanclung:zunächst die Klägerin wiederum G-rundstüoksherausgabe ' und die Beklagte als hiderklägerin Zahlung von 772 663,67 DM ~ jowo.il Zug uiii Zug, -• verlangt hatten, kam der Grundbesitz der Klägerin im Jahre 1966 zur Zwangsversteigerung; die Beklagte blieb Meistbietende und erhielt die beiden Grundstücke Zügeschlagen» Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Klage überein- stimmend für erledigt erklärt. Im Streit ist noch die Widerklage, mit der die Beklagte nunmehr Zahlung von 135 OOO BK begehrt» Sie meint5 ihr stehe zwar nach dem zweiten Revisionsurteil ein wesentlich höherer Ausgleichsanspruch zu; jedoch verspreche eine Zwangsvollstreckung lediglich in der angegebenen Höhe Erfolg, weil ihre Förderung nur insoweit durch Grund-Pfandrechte gesichert gewesen und ein entsprechender Teil des Versteigerungser 1 öses hinterlegt worden sei» lie Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage. Durch das jetzt angefocbtahe Urteil hat das öberlandesgoricht die restliche „Widerklage angewiesen und die Kosten der Berufung novie des zweiten Revisionsverfahrens der Beklagten auferlegt»Mit ihrer neuen Revision.verfolgt die Beklagte den'zuletzt gestellten Widerklageentrag weiter und erstrebt eine anderweitige Verteilung der Prozeßkosteh» Die Klägerin mochte die Revision zurückgewieseh' haben rAAAAA/ AÄtscheldüngegrihdef.: A 1/ Aus dem Gesamtkomplex der Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus der grenzüberschreitenden Bauweise der Beklagten entwickelt haben, ist im jetzigen V erfahrene stände, wie das angefochteno Urteil zutreffend bemerkt (S. 26 f), nur, noch ein "vergib 1 ehsweise geringfügiger AUasdhKltt>’ offengeblieben» Es geixt nunmehr allein darum, ob und gegebenenfalls in welchem Emfarig der Beklagten nach Treu; und G-laubon (f 242 3GB) ein Ausgleich dafür: gebührt, daß ''ihr durch ■ § 22 des Wöhnraumbewirtschaftungsgesetzes die Ausübung ihres' Wegnahmercchts aus § §97 BGB verwehrt wurde, sie also den auf das Jlachb arge land e hinüb e rgebaut cn Toil : pines': achtstöckigen Wohnblocks ah Ort und Stelle belassen mußte. Bas Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zwecks Klärung dieser krage zurü ekverv;iesen worden war (§ 565 ZPO), hat sie dahin entschieden, die Beklagt.-. könne aus dem angegebenen Grunde keine Zahlung von der Klägerin beanspruchen. Ein Vermögensnaehteil ,,:eöi ihr durch das: Unterbleiben des: öebäudedbbrü’ßiiö nicht 'entstanden;"denn'nach demErgebnis der neuen mündlichen Verhandlung würden die Kosten, die ein Abbruch des auf fremdem Grund und Boden errichteten Hausteiles verursacht hätte, den Wert der Bauteile überstiegen haben, welche die Beklagte in diesem Balle hätte ausbauen, sich anoignen und anderweitig benutzen können (verwertbare Reste des Baumaterials, Türen, Fenster, Heizkörper, Badeeinrichtung.cn, elektrische /Herde '.und dhhlxohes)'. Hach Ansicht dds ■Berufungsgerichts rechtfertigen-'auch Billfgköiiöüberl0gühgeh ,■ -wie:'hie'in derartigen Fällen-'grundiltzlich anzusteilen seien, keine für die Beklagte günstigere Entscheidung; insbesondere gehe es nicht an, Ansprüche auf Verweil-dungsersatz (§§ 994 ff BGB) oder aus Bereicherung (.§§ 812 ff, 951 Abs. 1 BGB), die der Bundesgerichtshof der Beklagten im zweiten Revisionsurteil aus-■drüokii.ch aberkannt habe, aufdem Umwdg’ 'über Treu . ■und Glauben (“gleichsam durch■.dfe Hintertür“) doch wieder xU/den Prozeß einsufUhren. 2» Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig. Gerügt wird in erster Linie Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO, wonach der Berufungsrichter im Palle der Aufhebung und Zurückverweisung an die zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist. Diese Bindungswirkung, so meint die Revision, sei vom Oberlandesgericht verkannt worden: Es habe lediglich das Verhältnis zwischen nutzbringender Verwertung der Bauteile einerseits und der Abbruchskosten andererseits in Rechnung gestellt, obwohl dem zweiten Revisionsurteil zufolge diese Rechnungsfaktoren nicht den alleinigen Ausschlag hätten geben dürfen. Wenn auch die Erwägung, daß die Klägerin durch das Verbleiben der Baulichkeiten auf ihrem Gelände einen erheblichen Vorteil erlangt habe, nach der inzwischen stattgehabten Zwangsversteigerung nicht mehr unmittelbar zu dem Zuge .komme, so sei aber an die Stelle der Grundstücke der Versteigerungserlös getreten, der wegen der Bebauung eine beträchtliche Erhöhung erfahren habe. Dieser höhere Wert sei der Klägerin - direkt oder durch Befreiung von Verbindlichkeiten - zugute gekommen. Nicht berücksichtigt habe das Berufungsgericht ferner die schwierige Lage, in der sich die Beklagte seinerzeit bei Baubeginn gegenüber der damaligen Besatzungsmacht befunden habe. Die Rüge hat keinen Erfolg, Inwieweit das: Oberlandesgericht bei seiner neuen Entscheidung an das gebunden war, was der erkennende Senat im vorhergehenden Revisionsurteil zur Frage des angemessenen Ausgleichs nach § 242 BGB ausgeführt hatte5 mag zweifelhaft sein. Erstreckt sich die Bindungswirkung le- di gl I cli auf diejenigen Punkto, wegen deren die Aul-hebung des früheren Berüfungsurteils als solche \m~ mittelbar erfolgt ist (BGHZ 3i 521; 6, 76 mit Anmerkung Ascher in IM ZPO § 565 Abo,, 2 .fr, 5), dann bliebe für eine Anwendung des:§ 565 Abs. 2 ZPO im .v o r 1 i e g e nd e n fal 1 v oh v o rnhe r o in ke i n Iau m • a ü na aufgehoben wurde die vorhergeh ende Int sehe idling allein deshalb, weil das Oberlandbögerieht-damals der Beklagten gemäil § 95 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer . Bauaufvendungen zuerkannt hatte, wahrend d ie Ausfüh~ rungen des Senats zu dem Ausgleicdisansprueh der Urteils-aufhebung nicht zugrunde gelegen haben. Auch Wehn man indessen der Bi,ndungsv/ir kung, \;ie es das Bundosver-waltungsgericht bei Anwendung:des' - mit § 565 Abs« 2 ZPO allerdings inhaltlich nicht - wollig libereinstiianendon § 144 Abs, 6 YerwGO getan hat, einen weiteren Umfang Zugestehen und sie zugleich auf die Gründe erstrecken wollte, ans denen das Rovisionsgericht die Sache, anstatt selbst abschließend zu entscheiden, in die. Yorinstanz zurüekverv/iesen hat CN«JV/ 1967? 900; vgl , a:uch BAG UJU 1961, 1223: noch weitergenend wohl Vice sore'}: ZPO f 5 35 Arm, C III c 3; offen gelassen wurde die Bindimgswirkung im Urteil des: Senats vom 7, Februar 1969, Y ZB 5115/65, »JW 1969, 661 mit Uaehweison), form to liier' eino iMlche/: rnafassekde--^ entfallen sein, weil die Grundstücke der Klägerin inzwischen mwangsversteigert worden sind Tand si ch ■famit möglicherweise: die-tateächliehen Grundlagen der bisherigen Beürteilung"geändert haben (BGBZ 22, 370; BA3 aaO 3, 1230; Wieczorek aaO § >65 Anrm C III b 5 am Endo); es würde sich dann nämlich fragen, ob die Freistellung der - nach den Armenrochtsunterlagon vermögenslosen -~1 Klägerin von ihren Yerbindlicrikeiten 8 für sie einen auch, nur annähernd so großen Vorteil darstellt, wie sie ihn hei Bestehenbleiben ihres Eigentums am behauten Grundbesitz erlangt hätte» Jedoch können alle diese Prägen unentschieden bleiben» Sollten die Ausführungen des Senats über den Ausg1eichsanspruch wirklich das Berufungsgericht i.m Sinne von § 565 Abs. 2 ZPO gebunden haben, so hat es jedenfalls nicht, wie die Revision geltend macht, gegen diese Bindung dadurch verstoßen, daß es einen solchen Anspruch, letzten Endes verneinte. Denn es war nicht gehalten, der Beklagten unbedingt etwas zuzusprechen und ihrer Widerklage mindestens teilweise stattzugeben. Seine etwaige Verfahrens-rechtliche Pflicht erschöpfte sich vielmehr darin, den Sachverhalt - was bisher unterblieben war -noch unter dem Gesichtspunkt von 'Treu und Glauben zu prüfen. Wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen, hat diese Prüfung nunmehr stattgefunden, las Oberlandesgericht ist dabei auf Grund eingehenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin gemäß § 242 BGB der Beklagten als Ausgleich für die Nichtausübbarkeit des Wegnahmerechts eine angemessene Entschädigung in Geld hätte gewähren müssen, seien nicht erfüllt. Biese Entscheidung, die sich auf die tatsächlichevFeststellung stützt, daß die Beklagte wirtschaftlich auch dann nicht anders dastünde, wenn sie von ihrem Wegnahmerecht, unbehindert durch gesetzliche Schranken, hätte Gebrauch machen können, erweist sich als rechtsirrtumsfrei„■ Was die Revision hiergegen ins Feld führt, Beurteilung keinen Anlaß. gibt zu einer abweichenden -ffhM Dies gilt insbesondere von der Hege, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sei der erlcen-nende Senat bei Erlaß des frühere;n (zweiten) itovisions Urteils nicht ton der Erwartung ausgegangen;, der Wort der nach; einem Abbruch noch verwendbaren Bauteile wer. de 'die Abbruchskosten übersteigen,'vielmehr habe er der'Beklagten eine gewisse Entschädigung auch für den Fall zuerkennen wollen, daß 'ihr' Wegnahmeracht, wenn es hätte a/usgeübt werden" dürfen, sich als wertlos erweisen. sollte, Me Revision mißversteht hierbei die auf diesen Dünkt bezüglichen Ansführungen im früheren Urteil (Sh 15 ff), die in der Tat auf■der - nach'dem damaligen Sachund Streitstand naheliegenden - An-narnno be ruh ten, die Beklagte' erleide dadurch, daß die Bonderregelung de s Wöbhräwiabewirtschattungegesetzes sie an der Wegnahme des übergebäütönrWohnhaus'fceileQ hindere, eine finanzielle Einbuße« Das zeigt nicht nur der Gebrauch des Wortes 'Mchadloshaltung1', sondern ■'außhaier Hinweis auf den rechtsähnlfehen Grundgedanken ein § 906 Abs. 2 Satz 2 3GB, wo aus dinie klick die Go-Währung eine© 'angemesseneh Deldausgleiehs vom v erliegen einer über das zu demutbare Mai hinausgehenden "Beeinträchtigung1* abhängig gemacht wird, ¥enn das Revisionsurteil in diesem Zusammenhang den Wert der noch anderweitig verwertbaren Bauteile und die hiervon abzuziebenden Abbruchskosten als nicht allein ausechlaggebende '''Rechnungsfaktoren'1 für die Bo. merisung des Ausgleichsanspruchs bezeichnet Und die . lotwendigkMi betont hat, auch noch weitere/Umstände insbesondere die schwierige Lage 1er Beklagten bei Baubeginn und das Verbleiben des Überbaues im Eigen* tum der Klägerin - mil ji olo wu wr;cca3 r zu vc cf w , so geschah das im Hinblick .auf dew'in äbt höchstfichter 10 lichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß bei. Sinem Interessenausgleich., nach Treu und' Glauben VA: sämtliche Umstände des Einzelbaues berücksichtigt werden müssen; nichts anderes besagten auch die Entscheidungen IM BGB § 24-2 Ba Nr. 27 und § 779 Nr, 2? .aus deren damaliger Zitierung die Revision zu Unrecht e wertige Schlüsse zu ziehen versucht. Allein dies alles setzt voraus, daß der Beklagten durch den Ausschluß ihres W®gnahrnerechts überhaupt'ein Schaden erwachsen ist. Da, sie jedoch laut tatrichterlicher Feststellung (Bt3 S", 28) von diesem Recht auch dann keinen Gebrauch gemacht hätte, wenn es 'nicht gesetzlich ausgeschlossen .gewesen wäre, fehlten im vorliegenden Ball die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch. Damit erledigen sich zugleich die weiteren Rügen, die Klägerin habe auf eine Werterhöhung ihres ehemaligen Grundbesitzes keinen rechtlichen Anspruch gehabt und ihr sei durch die Bauaufwendungen der Beklagten praktisch eine unentgeltliche Zuwendung in den Schoß gefallen. Sie laufen, wie bereits das ange-foöhh&ne.-Urteil1 richtig hervorgehoben hat, auf den unzulässigen-Tereuch .hinaus, über § 242 BGB doch noch eine Haftung der Klägerin aus den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung oder des.Yerwendungser-■•■■Satzes '.herziileitei),, obgleich der ■ Beklagten Ansprüche der letztgenannten Art nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht zustehen. Insoweit hat auch das - Berufungsgericht sich mit Recht gemäß. § h:65 Abs. 2 ZPO als gebunden angesehen und die entsprechenden Ausführungen im zweiten Revisionsurteil für s!unan~ greif bar’' erachtet; denn sie bilde ten den unmittelbaren Grund für die Aufhebung des vorangegangenen Berufungs- uider- Urteils; infolgedessen liegt der Einwand der Revision, daß die herrschende Meinung !'hei übereinstimmenden Entscheidungen" eine Abweichung im späteren Revisionsverfahren jedenfalls zulasse (wohl im Hinblick auf Wieczorek aaO § 565 Ahm. C III b 5)? unter den hier gegebenen Umständen neben der Sache. Ob die Klägerin - was die Revision zu prüfen bittet - durch ihr Vorhalten den Grenzüberbau genehmigt habe, ist im früheren Revisionsurteil (S. 15) zwar erörtert worden, aber schließlich dahingestellt geblieben, weil eine etwaige Genehmigung nur zu dem:Verlust des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BUR geführt, keineswegs jedoch die Klägerin verpflichtet haben würde, für ein Bauwerk, das ihr gegen ihren aus-drücklichen Willen aufgedrängt wurde und gegen dessen jederzeitigen Abbruch durch die Beklagte sie erklärt ermaßen nichts einzuwenden hatte, eine Vergütung in Geld zu entrichten. Ber Senat hält .an seiner damaligen Auffassung nach wie vor fest und sieht keinen; Anlaß, das Zahlungsbegehren der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abweichend zu beurteilen. Wenn der überbaute Grundbesitz inzwischen versteigert worden und an seine Stelle der Versteigerungserlös getreten ist, sc rechtfertigt dieser Umstand entgegen dem Vorbringen der Revision nicht die Annahme, daß die Klägerin "ihre Meinung geändert" habe und jetzt auch auf den Überbau bzw. den darauf entfallenden Teil des Erlöses Wert lege. Da das Berufungsgericht auf Grund von Erwägungen, die keinen Rechto-irrtum erkennen lassen, die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch verneint hat,, brauchte es sich nicht mit den von der Revision als übergangen gerügten - 12 Behauptungen der Beklagten über' den Wert der bebauten Gnundstücke ause 1 nahder zuset zeru ylkvl^Bäß die Beklagte von einem gänzlichen'Abbruch des Überbaues hätte Abstand nehmen und sich auf die ohne größeren Aufwand mögliche Entfernung'verwertbarer Bauteile hätte beschränken können, verneint das angefochtene Urteil mit der Begründung, ein solches Vorgehen wäre keine zulässige Ausübung des Wegnahme-rechte gewesen; der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer dürfe das Gebäude nicht "ausschlachterd1, um dann dem Eigentümer, eine wertlose Ruine zu überlassen ' (unter Bezugnahme auf Xlauser, ■ ITJW 1965, ■ 513)»-Diese Ansicht, um deren Nachprüfung die Revision bittet, ist,aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grundgedanken der §§ 258 Satz 1, 997 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der'Wegnahmeberechtigte, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, die Sache wieder in den vorigen Stand zu. versetzen hat. Ob im vorliegenden Fall, wie die Revision einwendet, eine Wiederinstandsetzung deshalb nicht in Betracht kam, weil die Klägerin'keinen Wert auf das Bauwerk gelegt habe, mag dahinstehen<. Wollte jedenfalls die Beklagte ihr Recht aus § 997 BGB ausüben, dann mußte sie alles Vorhandene wegnehmen und durfte nichts auf dem Grundstück zurücklassen. Bei der von der Revision für statthaft gehaltenen Handhabung wäre der Eigentümer, der sich ohnehin kein Bauwerk eines anderen auf-drängen zu lassen braucht (BGHZ 25, 61, 64 f), noch zusätzlich benachteiligt, weil er nunmehr anstelle des bisherigen, wenn auch unerwünschten Gebäudes nur noch dessen ausgeplünderten Rest behielte» 4. Dio gegen die Sachentscheidung gerichteten Revisionsangriffe erweisen sich sonach als unbegründet Das Urteil läßt auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Zum Zwecke der Klarstellung wird noch bemerkt, daß die Entscheidung des Landgerichts, soweit es den Anspruch auf G-rundstücksherausgabe abgewiesen hat (Teilurteil vom 11. März I960), gegenstandslos geworden ist G-egen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wendet sich die Revision nur insoweit, als der Beklagten die Kosten der restlichen Widerklage (Zahlung von 155 000 DM) und im Zusammenhang damit diejenigen des vorangegangenen (zweiten) Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. La aber das Oberlandesgericht, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, die Widerklage zu Recht abgewxesen hat, muß die Beklagte gemäß §§91, 97 ZPO sämtliche hierdurch erwachsenen Kosten tragen. Die Revision bleibt also auch in diesem Punkt ohne Erfolg» T4 hat gemäß § 97 Abs» gegew/ärtigen Revi si onsvei*;Calireng i Z1?0 die Beklagte au tragen. Dr, Augustin Rothe I)r. ■ freitag Hill Offterüinger