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BGH · V ZR 24/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 24/66

Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin und der Bundesrichter Br, Piepenbrock , Dr, Freitag, Br„ und Dr. Grell Der Streitwert für die Revisionsinstanz (Zulässigkeits- und Gebührenwert) wird auf Die Klägerin hat eine Eigentumswohnung an die beklagte Ehefrau verkauft und übergeben, ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und klagt auf Räumung und Herausgabe Der Streitwert wurde vom Landgericht entsprechend dem Wert des Wohnungseigentums (§6 ZPO) auf 65 040 DM beziffert und von Oberlandesgericht für die Gebührenbe- rechnung entsprechend dem einjährigen Hutzungswert der Wohnung (§ 12 GKG) auf 5 200 DM herabgesetzt* Den Zu-lässigkeitswert für die Revisionsinstanz (Beschwer) nimmt die Klägerin entsprechend dem höchstens zwei- Babei kommt es nicht darauf an, ob jene Ausnahmevorschrift in der Präge, inwieweit das Nutzungeverhältnis bereits im Klagvortrag angesprochen sein muß oder eine Geltendmachung nur durch den Beklagten als Einwendung genügt, weit (also im letzteren Sinn) aus zu legen ist. tten, wo sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem NutzungsgegenDtand berechtigt sind und wo der Kern des Streits um ein bloßes Nutzungsrecht (in der Regel des Beklagten) geht. In solchen Fällen muß für die Streitwertbemessung der soziale Schutzgedanke, sofern er hier überhaupt in Betracht kommt, gegenüber dem wirtschaftlichen Gewicht des Streits um den Eigentumsverochaffungsanspruch zurücktreten» Infolgedessen ist für den Streitwert nicht nur ein zeitlich beschränkter Hutzungswert der Eigentumswohnung maßgebend (§8 ZPO, § 12 GKG), sondern ihr Substanzwert (§6 ZPO? ebenso Gerold, Streitwert | 52 II 5, Wieczorek, ZPO § 8 A I b 2)» Dieser kann in Höhe des von der Klägerin geforderten Kaufpreises von 65 040 DM bemessen werden» Daß die Beklagten ihn nur in Höhe von 62 000 DM anerkennen, steht nicht entgegen«

Zitierte Normen: § 6 ZPO § 12 GKG § 8 ZPO
BrParteiStreitwertZPOKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ	s	nein
GKG § 12
Unter § 12 GKG fällt nicht die Räumung«- und Herausgabe
BGH, Besohl, v. 19* Mai 1967 - V ZR 24/66 - OIG Schleswig
IG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
Verkündet am 19* Mai 1967
H i r t h Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BESCHLUSS

in Sachen
1o der Ehefrau Frieda S 2o des Journalisten Dr. beide wohnhaft in KflB,
in IC
straße
 führer, Diplom-Volkswirt Hans 8
Walter K| daselbst,
 Beklagte und Bevisionsk
- Prozeßbevollmächtigter{ Rechtsanwalt Dr
 gegen
die y/ohnungsbaugesellschaft Sohleswig-Ho 1 s t e i n GmbH
vertreten durch ihre Geschäfts—
und Diplom-Kaufmann Reinhard %
Architekt Hana-
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollraächtigter; Rechtsanwalt
 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 auf die mündliche Verhandlung vom 5« Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin und der Bundesrichter Br, Piepenbrock , Dr, Freitag, Br„ und Dr. Grell

Mattern
 beschlossen;
Der Streitwert für die Revisionsinstanz (Zulässigkeits- und Gebührenwert) wird auf
65 040,- m
festgesetzt 0
G r ii n d e 2
Die Klägerin hat eine Eigentumswohnung an die beklagte Ehefrau verkauft und übergeben, ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und klagt auf Räumung und Herausgabe Der Streitwert wurde vom Landgericht entsprechend dem Wert des Wohnungseigentums (§6 ZPO) auf 65 040 DM beziffert und von Oberlandesgericht für die Gebührenbe-

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rechnung entsprechend dem einjährigen Hutzungswert der Wohnung (§ 12 GKG) auf 5 200 DM herabgesetzt* Den Zu-lässigkeitswert für die Revisionsinstanz (Beschwer) nimmt die Klägerin entsprechend dem höchstens zwei-
jährigen Hutzungsv/ert (§ 8 ZPO) mit 7 920 DM an»
Der Streitwert bemißt sich sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit (Beschwer) als auch hin
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sichtlich der Gebühren nicht nach den Ausnahmevor-
schriften für Streitigkeiten Uber Bestehen oder Bauer
 von Nutzungsverhältnissen (§ 8 ZPO, § 12 GKG), sondern nach der Regeivorschrift des § 6 ZPO (vgl. § 546 Abs. $. ZPO» § 11 Abs. I.GrKGr). Babei kommt es nicht darauf an, ob jene Ausnahmevorschrift in der Präge, inwieweit das Nutzungeverhältnis bereits im Klagvortrag angesprochen sein muß oder eine Geltendmachung nur durch den Beklagten als Einwendung genügt, weit (also im letzteren Sinn) aus zu legen ist. Auch wenn dies im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck, mindestens gebührenrechtlich, zu bejahen sein sollte, ergäbe das nichts Entscheidendes für Fälle wie den vorliegenden. § 8 ZPO und § 12 GKG
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tten, wo sich zwei Parteien
 gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem NutzungsgegenDtand berechtigt sind und wo der Kern des Streits um ein bloßes Nutzungsrecht (in der Regel des Beklagten) geht. In Fällen wie dem vorliegenden dagegen macht die Beklag tense ite - und zwar schon nach dem Klagvortrag - nicht nur einen mietähnlichen Anspruch auf Nutzung geltend, sondern den rechtlich und wirtschaftlich wesentlich darüber hinausgehenden Anspruch eines Käufers auf Verschaffung des Eigentums
 der gleichzeitig mit ihm abgeschlossene Nutzung©vertrag {"Verwalter-Vertrag11) ist nur ein, wenn auch notwendiges, Anhängsel zu dem Kaufvertrag für eine Übergangs zeit« Babei macht es keinen Bnterschied, ob der Räumungs- und Herausgabeanspruch rechtstechnisch auf Eigentum oder auf den Vertrag gestützt wird. Ber Streit der Parteien geht zentral darum, ob das Kaufverhältnis fortbesteht oder nicht; von dieser Präge ist zugleich der Portbestand des Nutzungsverhältnisses abhängig. In solchen Fällen
 muß für die Streitwertbemessung der soziale Schutzgedanke, sofern er hier überhaupt in Betracht kommt, gegenüber dem wirtschaftlichen Gewicht des Streits um den Eigentumsverochaffungsanspruch zurücktreten» Infolgedessen ist für den Streitwert nicht nur ein zeitlich beschränkter Hutzungswert der Eigentumswohnung maßgebend (§8 ZPO, § 12 GKG), sondern ihr Substanzwert (§6 ZPO? ebenso Gerold, Streitwert | 52 II 5, Wieczorek, ZPO § 8 A I b 2)» Dieser kann in Höhe des von der Klägerin geforderten Kaufpreises von 65 040 DM bemessen werden» Daß die Beklagten ihn nur in Höhe von 62 000 DM anerkennen, steht nicht entgegen«
Dro Augustin
 Dr» Piepenbrock
 Dr, Freit
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