Mit der Behauptung, nach dem Vertrag vom 14* Juli 1953 sei die Wasserburg der Beklagten nicht zur Nutzung überlassen worden, hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des mit der Wasserburg bebauten Teils des Grundstücks ein-* schließlich dieses Gebäudes beantragte Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat vorgetragen: Die Parteien seien sich bei Abschluß des Vertrags darüber einig gewesen, daß der Beklagten das unbegrenzte Nutzungsrecht am gesamten Grundstück zustehen sollte« Nach dem Sinn dos Vertrags habe ihr nicht zugemutet werden sollen, für den Fall, daß der Kläger mit einer anderen Frau zusammen wäre, diese in ihrer Nähe dulden zu müsseno Der Kläger habe ihr_a.nch nahezux.' Schuppen errichtet, der sich auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks gleichfalls unmittelbar in der Nähe des Kanals befindeo Der Kläger hat, und zwar auch im Wege der Anschlußberufung, beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, von dem Grundstück an den Kläger her-auszugeben: jedoch ergebe die Auslegung des Vertrags im ganzen, wie sie durch die Beweisaufnahme geboten sei, daß der Kläger der Beklagten damals das ge-sgmte Grundstück vertraglich zur Nutzung überlassen habe« Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, bestehe das nach Angabe dos Klägers etwas über 1000 qm große Grundstück jetzt aus dem Wohnhaus, der 'Wasserburg, einem von der Beklagten gleichfalls zur Vermietung hergerichteten Schuppen, einem großen Obst- und Nutzgarten sowie einigen Wegen und kleineren Rasenflächeno Der Schuppen sei im Juli 1953 unstreitig noch nicht vorhanden ge- heidorn gewohnt, und die dort untergestellten Sachen hätten - abgesehen von einer Schreibtischuhr und einem Bild,die nach dem Vertrag an ihn herauszugeben seien - nicht ihm gehörto Ebensowenig wie die Y/asserburg hätten aber auch die nicht zu dem Obst- und Gemüsegarten gehörenden Rasenflächen für den Kläger einen eigenen Wert gehabte Der weitaus größte Teil des Grundstücks habe älteren Obstbaumbestand, nur das zwischen Wohnhaus und Kanal gelegene Gelände habe auch im Juli 1953 schon mit Rasen und Ziersträuchern bewachsen gewesen sein können«, Biese Fläche sei Jedoch trotz der sonstigen Größe des Grundstücks zu klein gewesen, al3 daß sie unabhängig von ihrer Lage zu dem Wohnhaus hätte genutzt werden können«, Gerade in dieser Beziehung habe die Rasenfläche aber für die Beklagte einen auch vom Kläger gewünschten Wert dargcstollt <> Bonn das Wohnhaus sei im Sommer leichter zu vermieten gewesen, wenn den Gästen auch ein kleiner Rasenplatz habe zur Verfügung gestellt werden können«, Baß die Parteien bei Abschluß des Vertrags unter Wohnhaus und Nutzgarten das ganze Grundstück verstanden hätten, ergebe sich ferner aus den weiteren Bekundungen des Zeugen Banach habe dieser Zeuge die Parteien schon vor Abschluß des Vertrags gekannte Wie er gewußt habe, habe die Beklagte in die von dem Kläger schon seit langem begehrte Scheidung schließlich nur des- a) Rer Revision ist zv/ar darin beizutreten, daß nach dem 'Wortlaut des Vertrags vom 14« Juli 1953 der Beklagten nur das Wohnrecht in dem Wohnhaus und das Nutzungsrecht an dem Nutz- und Obstgarten eingeräumt wurden, ein Nutzungsrecht an dem Übrigen Teil des Grundstücks und den darauf befindlichen Baulichkeiten dagegen nicht beurkundet worden ist* Die Revision übersieht aber, daß nach den von ihr als verletzt gerügten Vorschriften der §§ 1339 157 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist und Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrositte es erfordern« Hiernach ist das Berufung sg er i cht verfahren, wenn es den Vertrag im-ter Berücksiehtigung des Ergebnisses einer umfassenden Beweisaufnahme dahin ausgclegt hat, daß der c) Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht für seine Auslegung des Vertrags vom 14o Juli 1953 im Rahmen der §§ 133* 157 BGB mit heranziehen, daß neben dem Wohnhaus und neben dem Obst- und Nutzgarten den anderen Peilen des Grundstücks damals keine eigene Bedeutung zugekommen sei, daß die Wasserburg damals nur als Abstellraum und Waschküche gedient habe, daß sie nur für die Beklagte praktisch verwertbar gewesen sei, daß die auf dem streitigen Grundstück untergestellten Sachen - abgesehen von einer Schreibtischuhr und einem Bild, die nach dem Vertrag an ihn herauszugeben seien - nicht dem Kläger gehört hätten und daß auch die nicht zu dem Obst- und Nutzgarten gehörenden Rasenflächen für den Kläger nicht von eigenem Wert gewesen seien* trennt sein wollen, habe es übersehen, daß dafür, daß die jetzige Ehefrau des Klägers damals schon irgend eine Holle gespielt habe, überhaupt nichts ordnungsgemäß festgestellt werde* Hiermit wendet sich die Revision offensichtlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagte in die von dein Kläger schon seit langem begehrte Scheidung schließlich nur deshalb eingewilligt habe, weil (durch den Vertrag vom 14» Juli 1953) gewährleistet erschienen sei, daß sie nach der Scheidung völlig von dem Kläger getrennt sei und daß sie vor allem nicht mit seiner zweiten Ehefrau Zusammentreffen müsse * Insoweit hat sich aber das Berufungsgericht, was von der Revision auch nicht verkannt wird, ausdrücklich auf die Aussagen des Zeugen gestützt» Der Mei- Rüge, da3 Berufungsgericht habe mit der Berücksichtigung des hier in Frage stehenden (Teils der Aussage des Zeugen die Vorschriften der §§ 128, 139 ZPO deshalb verletzt, weil es an einem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten fohleo Pas trifft nicht zu» Die Beklagte hat nämlich nach dem (Tatbestand des angefochtenen Urteils bereits in erster Instanz vorgetragen, nach dem Sinn des Vertrags vom Ho Juli 1953 habe ihr nicht zugemutet werden sollen, für den Fall, daß der Kläger mit einer anderen Frau zusammen wäre, diese in ihrer Nähe dulden zu müssen0 Die Beklagte hat weiter in der Berufungsbegründung (8*3) vorgetragen, es sei Sinn des Vertrags vom 14 => Juli 1953 gewesen, ihr ein ungestörtes Leben auf dem Grundstück zu ermöglichen; daran habe sich der Kläger 10 Jahre lang gehalten und bei seinen wenigen Besuchen auf dem Grundstück keine andere Person, insbesondere keine Frau mitgebracht; es verstoße gegen den Sinn des Vertrags, wenn der Kläger jetzt mit seiner Frau die Wasserburg beziehen wolle* Darin liegt jedenfalls sinngemäß auch die Behauptung der Beklagten, sie habe dui*oh den Vertrag vom 14o Juli 1953 davor gesichert werden sollen, mit der zweiten Ehefrau des Klägers auf dem Grundstück zu-sammenzutreffen„ Es bedarf auch keiner Prüfung der Präge, ob die hier angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich eine Hilfsbegründung darsteilt, auf die es nicht mehr ankäme, weil dann das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der Kläger in dem Vertrag das gesamte Grundstück der Beklagten zur Nutzung überlassen habe, schon auf Grund der vorausgegangenen Feststellungen gebildet hätte, diese aber den Angriffen der Revision standgehalten haben«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 24/65 URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 17. Mai 1968 Hirth, «Tustizangeo teilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des KraftfahrzeuKmoiaters Alfred nmam, ün^aiicc ^, Klägersj Berufungobeklagten9 Ans chlußh ei*uf ungskl äg er s und Revis i onskläg er s ? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen P G Beklagte? Berufungsklägerin? Anschlußberufungoheklagte und Revisionsbeklagtep rau Charlotte D " S Gi Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt •“* o 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 <> Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<>Augustin sov/ie der Bundesrichter Dr» Rothe* Dr0 Freitag* Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Öberlandesgerichts Celle vom 27° November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts v/egen Tatbestands Die Parteien sind geschiedene Eheleute 0 Im Ver-lauf des Scheidungsverfahrens schlossen sie am 14° Juli 1955 einen notariellen Vertrag* welcher der leichteren Durchführung der Scheidung dienen sollte 0 In dem Vertrag verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 120 DM* die vom 1« Mai 1954 ab auf 80 UM ermäßigt werden sollte« Der Kläger verpflichtete sich weiter* sein durch Brandschaden erheblich zerstörtes lohnhaus auf dem Grundstück SfBBlallee 0 in Großenheidorn auf seine Kosten wieder aufzubauen und in den Zustand* den es früher gehabt hatte* wieder zu versetzen«. In den folgenden Bestimmungen des Vertrags heißt es dann u0acs "2» Der Ehemann räumt der Ehefrau ein lebenslängliches Y/ohnrecht in dem Wohnhaus auf seinem Grundstück in Großenheidorn, allce ein und überläßt das gesamte Haus zur beliebigen Nutzung der Ehefrau«, Diese verpflichtet sich jedoch, nach der Beseitigung der Brandschäden das \7ohnhaus nebst Zubehör bestmöglich durch Vermietung an Feriengäste usw» zu nutzen» Sämtliche Einnahmen aus solchen Vermietungen stehen ausschließlich der Ehefrau zu» Die unter 1 erwähnte UnterhaltsZahlung in der herabgesetzten Höhe von monatlich 80 DM ab Mai 1954 erklärt sich vor allem auch daraus, daß nach übereinstimmender Ansicht der Vertragsschließenden spätestens von diesem Zeitpunkt ab die Ehefrau die Möglichkeit zusätzlicher Einnahmen aus der l’eilvermie-tung des Hauses erhalte 3» Auch die Nutzung des zu dom Grundstück gehörenden Obst- und Nutzgartens steht der Ehefrau zu» Diese wird jedoch nach jeweiliger Verabredung ihrem Ehemann von der Obsternte einen Anteil abgeben»M Auf diesem in der Nähe des Steinhuder Meeres gelegenen Grundstück lebt die Beklagte heute noch» Seit mehreren Jahren hat sie dort auch die sogenannte ‘’Wasserburg" an Sommergäste vermietet» Hierbei handelt es sich um ein flachgedecktes Gebäude, das sich im nordöstlichen feil des Grundstücks unmittelbar an einem in Nordsüdrichtung vorbeiführenden Kanal befindet» Mit der Behauptung, nach dem Vertrag vom 14* Juli 1953 sei die Wasserburg der Beklagten nicht zur Nutzung überlassen worden, hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des mit der Wasserburg bebauten Teils des Grundstücks ein-* schließlich dieses Gebäudes beantragte Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat vorgetragen: Die Parteien seien sich bei Abschluß des Vertrags darüber einig gewesen, daß der Beklagten das unbegrenzte Nutzungsrecht am gesamten Grundstück zustehen sollte« Nach dem Sinn dos Vertrags habe ihr nicht zugemutet werden sollen, für den Fall, daß der Kläger mit einer anderen Frau zusammen wäre, diese in ihrer Nähe dulden zu müsseno Der Kläger habe ihr_a.nch nahezux.' 10 Jahre lang die räumlich unbeschränkte Nutzung des gesamten Grundstücks überlassen« Bas Landgericht hat nach Vernehmung des beurkundenden Notars der Klage stattgegeben« In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ergänzend vorgetragens Bie Wasserburg habe zur Zeit des Vertragsabschlusses als Waschküche und Abstellraum gedient« Unter dem Begriff "Zubehör" hätten die Parteien gerade auch dieses Gebäude verstanden« Nach der Scheidung habe die Beklagte dann die Waschküche zu einer Sommerwohnung umbauen lassen« Als Ersatz für die Waschküche habe sie den Schuppen errichtet, der sich auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks gleichfalls unmittelbar in der Nähe des Kanals befindeo Der Kläger hat, und zwar auch im Wege der Anschlußberufung, beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, von dem Grundstück an den Kläger her-auszugeben: ein an der nördlichen Begrenzung verlau fendos Y/egestück, ein in der nordöstlichen Ecke gelegenes Trennstück, die darauf erbaute Wasserburg sowie ein in der südwestlichen Ecke gelegenes Trennstück nach Maßgabe eines von ihm vorgelegten Lösungsvorschlages 1; hilfsweise, das südliche Trennstück einschließlich Baracke nach Maßgabe eines von ihm vor-gclegten Lösungsvorschlages 2o Das Oberlandesgericht hat nach ergänzender Beweisaufnahme (nochmalige Vernehmung des beurkundenden Notars, Vernehmung von fünf weiteren Zeugen und Einnahme eines Augenscheins) die Klage abgewioson und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen 0 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und hilfsweise seine im Y/ege der Anschlußberufung gestellten Anträge weitere Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittelso 6 Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte auf Grund des Vertrags vom Ho Juli 1953 berechtigt sei, das Grundstück des Klägers ohne Beschränkung auf einzelne Teile zu nutzen« Zur Begründung führt es u«a« aus: In dem Vertrag sei allerdings nur von einem Wohnrecht in dem Wohnhaus und von der Verpflichtung der Beklagten die Rede, daß sie "das Wohnhaus nebst Zubehör bestmöglich durch Vermietung an Feriengäste usw« zu nutzen" habe« Es unterliege ferner keinem Zweifel, daß die Wasserburg nicht als Zubehör im Sinne des § 97 BGB angesehen werden könne« Aus der Beweisaufnahme lasse sich auch nicht herleiten, daß die Parteien die Wasserburg unter Abweichung von dem gesetzlichen Begriff als Zubehör verstanden wissen wollten« jedoch ergebe die Auslegung des Vertrags im ganzen, wie sie durch die Beweisaufnahme geboten sei, daß der Kläger der Beklagten damals das ge-sgmte Grundstück vertraglich zur Nutzung überlassen habe« Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, bestehe das nach Angabe dos Klägers etwas über 1000 qm große Grundstück jetzt aus dem Wohnhaus, der 'Wasserburg, einem von der Beklagten gleichfalls zur Vermietung hergerichteten Schuppen, einem großen Obst- und Nutzgarten sowie einigen Wegen und kleineren Rasenflächeno Der Schuppen sei im Juli 1953 unstreitig noch nicht vorhanden ge- wesen« Neben dem Wohnhaus und neben dem Obst- und Nutzgarten sei den anderen Teilen des Grundstücks damals keine eigene Bedeutung zugekomrnen* Der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt und Notar Gr^H^ habe im einzelnen dargelegt, weshalb beim Abschluß des Vertrags über die Wasserburg nichts Ausdrückliches vereinbart worden sei: E3 sei da- mals über die Wasserburg überhaupt nicht gesprochen wordeno Y/enn sie als besonderes Objekt in Erscheinung getreten wäre«, so würde das der Zeuge nach seiner Überzeugung sicher in den Vertrag ausgenommen haben«, Daß dieser Schluß gerechtfertigt sei«, habe die Weitere Beweisaufnahme bestätigt * Einen eigenen wirtschaftlichen Wert habe die Wasserburg im Jahre 1953 noch nicht dargestellt* Auch nach dem Vortrag des Klägers habe sie nur als Abstellraum gedient«, Sie habe im Juli 1953 das Bild einer großen massiv aufgeführten Gartenlaube mit flachem Bach geboten, die - ihrem früheren Zweck als Bootshaus entfremdet - nur noch als Schuppen verwendet worden sei«, Außerdem habe die Wasserburg damals der Beklagten auch als Waschküche gedient• Im Wohnhaus sei unstreitig eine Waschküche weder vorhanden, noch jemals dort eingerichtet gewesen* Einen gewissen Wert habe die Wasserburg nach alledem damals nur für die Beklagte gehabt* Der Kläger habe hingegen an der Wasserburg nicht interessiert gewesen sein können* Er habe nicht mehr in Großen- 8 heidorn gewohnt, und die dort untergestellten Sachen hätten - abgesehen von einer Schreibtischuhr und einem Bild,die nach dem Vertrag an ihn herauszugeben seien - nicht ihm gehörto Ebensowenig wie die Y/asserburg hätten aber auch die nicht zu dem Obst- und Gemüsegarten gehörenden Rasenflächen für den Kläger einen eigenen Wert gehabte Der weitaus größte Teil des Grundstücks habe älteren Obstbaumbestand, nur das zwischen Wohnhaus und Kanal gelegene Gelände habe auch im Juli 1953 schon mit Rasen und Ziersträuchern bewachsen gewesen sein können«, Biese Fläche sei Jedoch trotz der sonstigen Größe des Grundstücks zu klein gewesen, al3 daß sie unabhängig von ihrer Lage zu dem Wohnhaus hätte genutzt werden können«, Gerade in dieser Beziehung habe die Rasenfläche aber für die Beklagte einen auch vom Kläger gewünschten Wert dargcstollt <> Bonn das Wohnhaus sei im Sommer leichter zu vermieten gewesen, wenn den Gästen auch ein kleiner Rasenplatz habe zur Verfügung gestellt werden können«, Baß die Parteien bei Abschluß des Vertrags unter Wohnhaus und Nutzgarten das ganze Grundstück verstanden hätten, ergebe sich ferner aus den weiteren Bekundungen des Zeugen Banach habe dieser Zeuge die Parteien schon vor Abschluß des Vertrags gekannte Wie er gewußt habe, habe die Beklagte in die von dem Kläger schon seit langem begehrte Scheidung schließlich nur des- halb eingewilligt, weil gewährleistet erschienen sei, daß sic nach der Scheidung völlig von dem Kläger getrennt sei und daß sie vor allem nicht mit seiner zweiten Ehefrau Zusammentreffen müs- 2o Das, was die Revision hiergegen vollbringt, stellt,wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Auslegung eines Individualver-trags und gegen die Beweis Würdigung des Berufungs- a) Rer Revision ist zv/ar darin beizutreten, daß nach dem 'Wortlaut des Vertrags vom 14« Juli 1953 der Beklagten nur das Wohnrecht in dem Wohnhaus und das Nutzungsrecht an dem Nutz- und Obstgarten eingeräumt wurden, ein Nutzungsrecht an dem Übrigen Teil des Grundstücks und den darauf befindlichen Baulichkeiten dagegen nicht beurkundet worden ist* Die Revision übersieht aber, daß nach den von ihr als verletzt gerügten Vorschriften der §§ 1339 157 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist und Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrositte es erfordern« Hiernach ist das Berufung sg er i cht verfahren, wenn es den Vertrag im-ter Berücksiehtigung des Ergebnisses einer umfassenden Beweisaufnahme dahin ausgclegt hat, daß der 10 Beklagten das gesamte Grundstück vertraglich zur Nutzung überlassen worden sei» b) Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das, was die Parteien gewollt hätten, ausdrücklich beurkundet worden sei, und der Vertrag deshalb überhaupt nicht auslegungsfähig sei« Die Auslegungsbedürftigkeit de3 Vertrags ergibt sich schon daraus, daß das Verhältnis einzelner seiner Bestimmungen zueinander nicht eindeutig isto c) Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht für seine Auslegung des Vertrags vom 14o Juli 1953 im Rahmen der §§ 133* 157 BGB mit heranziehen, daß neben dem Wohnhaus und neben dem Obst- und Nutzgarten den anderen Peilen des Grundstücks damals keine eigene Bedeutung zugekommen sei, daß die Wasserburg damals nur als Abstellraum und Waschküche gedient habe, daß sie nur für die Beklagte praktisch verwertbar gewesen sei, daß die auf dem streitigen Grundstück untergestellten Sachen - abgesehen von einer Schreibtischuhr und einem Bild, die nach dem Vertrag an ihn herauszugeben seien - nicht dem Kläger gehört hätten und daß auch die nicht zu dem Obst- und Nutzgarten gehörenden Rasenflächen für den Kläger nicht von eigenem Wert gewesen seien* d) Die Revision meint sodann, soweit das Berufungsgericht darauf hinaus wolle, daß die Beklagte von der jetzigen Ehefrau des Klägers habe ge- L 11 trennt sein wollen, habe es übersehen, daß dafür, daß die jetzige Ehefrau des Klägers damals schon irgend eine Holle gespielt habe, überhaupt nichts ordnungsgemäß festgestellt werde* Hiermit wendet sich die Revision offensichtlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß die Beklagte in die von dein Kläger schon seit langem begehrte Scheidung schließlich nur deshalb eingewilligt habe, weil (durch den Vertrag vom 14» Juli 1953) gewährleistet erschienen sei, daß sie nach der Scheidung völlig von dem Kläger getrennt sei und daß sie vor allem nicht mit seiner zweiten Ehefrau Zusammentreffen müsse * Insoweit hat sich aber das Berufungsgericht, was von der Revision auch nicht verkannt wird, ausdrücklich auf die Aussagen des Zeugen gestützt» Der Mei- nung der Revision, es sei unverständlich, v/ie der Zeuge zu einer solchen Ansicht gekommen sei, und das Berufungsgericht habe damit, daß es eine solche Feststellung aus der Zeugenaussage einfach übernehme, den Kläger völlig überrascht, steht daß nach der Niederschrift des Beru-vom 5o November 1964 der Zeuge in Gegenwart des Klägers vernommen und seine Aussago weiter in Gegenwart des Klägers vorgelesen und genehmigt wurde, ohne daß dieser dem Zeugen irgendwelche Vorhaltungen gemacht hat* Auch in der auf die Vernehmung des Zeugen PPP folgenden mündlichen Verhandlung wurde dessen Aussage nicht beanstandet• Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere 12 Rüge, da3 Berufungsgericht habe mit der Berücksichtigung des hier in Frage stehenden (Teils der Aussage des Zeugen die Vorschriften der §§ 128, 139 ZPO deshalb verletzt, weil es an einem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten fohleo Pas trifft nicht zu» Die Beklagte hat nämlich nach dem (Tatbestand des angefochtenen Urteils bereits in erster Instanz vorgetragen, nach dem Sinn des Vertrags vom Ho Juli 1953 habe ihr nicht zugemutet werden sollen, für den Fall, daß der Kläger mit einer anderen Frau zusammen wäre, diese in ihrer Nähe dulden zu müssen0 Die Beklagte hat weiter in der Berufungsbegründung (8*3) vorgetragen, es sei Sinn des Vertrags vom 14 => Juli 1953 gewesen, ihr ein ungestörtes Leben auf dem Grundstück zu ermöglichen; daran habe sich der Kläger 10 Jahre lang gehalten und bei seinen wenigen Besuchen auf dem Grundstück keine andere Person, insbesondere keine Frau mitgebracht; es verstoße gegen den Sinn des Vertrags, wenn der Kläger jetzt mit seiner Frau die Wasserburg beziehen wolle* Darin liegt jedenfalls sinngemäß auch die Behauptung der Beklagten, sie habe dui*oh den Vertrag vom 14o Juli 1953 davor gesichert werden sollen, mit der zweiten Ehefrau des Klägers auf dem Grundstück zu-sammenzutreffen„ o) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht, was die Revision weiter unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 286 ZPO rügt, nicht die Ehescheidungsakton der 13 - Parteien beigezogen hat und auch nicht auf die Einleitung des Vertrags eingegangen ist, in der es heißt, daß der Kläger seine Scheidungsklage auf § 43 EheG gestützt habe, die Beklagte der Klage entgegengetreten sei und die Ehe nunmehr lediglich nach § 48 EheG geschieden werden sollte» Es bedarf auch keiner Prüfung der Präge, ob die hier angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich eine Hilfsbegründung darsteilt, auf die es nicht mehr ankäme, weil dann das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der Kläger in dem Vertrag das gesamte Grundstück der Beklagten zur Nutzung überlassen habe, schon auf Grund der vorausgegangenen Feststellungen gebildet hätte, diese aber den Angriffen der Revision standgehalten haben« 14 3, Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch ira übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen0 Dr» Augustin Rothe Dr* Freitag Hill Offterdinger