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BGH · V ZR 24/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 24/64

die Übertragung des Eigentums an den Parzellen Nr. 12219 und 12220 auf die Klägerin. Juni 1932 ließ der Vater der Klägerin, zugleich in Vollmacht seiner Ehefrau, zugunsten der Beklagten eine Darlehensbuchhypothek über 4 000 RM nebst 6 Zinsen auf den Parzellen 12219 und 12220 eintragen. Das den Eltern der Klägerin im Jahre 1931 von der Beklagten gegebene Darlehen betrug jedoch nicht 4 000 RM, sondern lediglich 2 660 RM. Die Beklagte und ihr Ehemann bekamen im selben Jahre die Nutzung des oberen Teils der beiden vorgenannten Parzellen und besitzen ihn auch jetzt noch. Gelegentlich war damals unter den Beteiligten davon die Rede, daß die Beklagte den oberen von ihr genutzten Teil der Parzellen 12219 und 12220 erhalten solle. In jenem Prozeß trug die Beklagte u.a. vor, die oberen Hälften der Parzellen seien ihr endgültig mit der Erklärung überlassen worden, sie werde diese Hälften als Gegenleistung für ihr Darlehen und ihre Mithilfe im Haushalt erhalten. Der Ehemann der Beklagten sagte als Zeuge aus, er und die Beklagte hätten dies so aufgefaßt, daß sie nach dem Tod der Eheleute N die Hälfte des Weinbergs er- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, von den im Klageantrag bezeichneten Als Gegenleistung für ihr Darlehen von 2 660 EM seien ihr die oberen Hälften-der streitigen Parzellen zu Eigentum versprochen und ohne zeitliche Begrenzung zu Besitz überlassen worden. Die Überlassung der beiden Grundstückshälften sei nicht der Gegenv/ert für jene 2 660 RM, sondern dafür gewesen, daß sie diesen Betrag den Eltern der Klägerin als Kredit verschafft habe. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte nur die oberen Hälften der im Klageantrag bezeichneten Parzellen herauszugeben habe. Aber auch dann habe die Beklagte die ihr als "Pfand" überlassenen Grundstücksteile herauozugeben, weil sie mit ihrer Forderung aus dem gewährten Darlehen bereits nach dem im Vorprozeß ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Nach dem abgewandelten Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge dieses Rechtsstreits solle die Überlassung der Grundstücksteile im Jahre 1932 unentgeltlich und nur aus Dankbarkeit für die Verschaffung des Darlehens erfolgt sein. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal erwiesen, daß ein formloser, auch nur mündlicher Vertrag zustande gekommen sei, in dem sich die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger zur Übereignung der beiden Grundstückshälften an die Beklagte verpflichtet hätten. Die Tatsache der Verzinsung des Darlehens der Beklagten aus dem Jahre 1931 und die Hypothekenbestellung zeigten, daß der Vater der Klägerin das Eigentum an den beiden Weinbergparzellen nicht habe aufgeben wollen, auch nicht im Dalle der Zwangsvollstreckung. Im übrigen habe selbst der Ehemann der Beklagten als Zeuge im Vorprozeß bekundet, der Vater der Klägerin habe zu seinen Lebzeiten an eine Übertragung des Eigentums an den beiden Grundstücksteilen nicht gedacht.. Es könne unterstellt werden, daß die Eltern der Klägerin wiederholt über die Möglichkeit der Grundstücksübereignung auch mit der Beklagten und ihrem Ehemann gesprochen und eine solche in Erwägung gezogen hätten. Der von der Beklagten geltend gemachte Übereignungsanspruch werde ferner nicht durch eine etwaige Zusage des Vaters der Klägerin, die Beklagte und ihren auf den Tod seines Vaters nur zu 3/8 Erbe geworden war und deshalb allein über die Grundstücksteile gar nicht verfügen konnte, ergebe der Inhalt der beiden Briefe, daß der Beklagten, die damals auf Rückzahlung des Darlehens bestand, lediglich ein Vorschlag zur Tilgung unterbreitet worden sei. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die §§ 31 3, 242 BGB verletzt, den Vortrag,der Beklagten nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt und nicht die angebotenen Beweise erhoben. Man habe ihr das Darlehen nicht zurückgezahlt und sie auf den Besitz an den Grundstückshälften sowie darauf verwiesen, daß sie das Eigentum daran erlangen werde. Man müsse zusätzlich zudem den Sachverhalt sehen, wie der Ehemann der Beklagten von den Eltern der Klägerin als Pflegekind gehalten worden sei, der unentgeltlich für sie in der Erwartung dessen tätig geworden sei, daß er wie ein Kind behandelt werde und daß seine Frau, Danach haben die Eltern der Klägerin der Beklagten versprochen, sie erhalte die Grundstückshäiften - zusätzlich - dafür, daß sie ihnen den Kredit von 2 660 HM gewährt habe, nicht etwa als gleichwertige Gegenleistung für diesen Betrag. Sie habe deshalb damit gerechnet, daß die Grundstückshälften ihr und ihrem Mann bei der Auseinandersetzung zusammen übereignet würden. Sie habe wiederholt noch auf die Geldforderung als solche "zurückgegriff en,'\ ohne dabei übrigens daran zu denken, daß sie den oberen Weinberg gegen Zahlung des Geldes ebenfalls zurückgeben müsse". Die Beklagte hat nichts Konkretes darüber vorgetragen, wer ihr Verhandlungspartner war, wann man im Zuge "der späteren Verhandlungen ab 1935" zu einer Einigung und festen Vereinbarung gelangte, welchen genauen Inhalt sie hatte und in welchen Erklärungen insbesondere die Verpflichtung zur Übereignung der Grundstückshälften als Entgelt für das von ihr, der Beklagten, den Eltern N gegebene Geld zu erblicken bb) Die weiteren Behauptungen der Beklagten über das Versprechen der Eheleute K , ihr über den Besitz hinaus auch Eigentum an den Grundstückshälften zu übertragen, sind ebenfalls ungeeignet, die Klage abzuwehren und der Widerklage zu dem Erfolg zu verhelfen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, die Grundstückshälften hätten ihr die Eheleute N."als Gegenleistung" für das Darlehen zu Eigentum versprochen und ihr, wenn sie bei gelegentlichen Auseinandersetzungen erklärt hatte, N s sollten ihr doch ihr Geld zurückgeben, dann gehe sie, erwidert, sie habe ja die Weinberghälften erhalten und deshalb nichts mehr zu beanspruchen. Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, die Grundstückshälften seien ihr - zusätzlich - zu Eigentum in der späteren Auseinandersetzung dafür versprochen worden, daß sie den Eheleuten 11 2 660 RM 19)» Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang auch auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug verwiesen hat, demzufolge die Weinberghälften als Gegenleistung für ihren Kredit versprochen waren und sie, die Beklagte, von den Eheleuten N als abgefunden betrachtet v/orden ist, verträgt sich dieses weitere Vorbringen mit ihrer vorerwähnten neuen Behauptung nicht, die Grundstückshälften seien ihr zusätzlich versprochen worden. Unter solchen Umständen rügt die Revision vergeblich, das Oberlandesgericht habe nicht Beweis>darüber erhoben, daß die Eheleute N zur Beklagten gesagt hätten, sie habe ja den "Wengert ...” erhalten und deshalb nichts mehr zu beanspruchen. Weil sonach nicht bewiesen ist, daß der Beklagten die Grund-stückshälften mündlich versprochen worden sind, kommt es auf den Mangel der Form (§§ 313, 125 BGB) nicht an. terhin die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß das Begehren der Beklagten nicht auf die Feldpostbriefe G N s gestützt werden kann. beitsverhältnis mit dem Ehemann der Beklagten verletzt hat, unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf Übereignung der umstrittenen Grundstückshälften folgen soll. Die Beklagte wäre im übrigen zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht berechtigt: ihr Ehemann hat ihr nur den - angeblichen - mit 12 000 EM bezifferten Lohnanspruch, nicht aber weitere mit dem Arbeitsverhältnis etwa zusammenhängende Ansprüche abgetreten. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des.Landgerichts Stuttgart vom 24» März 1961 ergibt, haben der Ehemann der Beklagten und diese selbst die Äußerungen C U s, die Beklagte bekomme die Grundstückshälften, dahin aufgefaßt, sie werde die Grundstückshälften nach dem Tode der Eheleute N erben. faßten die Beklagte und ihr Ehemann eine Äußerung der Eheleute N dahin auf, sie würden nach deren Tod durch letztwillige Verfügung die Grundstüekshälften erhalten. Die Beklagte ist oft "hinter" ihrem Ehemann "hergewesen", er solle den halben Weinberg auf sie übertragen lassen; er ist aber deswegen nicht an die Eheleute H herangetreten, weil er sich darauf ver- Diese Hoffnung wurde erstmals im Jahre 1936 enttäuscht, als sich nach dem Tode C K s zeigte, daß er die Beklagte nicht bedacht hatte. In den folgenden Jahren konnte sich die Beklagte nach dem Gang der Verhandlungen mit E und G' N sowie der Klägerin nicht darauf verlassen, daß sie die Grundstückshälften bekam. Hach dem Tode K K s im Jahre 1945 mußte die Beklagte abermals feststellen, daß ihr oder ihrem Mann der Grundbesitz nicht vermacht war. Oberlandesgericht ersichtlich und rechtsirrtumsfrei angenommen hat, über ihre unsichere Rechtsstellung im Hinblick auf den Erwerb der Grundstückshälften rechtzeitig im klaren und in der Lage gewesen, das Darlehen zu kündigen und nach Rückzahlung ein anderes Grundstück zu erwerben. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, der Ehemann habe unentgeltlich in der Schreinerei C 1b s gearbeitet und für seine Tätigkeit als Geselle nur Wohnung, Kost und ein Taschengeld von wöchentlich 5 RM erhalten, die Beklagte, die nach der Heirat im Jahre 1932 mit in die Wohnung der Eheleute N gesogen sei, habe gegen d.ie gleichen Leistungen den ganzen Haushalt versorgt und daneben "auch sonstige Arbeitsleistungen verrichtet, die den Eltern der Klägerin zugute gekommen seien". Auch unter den 1931 bis 1935 herrschenden Verhältnissen habe der Beklagten und ihren Ehemann ein Anspruch auf eine Barvergütung von zusammen mindestens 200 RM zugestanden (Beweis: Sachverständigengutachten). Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte nur noch den ihr abgetretenen Lohnanspruch ihres Ehemannes geltend gemacht und dazu behauptet, er habe keinen Lohn erhalten, C N< : habe ihn auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine Sozialversicherungsleistungen gezahlt. Bas Oberlandesgericht hat unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes für nicht bewiesen erachtet, daß der Beklagten noch ein abgetretener Anspruch auf Lohn ihres Ehemannes zustehe. Babei hat es ersichtlich den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, daß ihr Ehemann auf seine Lohnforderungen gegen C: N ver- Bie weitere Behauptung, die Beklagte und ihr Mann hätten bis zu dem Beginn des Vorprozesses mit dem Erwerb der Grundstückshälften gerechnet und deshalb den Verzicht nicht rückgängig gemacht, hat das Oberiandes-gericht nach dem Zusammenhang der Gründe mangels Beweis- -Soweit die Revision meint, ein Erfahrungssatz des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts bestehe nicht, ist zu bemerken, daß es sich insoweit, wie das Wort "auch" im Berufungsurteil erkennen läßt, um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf die es nicht entscheidend ankommt. Die Klägerin habe demgegenüber nach § 987 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, mindestens vom 8. Das Landgericht hat cs als bewegliche im Eigentum der Beklagten oder ihres Ehemannes stehende Sache angesehen, die jederzeit entfernt werden könne. Zwischen der Beklagten, die selbst als Berechtigte des Ersatzanspruchs auftritt, und den Eltern der Klägerin bestand kein Pflegekindschaftsverhältnis.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 18 UStellungsG § 97 ZPO
BGBEhemannDarlehenParzelleKlägerinGrundstückshälftenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 2302
Aus der Zusage einer erbrechtlichen Bedenkung kann, wenn sie nicht eingehalten wird, grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden»
BGH, Urt. v» 13» Januar 1967 - V ZR 24/64 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZK 24/64	URTEIL
Verkündet am
13. Januar 1967
Justizangosteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau M;	M	geh.	R	',
S	,	Im	D:	,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Hausfrau E; G
geb. N
, S	Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Br.
und
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23° Dezember 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Als Eigentümer der im Grundbuch von Eßlingen,
 Heft Nr. H 187 verzeichneten Parzelle 12220 (Meßgehalt: 10 Ar 85 qm) war der Schreinermeister C‘	N
(Vater der Klägerin) und als Eigentümer der in Heft Nr. H 664 verzeichneten Nachbarparzelle 12219 (Meßgehalt: 10 Ar 69 qm) waren die Eheleute C	und
E N	(Eltern der Klägerin) in Erbengemeinschaft
 eingetragen. Bei beiden Grundstücken handelt es sich um Weinbergparzelien. Der Vater der Klägerin starb im Jahre 1935. Seine Erben waren laut Erbschein des Nachlaßgerichts Stuttgart-Obertürkheim vom 14. Dezember 1962 die Mutter der Klägerin, deren Bruder G' ’ N	und
 
die Klägerin selbst. G	II	fiel am 19« Oktober
1944 und wurde von seiner Ehefrau, seiner Mutter und der Klägerin beerbt. Alleinerbin der am 28. Dezember 1945 verstorbenen Mutter ist die Klägerin. Die Klägerin und die Witwe des G'	If	,	jetzige	E	.	U	verein-
barten am 28. Dezember 1962 anläßlich der Auseinandersetzung der Nachlässe C.	, E. und G	N	s
die Übertragung des Eigentums an den Parzellen Nr. 12219 und 12220 auf die Klägerin. Sie ist während dieses Rechtsstreits am 13* Pebruar 1963 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
Der Ehemann der Beklagten war von seinem 10. Lebensjahr an bei den Eitern der Klägerin in Pflege. Im Jahre 1932 heiratete er die Beklagte und lebte mit ihr zusammen im Hause seiner Pflegeeltern. Am 10. Juni 1932 ließ der Vater der Klägerin, zugleich in Vollmacht seiner Ehefrau, zugunsten der Beklagten eine Darlehensbuchhypothek über 4 000 RM nebst 6 Zinsen auf den Parzellen 12219 und 12220 eintragen. Das den Eltern der Klägerin im Jahre 1931 von der Beklagten gegebene Darlehen betrug jedoch nicht 4 000 RM, sondern lediglich 2 660 RM. Die Beklagte und ihr Ehemann bekamen im selben Jahre die Nutzung des oberen Teils der beiden vorgenannten Parzellen und besitzen ihn auch jetzt noch. Auf dem oberen Teil der Parzelle 12220 errichteten sie im Jahre 1943 ein Gartenhäuschen.
Zv/isehen der Beklagten und ihrem Ehemann einerseits und der Mutter der Klägerin, der Klägerin selbst und ihrem später gefallenen Bruder G	andererseits
 traten nach dem Tod des Vaters der Klägerin im Jahre
 
1935 Spannungen auf, in deren Verlauf die Beklagte auch die Rückzahlung ihres Darlehens forderte. Zur Tilgung kam es nicht, ebensowenig zu einer Bereinigung der übrigen Streitpunkte. Gelegentlich war damals unter den Beteiligten davon die Rede, daß die Beklagte den oberen von ihr genutzten Teil der Parzellen 12219 und 12220 erhalten solle.
Im Jahre I960 verklagte die Klägerin die Beklagte auf Bewilligung der Löschung der Buchhypothek über 4 000 GM nebst 6 cß> Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von 400 DM. In jenem Prozeß trug die Beklagte u.a. vor, die oberen Hälften der Parzellen seien ihr endgültig mit der Erklärung überlassen worden, sie werde diese Hälften als Gegenleistung für ihr Darlehen und ihre Mithilfe im Haushalt erhalten. Der Ehemann der Beklagten sagte als Zeuge aus, er und die Beklagte hätten dies so aufgefaßt, daß sie nach dem Tod der Eheleute N	die Hälfte des Weinbergs er-
halten sollten, er habe sich auf den Erbfall verlassen. Jene Klage hatte Erfolg. Danach hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von Eßlingen a.N,
Heft H 187 eingetragene Parzelle 12220 (Meßgehalt:
 10 Ar 85 qm) und die in Heft H 664, daselbst eingetragene Kachbarparzelle 12219 (Meßgehalt: 10 Ar 69 qm) herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, von den im Klageantrag bezeichneten
5
Parzellen . .., jeweils die obere Hälfte, also von der erstgenannten Parzelle 5 Ar 42,5 qm, von der zweitgenannten Parzelle 5 Ar 54,5 qm wegvermessen zu lassen .und die neugebildeten Parzellen der Beklagten zu übereignen. Sie hat u.a. vorgetragen:
Als Gegenleistung für ihr Darlehen von 2 660 EM seien ihr die oberen Hälften-der streitigen Parzellen zu Eigentum versprochen und ohne zeitliche Begrenzung zu Besitz überlassen worden. Jedesmal, wenn sie bei gelegentlichen Auseinandersetzungen von den Eltern der Klägerin ihr Geld zurückverlangt habe, habe man sie darauf hingev/iesen, daß sie nichts mehr zu beanspruchen habe, weil sie den Weinberg bekommen habe. Danach habe sie auf der Rückzahlung nicht bcstandep. Außerdem habe ihr G'	IIc	der nach dem Tod'
des Vaters über den Grundbesitz allein verfügungsberechtigt gewesen sei, die Hälften der beiden Parzellen in zwei Feldpostbriefen vermacht.
Vorsorglich hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihr abgetretener Lohnansprüche ihres Ehemannes und wegen Verwendungsersatzes aus der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern geltend gemacht.
Die Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat ihren bisherigen Vortrag wiederholt, ergänzt und insbesondere erklärt,
6
die Eheleute II	hätten	ihr die Grundstücks-
hälften nicht pacht- oder leihweise oder sonst .unentgeltlich überlassen. II s hätten ihr die Hälften aber auch nicht zu ihren Lebzeiten zu Eigentum übertragen wollen. Den Besitz an den beiden Grundstückshälften habe man ihr nur deswegen - sofort endgültig - übergeben, weil sie das Darlehen gewährt habe. Die Überlassung der beiden Grundstückshälften sei nicht der Gegenv/ert für jene 2 660 RM, sondern dafür gewesen, daß sie diesen Betrag den Eltern der Klägerin als Kredit verschafft habe.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte nur die oberen Hälften der im Klageantrag bezeichneten Parzellen herauszugeben habe.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen.
Entocheidungsgründe:
±.
A. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. Die Beklagte könne ihn nicht durch den Hinweis auf ein Recht zu dem Besitz abwehren. Unter welches Rechtsinstitut man die Überlassung der oberen Grundstückshälften an die Beklagte im Jahre 1932 auch stelle
 
(Leihe, Miete, Pacht), die Beklagte bleibe zur Herausgabe verpflichtet (§ 604 Abs. 2, § 556, § 565 und § 595 BGB). Es liege ferner nahe, an ein Nutzpfand-recht (Antichrese) im Sinne des § 1215 BGB zu denken, obwohl § 1215 BGB für Grundstücke nicht gelte. Aber auch dann habe die Beklagte die ihr als "Pfand" überlassenen Grundstücksteile herauozugeben, weil sie mit ihrer Forderung aus dem gewährten Darlehen bereits nach dem im Vorprozeß ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 1962 befriedigt worden sei.
Nach dem abgewandelten Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszuge dieses Rechtsstreits solle die Überlassung der Grundstücksteile im Jahre 1932 unentgeltlich und nur aus Dankbarkeit für die Verschaffung des Darlehens erfolgt sein. Um welches Rechtsinstitut es sich dabei handeln soll, habe die Beklagte nicht gesagt. Sollte sie damit gemeint haben, es sei eine reine Gefälligkeitshandlung ohne rechtsgeschäftlichen Charakter gewesen, so sei ebenfalls nicht ersichtlich, daß ein fortdauerndes Besitzrecht der Beklagten hierdurch begründet worden sei.
Der Übereignungsanspruch lasse sich ferner nicht aus § 242 BGB unter Heranziehung der in den Urteilen BGHZ 12, 286 ff und 23, 249 ff niedergelegten Rechtsgrundsätze herleiten. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal erwiesen, daß ein formloser, auch nur mündlicher Vertrag zustande gekommen sei, in dem sich die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger zur Übereignung der beiden Grundstückshälften an die Beklagte verpflichtet hätten.
Die Tatsache der Verzinsung des Darlehens der Beklagten aus dem Jahre 1931 und die Hypothekenbestellung zeigten, daß der Vater der Klägerin das Eigentum an den beiden Weinbergparzellen nicht habe aufgeben wollen, auch nicht im Dalle der Zwangsvollstreckung. Im übrigen habe selbst der Ehemann der Beklagten als Zeuge im Vorprozeß bekundet, der Vater der Klägerin habe zu seinen Lebzeiten an eine Übertragung des Eigentums an den beiden Grundstücksteilen nicht gedacht.. Es könne unterstellt werden, daß die Eltern der Klägerin wiederholt über die Möglichkeit der Grundstücksübereignung auch mit der Beklagten und ihrem Ehemann gesprochen und eine solche in Erwägung gezogen hätten. Damit sei aber eine übereinstimmende Willenserklärung, wie sie ein Vertrag voraussetze (§ 145 BGB), noch nicht vorhanden gewesen. Die Beklagte habe auch nicht einmal den genauen Inhalt und den Zeitpunkt des Vertrags darlegen können. Die Rechtsnachfolger C Nc s hätten jedenfalls weder schriftlich noch mündlich einen Grundstücksübereignungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. In dem Schriftwechsel Gi N< s befänden sich zwar Hinweise darauf, daß die Differenzen zwischen den Eheleuten Mui	und	den
 Erben Cl	II	“	s	u.a. durch Überlassung der bei-
den Weinberghälften beigelegt werden sollten, jedoch sei es auch in dieser Präge zu keiner Einigung gekommen .
Der von der Beklagten geltend gemachte Übereignungsanspruch werde ferner nicht durch eine etwaige Zusage des Vaters der Klägerin, die Beklagte und ihren
 
Ehemann erbrechtlich mit den eigenen Kindern gleichzustellen, gestützt» Ein derartiger Vertrag wäre nach § 2302 BGB nichtig gewesen.
Das Begehren der Beklagten könne schließlich auch nicht aus den Feldpostbriefen G'	If	s	her-
geleitet werden. Abgesehen davon, daß G	II
auf den Tod seines Vaters nur zu 3/8 Erbe geworden war und deshalb allein über die Grundstücksteile gar nicht verfügen konnte, ergebe der Inhalt der beiden Briefe, daß der Beklagten, die damals auf Rückzahlung des Darlehens bestand, lediglich ein Vorschlag zur Tilgung unterbreitet worden sei. In diesem Tilgungsplan seien die beiden Grundstückshälften wertmäßig eingesetzt gewesen. G	N	habe damals nicht
 einmal die Absicht äußern wollen, ein Testament des von der Beklagten behaupteten Inhalts zu errichten.
B. 1. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die §§ 31 3, 242 BGB verletzt, den Vortrag,der Beklagten nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt und nicht die angebotenen Beweise erhoben. Die Beklagte sei vom Erwerb eines anderen Grundstücks abgehalten worden.
Man habe ihr das Darlehen nicht zurückgezahlt und sie auf den Besitz an den Grundstückshälften sowie darauf verwiesen, daß sie das Eigentum daran erlangen werde. Man müsse zusätzlich zudem den Sachverhalt sehen, wie der Ehemann der Beklagten von den Eltern der Klägerin als Pflegekind gehalten worden sei, der unentgeltlich für sie in der Erwartung dessen tätig geworden sei, daß er wie ein Kind behandelt werde und daß seine Frau,
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die Beklagte, Eigentum an den ihr zu Besitz überlassenen Grundstücken erhalten werde.
Die Bügen sind unbegründet.
' a) Unstreitig ist ein formgültiger Übereignungsvertrag nicht abgeschlossen worden. Im übrigen muß die rechtliche Würdigung des Vortrags der Beklagten von ihrem "abgewandelten" Vorbringen im zweiten Rechtszug ausgehen. Danach haben die Eltern der Klägerin der Beklagten versprochen, sie erhalte die Grundstückshäiften - zusätzlich - dafür, daß sie ihnen den Kredit von 2 660 HM gewährt habe, nicht etwa als gleichwertige Gegenleistung für diesen Betrag. Zu ihren Lebzeiten hätten sie sich des Besitzes, aber noch nicht des Eigentums, daran entäußern wollen.
Die Beklagte habe es bei der Erbauseinandersetzung erhalten sollen. Sie habe deshalb damit gerechnet, daß die Grundstückshälften ihr und ihrem Mann bei der Auseinandersetzung zusammen übereignet würden. Die Grundstückshälften hätten nicht unentgeltlich, auch nicht pachtweise'überlassen sein sollen. In den späteren Verhandlungen ab 1935 hätten die Beteiligten jedoch immer nur noch "davon gesprochen", daß die Beklagte für "ihr Geld" den oberen Weinberg erhalte. Sie habe wiederholt noch auf die Geldforderung als solche "zurückgegriff en,'\ ohne dabei übrigens daran zu denken, daß sie den oberen Weinberg gegen Zahlung des Geldes ebenfalls zurückgeben müsse". Sie habe sich dann aber damit "abgefunden", daß sie für ihr Geld den oberen 'Weinberg erhalte. Ab 1951 habe sie die Grundstückshälften sowie "eine" Geldzahlung (und Einrichtungsgegenstände) gefordert.
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aa) Dieser Vortrag gestattet zunächst infolge mangelnder Substantiierung nicht die Annahme, daß nach dem Tod C,	K	s	mündlich	ein Grund-
stücksveräußerungsvertrag (Hergabe der Grundstückshälften als Entgelt für das Darlehen) zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nichts Konkretes darüber vorgetragen, wer ihr Verhandlungspartner war, wann man im Zuge "der späteren Verhandlungen ab 1935" zu einer Einigung und festen Vereinbarung gelangte, welchen genauen Inhalt sie hatte und in welchen Erklärungen insbesondere die Verpflichtung zur Übereignung der Grundstückshälften als Entgelt für das von ihr, der Beklagten, den Eltern N	gegebene	Geld	zu erblicken
v/ar. Sine genaue Angabe erwies sich insoweit vor allem deshalb als unerläßlich, weil die Beklagte selbst durch "ihr Zurückgreifen" auf das Darlehen gegen eine solche Abmachung verstoßen hätte.
bb) Die weiteren Behauptungen der Beklagten über das Versprechen der Eheleute K , ihr über den Besitz hinaus auch Eigentum an den Grundstückshälften zu übertragen, sind ebenfalls ungeeignet, die Klage abzuwehren und der Widerklage zu dem Erfolg zu verhelfen.
Im ersten Rechtszug hat die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, die Grundstückshälften hätten ihr die Eheleute N.	"als	Gegenleistung" für das Darlehen zu
 Eigentum versprochen und ihr, wenn sie bei gelegentlichen Auseinandersetzungen erklärt hatte, N s sollten ihr doch ihr Geld zurückgeben, dann gehe sie, erwidert, sie habe ja die Weinberghälften erhalten und deshalb nichts mehr zu beanspruchen.
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Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, die Grundstückshälften seien ihr - zusätzlich - zu Eigentum in der späteren Auseinandersetzung dafür versprochen worden, daß sie den Eheleuten 11	2 660 RM
als Kredit gegeben habe. Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte insoweit ohne Rechtsirrtum für beweisfällig erachtet. Sie hat zwar im Anschluß an dieses Vorbringen Beweis für die Wertverhältnisse am Grundstücksmarkt im Jahre 1932 angcboten. Selbst wenn es sich hierbei aber um eine zu beweisende Indiztatsache im Hinblick auf jenes neue Vorbringen handelte, war das Berufungsgericht, wenn es hieraus einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Haupttatsache nicht glaubte ziehen zu können, nicht gehalten, jenem Beweisanerbieten zu entsprechen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Dezember 1966 -V ZR 16/64 S. 19)» Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang auch auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug verwiesen hat, demzufolge die Weinberghälften als Gegenleistung für ihren Kredit versprochen waren und sie, die Beklagte, von den Eheleuten N	als	abgefunden	betrachtet	v/orden ist, verträgt
 sich dieses weitere Vorbringen mit ihrer vorerwähnten neuen Behauptung nicht, die Grundstückshälften seien ihr zusätzlich versprochen worden. Unter solchen Umständen rügt die Revision vergeblich, das Oberlandesgericht habe nicht Beweis>darüber erhoben, daß die Eheleute N zur Beklagten gesagt hätten, sie habe ja den "Wengert ...” erhalten und deshalb nichts mehr zu beanspruchen. Weil sonach nicht bewiesen ist, daß der Beklagten die Grund-stückshälften mündlich versprochen worden sind, kommt es auf den Mangel der Form (§§ 313, 125 BGB) nicht an.
13	-
Infolgedessen spielt entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Präge, ob es hier Treu und Glauben widerspräche, Vertragsansprüche an der fehlenden Form scheitern zu lassen, keine Rolle.
b)	Für eine Anwendung des § 2302 BGB ist aus
 dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund kein Raum. Rechtsirrtumsfrei hat es eine etwaige vertragliche Zusage 0	N	□ , die Beklagte und ihren Ehe-
mann erbreehtlich den eigenen Kindern gleichzustellen, für unwirksam erachtet.
c)	Als rechtlich unangreifbar erweisen sieh wei-
terhin die Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber, daß das Begehren der Beklagten nicht auf die Feldpostbriefe G	N s gestützt werden kann. Die Auf-
fassung des Berufungsgerichts, daß die Schreiben nur einen Tilgungsplan enthalten, begegnet keinen Bedenken. Mit der Ansicht, sie stellten "eine Form der Auseinandersetzung dar", greift die Revision jene tatrichterliche Würdigung an und überschreitet damit die ihr verfahrcnc-rcchtlich gezogenen Grenzen.
2. Die Revision meint ferner, unter dem Gesichtswinkel des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positiven Vertragsverletzung müßten "der Beklagten bzw. ihrem Ehemann die Grundstücke zugosprochen werden".
Die Rüge ist unbegründet.
Unter positiver Vertragsverletzung sind alle schuldhaften Forderungsverletzungon zu verstehen, die
14	-
weder Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben (BGHZ 11, 80, 83). Die Kevision gibt nicht an, welche Forderungen der Beklagten verletzt sein sollen.
Eine Übereignungsverpflichtung ist, wie dargelegt, nicht zustandegekommen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern daraus, daß 0.	Ii	etwa	Pflichten	aus	dem	Ar-
beitsverhältnis mit dem Ehemann der Beklagten verletzt hat, unter den gegebenen Umständen ein Anspruch auf Übereignung der umstrittenen Grundstückshälften folgen soll. Die Beklagte wäre im übrigen zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht berechtigt: ihr Ehemann hat ihr nur den - angeblichen - mit 12 000 EM bezifferten Lohnanspruch, nicht aber weitere mit dem Arbeitsverhältnis etwa zusammenhängende Ansprüche abgetreten.
Verschulden bei Vertragsschluß kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Der Anspruch geht grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens. Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen schafft, auch wenn diese nicht zu einem Vertragsschluß führen, ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis unter den Beteiligten, das sie zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Ein schuldhaftes Verhalten bei Verhandlungen kann darin liegen, daß das Vertrauen auf das bevorstehende Zustandekommen eines Vertragoverhältnisses erweckt und der andere Teil dadurch zu Aufwendungen veranlaßt wird. Ebenso kann z.B. das Verschulden eines Verkäufers bei Verkaufsverhandlungen - selbst wenn sie nicht zu dem Abschluß eines Kaufvertrages führen - einen Schadensersatzanspruch auslösen, sofern er sich schuldhaft so verhält, daß der Käufer im Vertrauen auf den bevorstehenden Abschluß des Vertrags von einem anderen günstigen Kauf absieht (vgl. Urteil des Senats v. 4. März 1955 -
15
V ZR 66/54, BB 1955, 429)» Für eine auch nur entsprechende Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Pall gibt der Sachverhalt aber keine Veranlassung. Wie sich bereits aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des.Landgerichts Stuttgart vom 24» März 1961 ergibt, haben der Ehemann der Beklagten und diese selbst die Äußerungen C U	s, die Beklagte bekomme die Grundstückshälften,
 dahin aufgefaßt, sie werde die Grundstückshälften nach dem Tode der Eheleute N	erben.	Auch	im	Jahre	1955
faßten die Beklagte und ihr Ehemann eine Äußerung der Eheleute N	dahin	auf,	sie würden nach deren Tod
 durch letztwillige Verfügung die Grundstüekshälften erhalten. Die Beklagte ist oft "hinter" ihrem Ehemann "hergewesen", er solle den halben Weinberg auf sie übertragen lassen; er ist aber deswegen nicht an die Eheleute H	herangetreten,	weil	er	sich	darauf	ver-
ließ, daß ihm der Grundbesitz kraft Erbschaft zufallen würde. Diese Hoffnung wurde erstmals im Jahre 1936 enttäuscht, als sich nach dem Tode C	K	s	zeigte,
 daß er die Beklagte nicht bedacht hatte. In den folgenden Jahren konnte sich die Beklagte nach dem Gang der Verhandlungen mit E und G'	N	sowie	der
 Klägerin nicht darauf verlassen, daß sie die Grundstückshälften bekam. In ihrem Auftrag schrieb Rechtsanv/alt Dr. K.. am 29. Oktober 1941 der Mutter E 11	,
der Klägerin und ihrem Bruder G	N	,	die	Be-
klagte fordere das Darlehen nebst Zinsen zurück, ohne jene Grundbesitzübertragung auch nur zu erwähnen. Hach dem Tode K K s im Jahre 1945 mußte die Beklagte abermals feststellen, daß ihr oder ihrem Mann der Grundbesitz nicht vermacht war. Sie ist sich danach, wie das
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Oberlandesgericht ersichtlich und rechtsirrtumsfrei angenommen hat, über ihre unsichere Rechtsstellung im Hinblick auf den Erwerb der Grundstückshälften rechtzeitig im klaren und in der Lage gewesen, das Darlehen zu kündigen und nach Rückzahlung ein anderes Grundstück zu erwerben. Für die Annahme schuldhaft verzögerlichen Verhaltens von Mitgliedern der Familie N	ist kein ausreichender Anhalt vorgetragen.
Auch aus der angeblichen Zusage C;	H	s
allein, die Beklagte und ihren Ehemann erbrechtlich zu bedenken, folgt insoweit nichts. Daraus, daß eine solche Zusage nicht gehalten wird, kann grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden (vgl.
 § 2302 BGB; Lange, Erbrecht 1962 § 36 I 1, Planck BGB 4. Aufl. I § 2302 Anm. 1). Die in den Entscheidungen BGHZ 12, 286 ff und 23 * 249 Bf niedergelegten Grundsätze betreffen anders gelagerte Sachverhalte (Hoferbfolgen) und gestatten keine ausdehnende Anwendung auf den vorliegenden Fall.
II.
' A. Das Oberlandesgerieht hat der Beklagten das Zurückbehaltungsrecht aus folgendem Grund nicht zuerkannt: Der angebliche Lohnanspruch ihres Ehemannes aus der Zeit bis 9* Mai 1935 sei nicht nachgewiesen. Die Tatsache, daß die Beklagte und ihr Ehemann von 1935 bis zu dem vorliegenden Rechtsstreit, also mehr als 25 Jahre keinen derartigen Lohnanspruch erhoben hätten, obgleich im Jahre 1941 und 1947 die gegenseitigen Geldansprüche infolge der erheblichen Differenzen genau beziffert und geltend gemacht worden seien (ab 1. August 1931)» lasse nach der Lebenserfahrung auch den Schluß zu, daß dem Ehemann der Beklagten aus seinem Arbeitsver-
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hältnis nit C	N	kein	Lohnanspruch mehr
 zustand. Wenn dies der Pall gewesen wäre, hätten die Prozeßbevollmächtigton der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. K und Rechtsanwalt S	,	in	den	Schrift-
sätzen vom 29. Oktober 1941 und vom 29- Januar 1947 den Anspruch auch geltend gemacht.
B. Pie Revision meint demgegenüber, die Beklagte hätte den Lohnanspruch bisher noch nicht zu erheben’ und nicht zu beziffern brauchen, weil sie den Rachlaß nicht als geregelt angesehen habe. Von einer Lebenserfahrung, wie sic das Berufungsgericht annehme, könne solange nicht gesprochen werden, wie die Beklagte damit habe rechnen dürfen, daß sie die Grundstücke, die sie bewirtschaftete, erhalten würde.
Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt.
Cf Per Angriff hat keinen Erfolg.
Im ersten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, der Ehemann habe unentgeltlich in der Schreinerei C	1b	s gearbeitet und für seine Tätigkeit
 als Geselle nur Wohnung, Kost und ein Taschengeld von wöchentlich 5 RM erhalten, die Beklagte, die nach der Heirat im Jahre 1932 mit in die Wohnung der Eheleute N	gesogen	sei, habe gegen d.ie gleichen Leistungen
 den ganzen Haushalt versorgt und daneben "auch sonstige Arbeitsleistungen verrichtet, die den Eltern der Klägerin zugute gekommen seien". Auch unter den 1931 bis 1935 herrschenden Verhältnissen habe der Beklagten und ihren Ehemann ein Anspruch auf eine Barvergütung von zusammen mindestens 200 RM zugestanden (Beweis: Sachverständigengutachten). Ihre gesamte Forderung betrage deshalb
 jährlich mindestens 2 HOOtRM und in den Jahren 1931 bis 1935 12 000 RM.
Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte nur noch den ihr abgetretenen Lohnanspruch ihres Ehemannes geltend gemacht und dazu behauptet, er habe keinen Lohn erhalten, C	N<	:	habe	ihn auch nicht
 zur Sozialversicherung angemeldet und keine Sozialversicherungsleistungen gezahlt. In den Jahren 1931 bis 1935 hätten ihm monatlich 200 RM Lohn zugestanden.
Er habe auf Lohnforderungen in der Erwartung verzichtet, daß er den ehelichen Kindern gleichgestellt werden würde. Nach dem Tod C.	N	s	habe	er "natürlich gesehen",
daß er durch Testament nicht bedacht sei.' Er habe sich in der Folge damit aber im Hinblick darauf "abgefunden", daß der Beklagten der obere Teil des Weinbergs fest zugesagt "wurde". Beide hätten damit, daß sie diese Grundstückshälften erhalten v/ürden, bis zu dem Beginn des Vorprozesses gerechnet.
Bas Oberlandesgericht hat unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes für nicht bewiesen erachtet, daß der Beklagten noch ein abgetretener Anspruch auf Lohn ihres Ehemannes zustehe. Babei hat es ersichtlich den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, daß ihr Ehemann auf seine Lohnforderungen gegen C:	N	ver-
zichtet hatte und es trotz der Enttäuschung über das Ausbleiben der Erbschaft jahrzehntelang bei dem Verzicht bewenden ließ. Bie weitere Behauptung, die Beklagte und ihr Mann hätten bis zu dem Beginn des Vorprozesses mit dem Erwerb der Grundstückshälften gerechnet und deshalb den Verzicht nicht rückgängig gemacht, hat das Oberiandes-gericht nach dem Zusammenhang der Gründe mangels Beweis-
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angcbots für unbewiesen erachtet und dabei insbesondere das Verhalten der Beklagten in den Jahren 1941 und 1947 bedacht. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. -Soweit die Revision meint, ein Erfahrungssatz des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts bestehe nicht, ist zu bemerken, daß es sich insoweit, wie das Wort "auch" im Berufungsurteil erkennen läßt, um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf die es nicht entscheidend ankommt.
III.
A. Bei der zweiten Forderung der Beklagten, mit der sie ihr Zurückbehaltungsrecht begründet, handelt es sich um Verwendungsersatz im Sinne des § 994 BGB.
Dazu führt das Berufungsgericht aus: Das von der Beklagten und ihrem Ehemann errichtete Gartenhaus habe außer Betracht zu bleiben, weil es Eigentum der Beklagten geblieben sei und von ihr jederzeit entfernt werden könne. Dagegen habe die Klägerin der Beklagten die Kosten der von ihr gepflanzten Obstbäume und Beerensträucher zu erstatten. Als Verwendung könnten aber nur die Kosten im Zeitpunkt der Pflanzung gefordert werden. Aus dom Gutachten des Liegenschaftsamts der Stadt Stuttgart vom 27. März 1961 sei ersichtlich, daß fast alle Bäume und Sträucher vor der Währungsreform gekauft und daher mit Reichsmark bezahlt worden seien. Selbst wenn der Wert der jungen Pflanzen 50 des jetzigen Y/ertes ausmachen sollte, verbleibe nur ein Betrag von 612 RM = 61,20 DM. Die Klägerin habe demgegenüber nach § 987 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, mindestens vom 8. Juni 1962
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an (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit), der nach § 230 BGB zu einer Geldschuld geworden sei. Baß der Obstertrag aus den Ernten 1962 und 1963 den Wert von 61,20 DM bei weitem übersteige, ergebe sich schon aus dem großen Baum- und Beerensträucherbestand der streitigen Grundstücksteile. Das Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB sei damit auch ausgeschlossen.
B.	Die Revision bringt hierzu vor: Das Gartenhaus sei wesentlicher Bestandteil geworden, weil es nämlich nicht unter § 95 BGB falle. Die Anschaffungskosten bewerte das Berufungsgericht zu gering. Es hätte § 18 Umstcllungsgesetz wenigstens in entsprechender Anwendung berücksichtigen müssen. Die Vorschrift müsse auch auf Pflegekinder entsprechend angewandt werden. Zum mindesten sei das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB begründet, dem nun nicht zu Recht ein Erntegewinn entgegengesetzt werden könne. Jedenfalls würde dieser nicht den Ersatzanspruch erreichen.
C.	Die Rüge ist unbegründet.
§ 95 BGB ist nicht verletzt. Das "Gartenhäuslein" besteht aus Holz (ca. 5.x 3 m) mit Ziegeldach. Das Landgericht hat cs als bewegliche im Eigentum der Beklagten oder ihres Ehemannes stehende Sache angesehen, die jederzeit entfernt werden könne. Die Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen in der Berufungsbegründung nicht beanstandet. Das Oberlandesgericht hat daraufhin nach §§ 93, 94 BGB ohne Rechtsirrtum denselben Standpunkt eingenommen. .
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Auch die Schätzung der Anpflanzungskosten durch das Berufungsgericht enthält keinen Rechtsverstoß.
Rio Revision beanstandet daran nur das Um-stellungsverhältnis 10 : 1. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die geltend gemachte Forderung nicht nach § 18 Abs. 1 Hr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sei, begegnet aber keinen Bedenken (vgl. OGH NJW 1950, 542, 543). Zwischen der Beklagten, die selbst als Berechtigte des Ersatzanspruchs auftritt, und den Eltern der Klägerin bestand kein Pflegekindschaftsverhältnis. Es fehlen alle tatsächlichen Voraussetzungen dafür, eine Interessenlage anzunehmen, die eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 18 UmstG auf den vorliegenden Fall gestatten würde.
Die Schätzung der Nutzungen, die die Beklagte seit Rechtshängigkeit gezogen hat, ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Verrechnung des Geldwertes der Nutzungen gegen die Verwendungen (vgl. RG JW 1928, 24379 2438; BGH Urt. v. 20. Oktober 1952 - IV ZR 200/51, JR 1952,
472, 473; Socrgel/Siebert BGB 9« Aufl. § 1000 Rdn 9).
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IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/ei s en.
Dr. Augustin	Dr.	Piepehbrock	.	Rothe
 Mattem
Dr. Grell