Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm^/Westf0) vom 260 Oktober 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Umfang des Prozeßvergleichs vom 7o Juli 1959 der Antrag auf Sachentscheidung abgo-wlosen wird * In der neuen Verhandlung haben die Kläger ihre Ansprüche erweitert; sie verlangten nunmehr (Klageantrag Nr* 1) Zahlung von 835?98 DM9 die sie selber zur Schadenabehebung aufgewendet hätten5 ferner (Klageantrag Nr* 2) Beseitigung verschiedener9 unter a bis d aufgeführter Bergschäden - dazu gehörten u*a* (Buchet* c) die Schieflage der Fußböden in den oberen Stockwerken sowie (Buchst* d) alle übrigen durch Sachverständige zu ermittelnden behebbaren Schäden -9 und schließlich (Klageantrag Nr* 3) Zahlung eines vom Gericht festzusetsonden Betrages für den Minderwert9 den das Haus infolge nichtbchebbarer Bergschaden erlitten habe* Nach Beweisaufnahme ist am 7* Juli 1959 vor dem Landgericht ein Teilvcrglcieh geschlossen worden? Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Nach ihrer Auffassung sind durch den Vergleich, vor dessen Abschluß alle angeblichen behebbaren Bergschäden eingehend erörtert ■ worden seien, die Klageanträge, Nr» 1 und 2 erledigt; die Irrtumsanfechtung greife nicht durch» Was den Antrag Nr» 3 anbetreffe, so habe die Zunahme der Schiefläge, soweit sie überhaupt bergbaubedingt sei, das haus nicht um mehr als die anerkannten 4 285 DM entwertet» Die darüber hinaus-gehenden Schäden seien auf fehlerhafte Bauweise und die während des Krieges in der Nähe niedergegangenen Luftrainen zurückzuführen; auch der starke Straßenverkehr habe sich schädigend auegewirkt» Im übrigen hätten die Kläger das in einfachster Bauart errichtete und in seiner Anlage technisch und wirtschaftlich überalterte Gebäude mangelhaft unterhalten». auf insgesamt 15 000 DM; eine weiter-gehende Entwertung durch den Bergbau erachtet es für nicht erwiesen; die Anfechtung des feilvergleichcs sei unwirksam-, weil kein Irrtum der Kläger über den Inhalt ihrer Erklärung Vorgelegen habe0 Dieses Urteil ist von beiden Parteien angefochtcn worden«. erklärt worden ist, erachtet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für unbegründet* Im angefochtenen Urteil wird dazu unter Y/ürdigung des Bach-und Streitstandes, einschließlich der Vorgeschichte des Vergleichs, näher ausgeführt, zwar seien sich die Kläger damals möglicherweise nicht über den genauen Umfang der behebbaren Bergschäden und die Höhe der Beseitigungskosten im klaren gewesen; dabei handele es sich jedoch, da:- man alle diese Schäden habe regeln wollen, um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund* Vergleichsweise abgegolten seien freilich nur die am 7» Juli 1959 bereits vorhandenen Bergschäden; allein die Kläger hätten trotz richterlicher Auflage nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls welche behebbaren Schäden sich infolge des Bergbaues nachträglich noch eingestellt hätten; deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß sämtliche Schäden, auch soweit sie in der späteren Neufassung des Klageantrages Nr* 2 unter a bis g aufgeführt würden, schon bei Vergleichsabschluß vorhanden gewesen seien* Was die Revision hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig» Die Zeugenaussage des Rechtsanwalts KfllB, der als damaliger Prozeßbevollmächtigter der Kläger den Termin vom 7o Juli "<959 wahrgenommen und in Gegenwart eines der damaligen Kläger den Vergleich für sie abgeschlossen hat, ist im Berufungsurteil dahin gewürdigt worden (S„ 15 f), die von ihm bekundeten Tatsachen rechtfertigten nicht den Schluß, daß der Ausgleich der Schicflage in den oberen Stockwerken und die Beseitigung der Außenschäden nach den Vorstellungen, die der Zeuge und jener Kläger an dem genannten Tage gehabt hätten, nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen seien» Dieser Würdigung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht der Boden entzogen durch die spätere Bemerkung des Urteils (s» 20): ein Irrtum der Kläger über den Inhalt ihrer Erklärung ließe sieh auch denn nicht fest-stellen, wenn der Zeuge seine Aussage beschwören und außerdem das bestätigen sollte, was im Schriftsatz der Kläger vom 9o August 1962 in sein Wissen gestellt werde» Denn die Beeidigung stand im richterlichen Ermessen (§ 391 ZPO) und es ist kein Ermessensfehler ersichtlich» Der Berufungs-richter hat auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, die Schilderung des Zeugen über den Verlauf des Verglcichs-termins für unglaubhaft erachtet, er hat sic vielmehr, wie der Zusammenhang der Urteiloausführungen ergibt (So 16), als richtig unterstellt, sich aber gleichwohl angesichts des näher beschriebenen Gesamtverhaltcns des Zeugen sowie der schriftlichen Ei'klärung des damaligen Klägers zu 4 vom 18» November 1959 nicht von einem Erklärungsirrtum zu überzeugen vermocht» Der weitere Beweisantrag war unerheblich, da er 3ich lediglich auf Meinungsäußerungen aus späterer Zeit - nach erfolgtem Verglcichsahochluß -bezog und nicht, wie die Revision behauptet, auf die Zeit daß das Berufungsgericht ein Beweisanzcicken für-einen soleben Irrtum auch nicht in dem Schriftsatz der Kläger vom 11o Juli 1959 erblickt hat» Dort wurde beantragt? V/enn die Revision einwendet9 die im Urteil angeführten Rinzelfälle, in denen die Kläger sich widersprüchlich verhalten hätten^ beträfen die Durchführung des Verfahrens, nämlich Einholung von Gutachten9 Ablehnung von Sachverständigen und dergleichen9 während es sich hier um die Behauptung materiellrechtlichcr Ansprüche handele, so übersieht sie einmal,, daß auch die im Schriftsatz vom 11o Juli 1959 beantragte Ausdehnung der Beweisaufnahme verfahrensrechtlicher Natur war; außerdem kommt es hier nicht so sehr auf den Unterschied zwischen Verfahrensund sachlichem Recht an5 als vielmehr auf die durch den A.kton-inhalt bestätigte Tatsache? daß die Antragstellung vom 11.» Juli 1959 nicht zwingend für einen Erklärungsirrtum bei dem vorangegangenen Verglciehsabcehluß spreche<0 liegt das Bestreben der Revision9 die geschilderte Verhaltensweise als entschuldbar und psychologisch verständlich darzutun5 neben der Sache» Daß alles9 was die Kläger Vorbringen^ wegen grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sei9 hat das Berufungsgericht nicht angenommen; damit erledigt sich die Rüge9 oine solche Verallgemeinerung vorletze Gesetz und Rechtsempfinden» ort-Entschädigung (Klageantrag Nr„ 3) als entscheidungsreif angesehen und dem Antrag der Kläger, die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht entsprochen hat0 Allerdings lagen, wie auch das angefochtene Urteil festotellt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, da den Landgericht wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen waren: es hat übersehen, daß die Kläger einen ihnen durch Bewciobeschluß von 20 Januar 1961 und Zusatzbeschluß vom 7.« Februar 1961 auf erlegten Auslagenvorschuß geleistet hatten, wenn auch erst hach Trist-ablauf, und hat infolgedessen den ungeordneten Sachvor-standigenbeweis zu Unrecht nicht erhoben; ferner sind die Kläger entgegen § 139 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht darauf-hingewicscn worden, daß das Landgericht sie wegen der vermeintlichen Nichtzahlung oder wegen verspäteter Zahlung des Vorschusses mit diesem Beweismittel auszuschließen beabsiehtigtco Las Berufungsgericht hat gleichwohl von einer Zuruckverweisung Abstand genommen und nach § 540 ZPO selbst in der Sache entschieden,, weil es das für sachdienlich erachtete « Zur Begründung hat es u<>a0 ausgeführt, der Rechtsstreit sei schon einmal wegen Verfahrensmangels zurückverwiesen worden., und bei der Hartnäckigkeit und Schärfe, mit der er von den Parteien betrieben werde, müsse im Palle abermaliger Zurückverweisung damit gerechnet werden-, daß die endgültige Erledigung sich ungebührlich verzögere und daß erhebliche weitere Kosten entstünden; für die zusätzliche Beweisaufnahme stehe zwar jetzt lediglich ein Tatcachcnrcchtszug zur Verfügung, aber das komme auch in sonstigen Pällcn vor und verkürze unter den hier gegebenen Umständen die Kläger nicht wesentlich in ihren Rechten; soweit sie freilich dann in der Berufungsinstanz, um dort eine Beweisaufnahme zu vereiteln und Zurückverweisung an das Landgericht zu erzwinge^ die weitere Sachaufklärung bewußt verhindert und sich damit eine ihnen nicht sustehende Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens angemaßt.hätten, sei der Beweis als nicht erbracht zu behandeln« Die Revision wendet ein-, diese Erwägungen seien unsachgemäß und vermöchten die "Selbstentscheidung’1 des Oberlandes gerichts keineswegs zu rechtfertigen« Das ist indessen nicht richtig« Macht der Berufungsrichtcr, wie im vorliegenden Fall, von seiner Befugnis nach § 540 ZPO Gebrauch, so sind die Gründe, aus denen er das Unterbleiben einer Zurückverweisung als sachdienlich ansah-, in der Revisionsinstanz daraufhin nachprüfbar, ob er nicht den Begriff der Bachdienlichkeit verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil des erkennenden Senats vom 16« Oktober 1953, V ZR 162/52, IM ZPO § 256 Nr« 16; vgl« auch BGHZ 23, 36, 50 f)0 Diese Nachprüfung ergibt hier keinen Recht3verstoß0 Das angefochtene Urteil bat das Interesse der Parteien an der Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen einerseits3 sowie andererseits die UmständeP die aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für ein Verbleiben der Sache im Berufungsrechtszug sprachen,, erschöpfend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen; es weist insbesondere gegenüber dem Einwand der Kläger9 daß ihnen letzteren!alls die Möglichkeit genommen würde5 vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten anzugreifen und im Rahmen des § 4:2 ZPO die Einholung neuer Gutachten von anderen Sachverständigen zu beantragen,, zutreffend auf das unabdingbare Recht der Parteien hin? auch in zweiter Instanz zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und die ihnen angebracht erscheinenden zusätzlichen Beweise enzutreten* Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Erläuterungsbuch von Baumbach/Lauterbach (ZPO 28o Aufl0 § 540 Anm0 2) geltend macht9 sachdienlich könne eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts nur dann sein? wenn der Sachverhalt bereits im ersten Rcchtszuge entweder völlig oder doch weitgehend geklärt sei,, läßt sie außer achts daß dieser Pall dort lediglich als Beispiel aufgeführt wird ("insbesondere dann^ wenn 0»o "); ebenso verhält es sich mit der weiteren Bemerkung9 ein Absehen von der Zurückverweisung müsse in Kauf genommen werden9 wenn die !etragsfrage zwar nicht ohne Beweisaufnahme9 aber doch ziemlich einfach zu entscheiden seio Auf solche Fälle ist der durch § 540 ZPO eingeräumte ErmessensSpielraum nicht beschränkt; auch der Verfahrenszweck9 das sachliche Recht zu schützen (RGZ 123b' 204? Da das angefochtene Urteil ohnehin davon ausgeht, daß das landgerichtliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von § 539 ZPO auf gewiesen habe, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Sachverständigenbeweis sei damals gar nicht auf Antrag der Kläger (§ 403 ZPO), sondern gemäß § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet worden und das Landgericht habe daher die Beweisaufnahme nicht von einer Vorschußleistung ({>§ 4C2, 379) abhängig machen dürfen (unter Hinweis auf RGZ 1Q9, 66, 67; 1 *35 3 37 ? 39) o Ob die Kläger wirklich, wie das Urteil meint-, Veranlassung hatten, sich ira Kammertermin vom 180 Juli 1961 auf die Einzahlung des Vorschusses zu berufen und Durchführung der Beweisaufnahme zu beantragen, Denn dahingestellt bleiben, weil dies nur eine unter zahlreichen Erwägungen des Berufungsrichtors war und seine Ürmecsensentscheidung aus 5 540 ZPO bereits durch die übrigen Gründe getragen wird; infolgedessen kommt es auf das, was die Revision hiergegen ins Feld führt, nicht an0 Mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe aus der langen Verfahrensdauer, der Intensität der Prozeßführung und der Höhe von Streitwert, und Kosten unrichtige Folgerungen gezogen, begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung * Für ihren Vorwurf, dem Berufungsrichter sei es lediglich darauf angekommen, einen lästigen Prozeß mit s ch«i erigen Parteien bald endgültig loszuverden, bietet der Akteninhalt keine Grundlage<, Daß die Prüfung ’wichtiger Tatfragen auch in anderen Fällen nur im Berufungsrochtesuge stattfindet - ZoB„ wenn die Klage in erster Instanz wegen Verjährung abgewiesen wurde, während das Berufungsgericht den Anspruch für nicht verjährt erachtet, odei* bei zulässiger Geltendmachung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst in zweiter Instanz ist vom Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm unterstellt, als Argument für Wenn das Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung der §§ 427, 441 Abs» 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs» 2, 454 Jibs# 1 ZPO, die seiner Ansicht nach einen allgemeinen Ver-fahronsgrundsatz zu dem Ausdruck bringen, wogen der Weigerung der Kläger, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, die von ihnen behauptete bergbaubedingte Einsturzgefahr nicht als erwiesen angesehen hat, so ist das im Ergebnis unter den hier vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden» Daf3 die Kläger mit der Durchführung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 20 Januar 1961 in der Berufungsinstanz keineswegs einverstanden seien, haben sie im Schriftsatz vom 9o August 1962, worin sie zu dem Gutachten Waf|P Stellung nahmen und die Objektivität des Sachverständigen anzweifelten, unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht; daraus ergab sich im Zusammenhang mit den von Dr0 geschilderten Vorfällen zugleich ihre Vereitelungsabsichtc Die verfahrensrechtliche Befugnis, immer wieder um Zurückvorweisung des Rechtsstreits an das landgericlit zu bitten, hat « ihnen der Berufungsrichter nicht abgesprochen; er war lediglich - und zwar, wie dargolegt, ohne Ermessencvcrstoß -der Ansicht, die Zurückverweisung sei nicht sachdienliche Auf die vom angefochtenen Urteil offen gelassene und von der Revision verneinte Präge, ob »nstelle des vollbesetzten Senats auch der Kinzolrichter des Cbcrlandesgcrichts über den Zui^ckverweisungsantrag hätte entscheiden könne (§§ 349p 523 a ZPO), kommt es nicht an, da unstreitig keine Einzel-richterentscheidung ergangen ist» Eine Verzichtsorklärung der Kläger hat das Berufungsgericht in dem übereinstimmenden Antrag der Parteien vom 25» Januar 1962, die Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter durchzüführep. hatten verlangen können, so liegt darin entgegen der Revision auch keine Feststellung des Inhalts, es sei von ihnen ein förmlicher Aufhebungsantrag gestellt worden* Daß ihrerseits die Absicht bestand, weitere Beweiserhebungen in zweiter Instanz zu vereiteln, wird durch das, was die Revision Uber die angeblich berechtigte .Enttäuschung und Verärgerung der Kläger vorträgt, nicht widerlegt* Ebensowenig spielt es eine Rolle, in welcher zeitlichen Reihenfolge die verschiedenen während des Berufungsrechtszuges eingeholten Gutachten erstattet worden sind und ob hierüber zwischen dem Gericht und den Klägern Meinungsverschiedenheiten bestanden haben* Da die Kläger den Beweisantrag, dessen Ausführung nach Ansicht des Berufungsgerichts an ihrer Weigerung gescheitert ist, später nicht wiederholt haben, kommt es auch nicht auf die - im angefochtenen Urteil überflüssiger-weise erörterte - Frage an, ob ihnen^eine solche Wiederholung durch § 529 Abs* 2 und 3 ZPO verwehrt gewesen wäre* 3<> Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 371 Z?0, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 7o November 1957, zwecks Ermittlung der Schieflage und der dadurch entstandenen Cchäden einen Augenschein einzunehmen, nicht entsprochen habe* Dieser Beweisantrag ist jedoch in einem weit zurückliegenden Stadium des seit mehr als neun Jahren schwebenden Prozesses gestellt worden, und zwar zur Begründung der Berufung, mit der die Kläger das damals vorliegende erste Landgerichtsurteil vo*&e 24o Mai 1957 anfochtcn* Das Urteil wurde später wegen Ver-fahrensverstoßes aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen* In der Folgezeit hat in zwei Instanzen eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, zu der die Kläger wiederholt Stellung genommen haben* Auf den zwischen Bergbau und Gebäudeschaden im Sinne von § 249 £GB müsse stets angenommen werden, falls die Möglichkeit der Schadencherbeiführung durch die bergbauliche Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege« Las sei nach den Feststellungen im Urteil hier der Fall; der Prozentsatz berbbaufremder Mitverursachung sei hier sogar noch viel geringer als in EGZ 130, 161, wo er immerhin 44 ^ betragen habe« Unter diesen Umständen,, meint die Revision, könne sich die volle Schadenshaftung der Beklagten aus § 148 PrBergG selbst dann nicht mindern;, wenn wirklich an einzelnen Stellen des Gebäudes Neubausenkungen festgestellt wären«, und es sei daher gleichgültig, o^ das Berufungsgericht mit Recht eine Mit-Verursachung des Schadens durch bergbaufremde Senkungen als erwiesen angesehen habe oder nicht. von vornherein mindert, überhaupt die Ursächlichkeit oder nicht eigentlich die Frage der Schadenshöhe zur Erörterung steht (Westhoff aaO S0 21 ; Isay aaO §148 Anim 22 Stichwort ’'Gebäude1' Nr* 3)\> Auf jeden Fall ist für eine Einbe-Ziehung solcher nicht bergbaubedingten Schäden in den Ersatzanspruch des Grundeigentümers nach § 148 PrBergG nur Raum, wenn ein einheitlicher Schaden vorliegt, der sich nicht nach seinen Ursachen in zeitlich oder räumlich ab-grenzbare feile zerlegen läßt; allein mit dieser Einschränkung hat das Reichsgericht den erwähnten Grundsatz aufgestellt (RGZ aaO), und es befindet sich dabei im Einklang mit dem Schrifttum (z0B0 Reuß/Grotefend/Dapprich aaO § 148 Annw 3; ebenso bereits Westhoff aaO Sö 131? (BU S0 39)o Die Kläger haben, wie das angefochtene Urteil feststellt, der Beklagten den Nachweis solcher bergbau-fremden Ursachen durch ihr Verhalten unmöglich gemacht* Sie können daher einen höheren Minderwert nicht mit diesen Ursachen begründet Die erwähnten Schäden teilen mithin nicht notwendig das rechtliche Schicksal der übrigen* Den Nachweis, daß sie durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden seien hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht erbracht angesehen (vgl* oben Nr* 2)0 Unter diesen Umständen V ZR 2 0/62, S« 7) - dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Anwendung des sogenannten Ertragswertverfahrens (§§ 7 ff ec.0) sei hier in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht möglich und man müsse deshalb das Bachwertverfahren (§§ 14 ff) anwenden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Für die Annahme, daß es Labei, wie die Revision ihm vorwirft, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 180 November 1960 überreichte Wirtschaftlichkeitsberechnung übersehen hätte, besteht kein Anhalt; diese Berechnung war aber als Grundlage für eine auch nur einigermaßen zuverlässige Wertermittlung mindestens ebensowenig geeignet wie die Angaben im Sachverständigengutachten Nordhoff vom 5c, März 1957 (S* 4! und wie die als Anlage zu dem Schriftsatz der Kläger vom 11 * Januar 1961 vorgelegte Wertschätzung des Architekten Voigt, mit denen beiden sich das angefochtene Urteil (So 28 f) auseinandergesetzt hat; auch auf die Berechnung vom November I960 traf das dort Gesagte zu, daß sie zeit“ lieh überholt war und nicht durchweg auf die tatsächlichen Einkünfte des Hauses, sondern auf angeblich erzielbare Mieteinnahmen abstellte* Eine Pflicht« die Kläger gemäß §139 ZPO zur Vervollständigung ihres Tatsachenvorbringens aufzufordern, bestand für das Berufungsgericht nicht; es konnte angesichts der Fülle des bereits Vorgetragenen davon ausgehen, weiterer Prozeßstoff stehe den anwaltlich vertretenen Klägern nicht mehr zu Gebote, zu demal da diese schon vor dem Landgericht keine Schadensberechnung nach dem Ertragswert erreicht hatten und dadurch auf die Notwendigkeit, alle etwa noch zurückgehaltenen Behauptungen nachzuholen, hingewiesen worden waren0 Wenn nach § 8 Abs* 1 der Verordnung vom 7« August 1961 bei Ermittlung des Gebäudeertragswertes von dem ’'nachhaltig erzielbaren" jährlichen Reinertrag ausgegangen werden soll, so liegt entgegen der Meinung der Revision kein Hechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die tatsächlich erzielten Einkünfte für maßgebend erachtet hat und nicht die nach Nordhoffs und Voigts Ansicht erzielbaren; denn abgesehen davon, daß die Verordnung nicht unmittelbar für den hier zu entscheidenden Pall gilt und vom angefochtenen Urteil (S. bauten Raum veranlaßt haben; mit den Einwendungen der Kläger hiergegen (Schriftsatz vom 23o Januar 196t, So 2) hat sich das angefochtene Urteil auseinandergesetzt und sie - u,a« mangels Substantiierung - für unbegründet erachtet0 Dieser Standpunkt ist auch nicht Uunfolgerichtig", wie die Revision meint; es kann insoweit auf § 17 Abs« 2 der erwähnten Verordnung vom 7o August 1961 verwiesen werden» hätten die Kläger sich verlassene Die Beklagte dürfe sich daher ihnen gegenüber nicht auf Verjährun berufene Die Anschlußrevioion rügt Verletzung des § 151 PrBergG« Sie räumt ein* daß gegen die Verjährungseinrede unter gewissen Umständen der Ucgeneinwand der Arglist gerechtfertigt sein könne* meint indessen* hier lägen die Voraussetzungen des § 242 BGB nicht schon deshalb vor* weil die Beklagte es im Jahre 191 ^unterlassen habe* sich auf Verjährung zu berufen* - ganz abgesehen davon* daß dies gar nicht die jetzige Beklagte* sondern ihre Rechtsvorgängerin gewesen seio Das Berufungsgericht erachtet jedoch den damaligen Vorgang nicht für allein ausschlaggebend; es erwähnt ihn im Sinne eines Beispielfalles und erblickt darin nur ein Beweisanzcichcn für die von ihm festgestellte allgemeine Gepflogenheit? daraus hervorgeht, daß die letzte Schadensabgeltung vor 1919 unstreitig bereits im Jahre 1903 stattgefunden hat (Tatbestand des landgerichtlichen Urteils)* Wenn aus dem angegebenen Grunde, wie im Urteil festgestellt wird, die Beklagte sowie ihre Rechtsvorgängerin fast nie Verjährung gegenüber Minderwertansprüchen eingewendet und die Kläger sich auf diese Übung verlassen haben, so unterliegt die Ansicht des Cberlandesgerichts, der Beklagten sei die Geltendmachung der Einrede aus §151 PrBergG verwehrt, keinen rechtlichen Bedenken* Bin Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, obgleich er durch sein Verhalten, sei es auch unbeabsichtigt, den Gläubiger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen Treu und Glauben (RGZ 11 5, 135, 137; BGHZ 9, 1, 5 f; Urteil vö.m 7* August 1959? Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sogar noch nach Klageerhebung Teilanerkenntnisse abgegeben* Sic hat außerdem während des Prozesses wiederholt hervorgehoben, daß sie ihre Pflicht zur Zahlung einer ITinderwertentschädigung als solche niemals geleugnet habe, und hat sich auch für die Zukunft ausdrücklich bereit erklärt, alle nachweislich durch ihren Bergbau verursachten Schäden den Klägern zu ersetzen (Schriftsätze vom 24° Oktober 1956 und 27» Dezember 1957)° Brst im Mai 1959, nach dreijähriger Prozeßdauer und nachdem der Rechtsstreit bereits vor dem Oberlandesgericht geschwebt hatte und von dort an das Landgericht zurückverwiesen worden war9 ist die Beklagte plötzlich mit der Verjährungseinrede hervorgetreteru Durch ihre vorangegangenen Erklärungen ist zv;ar nicht«, wie die Kläger meinen (Schriftsatz vom 10«, Sentoi ber 1963)9 eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 2 08 BGB eingetreten, da die Prist des § 151 PrBergG, wie dos ange-fochtene Urteil unterstollt, bei Prozeßbeginn bereits abge-laufen war (RG-Z 78«, 130, 131 ) <> Die Erhebung der Yer jährungs-einrede durch die Beklagte ist aber mit Rücksicht auf ihr-: Gesamtverhalten eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) 0 Daran ändert entgegen der Meinung der Anschlui?revision auch die Tatsache nichts, daß die Kläger, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fest gestellt hat, durch ihre Weigerung, bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme mitzuwirken, die weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Schadens-höhe verhindert haben0 Denn dadurch wurde unter den hier gegebenen Umständen die Unzulässigkeit der Yerjahrungseinrede nicht wieder aus der V/clt geschafft; die Dichtauf-klärung wirkte sich vielmehr lediglich für die Kläger selbst nachteilig aus, nicht aber für die Beklagte* Zu Unrecht hält die -Anschlußrevision dem entgegen., die Frage, ob die Verfahren gleichwertig seien, lasse sich erst hinterher, auf Grund des Ergebnisses, beantworten und man müsse daher beide Verfahren durchführen, um fest-steilen zu können, ob sie wirklich zu dem gleichen Ergebnis führten« Daß Ertragswert- und Sachwertverfahren einander gleichrangig sind, ist vielmehr eine Erfahrungstatsache, die das angefochtene Urteil zutreffend aus der Regelung in der mehrfach erwähnten Verordnung vom 7« August 1961 entnommen hat« Dort werden in § 3 Abs« 3 die beiden Verfahren ohne Hangunterschied nebeneinander aufgeführt und mit der Maßgabe zur Auswahl gestellt, daß bei dieser die für die Wertbeurteilung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten berücksichtigt werden sollen« Die Behauptung der Anschluß revision«, man müsse sowohl das eine als auch das andere durchführen und im Falle unterschiedlicher Ergebnisse eine Ausgleichung vornehmen, ist also nicht richtig« Baß das Berufungsgericht, als es sich für das Sachwertverfahren entschied, die erwähnten Geschäftsgepflogenheiten außer acht gelassen habe, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich« 3* Die Gründe, aus denen der Berufungsrichter, mit dem Landgericht übereinstimmend, bei seiner Schätzung des bergbaubedingten Minderwertes gemäß § 287 ZPO über den von den beiden Sachverständigen P0B und errechneten Schadensbetrag hinausgegangen ist, hat er in seinem Urteil (So A3 unten bis 45 Mitte) eingehend und rechtsirrtumsfrei dargelegt« Es trifft somit nicht zu, daß für diese “Mehrschätzung” 9 wie die Anschlußrevision behauptet, ''keinerlei Anhalt'1 vorlioge« Ben von ihr als übergangen gerügten Btweis-anträgen im Schriftsatz vom 4« September 1962 (s« 8) brauchte IIIo Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen läßt, mußten Revision und Anschlußrevioion als unbegründet zurückgewiesen werden* Zwecks Klarstellung war indessen auszu-sprechen, daß im Umfange des gerichtlichen feilvergleichs vom 7o Juli 1959 nicht die Klage, sondern nur der Antrag auf Sachentscheidung abgewiesen wird (vgl« Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 180 Aufl» § 794 II 3 a)«
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Da
nein
PrBergG § 148; Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken Vo 7o August 19613 BGBl I 1183, §§ 3 Abs. 3? H ff»
Bei Bergschäden kann die Wertminderung eines Gebäudes auch im Wege des sogenannten Sachwertverfahrens er« mittolt werden.
BGH9 Urteil vom 15» .Juni 1965 - V ZR 24/63 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 24/63
URTEIL
Verkündet am
15o Juni 1965 Symalla
Justizhauptsekreti als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Erbengemeinschaft C
1 o Y/ilhelmine G 20 Witwe Margarete G 3 a Witwe Hedwig T e 4o Witwe Anna G
zur zex o
geb o MI geb
ge*u Bi
sämtlich wohnhaft in H^ppstraße
und vertreten durch die Klägerin zu 1 als Generalbevollmächtigte 9
Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
Bergwerks-Aktiengesellschaft in «Esf , vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
die Ge ^
die Bergwerks direkteren Han Br0 Friedrich FflHB und Kurt
Pro Hans K< ebenda«,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
“ o
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Schuster, Drn Rothe, Offterdinger und Drc Grell
• für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm^/Westf0) vom 260 Oktober 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Umfang des Prozeßvergleichs vom 7o Juli 1959 der Antrag auf Sachentscheidung abgo-wlosen wird *
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 8/9
den Klägern und zu 1/9 der Beklagten auferlegte
%
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Grundstück der Kläger in an der -Ecke
zwischen HpBPstraße und Straße Am ist mit einem
mehrstöckigen, 1885 errichteten und 19C5 durch Anbauten erweiterten Geschäftsund Y/ohnhaus bebaute Bo liegt im Kinwirkungsbereich des von der Beklagten und bereits von ihrer Rechtsvorgängerin betriebenen Bergbaues0 Dadurch ist das Gebäude schon vor Jahrzehnten beschädigt worden und in eine Schiefläge geraten* Für seine bergbaübedingte Entwertung zahlte die Rechtovorgängcrin der Beklagten zuletzt
im Jahre 19*9 eine Entschädigung* Der Bergbau wirkte in der Folgezeit weiter auf das Haus, ein* Es erlitt außerdem im letzten Kriege Schäden durch Fliegerbomben*
Die Kläger haben im Mai 1956 die vorstehende Klage erhoben5 mit der sie Brsatz des weiteren Bergschadens seit 1919 fordern* Eingeklagt wurde zunächst ein Mindest-betrag von 5 000 DM für solche Bchäden? die nicht durch Wiederinstandsetzung zu beheben seien* Nachdem die Beklagte 4 285 DM anerkannt hatte9 ist sie vom Landgericht in dieser Höhe verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen worden* Auf Berufung der Kläger hat das Ober-landesgericht die klageabweisende Entscheidung wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Bache an das Landgericht zurückverwiesen*
In der neuen Verhandlung haben die Kläger ihre Ansprüche erweitert; sie verlangten nunmehr (Klageantrag Nr* 1) Zahlung von 835?98 DM9 die sie selber zur Schadenabehebung aufgewendet hätten5 ferner (Klageantrag Nr* 2) Beseitigung verschiedener9 unter a bis d aufgeführter Bergschäden - dazu gehörten u*a* (Buchet* c) die Schieflage der Fußböden in den oberen Stockwerken sowie (Buchst* d) alle übrigen durch Sachverständige zu ermittelnden behebbaren Schäden -9 und schließlich (Klageantrag Nr* 3) Zahlung eines vom Gericht festzusetsonden Betrages für den Minderwert9 den das Haus infolge nichtbchebbarer Bergschaden erlitten habe* Nach Beweisaufnahme ist am 7* Juli 1959 vor dem Landgericht ein Teilvcrglcieh geschlossen worden? dem zufolge die Beklagte "zur Abgeltung der Klageanträge Ziff* 1 und 2 a bis dn an die Kläger 1 500 Dm zahlen sollte* Diesen Vergleich haben die Kläger.
nachdem man zunächst nur noch über den Klageantrag Kr» 3 streitig verhandelt hatte, am 18» Juli 1959 wegen Irrtums angefochten; sie behaupten, allein der Ausgleich der Fußböden in den oberen Stockwerken und die Beseitigung der umfangreichen Außenschäden werde 8 000 bis 1 0 000 DM kosten, und insoweit hätten sie, da im Vergleichstermin nur von kleinen Schäden gesprochen worden sei, niemals auf ihre Ansprüche verzichten wollen» Die Kläger haben ihre bisherigen Anträge aufrcchterhalten und teilweise erweitert, indem sie insbesondere den Klageantrag Nr* 2 neu faßten und die dortige Aufzählung der zu beseitigenden Schäden durch Hinzufügung der Buchstaben e bis g ergänzten»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Nach ihrer Auffassung sind durch den Vergleich, vor dessen Abschluß alle angeblichen behebbaren Bergschäden eingehend erörtert ■ worden seien, die Klageanträge, Nr» 1 und 2 erledigt; die Irrtumsanfechtung greife nicht durch» Was den Antrag Nr» 3 anbetreffe, so habe die Zunahme der Schiefläge, soweit sie überhaupt bergbaubedingt sei, das haus nicht um mehr als die anerkannten 4 285 DM entwertet» Die darüber hinaus-gehenden Schäden seien auf fehlerhafte Bauweise und die während des Krieges in der Nähe niedergegangenen Luftrainen zurückzuführen; auch der starke Straßenverkehr habe sich schädigend auegewirkt» Im übrigen hätten die Kläger das in einfachster Bauart errichtete und in seiner Anlage technisch und wirtschaftlich überalterte Gebäude mangelhaft unterhalten». Ihre Ansprüche seien außerdem in erheblichem Umfang verjährt»
Das Landgericht hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte verurteilt, über die anerkannten 4 285 DM hinaus noch weitere 10 715 DM nebst Zinsen zu
5 -
zahlen* Es veranschlagt den Mind erwart-, den das Haus seit 1919 erlitten habe? auf insgesamt 15 000 DM; eine weiter-gehende Entwertung durch den Bergbau erachtet es für nicht erwiesen; die Anfechtung des feilvergleichcs sei unwirksam-, weil kein Irrtum der Kläger über den Inhalt ihrer Erklärung Vorgelegen habe0 Dieses Urteil ist von beiden Parteien angefochtcn worden«. Mit ihrer Berufung haben die Kläger die Klageanträge Nr0 1 und 2 weiterverfolgt o Hinsichtlich ihres Antrages Nr* 3 haben sie in erster Linie wegen eines landgerichtlichen VerfahrensVerstoßes um Aufhebung und Zurückverweisung gebeten; hilfsweise haben sie beantragt9 die Beklagte über die (teils anerkannten-, teils bereits zugeeprochenen) 15 000 DM hinaus zur Zahlung eines angemessenen Mindorwert-Ersatzes mindestens in Hohe von weiteren 2 0 000 DM zu verurteilen«, Die Beklagte hat im Wege der Anschlußbcrufung insoweit Klageabweisung begehrt-, als sie vom Landgericht zur Zahlung von mehr als weiteren 4 715 DM verurteilt worden sei* Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen«
*
Die Kläger haben Revision eingelegt9 die Beklagte hat sich dem Rechtsmittel angeschlossenö Jede Partei verfolgt ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und beantragt außerdem Zurückweisung der gegnerischen Revision«,:
Entscheidungsgründe:
Io
■o Zu Unrecht beanstanden die Kläger mit ihrer Revision, die Abweisung der Klageanträge Nr0 1 und 2
/
x
(Aufwendungsersatz in Höhe von 835?98 DM und Beseitigung sämtlicher behebbarer Bergschäden)» Diese Ansprüche sind,, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, durch den gerichtlichen Vergleich vom 7» Juli 1959 ihrem ganzen Umfange nach erledigt* Das Berufungsgericht entnimmt das aus der eindeutigen Fassung des Vergleiches selbst, wonach die damaligen Anträge Nr* 1 und Nr» 2 a bis d durch Zahlung von 1 5 00 DM abgegolten £$ein sollten, sov/ie aus der Tatsache, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach Vergleichsabschluß nur noch den Klageantrag Nr* 3 (Ersatz des Minderwertes infolge nichtbehebbc.rer Bergschäden) gestellt haben* Die Anfechtung wegen Irrtums * gemäß § 119 BGB, die von den Klägern dann anderthalb Wochen später, am 18» Juli 1959? erklärt worden ist, erachtet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß für unbegründet* Im angefochtenen Urteil wird dazu unter Y/ürdigung des Bach-und Streitstandes, einschließlich der Vorgeschichte des Vergleichs, näher ausgeführt, zwar seien sich die Kläger damals möglicherweise nicht über den genauen Umfang der behebbaren Bergschäden und die Höhe der Beseitigungskosten im klaren gewesen; dabei handele es sich jedoch, da:- man alle diese Schäden habe regeln wollen, um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund* Vergleichsweise abgegolten seien freilich nur die am 7» Juli 1959 bereits vorhandenen Bergschäden; allein die Kläger hätten trotz richterlicher Auflage nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls welche behebbaren Schäden sich infolge des Bergbaues nachträglich noch eingestellt hätten; deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß sämtliche Schäden, auch soweit sie in der späteren Neufassung des Klageantrages Nr* 2 unter a bis g aufgeführt würden, schon bei Vergleichsabschluß vorhanden gewesen seien*
Was die Revision hiergegen einwendet, ist nicht stichhaltig» Die Zeugenaussage des Rechtsanwalts KfllB, der als damaliger Prozeßbevollmächtigter der Kläger den Termin vom 7o Juli "<959 wahrgenommen und in Gegenwart eines der damaligen Kläger den Vergleich für sie abgeschlossen hat, ist im Berufungsurteil dahin gewürdigt worden (S„ 15 f), die von ihm bekundeten Tatsachen rechtfertigten nicht den Schluß, daß der Ausgleich der Schicflage in den oberen Stockwerken und die Beseitigung der Außenschäden nach den Vorstellungen, die der Zeuge und jener Kläger an dem genannten Tage gehabt hätten, nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen seien» Dieser Würdigung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht der Boden entzogen durch die spätere Bemerkung des Urteils (s» 20): ein Irrtum der Kläger über den Inhalt ihrer Erklärung ließe sieh auch denn nicht fest-stellen, wenn der Zeuge seine Aussage beschwören und außerdem das bestätigen sollte, was im Schriftsatz der Kläger vom 9o August 1962 in sein Wissen gestellt werde» Denn die Beeidigung stand im richterlichen Ermessen (§ 391 ZPO) und es ist kein Ermessensfehler ersichtlich» Der Berufungs-richter hat auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, die Schilderung des Zeugen über den Verlauf des Verglcichs-termins für unglaubhaft erachtet, er hat sic vielmehr, wie der Zusammenhang der Urteiloausführungen ergibt (So 16), als richtig unterstellt, sich aber gleichwohl angesichts des näher beschriebenen Gesamtverhaltcns des Zeugen sowie der schriftlichen Ei'klärung des damaligen Klägers zu 4 vom 18» November 1959 nicht von einem Erklärungsirrtum zu überzeugen vermocht» Der weitere Beweisantrag war unerheblich, da er 3ich lediglich auf Meinungsäußerungen aus späterer Zeit - nach erfolgtem Verglcichsahochluß -bezog und nicht, wie die Revision behauptet, auf die Zeit
8
vorher; wenn der Zeuge damals den Klägern erklärt haben mag? der Vergleich vom 7* Juli 7959 beziehe sich weder auf die Außenschäden noch auf die schiefen Fußböden in den oberen Stockwerken? so deckte sich das mit dem Standpunkt? den er auch als Prozeßbevollruächtigter in seinen Schriftsätzen immer wieder vertrat? der jedoch vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unzutreffend angesehen worden ist«
Mit dem Mißerfolg dieser Rüge entfällt zugleich die Behauptung der Revision? die Kläger hätten? als sie die Erledigung der Anträge Nr* 2 ”a bis d” erklärten? in Wirklichkeit nur Ha und b“ gemeint? sowie die Schlußfolgerung? es liege kein Irrtum im Beweggründe vor? sondern ein nach § 119 BGB beachtlicher Erklärungsirrtum* Unbegründet sind ferner ihre Angriffe dagegen? daß das Berufungsgericht ein Beweisanzcicken für-einen soleben Irrtum auch nicht in dem Schriftsatz der Kläger vom 11o Juli 1959 erblickt hat» Dort wurde beantragt? den vom Landgericht bereits beschlossenen Sachverständigenbeweis auf die Außenschäden und die schiefen Fußböden der oberen Stockwerke zu erstrecken? - obgleich die Parteien sich wenige Tage zuvor gerade über diese Schäden verglichen hatten* Der Berufungsrichtcr würdigt die AntragstelXung als einen Ausfluß des widersprüchlichen Verhaltens? das die Kläger - wie er unter Anführung von Beispielen im einzelnen darlegt - auch sonst an den Tag gelegt hätten; es liege nahe? daß sie ihren Rechtsanwalt nur deshalb zu dem Antrag vom 11« Juli 1959 veranlaßt hätten? weil sie erst nachträglich? doh« nach Vergleichsabschluß zu der Auffassung gelangt seien? die Außenschäden sowie der Ausgleich des Fußbodens in den Obergeschossen könne doch nicht mit den 1 500 DM abgefunden seinl Dem ist beizutreten*
- 9
V/enn die Revision einwendet9 die im Urteil angeführten Rinzelfälle, in denen die Kläger sich widersprüchlich verhalten hätten^ beträfen die Durchführung des Verfahrens, nämlich Einholung von Gutachten9 Ablehnung von Sachverständigen und dergleichen9 während es sich hier um die Behauptung materiellrechtlichcr Ansprüche handele, so übersieht sie einmal,, daß auch die im Schriftsatz vom 11o Juli 1959 beantragte Ausdehnung der Beweisaufnahme verfahrensrechtlicher Natur war; außerdem kommt es hier nicht so sehr auf den Unterschied zwischen Verfahrensund sachlichem Recht an5 als vielmehr auf die durch den A.kton-inhalt bestätigte Tatsache? daß die Kläger in ihrer Prozeßführung nicht immer eine klare Linie verfolgt haben* Da das Berufungsgericrit ihnen hieraus keinen Vorwurf macht5 sondern ihr wechselndes Verhalten lediglich als Anhaltspunkt dafür wertet., daß die Antragstellung vom 11.» Juli 1959 nicht zwingend für einen Erklärungsirrtum bei dem vorangegangenen Verglciehsabcehluß spreche<0 liegt das Bestreben der Revision9 die geschilderte Verhaltensweise als entschuldbar und psychologisch verständlich darzutun5 neben der Sache» Daß alles9 was die Kläger Vorbringen^ wegen grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sei9 hat das Berufungsgericht nicht angenommen; damit erledigt sich die Rüge9 oine solche Verallgemeinerung vorletze Gesetz und Rechtsempfinden»
Alle übrigen Revisionsrügen zu diesem Punkt laufen auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus3 das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Vorgänge vor und
bei Vergleichsabschluß Das gilt insbesondere zwischen Rechtsanwalt
anders zu würdigen als der Tatrichtor von der Bewertung des Gesprächs und dom Markscheider Dol
sowie von den Schlüssen, die das Berufungsgericht aus dem Scheitern früherer Vergleichsbemühungen und aus der Erwähnung der Pußbodenschieflagc in dem Gutachten des Sachverständigen vom 60 Februar 1959 gezogen hat0 Es hat
weder ubersehen, daß die Kläger einen gerichtlichen Vor-gleichsvorachlag vom 12a Februar 1959? wonach sic unter Ausklamraerung der Kellcrschäden insgesamt 1 177,08 Dti bc-kommen sollten<> .abgelehnt haben, noch ist es bei seinem Hinweis auf die Eindeutigkeit des Verglcichswortlauts -der mit der Aniechtungsfrage nichts zu tun hatte, sondern die Auslegung des am 7* Juli 1959 Vereinbarten selbst betraf -von irrigen Vorstellungen ausgegangen„ Ebensowenig beruht das angefochtene Urteil auf der Ansicht, eine wirksame Anfechtung setze Entschuldbarkeit des Irrtums voraus0
20 Von der Revision wird bemängelt, daß das Oberlandea-gericht den Streit über die Mindcrv. ort-Entschädigung (Klageantrag Nr„ 3) als entscheidungsreif angesehen und dem Antrag der Kläger, die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht entsprochen hat0 Allerdings lagen, wie auch das angefochtene Urteil festotellt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, da den Landgericht wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen waren: es hat übersehen, daß die Kläger einen ihnen durch Bewciobeschluß von 20 Januar 1961 und Zusatzbeschluß vom 7.« Februar 1961 auf erlegten Auslagenvorschuß geleistet hatten, wenn auch erst hach Trist-ablauf, und hat infolgedessen den ungeordneten Sachvor-standigenbeweis zu Unrecht nicht erhoben; ferner sind die Kläger entgegen § 139 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht darauf-hingewicscn worden, daß das Landgericht sie wegen der vermeintlichen Nichtzahlung oder wegen verspäteter Zahlung des Vorschusses mit diesem Beweismittel auszuschließen beabsiehtigtco Las
11
Berufungsgericht hat gleichwohl von einer Zuruckverweisung Abstand genommen und nach § 540 ZPO selbst in der Sache entschieden,, weil es das für sachdienlich erachtete « Zur Begründung hat es u<>a0 ausgeführt, der Rechtsstreit sei schon einmal wegen Verfahrensmangels zurückverwiesen worden., und bei der Hartnäckigkeit und Schärfe, mit der er von den Parteien betrieben werde, müsse im Palle abermaliger Zurückverweisung damit gerechnet werden-, daß die endgültige Erledigung sich ungebührlich verzögere und daß erhebliche weitere Kosten entstünden; für die zusätzliche Beweisaufnahme stehe zwar jetzt lediglich ein Tatcachcnrcchtszug zur Verfügung, aber das komme auch in sonstigen Pällcn vor und verkürze unter den hier gegebenen Umständen die Kläger nicht wesentlich in ihren Rechten; soweit sie freilich dann in der Berufungsinstanz, um dort eine Beweisaufnahme zu vereiteln und Zurückverweisung an das Landgericht zu erzwinge^ die weitere Sachaufklärung bewußt verhindert und sich damit eine ihnen nicht sustehende Einflußnahme auf den Gang des Verfahrens angemaßt.hätten, sei der Beweis als nicht erbracht zu behandeln«
Die Revision wendet ein-, diese Erwägungen seien unsachgemäß und vermöchten die "Selbstentscheidung’1 des Oberlandes gerichts keineswegs zu rechtfertigen« Das ist indessen nicht richtig« Macht der Berufungsrichtcr, wie im vorliegenden Fall, von seiner Befugnis nach § 540 ZPO Gebrauch, so sind die Gründe, aus denen er das Unterbleiben einer Zurückverweisung als sachdienlich ansah-, in der Revisionsinstanz daraufhin nachprüfbar, ob er nicht den Begriff der Bachdienlichkeit verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil des erkennenden Senats vom 16« Oktober 1953, V ZR 162/52, IM ZPO § 256 Nr« 16; vgl« auch BGHZ 23, 36, 50 f)0 Diese Nachprüfung ergibt hier
keinen Recht3verstoß0 Das angefochtene Urteil bat das Interesse der Parteien an der Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen einerseits3 sowie andererseits die UmständeP die aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für ein Verbleiben der Sache im Berufungsrechtszug sprachen,, erschöpfend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen; es weist insbesondere gegenüber dem Einwand der Kläger9 daß ihnen letzteren!alls die Möglichkeit genommen würde5 vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten anzugreifen und im Rahmen des § 4:2 ZPO die Einholung neuer Gutachten von anderen Sachverständigen zu beantragen,, zutreffend auf das unabdingbare Recht der Parteien hin? auch in zweiter Instanz zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und die ihnen angebracht erscheinenden zusätzlichen Beweise enzutreten* Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Erläuterungsbuch von Baumbach/Lauterbach (ZPO 28o Aufl0 § 540 Anm0 2) geltend macht9 sachdienlich könne eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts nur dann sein? wenn der Sachverhalt bereits im ersten Rcchtszuge entweder völlig oder doch weitgehend geklärt sei,, läßt sie außer achts daß dieser Pall dort lediglich als Beispiel aufgeführt wird ("insbesondere dann^ wenn 0»o "); ebenso verhält es sich mit der weiteren Bemerkung9 ein Absehen von der Zurückverweisung müsse in Kauf genommen werden9 wenn die !etragsfrage zwar nicht ohne Beweisaufnahme9 aber doch ziemlich einfach zu entscheiden seio Auf solche Fälle ist der durch § 540 ZPO eingeräumte ErmessensSpielraum nicht beschränkt; auch der Verfahrenszweck9 das sachliche Recht zu schützen (RGZ 123b' 204? 206) 5 nötigt zu keiner dahingehenden Einschränkung <>
-13-
Da das angefochtene Urteil ohnehin davon ausgeht, daß das landgerichtliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von § 539 ZPO auf gewiesen habe, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Sachverständigenbeweis sei damals gar nicht auf Antrag der Kläger (§ 403 ZPO), sondern gemäß § 144 ZPO von Amts wegen angeordnet worden und das Landgericht habe daher die Beweisaufnahme nicht von einer Vorschußleistung ({>§ 4C2, 379) abhängig machen dürfen (unter Hinweis auf RGZ 1Q9, 66, 67; 1 *35 3 37 ? 39) o Ob die Kläger wirklich, wie das Urteil meint-, Veranlassung hatten, sich ira Kammertermin vom 180 Juli 1961 auf die Einzahlung des Vorschusses zu berufen und Durchführung der Beweisaufnahme zu beantragen, Denn dahingestellt bleiben, weil dies nur eine unter zahlreichen Erwägungen des Berufungsrichtors war und seine Ürmecsensentscheidung aus 5 540 ZPO bereits durch die übrigen Gründe getragen wird; infolgedessen kommt es auf das, was die Revision hiergegen ins Feld führt, nicht an0 Mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe aus der langen Verfahrensdauer, der Intensität der Prozeßführung und der Höhe von Streitwert, und Kosten unrichtige Folgerungen gezogen, begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung * Für ihren Vorwurf, dem Berufungsrichter sei es lediglich darauf angekommen, einen lästigen Prozeß mit s ch«i erigen Parteien bald endgültig loszuverden, bietet der Akteninhalt keine Grundlage<, Daß die Prüfung ’wichtiger Tatfragen auch in anderen Fällen nur im Berufungsrochtesuge stattfindet - ZoB„ wenn die Klage in erster Instanz wegen Verjährung abgewiesen wurde, während das Berufungsgericht den Anspruch für nicht verjährt erachtet, odei* bei zulässiger Geltendmachung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst in zweiter Instanz ist vom Berufungsgericht nicht, wie die Revision ihm unterstellt, als Argument für
•4 -
die Sachdienliehkeit einer "Selbstentscheidung" in der hier vorliegenden Sache gewertet worden; vielmehr wollte es nur dartun? daß das Pehlen einer zweiten Tatsachen-instanz die Sachdienliehkeit nicht grundsätzlich ausschließe; das ist nicht zu beanstanden,,
Einen unzulässigen Angriff gegen die BeweisWürdigung stellen die Einwendungen dar? mit denen die Revision die Urteilsausführungen über das Verhalten der Kläger gegenüber dem statischen Sachverständigen Dr, Wa0|^ bekämpff;
Sie haben laut Walters Angaben seinem Ersuchen,, einige bestimmte Punkte der Stahlkonstruktion des Erdgeschosses freilegen zu lassen und ihm dadurch die für die Beantwortung der Beweisfragcn erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu ermöglichen? nicht entsprochene Hieraus und aus dem eigenen Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 9* August 1962 den Schluß zu ziehen? daß*sie bewußt die weitere Sachaufklärung vereitelt hätten? um auf diese Weise eine Zurückverweisung an das Landgericht zu erzwingen? war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nach § 286 ZPO nicht gehindert? selbst wenn der Sachverständige sich hinsichtlich der Vereitclungsabsicht vorsichtig ausgedrückt und insoweit lediglich eine Vermutung geäußert hat ('* 0»ö 0 hatte ich den Eindruck? daß Herr keinen Wert darauf
logt'’*),, Daß'hierbei? wie die Revision dcfi Berufungsgericht vorwirft? der Vermeseungsbericht des Ingenieurbüros bchfllB vom 2o April 1962 unberücksichtigt geblieben sei? wonach die gewünschten Freilegungsmaßnahmen mit erheblichen Kosten und Störungen des Gaststättenbetriebes im Erdgeschoß verbunden sein würden? ist nicht ersichtlich; dies mußten die Kläger nach Lage der Sache in Kauf nehmen? wenn sie mit ihren Ersatzansprüchen Erfolg haben wollten.
-.15 -
Wenn das Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung der §§ 427, 441 Abs» 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs» 2, 454 Jibs# 1 ZPO, die seiner Ansicht nach einen allgemeinen Ver-fahronsgrundsatz zu dem Ausdruck bringen, wogen der Weigerung der Kläger, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, die von ihnen behauptete bergbaubedingte Einsturzgefahr nicht als erwiesen angesehen hat, so ist das im Ergebnis unter den hier vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden» Daf3 die Kläger mit der Durchführung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 20 Januar 1961 in der Berufungsinstanz keineswegs einverstanden seien, haben sie im Schriftsatz vom 9o August 1962, worin sie zu dem Gutachten Waf|P Stellung nahmen und die Objektivität des Sachverständigen anzweifelten, unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht; daraus ergab sich im Zusammenhang mit den von Dr0 geschilderten Vorfällen zugleich ihre Vereitelungsabsichtc Die verfahrensrechtliche Befugnis, immer wieder um Zurückvorweisung des Rechtsstreits an das landgericlit zu bitten, hat « ihnen der Berufungsrichter nicht abgesprochen; er war lediglich - und zwar, wie dargolegt, ohne Ermessencvcrstoß -der Ansicht, die Zurückverweisung sei nicht sachdienliche Auf die vom angefochtenen Urteil offen gelassene und von der Revision verneinte Präge, ob »nstelle des vollbesetzten Senats auch der Kinzolrichter des Cbcrlandesgcrichts über den Zui^ckverweisungsantrag hätte entscheiden könne (§§ 349p 523 a ZPO), kommt es nicht an, da unstreitig keine Einzel-richterentscheidung ergangen ist» Eine Verzichtsorklärung der Kläger hat das Berufungsgericht in dem übereinstimmenden Antrag der Parteien vom 25» Januar 1962, die Beweisaufnahme vor dem Einzelrichter durchzüführep. nicht erblickt, und wenn es darauf hinweist, daß die Kläger gemäß § 360 ZPO nicht die Aufhebung des wirksam erlassenen Bcweisbeschlusses
16 -
hatten verlangen können, so liegt darin entgegen der Revision auch keine Feststellung des Inhalts, es sei von ihnen ein förmlicher Aufhebungsantrag gestellt worden* Daß ihrerseits die Absicht bestand, weitere Beweiserhebungen in zweiter Instanz zu vereiteln, wird durch das, was die Revision Uber die angeblich berechtigte .Enttäuschung und Verärgerung der Kläger vorträgt, nicht widerlegt* Ebensowenig spielt es eine Rolle, in welcher zeitlichen Reihenfolge die verschiedenen während des Berufungsrechtszuges eingeholten Gutachten erstattet worden sind und ob hierüber zwischen dem Gericht und den Klägern Meinungsverschiedenheiten bestanden haben* Da die Kläger den Beweisantrag, dessen Ausführung nach Ansicht des Berufungsgerichts an ihrer Weigerung gescheitert ist, später nicht wiederholt haben, kommt es auch nicht auf die - im angefochtenen Urteil überflüssiger-weise erörterte - Frage an, ob ihnen^eine solche Wiederholung durch § 529 Abs* 2 und 3 ZPO verwehrt gewesen wäre*
3<> Die Revision rügt Verletzung der §§ 286, 371 Z?0, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 7o November 1957, zwecks Ermittlung der Schieflage und der dadurch entstandenen Cchäden einen Augenschein einzunehmen, nicht entsprochen habe* Dieser Beweisantrag ist jedoch in einem weit zurückliegenden Stadium des seit mehr als neun Jahren schwebenden Prozesses gestellt worden, und zwar zur Begründung der Berufung, mit der die Kläger das damals vorliegende erste Landgerichtsurteil vo*&e 24o Mai 1957 anfochtcn* Das Urteil wurde später wegen Ver-fahrensverstoßes aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen* In der Folgezeit hat in zwei Instanzen eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, zu der die Kläger wiederholt Stellung genommen haben* Auf den
% -
früheren Augenscheinsantrag sind sie dabei, soweit ersichtlich nicht wieder zurückgekommen«. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß dieser Antrag gegenstandslos geworden sei und nicht wiederholt werde (RG HRR 195<: Nr« 622; BGH NJW 196% ^ 458)0
4c Bine Verletzung des § 148 PrBergG, wonach für allen durch den Bergbaubetrieb hervorgerufenen Schaden vollständige Entschädigung zu leisten ist. erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht bei der Beststellung des Minderwertes gewisse Schäden unberücksichtigt gelassen hat6 Bs handelt sich um zwei Stellen, die eine größere Schief-läge aufweisen als die übrigen feile des Hauses„ nämlich die Mittelwand nebst Stütze im Gastzimmer des Erdgeschosses und die nach dem Hofe zu gelegene rückwärtige Gebäudefront0
v
Hinsichtlich dieser Schaden hatten die Beklagten behaupte^ sie seien nicht durch den Bergbau verursacht worden, sondern stellten eine folge mangelhaften Bauens dar«
Der Sachverständige - dessen Darlegungen das Ober-
landcsgericht sich bei der Schodensberechnung im wesentlichen zu eigen gemacht hat, wenn es dann auch über den von ihm errechneten Minderwert hinausgegangen ist - hat in seinem Gutachten vom 12„ Dezember I960 die beiden Schäden bewußt ausgeklammert und dazu erklärt (So 15) 9 zunächst müsse durch besondere Maßnahmen festgestellt werden,, ob die größeren Absenkungen auf bergbauliche Einwirkung oder auf zwangsläufig bei jedem Neubau eintretende Senkungen zurückzuführen seien; erst wenn das eindeutig geklärt sei, könne zur Berücksichtigung auch des Schicflageuntcrschiedeo unter der Mittelwand, der Stütze und der Hinterfront Stellung genommen werden« Unter den "besonderen Maßnahmen" verstand
Viergutz ersichtlich die Ermittlungen? mit denen im Beweisbeschluß vom 2. Januar 1961 u.a, der Biplo-Ing» Dr» Wafll^ betraut wurde»
Im angefochtenen Urteil heißt es hierzu (So 33 f)? daß die Kläger im zweiten Rechtszuge die Prüfung? ob die Stütze und der Knick der Hoffront wegen zu starker Belastung tiefer abgesackt seien als das übrige Gebäude-, verhindert hätten und daher ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die durch ein stärkeres Absinken dieser feile ausge-loste Schiefläge stützen könnten» Bei der liefe? in welcher der Bergbau umgegangen sei, spreche wenig dafür., daß einzelne Geländepunkte sich aus bergbaulichen Gründen tiefer gesenkt haben könnten als der übrige Untergrund des Eckhauses; andererseits lasse sich angesichts der sehr unterschiedlichen Bodenpressung? die der Sachverständige Fehl errechnet habe p die Möglichkeit nicht aus schließen,, daß gerade diese Gebäudeteile sich aus anderen Gründen tiefer in den Baugrund eingedrückt hätten als die Giebel- und sonstigen AuBenmauern* -Vie der Sachverständige Dr» WaflK überzeugend dorgelegt habe? sei ohne die von ihm als nötig bezcichnetcn Maßnahmen nicht zu klären? ob und aus welchen Gründen bei diesen feilen größere Senkungen aufgetreten seien» Das aber gehe zu lasten der Kläger»
Die Revision macht demgegenüber geltend (unter Bezugnahme auf RGZ 130? 161 j Reuß/Grotefend/Dapprichj D*.s Allgemeine Berggesetz TI» Aufl» § 148 Anm» 33 und Mieabcch/Engel-hardt? Bergrecht 1962 S» 390? 391? 397)? der Bergwerkseigentümer hafte auch dann voll für den unter Mitwirkung von Bergbaueinflüssen erwachsenen Schaden? wenn noch weitere? bergbaufremde Umstände für die Schadensentstehung mitursächlich gewesen seien» Adäquater Ursachenzusairmenhang
zwischen Bergbau und Gebäudeschaden im Sinne von § 249 £GB müsse stets angenommen werden, falls die Möglichkeit der Schadencherbeiführung durch die bergbauliche Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege« Las sei nach den Feststellungen im Urteil hier der Fall; der Prozentsatz berbbaufremder Mitverursachung sei hier sogar noch viel geringer als in EGZ 130, 161, wo er immerhin 44 ^ betragen habe« Unter diesen Umständen,, meint die Revision, könne sich die volle Schadenshaftung der Beklagten aus § 148 PrBergG selbst dann nicht mindern;, wenn wirklich an einzelnen Stellen des Gebäudes Neubausenkungen festgestellt wären«, und es sei daher gleichgültig, o^ das Berufungsgericht mit Recht eine Mit-Verursachung des Schadens durch bergbaufremde Senkungen als erwiesen angesehen habe oder nicht.
Die Rüge ist unbegründet« 3s kann dahingestellt bleiben inwieweit die in jener Reichsgerichtsentscheidung entwickelten Grundsätze, die eine BchadenssMitverursachung durch tektonische Senkungen, d«h« durch ein von keinem Dritten zu vertretendes, im Rechtssinne zufälliges Breignis betrafen (so ausdrücklich aaO S0 16t), auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewendet werden können, bei dem es sich um die Folgen mangelhafter Gebäudegründung, also um einen vermutlich verschuldeten bautechnischen Fehler handelt (vgl« zu dem Problem des Ursachenzusammenhanges bei Bergschäden außer den bereits angeführten Schrifttumsstellen noch Westhoff, Borghau und Grundbesitz 19C4 Band 1 S« TI 9 ff’ Isay, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 192(| § 148 Anm« = 0 und 11; Heinemann, Der Bergschaden 3* Aufl.
Nr« 29~3'0« Auch bedarf es keiner Stellungnahme, ob bei mangelhafter Beschaffenheit eines Bauwerks, die seinen Wert
20 -
von vornherein mindert, überhaupt die Ursächlichkeit oder nicht eigentlich die Frage der Schadenshöhe zur Erörterung steht (Westhoff aaO S0 21 ; Isay aaO §148 Anim 22 Stichwort ’'Gebäude1' Nr* 3)\> Auf jeden Fall ist für eine Einbe-Ziehung solcher nicht bergbaubedingten Schäden in den Ersatzanspruch des Grundeigentümers nach § 148 PrBergG nur Raum, wenn ein einheitlicher Schaden vorliegt, der sich nicht nach seinen Ursachen in zeitlich oder räumlich ab-grenzbare feile zerlegen läßt; allein mit dieser Einschränkung hat das Reichsgericht den erwähnten Grundsatz aufgestellt (RGZ aaO), und es befindet sich dabei im Einklang mit dem Schrifttum (z0B0 Reuß/Grotefend/Dapprich aaO § 148 Annw 3; ebenso bereits Westhoff aaO Sö 131? ^33)* Die Einbe Ziehung fremder Schäden kommt also nicht in Betracht, wenn feststellbar ist, daß sie lediglich durch eine andere, unab hängig vom Bergbau einwirkende Ursache herbeigeführt worden sind* Gerade von einem Sachverhalt der letztgenannten Art geht aber der Berufungsrichter aus, wenn er es als möglich ansieht, daß die hier in Rede stehenden Veränderungen "auf einem vom Bergbau der Rechtsvorgängcrin der Beklagten unabhängigen größeren Absinken der Mittelstütze! beruhen"
(BU S0 39)o Die Kläger haben, wie das angefochtene Urteil feststellt, der Beklagten den Nachweis solcher bergbau-fremden Ursachen durch ihr Verhalten unmöglich gemacht* Sie können daher einen höheren Minderwert nicht mit diesen Ursachen begründet
Die erwähnten Schäden teilen mithin nicht notwendig das rechtliche Schicksal der übrigen* Den Nachweis, daß sie durch den Bergbau der Beklagten verursacht worden seien hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht erbracht angesehen (vgl* oben Nr* 2)0 Unter diesen Umständen
21
kommt es auf die von der Revision noch aufgeworfene (und verneinte) Frage, ob die bauliche Beschaffenhait des Hauses den Klägern zu dem Verschulden gereiche, nicht mehr ano
5o Ohne Erfolg greift die Revision verschiedene Binzeipunkte der Schadensberechnung an«, Wenn das Oberlandesgericht - das zwecks Ermittlung des Verkehrswertes und des Grades seiner Minderung seit 1919 'durch neue Bergschäden u«a, auch die zu dem Bundesbaugesetz erlassenen Grundsätze in der Verordnung vom 7* August 1961, BGBl I 1183, herangezogon hat (vgl«, dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18«, März 1964? V ZR 2 0/62, S« 7) - dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Anwendung des sogenannten Ertragswertverfahrens (§§ 7 ff ec.0) sei hier in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht möglich und man müsse deshalb das Bachwertverfahren (§§ 14 ff) anwenden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Für die Annahme, daß es Labei, wie die Revision ihm vorwirft, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 180 November 1960 überreichte Wirtschaftlichkeitsberechnung übersehen hätte, besteht kein Anhalt; diese Berechnung war aber als Grundlage für eine auch nur einigermaßen zuverlässige Wertermittlung mindestens ebensowenig geeignet wie die Angaben im Sachverständigengutachten Nordhoff vom 5c, März 1957 (S* 4! und wie die als Anlage zu dem Schriftsatz der Kläger vom 11 * Januar 1961 vorgelegte Wertschätzung des Architekten Voigt, mit denen beiden sich das angefochtene Urteil (So 28 f) auseinandergesetzt hat; auch auf die Berechnung vom November I960 traf das dort Gesagte zu, daß sie zeit“ lieh überholt war und nicht durchweg auf die tatsächlichen Einkünfte des Hauses, sondern auf angeblich erzielbare Mieteinnahmen abstellte* Eine Pflicht« die Kläger gemäß
§139 ZPO zur Vervollständigung ihres Tatsachenvorbringens aufzufordern, bestand für das Berufungsgericht nicht; es konnte angesichts der Fülle des bereits Vorgetragenen davon ausgehen, weiterer Prozeßstoff stehe den anwaltlich vertretenen Klägern nicht mehr zu Gebote, zu demal da diese schon vor dem Landgericht keine Schadensberechnung nach dem Ertragswert erreicht hatten und dadurch auf die Notwendigkeit, alle etwa noch zurückgehaltenen Behauptungen nachzuholen, hingewiesen worden waren0 Wenn nach § 8 Abs* 1 der Verordnung vom 7« August 1961 bei Ermittlung des Gebäudeertragswertes von dem ’'nachhaltig erzielbaren" jährlichen Reinertrag ausgegangen werden soll, so liegt entgegen der Meinung der Revision kein Hechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht die tatsächlich erzielten Einkünfte für maßgebend erachtet hat und nicht die nach Nordhoffs und Voigts Ansicht erzielbaren; denn abgesehen davon, daß die Verordnung nicht unmittelbar für den hier zu entscheidenden Pall gilt und vom angefochtenen Urteil (S. 27) lediglich als "Anhalt", wie bei der Wertermittlung "zweckiräßigerweise zu verfahren" sei, mit verwertet worden ist, hat das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen zeigen, die Angaben von Nordhoff und Voigt über die vermeintliche Erziolbcrkeit gewisser Einnahmen gerade nicht als richtig angesehen»
Auf den Vermess-ungsbericht SchflB vom 2» April 1962 konnte sich der Sachverständige VflHBV nicht stützen, weil sein G-utachten bereits vom 12» Dezember I960 datierte, also zeitlich lange vor jenem Bericht erstattet wurde; bei ihrer hierauf bezüglichen Büge verwechselt die Revision diesen Bericht mit dem Schreiben des Büros SblifliK vom 7o April 1959 nebst Anlage (vgl» Schriftsatz der Kläger vom 17o April 1959, sowie S° 11 des Gutachtens •
- 23
entgegen ihrer Meinung brauchte das Berufungsgericht daher nicht auf die Angriffe der Kläger gegen den Vermessungsbericht im Schriftsatz vom 8. Mai 1962 einzugehen» Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 23° Januar 1967 in Ablichtung überreichten beiden Urkunden hat der Berufungs-richter dahin gewürdigt, aus ihnen gehe nicht hervor,, daß die Minderwertberechnung vom 17* September 19.7 9P die der Sachverständige seinem Gutachten beigefügt hatte.-,
das Ausmaß der im Jahre 1919 bereits abgegoltenen Schieflage unrichtig wiedergebe; soweit die Revision dies bestreitet und aus den genannten Schriftstücken etwas Abweichendes herzuleiten versucht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellungo Ebenfalls eine Frage der tatrichterlichen Würdigung ist die Bewertung der übergroßen Geschoßhöhen, die den Sachverständigen su einem entsprechenden Abzug vom um-
bauten Raum veranlaßt haben; mit den Einwendungen der Kläger hiergegen (Schriftsatz vom 23o Januar 196t, So 2) hat sich das angefochtene Urteil auseinandergesetzt und sie - u,a« mangels Substantiierung - für unbegründet erachtet0 Dieser Standpunkt ist auch nicht Uunfolgerichtig", wie die Revision meint; es kann insoweit auf § 17 Abs« 2 der erwähnten Verordnung vom 7o August 1961 verwiesen werden»
Nach näheren Einzelheiten über den im Gutachten V®
berücksichtigten mangelhaften Unterhaltungszustand des Gebäudes brauchte das Cbcrlandesgericht den Sachverständigen nicht zu frageno da die Kläger, soweit ersichtlich, gegenüber seinen Angaben - die übrigens nicht so allgemein gehalten waren, wie die Revision behauptet (vgl„ Gutachten S» 8 f) - keine konkreten Gegenbehauptungen aufgestellt hattenc Auf die Beweislast, deren Nichtbeachtung
die Revision in diesem Zusammenhang rügt* kommt es nicht an; denn das angefochtene Urteil begnügt sich nicht mit dem von ihr angegriffenen Satz* die Kläger hätten nicht angegeben« inwiefern sie ihr Haus laufend so gepflegt und unterhalten hätten* wie es sich gehöre (So 37) * sondern trifft anschließend die Feststellung* dazu seien die Kläger während der beiden Kriege und der ersten Nachkriegsjahre wegen der bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht in der Lage gewesen; damit entfällt zugleich die gerügte Verletzung des § 139 ZPO. Inwieweit die Urteilsausführungen darüber* daß bei Ermittlung des Schadens grades neben der horizontalen "Schiefläge’* (je laufenden Meter) nicht noch die vertikale "Schiefstellung" (je steigen den Meter) in Rechnung gestellt werden könne* weil das zu einer doppelten Berücksichtigung von Bergbaueinwirkungen führen würde (BU So 40)* von der Revision mit Recht angegriffen werden* kann dahinstehen* da es hier auf jeden Fall an tatsächlichen Feststellungen darüber fehlt* daß zusätzlich zu der horizontalen Schieflage noch eine weitergehende vertikale Schiefstellung eingewirkt habeo
II.
1o Mit der Anschlußrevision wendet sich die Beklagte dagegen* daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung (§ 151 PrBergG) nicht hat durchgreifen lassen. Nach seiner Ansicht ist der Beklagten die Geltendmachung dieser Einrede unter den hier gegebenen Umständen verwehrt. Zwar werde* so heißt es im angefochtenen Urteil* die jetzt gegenüber dem Zustand von 1919 vorhandene größere Schiefläge und Gefüge-Lockerung wohl bereits früher als drei Jahre vor Klageerhebung eingetreten sein» Aber die Beklagte habe sich auch bei der gütlichen Minderwertabgeltung im Jahre 1919 nicht
25 -
auf Verjährung berufene In wirtschaftlich sinnvoller Weise ließen sich derartige Minderwertansprüche überhaupt nicht alle drei Jahre bereinigen den Bergworksuntcrnohmen liege in aller Hegel daran,, sich nur in längeren Zeiträumen damit befassen zu müssen und deshalb wendeten sie gegenüber solchen Ansprüchen fast nie Verjährung einc, Auf diese Übung* die in den Kreisen der vom Bergbau betroffenen Hauseigentümer und insbesondere auch den Klägern persönlich sowie der Vereinigung* die früher ihre Rechte vertreten hebe* bekannt gewesen sei? hätten die Kläger sich verlassene Die Beklagte dürfe sich daher ihnen gegenüber nicht auf Verjährun berufene
Die Anschlußrevioion rügt Verletzung des § 151 PrBergG« Sie räumt ein* daß gegen die Verjährungseinrede unter gewissen Umständen der Ucgeneinwand der Arglist gerechtfertigt sein könne* meint indessen* hier lägen die Voraussetzungen des § 242 BGB nicht schon deshalb vor* weil die Beklagte es im Jahre 191 ^unterlassen habe* sich auf Verjährung zu berufen* - ganz abgesehen davon* daß dies gar nicht die jetzige Beklagte* sondern ihre Rechtsvorgängerin gewesen seio Das Berufungsgericht erachtet jedoch den damaligen Vorgang nicht für allein ausschlaggebend; es erwähnt ihn im Sinne eines Beispielfalles und erblickt darin nur ein Beweisanzcichcn für die von ihm festgestellte allgemeine Gepflogenheit? wonach in der hier in Betracht kommenden Gegend zwischen Bergwerksunternehmen und bergbaugeschädigten Grundeigentümern nicht alle drei Jahre, sondern in größeren Zeitabständen abgerechnet wird« Eine solche Handhabung hat angesichts der Langsamkeit* mit der erfahrungsgemäß zu demal Schieflageveränderungen sich praktisch auszuwirken pflegen* einen vernünftigen Sinn» auch zwischen den Rechtsvorgängern der jetzigen Parteien ist in dieser weise verfahren worden* was
4
daraus hervorgeht, daß die letzte Schadensabgeltung vor 1919 unstreitig bereits im Jahre 1903 stattgefunden hat (Tatbestand des landgerichtlichen Urteils)* Wenn aus dem angegebenen Grunde, wie im Urteil festgestellt wird, die Beklagte sowie ihre Rechtsvorgängerin fast nie Verjährung gegenüber Minderwertansprüchen eingewendet und die Kläger sich auf diese Übung verlassen haben, so unterliegt die Ansicht des Cberlandesgerichts, der Beklagten sei die Geltendmachung der Einrede aus §151 PrBergG verwehrt, keinen rechtlichen Bedenken* Bin Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, obgleich er durch sein Verhalten, sei es auch unbeabsichtigt, den Gläubiger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen Treu und Glauben (RGZ 11 5, 135, 137; BGHZ 9, 1, 5 f; Urteil vö.m 7* August 1959? VIII ZR 113/58, Sc 31 nu NachWo); das gilt insbesondere auch bei Bergschäden, wenn der Schädiger den Geschädigten in den Glauben versetzt hat, im Verhältnis zwischen ihnen werde es immer nur auf die sachlichen Fragen der Schadensverursachung durch den Bergbau sowie der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Wiederherstellung ankommen (RG ZBergR 79? 433) o
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sogar noch nach Klageerhebung Teilanerkenntnisse abgegeben* Sic hat außerdem während des Prozesses wiederholt hervorgehoben, daß sie ihre Pflicht zur Zahlung einer ITinderwertentschädigung als solche niemals geleugnet habe, und hat sich auch für die Zukunft ausdrücklich bereit erklärt, alle nachweislich durch ihren Bergbau verursachten Schäden den Klägern zu ersetzen (Schriftsätze vom 24° Oktober 1956 und 27» Dezember 1957)° Brst im Mai 1959, nach dreijähriger Prozeßdauer und nachdem der Rechtsstreit bereits vor dem Oberlandesgericht geschwebt hatte und von dort an das Landgericht zurückverwiesen worden
27 -
war9 ist die Beklagte plötzlich mit der Verjährungseinrede hervorgetreteru Durch ihre vorangegangenen Erklärungen ist zv;ar nicht«, wie die Kläger meinen (Schriftsatz vom 10«, Sentoi ber 1963)9 eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 2 08 BGB eingetreten, da die Prist des § 151 PrBergG, wie dos ange-fochtene Urteil unterstollt, bei Prozeßbeginn bereits abge-laufen war (RG-Z 78«, 130, 131 ) <> Die Erhebung der Yer jährungs-einrede durch die Beklagte ist aber mit Rücksicht auf ihr-: Gesamtverhalten eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) 0 Daran ändert entgegen der Meinung der Anschlui?revision auch die Tatsache nichts, daß die Kläger, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fest gestellt hat, durch ihre Weigerung, bei der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme mitzuwirken, die weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Schadens-höhe verhindert haben0 Denn dadurch wurde unter den hier gegebenen Umständen die Unzulässigkeit der Yerjahrungseinrede nicht wieder aus der V/clt geschafft; die Dichtauf-klärung wirkte sich vielmehr lediglich für die Kläger selbst nachteilig aus, nicht aber für die Beklagte*
2o Letzteres stellt allerdings die Anschlußrevision ebenfalls in Abrede, weil die Schadensberechnung nach dem Ertragswertver.fahren, dessen Durchführung die Kläger durch ihr Verhalten vereitelt hätten, möglicherweise zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis geführt haben würde als dos tatsächlich angewendete Sachwertverfahren, und sie vertritt sogar den Standpunkt, daß die Beklagte, solange die Grundlagen für eine Ertragswertberechnung fehlten, überhaupt nicht habe verurteilt werden dürfen0 Dem kann aber nicht gefolgt werden«. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die genannten beiden Verfahren gleich« Rang hätten und daß infolgedessen jedes von ihnen im Einzel-fall zur Ermittlung des Verkehrswertes benutzt werden könne?
28
Zu Unrecht hält die -Anschlußrevision dem entgegen., die Frage, ob die Verfahren gleichwertig seien, lasse sich erst hinterher, auf Grund des Ergebnisses, beantworten und man müsse daher beide Verfahren durchführen, um fest-steilen zu können, ob sie wirklich zu dem gleichen Ergebnis führten« Daß Ertragswert- und Sachwertverfahren einander gleichrangig sind, ist vielmehr eine Erfahrungstatsache, die das angefochtene Urteil zutreffend aus der Regelung in der mehrfach erwähnten Verordnung vom 7« August 1961 entnommen hat« Dort werden in § 3 Abs« 3 die beiden Verfahren ohne Hangunterschied nebeneinander aufgeführt und mit der Maßgabe zur Auswahl gestellt, daß bei dieser die für die Wertbeurteilung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten berücksichtigt werden sollen« Die Behauptung der Anschluß revision«, man müsse sowohl das eine als auch das andere durchführen und im Falle unterschiedlicher Ergebnisse eine Ausgleichung vornehmen, ist also nicht richtig« Baß das Berufungsgericht, als es sich für das Sachwertverfahren entschied, die erwähnten Geschäftsgepflogenheiten außer acht gelassen habe, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich«
3* Die Gründe, aus denen der Berufungsrichter, mit dem Landgericht übereinstimmend, bei seiner Schätzung des bergbaubedingten Minderwertes gemäß § 287 ZPO über den von den beiden Sachverständigen P0B und errechneten
Schadensbetrag hinausgegangen ist, hat er in seinem Urteil (So A3 unten bis 45 Mitte) eingehend und rechtsirrtumsfrei dargelegt« Es trifft somit nicht zu, daß für diese “Mehrschätzung” 9 wie die Anschlußrevision behauptet, ''keinerlei Anhalt'1 vorlioge« Ben von ihr als übergangen gerügten Btweis-anträgen im Schriftsatz vom 4« September 1962 (s« 8) brauchte
I
29
nicht entsprochen zu werden, weil das angefochtene Urteil (So 44 Mitte) den dortigen Sachvortrag als richtig unterstellt o Angesichts der Urteilsfeststellung (So 44 oben), der schlechte bauliche Zustand des Hauses sei in ganz erheblichem Umfange auch eine Folge mangelhafter Unter« Haltung, erübrigte sich ferner die Einholung des auf der nächsten Seite jenes Schriftsatzes angebotenen Sachverständigenbeweises o
4c soweit die Anschlußrevision rügt, daß der Berufüngs-richter die Verkehrssteigerung zu lasten des Bergwerks gehen lassen; mißversteht sie das angefochtene Urteil» Dort wird lediglich ausgeführt (S« 45 Mitte), daß das Eckhaus der Kläger "infolge der bergbaubedingten G-efügelockerung " gegenüber den Erschütterungen des Straßenverkehrs "erheblich anfälliger geworden" sei» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
IIIo
Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen läßt, mußten Revision und Anschlußrevioion als unbegründet zurückgewiesen werden* Zwecks Klarstellung war indessen auszu-sprechen, daß im Umfange des gerichtlichen feilvergleichs vom 7o Juli 1959 nicht die Klage, sondern nur der Antrag auf Sachentscheidung abgewiesen wird (vgl« Stein/Jonas/ Schönke, ZPO 180 Aufl» § 794 II 3 a)«
J
30 -
Satz
Dr0
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs» 1 1? 97 Abs c 1 ZPO.
ugustin Schuster
Offterdinger
Rothe
Dr0 Grell