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BGH · V ZB 24/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 24/60

November 1955 gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Vertrages für den Fall erklärt, dass er mit der Klage abgewiesen v(erde. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, weil hinsichtlich des Übergangs der "lasten" keine Willenstibereinstimmung Vorgelegen habe. Während er den Begriff der Lasten dahin verstanden habe, dass damit auch die Lastenausgleichsabgaben gemeint seien, habe der Beklagte, wie sich aus dem Vorprozess ergebe, den Lastenausgleich nicht übernehmen wollen. Jedenfalls sei der Vertrag durch Anfechtung wegen Irrtums aufgelöst* Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung des Grundbesitzes auf den Kläger einzuv/illi« gen. Er hält den Vertrag für wirksam, weil die Vereinbarung über den Übergang der Lasten eindeutig sei., ein Irrtum des Klägers nicht vorliege und die Anfechtung auch nicht rechtzeitig erfolgt sei. Wenn die eine Partei sich über die Bedeutung ihrer Erklärung getäuscht hat, so betrifft dieser Irrtum den Inhalt der eigenen Erklärung, der das Zustandekommen des Vertrages nicht hindert, sondern höchstens eine Anfechtung wegen Irrtums rechtfertigen kanno Ob ein sog. Kevision geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es für die Frage, ob der Begriff der Lasten eindeutig sei, nicht auf den allgemeinen, sondern auf den örtlichen Sprachgebrauch in Kalkar zur Zeit des Vertragsabschlusses ankomme. Bas Berufungsgericht habe dabei das Vorbringen des Klägers nicht be« rücksichtigt, dass mindestens im Raume Xanten - Kalkar in den Jahren 1949 bis 1951 nach einem verbreiteten Sprachgebrauch der Begriff der Lasten des Grundstücks auch die So-forthilfeabgabe umfasst habe und deshalb nicht eindeutig gewesen sei. Bie. Revision übersieht hierbei, dass der Klä -ger in den Tatsacheninstanzen das Bestehen eines örtlichen abweichenden Sprachgebrauchs hinsichtlich des Begriffs der Lasten nicht behauptet ja&t> In dem Schreiben vom 19 * Juni 1951j auf das die Revision verweist, bestätigt der beurkundende Notar Br. FflHH^äem Kläger, dass sein Sohn die Lasten des Grundstücks übernommen und demgemäss auch die So-forthilfezahlungen zu leisten habe. Das Oberlandesgericht führt dazu aus, es könne "nach den vorstehenden Feststellungen" davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich über den Inhalt seiner Erklärungen ge» irrt habe und dass er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles den Vertrag in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen haben würde. Im Übrigen habe der Kläger durch die Weiterverfolgung seiner vermeintlichen Vertrags-anspruehe im Vorprozess den Vertrag bestätigt, so dass eine Anfechtung ausgeschlossen sein* a) Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB gegeben sind, so ist die Anfechtung wirksam, wenn sie rechtzeitig erfolgt ist. Anfechtungsgrund ist der Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Willenserklärung, also die irrige Annahme, dass durch die Vereinbarung über den Übergang der Lasten des Grundstücks der Beklagte auch die künftigen Lastenausgleichsabgaben übernommen habe. Die Kenntnis von dem Anfedhtungsgrund setzt somit die Aufdeckung des Irrtums voraus» Dies bedeutet, dass der Kläger erkannt haben muss,„dass seine Erklärung hinsichtlich der Lasten des Grundstücks nicht die Lastenausgleichsabgaben umfasste. Wenn jedoch der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, nach Durchführung der Beweisaufnahme im Von$rozess seinen Irrtum erkannt hat, würde die Anfechtung vom 11. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Anfechtung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht unter einer Bedingung erfolgen kann# (vgl- RGZ 66, 153; 146, 234, 240). Das Oberlandesgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, verkannt, dass die Anfechtung vom 28- November 1955 nicht unter einer echten (aufschiebenden) Bedingung erklärtest. Die Parteien stritten im Vorprozess darüber, ob der Beklagte mit den Lasten des Grundstücks auch die Lastenausgleichsabgaben übernommen habe. Die Anfechtungserklärung vom 28o November 1955 sollte, wenn man ihren wirklichen Sinn zugrunde legt, für den Pall gelten, dass der Begriff der Lasten des Grundstücks entgegen der Auffassung des Klägers die Lastenausgleichsabgaben nicht mit umfasste. RG2 146, 234, 239)° Eine Anfechtung ist rechtzeitig, wenn der Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung erst durch die Auslegung urkundlicher Vertragsbestimmungen endgültig festgestellt wird und die Anfechtungs« erklärung schon vor Aufdeckung des Irrtums für den Pall, dass ein solcher festgestellt werden sollte, abgegeben worden ist 'vgl. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei auch deshalb wirkungslos, weil der Kläger den Vertrag bestätigt habe, lässt sich ebenfalls nicht aufrecht erhalten« Nach § 144 Abs. 1 BGB ist allerdings die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Das Berufungsgericht hat das zv/ar nicht verkannt, es geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass der Kläger nach seinem Zugeständnis seit der Durchführung der Beweisaufnahme im Vorprozess, also seit Mitte November 1955» von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis gehabt habe« Gegen die An» nähme eines solchen Zugeständnisses wendet sich mit Recht die Revision. Das Ergebnis der Beweisaufnahme allein konnte für eine Feststellung, dass der Kläger sich seines Irrtums Uber den Inhalt seiner Ex'klärurig bewusst geworden sei, nicht ausreichen« Das Berufungsgericht stützt deshalb auch die Annahme, der Kläger habe nach der Beweisaufnahme seinen Irrtum erkannt, auf ein Zugeständnis des Klägers. Der Kläger hat viel mehr lediglich vorgetragen, nach der Beweisaufnahme seien Zweifel an dem Ausgang des Rechtsstreits entstanden« Es habe sich di Möglichkeit verdichtet, dass der Begriff der Lasten in einem anderen als $em vom Kläger aufgefaasten Sinn zu verstehen sei» Er habe deshalb nach Beratung mit seinem Prozessbevollmächtig» ten durch Schreiben vom 28« November 1955 für den Fall der Klageabweisung die Anfechtung erklärt. Wenn der Kläger, ohne dass er den Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung erkannte, nach der Anfechtung vom 28» November 1955 seine Rechtsauffassung, dass zu den lasten des Grundstücks auch die Lastenausgleichsabgaben gehörten, aufrecht erhielt und seine vermeintlichen Vertragsansprliche im Vorprozess weiter verfolgte, so kann darin keine Bestätigung im Sinne des § 144 Abs. 1 BGB erblickt werden«, c) Im übrigen hängt dis Wirksamkeit der Anfechtung davon ab, ob der Kläger über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war und ob er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Balles nicht abgegeben haben würde (§{|19 Abs«, 1 BGB). Diese Ausführungen enthalten jedoch keine Feststellung darüber, dass sich der Kläger über den Inhalt seiner Erklärung geirrt habe und dass er in diesem Fall den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde. Es ist auch nach Lage der Sache nicht anzunehmen, dass das Oberlandosgericht mit einem einzigen kurzen Satz die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB hat feststellen wollen, zu demal da es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus einer solchen Feststellung nicht bedurfte und das Oberlandesgericht auch auf das Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen isto Der Beklagte hat nämlich sowohl in erster wie auch, in zweiter Instanz geltend gemacht, dass er bei den Vertragsverhandlungen und auch bei der Beurkundung des Vertrages die Übernahme einer künftigen Vermögensabgabe entschieden abgelehnt und der Kläger somit beim Abschluss des Vertrages gewusst habe, dass er (Beklagter) nicht bereit gewesen sei, defc Lastenausgleich zu

Zitierte Normen: § 155 BGB § 286 ZPO § 119 BGB
BGBsinnenLastvertragenAnfechtungErklärungIrrtumKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

2207 098
V ZB 24/60
Verkündet an 8o März 1961
Juatizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters Theodor Strasse flfc«
d«Ä.
in
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Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers^^^
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHB -
gegen
 Bäckermeister is brasse flP
Theodor
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in
9
Beklagten, Beruf ungs- und Revisionsbeklagten^^^^
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. HUckiaghaus, Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 ftir Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25« November 1959 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«
Von Rechts wegen
2
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Tatbestand:
Per Kläger ist der Vater des Beklagten. Durch notariellen Vertrag vom 18* Mai 1949 übertrug der Kläger sein Hausgrundstuck	strasse flP in	''im Wege der vorzeitigen
 Erbteilung" auf den Beklagten» Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein lebenslängliches Wohnrecht an drei Räumen im Erdgeschoss des Hauses eingeräumt. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr einschliesslich Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen sollten sofort auf den Erwerber übergehen. Durch eine Vereinbarung vom 6« November 1952 wurde das Wohnrecht des Klagers durch Zahlung einer Entschädigung von 40,— DM monatlich abgelöst. Schon vorher hatte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1952 von dem Beklagten die Erstattung der auf das Grundstück entfallenden Lastenausgleichsabgaben verlangt mit der Begründung, dass der Beklagte die Tragung dieser Abgaben in dem Vertrag Übernommen habe« Der Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil er nach dem Vertrag hierzu nicht verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 18. Januar 1954 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung auf und drohte gleichzeitig die Anfechtung des Vertrages an. Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, erhob der Kläger im März 1954 Klage gegen den Beklagten auf Erstattung der gezahlten Beträge. Die Klage, mit welcher der Kläger ausserdem die Freistellung von seinen weiteren lastenausgleichsver-pflichtungen in Höhe von 58,86 DM vierteljährlich beantragt hatte, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 5« Dezember 1955 abgewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme hatte der Kläger durch Schreiben seines Bechtsanwatls vom 28. November 1955 gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Vertrages für den Fall erklärt, dass er mit der Klage abgewiesen v(erde. Nachdem das Landgericht die Berufung des Klägers durch Urteil vom 27- Februar 1957 zurüclcgewiesen hatte,
 
wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 11» März 1957 die Anfechtung.
Mit der im Dezember 1958 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Rückauflassung des Grundstücks. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, weil hinsichtlich des Übergangs der "lasten" keine Willenstibereinstimmung Vorgelegen habe. Während er den Begriff der Lasten dahin verstanden habe, dass damit auch die Lastenausgleichsabgaben gemeint seien, habe der Beklagte, wie sich aus dem Vorprozess ergebe, den Lastenausgleich nicht übernehmen wollen. Jedenfalls sei der Vertrag durch Anfechtung wegen Irrtums aufgelöst* Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Umschreibung des Grundbesitzes auf den Kläger einzuv/illi« gen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält den Vertrag für wirksam, weil die Vereinbarung über den Übergang der Lasten eindeutig sei., ein Irrtum des Klägers nicht vorliege und die Anfechtung auch nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe $
*
Die Revision ist begründet.
Ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks steht dem Kläger nur dann zu, wenn der Vertrag vom 18. Mai 1949
wegen eines Einigungsmangels (§ 155 BGB) nicht zustande gekommen oder infolge Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 Abs« 1, 142 Abs» 1 BGB) nichtig ist«,
1. Gegenstand des Streites der Parteien ist die Bestimmung des Vertrages, die den Übergang der Lasten des Grundstücks auf den Beklagten vorsieht. Zu Unrecht erblickt der Kläger darin, dass diese Bestimmung von beiden Parteien in einem verschiedenen Sinn verstanden worden sei, ein Missverständnis, das ein Zustandekommen des Vertrages verhindert habe. Der Abschluss eines Vertrages setzt übereinstimmende ’Willenserklärungen voraus. Ein sog. versteckter Eini-gungsmahgel im Sinne des § 155 BGB liegt - abgesehen von den Fällen, in denen die Parteien einen Punkt, den sie regeln wollten, übersehen haben, oder die Willenserklärungen der Parteien schon äusserlich voneinander abweichen - nur dann vor, wenn die beiderseitigen Erklärungen sich inhaltlich nicht decken, indem jede Partei etwas anderes nicht bloss gewollt, sondern auch erklärt hat als die andere. Bei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen ist der Vertrag zustandegekommen, auch wenn die Erklärung eines Ver-tragsteilos seinem Willen nicht entsprach. In einem solchen Pall liegt, da es auf den erklärten Willen ankommt, kein Missverständnis, sondern ein Einverständnis vor. Wenn die eine Partei sich über die Bedeutung ihrer Erklärung getäuscht hat, so betrifft dieser Irrtum den Inhalt der eigenen Erklärung, der das Zustandekommen des Vertrages nicht hindert, sondern höchstens eine Anfechtung wegen Irrtums rechtfertigen kanno Ob ein sog. versteckter Einigungsmangel oder ein Irrtum einer Partei über den Inhalt ihrer Erklärung vorliegt, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Willenserklärungen der Parteien sich inhaltlich decken öder voneinander abweichen, ist von dem objektiven Inhalt der Erklärungp*r auszugehen, der gegebenen«
falls im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln ist.
Für die Feststellung des objektiven Erkläi’ungsinhalts gilt der Grundatz, dass jeder Erklärende sich selbst beim Wort nehmen lassen und sich gefallen lassen muss, dass seine Erklärung so verstanden wird, wie sie von der Allgemeinheit aufgefasst wird, ebenso wie jeder Vertragsteil die Erklärung seines Vertragspartners so gelten zu lassen hat, I wie sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ist (vgl. BGB RGRX 11« Aufl. § 133 Ahm. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Bas Oberlandeegericht hat einen Einigungsmangel verneint. Es bezeichnet den Begriff der Lasten des Grundstücks im Vertrag vom 18. Mai 1949 als eindeutig, weil dieser Ausdruck nach allgemeinem Sprachgebrauch in einem bestimmten Sinn verstanden werde und auch damals verstanden worden sei» Hiernach seien Lasten die auf dem Grundstück selbst ruhenden Verpflichtungen oder die aus dem Grundstück zu entrichtenden Leistungen. In diesem Sinn werde der Begriff der Lasten auch seit Jahrzehnten in Grundstücksveräusserungsverträgen verwandt. Die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz falle ebenso wie die Soforthilfeabgäbe nach dem Soforthil-fegesetz nicht unter die Vertragsklausel, weil es* sich um ein Personensteuer handle, die der Abgabepflichtige nach seinem Vermögen am Stichtag zu entrichten habe. An der Eindeutig-keit des Begriffs der Lasten ändere auch nichts die Tatsache, dass man im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht habe übersehen können, welche Ausgestaltung der Lastenausgleich erfahren werde; denn diese Unsicherheit habe den bisher eindeutigen Begriff der Lasten nicht mehrdeutig gemacht, son-%
dern höchstens zu Zweifeln Anlass geben könnenf ob der Lastenausgleich unter diesen Begriff fallen werde, so dass, wenn man habe sichergehen wollen, die Übernahme des Lasten-
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ausgleichs durch den Erwerber ausdrücklich habe vereinbart werden müssen, wie das in dieser Zeit auch meist geschehen sei*
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Hechtsirrtum. Sie werden auch, soweit es sich darum handelt, wie der Begriff der Lasten im Zeitpunkt dc»ö Vertragsabschlusses nach allgemeinem Sprachgebrauch aufzufassen war, von der Revision nicht beanstandet * Dagegen macht die. Kevision geltend, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es für die Frage, ob der Begriff der Lasten eindeutig sei, nicht auf den allgemeinen, sondern auf den örtlichen Sprachgebrauch in Kalkar zur Zeit des Vertragsabschlusses ankomme. Bas Berufungsgericht habe dabei das Vorbringen des Klägers nicht be« rücksichtigt, dass mindestens im Raume Xanten - Kalkar in den Jahren 1949 bis 1951 nach einem verbreiteten Sprachgebrauch der Begriff der Lasten des Grundstücks auch die So-forthilfeabgabe umfasst habe und deshalb nicht eindeutig gewesen sei. Bie. Revision übersieht hierbei, dass der Klä -ger in den Tatsacheninstanzen das Bestehen eines örtlichen abweichenden Sprachgebrauchs hinsichtlich des Begriffs der Lasten nicht behauptet ja&t> In dem Schreiben vom 19 * Juni 1951j auf das die Revision verweist, bestätigt der beurkundende Notar Br. FflHH^äem Kläger, dass sein Sohn die Lasten des Grundstücks übernommen und demgemäss auch die So-forthilfezahlungen zu leisten habe. In dem Schreiben ist keine Rede davon, dass nach einem örtlichen "verbreiteten Sprachgebrauch" der Begriff der Lasten in diesem Sinne zu verstehen sei. Bas gleiche gilt von dem Schreiben an das Amtsgericht Kleve vom 6. Juli 1955, in dem der Notar, der als Zeuge darüber vernommen werden sollte, ob die Parteien sich beim Abschluss des Vertrages darüber einig gewesen seien dass der Beklagte den anteiligen Lastenausgleich zu trageh
 
habe, erklärte, er könne zu der Beweisfrage nichts genaues aussagen, weil seit dem Abschluss des Vertrages 6 Jahre verstrichen seien und er inzwischen Tausende von Verträgen beurkundet habe. Ob der Notar beim Abschluss des Vertrages den Begriff der lasten in einem vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn verstanden hat, mag dahingestellt bleiben; denn nur eine von diesem Sprachgebrauch abweichende allgemeine Örtliche Verkehrsauffassung könnte zu einer anderen Auslegung des Inhalts der Erklärungen des Klägers führen. In Ermangelung eines entsprechenden Tatsachenvortrages hatte das Oberlandesgericht keinen Anlass, das etwaige Bestehen einer örtlich bedingten abweichenden Verkehrsauffassung zu prüfen. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder das Lastenausgleichsgesetz noch das Soforthilfegesetz erlassen waren, hat das Oberlandesgericht nicht ausser acht gelassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die damalige Unsicherheit Uber die künftige Regelung des lastenausgleichs höbe sich nicht auf den Begriff der Lasten, sondern auf die demnächstige Ausgestaltung des lastenausgleichs bezogen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO liegt nicht vor. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen versteckten Einigungsmangels, den das Oberlandesgericht ohne RechtsIrrtum verneint hat, scheidet danach aus.
2. Der Klageanspruch ist somit nur dann begründet, wenn der Vertrag wirksam angefochten ist.
Das Oberlandesgericht führt dazu aus, es könne "nach den vorstehenden Feststellungen" davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich über den Inhalt seiner Erklärungen ge» irrt habe und dass er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles den Vertrag in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen haben würde. Die Anfechtung
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sei jedoch unwirksam* weil sie nicht rechtzeitig erfolgt sei« Die Anfechtungserklärung vom 28« November 1955 sei als bedingte Anfechtung unwirksam, die Anfechtung vom 11.
März 1957 verspätet* weil der Kläger nach seinem Zugeständnis mindestens seit der Durchführung der Beweisaufnahme im Vorprozess, also seit Mitte November 1955» von dem Anfechtungsgrund Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen habe der Kläger durch die Weiterverfolgung seiner vermeintlichen Vertrags-anspruehe im Vorprozess den Vertrag bestätigt, so dass eine Anfechtung ausgeschlossen sein*
Diese Ausführungen werden der Revision mit Recht beanstandet.
a)	Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB gegeben sind, so ist die Anfechtung wirksam, wenn sie rechtzeitig erfolgt ist.
Die Anfechtung einer Y/illenserklärung muss nach § 1.21 Abs.
1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Anfechtungsgrund ist der Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Willenserklärung, also die irrige Annahme, dass durch die Vereinbarung über den Übergang der Lasten des Grundstücks der Beklagte auch die künftigen Lastenausgleichsabgaben übernommen habe. Die Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfordert das Bewusstsein des AnlJachtenden, dass seine Willenserklärung einen anderen Inhalt, eine andere Bedeutung hatte, als er ihr beigelegt hat (vgl. RGZ 85, 225; WarnRspr 1918 Nr. 25). Die Kenntnis von dem Anfedhtungsgrund setzt somit die Aufdeckung des Irrtums voraus» Dies bedeutet, dass der Kläger erkannt haben muss,„dass seine Erklärung hinsichtlich der Lasten des Grundstücks nicht die Lastenausgleichsabgaben umfasste.
Blosse Zweifel des Erklärenden, ob der Inhalt seiner Willenserklärung seinem Willen entsprach, genügen für die Kenntnis
 des Anfechtungsgrundee nicht (HG WarnRspr 1908 Nr* 115)*
Die Präge, oh die Anfechtung unverzüglich erfolgt ist, hängt deshalb von der Peststellung des Zeitpunktes ab, in dOm dei* Kläger Gewissheit darüber erlangt hat, dass seine Erklärung und sein Wille sich nicht deckten- Solange der Anfechtungsberechtigte nicht weiss, dass die von ihm abgegebene Willenserklärung etwqs anderes besagt, als er gewollt hat, liegt eine Kenntnis des Anfechtungsgrundes nicht vor; eine solche Kenntnis des Klägers kann, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum äusführt, nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte die Erstattung der vom Kläger entrichteten Ausgleichsabgaben abgelehnt und der Kläger im Schreiben vom 18- Januar 1954 die Anfechtung des Vertrages und Klageerhebung ängedroht hatte. Wenn jedoch der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, nach Durchführung der Beweisaufnahme im Von$rozess seinen Irrtum erkannt hat, würde die Anfechtung vom 11. März 1957 verspätet sein. Es kann sich dann nur darum handeln, ob die Anfechtung vom 28. November 1955 wirksam ist.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Anfechtung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht unter einer Bedingung erfolgen kann# (vgl- RGZ 66, 153; 146, 234, 240). Dagegen ist eine vorsorgliche Anfechtung wegen Irrtums zulässig, wenn sie unzweideutig den Willen erkennen lässt, das Geschäft wegen des Willensmangels nicht gelten zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 28. September 1954, I ZR 180/52, LM Nr. 5 zu § 119 BGB). Das Oberlandesgericht hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, verkannt, dass die Anfechtung vom 28- November 1955 nicht unter einer echten (aufschiebenden) Bedingung erklärtest. Bedingung im Sinne des § h'5B BGB ist die einer Willenserklärung boigefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die
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Wiederaufhebung einer Rechtswirkung von einem objektiv ungewissen Umstand abhängig gemacht wird«. Die Anfechtungserklärung vom 28o November 1955 kann allerdings nach ihrem Wortlaut zu der Annahme verleiten, dass die Wirksamkeit der Anfechtung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, nämlich von der Abweisung der Klage, abhängig sein sollte,, Die Erklärung hat jedoch in Wirklichkeit einen anderen Sinn. Die Parteien stritten im Vorprozess darüber, ob der Beklagte mit den Lasten des Grundstücks auch die Lastenausgleichsabgaben übernommen habe. Dass die Willenserklärung des Klägers nach ihrem Inhalt die Lastenausgleichsabgaben nicht umfasste,
3tand von vornherein fest; nur die Parteien waren hierüber verschiedener Meinung. Der Streit der Parteien wurde erst durch das Berufungsurteil endgültig entschieden. Die Anfechtungserklärung vom 28o November 1955 sollte, wenn man ihren wirklichen Sinn zugrunde legt, für den Pall gelten, dass der Begriff der Lasten des Grundstücks entgegen der Auffassung des Klägers die Lastenausgleichsabgaben nicht mit umfasste. Pur diesen Pall wollte der Kläger, wie er eindeutig zu erkennen gegeben hat, an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung hing somit nicht von dem zukünftigen Eintritt eines objektiv ungewissen Ereignisses ab. Sie ergab sich vielmehr aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objek&iv bereits bestehenden Rechtszustandes (vgl. RG2 146, 234, 239)° Eine Anfechtung ist rechtzeitig, wenn der Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung erst durch die Auslegung urkundlicher Vertragsbestimmungen endgültig festgestellt wird und die Anfechtungs« erklärung schon vor Aufdeckung des Irrtums für den Pall, dass ein solcher festgestellt werden sollte, abgegeben worden ist 'vgl. RGZ 66, 153 Pussn. 1). Die Rechtzeitigkeit der Anfechtung vom 28. November 1955 kann deshalb mit der vom Ober-landjesgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
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b)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei auch deshalb wirkungslos, weil der Kläger den Vertrag bestätigt habe, lässt sich ebenfalls nicht aufrecht erhalten« Nach § 144 Abs. 1 BGB ist allerdings die Anfechtung ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Eine solche Bestätigung erblickt das Oberlandeagericht darin, dass der Kläger, obwohl er seinen Irrtum erkannt habe, seine vermeintlichen Vertragsansprüche im Vorprozess v/eiter verfolgt habe« Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfte setzt notwendig die Kenntsnis des Anfechtungsgrundes voraus. Das Berufungsgericht hat das zv/ar nicht verkannt, es geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass der Kläger nach seinem Zugeständnis seit der Durchführung der Beweisaufnahme im Vorprozess, also seit Mitte November 1955» von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis gehabt habe« Gegen die An» nähme eines solchen Zugeständnisses wendet sich mit Recht die Revision. Gegenstand der Beweisaufnahme im Vorprozess war die Frage, ob die Parteien beim Abschluss des Vertrages trüber einig waren, dass der Beklagte die künftigen Lastenausgleichs-abgaben zu tragen habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme allein konnte für eine Feststellung, dass der Kläger sich seines Irrtums Uber den Inhalt seiner Ex'klärurig bewusst geworden sei, nicht ausreichen« Das Berufungsgericht stützt deshalb auch die Annahme, der Kläger habe nach der Beweisaufnahme seinen Irrtum erkannt, auf ein Zugeständnis des Klägers. Ein solches Zugeständnis ergibt sich jedoch aus den Akten nicht. Der Kläger hat viel mehr lediglich vorgetragen, nach der Beweisaufnahme seien Zweifel an dem Ausgang des Rechtsstreits entstanden« Es habe sich di Möglichkeit verdichtet, dass der Begriff der Lasten in einem anderen als $em vom Kläger aufgefaasten Sinn zu verstehen sei»
Er habe deshalb nach Beratung mit seinem Prozessbevollmächtig» ten durch Schreiben vom 28« November 1955 für den Fall der Klageabweisung die Anfechtung erklärt. Die Feststellung eines Zugeständnisses des Klägers über die Kenntnis des Anfechtungs-
grundes beruht deshalb auf einem Rechtsverstoss. Wenn der Kläger, ohne dass er den Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung erkannte, nach der Anfechtung vom 28» November 1955 seine Rechtsauffassung, dass zu den lasten des Grundstücks auch die Lastenausgleichsabgaben gehörten, aufrecht erhielt und seine vermeintlichen Vertragsansprliche im Vorprozess weiter verfolgte, so kann darin keine Bestätigung im Sinne des § 144 Abs. 1 BGB erblickt werden«,
c)	Im übrigen hängt dis Wirksamkeit der Anfechtung davon ab, ob der Kläger über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war und ob er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Balles nicht abgegeben haben würde (§{|19 Abs«, 1 BGB). Das Oberlandesgericht führt dazu
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aus, es könne nach den "vorstehenden Feststellungen" davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Irrtums« anfechtung gegeben seien. Mit den "vorstehenden Feststellungen" sind die Ausführungen des Berufungsurteils gemeint, in denen ein versteckter Einigungsmangel verneint wird. Diese Ausführungen enthalten jedoch keine Feststellung darüber, dass sich der Kläger über den Inhalt seiner Erklärung geirrt habe und dass er in diesem Fall den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde. Es ist auch nach Lage der Sache nicht anzunehmen, dass das Oberlandosgericht mit einem einzigen kurzen Satz die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB hat feststellen wollen, zu demal da es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus einer solchen Feststellung nicht bedurfte und das Oberlandesgericht auch auf das Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen isto Der Beklagte hat nämlich sowohl in erster wie auch, in zweiter Instanz geltend gemacht, dass er bei den Vertragsverhandlungen und auch bei der Beurkundung des Vertrages die Übernahme einer künftigen Vermögensabgabe entschieden abgelehnt und der Kläger somit beim Abschluss des Vertrages gewusst habe, dass er (Beklagter) nicht bereit gewesen sei, defc Lastenausgleich zu
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übernehmen, so dass ein Irrtum des Klägers überhaupt nicht Vorgelegen habe«. Der angeführte Satz der Urteilsbegründung ist danach offensichtlich nur im Sinne einer Unterstellung gemeint.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung gegeben sind, bedarf deshalb noch der tatrichterl; chen Prüfung»
3« Die Sache musste somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, dem auch dj« Entscheidung über die KoBten des Revisionsverfahrens zu übertragen war»
Dr» Hückinghaus Dr» Piepenbrock	Dr»	Freitag
 Dr» Maxtern	Offterdinger