Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Das Hecht zu dem Abbau von Kali hat sich der HechtsVorgänger der Beklagten durch verschiedene Verträge mit den Grundstückseigentümern der für den Kaliabbau in Betracht kommenden Gemeinden erworben, wobei jeweils die Eigentümer einer bestimmten Gemeinde in einem gemeinsamen Vertrag erfaßt wurden. Gemeinden, darunter SflHflflHHfc umfaßt, ist mit ihren Grundstücken im Jahre 1927 dem Vertrage von 1890/94 beigetreten« Sie hat unter Bezugnahme auf § 18 des Vertrages von der Beklagten die Bereitstellung von Geldmitteln für einen Kirchenneubau in verlangt. gebung ausreichend gewesen« Der Neubau einer Kirche in Sfll^HMHteei aber bei der großen Zahl der Katholiken in SflHHHBund Umgebung nunmehr, auch mit Rücksicht darauf, daß.die Entfernung von nach mindestens 1800 m betrage, erforderlich geworden« Der Bischof von Hildesheim habe als zuständiger Ordinarius die Genehmigung zu dem Neubau erteilt. stand, daß der Fabrikbetrieb der Beklagten, insbesondere die Anlage in viele Arbeiter und Angestellte angesogen habe« Der überwiegende Teil der Flüchtlinge habe bei der Beklagten Arbeit gefunden und sei aus diesem gründe nicht mehr abgewandert» Zu den Kosten des Neubaues, der auf mindestens' 500 000 bis 400 000 DU veranschlagt sei, müsse die Beklagte zu demindest die Hälfte zuschießen» Hiervon werde-vorerst ein Teilbetrag von 7 000 DU geltend gemaoht» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestritt zunächst die Zulässigkeit des Hechtsweges, weil den Gegenstand des Streites die Übernahme der Kirchenbau-lasx, also eine Öffentlich-rechtliche Verpflichtung bilde« Sie machte ferner geltend, die Klägerin sei zur Klage nicht legitimiert« In § 18 des Vertrages sei eine Leistung zugunsten eines Dritten vorgesehen« Nach dem damals geltenden Gemeinen Hechte seien aber nur die Vertragspartner berechtigt, die Gegenleistung an den begünstigten Dritten zu verlangen« Der Geltungsbereich des Vertrages von 1890/94 beschränke sich räumlich auf das Gebiet von DflflBHft Die Klägerin könne daher allenfalls nur Leistungen fordern,.' soweit sie in das Vertragsgebiet, also in die Gemarkung LMM fielen; das sei bei dem geplanten Neubau einer / Kirche in sMMHHMpnicht der Fall. An eine Errichtung einer Kirche in £■■■■■■* habe man bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht, das ergebe schon der Vertragswortlaut Die Beklagte habe auch nur solche Verpflichtungen der Klägerin übernommen, die ihr auf Grund Gesetzes oblägen» Die Klägerin sei aber nach Gemeinem Rechte zu dem Bau einer Kirche in nicht verpflichtetP Der Zuzug von Katholiken nach und Umgebung sei auf die politischen Ereignisse des Jahres 194-5 zurückzu-fUhren.' Pie Entfernung zwischen PflMHBlund sei auch nicht so groß, daß man den Katholiken von SflflHMi und Umgebung nicht zu demuten könne, sich nach PflMMfezur Kirche zu begeben; ausreichende Verkehrsmittel stunden zur Verfügung o !• Pem Vorderrichter ist darin beizutreten, daß der Rechtsweg für das vorliegende Klagebegehren gegeben ist« Haben, wie die Beklagte behauptet, die Vertragsparteien der Jahre 1890/94 vereinbart, daß der Rcchtsvorgänger der Beklagten kirchliche Lasten zu tragen habe, die der Klägerin kraft Gesetzes obliegen, so handelt es sich-allerdings um die Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch den Vorgänger der Beklagten. pflichtung dieser Art durch einen privatrechtlichen Vertrag von einem Dritten übernommen wird, so liegt, wenn darüber Streit entsteht, eine HechtsStreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vor (vgl. 2. ln Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß im Gebiet des Gemeinen Hechtes - DflMHBPund liegen in diesem Gebiete - kraft Gewohnheitsrechtes Verträge zugunsten Dritter geschlossen werden konnten und daß aus solchen Verträgen der Begünstigte ein unmittelbares Klagerecht erwarb, wenn die ihm versprochene Leistung die Natur einer Gegenleistung für eine dem Versprechenden vom Versprechensempfänger gemachte Vermögens Zuwendung hatte. Die Klägerin sei vielmehr, das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Vertrages, mit ihrem ganzen Sprengel begünstigt. denen sich die Klägerin in Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht entziehen könne, auch wenn nicht gerade ein rechtlicher Zwang hierzu vorliege. Indes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, daß sich der Wirkungskreis dieser Verträge auch außerhalb des Bezirkes des Oberlandesgerichts in Celle erstreckte. Die von der Klägerin bekanntgegebenen Verträge beziehen sich nur auf diesen Bezirk, Schon daran scheitert die Behauptung der Revision; dem Revisionsgericht stehe eine freie Auslegung des Vertrages zu (vgl. Es ist nicht erkennbar, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 18 neuer Passung von Rechtsirrtum hat leiten lassen Es hat dabei die Interessen der Vertragsteile am Zustandekommen des Vertrags durchaus beachtet: die Vertragsparteien wollten allgemein verhindern, daß den Grundeigentümern aus ihrer Zugehörigkeit zur Kirche Mehrlasten durch die Unternehmen der Beklagten entstehen könnten (S 13 UA)« Zu Unrecht macht die Klägerin dem Berufungsgericht auch den Vorwurf, es habe es unterlassen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen. Vorgänger der Beklagten gelang, sich das Kaliabbaurecht in einer Beihe von Bällen durch Verträge zu sichern, die, wie erwähnt« eine dem Wortlaut des § 18 alter Fassung gleichkommende Bestimmung enthalten, also eine Begünstigung der Kirchengemeinde nicht vorsahen, so ist es unerfindlich, aus welchen betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus der Eeehtsvörgänger der Beklagten sich hätte genötigt sehen müssen, den Grundeigentümern die Zusicherung zu geben, daß er für alle in Zukunft auftretenden Bedürf-nisse der Kirchdngemeinde aufkonmen werde.. Abschließend sei noch darauf verwiesen, daß - was das Berufungsgericht noch für seine Auffassung hätte ins Feld führen können - in § 17 des Vertrages von den Armenlasten gesprochen wird, also von Lasten, die der Gemeinde kraft Gesetzes oblagen« Wenn sodann § 18 dem Unternehmer "inglei-chen" die Kirohenlasten auferlegt, so liegt der Schluß nahe, daß es sich hierbei "gleichfalls" um gesetzliche Lasten handelt» 5» Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu einem Neubau einer Kirche in Salzdetfurth weder nach Gemeinem noch nach kirchlichem Hechte verpflichtet. Selbst wenn aber der gegenteiligen Auffassung im Grundsatz beizutreten wäre, so bräuchte doch die Klägerin nicht für den Neubau aufzukommen, da nur einem fest begrenzten Teil ihrer Mitglieder die neue Kirche zugute käme. Daraus ergebe sich, daß für eine Tochterkirche, die mit einem festen Bezirk und eigenem Pfarrer hinsichtlich der cura animarum selbständig sein solle, Kosten aufzubringen wären. Entsprechend einem allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Mitglieder einer Kirchengemeinde nicht verantwortlich seien für ein kirchliches Gebäude, das lediglich den Pilialisten zugute käme, müßte nicht die gesamte Kirchengemeinde für die Kosten des Neubaues aufkommen. 1186 CJC,er mich.daß eine Verpflichtung der Pfarrangehörigen zu dem Bau einer Pfarrkirche bestehe» nicht nur zu deren Ausbesserung* Man spreche allgemein von einer Kircrienbaulast. Biesen Erwägungen kenn zwar großenteils nicht beigetreten werden, sie bergen aber in sich Jene Überlegung, die nach Auffassung des Senats sur Aufhebung des Urteils und zur Zurtickverweisung der Sache führen muß. 1 / lex iuris canonici von einer Last des Wiederaufbaus, an die der'Ordinarius mehr mahnen als sie erzwingen soll» Die Vorschrift des Tridentiner Konzils, die nach allgemeiner Auffassung im Gebiet des Gemeinen Rechts subsidiäre Geltung hat, war zur Zeit des Abschlusses des hier in Betracht kommenden Vertrages in Geltung. Sie können sich aber nicht auf den Text der Bestimmungen berufen. Eine Begründung für ihre Auffassung, daß die Pfarrangehörigen zur Neuerrichtung einer Kirche verpflichtet seien, wird von den von der Revision angeführten Autoren nicht gegeben (Schulte, Das katholische Kirchenrecht, 1856 Band 2 S. Wenn das Konzil von Trient ungeordnet hat, daß eine Kirche erst erbaut werden dürfe, wenn ausreichende Mittel zu ihrer Unterhaltung vorhanden seien, so drückt sich darin eher die Sorge aus, es könnten Bauten errichtet werden, die men später nicht unterhalten könne. Dr. Hilling hat in seinem von der Revision vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, daß die Kirche berechtigt sei, von ihren Gläubigen all das zu fordern, was für ihre Zwecke notwendig sei« Eine ähnliche Auffassung hat auch Hübler (Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts 1913 Band 2 S. Es ist auch nicht zulässig, aus dem Vorhandensein eines Bedürfnisses bereits die rechtliche Ver^ pflichtung zu dessen Erfüllung zu begründen. Auch der Umstand, daß der Kirche vom Staate das Recht eingeräumt wird, für ihre Bedürfnisse Steuern zu erheben, besagt nicht, daß damit die Erfüllung des Bedürfnisses zur Pflicht geworden ist. Juli 1905 unter V C 3 die Erhebung von Steuerzuscblä-gen für den Bau und die Unterhaltung besonderer Kapellen für bestimmte, von der Pfarrkirche entfernte Gemeindeteile für zulässig erklärt wird, so bedeutet dies lediglich, daß die Kirchengemeinde berechtigt ist, solche Zuschläge zu erheben. Schließlich sprechen auch die von der Revision angeführten Quellenstellen nicht für ihre Auffassung. Ferner kann der Bischof die Kirchenvorstände anhalten, aus den Einkünften frei gewordene Beträge zu dem Neubau oder zu dem Ausbau einer Kirche zysammenzutragen, Wenn sich Prof. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, von welchen Gläubigen die Kirche jeweils fordern kann, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zwecke notwendig ist. In der RevisionsVerhandlung hat die Klägerin noch auf ein Rescript des Papstes Alexander III. 300), bezieht sich aber auf die Zulässigkeit einer divisio, also auf die Teilung eines mit einem Sprengel versehenen Kirchenamtes, nicht aber auf die Verpflichtung der Parochianen zu dem Bau einer neuen Kirche. Ob sich, wie die Revision behauptet, eine Rechtspflicht der Klägerin zu dem Bau einer neuen Kirche aus dem in can. An keiner der von der Revision angeführten Stellen wird aber behauptet oder gar nachgewiesen, daß eine Pfarr-gemeinde zu dem Bau einer weiteren Kirche, sei es einer Filialkirche•oder einer Hebenkirche verpflichtet ist, solange die Pfarrkirche für die gesamte Gemeinde ausreicht. Aber nach Gemeinem Rechte ist zur Errichtung einer Filial- oder Hebenkirche die Pfarrgemeinde nicht verpflichtet (BayerObIG Z 9, 115, 118). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es wegen der weiten räumlichen Entfernung zweckmäßig und wünschenswert erscheinen mag, eine Hebenkirche in einem anderen zu dem Sprengel gehörenden Orte zu errichten. Solange die Katholiken von nicht von sich aus, wenn auch mit Unterstützung ihres Bischofs und der gesamten Gemeinde, die Beträge aufbringen, die zu dem Neubau einer Nebenkirche erforderlich sind, müssen sie den Weg nach DMHHVweiterhin nehmen oder sich mit der Abhaltung von Gottesdiensten in Ersatzräumen in ihrem Orte begnügen. Weite Entfernung eines Teiles des Sprengels von der Pfarrkirche verpflichtet nach alledem die Pfarrgemeinde noch nicht, eine filial- oder Nebenkirche neu zu erbauen. c) Die Angehörigen einer Pfarrei sind aber verpflichtet, ihre Pfarrkirche zu erweitern, wenn sie sich infolge des Anwachsens der Zahl der Gläubigen als zu klein erweist, um dem Zweck gerecht zu werden, zu dessen Erfüllung sie errichtet wurde. Die Pflicht zur Unterhaltung, wie sie sich aus dem kanonischen Hecht ergibt, beschränkt sich nicht auf das Ausbessem schadhafter Gebäude, sondern umfaßt auch die Erweiterung unzulänglich gewordener Kirchen wie den Neubau zerstörter, verfallener oder sonstwie unbrauchbar gewordener kirchlichen Bauten. Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz, worauf das Berufungsgericht hinweist, behauptet, die Pfarrkirche in D4HHHBse;i infolge der starken Vermehrung der katholischen Bevölkerung unzureichend geworden und biete nicht mehr genügenden Raum für die Zahl der Gemeindemitglieder. Es meint, die für die Pflicht zur Erweiterung von Kirchen maßgebenden Grundsätze müßten hier außer Betracht bleiben, weil es sich um die Errichtung einer neuen selbständigen Kirche außerhalb der Pfarrkirche handle« Geht man von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin aus, daß die Kirche in infolge der starken Vermehrung der katholischen Bevölkerung, insbesondere im Gebiete von zu klein geworden ist und nicht mehr den Bedürfnissen der ganzen Pfarrgemeinde gerecht werden kann, so trifft nach den obigen Ausführungen die Pfarrangehörigen der Kirchengemeinde von DflBHfedie Pflicht zu dem Bau einer Erweiterung ihrer Kirche, da andere Baupflichtige nach dem Vortrag der Parteien offensichtlich nicht vorhanden sind. Läßt sich.die Erweiterung durch einen Anbau an die bestehende Pfarrkirche in DflHH durchführen : so bilden die Kosten für ein solches Bauvorhaben den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Berechnung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, wenn im übrigen die Voraussetzungen des vertraglichen Anspruchs vorliegend An dieser Verpflichtung der Beklagten ändert eich nichts dadurch, daß die Klägerin aus Gründen der besseren Ausübung der Seelsorge den "Erweiterungsbau" nicht in DflflHI, sondern in aus führt. Sie darf aber andererseits durch die Mehrleistung der Klägerin auch nicht besser gestellt werden, als sie es wäre, wenn die Erweiterung in DPHHBdurch einen Anbau an die dortige Pfarrkirche Torgenommen würde. . Wäre indes die Erweiterung der Pfarrkirche in nicht möglich, sei es aus technischen Gründen, sei es weil der für eine Erweiterung erforderliche Grund und Boden nicht beschafft werden kann, so wäre die Klägerin gezwungen, in Erfüllung ihrer Baulastverpflichtung einen besonderen Erweiterungsbau zu erstellen. 63 f)p Es kann aber keinen Unterschied ausmachen, ob, wenn eine Pfarrkirche unzureichend geworden ist, diese aufgegeben und durch eine neue an einem andern Platz ersetzt wird oder ob anstelle des unausführbaren Erweiterungsbaues an einer andern Stelle des Sprengels eine dem Bedarf angepaßte zweite Kirche oder Kapelle geschaffen wird, die Pfarrkirche aber weiterhin benutzt werden soll. Die Ausgaben, die in diesem Palle durch den Bau einer zweiten Kirche entstehen, sind als Kirchenlasten im Sinne des § 18 des Vertrages von 1890/94 anzusehen. Keinesfalls kann diese die Beklagte zur Erstattung der Baukosten für eine Kirche heranziehen, die einer neuen Pfarrkirche gleichkäme. Das Berufungagericht wird in der neuen Verhandlung zunächst zu prüfen haben, ob die' Eiweiterung der Pfarrkirche in notwendig geworden ist und ob dies durch einen Anbau geschehen kann. 6, Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin - allenfalls - nur bereits erwachsene Kosten beanspruchen könne, solche aber nicht belegt seien. Mit der Leistungsklage kann die Klägerin daher nur durchdringen, wenn ihr Kosten für den Bau der Kirche schon erwachsen sind,. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben des Generalvikars von Hildesheim (Bl, 207 GA) liegt die Annahme nahe, daß sie den Bauplatz in SflHMl bereits erworben und den Kaufpreis entrichtet hat,. § 554 V 2) den Hilfsantrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, in Höhe von 7 000 DM die Kosten der Erstellung einer zweiten Kirche zu tragen.
. j'ur die' Amtliche SamtolUng* Gesetz; \ Katholisches Kirchenrecht-Kirchenb'aulast canon 1186 Codex juris canonici ' Rechtssatz; hie Kirchengemeinde ist nach Kanonischem Hechte . nicht verpflichtet, wegen weiter Entfernung eines Teiles ihres Sprengels von der Pfarrkirche eine ! Filial- oder Nebenkirche zu errichten» ‘‘V. • t : Die ihr obliegende Pflicht zur Erhaltung ihrer Pfarrkirche schließt die Pflicht zur Erweiterung!;-^ (Anbau) einer unzureichend gewordenen Pfarrkirche*;* unter Umständen auch zun Bau eines selbständigen' zusätzlichen Kirchenraumes - einerKirchb oder,' Kapelle - 'an einem andern Orte ihres Sprengels -»Ä. in sich ein» - * * * . Aktenzeichen: V EH 24/56 Urteil des BGH vom. 27. November 1957 EG Hildesheim OEG Celle- 2.28-24/16 Verkündet 27. November 1957 Justizobersekretär rKundsbeamter der Geschäftsstelle 1 a Namen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten der Katholischen Kirchengemeinde in D durch ihren Kircbenvoratand* Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt1 gegen die Vereinigten Kaliwerke StfHHHBl Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand, Bergassessor, ad») Dr*ing„ e-h. Heinrich HeMfcstraßo und Bergassessor a.B. Clemens von VflBBi, 3c] »traße JB| Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Rothe für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OberlandeBge-richts in Celle vom 5. Bezember 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über*die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird» Von Rechts wegen Tatbestand i. *• t-*- a» ia —> Die Beklagte betreibt in £flM0flHHHMden Abbau von Kali. Ihr Unternehmen erstreckt sich auch auf Kalisalze, die unter der Gemarkung der Gemeinde DflMM lagern. Das Hecht zu dem Abbau von Kali hat sich der HechtsVorgänger der Beklagten durch verschiedene Verträge mit den Grundstückseigentümern der für den Kaliabbau in Betracht kommenden Gemeinden erworben, wobei jeweils die Eigentümer einer bestimmten Gemeinde in einem gemeinsamen Vertrag erfaßt wurden. S> hat sich der'Hechtsvorgänger der Beklagten durch Vertrag vom 29. Mai 1890 das Kali- und Salzabbaurecht hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung von DtfflMfcvon den Grundstückseigentümern auf die Dauer von 100 Jahren einräumen lassen Und seinen Vertragsgeg-nem finanzielle Gegenleistungen zugesagt« Darüber hinaus hat er es übernommen, für die Unterhaltung der Vege, etwaige Bergschäden, WasserentZiehungen und Einstürze aufzukommen. In § 17 des Vertrages war ferner vorgesehen, daß er zu den Armenlasten für jeden seiner in der Gemeinde DMiansässigen Arbeiter jährlich 1 Mark zahlen werde» § 18 des Vertrages bestimmte: Sofern durch den Zuzug von Beamten und Arbeitern des beabsichtigten Unternehmens die Vergrößerung der Schule oder des Friedhofs resp. die Anstellung eines neuen Lehrers erforderlich wird, so hat der Unternehmer die hierdurch erwachsenden Mehrkosten zu tragen, über deren Höhe vorherige Verständigung herbeizuführen ist. * * .• ♦ * Durch Vertrag vom 27. Juli 1894 wurden die §§ 17 und 18 geändert. Sie erhielten folgende Fas sung: § 1-7 Diejenigen Armenianten, welche durch die in dem errichteten Salzbergwerk oder den zu erbauenden Fabriken beschäftigten Arbeiter der Gemeinde D^flHM erwachsen, trägt die Gesellschaft, sofern diese Lasten nicht von anderen Ortearmenverbänden der Gemeinde ►erstattet werden» § 18 Ingleichen trägt die Gesellschaft diejenigen Schulund Kirchenlasten mit Einschluß aller Kosten für Neuanlage oder Vergrößerung des Friedhofes, welche der Kirchet^und Schulgemeinde oder der politischen Gemeinde DflMNR durch die Unternehmungen der Gesellschaft erwachsen« Lie Klägerin, deren Sprengel neben dem Ort weitere 6. Gemeinden, darunter SflHflflHHfc umfaßt, ist mit ihren Grundstücken im Jahre 1927 dem Vertrage von 1890/94 beigetreten« Sie hat unter Bezugnahme auf § 18 des Vertrages von der Beklagten die Bereitstellung von Geldmitteln für einen Kirchenneubau in verlangt. Sie behauptet, in Sfl^MHHfcund Umgebung habe sich die Zahl der Katholiken von 1894 his 1953 von 200.auf etwa 1200 erhöht. Die Kirche in DfllHBBsei zur Zeit des Vertragsabschlusses für die kirchlichen Bedürfnisse sowohl der DflHHHfewie der Katholiken von Um- gebung ausreichend gewesen« Der Neubau einer Kirche in Sfll^HMHteei aber bei der großen Zahl der Katholiken in SflHHHBund Umgebung nunmehr, auch mit Rücksicht darauf, daß.die Entfernung von nach mindestens 1800 m betrage, erforderlich geworden« Der Bischof von Hildesheim habe als zuständiger Ordinarius die Genehmigung zu dem Neubau erteilt. Her Bevölkerungszuwachs sei nur zu dem Seil auf den Flüchtlingsstrom zurückzuführen, der nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 eingesetzt habe. Zum Seil habe er seine Ursache in dem Uim- stand, daß der Fabrikbetrieb der Beklagten, insbesondere die Anlage in viele Arbeiter und Angestellte angesogen habe« Der überwiegende Teil der Flüchtlinge habe bei der Beklagten Arbeit gefunden und sei aus diesem gründe nicht mehr abgewandert» Zu den Kosten des Neubaues, der auf mindestens' 500 000 bis 400 000 DU veranschlagt sei, müsse die Beklagte zu demindest die Hälfte zuschießen» Hiervon werde-vorerst ein Teilbetrag von 7 000 DU geltend gemaoht» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte, zur Zahlung von 7 000 DU zu verurteilen» . ♦ ♦ *• * ' 4 * Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestritt zunächst die Zulässigkeit des Hechtsweges, weil den Gegenstand des Streites die Übernahme der Kirchenbau-lasx, also eine Öffentlich-rechtliche Verpflichtung bilde« Sie machte ferner geltend, die Klägerin sei zur Klage nicht legitimiert« In § 18 des Vertrages sei eine Leistung zugunsten eines Dritten vorgesehen« Nach dem damals geltenden Gemeinen Hechte seien aber nur die Vertragspartner berechtigt, die Gegenleistung an den begünstigten Dritten zu verlangen« Der Geltungsbereich des Vertrages von 1890/94 beschränke sich räumlich auf das Gebiet von DflflBHft Die Klägerin könne daher allenfalls nur Leistungen fordern,.' soweit sie in das Vertragsgebiet, also in die Gemarkung LMM fielen; das sei bei dem geplanten Neubau einer / Kirche in sMMHHMpnicht der Fall. An eine Errichtung einer Kirche in £■■■■■■* habe man bei Abschluß des Vertrages nicht gedacht, das ergebe schon der Vertragswortlaut Die Beklagte habe auch nur solche Verpflichtungen der Klägerin übernommen, die ihr auf Grund Gesetzes oblägen» Die Klägerin sei aber nach Gemeinem Rechte zu dem Bau einer Kirche in nicht verpflichtetP Der Zuzug von Katholiken nach und Umgebung sei auf die politischen Ereignisse des Jahres 194-5 zurückzu-fUhren.' Die von der Klägerin angegebenen Zahlen seien zu hoch gegriffen. Pie Notwendigkeit eines Neubaues werde beatritten; die vorhandene Kirche.in P^HMMreiche aus. Pie Entfernung zwischen PflMHBlund sei auch nicht so groß, daß man den Katholiken von SflflHMi und Umgebung nicht zu demuten könne, sich nach PflMMfezur Kirche zu begeben; ausreichende Verkehrsmittel stunden zur Verfügung o Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen»' Pie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß in Höhe von 7 000 PM die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten der zweiten Kirche der Klägerin zu tragen« Pie Beklagte bittet um Zurückweisung, der Revision« Ents cheidungsgriindei !• Pem Vorderrichter ist darin beizutreten, daß der Rechtsweg für das vorliegende Klagebegehren gegeben ist« Haben, wie die Beklagte behauptet, die Vertragsparteien der Jahre 1890/94 vereinbart, daß der Rcchtsvorgänger der Beklagten kirchliche Lasten zu tragen habe, die der Klägerin kraft Gesetzes obliegen, so handelt es sich-allerdings um die Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch den Vorgänger der Beklagten. Wenn aber eine Ver- pflichtung dieser Art durch einen privatrechtlichen Vertrag von einem Dritten übernommen wird, so liegt, wenn darüber Streit entsteht, eine HechtsStreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vor (vgl. RGZ 65, 1, 4 und BGH TOI 1957, 1368 f Ziffer 2). 2. ln Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß im Gebiet des Gemeinen Hechtes - DflMHBPund liegen in diesem Gebiete - kraft Gewohnheitsrechtes Verträge zugunsten Dritter geschlossen werden konnten und daß aus solchen Verträgen der Begünstigte ein unmittelbares Klagerecht erwarb, wenn die ihm versprochene Leistung die Natur einer Gegenleistung für eine dem Versprechenden vom Versprechensempfänger gemachte Vermögens Zuwendung hatte. Diese Hechtsauffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (RGZ 47, 76, 82; BGH V ZH 155/54 vom 11. April 1956 S» 14; Enneccerus-Lehmatm, Hecht der Schuldverhältnisse 14. Auf10 § 34 I; Windscheid, Pandektenrecht 7. Aufl. 1891 Bd. II S. 192; a.A. Staudinger BGB 9. Aufl. Vorbem. zu § 528). 3. Den Einwand der Beklagten, der Vertrag von 1890/94 sei regional beschränkt auf Leistungen.für das Gebiet der Gemeinde hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin sei vielmehr, das ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Vertrages, mit ihrem ganzen Sprengel begünstigt. Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechtsirr-tum erkennen. In der RevisionsVerhandlung sind hierzu auch keine Bedenken erhoben worden. 4. Das Berufungsgericht hat sodann erörtert, was unter dem Begriff "Kirohenlasten" im Sinne des §18 des Ver- - 7 ~ träges zu verstehen sei. Es legt die Bedeutung des von den Vertragsparteien gewählten Begriffes im einzelnen dar und führt aus, der so gewonnenen Deutung des ErklärungsInhaltes habe auch der Wille der Vertragsteile entsprochen. Es weist die Auffassung der Klägerin zurück, darunter fielen alle Dasten. denen sich die Klägerin in Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht entziehen könne, auch wenn nicht gerade ein rechtlicher Zwang hierzu vorliege. Übernommen seien vielmehr nur Lasten, die zu tragen die Klägerin rechtlich verpflichtet sei. Die hiergegen von der Klägerin in der Revisionsverhand- * lung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, daß der Vertrag von 1890/94 vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden könne. Es mag zwar richtig sein, daß damals und später zahlreiche Kaliabbauverträge abgeschlossen wurden, die durchweg gleichen Inhalt hatten. Indes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, daß sich der Wirkungskreis dieser Verträge auch außerhalb des Bezirkes des Oberlandesgerichts in Celle erstreckte. Die von der Klägerin bekanntgegebenen Verträge beziehen sich nur auf diesen Bezirk, Schon daran scheitert die Behauptung der Revision; dem Revisionsgericht stehe eine freie Auslegung des Vertrages zu (vgl. BGH LH § 549 ZPO Nr. 15). Im übrigen enthalten diese Verträge, was die Begünstigung der Kirchengemeinden anlangt, stets eine Bestimmung, die dem Wortlaut des § 18 des Vertrages von 1890 gleichkommt. Dieser Wortlaut ist aber im Nachtrag vom Jahre 1894 nicht unwesentlich geändert worden. Üm dessen Auslegung streiten die Parteien. Gerade durch diese Abänderung wäre aber der Vertrag, wenn er es nicht schon gewesen wäre, zu einem Individualvertrag geworden, dessen Aus- - B - legung durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht nur nach Reohtsfehlern nachprüfen kann. Es ist nicht erkennbar, daß sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 18 neuer Passung von Rechtsirrtum hat leiten lassen Es hat dabei die Interessen der Vertragsteile am Zustandekommen des Vertrags durchaus beachtet: die Vertragsparteien wollten allgemein verhindern, daß den Grundeigentümern aus ihrer Zugehörigkeit zur Kirche Mehrlasten durch die Unternehmen der Beklagten entstehen könnten (S 13 UA)« Daß aber der Unternehmer,wie die Klägerin behauptet, den Willen hatte, für alle Bedürfnisse aufzukommen, die im Laufe der kommenden Jahrzehnte für das Zusammenleben in Gemeinde und Kirchengemeinde durch den Betrieb der Beklag- ' ten verursacht werden kennten, kann nicht ohne weiteres aus der damals gegebenen Interessenlage hergeleitet werden. Dazu besagt auch der Hinweis der Klägerin auf das preußische Gesetz betr. die Verteilung der Öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung neuer An-, Siedlungen in der Provinz Hannover vom 4. Juli 1887 (GS 1887, 324) nichts. Danach setzte die Erlaubnis zur Gründung neuer Siedlungen die Ordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der Ansiedlungen in einer dem Öffentli-r chen Interesse und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise voraus (§13 Abs. 3). Eine Ansiedlung liegt indes vor, wenn außerhalb einer Ortschaft ein Wohnhaus oder eine Unterkunft erbaut wird. Daß aber die Wohnungen der im Werk der Beklagten tätigen Personen "außerhalb der im Zusammenhang erbauten Ortschaften" erstellt werden sollten, ist nicht vorgetragen worden. Die Errichtung von Fabrikanlagen wird von diesem Gesetz nicht erfaßt. Zu Unrecht macht die Klägerin dem Berufungsgericht auch den Vorwurf, es habe es unterlassen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen. Wenn es dem Rechts- - 9 Vorgänger der Beklagten gelang, sich das Kaliabbaurecht in einer Beihe von Bällen durch Verträge zu sichern, die, wie erwähnt« eine dem Wortlaut des § 18 alter Fassung gleichkommende Bestimmung enthalten, also eine Begünstigung der Kirchengemeinde nicht vorsahen, so ist es unerfindlich, aus welchen betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus der Eeehtsvörgänger der Beklagten sich hätte genötigt sehen müssen, den Grundeigentümern die Zusicherung zu geben, daß er für alle in Zukunft auftretenden Bedürf-nisse der Kirchdngemeinde aufkonmen werde.. Abschließend sei noch darauf verwiesen, daß - was das Berufungsgericht noch für seine Auffassung hätte ins Feld führen können - in § 17 des Vertrages von den Armenlasten gesprochen wird, also von Lasten, die der Gemeinde kraft Gesetzes oblagen« Wenn sodann § 18 dem Unternehmer "inglei-chen" die Kirohenlasten auferlegt, so liegt der Schluß nahe, daß es sich hierbei "gleichfalls" um gesetzliche Lasten handelt» 5» Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu einem Neubau einer Kirche in Salzdetfurth weder nach Gemeinem noch nach kirchlichem Hechte verpflichtet. Somit fielen Ausgaben für einen Kirchenneubau nicht unter die kirchlichen Lasten im Sinne des § 18 des Vertrages, die Klage sei daher nicht begründet. Im einzelnen führt das Oberlandesgericht dazu aus: Vorschriften des staatlichen öffentlichen Hechtes, aus denen sich eine solche Verpflichtung ergeben könnte, seien nicht erkennbar» Bas Gemeine Hecht gebe selbst keine Vorschriften. Bas Canonische Hecht enthalte in den Anordnungen des Iridentinums über kirchliche Baulasten Bestimmungen subsidiärer Natur. Sie seien durch die im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des Codex iuris,canonici des Jahres 1917 ersetzt worden. Titel IX canon 1161 ff des Corpus iuris canonici verpflichte aber weder die Kirchenfabrik noch die einzelnen Pfarrzugehörigen, die Kosten des Baues einer geplanten Kirche zu tragen« Gerichtliche Entscheidungen lägen hierüber nicht vor« Die Meinungen des kirchenrechtlichen Schrifttums seien nicht einheitlich. Der Senat schließe sich der Auffassung jener Autoren an, die eine Verpflichtung verneinten. Auf eine etwaige andere rechtliche Grundlage im Gebiet des Allgemeinen Landrechts brauche ebensowenig eingegangen zu werden wie auf den anders liegenden Pall einer infolge BevölkerungsVermehrung notwendig werdenden Erweiterung einer Kirche. Selbst wenn aber der gegenteiligen Auffassung im Grundsatz beizutreten wäre, so bräuchte doch die Klägerin nicht für den Neubau aufzukommen, da nur einem fest begrenzten Teil ihrer Mitglieder die neue Kirche zugute käme. Es stehe hier die Bildung einer neuen selbständigen Kirchengemeinde mit eigenem Bezirk, allenfalls eines selbständigen Pfarrvikariates mit einem festumgrenzten Sprengel in Präge. Daraus ergebe sich, daß für eine Tochterkirche, die mit einem festen Bezirk und eigenem Pfarrer hinsichtlich der cura animarum selbständig sein solle, Kosten aufzubringen wären. Entsprechend einem allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Mitglieder einer Kirchengemeinde nicht verantwortlich seien für ein kirchliches Gebäude, das lediglich den Pilialisten zugute käme, müßte nicht die gesamte Kirchengemeinde für die Kosten des Neubaues aufkommen. Keinesfalls sei durch § 18 des Vertrages die Übernahme von Lasten beabsichtigt worden, die hur die Pilialisten in sMHMHHfc träfen« Scheitere das Klagebegehren schon an diesen Bedenken, so komme es auf die Präge, ob die Zahl der Gemeindemitglieder - 11 in SMHvln der von der Klägerin behaupteten WeiBe gewachsen und ob dieser Zuwachs durch die Unternehmungen der Beklagten verursacht sei, ebensowenig an wie auf die weitere Präge, ob die Zahl der Katholiken und die Entfernung von SflHHHI zur Kirche in UflHflHl und die angeblich mangelnde Größe dieser Kirche begründeten Anlaß zu einem Neubau der geplanten Größe in gäben und ob sonst die Voraussetzungen für den Neubau gegeben seien» Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe das sachliche Recht, insbesondere die Vorschriften des Gemeinen Rechts, sowie can. 20 und 1186 CJC verletzt. Aus.den Quellenangaben der vatikanischen Druckerei zu can. 1186 CJC,er mich.daß eine Verpflichtung der Pfarrangehörigen zu dem Bau einer Pfarrkirche bestehe» nicht nur zu deren Ausbesserung* Man spreche allgemein von einer Kircrienbaulast. Sie schließe die Neuerrichtung ein» Nach der herrschenden Reohtsineinung des kirchlichen Rechts sei die Neubaulast als Inhalt jener kirchlichen Vorschriften anzusehen, an deren Stelle der CJC getreten sei. Die Baupflicht müsse sich dem Wandel des kirchlichen Bedarfs anpassen; die Kirchengemeinde habe dafür einzustehen, daß für eine kirchliche Anstalt stets ein zweckentsprechendes Gebäude vorhanden sei» Jedenfalls müsse unter Beachtung des canon 20 CJC eine analoge Anwendung des canon 1!86 CJC dahin führen, daß die Pfarrangehörigen zu dem Bau ihrer Pfarrkirche‘verpflichtet seien. Zur Deckung der Auslagen habe der Staat den Kjrohengemeinden auch das Recht eingeräumt, ortskirchliche Steuern zu erheben. Als rechtlich erheblicher Grund gelte auch für die Teilung eines Kirchenamtes, die zu weite Entfernung der Pfarrangehörigen, wobei 2000 Schritte als genügend erachtet würden, ferner die wachsende Seelenzahl der Pfarrkirche, insbesondere in entfernten Gebietsteilen, so daß eine Seelsorge wirksam nicht mehr möglich sei» 12 - Biesen Erwägungen kenn zwar großenteils nicht beigetreten werden, sie bergen aber in sich Jene Überlegung, die nach Auffassung des Senats sur Aufhebung des Urteils und zur Zurtickverweisung der Sache führen muß. a) Es trifft nicht zu, daß daB Tridentinisohe Konzil in seesio XXI Kap. VII den Pfarrangehörigen die Pflicht zu dem Neubau einer Kirohe. auf erlegt hat. Der Text (vgl. vnn Reinhardt, Über die kirchliche Baulast, 1836 S. 15) spricht eindeutig von den Pfarrkirchen, die verfallen sind. Die Bischöfe sollten, wenn die Vorleistungspflichtigen dazu nicht im Stande seien, die Pfarrangehörigen anhalten, solche. Kirchen wieder aufzubauen und auszustatten unter Zu- Ebenso spricht can. 1 / lex iuris canonici von einer Last des Wiederaufbaus, an die der'Ordinarius mehr mahnen als sie erzwingen soll» Die Vorschrift des Tridentiner Konzils, die nach allgemeiner Auffassung im Gebiet des Gemeinen Rechts subsidiäre Geltung hat, war zur Zeit des Abschlusses des hier in Betracht kommenden Vertrages in Geltung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im Gebiet von Hildes-heim keine abweichenden Örtlichen Regelungen bestanden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sowohl zu dem Cano-nischen Recht wie zu dem Corpus iuris canonici im Schrifttum , abweichende Auffassungen vertreten werden. Sie können sich aber nicht auf den Text der Bestimmungen berufen. Eine Begründung für ihre Auffassung, daß die Pfarrangehörigen zur Neuerrichtung einer Kirche verpflichtet seien, wird von den von der Revision angeführten Autoren nicht gegeben (Schulte, Das katholische Kirchenrecht, 1856 Band 2 S. 547» 553? Ebers, Grundriß des katholischen Xirchenrechts, 1950 S.410). In den von der Revision weiter angeführten Erläuterungs-. büchern (Phillips, Lehrbuch des Kirchenrechts, 1862 S. 764; vmSchilgen, Das Kirchenvermögensrecht und die Vermögens- rückweisung jeglicher “ rorsteilurigen und Beschwerden -13- Verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie, 1893 Band 2 S„ 30, 34; Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, 6. Aufl. 1909.S. 608 und Sambeth in Lexikon für Theologie und Kirche 1931 S. 43) findet die Auffassung der Revision keine Stütze. Denn an diesen Stellen wird von der Bflicht Erweiterungsbauten zu erriohten, nicht von der Pflicht zur Neuerrichtung gesprochen. Es trifft deshalb nicht zu, wenn die Revision ihre Auffassung gls die herrschende Rechtsmeinung im geltenden Kirchenrechte bezeichnet. Außer den vom Berufungsgericht angeführten Autoren (Meurer? Eichmann/Mörsdorf, Wenner, Permaneder, Hinschius [dieser für das Allgemeine preußische Landrecht]) vertreten auch Gregel, de onere reficiendi, 1771 § XX S. 19; Grundier, Über die Verbindlichkeit zu dem Beitrag der Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der Kultusgebäude, 1839 S. 55; Dessauer, Das Objekt der Kirchenbaulast, Dias. Würzburg 1907 S. 8 ff und Krick, Kirchenbaupflicht 1893 S. 78 die Auffassung, daß sich die Baulastpflicht nicht auf die Fundation erstrecke. Diese Meinung steht auch im Einklang mit der geschichtlichen Entwicklung der kirchlichen Verhältnisse. Zur Zeit des Triden-tiner Konzils, also in der Mitte des 16. Jahrhunderts, mangelte es keineswegs an Kirchen. Es gab in den Städten neben den großen Domen und Mustern viele Nebenkirchen, Kloster^ kirchen, Kapellen, auf dem Land Pfarrkirchen, Wallfahrtskirchen und Andachtskapellen. Wenn das Konzil von Trient ungeordnet hat, daß eine Kirche erst erbaut werden dürfe, wenn ausreichende Mittel zu ihrer Unterhaltung vorhanden seien, so drückt sich darin eher die Sorge aus, es könnten Bauten errichtet werden, die men später nicht unterhalten könne. Dem Konzil ging es also darum, das Bestehende zu erhalten. Daran hat, obwohl sich seit Mitte des 19« Jahrhunderts wieder, durch die starke Vermehrung der europäischen -•14 - • Bevölkerung bedingt, ein Bedarf an Kirchen anmeldete, das kirchliche Gesetzbuch des Jahres 1917 (CJC) nichts geändert* Prof. Dr. Hilling hat in seinem von der Revision vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, daß die Kirche berechtigt sei, von ihren Gläubigen all das zu fordern, was für ihre Zwecke notwendig sei« Eine ähnliche Auffassung hat auch Hübler (Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts 1913 Band 2 S. 563) vertreten: jeder Kirchengemeinde obliege es, die Bedürfnisse aller kirchlichen Einrichtungen innerhalb ihres Bezirks zu bestreiten, sofern kein Dritter dafür aufkomme. Es ist indes fraglich,' ob aus einem so allgemeinen Grundsatz die spezielle Pflicht einer Kirchengemeinde zu dem Bau einer neuen Pfarrkirche abgeleitet werden kann. Wäre dem so, so hätte es der ins einzelne gehenden Vorschriften Über die kirchliche Baulast gar nicht bedurft. Es ist auch nicht zulässig, aus dem Vorhandensein eines Bedürfnisses bereits die rechtliche Ver^ pflichtung zu dessen Erfüllung zu begründen. Auch der Umstand, daß der Kirche vom Staate das Recht eingeräumt wird, für ihre Bedürfnisse Steuern zu erheben, besagt nicht, daß damit die Erfüllung des Bedürfnisses zur Pflicht geworden ist. Wenn in der Anweisung des preußischen Ministers für geistliche und kirchliche Angelegenheiten und des preußischen Finanzministers vom 24. März 1906 (M31IV S. 121) zu dem preußischen Gesetz betr. die Erhebung von Kirchensteuern vom 14. Juli 1905 unter V C 3 die Erhebung von Steuerzuscblä-gen für den Bau und die Unterhaltung besonderer Kapellen für bestimmte, von der Pfarrkirche entfernte Gemeindeteile für zulässig erklärt wird, so bedeutet dies lediglich, daß die Kirchengemeinde berechtigt ist, solche Zuschläge zu erheben. nicht aber, daß sie zu dem Bau derartiger Kapellen verpflichtet wird. Schließlich sprechen auch die von der Revision angeführten Quellenstellen nicht für ihre Auffassung. Danach kann wegen allzu großer Entfernung eine neue Kirche in der alten Pfarrei erbaut und eine bestimmte Zuteilung aus dem Pfarrvermögen verlangt werden. Ferner kann der Bischof die Kirchenvorstände anhalten, aus den Einkünften frei gewordene Beträge zu dem Neubau oder zu dem Ausbau einer Kirche zysammenzutragen, Wenn sich Prof. Br. Hilling noch auf can. 1496.CJC bezieht, ist zunächst zweifelhaft« ob sich die Beklagte diese Bestimmung entgegenhalten lassen muß, weil sie erst viele Jahre nach Vertragsabschluß in Kraft getreten ist. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, von welchen Gläubigen die Kirche jeweils fordern kann, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zwecke notwendig ist. In Frage kommen Diözesanen, Pfarrangehörige und Teile der letzteren, die Filialisten oder diejenigen, die an der Erfüllung eines Bedürfnisses besonders interessiert sind. In der RevisionsVerhandlung hat die Klägerin noch auf ein Rescript des Papstes Alexander III. aus dem Jahre 1170, gerichtet an den Erzbischof von York, verwiesen. Biese Verfügung, die übrigens in das Concilium Tridentinum aufgenommen wurde (vonReinhardt, aaO S. 13 f und Schilling/Sintenis, Bas corpus iuris canonici, 1834 S. 300), bezieht sich aber auf die Zulässigkeit einer divisio, also auf die Teilung eines mit einem Sprengel versehenen Kirchenamtes, nicht aber auf die Verpflichtung der Parochianen zu dem Bau einer neuen Kirche. Ob sich, wie die Revision behauptet, eine Rechtspflicht der Klägerin zu dem Bau einer neuen Kirche aus dem in can. 1186 CJC zu dem Ausdruck gekommenen Grundgedanken - analoge Anwendung gemäß can. 20 CJC - Verleiten läßt, muß als fraglich bezeichnet werden. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn im vorliegenden Falle geht es darum, ob die Klägerin gehalten ist, neben der bestehenden Pfarrkirche in iMHH «Ine zweite Kirche in zu errichten. b) Eie Klägerin besitzt eine Pfarrkirche und unterhält siej i sie soll auch weiterhin als Pfarrkirche benützt werden. An keiner der von der Revision angeführten Stellen wird aber behauptet oder gar nachgewiesen, daß eine Pfarr-gemeinde zu dem Bau einer weiteren Kirche, sei es einer Filialkirche•oder einer Hebenkirche verpflichtet ist, solange die Pfarrkirche für die gesamte Gemeinde ausreicht. Es mag zwar zutreffen, daß eine einmal errichtete Filialkirche von der Pfarrgemeinde zu unterhalten ist, insbesondere dann, wenn dort Gottesdienste abgehalten und Sakramente gespendet werden. Aber nach Gemeinem Rechte ist zur Errichtung einer Filial- oder Hebenkirche die Pfarrgemeinde nicht verpflichtet (BayerObIG Z 9, 115, 118). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es wegen der weiten räumlichen Entfernung zweckmäßig und wünschenswert erscheinen mag, eine Hebenkirche in einem anderen zu dem Sprengel gehörenden Orte zu errichten. Zweckmäßigkeit erzeugt noch keine Rechtspflicht. Phillips aaQ S. 764 weist darauf hin, daß eine Erweiterung der Kirche nicht bloß nützlich erscheinen dürfe, sondern geboten sein müsse. Im ersteren Falle dürfe kein. Zwang ausgeübt werden, es müsse eben für einen.hinlänglichen Fonds gesorgt werden, durch welchen die Mehrausgaben gedeckt würden (vgl. auch Lang, Beiträge zur Lehre von der kirchlichen Baulast, ArchZivPrax 1843 Band 26 S. 296, 313» 316). Was für Erweiterungsbauten gilt, muß erst recht für den Heubau einer Hebenkirche Rechtens sein. Im übrigen entbehrt das Argument der Revision der Durchschlagskraft, was - 17- zur Zeit des Vertragsabschlusses einer kleinen Zahl von Katholiken habe zugemutet werden können, nämlich der Kirchgang nach DMHHfc sei nunmehr der großen Zahl von Katholiken von Salzdetfurth nicht mehr zuzu demuten. Eher wäre das Gegenteil anzunehmen, weil bessere Beförderungsmittel heute zur Verfügung stehen als damals. Daß die Betreuung der Katholiken von zweckentsprechender in vorzunehmen wäre, liegt auf der Hand. In solchen fällen muß aber der im Kirchenrecht allgemein geltende Grundsatz gelten: wessen Nutzen, dessen Last. Solange die Katholiken von nicht von sich aus, wenn auch mit Unterstützung ihres Bischofs und der gesamten Gemeinde, die Beträge aufbringen, die zu dem Neubau einer Nebenkirche erforderlich sind, müssen sie den Weg nach DMHHVweiterhin nehmen oder sich mit der Abhaltung von Gottesdiensten in Ersatzräumen in ihrem Orte begnügen. Dies stellt keine Besonderheit dar, vielmehr eine in Diasporaverhältnissen immer wiederkehrende Erscheinung. Weite Entfernung eines Teiles des Sprengels von der Pfarrkirche verpflichtet nach alledem die Pfarrgemeinde noch nicht, eine filial- oder Nebenkirche neu zu erbauen. c) Die Angehörigen einer Pfarrei sind aber verpflichtet, ihre Pfarrkirche zu erweitern, wenn sie sich infolge des Anwachsens der Zahl der Gläubigen als zu klein erweist, um dem Zweck gerecht zu werden, zu dessen Erfüllung sie errichtet wurde. Die Pflicht zur Unterhaltung, wie sie sich aus dem kanonischen Hecht ergibt, beschränkt sich nicht auf das Ausbessem schadhafter Gebäude, sondern umfaßt auch die Erweiterung unzulänglich gewordener Kirchen wie den Neubau zerstörter, verfallener oder sonstwie unbrauchbar gewordener kirchlichen Bauten. Dies ist die - 18- herrschende Meinung im Schrifttum zu dem kanonischen Rechte (vgl. Koch* Allgemeines landrecht für die preußischen Staaten; 8, Aufl. 1886 Bd. 4 S. 570 mit reichen Nachweisungen. ferner vonSchilgen aaO S. 30, vcn Reinhardt aaO S„ 90; Altraann, Deutsche Zeitschrift für Kirchenrecht 3* Folge Bd.,3, 30, 44; Meurer, Bayerisches Kirchenvermö-gcnsrecht 1919 Bd. 3 S. 539 ff mit vielen Zitaten und Brennberger, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Bd. 2 JH952/53] S. 329, 340 f). Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Smend geht von dieser Auffassung aus. Die Pflicht zur Erhaltung von Gebäuden schließt danach die Pflicht in sich, den Gläubigen stets die Möglichkeit zu gewähren, ihren religiösen Verpflichtungen nachzukommen, vornehmlich an Sonn- und Feiertagen der Messe beizuwohnen und an Ostern die Sakramente zu empfangen. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt eine entsprechende räumliche Größe der Kirche voraus. Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz, worauf das Berufungsgericht hinweist, behauptet, die Pfarrkirche in D4HHHBse;i infolge der starken Vermehrung der katholischen Bevölkerung unzureichend geworden und biete nicht mehr genügenden Raum für die Zahl der Gemeindemitglieder. Die Erweiterung der Kirche sei daher notwendig geworden. Es sei aber zweckmäßig, den Erweiterungsbau nicht an die bestehende Pfarrkirche anzusetzen, sondern ihn in SflHHMflHHI zu errichten. Dadurch würde sich nichts an der Tatsache ändern, daß der Bedarf bei der Pfarrkirche in auf ge- treten sei. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen nicht nachgegangen; es hat daher auch die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben. Es meint, die für die Pflicht zur Erweiterung von Kirchen maßgebenden Grundsätze müßten hier außer Betracht bleiben, weil es sich um die Errichtung einer neuen selbständigen Kirche außerhalb der Pfarrkirche handle« Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Geht man von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin aus, daß die Kirche in infolge der starken Vermehrung der katholischen Bevölkerung, insbesondere im Gebiete von zu klein geworden ist und nicht mehr den Bedürfnissen der ganzen Pfarrgemeinde gerecht werden kann, so trifft nach den obigen Ausführungen die Pfarrangehörigen der Kirchengemeinde von DflBHfedie Pflicht zu dem Bau einer Erweiterung ihrer Kirche, da andere Baupflichtige nach dem Vortrag der Parteien offensichtlich nicht vorhanden sind. Läßt sich.die Erweiterung durch einen Anbau an die bestehende Pfarrkirche in DflHH durchführen : so bilden die Kosten für ein solches Bauvorhaben den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Berechnung des Betrages, den die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, wenn im übrigen die Voraussetzungen des vertraglichen Anspruchs vorliegend An dieser Verpflichtung der Beklagten ändert eich nichts dadurch, daß die Klägerin aus Gründen der besseren Ausübung der Seelsorge den "Erweiterungsbau" nicht in DflflHI, sondern in aus führt. Auch damit kommt sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vergrößerung der Pfarrkirche nach, wenn auch in einem nicht geschuldeten Ausmaße. An der Überschreitung der Grenzen der Baupflicht braucht freilich die Beklagte keinen Anteil zu nehmen. Ihr fallen die Mehrkosten, die die Klägerin durch einen Bau in SflBMBHHkauf sich nliflmt, nicht zur Last. Sie darf aber andererseits durch die Mehrleistung der Klägerin auch nicht besser gestellt werden, als sie es wäre, wenn die Erweiterung in DPHHBdurch einen Anbau an die dortige Pfarrkirche Torgenommen würde. Das bedeutet, daß es bei ihrer Ersatzpflicht bleibt, auch wenn die Kirche in SVHBHHfc errichtet wird. Sie braucht nur an den Kosten teilzunehmen. die ein Erweiterungsbau in !)■■■£ den gegebenen Vei. nissen und der finanziellen lege der Klägerin angepaßt, verursachen würde. Sie muß so gestellt werden, als wäre dieser fall eingetreten. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die im Bereich des Patronats für die Baulast bestehenden Grundsätze (vgl. Altmann aaO S. 45 und pr. OVG Archiv für kath. Kirchenrecht Bd. 120, 96, 101) geht fehl. Yfegen seiner besonderen rechtlichen Ausgestaltung lassen sich die für das Patronat geltenden Rechtssätze nicht für die Baulastpflicht der Parochianen heranziehen. . Wäre indes die Erweiterung der Pfarrkirche in nicht möglich, sei es aus technischen Gründen, sei es weil der für eine Erweiterung erforderliche Grund und Boden nicht beschafft werden kann, so wäre die Klägerin gezwungen, in Erfüllung ihrer Baulastverpflichtung einen besonderen Erweiterungsbau zu erstellen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist der fall behandelt, daß anstelle des unzulänglich gewordenen Kirchengebäudes ein neues, größeres an einem anderen Ort erbaut- werden soll. Hier trifft die Verpflichtung zu dem Bau des neuen Gebäudes dieselben Personen, welche auch zur Reparatur des alten Kirohengebäudes verpflichtet sind (Entscheidungen des pr. Obertribunals Bd. 66, * 153, 179; Schmitt, Kirchenbaupflicht nach gemeinem und badischem Recht, 1912, S. 63 f)p Es kann aber keinen Unterschied ausmachen, ob, wenn eine Pfarrkirche unzureichend geworden ist, diese aufgegeben und durch eine neue an einem andern Platz ersetzt wird oder ob anstelle des unausführbaren Erweiterungsbaues an einer andern Stelle des Sprengels eine dem Bedarf angepaßte zweite Kirche oder Kapelle geschaffen wird, die Pfarrkirche aber weiterhin benutzt werden soll. Auch Bremiberger aaO hat unter Darlegung von We- sen und Bedeutung der kirchlichen Baulast die Auffassung vortreten, daß sich die Pflichten aus der Baulast den Bedürfnissen im Wandel der Zeiten anpassen müssen. Der Klägerin kann daher nicht verwehrt werdeh, den Erweiterungsbau in aufzuführen. Er entbehrt des Charakters eines Ergänzungsbaues nicht schon deshalb., weil in bisher noch keine Kirche stand und die Pfarrkirche in weiterhin als solche dienen soll* Die Ausgaben, die in diesem Palle durch den Bau einer zweiten Kirche entstehen, sind als Kirchenlasten im Sinne des § 18 des Vertrages von 1890/94 anzusehen. Sie erwachsen in Erfüllung einer der Klägerin obliegenden Pflicht. An ihnen müßte die Beklagte teilnehmen, insoweit die Erweiterung der Pfarrkirche durch die Vermehrung der im Werke der Beklagten tätigen Katholiken notwendig geworden ist. Zu den Kosten zählen auch die Kosten für den Erwerb eines Bauplatzes„ Ersatzfähig sind aber nur die unbedingt notwendigen Kosten für die Errichtung einer zweiten Kirche. Ihre äußere Baugestaltung und.die innere Ausstattung dürfen, soll der Erstattungsanspruch begründet sein, den Hahmen nicht überschreiten, der durch den Zweck der Kirche als zusätzliche Kirchenraum vorgezeichnet ist. Die Ausgaben müssen auch den finanziellen Verhältnissen der Klägerin angepaßt sein. Keinesfalls kann diese die Beklagte zur Erstattung der Baukosten für eine Kirche heranziehen, die einer neuen Pfarrkirche gleichkäme. Was die Klägerin darüber hinaus aufwendet, tut sie aus freien Stücken, nicht mehr in Erfüllung einer Rechtspflicht. Sie kann daher auch keine Erstattung beanspruchen* -22- Das Berufungagericht wird in der neuen Verhandlung zunächst zu prüfen haben, ob die' Eiweiterung der Pfarrkirche in notwendig geworden ist und ob dies durch einen Anbau geschehen kann. Alsdann wäre festzustel- 0 len* ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaße die erforderlichen Ausgaben gerade durch den Betrieb der Beklagten der Klägerin erwachsen. Ob die Beklagte bei Bejahung der bezeichneten AnspruchsvorausBetzungen der Klägerin 7 000 DU zu erstatten bat, müßte' alsdann nach Maßgabe der oben dargelegten Erwägungen nachgeprüft werden. Dabei muß, wie abschließend hexvorzuheben ist, immer im Auge behalten werden, daß die Klägerin nur einen zusätzlichen- Baum zu schaffen braucht, da sie die Pfarrkirche in DtfflMP weiterhin bestehen lassen will, ferner daß die ersatzfähigen Ausgaben sichim fiahmen des notwendigen Bedarfs halten müssen, 6, Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin - allenfalls - nur bereits erwachsene Kosten beanspruchen könne, solche aber nicht belegt seien. Hierzu ist zu bemerken: Klagen auf künftige Leistungen sind nach Maßgabe der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig. Die hier aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Mit der Leistungsklage kann die Klägerin daher nur durchdringen, wenn ihr Kosten für den Bau der Kirche schon erwachsen sind,. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben des Generalvikars von Hildesheim (Bl, 207 GA) liegt die Annahme nahe, daß sie den Bauplatz in SflHMl bereits erworben und den Kaufpreis entrichtet hat,. Diese Ausgaben sind unter Umständen, wie ausgefUhrc, erstattungspflichtig, Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu nicht getroffen. Dies - 23- wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Sind allerdings erstattungsfähige Ausgaben nicht vorhanden, so muB die Leistung?klage, falls sie aufrecht erhalten wird* abgewiesen werden. Sie Klägerin hat-aber in der Revisionsverhandlung in zulässiger Weise (§$ 537? 523, 260, 268 Hr. 2 ZPO; vgl. auch Stein/Jonas/Schönke ZP*0 18. Aufl. § 554 V 2) den Hilfsantrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, in Höhe von 7 000 DM die Kosten der Erstellung einer zweiten Kirche zu tragen. Die Voraussetzungen, die in § 256 ZPO für. die Erhebung einer Feststellungsklage aufstellt, liegen im gegebenen Falle vor. Soweit die Leistungsklage nicht durchdringt, ist demnach im Rahmen des hilfsweise angebrachten Feststellungsbegehrens die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des § 18 des Vertrages von 1890/94 7 000 DM für den Bau einer Kirche in SSflH^HB^beisutragen. Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Piepenbrock Rothe