darunter die Beschaffung eines Krsatzgiu’ndstückes für den Kläger« Der auf seiten des Klägers an den Verhandlungen teilnehmende Kakler ZflP hatte diese von Klüger behaupteten Bebenverpflichtungen \ in einem Bi’ief an die. Pa die Beklagte den Kaufpreis nicht 14 Tage nach der Auflassung 'bezahlte, liess der IClfgor durch Anv; alts s phr e i ~ ben vom 13« November:-:1944 die Beklagte darauf hinv.eisen, dass er bereits'vor der einseitig vorgenommenen Auflassung vom Vertrage zurückgetreten sei« weil die Beklagte die von ihr mündlich, übernommenen ITebenvorpflichtungen nicht erfüllt habe; gleichzeitig wurde der Beklagten zur Anerkennung und BrfUllung dieser Bebenverpflichtungen' eine Nachfrist nach § 326 BGB bis zu dem 15« Bezcmber 1944 gesetzt,, weiter wurde die Beklagte darauf hingev/iesen, dass auch der e Kaufpreis noch nicht bezahlt worden;sei und sie deswegen in Verzug gesetzt werde; auch hierfür gelte die Bach- ■ frist aus § 326 BGB bis zu dem 15° lezember 1944° Nach -weiterem Schriftwechsel'liess der Klüger durch An.: 173 707«70 RI.I - durch Boten dem Kläger in seiner Bohnung persönlich übergeben zu lassem 33a die Beamten der Beklagten den Kläger nicht trafen, hinterlegte die Beklagte den Betrag am folgenden Tage, dem 16* Dezember 1944; beim Amtsgericht w Hamburg unter Verzicht auf Hücknrhnej sie zeigte dies mit Brief vorn 130 Dezember 1944 dem Kläger an0 Dieser antwortete mit schreiben von 21. Kit der Klage begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Kä.ckauflussung der Grundstücke, hilfsweise zur Zahlung des Kaufpreises mit insgesamt 309 050 Dm und 4> Zinsen aus 247 050 DU ab lo Oktober 1949<- Zur Begründung trug er vors Die -uilassung sei unwirksam, da er die Vollmacht des Inspektors rechtzeitig widerrufen habe, Der Kaufvertrag sei niciitig, da das 'Kaufangebot ihm von der 'Beklagten durch politischen und wirtschaftlichen Druck ■abgepresst worden sei. Das Landgericht Dielt den BUcktritt des Kliere für begründet ..und gab den Ha üp t kl e ge a nt r a g statt» Die Beklagte legte Berufung' ein, der Kläger Ans c h 1 u s s b eruft?ng, nit der er hilfswcise . ■Der Kläger hat:behauptet, das von ihm erklärte Angebot vom 26» Blai 1944 sei auf Grund von § IBS BG-E nichtig,'- Br begründet das damit: Die -Beklagte habe ihn zur Abgabe des Angebots unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer Monopolstellung als einziger, in-Betracht'kommender • Käufer durch politischen und v/irtschaffliehen^ Bruck bewogen,, Sie habe die Entschädigung für die erlittenen Bombenschäden und ebenso die Entschädigung für die Inanspruchnahme des grössten ‘Teils der Räume- zur Unterbringung von IdLieger-geschädigten nach den Reichsleistungsgesetz absichtlich zurückgehelten, um ihn wirtschaftlich. "aussuhungern" « Am Tage vor der Abgabe des Angebots, dom 25* Mai 1944» habe man ihm bei einer Verhandlung vor den Jugendamt für die Inanspruchnahme der Räume eine völlig unzureichende Ent -Schädigung von 5 000 PLI jährlich angeboten, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass allein die festen Posten des Anwesens 11 000 PU jährlich betrügen«, Unter dem ^iiv. Juni 1944 ab als Jugendv/ohnheim benützt worden, da die Bäurriung sich bis Knde April 1944 hingezogen habe«- Dine, rasche Beilegung S3iner finanziellen Bchwierigkeiten habe der Kläger von einen - auf 3 Konnte befristeten - Kaufange-bot ohnehin nicht erwarten-könnend >->chon seit 1942 habe der Kläger in -ugo gehabt, das Anwesen gerade ans die Beklagte zu verkaufen; in einen Triefe vom g21<* August 1942 habe er der Beklagten erklärt,/ er' habe Hehrere Ahae-dl bote ausgeschlagen« uri ihr den Vortritt zu lassen, da nseine geradezu trostlos gewordene.Lage.zun .sofortigen-Verkauf des Anwesens zwinge" „ G c in Anischluss, an die Beklagte zu verkaufen, habe nach den Zeugnis des Haklers ,c)9 schon mehrere Kochen vor dem 260 Kai 194 4 festge-stanäen, her Verhandlung von 25« Kai 1944 ko'sae die vom Kläger behauptete entscheidende Bedeutung für seinen .Jnt-schluss;: nicht zu0 Kenn in dieser Verhandlung von Seiten der Hekla ten eine KntSchädigung von nur 5 000 ELI (gegenüber später zuorkannten 15 000 HI) Angeboten worden sei, so sei das den Umständen nach nur einWersuohsballon’k gev/esen, und so habo auch der Zeuge GchfH^ dies Angebot : aufgofaosto Auch der Zeuge1 Scha^HBfchabe. schliesslich darauf hin, dass der Kläger selbst während'-der folgenden nonate nienals sich darauf berufen habe, durch Ausnutzung:seiner Hotläge zur.Abgabe des Kaufangebots gezwungen worden zu sein; er habe dies nicht einmal zur Begründung des in seinen Schreiben-von 4* u 17, September 1944 erklärten Widerrufes der Auflas sungsvollmm-cht vorgebracht, Die Revision rügt, das:Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen § 286 .ZPO in mehrfacher Hinsicht den vorhandenen Prozeßstoff nicht ausgewertet und sei dadurch zu unrichtigen Poststeilungen gelangt, Bo habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der Kläger aus den in September 1943 cinsctzenden Beschlagnahmen noch nichts erhalten gehabt habe und dadurch in eine schwierige' Lage geraten sei. Das Bcrifungsgericht geht jedoch erkennbar von diesem fjschvcrhalt aus, wenn es erörtert, aus welchen Gründen die Be stSetzung und Auszahlung der Entschädigung sich verzögerte, und wenn es feststeiltr dass der Kläger selbst schon in August 1942 seine Absicht, an die Beklagte zu verkaufen, mit seiner trostlosen wirtschaftlichen Lage begründete. In diesem Zusammenhang hatte des Berufungsgericht, so meint die revision weiter, auch berücksichtigen müssen, dass nach der ITiederschrift über die Verhandlungen mit den Jugendamt am 25c. liegt daher nicht vor«, • • Sodann greift die Revision an] dass das -..Berufungsgericht das Zeugnis des - Sch verwerte: Der Zeuge; habe ein doppeltes Spiel getrieben» Er sei zunächst Hakler des Klägers gewesen, sei aber dann zu der Partei der Beklagten übergegangen und habe sogar den Kläger-im ■Februar 194-5 bei der Gestapo • denunziert» Bie Ausführungen des Klägers in.Uchriftsatzevon g5^ Februar 1950, in denen die Rolle dieses Zeugen beleuchtet worden- sei]-seien nicht beachtet worden] Auch-dieser Angriff geht fehl.. ’./orden sei, meint aber, dass hierfür kein Anhalts--punk t vorliege; mit der Voräusserung .'des Grundstücks stehe die Benunziatjon nicht in Zusammenhänge Aus diesen Ausführungen ergibt sich? Zu Unrecht rügt die Revision schliesslich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die Kllwnerei während des Rechtsstreites in einen Schreiben von 24* Juni 1948 Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen auseinander'gesetzt0 In Übereinstimmung mit dem ersten Bichter ist es auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die einen politischen Bruck zugebenden Formulierungen seien in Bahnen eines beabsich- . tigten Vergleiches im Interesse des Klägers aus steuerlichen Gründen gewählt worden, hätten aber in Wirklichkeit der Ansicht der beteiligten Vertreter der Beklagten nicht entsprochene Das sei dem Kläger .auch erkennbar gewesene As kann dahinstehen, ob solche nicht beurkundeten ITe-benabreden trotz des Pornnangels wirksam geworden wären, nachdem die Auflassung und hinsichtlich des Hauptbestandteils der verkauften Grundstücke, der Parzelle ilr fl^l, die Aintra.gung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgt ist * so dass eine auf Porr.iangel beruhende' Nichtigkeit geheilt'• worden. Denn beide Vorinstanzen haben den den Kläger obliegenden Beweis einer mündlichen Vereinbarung nicht für erbracht gehaltene Zwar habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht, die in dem dass nach der Behauptung des Klägers der Text des Kaufangebots von der Beklagten verfasst worden sei und bei der Beurkundung bereits fix und fertig Vorgelegen habe; nur aus technischen Gründen habe man die ITebenab-reden nicht in die urkunde auf genommen, ‘Diese Füge ist nicht schlüssig, ^on v;en der xiitv/urf des Kaufangebotes herrührte und ob er bei Beginn der Verhandlungen bereits fix und fertig vorlag. Sodann rügt die Revision Verletzung des materiellen Rechts, Sie meint, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen,, ob die llebenabreden nicht ein selbständiges Rechtsgeschäft neben dem'Kaufvertrag gebildet hätten, II-ch der Rechtsprechung;hätte ein solches Rechtsgeschäft der Form des § 513 BGB.nicht bedurfte Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Uichtcrfüllung dieses ITcbenvcrtrages könne del'’ Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages selbst begründet sein*-- Auszugehen ist aber von den Feststellungen des Berufungsgerichtso Nach diesen hat die Beklagt sich nicht verpflichtet, die Künsche des Klägers zu erfüllen* ■ Liegt eine mündliche Vereinbarung der Parteien nicht vor, so fällt auch diese Rüge der Revision in sich zusammen«. IVo Ler Kläger ver..ertöt diese Feststellung in anderem Sinne zu seinen Gunsten» - Ar w.-ll der Ansicht gev/esen sein,, dass die Beklagte auch zur Krftillung der "IJebenabreden" sich bindend verpflichtet habe, in-diesem' Ginne habe er das. Kaufangebot abgegeben» Kenn die Beklagte eine solche Verpflichtung nicht eingegangen-: sei*" so liege •Bissenswvoiv Lie Revision rügt, das Berufungsgericht sei auf diese Behauptung des Klägers nicht cingeg-ngen, dem Berufungs--urteil fehle insoweit eine .'Begründung (§ 551 7,iff 7 ZPO) , Lie Büge geht fehl» Bas Berufungsgericht erwähnt die Krage des Bissenses ( S 23 Ziff 4 des Berufungsurteils)f lehrt diesen Gesichtspunkt aber ab im Hinblick auf die unmittelbar vorher getroffene Feststellung, dass das Kaufangebot vom 26o Llai 1944 den Inhalt des Vereinbarten vollständig v/iedergebe» Lieser Folgerung aus dein festgestellten Sachverhalt ist lediglich beizutreten» Bissens (§ 155uV- BGB) liegt vor,: wenn die beiderseitigen '.Willenserklärungen sich nicht decken oder sich zwar äusserlich entsprechen, aber mehrdeutig sind und jede--Partei einen anderen Sinn mit ihnen verbindet (RGZ 66, 122)P Babel kommt es aber if so kenn Dissens nicht in l-rago kommen, Us kann Dich dann nur daran handeln, ob eine Partei über den Inhalt ihrer .--rklürung sich geirrt hat und deswegen ihre Erklärung aufechten v;ill (ZCZ 105, 211; 165, 199; harn 18, 222) * las Dcruflungsgericht geht davon aus, dass das Kauf-ancebot dos Diggers und die Annahneerklärung der Deklagten innrltlich ilboroinutirnen, und hat daher Dissens mit Hecht vorneint0 Die äpglichkeit einer Irrturasanfechtung v/ird bäh/-' - D; d*- D Dg;''>• ■ DD ...[;&?•£■ darüber zu hören, dass die fragliche ällger meine Anweisung des Kämmerers ihnen bekannt gewesen und dem Kläger bei den Verhandlungen verschwiegen worden sei* Biese Fäige ist nicht begründet0 Aus den Ausführungen des Berufungsurteils geht hervor, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als richtig unterstellt, hat« In rechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings insofern nicht unbedenklich« als es nicht darauf ankomnen konnte, ob die von-Scharm namens r-Gr Beklagten abgegebenen Erklärungen rechtsverbindlich waren«, Wäre die Zusage, dem Kläger ein l) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach.§ 7 des Gesetzes Uber die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg von 9* Dezember 1937 (HGB1 I? Im § 6 desgenannten Gesetzes ist besti nt, dass der I.eichsstatthalter die Gemeindeverwaltung fühlet, und dass sein allgemeiner Vertreter in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung der erste Beigeordnete ist* Das Be-rufungsgericht entnimmt den, dass der Reichsstattha11er als solcher "Bürgermeister"; in .Sinne des § 36 Abs 1 DGO und zur Vertretung der Gemeinde berechtigt sei* Verpflichtung^-erklärungen der Gemeinde bedurften nach " 36 Abs 2 oatz 1 DGO der' Gchriftform, wobei entweder der Bürgermeister selbst sen, oder an seiner Stelle zwei nach 5 35 Abs 3 DGO vertretungsberechtigte Beamte* Hiervon galt aber, v/ie das Berufungsgericht v/eitur ausfAhrt, nach 2 3 der 2oDV0 zur DGO vom 25* Kürz 1936 (BGBl I, 273) eine weitere Ausnahme für Geschäfte,, die. verordnung (vgl stadt Hamburg, iür d i e £ eila gt recht■ zu bearte Uber den Bereic hierzu Ipsen, Von Gross-Hamburg zur Lanset 1938, S 86) * - ^ine IT?chprüfung dieser Fra--ge ist jedoch dien Deviaionsgericht verschlossen* Ob die urchfUhrungsverordnungen zur‘Deutschen Geneindeordnung e gelten, ist nach Ilembuvgi.ichera Landes-ilen, dessen Geltungsbereich sich nicht h des Bcru ungsgerichts hinaus erstreckt und das daher* nicht revisibel ist(§ 549 Abs 1, 562 Z.?ö)o Für diese jr°ge ist es ohne "Belang , dass das Gesetz Uber die Verfassung iund Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9r. genügte sie nach Ansicht des Berufungsgerichts den Bormen des § 36 Ahs 2 DGOo Banach konnte G-rH^ die Beklagte -allein vertreten, sofern sein Handeln durch eine Sntw Standpunkt, diese Vollmacht sei durch die Anordnung vom 31o März 1942 überholt, die die Vertretung des Beichsstatthalters in den Landgemeinden abschliessend regle0 Das Berufungsgericht hat diesen Uinvand zurUckgewiesen; Die Anordnung von |31. Diese Auslegung greift die Revision an; sie macht geltend, sie widerspreche dem Wortlaut der Anordnung' vom 31 r Marz 1942« Bicser Angriff ist aber nicht begründet. 4) Die Bntschliossung vom 28« August 1944 ist auch nicht etwa, wie die Revision weiter geltend, macht, deswegen rochtsunwirkBOBi, weil die erforderliche Bekanntgabe in der Ratsherrenvcrsamnlung nicht voranging» Der ochlußeatz dieser -^ntscAliossung geht dahin, wegen Dringlichkeit gemäss § 55 Abs 2 IG-O vor der Bekanntgabe an die Ratsherren das Kaufangebot des Klägers anzunehmen«. Dass das Angebot auf drei Monate befristet war, schloss die Dringlichkeit der Annahme nicht aus, wenn die Verhandlungen-, darüber sich bis Ande August hinzogen. Weiter rügt die Revision, dass das Berufungsgericht der Aücktrittd^rklärrng des Klägers vom 21. Dezember 1944 zu Unrecht .'die...Wirksamkeit abgesprochen habe, Der erste Dichter hatte in den ^nwaltsschreiben vom 13* November 1944 eine vvirksame I-Iachfristsetsung zur Zahlung des Kaufpreises iu Ainne des § 326 DGB gesehen und angenommen, clib Beklagte habe es unterlassen, vor Ablauf der. habe veranlassen können berechtige sie!nicht, die Leistung zu verweigern,- denn sie habe selbst di$ Auflassung in Kenntnis des Umstandes ver-; anlasst, dass dem Klüger mit Kilcksicht auf die zu Gunsten der ^heleute Gflp eingetragene Auflassungsvormerkung eine vollständige Umfüllung des Kaufvertrages nicht möglich gewesen sei. Wenn er daneben auch auf den Kaufpreis aufmerksam-mache und die Beklagte auch insoweit unter ITechfristsetzung nach 5 326 BGB in Verzug setze, so gehe daraus hervor, dass der Kläger in keinem Falle bereit gewesen sei, nur gegen Zahlung des. Kaufpreises die birkcamkeit des Kaufvertrages anzuerkennen, Ber Klägbr weise in dem Eriofe von 13* Ilovenber noch darauf hin, dass er bereits vor der "einseitig vorgenowmenen Auflassung" vom Vertrage zurückgetreten sei, dass man "sehr wohl den}Standpunkt einnehmen könne, die gesamten Verträge seien auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nichtig"p "bei der verworrenen Eechtslage halte er eine alsbaldige Verhandlung für dringend erwünscht" 0 diesen Inhalt entnimmt das Berufungsgericht, der Kläger habe in dahrheit nicht ei}ie unbedingte Zahlung des Kaufpreises, sondern eine Anerkennung der "ITebenabreden" und andernfalls die Lösung vom Vertrage erstrebt. Dieses will offensichtlich nicht in Abrede stellen, dass djer Kläger mit seinem Brief vom 13, November ein bestimmtes jrechtsgoschäf11icheo Verhalten der Beklagten ernstlich horbeiführen sollte« Aber es legt die Erklärung des Klägers aus, Kenn es dabei die Überzeugung gewinnt, dass dem Kläger die Durchführung der 1,KebenabredenM und nicht die Zahlung des} Kaufpreises wesentlich gewesen sei, so ist diese Auslegung möglich. Allerdings beachtet das Berufungsgericht nicht, dass in dem Schreiben vom 13» Hovember 1944 nicht nur die Ausdrückliche Anerkennung, eondorn sogar die Erfüllung der HHebenabredenn innerhalb der gesetzten Nachfrist gefordert wurde. Aber durch diesen Irrtum des Berufungsgerichts wird der Kläger nicht beschwort; da eine verbindliche Vereinbarung Uber die "Hebenabreden" nicht zustande gekommen -ist, konnte der Kläger weder ihre ausdrückliche Anerkennung' . dass ein eindeutiges, bestimmtes und,unbedingtes Verlangen nach Zahlung des Kaufpreises in diesem Schreiben nicht zu sehen sei, so steht diese Auslegung nicht Im WiderSpruch zu dem kortlaut oder zu allgemeinen Auslegimgs-regeln. Bas B eru'f ungsgerieht führt weiter aus, auch in dem Schreiben des klägerinchen 'Bevollmächtigten vom 25* ITo-vember 1944 sei eine Ilahnung und; llachfristsetzung nicht zu sehen5 die darin ausgesprochene Weigerung des Klägers? gungen sei der IBegriff der Angemessenheit verkannt; rechtzeitige Einzahlung auf das von dem Kläger angegebene Postscheckkonto wäre ohne weiteres möglich gewesen* Bern .Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, dass unter den von ihm festgestellten Verhältnissen eine Nachfrist von noch nicht 2 Tagen, iv/ie der Kläger sie -eingeräumt wissen will (vom 14* Bezenlier vormittags 9 Uhr bis zu dem Ablauf des folgenden T°geb), auch unter Berücksichtigung der in den Briefen von 13» und 25» November enthaltenen Erklärungen keinesfalls angemessen sein konnte, Pass das Berufungs-gericht den Begriff der Angemessenheit verkannt habe, ergeben seine Ausführungen nicht: die von ihm in Betracht gezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen seine Beurteilung* Sie hat nur hinterlegt; Voraussetzung für eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung wäre Annahmeverzug des Gläubigers * Pas Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem ^rstrichter an, dass der Kläger am 15, Dezember 1944 nicht in Annahmeverzug geraten sei; nachdem er kurz zuvor auf Verlangen der Beklagten ihr $ein Postscheckkonto: genannt habe, habe er ein B"rangebot in Laufe des 15» Bezember nicht zu erwar- ten brauchen und auch nicht erwarten können* An diesem Tage, so meinte das Berufungsgericht, sei der Kläger "vorübergehend verhindert" gewesen, nach 5 299 BGB sei JLnnahme-verzug nicht eingetreten. gericht weiter.ausdie Leistung nochmals.angeboten werden müssen, um den| Klüger in ^nnahmeverzug su setzen und dann mit befreiende^ ‘Wirkung hinterlegen zu können* Allerdings sei hierzu ein ''.nochmaliges '-tatsächliches Angebot nicht nötig gewesen* Nachdem der Kläger^wiederholt erklärt liabe, dass-er die Leistung nach Ablauf des 15.:MDezember nicht nehr annehnen v;ercle, genüge ein wörtliches Angebot (§ 295. Dezember genügte daher elk wörtliches'Angebot, um den Kläger in iinnahmeVerzug zu setzend Lass die Mitteilung der erfolgten Hinterlegung einem wörtlichen Angebot gleichgesetst werden muss, nimmt das Berufungsgericht mit Becht an„ Bann aber ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts bedenkenfrei, dass die Beklagte nunmehr zur Hinterlegung berechtigt, aber zu einer nochmaligen (zweiten) Hinterlegung nicht verpflichtet gewesen sei* für berechtigt „ üm übrigen • erachtet es die Abzüge für vergleichsweise geringfügig, so dass sie den klüger nicht berechtigt hätten-, die Entgegennahme des angebotenen Betrages abzulehneno hie Revision rügt, dass das Berufungsgericht die vorgenannten Abzüge für geringwertig gehalten habes Ausser den 25 000 PLI für die Parzelle Hr 0^0 seien noch weitere 18 000 FäJ abgewogen worden^ insgesamt handle es sich um übzüge von 43 000 FJIy die im Lahmen des gesamten Vertrages nicht als unerheblich bezeichnet werden könnten,- yy urteil in Bezug genommenen Schriftwechsel.der Parteien zwischen dem 13» IToveubor und den 15° Dezember 1944 geht hervor, dass die Beklagte dem klüger auf den Brief vom 13o Hovember 1944 die von ihr beabsichtigten Abzüge unter genauer Abrechnung mitgeteiit hat0 Der Bevollmächtigte des iClägers, Becht^anv/alt Ur„ hat diesen Abzügen • bis xaristablauf nicht .widersprochen, Er hat im Gegenteil in Deinem »^c .reiben vom 13» Uovcmber 1944 Nachfrist ge*-setzt,wegen eines.restlichen Kaufpreises von "mehr als 70 000 ELI"; auch wenn es sich dabei um ein ochrcibver- ■ sehen gehandelt haben sollte und-i( für die Beklagte erkennbar) ein Betrag von "mehr als 170 000 FJu" gemeint gewesen/ sein sollte, wurde doch damit die Abrechnung der Beklagten im Grundsatz und vorbehaltlich der Einzelheiten vorläufig nicht beanstandet worden sei® Erst in dem Echfciben vom 21 „ lezenber 1944? in dem er den Klick-tritt vom vertrage wegen erfolglosen Ablaufs der Hach-frist erklärte, hat Hechtsanwalt:l)r0- unter anderem bemängelt, dass nur eine Teilleistung vorgenommen worden sei, untf.die Berechtigung der Abzüge, in Zweifel- gezogen® Bei dieser Sachlage verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger der Beklagten einen Vorwurf daraus machen will, dass sie innerhalb der ITachfrist nur den von ihr errechneten Betrag geleistet hat, Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenonnenen Abzüge im.' einzelnen berechtigt gewesen sind; bezüglich desHaupt-Postens I von 25 000 T” für die ?rrzelle Kr 1490 dürfte dies übrigens mit de;.; Erj/eisen sich nach den -"usgefuhrten die Angriffe des Klägers:gegen Zustandekommen und Eortbostand d.;s Kaufvertrages als unberechtigt und ist demzufolge der Haupt-antrag auf B.äckauflaesung nicht begründet, so kommt es für den kilfsantrag auf Berichtigung des Grundbuchs noch auf die Angriffe des Klägers gegen die Wirksamkeit der von dem städtischen Inspektornamens beider Prrteien erklärten Auflassung an„ TpP v:ar von-Klüger in Ziff 8 des Angebots vom 26, Hai 1944 nur Erklärung der Auflassung ausdrücklich bevollmächtigt wordene ^er Kläger meint, diese Vollmacht sei durch den in seinen Schreiben von 4ö und 17• September 1944 erklärten Kiäerruf erloschen, infolgedessen sei die am 29o September 1944 erklärte Auflassung unwirksam und das Grundbuch durch die Eintragung des Eigentums Übergangs unrichtig geworden, heraus leitet er den Hilfsantrag ab, die Leklagte zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zu verurteilen, Bas Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt; es halt die Vollmacht für unwiderruflich, den 7/iderruf des Klägers für wirkungslos. von den Schranken des 5 101 IGB befreit, nicht aber habe die Beklagte eine solche Befreiung erklärt» T^P sei daher nicht bejCugt gewesen, durch Gelbstkontrahieren namens beider Parteien die Auflassung zu erklären, kiese Kägp ist nicht begründet. ve rpf 1 ficht et; ec handelte sich also nur um die Erfüll ung einer Verbindlichkeit, wen:: die Beklagte die Auflassung entgegfennahn, und eine solche nivnt 5 181 BC-B von dem ellgenbinen Verbot des Vcrtragssclilusses mit sich selbst ausdrücklich aus (EG JB 25 Kr 567? Es kann daher dahinstehen, ob nicht die in Ziff III der Verfügung des Keichsstatthalters vom 31« Kürz 1942 an unter ITamensnehnung erteilte Vollmacht zu seiner Vertretung in GrimdstUckshngelegcnheiten dahin auszulegen’wäre, dass sie■ für derartige, in Crundotücksverkehr der Gemeinden häufig wiederkehrendej Geschäfte stillschv/eigend die Befreiung von Die ■■■ Unwiderrufliöhheit ■ einer Vollmacht- könne wohl, so meint die -Revision,' stillschweigend vereinbart werden, aber stets bedürfe es einer Vereinbarung, ein einseitiger Versieht genüge nichtBiese Bochtsansicht entspricht der Beeilt cprechun'g des Reichsgerichts (RCZ 109 333); wenn aber die Revision eine-solche Vereinbarung in den Peststellungen, des Berufungsurteils vermisst, so ist das unbegründet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, v;ar die Auflassungsvollmacht Bestandteil des bindenden Kaufangebots vom 260 Hai 1944? und durch die am 30o Oktober 1944 erfolgte Annahme dieses Angebots ist sie auch Bestandteil des Kaufvertrages.geworden. Aus dieser Verbindung der Auflassungsvollmacht mit dem Kaufverträge, der von den Kläger nicht einseitig widerrufen oder gekündigt werden konnte, hat das Berufungsgericht auf eine stillschweigende Vereinbarung der Unwiderruflichkeit.geschlossen Zu Gunsten dieser Annahme hat das Berufungsgericht weiter darauf hingewiesen* dass die Vollmacht nicht -nur den Interessen des Vollmachtgebers (des Klägers)sondern auch dem Interesse der Käuferin (der Beklagten) zu dienen bestimmt gewesen sei; auch diese Interessenlage spreche dafür, dass die Vollmacht auch ohne ausdrückliche Vereinba-' rung habe unwiderruflich sein sollen, lie Revision hat dem entgegen gehalten, eine unwiderrufliche Auflassungsvollmacht dürfe nur da vermutet werden, wo der Käufer im Hinblick auf die von ihm erwarteten Leistungen, etwa Anzahlungen .auf den Kaufpreis, einer besonderen Sicherung, bedürfen und dass die dahingehende Teststellung des Berufungsgerichts nicht ausreichend begründet scheint«, Doch kommt es darauf nicht an0 kenn der Klager hat mit seinen Sch' eiben vom lpn und 25o "ovoi ber und 13« Eezembcr 1944 in -Kenntnis der - durch für beide Parteien erklär- ten g-uflassung Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten gefordert« Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er an dem «widerruf der erteilten Aivflassungsvollmacht nicht festhalten wolle« Zr hat damit den von ihm ,• ausgesprochenen Widerruf v/ioder zurückgcno: vieri« Zr kann sich daher jetzt nicht mehr darauf berufen« Aber :.auch abgesehen davon ist er nach dem oben Aus ge führten auf Gl-rund des Kaufvertrages zur Auflacsang verpflichtet„ .Zs wäre arglistig, wollte- er unter diesen Umstünden die bereits vollzogene -^uilassung nicht gegen sich gelten lassen« deiner ^inrede steht daher -der Bin.;and der unzulässigen Beeilte aus Übung entgegen« Zchon deren scheitert der Ililfs-antrag des Klägers«
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Verkündet am 18* April 1952 Hoffmeister» Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Anton II y Ha<
AflpB brasse "1I<
Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklagersj
- Prozessbevollmüchtigters Rechtsanwalt Dr»
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g e g e n vertreten durch die Pinanzbeliorde,
■ _ Beklagte ? Berufungsbeklagte und Revisiohsbeklegte,
~ Prozessbevollnüchbigtcr: Rechtsanwalt Justisrat
Dr«.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mllnd-11che Verhandlung vom 29- Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräcidenten ?rof0 Bim Pritsch und der Bundesrichter Prem Hertel, Br. v„ Nornc?nn, Br» Heck und Bre Oechßler
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für-Recht erkannts
Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oburlandesgerichts zu Hamburg von 15o Januar 1951 wird auf Kosten des Klägers zurUckgewiesen0
Von Hechts wegen
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Tatbestand:
Der iU-ager hat 1337 .das Anwesen Müchloss li<
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gentum erworben, Aas Gebäude wurde durch Fliegerbomben beschädigt und . von *Tover.iber 1943 an von der Beklagten zur Unterbringung Fliegergeschadigter teil'.;eisc in Anspruch
genommeno
Am 26o Mai 1944 bot der Kläger das Anwesen zu Protokoll des zur Beurkundung von GrundstUckskaufverträgen mit der Beklagten ermächtigten Stadtinspektors KflH^ dieser gegen einen Kaufpreis von 360 000 ELI zu dem Kaufe an» Von dem Kaufpreis entfielen 230 000 ALI auf die Grundstücken 130 000 HM auf das Inventar» Bas Angebot war bis zu dem 31^ August 1944 befristet; dem Gtndtinspoktor Tfl^ wurde Auf-lassiingsvö Ilmscht erteilt, der Kaufpreis v/ar -14 Tage nach Auflassung zahlbare. Am 30o •••••August 1944 erklärte der Büro-ahgestellte der Beklagten Großkopf:vor den «Jtadtinspektor die Annahme des Angebots,,
.Zwischen "den Bartoien waren‘ Tifferenzen über den Inhalt des Vereinbarten aufgetretonc Vor allem behauptete der Kläger, die Beklagte habe neben dem beurkundeten Inhalt des
Kaufangebotes weitere Verpflichtungen mündlich übernommen,
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darunter die Beschaffung eines Krsatzgiu’ndstückes für den Kläger« Der auf seiten des Klägers an den Verhandlungen teilnehmende Kakler ZflP hatte diese von Klüger behaupteten Bebenverpflichtungen \ in einem Bi’ief an die. Beklagte vom 17o Juli 1944 niedergelegt, auf den die Beklagte nicht geantwortet hatte v>*Ba ■ die Beklagte ihre Verpflichtungen bestritt, soweit;sie nicht in den von beurkundeten
Erklärungen enthalten"waren, widerrief der Kläger mit Brief au clie Beklagte vom 4* September 1944 unter., gleichzeitigem.
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Bucktritt • von Vorträge die an erteilte Auflassungs-
Vollmacht; er wiederholte^ diesen ‘widerruf: mit, Brief vom 17o September 1344o Icsurigcaciitet ' erklärte om 29o
September 1944- ' als ''Bevollmächtigter beider .mrteien vor dem Bechtspfleger des.? Grundbucherats die Auflassung* Auf mntrag der' Beklagten wurde an 13» Oktober 1944 ..der Eigentumstiber-gang hinsichtlich der Parzelle Br ia Grundbuch einge-
tragen; e'er Antrag . ar auf diese rar zolle,., die den haupt-teil der Besitzung bildet und auf der das eigentliche ,ichlossgebaude stehtbeschränkt worden, da auf v der •P.ar-zelle Hr ÄO, auf der das Virtsckaftsgcbäude;. sich be-findet, eine Auflass ungas Vormerkung zu Gunsten der Bhe-leute Gerth eingetragen war; diese Parzelle steht heute noch in Bigqntum des Klägers*
Pa die Beklagte den Kaufpreis nicht 14 Tage nach der Auflassung 'bezahlte, liess der IClfgor durch Anv; alts s phr e i ~ ben vom 13« November:-:1944 die Beklagte darauf hinv.eisen, dass er bereits'vor der einseitig vorgenommenen Auflassung vom Vertrage zurückgetreten sei« weil die Beklagte die von ihr mündlich, übernommenen ITebenvorpflichtungen nicht erfüllt habe; gleichzeitig wurde der Beklagten zur Anerkennung und BrfUllung dieser Bebenverpflichtungen' eine Nachfrist nach § 326 BGB bis zu dem 15« Bezcmber 1944 gesetzt,, weiter wurde die Beklagte darauf hingev/iesen, dass auch der e Kaufpreis noch nicht bezahlt worden;sei und sie deswegen in Verzug gesetzt werde; auch hierfür gelte die Bach- ■ frist aus § 326 BGB bis zu dem 15° lezember 1944° Nach -weiterem Schriftwechsel'liess der Klüger durch An.: alts schreiben vom • •' 13° Bezember 1944 die Beklagte an den bevorstehenden Ablauf der Nachfrist erinnern; dieser Brief, in welchen das Postscheckkonto des klügers angegeben wurde, -wurde cm 14» Be~ zeraber"1944 um 9 uhr vormittags den Arrt b-l^HHHft. der Be-
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klagten durch Boten Uberbracht*
Iitl 'Laufe- des 15o .Dezember 1944.■■.versuchte die Beklagte zweimal.; den Kaufpreis ■ - nach Abzug übernommener Belastungen; eines Betrages von 25 000 KLi für die nicht umgeschrie-bene. Parzelle - ilr und; weiterer.-kleinerer Beträge noch
173 707«70 RI.I - durch Boten dem Kläger in seiner Bohnung persönlich übergeben zu lassem 33a die Beamten der Beklagten den Kläger nicht trafen, hinterlegte die Beklagte den Betrag am folgenden Tage, dem 16* Dezember 1944; beim Amtsgericht w Hamburg unter Verzicht auf Hücknrhnej sie zeigte dies mit Brief vorn 130 Dezember 1944 dem Kläger an0 Dieser antwortete mit schreiben von 21. Dezember 1944? dass er die Hinterlegung nicht als schuldbcfreiend■anerkenne, zu demal es sich nur um eine Teilleistung handle, und.dass er -hiermit v o n V e r t r r g z ur nc 1: t r e t e o
i 'g--"v':l;'D^nn •n:\ddv..ä y-wg. vvl'l" -.. •.•.ywym;:
Kit der Klage begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Kä.ckauflussung der Grundstücke, hilfsweise zur Zahlung des Kaufpreises mit insgesamt 309 050 Dm und 4> Zinsen aus 247 050 DU ab lo Oktober 1949<- Zur Begründung trug er vors Die -uilassung sei unwirksam, da er die Vollmacht des Inspektors rechtzeitig widerrufen habe,
Der Kaufvertrag sei niciitig, da das 'Kaufangebot ihm von der 'Beklagten durch politischen und wirtschaftlichen Druck ■abgepresst worden sei. Da ausser dem Beurkundeten hoch Bebenverpflichtungen vereinbart gewesen seien und diese Vereinbarung der Dorm des § 313 BGB entbehre? sei der ganze Vertrag nichtig (§ 139 BGB)o Großkopf sei zur Annahme des Kaufangebots nicht in der durch die Deutsche Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form bevollmächtigt gewesen. Sollte der Vertrag je wirksam zustande gekommen sein,'so greife der am 21o Dezember 1944 erklärte Dücktritt durch* - Die Beklagte hat um Klagebweicung gebetene
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Das Landgericht Dielt den BUcktritt des Kliere für begründet ..und gab den Ha üp t kl e ge a nt r a g statt» Die Beklagte legte Berufung' ein, der Kläger Ans c h 1 u s s b eruft?ng, nit der er hilfswcise . beantragte, ';cUe‘ Beklagte zur Bewilligung''' der Grundbuchbe ri chtigung durch Bintrrgung dps JAlagers als Jigenturners' der " Parzelle ITr 1491 zu verurteilen,' Der Kläger hat seine Anträge weiter darauf gestütztj dass der A ufvertrag auch regen arglistiger Täuschung angefochten werde.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil aufgehoben, ^urch Teilurteil hat es die Blage hinsichtlich des Ilauptantrages (ilüch-auflassung); abgewiesen, die Anschlussberufuhg des Klägers (.Bewilligung der Grundbüchbericht igung)' hat es zurückgewie-sen, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seine Anträge weiter verfolgt, Die Beklagte hat um 'Zurückweisung des ;I;cchtsnittcrs gebeten-. \
Ant s ch e i5hBl\Ciuärün_de£
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Gegen die Zulä.ssigkeit des von dem Berufungsgericht ei*-lussenen Texlurtcils bestehen keine Bedenken (vgl ?_C-Z 102, 174); die Aevision hat insoweit auch keine Bälge erhoben (:;c-z 152, 295 Z297/, auch 159, 293 /29g)»
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■Der Kläger hat:behauptet, das von ihm erklärte Angebot vom 26» Blai 1944 sei auf Grund von § IBS BG-E nichtig,'- Br begründet das damit: Die -Beklagte habe ihn zur Abgabe des
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Angebots unter sittenwidriger Ausnutzung ihrer Monopolstellung als einziger, in-Betracht'kommender • Käufer durch politischen und v/irtschaffliehen^ Bruck bewogen,, Sie habe die Entschädigung für die erlittenen Bombenschäden und ebenso die Entschädigung für die Inanspruchnahme des grössten ‘Teils der Räume- zur Unterbringung von IdLieger-geschädigten nach den Reichsleistungsgesetz absichtlich zurückgehelten, um ihn wirtschaftlich. "aussuhungern" « Am Tage vor der Abgabe des Angebots, dom 25* Mai 1944» habe man ihm bei einer Verhandlung vor den Jugendamt für die Inanspruchnahme der Räume eine völlig unzureichende Ent -Schädigung von 5 000 PLI jährlich angeboten, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass allein die festen Posten des Anwesens 11 000 PU jährlich betrügen«, Unter dem ^iiv. druck dieser V rhancllung habe sich der klüger zu dem Verkauf an die. Beklagte/, entschlossen^ .
Bas £ e ruf lings ge ri c ht hnt in Üb •? r e in s t imw u ng mit dem ersten Richter die Behauptung;des Klägers, er sei durch politischen und ’wirtschaftlichen Bruck zur Abgabe' des Kaufangebots bestimmt^worden, nicht; für bewiesen erachtet« her Kläger habe sich bereits seit 1942 um die Veräusserung des unrentablen Besitzes bemühte Bach eingehender Erörterung der..Verhandlungen• des Klägers mit verschiedenen IC?>uflieb-habern, darunter' vor allem der Deutschen Arbeitsfront, gelangt das Berufungsgericht zu der fest,'Stellungf der vereinbarte Preis sei angenessen gewesen, hieraus ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Beeinflussung des Klägers o kenn der Kläger'infolge der Kriegsverhältnisse -und vielleicht auch infolge der erlittenen Bombenschäden in schwierige Verhältnisse gekommen sei, so kenne er die . Beklagte hierfür nicht verantwortlich machen« Die auf Grund des Koi chsle istungsge3etzes angeordneten Beschlag-
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nahmen seien nicht zu, beanstanden; die Beklagte Bei gezwungen gewesen, den durch -Pliegciwechäden..entstandenen Iiaum-•bed&rf durch Inanspruchnahme der Besitzung des Klägers---, cichcrzuctollcno Dass die BestSetzung und Auszahlung der kntSchädigung sich hingezogcn habe, führt das Beruf ungs--Gericht darauf zurück, dass der Kläger weit übersetzte Forderungen erhoben und sich dabei anfangs nicht an die richtige Stelle (nämlich an das Ar.it MflHjHV unc* ^ie Kilrmerei statt an das zuständige lindes Jugendamt) gewandt habe0 Die Bäume seien auch erst von 1. Juni 1944 ab als Jugendv/ohnheim benützt worden, da die Bäurriung sich bis Knde April 1944 hingezogen habe«- Dine, rasche Beilegung S3iner finanziellen Bchwierigkeiten habe der Kläger von einen - auf 3 Konnte befristeten - Kaufange-bot ohnehin nicht erwarten-könnend >->chon seit 1942 habe der Kläger in -ugo gehabt, das Anwesen gerade ans die Beklagte zu verkaufen; in einen Triefe vom g21<* August 1942 habe er der Beklagten erklärt,/ er' habe Hehrere Ahae-dl bote ausgeschlagen« uri ihr den Vortritt zu lassen, da nseine geradezu trostlos gewordene.Lage.zun .sofortigen-Verkauf des Anwesens zwinge" „ G c in Anischluss, an die Beklagte zu verkaufen, habe nach den Zeugnis des Haklers ,c)9 schon mehrere Kochen vor dem 260 Kai 194 4 festge-stanäen, her Verhandlung von 25« Kai 1944 ko'sae die vom Kläger behauptete entscheidende Bedeutung für seinen .Jnt-schluss;: nicht zu0 Kenn in dieser Verhandlung von Seiten der Hekla ten eine KntSchädigung von nur 5 000 ELI (gegenüber später zuorkannten 15 000 HI) Angeboten worden sei, so sei das den Umständen nach nur einWersuohsballon’k gev/esen, und so habo auch der Zeuge GchfH^ dies Angebot : aufgofaosto Auch der Zeuge1 Scha^HBfchabe. mit- Bestimmtheit bekundet, bei den Verhandlungen sei auf den Kläger ein druck nicht ausgeübt worden«, Das Borufungsgericht weist
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schliesslich darauf hin, dass der Kläger selbst während'-der folgenden nonate nienals sich darauf berufen habe, durch Ausnutzung:seiner Hotläge zur.Abgabe des Kaufangebots gezwungen worden zu sein; er habe dies nicht einmal zur Begründung des in seinen Schreiben-von 4* u 17, September 1944 erklärten Widerrufes der Auflas sungsvollmm-cht vorgebracht,
Die Revision rügt, das:Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen § 286 .ZPO in mehrfacher Hinsicht den vorhandenen Prozeßstoff nicht ausgewertet und sei dadurch zu unrichtigen Poststeilungen gelangt, Bo habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der Kläger aus den in September 1943 cinsctzenden Beschlagnahmen noch nichts erhalten gehabt habe und dadurch in eine schwierige' Lage geraten sei. Das Bcrifungsgericht geht jedoch erkennbar von diesem fjschvcrhalt aus, wenn es erörtert, aus welchen Gründen die Be stSetzung und Auszahlung der Entschädigung sich verzögerte, und wenn es feststeiltr dass der Kläger selbst schon in August 1942 seine Absicht, an die Beklagte zu verkaufen, mit seiner trostlosen wirtschaftlichen Lage begründete. In diesem Zusammenhang hatte des Berufungsgericht, so meint die revision weiter, auch berücksichtigen müssen, dass nach der ITiederschrift über die Verhandlungen mit den Jugendamt am 25c. Kai 1944 der 'Wirtschaft sreferent der Beklagten? es für notwendig erklärt ha^ be, dem Kläger einen Vorschuss auf die miete zu zahlen,
"um das Ansehen der Gerneindeverwaltung nicht noch weiter zu schädigen"; hätte das Berufungsgericht dieses Eingeständnis eines unlauteren Verhaltens der Beklagten gewürdigt, so wäre■es zu einer anderen Beurteilung gelangt0 Das Berufungsgericht hat diese ITiederschrift aber nicht übersehen, sondern sich mit ihr eingehend auseinaaderge- •
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setzt? es hat mit überzeulenden :Ausführungen verneint, dass diese V erhandl ungen für.. den] Ent Schluss des. Klagers bestimmend waren (S 17 des Berufungsurteils)? ein Verfahrensverstoss
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liegt daher nicht vor«, • • Sodann greift die Revision an] dass das -..Berufungsgericht das Zeugnis des - Sch verwerte: Der Zeuge; habe ein doppeltes Spiel getrieben» Er sei zunächst Hakler des Klägers gewesen, sei aber dann zu der Partei der Beklagten übergegangen und habe sogar den Kläger-im ■Februar 194-5 bei der Gestapo • denunziert» Bie Ausführungen des Klägers in.Uchriftsatzevon g5^ Februar 1950, in denen die Rolle dieses Zeugen beleuchtet worden- sei]-seien nicht beachtet worden] Auch-dieser Angriff geht fehl.. Bass Zchr.idt den Kläger bei der Gestapo denunziert hat , wird in dem Beruf ungs urteil (Seite 19 unten) erwähnt?, das Berufungsgerieht erörtert, ob er hierzu durch Vertreter der Beklagten.veranlasst ’./orden sei, meint aber, dass hierfür kein Anhalts--punk t vorliege; mit der Voräusserung .'des Grundstücks stehe die Benunziatjon nicht in Zusammenhänge Aus diesen Ausführungen ergibt sich? dassldasr-Berufungsgericht die An- . g griffe, des .Klägers gegen den Zeugen Sck^H^ nicht .übersehen hatvY/enn es ihnen ebenso wenig gefolgt ist wie der erste Richter, so liegt das im Rahmen:der freien Beweis- • Würdigung, deren Nachprüfung den Revisionsgericht verschlossen ist«- übrigens stützt sich das Berufu-ngsurteil nicht ausschliesslich, gja nicht einnal;: in erster Linie auf diesen Zeugen,\sondern vor allem•auf die übrigen Ergebnisse der -'Beweisaufnahme,insbesondere die Bekundungen des Zeugen Schallehn«
Zu Unrecht rügt die Revision schliesslich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass die Kllwnerei während des Rechtsstreites in einen Schreiben von 24* Juni 1948
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und einem VergaLeichsvorschlag vom Tage darauf ausdrücklich anerkannt habe, dass der klarer im Kai 1944 unter politischem Druck gestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen auseinander'gesetzt0 In Übereinstimmung mit dem ersten Bichter ist es auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die einen politischen Bruck zugebenden Formulierungen seien in Bahnen eines beabsich- . tigten Vergleiches im Interesse des Klägers aus steuerlichen Gründen gewählt worden, hätten aber in Wirklichkeit der Ansicht der beteiligten Vertreter der Beklagten nicht entsprochene Das sei dem Kläger .auch erkennbar gewesene
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Bass die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in anderer ./eise, etwa, wegen Verstosses gegen Benk-gesetze oder allgemeine hrfahrungsregeln bei der Würdigung der. - Beweisemangelhaft seien, ist nicht - ersichtlich,, Bas Berufungsgericht hat daher Cie Anwendung des J 133 BGB mit kocht verneint.
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her-Kläger hatte behauptet, neben dem beurkundeten und von der Beklagten angenommenen Verkaufsangebot von 26o Kai 1944 seien noch mündliche Bebenabreden getroffen worden, die in dem Schreiben des Haklers ZflV vom 17» Juli 1944 niedergelegt worden^seien« Die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen hat der Kläger schon in seinem Schrei-•ben vom 4-, September 1944- als Grund für seinen Kücktritt vom Kaufverträge angeführt, und sein Bevollmächtigter, ?Leclitsanv;alt Br0 Kngcls, hat in seinen schreiben vom 13« ITo-vember 1944 der Beilegten "Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bis 15o Dezember 1944 nach § 326 BGB gesetzt« Der Kläger leitet sein Hecht, vom Vertrage zurückzutreten.
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U« aP' daraus ab, -dass die Beklagte diese Verpflichtungen nicht erfüllt hoben wollte man diese ITebenabrede.n wegen des Hkngels der im 5 313 BGB vorgeschriebenen Perm für nichtig halten, so wurde nach AnsichtUes Klägers. diese teilweise ITichtigkoit die llichtigkeit 4es gesamten Kaufvertrages zur Polge haben, da für den Aufschluss des Klä-gers zu dem Verkauf diese ITebenverpflichtungen mit entscheidend gewesen seien«,
As kann dahinstehen, ob solche nicht beurkundeten ITe-benabreden trotz des Pornnangels wirksam geworden wären, nachdem die Auflassung und hinsichtlich des Hauptbestandteils der verkauften Grundstücke, der Parzelle ilr fl^l, die Aintra.gung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgt ist * so dass eine auf Porr.iangel beruhende' Nichtigkeit geheilt'• worden. wäre (§ 313 Satz 2 BGB).« Denn beide Vorinstanzen haben den den Kläger obliegenden Beweis einer mündlichen Vereinbarung nicht für erbracht gehaltene Zwar habe der Kläger, so meint das Berufungsgericht, die in dem
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Schreiben des Maklers Z^^ vom 17„ Juli. 1944 niedergelegten Punkte zu dem Vertragsinhalt machen wollen«, Sie seien auch Gegenstand der an 26. Mai 1944 gepflogenen Erörterungen gewesene Die Zeugen Schfl^, SchaflHK und
hätten aber bekundet, dass Senatsrat ^cka^H^ die Aufnahme dieser Punkte in das Kaufangebot ausdrücklich abge-
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lehnt und der. Kläger in Kenntnis dieser Tatsache das An gebot untex^z ei ebnet habe» Scha^BBP habe lediglich -unverbindlich eine wohlwollende Unterstützung der von dem Kläger gewasserten .Vüncche zugosagt. Eine Bestätigung dieser Zeugenaussagen findet das Berufungsgericht darin, dass die Erfüllung der Künsche des Klägers der Mitwirkung verschiedener otellen bedurfte, die dem Zeugen üclia®Bfc nicht unterstanden, so dass er insoweit eine Verpflichtung gar
nicht habe eingehen können; zudem ständen die wünsche des Klägers mit der Voräusserung des Grundstücks nur in losem Zusammenhang, Das dem Kläger günstige Zeugnis des Haklers ZJ^^ reiche zu dem Gegenbeweise nicht aus, So gelangt .'.däs.-.Derufungsgericht.• zu' der:abschliessenden' I’eststellungj dass das beurkundete Kaufangebot vom 26, Llai den Inhalt der von den Parteien-getroffenen Vereinbarungen vollständig zusammenfasse*
Die Revision .greift diese Feststellung in doppelter Dichtung an. Sie macht einmal geltend- die Feststellung beruhe auf einen Verfahrensverstosso hg sei nicht berücksichtigt., dass nach der Behauptung des Klägers der Text des Kaufangebots von der Beklagten verfasst worden sei und bei der Beurkundung bereits fix und fertig Vorgelegen habe; nur aus technischen Gründen habe man die ITebenab-reden nicht in die urkunde auf genommen, ‘Diese Füge ist nicht schlüssig, ^on v;en der xiitv/urf des Kaufangebotes herrührte und ob er bei Beginn der Verhandlungen bereits fix und fertig vorlag. kann für.die Frage-ob ausserhalb des beurkundeten Angebots noch weitere Vereinbarungen mündlich getroffen worden sind,' nicht von entscheidender Bedeutung .sein«-.Die Behauptung des Klägers? diese
Nebenabreden seien nur "aus technischen Gründen11- nicht ...
in die Urkunde hineingenommen worden, ist nicht geeignet, die Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen..
Sodann rügt die Revision Verletzung des materiellen Rechts, Sie meint, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen,, ob die llebenabreden nicht ein selbständiges Rechtsgeschäft neben dem'Kaufvertrag gebildet hätten, II-ch der Rechtsprechung;hätte ein solches Rechtsgeschäft der Form
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des § 513 BGB.nicht bedurfte Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Uichtcrfüllung dieses ITcbenvcrtrages könne del'’ Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages selbst begründet sein*-- Auszugehen ist aber von den Feststellungen des Berufungsgerichtso Nach diesen hat die Beklagt sich nicht verpflichtet, die Künsche des Klägers zu erfüllen* ■ Liegt eine mündliche Vereinbarung der Parteien nicht vor, so fällt auch diese Rüge der Revision in sich zusammen«.
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Ler Kläger ver..ertöt diese Feststellung in anderem Sinne zu seinen Gunsten» - Ar w.-ll der Ansicht gev/esen sein,, dass die Beklagte auch zur Krftillung der "IJebenabreden" sich bindend verpflichtet habe, in-diesem' Ginne habe er das. Kaufangebot abgegeben» Kenn die Beklagte eine solche Verpflichtung nicht eingegangen-: sei*" so liege •Bissenswvoiv Lie Revision rügt, das Berufungsgericht sei auf diese Behauptung des Klägers nicht cingeg-ngen, dem Berufungs--urteil fehle insoweit eine .'Begründung (§ 551 7,iff 7 ZPO) ,
Lie Büge geht fehl» Bas Berufungsgericht erwähnt die Krage des Bissenses ( S 23 Ziff 4 des Berufungsurteils)f lehrt diesen Gesichtspunkt aber ab im Hinblick auf die unmittelbar vorher getroffene Feststellung, dass das Kaufangebot vom 26o Llai 1944 den Inhalt des Vereinbarten vollständig v/iedergebe» Lieser Folgerung aus dein festgestellten Sachverhalt ist lediglich beizutreten» Bissens (§ 155uV-
BGB) liegt vor,: wenn die beiderseitigen '.Willenserklärungen sich nicht decken oder sich zwar äusserlich entsprechen, aber mehrdeutig sind und jede--Partei einen anderen Sinn mit ihnen verbindet (RGZ 66, 122)P Babel kommt es aber
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nicht auf üen inneren »illcn an, sondern darauf, was die Parteien erklärt lieben, ^ind die . rklärungen der „arfccien eindeutig? so kenn Dissens nicht in l-rago kommen, Us kann Dich dann nur daran handeln, ob eine Partei über den Inhalt ihrer .--rklürung sich geirrt hat und deswegen ihre Erklärung aufechten v;ill (ZCZ 105, 211; 165, 199; harn 18, 222) * las Dcruflungsgericht geht davon aus, dass das Kauf-ancebot dos Diggers und die Annahneerklärung der Deklagten innrltlich ilboroinutirnen, und hat daher Dissens mit Hecht vorneint0 Die äpglichkeit einer Irrturasanfechtung v/ird
bäh/-' - D; d*- D Dg;''>• ■ DD ...[;&?•£■ - -f' '£."yV:f X? '■' •• DADaD Agf A :•::-:b • • "::A 'i w A.A 'Ab • \b 'AAAAO:
in Dcrufungsurtbil erörtert, aber nit der Diwvägung ver-neint, dass der1 klüger v:eder die Vo: aussetzungen einer soi-dien .Anfechtung1 erwiesen, noch die Anfechtung; wegen Irrtums erklärt habe«. Die Hovioion hat insoweit keine Dinwen-dune erhobeno
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In der D .rufungsinstanz hatte der Aläger erklärt, er fechte den lAufvertrsg v;ecen arglistiger Täuschung an. Diese sieht er darin, dass bei den zur Abgabe des ICaufan- ‘ Cobotes führenden Verhandlungen der Vertreter der De-klagten, der Zeuge rJcha^B», ihn In Aussicht gestellt habe, die De!.legte werde ihn .bein Ar;: erb eines anderen Grundstücke wohlwollend unterstützen» 'Dabei habe die De-klagte verschwiegen, dass bei ICriegsbcginn der lukrier er der De klagten, ycflMBB’ die Deisimg erteilt habe, rrund sätzlich Grundstücke nur zu erworben, nicht aber zu ver-äussern, Durch dieses Verschweigen habe die Dchlagte ihn Über die Aöglichkoit, ein anderes Grundstück'zu erworben, arglistig getäuscht und dadurch zur Abgabe seines Kaufangebots bestimmt«
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Das
Berufungsgericht lässt dahingestellt, oh diese
Anfechtung rechtzeitig erklärt•wurde> da eine arglistige • Täuschung nicht erwiesen sei«, Bs lasse sich nicht festste!]. en:, so -.meint das Berufungsgericht« dass Bcha^lB^ eine die Veräusserung goneindeeigener Grundstücke betreffende rechtsverbindliche Erklärung abgegeben habe oder doch wenigstens eine Erklärung, die der Kläger als rechtsverbindlich habe.ansehen können; SchaÄ^Ä habe nur eine v/ohlv/oll^nde Berücksichtigung der Künsche des Klägers .unverbindlich in Aussicht gestellte nichts spreche dafür, dass diese Erklärung nicht aufrichtig ge:::cint gewesen seio Die Keisung des Kämmerers habe eine Veräusserung von ge-meindeeigenem Grundbesitz nicht schlechthin ausgeschlossen, huch hätjte ein ^rsatzgruncLstlick für den Kläger nicht not*• wendig aus Geweindeeigcntum. zu stammen brauchen0 las Ee-ericht weist in diesen Zu;anmenhang darauf hin, ade das Grundstück KrflHHHVB? ^as ^er Kläger u erwerben wünschte, nicht in Kigehtura der; beklag-
rufungsg dass ger damals z
een Btn.. ^gemeinde -stand
üiej Bevision rügt, dass das Berufungsgericht es unterlassen Ijabe, die von dem Kläger benannten Zeugen H
darüber zu hören, dass die fragliche ällger meine Anweisung des Kämmerers ihnen bekannt gewesen und dem Kläger bei den Verhandlungen verschwiegen worden sei* Biese Fäige ist nicht begründet0 Aus den Ausführungen des Berufungsurteils geht hervor, dass das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als richtig unterstellt, hat« In rechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings insofern nicht unbedenklich« als es nicht darauf ankomnen konnte, ob die von-Scharm namens r-Gr Beklagten abgegebenen Erklärungen rechtsverbindlich waren«, Wäre die Zusage, dem Kläger ein
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so wäre demgege fungj eine ünraö zur Erfüllung e
Ersatzgrundstück zu verschaffen, rechtsverbindlich gewesen,
Zusage für den , hätte be
nüber der erlass des Kämmerers ohne Bedeu-glichkeit oder ein Ünverrjögen der Beklagten iner solchen Verpflichtung konnte sich aus einer innerdienstlichen Weisung des Kümmerers nicht ergeben» Die Ausführungen des Berufungsgerichts erwecken den Anschein» es hebe verkannt» dass auch eine unverbindliche
Entschluss des Klägers« ein Angebot abzu- ' stimmend sein können» ^ies hätte bei einer meinde wie der Beklagten besonders nahege-da bei ihr mit der Einhaltung auch unverbindlicher Zusagen in Bahnen des Beglichen gerechnet werden durfte» Küre eine - wenn auch unverbindliche - Zusage zur Be sehe* f-ung eines -irsatzgrundstückes gegeben worden, obwohl keine Aussicht bestand, sic.cInhalten zu können, und im Bewusst-
Klüger durch diese Eusage zur Abgabe des An-/erde, -so könnte Marin wohl eine arglistige
sein, dass,, der gebots 'bestirnt'
Täuschung"gesehen werden.«, An ein das Berufungsgericht führt weiter aus, dass eine arglistige Täuschung schon deswegen nicht- anzunehnen sei, weil die allgemeine Anweisung- der Kämmerei Ausnahmen in Minzölfall nicht ausgeschlossen habe und auch Grandstücke in privatem Besitz als Ersatzgrundstücke in Betracht gekommen wären» Die innerdienstliche Weisung der Kämmerei steht daher nicht in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, die Erklärung Schallehns, für'eine wohlwollende Berücksichtigung der Wünsche des Klägers eintreten zu wollen, sei auf-richtig gewesen» Bie Begründung, mit der das Berufungsurtei'J ' die Anfechtung des Kaufangebots wegen arglistiger Täuschung v meint, ist bedenkenfrei und trägt die Entscheidung» -
VI
30* Janu. setz ode
Perl Kläger bestreitet, dass sein Angebot rechtswirksam angenommen worden sei* Per städtische Angestellte
sei nicht ordnungsgemäss bevollmächtigt gewesen, die Annahmeerklärung für die Beklagte abzugeben* Pas Be-
■ ■- 1 iVVA'A--'.: AAr7:7'’v'': gl . ’■.•A
•rufungsgericht;hat in eingehenden Ausfuhrungen die Ver-tretungsimacht des Zeugen bejaht* Hiergegen wen-
det sieh die Revision*
l) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach.§ 7 des Gesetzes Uber die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg von 9* Dezember 1937 (HGB1 I? 1327) für die Beklagte die Deutsche Gemeindeordnung vom ar 1935 gilt, soweit nicht in dem:erwähnten Ge-r den Durchführungsverordnungen etwas anderes be-stimmt ist. Im § 6 desgenannten Gesetzes ist besti nt, dass der I.eichsstatthalter die Gemeindeverwaltung fühlet, und dass sein allgemeiner Vertreter in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung der erste Beigeordnete ist* Das Be-rufungsgericht entnimmt den, dass der Reichsstattha11er als solcher "Bürgermeister"; in .Sinne des § 36 Abs 1 DGO und zur Vertretung der Gemeinde berechtigt sei* Verpflichtung^-erklärungen der Gemeinde bedurften nach " 36 Abs 2 oatz 1 DGO der' Gchriftform, wobei entweder der Bürgermeister selbst
(also der Reichsstattho.lter) die .Erklärung habe abgeben mils-
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sen, oder an seiner Stelle zwei nach 5 35 Abs 3 DGO vertretungsberechtigte Beamte* Hiervon galt aber, v/ie das Berufungsgericht v/eitur ausfAhrt, nach 2 3 der 2oDV0 zur DGO vom 25* Kürz 1936 (BGBl I, 273) eine weitere Ausnahme für Geschäfte,, die. ein für dieses Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschliesst, so- : fern dije Vollmacht in den formen des § 36 Abs 2 DGO erteilt war*
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Bei diesem Ausführungen.geht das Berufungsgericht dSTon aus, dass dJ.e Durchführungsverordnungen zur Deutschen Ge-meindeordnung aüf die 'Beklagte., Anwendung finden* ?Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander«,. dass:-im.• •
§ 7 des Gesetzejs Uber die "Verfassung und Verwaltung der Hansestadt IHmbUrg von 9° Dezember 1937 zwar die Geltung der Deutschen Gb leindeordnung selbst angeordnet-ist, nicht •
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aber die der zuj diesem Gesetz erlassenen Durchführungs-
verordnung (vgl stadt Hamburg,
iür d i e £ eila gt recht■ zu bearte Uber den Bereic
hierzu Ipsen, Von Gross-Hamburg zur Lanset 1938, S 86) * - ^ine IT?chprüfung dieser Fra--ge ist jedoch dien Deviaionsgericht verschlossen* Ob die urchfUhrungsverordnungen zur‘Deutschen Geneindeordnung e gelten, ist nach Ilembuvgi.ichera Landes-ilen, dessen Geltungsbereich sich nicht h des Bcru ungsgerichts hinaus erstreckt und das daher* nicht revisibel ist(§ 549 Abs 1, 562 Z.?ö)o Für diese jr°ge ist es ohne "Belang , dass das Gesetz Uber die Verfassung iund Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9r. Dezember 1937 ein Reichsgesetz war; sein hier allein in Betracht kommender § 7 fällt nicht in den Bereich der ausschliesslichen oder der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, wie ihn die Art 73, 74 GrundG umreissen, er ist daher auch nicht durch die 'Übergangsvorschriften der Art 124 ff GrundG Bundesrecht geworden* Bür das Revisionsverfahren ist infolgedessen davon auszugehen, dass § 3 der 2* RVO zur leutseben Gemeindeordnung für die Beklagte
Hach Feststellung des Berufun; sgerichts war GrBHM^ durch Verfügung des Reichsstatthalters vom 31° Harz 1942 Ziff III wirksam bevollmächtigt worden, den -Reichsstatthalter in Grun^stUcksangelegenheiten:bei der Abgabe von
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•Terpfliphtungerklärungen zu vertreten? sofern eine ;zu-stliniaen^e• BntSchliessung entweder des Reichsstatthalters s.eltst- oder seiner unter I und II die-ser Verfügung genannten Vertreterin den Bormen des § 36 DGO torlago Da diese
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Verfügung von dem Reiehsstattliaiter persönlich unterzeich -net war? genügte sie nach Ansicht des Berufungsgerichts den Bormen des § 36 Ahs 2 DGOo Banach konnte G-rH^ die Beklagte -allein vertreten, sofern sein Handeln durch eine Sntw
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Schliessung zweier geeigneter Vertreter des Reichsstatthalters gedeckt war0
. Die Revision greift diese Reststellung des Berufungsgerichts an, indem sie eine Anordnung des Reichsstatthalters vom 31«:Juli 1944 vorlegt (GVB1 Hamb 1944? 49)? in der die Vertretung der Beklagten bei Rechtsgeschäften der regionalen dermaltip.ng?- um die es sich hier handelt, neu geordnet und " die der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Verfügung vom 31° kürz 1942 aufgehoben wurde» Dieser Angriff ist jedoch nicht begründet0 Die Verfügungen des Reichs-Statthalters vom 31. IRlrz 1942 und 10„Juli 1944 sind keine Rechtsnormen, sondern Ver..altungsakte ? durch die die Vertretung des Reichsstatthalters in Gemeindcangelegenheiten in bestimmter Reise geregelt wurde. Dass die Anordnung vom 31. Juli 1944 im GVB1 Hamb bekannt gemacht - nicht verkündet -• worden ist? ändert daran nichts, Bas Vorbringen der Revision ist daher neues tatsächliches Vorbringen? das in der Revisionsinstans nicht berücksichtigt wer!en kann {§ 561 ZPO). Die Revision meint allerdings? da die Verfü-
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gung vom 31. Juli 1944 veröffentlicht sei? müsse sie als
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vorgetragen gelben; das Dorufungsgericlit hätte sie daher berücksichtigen.müssen? und wenn dies unterblieben sei? so liege darin ein Verfahrensverstoss. Dem kann jedoch nicht g folgt werden. Dass eine f^tseehe durch öffentliche Bekanntmachung offenkundig geworden-ist ? erübrigt den Beweis (§ 291 ZPO; vgl RGZ 102? 339 Z342.7) ? enthebt aber die"Parteien nicht der Notwendigkeit? sie im Rechtsstreit vorzutragen und sich darauf zu beziehcn0
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2) Es kommt also darauf an, ob die Annahme des Kaufangebotes seitens des Angestellten Großkopf durch eine Ent Schliessung! zweier, zur Vertretung des Reichsstatthal-ters berechtigter Beamten der Beklagten gedeckt wurde. Ei-
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ne solche xhitSchliessung sieht das Berufungsgericht in der > Verfügung von Cenatsdirektcr Br» und Obersenatp-
rat 3Jr. Bc(|H^ von 28. August 1944« Beide halt das Bern-fungsgericlit zur Vertretung des Beichsstatthalters nach § 35 Abs 3 BGOifür befugt. Hinsichtlich des Obersenatsrats Er. entnimmt das Berufungsgericht die;Zeichnungsbe-
fugnis der oben erwähnten-Verfügung des Reichsstatthalters vom 31a März 1942, v/o Dr. Bc(^(^ namentlich als Bevollmächtigter .-erwähnt wird5 insoweit erhebt die Revision keinen Einrando Bagegen bezweifelt sie die Zeichnungsbefugnis des Senatsdirektors Dr. Ken^^^H^c Dieser war durch eine Verfügung: des Reichsstatthalters von 29» Mai 1940 er*' nächtigt worden, für den Geschäftsbereich der Kämmerei die erforderliche erste Unterschrift zu leisten» Der Kläger vertritt den. Standpunkt, diese Vollmacht sei durch die Anordnung vom 31o März 1942 überholt, die die Vertretung des Beichsstatthalters in den Landgemeinden abschliessend regle0 Das Berufungsgericht hat diesen Uinvand zurUckgewiesen; Die Anordnung von |31. März 1942 enthalte keine abschliessende Liste aller Vejrtretungsberechtigten,-:- sondern nur eine Regelung der Vertretung nach örtlichen Gesichtspunkten« Aus dem Besen einer Oberbehörde, v;ie es die Kämmerei sei, folge, dass ihre als jvertretungsberechtigt bezeichneten*Beamtenr. auch in den Bsrndbezirken vortretungsberechtigt gewesen seien«
Diese Auslegung greift die Revision an; sie macht geltend, sie widerspreche dem Wortlaut der Anordnung' vom 31 r Marz 1942« Bicser Angriff ist aber nicht begründet. Das
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Berufungsgericht führt aus, dass in (rross-Iinciburg die zur Vertretung des Eeichsstatthalters bevollmächtigten Beamten der Obefbeherden allgemein•berechtigt gewesen seien« die le: -eind^ auch in den iandbezirken zu vertreten» Damit stellt das Berufungsgericht einen °atz des Landesrechte, nämlich des Hamburg!sehen : Verwaltungsrechtes, fest „ Da dieser Rechtssatz nur im Bereiche des Berufungsgerichts gilt, kkxm die -Richtigkeit dieser Feststellung im Revi--sionsverfahren nicht nochgeprüft werden (§§549 Abs 1,
5 62 ZPO),
5) Unbegründet ist es schliesslich, wenn die Revision geltend macht, die Annahme des Kaufangebotes entbehre der Form des § 35 DGO, weil die Urkunde auf. die massgebende Verfügung des Keichsstatthalters nicht Bezug nehme * In der Niederschrift des Stadtinspektors 30» Au-
gust U9 44 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die AntSchliessung des Rcichostottholters■vom 23« August 1944 Vorgelegen habe« Diese Bezugnahme muss genügen; die Beklagte macht mit Kocht geltend, dass die Revision dos Formerfordernis überspanne» 4
4) Die Bntschliossung vom 28« August 1944 ist auch nicht etwa, wie die Revision weiter geltend, macht, deswegen rochtsunwirkBOBi, weil die erforderliche Bekanntgabe in der Ratsherrenvcrsamnlung nicht voranging» Der ochlußeatz dieser -^ntscAliossung geht dahin, wegen Dringlichkeit gemäss § 55 Abs 2 IG-O vor der Bekanntgabe an die Ratsherren das Kaufangebot des Klägers anzunehmen«. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine Dringlichkeit gegeben war« Das Berufungsgericht erörtert dies allerdings nicht« Aber es stand im ..pflichtgemässen Urines sen der Vertreter ;der Beklagten, ob sie die Dringlichkeit im Sinne des
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§ 55 Abs 2 BGOi annelrien wollten. Dafür, dass die Grenzen dieses Kimessens überschi*itten worden seien«, ist nichts vorgetragen wohden. Dass das Angebot auf drei Monate befristet war, schloss die Dringlichkeit der Annahme nicht aus, wenn die Verhandlungen-, darüber sich bis Ande August hinzogen. 'Aber ' selbst • wenn - die r-Dringlichkeit zu unrecht bejaht worden wäre, würde doch nicht angenommen werden können, dass dieser Verwaltungsakt .dermassen fehlerhaft gewesen sei, däss er als nichtig hätte behandelt werden könneno !
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Weiter rügt die Revision, dass das Berufungsgericht der Aücktrittd^rklärrng des Klägers vom 21. Dezember 1944 zu Unrecht .'die...Wirksamkeit abgesprochen habe,
Der erste Dichter hatte in den ^nwaltsschreiben vom 13* November 1944 eine vvirksame I-Iachfristsetsung zur Zahlung des Kaufpreises iu Ainne des § 326 DGB gesehen und angenommen, clib Beklagte habe es unterlassen, vor Ablauf der. Nachfrist prdnungsgemäss z-U' erfüllen.. Dagegen hat das Berufungsgericht auegeführt: Die Kaufpreisforderung sei nach § 2 des Kaufvertrages 11 Tage nach der Auflassung fällig geworden, lass die Beklagte nur die unsehreibang des einen Grundstücks in Grundbuch. habe veranlassen können berechtige sie!nicht, die Leistung zu verweigern,- denn sie habe selbst di$ Auflassung in Kenntnis des Umstandes ver-; anlasst, dass dem Klüger mit Kilcksicht auf die zu Gunsten der ^heleute Gflp eingetragene Auflassungsvormerkung eine vollständige Umfüllung des Kaufvertrages nicht möglich gewesen sei. her! auf das Grundstück ITr ÄfcO entfallende Teil
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des - Kaufpreises sei verhältnismässig geringfügig, bei einem Ge^antkaufpreis von 360 COO Eli werde er von der Beklagten nur auf 25 000 Fi" geschätzt; nach Abzug dieses Betrages und der Belastungen seien immer noch rund 173 000 BI.1 bar zu zahlen gewesen,, Bas Schreiben vom 13° IIovember 1944 könne aber entgegen der . nsicht des Brstrichters nicht als wirksame Lmhnung und Bachfristsetzung gewertet werden, z/ine Bahnung und ebenso eine BTachfristsetzung müsse bestimmt, eindeutig und unbedingt sein; sie dürfe den Schuldner nicht in Unklaren darüber lassen, dass der Gläubiger die Leistung wirklich verlange, aber auch seinerseits bereit und in der Lage sei, die Gegenleistung zu erbringen. In demBBchreiben vom 13» IToveuber 1944 fordere der Kläger aber in erster Linie die verbindliche Anerkennung und Brfullung der in dem .Schreiben seines ticklers vom 17« Juli 1944 auf ge führten Punkte (der ’Blebenabreden") bis zu dem 15* lezember 1944 mit der Androhung, in Weigerungsfälle die Brfullung abzulehnen. Wenn er daneben auch auf den Kaufpreis aufmerksam-mache und die Beklagte auch insoweit unter ITechfristsetzung nach 5 326 BGB in Verzug setze, so gehe daraus hervor, dass der Kläger in keinem Falle bereit gewesen sei, nur gegen Zahlung des. Kaufpreises die birkcamkeit des Kaufvertrages anzuerkennen, Ber Klägbr weise in dem Eriofe von 13* Ilovenber noch darauf hin, dass er bereits vor der "einseitig vorgenowmenen Auflassung" vom Vertrage zurückgetreten sei, dass man "sehr
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wohl den}Standpunkt einnehmen könne, die gesamten Verträge seien auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nichtig"p "bei der verworrenen Eechtslage halte er eine alsbaldige Verhandlung für dringend erwünscht" 0 diesen Inhalt entnimmt das Berufungsgericht, der Kläger habe in dahrheit nicht ei}ie unbedingte Zahlung des Kaufpreises, sondern eine Anerkennung der "ITebenabreden" und andernfalls die Lösung vom Vertrage erstrebt.
Eie Levisijon hält den 5 153 BGB für verletzts Das Berufungsgericht habe zu unrecht die.Brnstlichkeit . des ^rklärungswillens des Klägers verneinte - Hangelnde Ernst-licnkeit der IV ohfristsetzung habe aber nicht; einmal' die beklagte gerügt, in Gegenteil zeigten ihr Schreiben vom 4o .Dezember 194j4 und ihre ■ Leistungsversuche vom 15- JDezeia-her, dass sie djie-Aufforderung des Klägers durchaus ernst genommen habe, '
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fiese Büge verkennt den■Sinn derAusführungen des Beruf ungsgerichtq. Dieses will offensichtlich nicht in Abrede stellen, dass djer Kläger mit seinem Brief vom 13, November ein bestimmtes jrechtsgoschäf11icheo Verhalten der Beklagten ernstlich horbeiführen sollte« Aber es legt die Erklärung des Klägers aus, Kenn es dabei die Überzeugung gewinnt, dass dem Kläger die Durchführung der 1,KebenabredenM und nicht die Zahlung des} Kaufpreises wesentlich gewesen sei, so ist diese Auslegung möglich. Allerdings beachtet das Berufungsgericht nicht, dass in dem Schreiben vom 13» Hovember 1944 nicht nur die Ausdrückliche Anerkennung, eondorn sogar die Erfüllung der HHebenabredenn innerhalb der gesetzten Nachfrist
gefordert wurde. Aber durch diesen Irrtum des Berufungsgerichts wird der Kläger nicht beschwort; da eine verbindliche Vereinbarung Uber die "Hebenabreden" nicht zustande gekommen -ist, konnte der Kläger weder ihre ausdrückliche Anerkennung' . noch ihre Erfüllung fordern, Lntscheidend ist, dass das. Schreiben eine von der Beklagten nicht geschuldete Leistung in den Vordergrund stellt und das Besthalten' am Vertrage von dieser Leistung abhängig macht, ‘Kenn das Berufungsgericht
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darausentnimmt? dass ein eindeutiges, bestimmtes und,unbedingtes Verlangen nach Zahlung des Kaufpreises in diesem Schreiben nicht zu sehen sei, so steht diese Auslegung nicht Im WiderSpruch zu dem kortlaut oder zu allgemeinen Auslegimgs-regeln.
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Bas B eru'f ungsgerieht führt weiter aus, auch in dem Schreiben des klägerinchen 'Bevollmächtigten vom 25* ITo-vember 1944 sei eine Ilahnung und; llachfristsetzung nicht zu sehen5 die darin ausgesprochene Weigerung des Klägers? sein Konto anzugeben, und das Verbot? Gold ruf das Konto seines Anwalts einzuzahlen? seine Ausführungen? auch in'.
Balle der Zahlung mit Biicksicht auf seine übrigen Forderungen ‘ sein Recht zun Rücktritt aufrechterhriten zu wollen? lies-sen erkennen? dass es den Klager jedenfalls in diesen Briefe nicht auf die Befriedigung d-r Kaufpreis!orderung angekommen sei* Sei das Schreiben aber als Sehnung nicht zu verstehen? so erst rocht nicht als ITachfristsetsung gemäss § 526
BGIü Lei einer solchen dürfe an der Sirfüllungsbereitschaft und'
! ! Vertragstreue des Gläubigers kein Zweifel sein; die IT^ch-
fristsetzung solle zu einer kirren Rechtslage führen; damit
sei es unvereinbar, wenn der Gläubiger den Schuldner neben "
der v rtrrgsnüjcigen Erfüllung noch andere Bedingungen stelle ;*
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und LüsijmgSiTiögliöhkeitcn andeute« Auch diese Auslegung ist ^
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rechtlich bedenkenfrei; die Revision hat• insoweit Finv/en- J| düngen iiicht erhoben-« • . j
Baßegen hält das Berufungsgericht für möglich? in' den Schreiben .des Bevollmächtigten des Klägers vom 13° Dezember 1944 ein© wirksame Lahnung und Uachfristsetzung zu sehen«
In diesem Falle sei aber die darin:in Bezug genommene Frist
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bis 15« j->ezember 1944 zu kurz* Als angemessene Frist? deren Lauf mit der Übergabe dieses Briefes an die Beklagte am 14« Dezember 1944 vormittags 9 Uhr beginne? nimmt das Berufungsgericht eine '.„riet von 7 Togen an? wobei es die Röhe
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des auch füi* die Beklagte nicht alltäglichen Betrages? die geringe Bedeutung der Einhaltung der Frist für den Kläger? ausserdem die damaligen. Krie.jsvorhältnisse in Be-.
■trächt zieht«.Die Revision wendet ein? bei diesen Brwä-
gungen sei der IBegriff der Angemessenheit verkannt; rechtzeitige Einzahlung auf das von dem Kläger angegebene Postscheckkonto wäre ohne weiteres möglich gewesen* Bern .Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, dass unter den von ihm festgestellten Verhältnissen eine Nachfrist von noch nicht 2 Tagen, iv/ie der Kläger sie -eingeräumt wissen will (vom 14* Bezenlier vormittags 9 Uhr bis zu dem Ablauf des folgenden T°geb), auch unter Berücksichtigung der in den Briefen von 13» und 25» November enthaltenen Erklärungen keinesfalls angemessen sein konnte, Pass das Berufungs-gericht den Begriff der Angemessenheit verkannt habe, ergeben seine Ausführungen nicht: die von ihm in Betracht gezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen seine Beurteilung*
folgt man insoweit den Ausführungen des Borufungsge-richte, so bleibt die Präge, ob die Beklagte in der Nachfrist sich durch die Hinterlegung des Kaufpreises von ihrer Verbindlichkeit befreit hat«. Sie hat nur hinterlegt; Voraussetzung für eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung wäre Annahmeverzug des Gläubigers * Pas Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem ^rstrichter an, dass der Kläger am 15, Dezember 1944 nicht in Annahmeverzug geraten sei; nachdem er kurz zuvor auf Verlangen der Beklagten ihr $ein Postscheckkonto: genannt habe, habe er
ein B"rangebot
in Laufe des 15» Bezember nicht zu erwar-
ten brauchen und auch nicht erwarten können* An diesem Tage, so meinte das Berufungsgericht, sei der Kläger "vorübergehend verhindert" gewesen, nach 5 299 BGB sei JLnnahme-verzug nicht eingetreten. Daher habe, so führt das Berufung? gericht weiter.ausdie Leistung nochmals.angeboten werden müssen, um den| Klüger in ^nnahmeverzug su setzen und dann mit befreiende^ ‘Wirkung hinterlegen zu können* Allerdings
sei hierzu ein ''.nochmaliges '-tatsächliches Angebot nicht nötig gewesen* Nachdem der Kläger^wiederholt erklärt liabe, dass-er die Leistung nach Ablauf des 15.:MDezember nicht nehr annehnen v;ercle, genüge ein wörtliches Angebot (§ 295. LGB). Alp solches könne die Mitteilung von der bereits erfolgten Hinterlegung angesehen.,werden; die Hinterlegung habe desij Klüger ja grössere; Sicherheit' geboten als ein bloß.--wörtliches Angebot, jedenfalls verstosse der Kläger gegen freu und Glauben, wenn er sie nicht als Angebot gelten lassenwolleo Nachdem der Kläger mit Brief vom 21o Dezember 1944 die Annahme der Leistung abgelehnt habe9 sei die geklagte berechtigt geweseng nunmehr zu hinter ■ legen; da dieseHinterlegung bereits vorgenommen gewesen sei 9' "habp die Beklagte sie nicht zu wiederholen brauchen,.
Liese Ausführungen verletzen nach Ansicht der^Revision die §§ 294ff BGB* Lie 'Revision bestreitet vor allem:; dass in der Mitteilung der bereits erfolgten Hinterlegung ein zu dem Gla.ubigerver.zug führendes Angebot lieges Lie Hinterlegung sei nur ein Arfüllungssurrogat; die Mitteilung von der Vornahme der Hinterlegung könne einem Angebot nicht gleichgestellt werdenn Lieser Angriff ist nicht begründete Lie Rechtsprechung hat stets anerkannt9 dass ein tatsächliches Angebot .nicht•• notwendig ist, um den Gläubiger in Annahrae-verzug zh setzen, wenn dieser bereits zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung nicht annehnen werde, vgl § 295 LGBo Kenn das Berufungsgericiit aus dem ganzen Verhalten des Klägers den Ückluss zieht, dass er nach Ablauf des 15» ^ezepber eine Zahlung nicht mehr entgegengenonmen hätte, so ist djiese auf'tatsächlichen Gebiet liegende Feststellung rcchtlicji bedenkenfreio Hach Ablauf des 15. Dezember genügte daher elk wörtliches'Angebot, um den Kläger in iinnahmeVerzug zu setzend Lass die Mitteilung der erfolgten Hinterlegung
einem wörtlichen Angebot gleichgesetst werden muss, nimmt das Berufungsgericht mit Becht an„ Bann aber ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts bedenkenfrei, dass die Beklagte nunmehr zur Hinterlegung berechtigt, aber zu einer nochmaligen (zweiten) Hinterlegung nicht verpflichtet gewesen sei*
In letzter Linie macht der Linger geltend, die Beklagte habe,nur! eine leilzahlimg angeboten; zu feillei-stungen sei sie; aber nicht berechtigt gewesen» Per klüger beanstandet! in diesen Zusammen* ang die von der Beklagten gemachten Abzug e o Bas B o rr. f un gsg e r i ch t hü t ~ neben der Anrechnung der übernommenen Bolastungen -den Abzug von 25 000 Bill als Gegenwert der nicht ungeschriebenen Parzelle Ar 0^0. für berechtigt „ üm übrigen • erachtet es die Abzüge für vergleichsweise geringfügig, so dass sie den klüger nicht berechtigt hätten-, die Entgegennahme des angebotenen Betrages abzulehneno
hie Revision rügt, dass das Berufungsgericht die vorgenannten Abzüge für geringwertig gehalten habes Ausser den 25 000 PLI für die Parzelle Hr 0^0 seien noch weitere 18 000 FäJ abgewogen worden^ insgesamt handle es sich um übzüge von 43 000 FJIy die im Lahmen des gesamten Vertrages nicht als unerheblich bezeichnet werden könnten,-
Darauf: koiimt es jedoch nicht an0 Aus dein im Berufungs-
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urteil in Bezug genommenen Schriftwechsel.der Parteien zwischen dem 13» IToveubor und den 15° Dezember 1944 geht hervor, dass die Beklagte dem klüger auf den Brief vom 13o Hovember 1944 die von ihr beabsichtigten Abzüge unter genauer Abrechnung mitgeteiit hat0 Der Bevollmächtigte des iClägers, Becht^anv/alt Ur„ hat diesen Abzügen • bis
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•zu dem. xaristablauf nicht .widersprochen, Er hat im Gegenteil in Deinem »^c .reiben vom 13» Uovcmber 1944 Nachfrist ge*-setzt,wegen eines.restlichen Kaufpreises von "mehr als 70 000 ELI"; auch wenn es sich dabei um ein ochrcibver- ■ sehen gehandelt haben sollte und-i( für die Beklagte erkennbar) ein Betrag von "mehr als 170 000 FJu" gemeint gewesen/ sein sollte, wurde doch damit die Abrechnung der Beklagten im Grundsatz und vorbehaltlich der Einzelheiten vorläufig nicht beanstandet worden sei® Erst in dem Echfciben vom 21 „ lezenber 1944? in dem er den Klick-tritt vom vertrage wegen erfolglosen Ablaufs der Hach-frist erklärte, hat Hechtsanwalt:l)r0- unter anderem
bemängelt, dass nur eine Teilleistung vorgenommen worden sei, untf. die Berechtigung der Abzüge, in Zweifel- gezogen® Bei dieser Sachlage verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger der Beklagten einen Vorwurf daraus machen will, dass sie innerhalb der ITachfrist nur den von ihr errechneten Betrag geleistet hat, Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenonnenen Abzüge im.' einzelnen berechtigt gewesen sind; bezüglich desHaupt-Postens I von 25 000 T” für die ?rrzelle Kr 1490 dürfte dies übrigens mit de;.; Berufungsgericht enzunohmen seinf
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Erj/eisen sich nach den -"usgefuhrten die Angriffe des Klägers:gegen Zustandekommen und Eortbostand d.;s Kaufvertrages als unberechtigt und ist demzufolge der Haupt-antrag auf B.äckauflaesung nicht begründet, so kommt es für den kilfsantrag auf Berichtigung des Grundbuchs noch auf die Angriffe des Klägers gegen die Wirksamkeit der von dem städtischen Inspektornamens beider Prrteien erklärten
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Auflassung an„ TpP v:ar von-Klüger in Ziff 8 des Angebots vom 26, Hai 1944 nur Erklärung der Auflassung ausdrücklich bevollmächtigt wordene ^er Kläger meint, diese Vollmacht sei durch den in seinen Schreiben von 4ö und 17• September 1944 erklärten Kiäerruf erloschen, infolgedessen sei die am 29o September 1944 erklärte Auflassung unwirksam und das Grundbuch durch die Eintragung des Eigentums Übergangs unrichtig geworden, heraus leitet er den Hilfsantrag ab, die Leklagte zur Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zu verurteilen, Bas Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt; es halt die Vollmacht für unwiderruflich, den 7/iderruf des Klägers für wirkungslos.
Die Kevision rügt einmal Verletzung des § 181 EGE,
Zwar habe der Kläger in dem Kaufangebot vom 26, Kai 1944
von den Schranken des 5 101 IGB befreit, nicht aber habe die Beklagte eine solche Befreiung erklärt» T^P sei daher nicht bejCugt gewesen, durch Gelbstkontrahieren namens beider Parteien die Auflassung zu erklären,
kiese Kägp ist nicht begründet. Hach dem Kaufverträge waren beide Be file zur Erklärung und Entgegennahme der Auf-
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lsssun,.; ve rpf 1 ficht et; ec handelte sich also nur um die Erfüll ung einer Verbindlichkeit, wen:: die Beklagte die Auflassung entgegfennahn, und eine solche nivnt 5 181 BC-B von dem ellgenbinen Verbot des Vcrtragssclilusses mit sich selbst ausdrücklich aus (EG JB 25 Kr 567? KG- QBG 42, 272) „ •
Es kann daher dahinstehen, ob nicht die in Ziff III der Verfügung des Keichsstatthalters vom 31« Kürz 1942 an unter ITamensnehnung erteilte Vollmacht zu seiner Vertretung in GrimdstUckshngelegcnheiten dahin auszulegen’wäre, dass sie■ für derartige, in Crundotücksverkehr der Gemeinden häufig wiederkehrendej Geschäfte stillschv/eigend die Befreiung von
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den Vorschriften des § 181 BGB enthielt«
* Sodann v;endet die Revision sich dagegen-, -dass; das •Berufungsurteil die Auflassungsvollnrcht für unwiderruflich hält. Die ■■■ Unwiderrufliöhheit ■ einer Vollmacht- könne wohl, so meint die -Revision,' stillschweigend vereinbart werden, aber stets bedürfe es einer Vereinbarung, ein einseitiger Versieht genüge nichtBiese Bochtsansicht entspricht der Beeilt cprechun'g des Reichsgerichts (RCZ 109 333); wenn aber die Revision eine-solche Vereinbarung in den Peststellungen, des Berufungsurteils vermisst, so ist das unbegründet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, v;ar die Auflassungsvollmacht Bestandteil des bindenden Kaufangebots vom 260 Hai 1944? und durch die am 30o Oktober 1944 erfolgte Annahme dieses Angebots ist sie auch Bestandteil des Kaufvertrages.geworden. Aus dieser Verbindung der Auflassungsvollmacht mit dem Kaufverträge, der von den Kläger nicht einseitig widerrufen oder gekündigt werden konnte, hat das Berufungsgericht auf eine stillschweigende Vereinbarung der Unwiderruflichkeit.geschlossen B
Zu Gunsten dieser Annahme hat das Berufungsgericht weiter darauf hingewiesen* dass die Vollmacht nicht -nur den Interessen des Vollmachtgebers (des Klägers)sondern auch dem Interesse der Käuferin (der Beklagten) zu dienen bestimmt gewesen sei; auch diese Interessenlage spreche dafür, dass die Vollmacht auch ohne ausdrückliche Vereinba-' rung habe unwiderruflich sein sollen, lie Revision hat dem entgegen gehalten, eine unwiderrufliche Auflassungsvollmacht dürfe nur da vermutet werden, wo der Käufer im Hinblick auf die von ihm erwarteten Leistungen, etwa Anzahlungen .auf den Kaufpreis, einer besonderen Sicherung, bedürfen
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j-'iese Voraussetzung fehle .hier« 1er Eevision kenn zuge-gehen werden* dass ein besonderes Interesse der Beklagten aii einer un\/ i d e rruf1i c hen Bevollmächtigung ihres Angestellten im vorliegenden lalle nicht ohne weiteres erhellt ? und dass die dahingehende Teststellung des Berufungsgerichts nicht ausreichend begründet scheint«, Doch kommt es darauf nicht an0 kenn der Klager hat mit seinen Sch' eiben vom lpn und 25o "ovoi ber und 13« Eezembcr 1944 in -Kenntnis der - durch für beide Parteien erklär-
ten g-uflassung Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten gefordert« Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er an dem «widerruf der erteilten Aivflassungsvollmacht
nicht festhalten wolle« Zr hat damit den von ihm ,• ausgesprochenen Widerruf v/ioder zurückgcno: vieri« Zr kann sich daher jetzt nicht mehr darauf berufen« Aber :.auch abgesehen davon ist er nach dem oben Aus ge führten auf Gl-rund des Kaufvertrages zur Auflacsang verpflichtet„ .Zs wäre arglistig, wollte- er unter diesen Umstünden die bereits vollzogene -^uilassung nicht gegen sich gelten lassen« deiner ^inrede steht daher -der Bin.;and der unzulässigen Beeilte aus Übung entgegen« Zchon deren scheitert der Ililfs-antrag des Klägers«
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-^ie lie via ion des Klüvers ist sonach im.Ergebnis in allen Punkten.unbegründet, uie war nit der aus § 97 ZPO
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Dr^ Pritsch Sr» v« llormann l)r, Heck i>r« Oechßler
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Bundesrichter Prc Hertel ist
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