Januar 1968 wurde dem Beklagten ein beim Notariat Dr. A^IB von den Klägern hinterlegter Bankscheck über 41 100 DM zur Verfügung gestellt. Dieser wurde jedoch auf Veranlassung der Kläger von der Bank nicht eingelöst, weil der Beklagte dem Notariat den Grundschuldbrief Über 40 000 DM nicht aushändigte. Februar 1968 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einen Scheck über 2 200 DM, jedoch mit der Erklärung, daß die Zahlung des Zinsteilbetrags von 1_100 DM für das vierte Quartal 1967 ausdrücklich unter Vorbehalt erfolge. Die Kläger haben vorgetragen: Sie hätten bei der Kündigung des Darlehensvertrags mit der Bank für Gemeinwirtschaft abgesprochen, daß die Bank einen Betrag von 41 100 DM bereitstelle und auszahle, wenn die beiden Grundschuldbriefe über 30 000 DM und 40 000 DM von RH^B vorgelegt würden. Er hat erwidert: Die Kläger seien zur Rückzahlung des Darlehens zu dem 30. September 1967 ab aufgelöst gewesen sei und Peter Rfl^B sich mit diesem Zeitpunkt ausdrücklich einverstanden erklärt habe; damit hätten die Kläger am 1. Oktober 1967 den Darlehensbetrag in Höhe von 40 000 DM sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen von 1 100 DM geschuldet, wogegen PflH verpflichtet gewesen sei, zu dem genannten Zeitpunkt die als Sicherheit dienenden Grundschulden über 30 000 DM und 40 000 DM an die Kläger abzutreten und die beiden Grundschuldbriefe an sie herauszugeben. Die hiernach den Klägern obliegende Verpflichtung zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags erachtet das Berufungsgericht dadurch als erfüllt, daß auf 41 100 DM zur Verfügung gestanden hätten und das Notariat Dr. AMHHidavon unterrichtet gewesen sei; die Kläger seien also bereit und in der Lage gewesen, den Betrag von 41 100 DM zur Ablösung des Darlehens zur Verfügung zu stellen; demgegenüber sei der Grundschuldbrief über 30 000 DM erst am 20. Oktober 1967 einleitend ausdrücklich heißt, daß RSHI "mit der Kündigung des an Herrn Weiss (Kläger zu 1) gewährten Darlehens einverstanden" sei. b) Die Revision meint sodann, die Kläger hätten die von dem Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung zwischen ihnen und über die Abwicklung des Darlehensverhält- September 1967 nicht einen Scheck über 41 100 DM bei dem Notariat Dr. hinterlegt hätten; daß auf dem Konto der Kläger bei der Bank für Gemeinwirtschaft zu dem 30. September 1967 ein Betrag von 41 100 DM zur Verfügung gestanden habe und das Notariat Dr. A(HHHH davon unterrichtet gewesen sei, reiche dazu nicht aus. Das hatte zur Folge, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Kläger unter Wegfall ihrer Zinspflicht den Darlehensbetrag in Höhe von 40 000 DM sowie die bis zur Beendigung des Darlehensverhältnisses angefallenen Zinsen schuldeten und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die als Sicherheit dienenden Grundschulden an die Kläger abzutreten und die Grundschuldbriefe an sie herauszugeben hatte. Da der Beklagte jedoch die ihm obliegende Verpflichtung zur Hinterlegung der beiden Grundschuldbriefe jedenfalls hinsichtlich des Grundschuldbriefes über 40 000 DM nicht bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Darlehenskapitals durch die Kläger (15. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Verpflichtung der Kläger darin bestand, daß sie einen Scheck über 40 000 DM bei dem Notariat Dr. AflHB zu hinterlegen hatten, wie die Revision meint, oder ob es entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts genügte, daß der von den Klägern zu zahlende Betrag bei der Bank für Gemeinwirtschaft zur Verfügung stand. Da die Kläger vor der Hinterlegung der beiden Grundschuldbriefe nicht zur Zahlung verpflichtet waren, kann der Beklagte von ihnen auch weder Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) noch einen darüber hinausgehenden Schadensersatz (§ 288 Abs. 2 BGB) verlangen. c) Die Revision bezieht sich sodann auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Grundschuldbrief über 30 000 DM im Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens in der Verfügungsgewalt des Notars RüflB als des Beauftragten der Kläger befunden habe. Dabei wird jedoch von der Revision übersehen, daß jedenfalls der Grundschuldbrief über 40 000 DM im Zeitpunkt der Hinterlegung des Darlehenskapitals durch die Kläger noch nicht bei dem Notariat Dr. A^HBvorlag. d) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt, daß von einer Gesamtablösung des Darlehens keine Rede gewesen sei; es habe nur eine Teilablösung in Höhe von 30 000 DM erfolgen sollen, um die Gr rundschuld in dieser Höhe zur Löschung zu bringen; das Restdarlehen von 10 000 DM habe weiterhin durch die Gr rundschuld über 40 000 DM gesichert bleiben sollen.
fb BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 23/71 URTEIL Verkfindet am 1. Dezember 1972 H i r t h , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Siegfried R flHHB > Wohnungsbau- und Finanzierungsunternehmen, Immobilien, 16/17, Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. H gegen 1. Peter W , 2. dessen Ehefrau Paula W beide IReBBBstraße Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger schlossen am 20. September 1966 mit Peter RjH^p einen Darlehensvertrag. Auf Grund dieses Vertrags gewährte RflHH den Klägern ein Darlehen von 40 000 DM, das mit 11 # jährlich zu verzinsen war. Zur Sicherung des Darlehens dienten zwei Grundschulden über 40 000 DM und 30 000 DM. Das Darlehen konnte laut Vertrag nach dem 31. März 1967 beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zu dem Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Die Kläger kündigten das Darlehen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1967 an das Notariat Dr. A^HMV^-11 |H teilte Rüßler sein Einverständnis mit der Kündigung mit. In dem Schreiben heißt es u.a. weiter: MMeine Forderung beträgt per 30. September 1967 DM 40.000 Kapital und DM 1.100 Zinsen." Am 6. Oktober 1967 teilte das Notariat Dr. A( den Klägern mit, daß ßflHB 40 000 DM zuzüglich 1 100 DM Zinsen zu fordern habe. Zur Rückabwicklung des Darlehens kam es jedoch nicht. Der Grund hierfür ist zwischen den Parteien streitig. Mit Forderungskaufvertrag vom 29. Dezember 1967 trat ffllHB^en Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Sicherheiten an den Beklagten ab. Am 22. Januar 1968 wurde dem Beklagten ein beim Notariat Dr. A^IB von den Klägern hinterlegter Bankscheck über 41 100 DM zur Verfügung gestellt. Dieser wurde jedoch auf Veranlassung der Kläger von der Bank nicht eingelöst, weil der Beklagte dem Notariat den Grundschuldbrief Über 40 000 DM nicht aushändigte. Am 14. Februar 1968 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einen Scheck über 2 200 DM, jedoch mit der Erklärung, daß die Zahlung des Zinsteilbetrags von 1_100 DM für das vierte Quartal 1967 ausdrücklich unter Vorbehalt erfolge. Am 15. Februar 1968 hinterlegten die Kläger beim Amtsgericht 40 000 DM unter Verzicht auf die Rücknahme. Die Grundschuldbriefe wurden auf Grund Parteivereinbarung dem Notar LufljjH in Verwahrung gegeben. Die Kläger haben vorgetragen: Sie hätten bei der Kündigung des Darlehensvertrags mit der Bank für Gemeinwirtschaft abgesprochen, daß die Bank einen Betrag von 41 100 DM bereitstelle und auszahle, wenn die beiden Grundschuldbriefe über 30 000 DM und 40 000 DM von RH^B vorgelegt würden. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags sei nur deshalb nicht zu dem 30. September 1967 erfolgt, weil rUB den Grundschuldbrief über 40 000 DM nicht habe zur Verfügung stellen können. Auch der Grundschuldbrief über 30 000 DM sei nicht termingerecht vorgelegt, sondern erst am 20. November 1967 beim Notariat Dr. AflBII^BB hinterlegt worden. Somit habe sich RfllBi und später der Beklagte seit dem 1. Oktober 1967 in Verzug befunden. Die Kläger haben deshalb beantragt, den Beklagten zu verurteilen, beide Grundschulden an die Kläger abzutreten und der Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe durch den Notar LuBHIan die Kläger zuzustimmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Die Kläger seien zur Rückzahlung des Darlehens zu dem 30. September 1967 nicht imstande gewesen. Deshalb sei als neuer Rückzahlungstermin der 31. Dezember 1967 vereinbart worden. Aber auch zu diesem Zeitpunkt seien 4HlBweder Darlehensbetrag noch Zinsen von den Klägern zur Verfügung gestellt worden. Die Klage hatte in den Yorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s che i dungs gründ e 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Darlehensverhältnis infolge Kündigung vom 30. September 1967 ab aufgelöst gewesen sei und Peter Rfl^B sich mit diesem Zeitpunkt ausdrücklich einverstanden erklärt habe; damit hätten die Kläger am 1. Oktober 1967 den Darlehensbetrag in Höhe von 40 000 DM sowie die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen von 1 100 DM geschuldet, wogegen PflH verpflichtet gewesen sei, zu dem genannten Zeitpunkt die als Sicherheit dienenden Grundschulden über 30 000 DM und 40 000 DM an die Kläger abzutreten und die beiden Grundschuldbriefe an sie herauszugeben. Hinsichtlich des Darlehensvertrags sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, vereinbart worden, daß das Notariat Dr. sowohl für die Kläger als auch für RflHH treuhänderisch in der Weise tätig werden sollte, daß rH^| die beiden Grundschuldbriefe gegen einen Scheck der Kläger an das Notariat geben sollte; der Austausch beider Leistungen habe also Zug um Zug durch das Notariat Dr. AÜHB erfolgen sollen. Die hiernach den Klägern obliegende Verpflichtung zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags erachtet das Berufungsgericht dadurch als erfüllt, daß auf t ihrem Konto bei der Bank für GerneinwirtSchaft ab 23. August 1967 und damit zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Darlehensvertrags, also zu dem 30. September 1967, 41 100 DM zur Verfügung gestanden hätten und das Notariat Dr. AMHHidavon unterrichtet gewesen sei; die Kläger seien also bereit und in der Lage gewesen, den Betrag von 41 100 DM zur Ablösung des Darlehens zur Verfügung zu stellen; demgegenüber sei der Grundschuldbrief über 30 000 DM erst am 20. November 1967 an das Notariat Dr. gesandt worden und der Grundschuld- brief über 40 000 DM auch zur Zeit der Hinterlegung der Darlehenssumme (15- Februar 1968) noch nicht dort gewesen. 2. Die Revision wendet sich hiergegen ohne Erfolg. a) Sie meint zunächst, die Auslegung des Schreibens 4. Oktober 1967 dahin, daß sich RflHI mit der Auflösung des Darlehensverhältnisses ab 30. September 1967 einverstanden erklärt habe, sei unmöglich; die Festlegung des Kontostandes könne unmöglich mit der Festlegung des Rückzahlungstermins gleichgesetzt werden; es sei auch unstreitig am 1. Oktober 1967 weder die Rückzahlung erfolgt noch auch angeboten worden. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es in dem Schreiben Rflmivom 4. Oktober 1967 einleitend ausdrücklich heißt, daß RSHI "mit der Kündigung des an Herrn Weiss (Kläger zu 1) gewährten Darlehens einverstanden" sei. Von einer unmöglichen Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht kann deshalb nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß am 1. Oktober 1967 weder die I Rückzahlung des Darlehens erfolgte, noch auch angeboten wurde, ist in anderem, im folgenden noch zu erörternden Zusammenhang von Bedeutung. b) Die Revision meint sodann, die Kläger hätten die von dem Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung zwischen ihnen und über die Abwicklung des Darlehensverhält- nisses deshalb nicht erfüllt, weil sie bis zu dem 30. September 1967 nicht einen Scheck über 41 100 DM bei dem Notariat Dr. hinterlegt hätten; daß auf dem Konto der Kläger bei der Bank für Gemeinwirtschaft zu dem 30. September 1967 ein Betrag von 41 100 DM zur Verfügung gestanden habe und das Notariat Dr. A(HHHH davon unterrichtet gewesen sei, reiche dazu nicht aus. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Durch die Kündigung ist das DarlehensVerhältnis beendet worden. Das hatte zur Folge, daß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Kläger unter Wegfall ihrer Zinspflicht den Darlehensbetrag in Höhe von 40 000 DM sowie die bis zur Beendigung des Darlehensverhältnisses angefallenen Zinsen schuldeten und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die als Sicherheit dienenden Grundschulden an die Kläger abzutreten und die Grundschuldbriefe an sie herauszugeben hatte. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts waren diese beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erbringen. Da der Beklagte jedoch die ihm obliegende Verpflichtung zur Hinterlegung der beiden Grundschuldbriefe jedenfalls hinsichtlich des Grundschuldbriefes über 40 000 DM nicht bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Darlehenskapitals durch die Kläger (15. Februar 1968) erfüllt hat, kann er sich nicht darauf berufen, daß die Kläger ihrerseits bis zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt haben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Verpflichtung der Kläger darin bestand, daß sie einen Scheck über 40 000 DM bei dem Notariat Dr. AflHB zu hinterlegen hatten, wie die Revision meint, oder ob es entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts genügte, daß der von den Klägern zu zahlende Betrag bei der Bank für Gemeinwirtschaft zur Verfügung stand. Da die Kläger vor der Hinterlegung der beiden Grundschuldbriefe nicht zur Zahlung verpflichtet waren, kann der Beklagte von ihnen auch weder Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) noch einen darüber hinausgehenden Schadensersatz (§ 288 Abs. 2 BGB) verlangen. c) Die Revision bezieht sich sodann auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Grundschuldbrief über 30 000 DM im Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens in der Verfügungsgewalt des Notars RüflB als des Beauftragten der Kläger befunden habe. Sie meint, unter diesen Umständen gehe es zu Lasten der Kläger, daß dieser Brief nicht Anfang Oktober 1967 Vorgelegen habe und damit das Darlehen nicht habe abgewickelt werden können. Dabei wird jedoch von der Revision übersehen, daß jedenfalls der Grundschuldbrief über 40 000 DM im Zeitpunkt der Hinterlegung des Darlehenskapitals durch die Kläger noch nicht bei dem Notariat Dr. A^HBvorlag. d) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt, daß von einer Gesamtablösung des Darlehens keine Rede gewesen sei; es habe nur eine Teilablösung in Höhe von 30 000 DM erfolgen sollen, um die Gr rundschuld in dieser Höhe zur Löschung zu bringen; das Restdarlehen von 10 000 DM habe weiterhin durch die Gr rundschuld über 40 000 DM gesichert bleiben sollen. Dem steht jedoch schon entgegen, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 2) das Darlehen über 40 000 DM durch die beiden Grundschulden über 30 000 DM und 40 000 DM gesichert war. Da der Beklagte insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt hat, ist das Revisionsgericht an diese Feststellung gebunden. 10 - /tfi / 3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Rothe Hill Dr. Freitag Mattem Offterdinger ’ ^