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BGH · Y ZR 23/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 23/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Das Oberlandesgericht hat - unter Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage - den Beklagten zur Auflassung seiner Eigentumshälfte an die Klägerin verurteilt. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückauflassung des Miteigentumsanteils aus Bereicherung: Gleich ob darin eine Schenkung liege oder nicht, sei mit der Miteigentumshingabe nach dem Inhalt dieses Rechtsgeschäfts der Erfolg bezweckt worden, eine Basis der wirtschaftlichen Existenz der Parteien für die gesamte Zukunft zu schaffen; dieser Zweck sei infolge der Ehescheidung nicht erreicht worden und könne nicht mehr erreicht werden, der bezweckte Erfolg sei also nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Ein Bereicherungsanspruch wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Rechtsgeschäft einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen des Beklagten (Aufwendungen für Grundstück und Gaststätte) bereits in der Vergangenheit abgewickelt wurde. 14) und als nicht erwiesen erklärt, daß es der Wille der Parteien gewesen sei., die Vermögenswerten Beiträge, die vom Beklagten für Grundstück und Gaststätte erwartet und geleistet wurden, zu dem Gegenstand einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten zu machen, die zu der Miteigentumszuwendung der Klägerin im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestanden hätte (BU S. c) Daß der Grundbesitz nach dem seinerzeitigen Willen der Parteien die Basis ihrer wirtschaftlichen Existenz für die gesamte Zukunft habe bilden sollen, hat der Tatrichter auf Grund der von ihm näher dargelegten Umstände des Falles als erwiesen angesehen (BU S. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Regel verstoßen, daß es für individuelle Willensentschlüsse keine Erfahrungssätze gibt. d) Da hiernach schon die Hauptbegründung des Berufungsurteils mit Bereicherung die Bejahung eines auf Rückauflassung zielenden Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung mit Schenkung und auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an, Den Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs der Klägerin sieht das Oberlandesgericht im uneingeschränkten Recht auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte. Mangels einschlägiger Feststellungen des Tatrichters ist in diesem Rechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß dieser in engem tatsächlichem Zusammenhang mit dem Miteigentumserwerb erhebliche Geldleistungen für die Klägerin erbracht hat (Investitionen in den "SMHHP')> die er ohne den Miteigentumserwerb nicht erbracht hätte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, ist eine Saldierung im Rechtssinn aber auch bei Ungleichartigkeit der beiderseitigen Posten geboten; dabei erfährt der Bereicherungsanspruch eine inhaltliche Umwandlung dahin, daß der eine Teil die Herausgabe des an den andern Teil Gelangten von vornherein nur Zug um Zug Bei dem hier zu unterstellenden Sachverhalt kann deshalb die Klägerin die Rückauflassung des halben Miteigentumsanteils am Grundstück von vornherein nur Zug um Zug gegen Zahlung des zu dem Ausgleich der genannten Aufwendungen des Beklagten nötigen Geldbetrags verlangen.

Zitierte Normen: § 812 BGB
GrundstückBGBGrundBerufungsgerichtBereicherungsanspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ /
, i y
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18. Februar 1972
K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Y ZR 23/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Arthur F^Pstraßel
D
in
9
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
1
gegen
 Frau Waltraud
 in B(
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
(/
/
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag,
 Dr. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1969 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
^	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand
Durch grundbuchlich vollzogenen notariellen Vertrag vom 6. April 1961 hat die Klägerin von dem Gaststättenanwesen "SWKKKKiV in Bdas sie gleichzeitig von ihrer Mutter erwarb, 1/2 Miteigentum auf den Beklagten, ihren damaligen Ehemann, übertragen.
 
Nach Widerruf der hierin angeblich liegenden Schenkung und nach Scheidung der Ehe beansprucht die Klägerin mit der Klage das Alleineigentum am Grundstück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat - unter Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage - den Beklagten zur Auflassung seiner Eigentumshälfte an die Klägerin verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte insoweit seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückauflassung des Miteigentumsanteils aus Bereicherung: Gleich ob darin eine Schenkung liege oder nicht, sei mit der Miteigentumshingabe nach dem Inhalt dieses Rechtsgeschäfts der Erfolg bezweckt worden, eine Basis der wirtschaftlichen Existenz der Parteien für die gesamte Zukunft zu schaffen; dieser Zweck sei infolge der Ehescheidung nicht erreicht worden und könne nicht mehr
 erreicht werden, der bezweckte Erfolg sei also nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Außerdem sei für die Leistung insoweit, als sie für einen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinausgehenden Zeitraum bewirkt wurde, der rechtliche Grund durch die Scheidung weggefallen (aaO Halbsatz 1).
Insoweit läßt das angefochtene Urteil entgegen der Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
a)	Daß der hier zu entscheidende Fall in tatsächlicher Hinsicht anders liegt als der im Urteil vom 5* Oktober 1967 (VII ZR 143/65, NJW 1968, 245) entschiedene, steht der Anwendung der dort entwickelten rechtlichen Gesichtspunkte nicht entgegen. Ein Bereicherungsanspruch wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Rechtsgeschäft einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen des Beklagten (Aufwendungen für Grundstück und Gaststätte) bereits in der Vergangenheit abgewickelt wurde. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, gegenüber dem dies vielleicht hätte eingewandt werden können, hat das Berufungsgericht nicht abgestellt.
b)	Was die Rüge anlangt, das Berufungsgericht hätte einen Geseilschaftsvertrag zwischen den Parteien annehmen müssen, so ist allerdings richtig, daß die Frage, ob die Parteien über das zukünftige Schicksal des Grundstücks eine solche Regelung getroffen haben,
 
vor der Bejahung einer Bereicherungshaftung zu prüfen war. Das Berufungsgericht hat die Frage nach einem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erörtert. Es hat sie aber der Sache nach verneint, indem es ausdrücklich ein entgeltliches Rechtsgeschäft ablehnt (BU S. 14) und als nicht erwiesen erklärt, daß es der Wille der Parteien gewesen sei., die Vermögenswerten Beiträge, die vom Beklagten für Grundstück und Gaststätte erwartet und geleistet wurden, zu dem Gegenstand einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten zu machen, die zu der Miteigentumszuwendung der Klägerin im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestanden hätte (BU S. 14/15). Die Rüge hierzu, der Tatrichter habe den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft, wird nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Abs. 4 EntlG 1969). Was die Revision zuerst hinsichtlich des genannten Parteiwillens vorträgt, greift die tatrichterliche Würdigung in revisionsmäßig imbeachtlicher Weise an.
c)	Daß der Grundbesitz nach dem seinerzeitigen Willen der Parteien die Basis ihrer wirtschaftlichen Existenz für die gesamte Zukunft habe bilden sollen, hat der Tatrichter auf Grund der von ihm näher dargelegten Umstände des Falles als erwiesen angesehen (BU S. 13). Von einer Verkennung der Beweislast kann dabei keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Regel verstoßen, daß es für individuelle Willensentschlüsse keine Erfahrungssätze gibt. Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen richten sich ebenfalls in unbeachtlicher Weise gegen die tatrichterliehe Beweiswürdigung.
 
d)	Da hiernach schon die Hauptbegründung des Berufungsurteils mit Bereicherung die Bejahung eines auf Rückauflassung zielenden Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung mit Schenkung und auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an,
II.
Den Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs der Klägerin sieht das Oberlandesgericht im uneingeschränkten Recht auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach § 273 BGB wird deshalb verneint, weil er seine Aufwendungsersatzansprüche unstreitig an einen Dritten (Bank) abgetreten hat, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB deshalb, weil kein gegenseitiger Vertrag vorliege, der Beklagte die Gegenforderung auch nicht genügend substantiiert habe.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.
Mangels einschlägiger Feststellungen des Tatrichters ist in diesem Rechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß dieser in engem tatsächlichem Zusammenhang mit dem Miteigentumserwerb erhebliche Geldleistungen für die Klägerin erbracht hat (Investitionen in den "SMHHP')> die er ohne den Miteigentumserwerb nicht erbracht hätte. Trifft das zu, dann begründen diese Aufwendungen für den Beklagten nicht einen bloßen Geldersatzan-
 
spruch, der dem auf Rückauflassung gerichteten Anspruch der Klägerin im Weg der Zurückbehaltungseinrede entgegengesetzt werden könnte. Sie bewirken vielmehr, daß bereits der Bereicherungsanspruch der Klägerin selbst inhaltlich eingeschränkt wird. Nach §818 Abs. 3 BGB beschränkt sich nämlich die Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners ihrem Umfang nach auf die noch vorhandene Bereicherung, d. h. auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (Saldotheorie, BGHZ 1, 75, 81). Als Passivposten sind dabei alle Vermögensnachteile anzusetzen, die der Bereicherungsschuldner in ursächlichem Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb erlitten hat (BGHZ 1 aaO). Hierher gehören Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit seines Vermögenszuwachses gemacht hat (Palandt/Thomas BGB 31* Aufl. § 818 Anm. 6 Cd), Jedenfalls dann, wenn sie gerade dem anderen Teil zugute kommen sollten und zugute gekommen sind. Das ist insoweit unproblematisch, als Aktiv- und Passivposten gleichartig sind, insbesondere in Geld bestehen, so daß eine Saldierung im unmittelbaren Wortsinn durch einfachen rechnerischen Abzug möglich ist; ein Bereicherungsanspruch besteht hier nur auf seiten desjenigen Beteiligten, zu dessen Gunsten sich der rechnerische Überschuß ergibt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, ist eine Saldierung im Rechtssinn aber auch bei Ungleichartigkeit der beiderseitigen Posten geboten; dabei erfährt der Bereicherungsanspruch eine inhaltliche Umwandlung dahin, daß der eine Teil die Herausgabe des an den andern Teil Gelangten von vornherein nur Zug um Zug

gegen die Ausgleichung der diesem erwachsenen Nachteile verlangen kann (Urteil vom 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870); ein solcher Anspruch kann jedem der beiden Teile gegen den andern zustehen.
Bei dem hier zu unterstellenden Sachverhalt kann deshalb die Klägerin die Rückauflassung des halben Miteigentumsanteils am Grundstück von vornherein nur Zug um Zug gegen Zahlung des zu dem Ausgleich der genannten Aufwendungen des Beklagten nötigen Geldbetrags verlangen.
i
Aus diesem Grund war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattem	Offterdinger