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BGH

Gericht: BGH

1» Bas Berufungsgericht ist in Würdigung des ErgebnisOos der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die von ihm behauptete Vereinbarung eines von der notariellen Beurkundung abweichenden Kaufpreises nicht erbracht habe» Es hat auch den von dem Kläger weiter erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 18. a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß der Kläger die Vereinbarung eines über den beurkundeten Kaufpreis hinausgehenden Kaufpreises nicht erwiesen habe, die Bewoislast verkannt„ Sie geht dabei davon aus, daß der Beklagte die Beweislast dafür habe, daß sein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks begründet sei, und daß die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde eine tatsächliche Vermutung darstelle„ Es gelte deshalb, so meint die Revision, dasselbe, was für den Anscheinsbeweis zu sagen sei, d»h0 es brauche von dem, der die Vermutung entkräften wolle, nicht der volle Beweis geführt zu werden wie bei einer rechtlichen Vermutung, sondern es genüge, daß der Anscheinsbeweis durch andere Tatsachen entkräftet werde„ Die Revision folgert hieraus, daß die "Stellungnahme” des Berufungsgerichts unrichtig sei, weil es eine Umkehr der Beweislast angenommen habe,, Der Kläger macht einen Anspruch aus § 812 BGB geltend, Es gilt deshalb der allgemeine Grundsatz, daß jede Partei die Tatsachen beweisen muß, aus denen sie Rechte herleiten will (Baumbach/Lauterbaeh ZPO 30* Auflo Anhang 2u § 282 Anm„ 2)o Damit kommt es auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde nicht an„ Bei dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht von einer Umkehrung der Beweislast ausgegangen söio Der Revision kann weiter darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht an den dem Kläger auferlegten Beweis zu hohe Anforderungen gestellt hahOo Bas gilt auch nicht, wie die Revision meint, für die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht hinreichend sicher erwiesen, daß der Kläger eine reale Chance gehabt habe, das Grundstück zu einem bedeutend höheren Preis an einen anderen Kaufinteressenten zu veräußern (BU S„ 20), aus den Zahlungen, die der Beklagte im Sommer 1962 an den Kläger oder zu seinen Gunsten geleistet habe, folge nicht zwingend, daß der Beklagte solche Zahlungen in Erfüllung der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung über den ßchwarzpreis geleistet haben müsse (Bü So 24) und es sei dem Beklagten angesichts der früheren freundschaftlichen Beziehungen zv/ischen den Parteien nicht zu v/iderlegen, daß er lediglich aus Entgegenkommen gegenüber dem Kläger bereit gewesen sei, für ihn auf der neuerworbenen Bauparzelle Architekt enleiotungen kostenlos zu erbringen (B0 S. b) Die Meinung der Revision, es sei unstreitig, daß der Beklagte sich im Zusammenhang mit dem hier in Betracht kommenden Geschäft, also im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hausgrundstücks, dazu verpflichtet habe, für den Kläger kostenlos Architektenleistungen zu erbringen, trifft nicht zu„ Bie Revision hat auch nicht angegeben, auf welche Stelle des angefochtenen Urteils oder des Akteninhalts sie ihre Meinung stützt * c) Unbegründet ist auch die weitere Rüge, der Beklagte habe die Beweislast dafür gehabt, daß der vorstehend aufgeführte Zusammenhang nicht gegeben seio Die Zusage des Beklagten, kostenlos Architektenleistungen zu erbringen, traf die Bauparzelle, Diese ist zwar ebenfalls am 18, Juli 1962, aber in gesonderter notarieller Urkunde an den Kläger verkauft worden. d) Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der hier in Präge stehende Zusammenhang nicht bestehe, rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob die Zusage kostenloser Architektenleistungen durch den Beklagten eine unentgeltliche Leistung dargestellt habe und deshalb als nicht formgerecht beurkundetes Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) unwirksam gewesen wäre. e) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Bewoislast auch nicht durch seine Auffassung verkannt, es könne dem Beklagten ebenfalls nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß der in dem no tai'i eilen Kaufvertrag über die Bauparzelle beurkundete Kaufpreis in Höhe von 1 000 DM durch Verrechnung aus dem Geschäft mit der Kühltruhe auch gezahlt worden sei (BU S» 26)0 Da es hier um den Kaufvertrag über die Bauparzelle geht, wäre es, wie bereits unter c) ausgeführt, Sache des Klägers gewesen, den von ihm behaupteten Zusammenhang dieses Kaufvertrags mit dem Kaufvertrag über das Hausgrundstück zu beweisen» f) Unbegründet ist weitei' die Rüge, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, es sei auch der von dem Kläger erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des

Zitierte Normen: § 812 BGB § 286 ZPO
VermutungKaufvertragGrundstückParteiZusammenhangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X-ZR.23/68	URTEIL
in dem Rechtastreit
 Verkündet am
6. März 1910 Hirth,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Harri F
Straße
3
Klägerso Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Architekten Friedrich HMHHHHHB Straße
0
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Augustin und der Bundesrichter Dr, Freitag, Br* Mattern, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19o Dezember 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat in notarieller Urkunde vom IS» Juli 1962 sein Hausgrundstück	Straße m
in	an	den	Beklagten	verkauft	und	auf gelassen
 Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 131 296,91 DM beurkundete Hiervon wurden 16 500 IM beim Notar zur Tilgung der das Grundstück betreffenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Schulden des Klägers hinterlegte In Anrechnung auf den Restkaufpreis von 114 798,91 DM übernahm der Beklagte dingliche Belastungen des Grundstücks, die sich auf insgesamt 128 335?10 DM beliefen.
 
Der Kläger hält den Kaufvertrag in erster Linie deshalb für nichtig, weil mündlich ein Kaufpreis von 165 OOO IM vereinbart worden sei» Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen diesem und dem beurkundeten Kaufpreis hätten die Parteien, so hat der Kläger vorgetragen, mündlich folgendes vereinbart: Der Beklagte habe einen Betrag von 23 000 DM "schwarz" zu zahlen» Für den Verkauf einer Bauparzelle von dem Beklagten an den Kläger sei ein Betrag von 4 000 DM zu verrechnen, obwohl in dem ebenfalls am 18» Juli 1962 notariell beurkundeten Kaufvertrag ein Kaufpreis von nur 1 000 DM angegeben und als bezahlt bezeichnet worden sei; diesen Betrag habe der Kläger v/eder zu bezahlen brauchen noch bezahlt» Im Palle der Bebauung der verkauften Bauparzelle solle der Beklagte sämtliche Architektenleistungen erbringen und seinen Honoraranspruch auf den nicht beurkundeten Teil des Kaufpreises verrechnen»
Der Kläger hat (zuletzt) weiter vorgetragen,der* Beklagte habe an ihn auch bereits einen Befrag von 13 030 DM ,fschwarz" bezahlt; Über diesen Betrag habe er auf Bitten des Beklagten einen Wechsel akzeptiert?, damit der Beklagte den Verbleib der Summe habe nach— weisen können und dem Finanzamt gegenüber nicht in Schwierigkeiten gerate»
Mit Schriftsatz vom 26» November 1965 hat der Kläger unter Fristsetzung bis zu dem 4o Dezember 1965 den Beklagten aufgefordert, die (das Grundstück betreffenden) Ansprüche der Wohnungsbauförderungsan-
 
Unterlagen gev/esen und der Kläger habe ihm entgegen der vertraglichen Regelung auch nicht sämtliche Hutzungen an dem Hausgrundstück eingeräumt»
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der auch beide Parteien vernommen wurden, die Klage abgewiesen»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno
 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter» Der Beklagte beantragt Zurückweisung dos Rechtsmittels,

1» Bas Berufungsgericht ist in Würdigung des ErgebnisOos der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die von ihm behauptete Vereinbarung eines von der notariellen Beurkundung abweichenden Kaufpreises nicht erbracht habe» Es hat auch den von dem Kläger weiter erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 18. Juli 1962 nicht als begründet erachtet»
2» Bio hiergegen gerichteten Rügen sind unbegründet»
a)	Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß der Kläger die Vereinbarung eines über den beurkundeten Kaufpreis hinausgehenden Kaufpreises nicht erwiesen habe, die Bewoislast verkannt„ Sie geht dabei davon aus, daß der Beklagte die Beweislast dafür habe, daß sein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks begründet sei, und daß die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde eine tatsächliche Vermutung darstelle„ Es gelte deshalb, so meint die Revision, dasselbe, was für den Anscheinsbeweis zu sagen sei, d»h0 es brauche von dem, der die Vermutung entkräften wolle, nicht der volle Beweis geführt zu werden wie bei einer rechtlichen Vermutung, sondern es genüge, daß der Anscheinsbeweis durch andere Tatsachen entkräftet werde„ Die Revision folgert hieraus, daß die "Stellungnahme” des Berufungsgerichts unrichtig sei, weil es eine Umkehr der Beweislast angenommen habe,,
Die Rüge ist unbegründet.» Der Kläger macht einen Anspruch aus § 812 BGB geltend, Es gilt deshalb der allgemeine Grundsatz, daß jede Partei die Tatsachen beweisen muß, aus denen sie Rechte herleiten will (Baumbach/Lauterbaeh ZPO 30* Auflo Anhang 2u § 282 Anm„ 2)o Damit kommt es auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde nicht an„ Bei dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht von einer Umkehrung der Beweislast ausgegangen söio Der Revision kann weiter darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht an den dem Kläger
 
auferlegten Beweis zu hohe Anforderungen gestellt hahOo Bas gilt auch nicht, wie die Revision meint, für die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht hinreichend sicher erwiesen, daß der Kläger eine reale Chance gehabt habe, das Grundstück zu einem bedeutend höheren Preis an einen anderen Kaufinteressenten zu veräußern (BU S„ 20), aus den Zahlungen, die der Beklagte im Sommer 1962 an den Kläger oder zu seinen Gunsten geleistet habe, folge nicht zwingend, daß der Beklagte solche Zahlungen in Erfüllung der von dem Kläger behaupteten Vereinbarung über den ßchwarzpreis geleistet haben müsse (Bü So 24) und es sei dem Beklagten angesichts der früheren freundschaftlichen Beziehungen zv/ischen den Parteien nicht zu v/iderlegen, daß er lediglich aus Entgegenkommen gegenüber dem Kläger bereit gewesen sei, für ihn auf der neuerworbenen Bauparzelle Architekt enleiotungen kostenlos zu erbringen (B0 S. 26)0
b)	Die Meinung der Revision, es sei unstreitig, daß der Beklagte sich im Zusammenhang mit dem hier in Betracht kommenden Geschäft, also im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hausgrundstücks, dazu verpflichtet habe, für den Kläger kostenlos Architektenleistungen zu erbringen, trifft nicht zu„ Bie Revision hat auch nicht angegeben, auf welche Stelle des angefochtenen Urteils oder des Akteninhalts sie ihre Meinung stützt *
c)	Unbegründet ist auch die weitere Rüge, der Beklagte habe die Beweislast dafür gehabt, daß der
 vorstehend aufgeführte Zusammenhang nicht gegeben seio Die Zusage des Beklagten, kostenlos Architektenleistungen zu erbringen, traf die Bauparzelle,
 Diese ist zwar ebenfalls am 18, Juli 1962, aber in gesonderter notarieller Urkunde an den Kläger verkauft worden. Aus der Tatsache aber, daß äußerlich voneinander getrennte Verträge abgeschlossen sind, ergibt sich die tatsächliche Vermutung, daß sie auch nach der Absicht der Parteien nicht als ein-heitlicher Vertrag, sondern als verschiedene selbständige Geschäfte gewollt waren und dies gerade durch die Trennung zu dem Ausdruck gebracht v/erden sollte (Urteil des Senats vom 24 <> Februar 1967, V ZR 75/65? NJV/ 1967, 1272), Es v/äre deshalb Sache des Klägers gewesen, diese Vermutung zu widerlegen und zu beweisen, daß der von ihm behauptete Zusammenhang besteht, Das ist jedoch nicht geschehen,
d)	Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der hier in Präge stehende Zusammenhang nicht bestehe, rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob die Zusage kostenloser Architektenleistungen durch den Beklagten eine unentgeltliche Leistung dargestellt habe und deshalb als nicht formgerecht beurkundetes Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) unwirksam gewesen wäre. Es entfällt deshalb schon aus diesem Grunde die von der Revision aus dieser Unwirksamkeit gezogene Folgerung, daß zu demindest die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag über das Hausgrundstück weggefallen sei.
 
e)	Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Bewoislast auch nicht durch seine Auffassung verkannt, es könne dem Beklagten ebenfalls nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß der in dem no tai'i eilen Kaufvertrag über die Bauparzelle beurkundete Kaufpreis in Höhe von 1 000 DM durch Verrechnung aus dem Geschäft mit der Kühltruhe auch gezahlt worden sei (BU S» 26)0 Da es hier um den Kaufvertrag über die Bauparzelle geht, wäre es, wie bereits unter c) ausgeführt, Sache des Klägers gewesen, den von ihm behaupteten Zusammenhang dieses Kaufvertrags mit dem Kaufvertrag über das Hausgrundstück zu beweisen»
f)	Unbegründet ist weitei' die Rüge, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, es sei auch der von dem Kläger erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des
§ 326 BGB verletzt» Bas Berufungsgericht hat sich insov/eit die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht, wonach ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen eigene!' Vertragsuntreue entfalle» Der Kläger könne sich, so führt das Landgericht aus, nicht auf der einen Seite auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags berufen und auf der anderen Seite von dem Beklagten Vertragserfüllung verlangen; er habe dem Beklagten auch nicht alle Nutzungen eingeräumt» Bas ist zu dem mindesten hinsichtlich der letzteren Gesichtspunkte frei von Rechtsirrtum, so daß es auf die zusätzliche Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß der Beklagte mit sei-
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neu Leistungen in Verzug, d.h. schuldhaft in Rückstand geraten sei, und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr ankommt.
g)	Die restlichen 30 Rügen betreffen in 28 Fällen Verletzung des § 286 ZPO und in 2 Fällen Verletzung des § 391 ZPO. Auch sie haben sich nach Prüfung als unbegründet erwiesen. Von einer Begründung wurde nach Artikel 1 Nr. 4 des Fntlastungsgesetzes vom 15. August 1969 abgesehen.
3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch ira übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Dr.	Freitag	Mattem
 Hill	Offterdinger