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BGH

Gericht: BGH

Verträge» Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Nr„ 54 kann jedoch kein Recht auf Eigentumsübertragung begründet werden» Für den Fall, daß die Einschränkungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 54 wegfallen und das Land in das Eigentum des Landes Württemberg-Baden oder der Siedlungsgesellschaft übertragen und damit endgültig für Siedlungszwecke bereitgestellt wird, kann Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform Anwendung finden. Die Vertragsteile hätten angenommen, daß nach Ablauf einer dreijährigen Probezeit das Eigentum auf den Pächter übertragen werden könne» Einzig und allein unter dem Gesichtspunkt des Landerwerbes und der sicheren Erwartung, daß das Land niemals mehr für militärische Zwecke gebraucht werde, habe er es übernommen, das Land zu planieren und die militärischen Anlagen abzubrechen« Dadurch seien ihm erhebliche Kosten entstanden« Das Land werde nunmehr aber wider jedes Erwarten zu militärischen Zwecken verwendet. Es sei, so führt sie aus, stets festgelegt worden, daß den Abbruch der Anlagen sowie die Einebnung des Geländes auf seine Kosten und auf sein Bisiko auszuführen habe. Die Vertragsteile seien sich auch bei Abschluß des Vertrages völlig/eSnig gewesen, daß ein etwaiger Erwerb des Eigentums von der Person des künftigen Eigentümers des Wehrmachtvermögens abhänge. Bas Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation der beklagten Bundesrepublik» Sie sei, so führt das Be~ rufungsgericht aus, als Rechtsnachfolgerin des Beutschen Reiches Eigentümerin des Pachtgeländes geworden» Bie Verträge, die vom Reichsbauamt und der Landsiedlungsgesellschaft als Verwalterin des Geländes geschlossen worden seien, seien auch für die rechtlichen Beziehungen zwischen Schützle und der Beklagten maßgebend» Biese von der Revision (weil der Klägerin günstig) nicht beanstandeten Ausführungen bedürfen der Richtigstellung« Dafür sei ihm ein gewisser Nachlaß am Pachtzins gewährt worden, er habe auch einen Teil des anfallenden Baumaterials erhaltene Die Überlassung des Geländes sei "mit allen unter den gegenwärtigen Verhältnissen bedingten Vorbehalten" erfolgt; das bedeute, daß damals noch nicht feststand, in welcher Weise über das Eigen tum einmal endgültig verfügt werde« Auch bei Abschluß des endgültigen Pachtvertrages sei daB Gelände von der Militär regierung noch nicht freigegeben gewesen« Der Erwerb des Eigentums sei nach dem Vertragstext nur für den Fall in Aussicht gestellt worden, daß die Militärregierung das Gelände freigeben und das Band oder die Siedlungs gesellschaft Eigentümer werde. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß beide Parteien von der außerhalb des Vertrages liegenden Erwartung ausgegangen seien, das Band werde auf alle Fälle für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen und S^HHl werde mit Sicherheit das Eigentum erwerben können. Die beiden Verträge ließen erkennen, daß die Vertragsparteien auch den Fall bedacht hätten, könne aus irgendwelchen Gründen nicht das Eigentum erwerben,und für diesen Fall eine vertragliche Regelung getroffen hätten* Im endgültigen Vertrag sei also der Eigentumserwerb als unsicher angesehen worden. Der Vertrag sei auch nicht dahin auszulegen, daß Ersatz für die Aufwendungen verlangen könne, wenn das Pachtgelände wider Erwarten für militärische Zwecke benötigt würde« Denn habe das volle Risiko übernommen für die von ihm ausgeführten Arbeiten und Anlagen« Ersichtlich sollte die Verpächterin davor geschützt werden, daß S4BH0 später einmal aus irgend einem Anlaß mit einem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hervortreten würde «Wenn in dem endgültigen Vertrag gesagt sei, daß aus irgendwelchen Gründen nicht Eigentümer des Pachtgeländes werden könne, so komme deutlich zu dem Ausdruck, daß er das Risiko auch für solche Pälle tragen solle, mit denen bei Abschluß des Vertrages nicht zu rechnen war« a) Die Revision verkennt diese rechtlichen Zusammenhänge, wenn sie zunächst rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Beweisangebot der Klägerin im Berufungsschriftsatz Seite 5 (GA 119) unbeachtet gelassen« Dort war durch das Zeugnis des S0000 unter Beweis gestellt, daß die Vertrags Verhandlungen zwischen den Verpächtern und dem Pächter unter der sicheren Voraussetzung standen, daß ihm das Gelände zu Eigentum übertragen werden solle, sobald ihm die Siedlereigenschaft zugesprochen werde« Das Berufungsgericht beginnt, nachdem es sich vorher eingehend mit der Auslegung der Verträge befaßt hat, seine Ausführungen zu diesem Beweisangebot mit dem Satz, unter diesen Umständen bedürfe es nicht mehr der Vernehmung des Zeugend Es hat somit aus sachlich-rechtlichen Erwägungen das Be^eis-angebot für nicht entscheidungserheblich bezeichnet» Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand« Wenn nämlich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Vertragsteile den Pall des möglichen Nichterwerbes des Eigen- siko für solche Umstände, mit denen bei Abschluß der Verträge nicht zu rechnen war, dann bestimmten sich die Rechtsfolgen des Nichteintrittes eines unerwarteten Umstandes ausschließlich nach dem Vertrage (Urteil des erkennenden Senates KFM 1961, 505, 507 mit Nachw.). Nach seiner Auffassung schließt umgekehrt der Umstand, daß die Parteien den Fall bedacht und im Vertrag geregelt haben, könne aus irgend einem Grunde nicht Eigentümer werden, es aus, daß die Parteien den Eigentumserwerb durch zur Geschäftsgrundlage ge- nicht dem Lande oder der Landsiedlungsgesellschaft über tragen werde« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Ausführungen nicht auf den Prozeßstoff gründen können, geht daher fehl. c) Auf den Umstand, däß damals schon der bloße Besitz von landwirtschaftlich nutzbarem Land habe wertvoll erscheinen können, legt das Berufungsgericht keinen entscheidenden Wert, Es erwähnt ihn zwar bei der Auslegung des Vertrages vom 10./18. Juli 1946, stützt aber dio Auslegung des Vertrages auf den Vermerk im Vertrag, die Überlassung erfolge mit allen unter den gegenwärtigen Umständen bedingten Vorbehalten« Die Auslegung des endgültigen Pachtvertrages beruht im wesentlichen auf der Verwertung des Vorwortes zu dem Vertrag, wo nach alle Planierungsarbeiten auf Kosten und Risiko des Schützle ausgeführt werden sollten. Denn in beiden Verträgen ist nach der Auslegung des Berufungsgerichts dem Pächter das Risiko auferlegt worden, daß er aus irgendwelchen Gründen nicht Eigentümer werde, dann aber die Aufwendungen nicht geltend machen könneo Die Erheblichkeit seiner Aufwendungen allein rechtfertigt eine andere Würdigung nicht» Ist sich, wie in dem vorliegenden Fall, eine Partei bewußt, daß die künftige Entwicklung ungewiß ist, und nimmt sie um der für sie günstigen Gewinnchance zugleich das Risiko einer für sie ungünstigen Entwicklung auf sich, dann wird in der Regel durch eine nachträgliche in ihrem Übermaß selbst unerwartete Verschiebung des Gleichgewichtes zwischen Leistung und Gegenleistung der Sinn des Vertrages nicht berührt (Larenz, Geschäfts-grundlage und Vertragserfüllung S. 91)® Besondere Umstände, die unter Berücksichtigung des Gznuidsatzes von Treu und Glauben eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (beispielsweise besonders hoher Butzen der Anlagen für den Vertragsgegner), sind hier nicht zu erkennen» b) Die Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Errichtung der Anlagen, können nicht auf § 6 Abs® 3 des endgültigen Pachtvertrages gestützt werden, well dort zwar eine Verpflichtung des zur Überlassung, nicht aber eine solche zur Übernahme durch den Eigentümer vorgesehen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandvertragenBerufungsgerichtGeländeUmstandVertragesPächterKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

2212 026
V_ZR_ 23/60 Verkündet
 am 8» November 1961 Symalla,
 Justizhauptsekretär
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Xm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Fl
durch den Verstand, MStraßedB,
eGmbH, gesetzlich vertreten
 St o----
Klägerin, Berufungsklä-gerin und Revisionsklä-gerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion SflPI, Bundes Vermögens- und teauabteilung,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte, Berufungsbekläg-te und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom S« November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* lasche und der Bundesrichter Dr» Augustin, Dr» Piepenbrock, Dr» Freitag und Dr» Mat tern für Recht erkannt:
Die'Revision gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16» Dezember 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kaufmann Otto	in	hat
 der Klägerin zahlungshalber Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, die sich nach Ansicht der Klägerin aus folgendem Sachverhalt ergeben:
Das Heichsbauamt	damals	eine	Behörde
 des .Landes Württemberg-Baden, überließ mit Vertrag vom IO0/I80 Juli 1946 an	zu dem	Anbau	von	Arzneikräu-	.
tern eine etwa 7»8 ha große'Teilfläche einer Schießstandanlage des Deutschen Reiches bei	SfBBi
 verpflichtete sich, auf seine Kosten und sein Risiko die Schießanlagen abzubrechen, die Längswälle und die Ge-schoßfänge einzuebnen und einen Teil des Buschwerks zu beseitigeno Wegen dieser Verpflichtungen wurde ihm der Pachtzins für das Jahr 1946 ganz und für die Jahre 1947 und 1948 teilweise erlassen«	führte	in	der	Fol-
gezeit die Abbruchs- und Planierungsarbeiten im wesentlichen aus« Nachdem im Oktober 1946 Besitz und Nutzung des Grundbesitzes auf die Württemberg!sehe Landsiedlungs GmbH übergegangen waren, schloß diese unter dem 14« April 1948 mit	einen	endgültigen	Pachtvertrag	"im	Rah-	•
men dieser Befugnisse unter sinngemäßer Übernahme der zwischen dem Reichsbauamt und dem Pächter getroffenen Vereinbarungen"o Der Pachtvertrag hatte Gültigkeit bis zu dem 31» Dezember 1950« Die §§ 2 und 6 dieses Vertrages haben folgenden Wortlaut:
§ 2
"Die Bestimmungen des Gesetzes Nr« 63 und etwaiger künftiger Siedlungsgesetze und Verordnungen finden Anwendung, ebenso ergänzend .die vBe Stimmung eh-des Bürgerlichen Gesetzbuches über Miet- und Pacht-
 
Verträge» Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Nr„ 54 kann jedoch kein Recht auf Eigentumsübertragung begründet werden» Für den Fall, daß die Einschränkungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 54 wegfallen und das Land in das Eigentum des Landes Württemberg-Baden oder der Siedlungsgesellschaft übertragen und damit endgültig für Siedlungszwecke bereitgestellt wird, kann Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform Anwendung finden. Danach kann der Pächter nach dreijähriger Bewirtschaftung beantragen, daß ihm der Pacht gegenständ zu Eigentum übertragen wird. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Pächter sich während der Pachtdauer als zur ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung fähig erwiesen hat.”
§ 6
"Der Zustand der Gebäude bei der seinerzeit!gen Übergabe durch das Reichsbauamt ist in der diesem Vertrag noch beizufügenden Beschreibung des Bezirksbauanrfces Ludwigsburg beschrieben. Diese Zustandsbeschreibung gilt alB Grundlage für eine spätere Kaufpreisfestsetzung, so daß die Aufwendungen des Pächters an diesen Gebäuden hicht berechnet werden.
Alle Aufwendungen des Pächters an den Gebäuden gehen ausschließlich auf sein Risiko, trotzdem bedürfen alle Baumaßnahmen der vorherigen Genehmigung der Verpächterin.
Kann der Pächter später aus irgendwelchen Gründen nicht Eigentümer der Gebäude werden, so ist er verpflichtet, von ihm eingebaute Gebäudeteile oder ganze Gebäude der Verpächterin gegen Ersatz des Zeitwertes zu überlassen.11
Schützle errichtete in der Folgezeit eine Trockenscheuer ein Gewächshaus, vier Wasserbehälter und eine Frühbeetanlage. Seit der Währungsumstellung hat er einen Pachtzins nicht mehr entrichtet. Die Verwaltung des Pachtgeländes
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ging am 15« Februar 1955 auf die Oberfinanzdirektion über« Ein neuer Pachtvertrag kam nicht zustande.	befindet sich aber weiterhin im Besitz
 des Geländes und hat Teile davon unterverpachtet.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000 DM nebst 8,5 ^ Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen« Sie trägt vor,	habe	das Gelände im Hin-
blick auf eine Siedlungsmöglichkeit übernommen. Die Vertragsteile hätten angenommen, daß nach Ablauf einer dreijährigen Probezeit das Eigentum auf den Pächter übertragen werden könne» Einzig und allein unter dem Gesichtspunkt des Landerwerbes und der sicheren Erwartung, daß das Land niemals mehr für militärische Zwecke gebraucht werde, habe er es übernommen, das Land zu planieren und die militärischen Anlagen abzubrechen« Dadurch seien ihm erhebliche Kosten entstanden« Das Land werde nunmehr aber wider jedes Erwarten zu militärischen Zwecken verwendet.	könne
 daher seine Aufwendungen erstattet verlangen, wovon ein Teilbetrag von 10 000 DM mit der Klage geltend gemacht werde.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Es sei, so führt sie aus, stets festgelegt worden, daß	den
 Abbruch der Anlagen sowie die Einebnung des Geländes auf seine Kosten und auf sein Bisiko auszuführen habe. § 6 Hes Vertrages vom 14« April 1948 enthalte ein Hecht, aber keine Verpflichtung des Verpächters, die errichteten Bauten zu dem Zeitwert zu übernehmen. Die Vertragsteile seien sich auch bei Abschluß des Vertrages völlig/eSnig gewesen, daß ein etwaiger Erwerb des Eigentums von der Person des künftigen Eigentümers des Wehrmachtvermögens abhänge.
habe sich überdies als zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht befähigt gezeigt; er sei auch zahlungs-
 
unfähigo Seine landwirtschaftliehen Gebäude und Anlagen seien für eine spätere Verwendung zu militärischen Zwek-ken völlig wertlos» Im übrigen sei die Bundesrepublik auch nicht passiv legitimiert» Hilfsweise hat die Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision erstrebt die Klägerin den Zuspruch ihrer Klageansprüche, die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent scheidungsgründe:
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Bas Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation der beklagten Bundesrepublik» Sie sei, so führt das Be~ rufungsgericht aus, als Rechtsnachfolgerin des Beutschen Reiches Eigentümerin des Pachtgeländes geworden» Bie Verträge, die vom Reichsbauamt und der Landsiedlungsgesellschaft als Verwalterin des Geländes geschlossen worden seien, seien auch für die rechtlichen Beziehungen zwischen Schützle und der Beklagten maßgebend» Biese von der Revision (weil der Klägerin günstig) nicht beanstandeten Ausführungen bedürfen der Richtigstellung«
Bas fragliche Gelände war Eigentum des Beutschen Reiches» Es wurde von den Militärregierungsgesetzen Nr« 52 und Kr. 54 (Amerikanische Zone) erfaßt. Banach stand dem Lande Württemberg-Baden der Besitz und das Nutzungsrecht zu» Im Rahmen dieser Befugnisse durfte das Land auch Miet-und Pachtverträge schließen» Seit dem 23» Mai 1949, dem
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Tag des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes, steht das Eigentum an dem Gelände der Beklagten zu (Arte 134 GG). Es ist aber fraglich, ob sie durch diesen Vermögensübergang auch in Verpflichtungen aus Verträgen über solches Vermögen eingetreten war« Doch bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme« Denn auf Grund des Reichsvermögen-Gesetzes vom 16» Mai 1961 (BGBl I $97), das auch in der Revisionsinstanz noch zu beachten ist (BGHZ 9, 101; 19, 250), ist die Passivlegitimation der Beklagten jedenfalls zu bejahen» § 14 Abs« 2 des Gesetzes bestimmt, daß noch bestehende Verbindlichkeiten eines Landes, die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht beziehen, soweit sie nicht unter Abs« 1 des § 14 fallen und deshalb erlöschen (dieser Fall ist hier nicht gegeben), von demjenigen zu erfüllen sind, dem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz endgültig zusteht« Diese Voraussetzungen sind für den Vertrag vom 10«/18« Juli 1946 gegeben» Denn der Pachtvertrag ist zwischen dem Land und Schützle über Grundstücke des Deutschen Reiches geschlossen worden, die gemäß § 1 des Gesetzes endgültig der Bundesrepublik zufallen« Der zweite Vertrag wurde zwar von der Landsiedlung abgeschlossen; sie hat indes damit nur die Rechte des Landes ausgeübt, die ihm durch das Militärregierungsgesetz Nr» $4 Übertragen waren» Das Land hatte also zwischen sich und den Pächter eine Ausführungsstelle zwischengeschaltet, der es auch sonst die Durchführung der Siedlung übertragen hatte (vgl. Gesetz des Landes • Yiürttenberg-Baden Nr. 65 vom $0. Oktober 1946, Reg«Bl«
S. 26$: Art» 2, 8, 11). Sinn und Zweck des Reichsvermögen-Gesetzes rechtfertigen es daher, auch in diesem Falle unter entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 eine Übernahme der Verpflichtungen der Landsiedlungsgesellschaft durch die läundesrepublik anzunehmen«
 
II.
Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage wie folgt:	habe bereits im vorläufigen
 Pachtvertrag vom 10./18. Juli 1946 die Verpflichtung übernommen, die Abbruchs- und planierungsarbeiten auf eige ne Kosten auszuführen. Dafür sei ihm ein gewisser Nachlaß am Pachtzins gewährt worden, er habe auch einen Teil des anfallenden Baumaterials erhaltene Die Überlassung des Geländes sei "mit allen unter den gegenwärtigen Verhältnissen bedingten Vorbehalten" erfolgt; das bedeute, daß damals noch nicht feststand, in welcher Weise über das Eigen tum einmal endgültig verfügt werde« Auch bei Abschluß des endgültigen Pachtvertrages sei daB Gelände von der Militär regierung noch nicht freigegeben gewesen« Der Erwerb des Eigentums sei	nach	dem	Vertragstext	nur	für	den
 Fall in Aussicht gestellt worden, daß die Militärregierung das Gelände freigeben und das Band oder die Siedlungs gesellschaft Eigentümer werde. Daraus folge, daß den Vertragsparteien auch andere Fälle als möglich erschienen seien«	möge sich zwar von der Hoffnung haben lei-
ten lassen, daß er einmal Eigentümer werde, und es könnten auch die Verpachterinnen den Eigentumserwerb bis zu einem gewissen Grade für wahrscheinlich gehalten habe. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß beide Parteien von der außerhalb des Vertrages liegenden Erwartung ausgegangen seien, das Band werde auf alle Fälle für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen und S^HHl werde mit Sicherheit das Eigentum erwerben können. Die beiden Verträge ließen erkennen, daß die Vertragsparteien auch den Fall bedacht hätten,	könne	aus	irgendwelchen Gründen nicht das
 Eigentum erwerben,und für diesen Fall eine vertragliche Regelung getroffen hätten* Im endgültigen Vertrag sei also der Eigentumserwerb als unsicher angesehen worden. Die-
ser Umstand schließe es aus, daß die Vertragsteile den Eigentumserwerb zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten»
Der Vertrag sei auch nicht dahin auszulegen, daß Ersatz für die Aufwendungen verlangen könne, wenn das Pachtgelände wider Erwarten für militärische Zwecke benötigt würde« Denn	habe das volle Risiko übernommen
 für die von ihm ausgeführten Arbeiten und Anlagen« Ersichtlich sollte die Verpächterin davor geschützt werden, daß S4BH0 später einmal aus irgend einem Anlaß mit einem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hervortreten würde «Wenn in dem endgültigen Vertrag gesagt sei, daß
 aus irgendwelchen Gründen nicht Eigentümer des Pachtgeländes werden könne, so komme deutlich zu dem Ausdruck, daß er das Risiko auch für solche Pälle tragen solle, mit denen bei Abschluß des Vertrages nicht zu rechnen war«
a)	Die Revision verkennt diese rechtlichen Zusammenhänge, wenn sie zunächst rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Beweisangebot der Klägerin im Berufungsschriftsatz Seite 5 (GA 119) unbeachtet gelassen« Dort war durch das Zeugnis des S0000 unter Beweis gestellt, daß die Vertrags Verhandlungen zwischen den Verpächtern und dem Pächter unter der sicheren Voraussetzung standen, daß ihm das Gelände zu Eigentum übertragen werden solle, sobald ihm die Siedlereigenschaft zugesprochen werde« Das Berufungsgericht beginnt, nachdem es sich vorher eingehend mit der Auslegung der Verträge befaßt hat, seine Ausführungen zu diesem Beweisangebot mit dem Satz, unter diesen Umständen bedürfe es nicht mehr der Vernehmung des Zeugend Es hat somit aus sachlich-rechtlichen Erwägungen das Be^eis-angebot für nicht entscheidungserheblich bezeichnet» Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand« Wenn nämlich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Vertragsteile den Pall des möglichen Nichterwerbes des Eigen-
turns durch S
ins Auge gefaßt und dafür die Rege-
lung getroffen haben, S
trage auch dann das Ri-
siko für solche Umstände, mit denen bei Abschluß der Verträge nicht zu rechnen war, dann bestimmten sich die Rechtsfolgen des Nichteintrittes eines unerwarteten Umstandes ausschließlich nach dem Vertrage (Urteil des erkennenden Senates KFM 1961, 505, 507 mit Nachw.). Auf die Vertragsverhandlungen kommt es dann aber nicht mehr an, sondern auf dön Vertragsabschluß, der seinen Niederschlag in den Schreiben und den Vertragstexten gefunden hat» Mit ihnen und mit ihrer Auslegung befaßt sich das Beweisange-bot nichtp Auf die weiteren (zu dem Teil bedenklichen) Gründe für die Nichtbeachtung des Beweisangebotes (S^HHfc sei am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, seine Aussage stelle im Grunde nur eine Barteibehauptung dar) und die Angriffe der Revision, die sich dagegen richten, kommt es mithin nicht mehr an.
Die Revision deutet auch im übrigen die Urteilsausaüäh-rungen nicht richtig. Freilich müssen Erwartungen, von denen Vertragsparteien bei Abschluß eines Vertrages ausgegangen sind, nicht in den Vertragstext auf genommen werden. Das hat aber das Berufungsgericht auch nicht ausge-sprochen. Es hat nicht, wie die Revision tiieint, aus dem Fehlen einer entsprechenden VertfagsbeStimmung den Schluß gezogen, die behauptete Geschäftsgrundlage sei nicht vorhanden gewesen. Nach seiner Auffassung schließt umgekehrt der Umstand, daß die Parteien den Fall bedacht und im Vertrag geregelt haben,	könne	aus	irgend	einem	Grunde
 nicht Eigentümer werden, es aus, daß die Parteien den Eigentumserwerb durch	zur Geschäftsgrundlage	ge-
macht haben. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Die Revision verkennt diese Zusammenhänge, wenn sie ausführt, mit Inanspruchnahme des Geländes durch die Bundeswehr sei die Ge-
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schäftsgrundlage des Vertrages weggefallen und Schützle berechtigt, Ersatz für seine Auslagen zu verlangen«
b)	Die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht läßt, entgegen der Ansicht der Revision, wesentlichen Prozeßstoff nicht außer acht» Das Vorwort zu dem Vertrag vom 14« April 1948 erwähnt das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ebenso (UA 12) wie die dortige Bezugnahme auf das Landesgesetz Nr« 65 (ÜA 13/14)» Was das Berufungsgericht aus diesen Umständen entnehmen wollte, stand in seinem freien Ermessen« Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hätte daraus bestimmte Schlüsse, nämlich ihre eigenen, ziehen müssen, so begibt sie sich auf das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der Vertragsauslegung o Mit § 10 des Vertrages brauchte sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu befassen« Hier beanspruchen die Vertragsteile für die Kostenberechnung Gebührenfreiheit, weil der Vertrag der Durchführung des .Landesgesetzes Nr« 65 diene« Da zur Zeit des Vertragsabschluss ses nicht feststand, daß das Land nicht Eigentümer des Ge» ländes werde, konnten die Vertragsteile der Ansicht sein, der Pachtvertrag stelle ein -Stück der Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland dar« Dem widerspricht es aber nicht, wenn sie für den Pall, daß das Land Eigentum nicht erlangen werde, die Verpächterin vom Ersatz der Aufwendungen des Pächters freistellten, was das Berufungsgericht aus anderen Teilen des Vertrages entnommen hat« Wenn schließlich das Berufungsgericht angeführt hat, es sei damals ungewiß gewesen, welche staatlichen Stellen Eigentümer des Wehrmachtsvermögens werden würden, so beruhen diese Erörterungen ersichtlich auf der Kenntnis des Militärregierungsgesetzes Nr« 54« Hierin wird nämlich nicht bestimmt, wer Eigentümer des Wehrmachtsvermögens werden wird« Es war damals auch nicht ausgeschlossen, daß di(^ Militärregierung das Gelände für sich selbst benutzen oder daß es einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, und
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nicht dem Lande oder der Landsiedlungsgesellschaft über tragen werde« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Ausführungen nicht auf den Prozeßstoff gründen können, geht daher fehl.
c)	Auf den Umstand, däß damals schon der bloße Besitz von landwirtschaftlich nutzbarem Land habe wertvoll erscheinen können, legt das Berufungsgericht keinen entscheidenden Wert, Es erwähnt ihn zwar bei der Auslegung des Vertrages vom 10./18. Juli 1946, stützt aber dio Auslegung des Vertrages auf den Vermerk im Vertrag, die Überlassung erfolge mit allen unter den gegenwärtigen Umständen bedingten Vorbehalten« Die Auslegung des endgültigen Pachtvertrages beruht im wesentlichen auf der Verwertung des Vorwortes zu dem Vertrag, wo nach alle Planierungsarbeiten auf Kosten und Risiko des Schützle ausgeführt werden sollten. Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, durch ein Gutachten zu ermitteln, ob das umgebrochene und aufgefüllte Erdreich auf Jahre hinaus einen normalen Ertrag erwarten lasse.
III.
Aus den Urteilsfeststellungen	sich	für die
 einzelnen Klageansprüche folgende rechtliche Würdigung:
a) Die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Abbau der militärischen Anlagen, die Planierungsarbeiten und die Bodenverbesserungen können nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden. Denn in beiden Verträgen ist nach der Auslegung des Berufungsgerichts dem Pächter das Risiko auferlegt worden, daß er aus irgendwelchen Gründen nicht Eigentümer werde, dann aber die Aufwendungen nicht geltend machen
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könneo Die Erheblichkeit seiner Aufwendungen allein rechtfertigt eine andere Würdigung nicht» Ist sich, wie in dem vorliegenden Fall, eine Partei bewußt, daß die künftige Entwicklung ungewiß ist, und nimmt sie um der für sie günstigen Gewinnchance zugleich das Risiko einer für sie ungünstigen Entwicklung auf sich, dann wird in der Regel durch eine nachträgliche in ihrem Übermaß selbst unerwartete Verschiebung des Gleichgewichtes zwischen Leistung und Gegenleistung der Sinn des Vertrages nicht berührt (Larenz, Geschäfts-grundlage und Vertragserfüllung S. 91)® Besondere Umstände, die unter Berücksichtigung des Gznuidsatzes von Treu und Glauben eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (beispielsweise besonders hoher Butzen der Anlagen für den Vertragsgegner), sind hier nicht zu erkennen»
Ungerechtfertigte Bereicherung liegt nicht vor, weil die genannten Arbeiten des	auf	Grund
 eines Vertrages übernommen worden sind, die Beklagte also nicht ohne Grund bereichert ist.
b) Die Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Errichtung der Anlagen, können nicht auf § 6 Abs® 3 des endgültigen Pachtvertrages gestützt werden, well dort zwar eine Verpflichtung des	zur Überlassung,
 nicht aber eine solche zur Übernahme durch den Eigentümer vorgesehen ist. Diese Ansprüche können auch nicht auf die §§ 994 ff, 951 BGB gestützt werden, weil diese gesetzlichen Bestimmungen dann nicht gelten, wenn eine vertragliche Regelung etwas anderes vorsieht (RGZ 142, 422; BGHZ 27, 326; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10, Dezember 1957, VIII ZR 276/56 S. 10). Das ist hier der Fall. Die Vertragsteile haben die Übernahme tfbn Anlagen, die der Pächter errichtet hat, ausdrücklich
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in das Ermessen des Verpächters gestellt, also den Er-satz der Aufwendungen anders als im Gesetz vorgesehen festgelegt.
IV.
Ob die Eigentumsübertragung auch daran gescheitert wäre, daß	die	Fähigkeit	zur	ordnungsgemäßen
 Bewirtschaftung des Besitztums fehlte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht nach alledem nicht mehr untersucht zu werden. Die Ausführungen des Beruf ungs-gerichts und die Angriffe der Revision können daher un~ erörtert bleiben.
Da die Urteilsbegründung auch im übrigen zu recht-vlicSön^iBedenken keinen Anlaß gibt, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr«	Piepenbrock
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem
i