Bia Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwio-sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Die unmittelbar an diese Straße anstoßende Parselle Flur 2 Nr, 6368/43 der SMB KoBHBHHHHHB mit einer Fläche von 7.84 a* erwarb die beklagte Stadt durch Kaufvertrag vom 6. Die Beklagte legte auf diesem Grundstück einen nicht in die Straße einbezogenen Grünstreifen an« Die EflSB-GeOH^^-4HIV schieß ihrerseits ihr dortiges Besitztum an der Grenze zu diesem Grünstreifen mit einer Mauer in einer Länge von über 100 Metern ab« In den meisten Behelfsbauten waren Läden eingerichtet, im Anwesen an der Pyrmonter-Waldeoker Straße eine Gaststätte Die Beklagte erteilte in der Zeit vom 10* September 1945 bis "11. Juni 1954* Die Klägerin gestattete den Mietern der Dose 1 und 7 die Anlegung von Fena.tero in der Abschlußmauer bis zu dem 1* Juli 1950. Bereits damals sei von ihr beabsichtigt gewesen, an der Grundstücksgrenze zu dieser Straße eine große Einfahrt zu schaffen und einen Erweltcrungslagerbau mit einem Verkaufsraum an der Waldecker Straße zu errichten. Eie Beklagte habe nach dem Krieg mit ihrem zersohlagenen Verwaltungsapparat nioht die Högliohkeit gehabt, die Bauvorhaben der Gewerbetreibenden zu verhindern. sei gar nichts anderes übrig geblieben, als nachträglich die jederzeit widerrufliche Baugenehmigung zu erteilen, Die Mietverträge seien geschlossen worden, uia eine gewisse Ordnung in die Dinge zu bringen« Erst diese Behelfsbauten hätten die Waldecker Straßo zu einer Geschäftsstraße gemeoht, Die Klägerin habe bis zur Mitte des Jahres 1552 gar nicht daran gedacht, einen fickbau zu errichten; nunmehr habe die Beklagte alles getan, um die Behelfsbauten zu entfernen und das Gelände frei zu machen. Das Berufungsgericht sohickt seinen Erörterungen die Feststellung voraus, daß der verzögerte Baubeginn der Klägerin einen Schaden verursacht habe. Sie habe den Eckbau vor der endgültigen Räumung des Grünstreifens nicht beginnen können; dadurch seien ihr Verluste im Geschäftsbetrieb und an Mieteinnahmen entstanden. Eine Brsatzpflicht der Beklagten hat das Berufunfc{3t•erricht verneint, und zwar unter allen von der Klägerin geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten» Aus dem Kaufvertrag sei für die Beklagte zwar nicht die Verpflichtung entstanden, die Straße zu verbreitern; Vertrageinhalt sei aber geworden, daß die Verkäuferin bei etwaigem Ausbau der Straße wieder unmittelbare Straßenanliegerin werde und alle sich daraus ergebenden Rechte behalten oder erhalten sollte. Bis zu dem Ausbau der Straße durfte deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte die Anliegerreohte ihrer Verkäuferin nicht dauernd oder vorübergehend beeinträchtigen. Bie Beklagte sei vea> pflichtet gewesen, nichts zu tuu und zu dulden, was die Durchführung des Vertrages in dieser Hinsicht irgendwie vereiteln oder erschweren konnte. Bis zu dem Straßsnausbau erstruokte sich, so fährt das Berufungsgericht fort, die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Verkäuferin deshalb darauf, dafür Sorge zu trogen, daß .die Verkäuferin ihre etwaigen Bauinteressen an der Waldecker Straße im Rahmen des zu erwart tenden oder voraussichtlichen Ausbaues ausrichten konnte. Beklagte habe daher nicht durch zwischenzeitliche anderweitige Benutzung dea Gsliinaestreifens die Verkäuferin in der Ausübung ihrer Bauinteressen behindern oder stören dürfen« Eine Behinderung sei darin zu sehen, daß der Grünstreifen mit Bauten belegt wurde; dadurch sei die Klägerin genöblgt worden, hierauf Rücksicht und teilweise von ihrem Bauprcgramm Abstand zu nehmen« Mit diesen Ausführungen bewegt sich das Berufungsgericht auf dem Gebiet der Vertragsauslegung, die vom Revi-eionsgcricht nur auf Bedatsfehler nachgeprüft werden kann; solche sind jedoch nicht' zu erkennen- Die Beklagte meint zwar-die Darlegungen des Berufungsgerichte seien in aich widerspruchsvoll > Des Oberlandssgerioht gehe davon aus. daß der Verkäuferin ein Ausgleichsbetrag für die Wertminderung dos restlichen Grundbesitzes gezahlt worden sei; andererseits nehme es an, daß dis Verkäuferin sinh das Anliegendeht vertraglich habe zueiohern lassen. Die Zubilligung der Ausgleichssumme Hißt sich indessen mit der Zusicherung des Anliegerrechts vereinbaren, wenn dieser Betrag das Entgelt dafür deretellt, daß die Verkäuferin von ihrem Grundstttok aus keinen unmittelbaren Zutritt zur Straße hat, solange diese nicht um die verkaufte Fläche verbreitert ist. Soweit die Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht nabe bei der Vertragsauslegung nicht alle Gesichtspunkte beachtet, die sich aus dem Vortrag der Parteien ergäben, kann dieses Vorbringen bei der sachlioh-rechtlichon Nachprüfung der Vertrags aus legung nioht beachtet werden. 2, Das Berufungsgericht stellt fest, die Anlage des Grünstreifens habe zwar etwaigen Bauabsiohten nicht i/n »/ege gestanden- Dagegen sei die Aufstellung der Behelfsbauten als unzu demutbare Behinderung der Klägerin anzusehen« Dadurch s-*i nämlich der bestimmungsgemäße Gesohäftsaufbau mit Front zur Waideoker Straße vorerst voreitelt worden. a) Es vorneint zunächst, daß das Unterlassen sofortiger Maßnahmen mit dem Ziele des Abbruchs der Behelfsbauten ein aohuldhaftes Verhalten der Beklagten darstelle. Das bedeutet für eine öffentliche Verwaltung von der Größe der Beklagten bei den fast unübersehbaren damaligen KriegesohU-den, den sich überstürzenden Auflagen der Besatzungsmächte und der Vermehrung der Aufgaben auf dem Gebiet der Daseins- Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vermeidbarkeit der Vertragsverletzung verneint, so beruht dies nicht auf Reohtsirrtum ^vgl. Wenn nun das Berufungsgericht fortfährt, eine Schadensersatzpflicht entfalle, weil die Beklagte bei Abschluß der Mietverträge, auch bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen- Sorgfalt, den Schaden nioht voraussohen konnte, so verbirgt sioh unter dieser Wendung Rechteirrtum, der durch seine nachfolgenden Ausführungen nicht ausgeräumt wird« Frei]ich MUß zwischen der Vertragsverletzung und dem daraus entstandenen Schaden ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen-Dies bedeutet aber nicht, daß der Handelnde sich des späteren Schadens hätte bewuBt werden mtiesen (HGZ 81, 359, 361)- Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines rechtswidrigen Erfolges*so gering ist, daB sie auch einen pflichtmäßig Handelnden nicht von der Handlung abgehaüten hätte (BGH Ki § 276 BGB Bb Hr. 2). Bas Berufungsgericht hat zu Beginn dieses Teiles seiner Begründung festgesteilt, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der Abschluß eines sc langen Mietvertrages die gegebenenfalls erforderliche Räumung durch die Bauteninhabor erschweren und verzögeim werde und daß der Mieterschutz für Geschäftebauten ncch längere Zeit anhalten werde. Es hat ferner festgestellt, es sei erkennbar gewesen, daß eine RäumungsVerzögerung für die Klägerin infolge des Zeitverlustes gewisse Nachteile haben könne. Der Beklagten mußte sich, so fährt das Berufungsgericht fort, die Überlegung aufdrängen, daß die Klägerin bei etwaiger Bauabsicht an der Grenzmauer durch die Behelfsbcuton Schwierigkeiten und Nachteile erleiden könne. so gering war, daß sie bei vernünftiger Überlegung nicht in Rechnung zu stellen waren, wenn also die Vertragsverletzung nur unter besonders' eigenartigen, ganz ungewöhnlichen und nach den regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Unständen den Schaden herbeigeführt hätte . Solche ungewöhnlichen Umstände liegen nicht vor, Pge Berufungsgericht meint, bei der damaligen .Lage habe die Beklagte nicht damit rechnen können; daß das theoretische Bauintercsse der Klägerin in absehbarer Zelt in die 3?at umgesetzt werde. Neue Siedlungen seien nur zögernd in Angriff genommen worden, 3s kann jedocli auch hei Beachtung der damaligen wirtschaftlichen Lage nicht eis außerhalb jeder Erfahrung liegend bezeichnet werden, daß die Klägerin nach 6 Jahren ein neues Gebäude erriohten werde. Aber gerade die Ungewißheit, wie sich der beginnende Aufsohwung entwickeln werde, schloß die Annahme aus, daß eine günstige Entwicklung, wie sie in der Tat vor sich ging, unuöglioh sei und daß deshalb die Klägerin innerhalb der nächsten Jahre nicht in der Lage sein werde, einen wenn auch bescheidenen Bau au der Fluchtlinie der Waldeckor Ftraße zu erriohten. ■■■; d i e Klage riß;; ei deni Zu t i i it 1 zu i; Wal d e c ke r: • St rate erst mi i; deren Verbreiterung erhalten seilte, daß ihr aber ein Zugang über den C-riinstreifen hinweg nicht gestattet war,, Ob dem die Bauplanung des Jahres 1952 Rechnung trug; is b aus den Sollte sich aber dieVerpflichtung der Beklagten auch auf die Geetattung eines Zutritts über die Grünfläche hinweg zur Waideoker Straße er-streoken, so bedürfte es näherer Darlegung, was mit dem Ausgleichebetrag von annähernd 4 000 EM noch abgegolten werden sollte, zu demal da eine konkrete Bestimmung im Vertragstext fehlt. Tn diesem Zusammenhang wird die Behauptung der Beklagten Bedeutung haben können, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, daß im Zeitpunkt der Straßenverbreiterung ein Bau an der Grenze möglich sei; bis dshin könne sie die Grünfläche nach Belieben benutzen und dort auch Behelfsbauton erstellen. Zu letzteren Gesichtspunkt sei noch darauf hingewieseu, daß nach der ständigen Hecht-spreehung des Bundesgerichtshofs bei enteignungsgleiohen Eingriffen in Vermögenswerte Hechte die Anwendung der angeführten Vorschrift ausscheidet, weil die speziellere des Art. 14 GG Platz greift (BGHZ 23» 157» 161)♦ Die Hevision wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Amtspflichtverletzung zu verneinen sei, weil die Pflicht zur Preihaltung des verkauften Geländestreifens nur aus dem Kaufvertrag entspringe, nicht aber aus einer hoheitlichen Aufgabe der Beklagten. Pas Berufungsgerioht hat schließlich eine ‘Pflicht zur Entschädigung wegen enteignungsgleiohem hoheitliche»'Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Klägerin verneint, wei1 die Beklagte duroh Vermietung ihres Eigentumsy nicht aber durch hoheitlichen Alct, die Bebauung des Grundstücks der Klägerin zeitweilig verhindert habe- Biese Begründung gibt zu Bedenken keinen Anlaß» . Bie Klägerin glaubt, in ihrem Anliegerrecht durch hoheitlichen Akt der Beklagten verletzt zu sein- Ob ein solches Anliegenscht für sich allein zu den vermögenswei’ten Rechten.- Wollte man davon ausgehen, daß dem Anlieger das Reoht des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und zu Wagen sowie des Zutritts von Luft und Licht zu den an der Straße errichteten Gebäuden zusteht, so fehlt im vorliegenden Falle der Klägerin jedenfalls die Eigenschaft einer Anliegerin an der Waldecker Straße. Benn zwischen dieser Straße und der Abschluß-mauer der Klägerin liegt der Grünstreifen, der nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht zur Straße einbezogen und auoh nioht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Zwar ist für die Widmung keine besondere Form vorgeschrieben; der Wille der Gemeinde, eine erworbone Grundfläche für den Gemeingebrauch frei zu geben, muß aber irgendwie zu dem Ausdruck gekommen sein. Liegt aber das Eigentum der Klägerin nicht an einer Ftraße» grenzt es vielmehr an privatem Eigentum der Beklagten an, so stohon der Klägerin auch keine Anlieger- , rechte zu« Gerade aus diesem Grunde war es erforderlich, durch privatrechtliohen Vertrag aioh Rechte, die sonst einem Anlieger zustehen, gewähren zu lassen, um nloht erst bei einer späteren Verbreiterung der Straße diese Rechte zu erhalten. Im vorliegenden Falle' ist naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts die Grünfläche ein selbständiger Teil geblieben und nicht ln die Straße einbezogen worden, Denn die Möglichkeit, auf eigenem Grund und Boden nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu bauen, ist ein Toilrooht des Eigentums. Indes handelt os Bich hier jedenfalls nicht um einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in dieses Hecht« Soweit die Beklagte Mietverträge ebsohloß, bewegte sie sich auf dem Gebiete des Frivätreohte.
V LR 23/58
«»«•««»to immßm&qm
Verkündet am 29- April 1959 Hirth, Justizangeetellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2388 039
1
Tm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Kflfe eingetragene Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht in KQ^BMHHP,
Straße vertreten durch ihren Vorstand, Kaufmann Robert
und Geschäftsfährer Jakob KL
daselbst,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revis ionsklägerin,
- Prosoßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br.
gegen
die Stadt KfB) vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadt direkt or in RflHBl,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeflbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br»
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä8identen Br. lasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Mattem und Of ft erdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 30. Dezember 1957 aufgehoben. Bia Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokverwio-sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die KoBHHHBMHHP SflHP eGmbH in n die RechtsVorgängerin der Klägerin, war Eigentümerin der im Straßengeviert Heidelberger-, Waldeckor-, Pyrmcnter- und DBflHHBStraße zu gelege-
nen Grundstücke. Dort hatte eie mehrore Zentrollagergobäudo mit Front und Einfahrt zurDcBHHB Straße orrichtet« Diene reichten nicht bis zur gegenüber liegenden Waldecker Straße, ließen vielmehr einen unbebauten Hof frei. Die unmittelbar an diese Straße anstoßende Parselle Flur 2 Nr, 6368/43 der SMB KoBHBHHHHHB mit einer Fläche von 7.84 a* erwarb die beklagte Stadt durch Kaufvertrag vom 6. August 1929, Sie zahlte der Verkäuferin neben den Kauf-prois von 11 760 HM einen Ausgleichsbetrag von 3 920 RU für die Wertminderung des verbleibenden Grundbesitzes« Die*
Vertragsteile beantragten Befreiung von der Grunderwerbsteuer, da der verkaufte Streifen an die Öffentliche Straße falle«
Die Beklagte legte auf diesem Grundstück einen nicht in die Straße einbezogenen Grünstreifen an« Die EflSB-GeOH^^-4HIV schieß ihrerseits ihr dortiges Besitztum an der Grenze zu diesem Grünstreifen mit einer Mauer in einer Länge von über 100 Metern ab«
Infolge des Krieges und der damit zusammenhängenden Geschäfteraumnot erstellten noch während des Krieges und bald nach seiner Beendigung Gewerbetreibende, deren Anwese» zerstört waren, ohne polizeiliche Genehmigung auf dem Grünstreifen sowie auf einem Toil dos Bürgersteigs der Waideoker Straße Behelfsbauten, insgesamt 13 Anwesen} daboi benutzten sie die erwähnte Abschlußmauer als Hinterfront»
In den meisten Behelfsbauten waren Läden eingerichtet, im Anwesen an der Pyrmonter-Waldeoker Straße eine Gaststätte
Die Beklagte erteilte in der Zeit vom 10* September 1945 bis "11. August 1948 nachträglich die baupolizeiliche Erlaubnis auf Widerruf, unbeschadet der Wechte anderer; sie vermietete in der Folgezeit (18* September 1948 bis 2. Januar 1949) den einzelnen BetriebsInhabern die benutzte Grundfläche bis 30. Juni 1954* Die Klägerin gestattete den Mietern der Dose 1 und 7 die Anlegung von Fena.tero in der Abschlußmauer bis zu dem 1* Juli 1950.
Am 6. November 1952 kündigte die Beklagte sämtlichen Hiotcrn zu dem 30. Juni 1954 und führte alsbald Klagen gegen sie auf Bäumung durch. Diese wurde jedoch im wesentlichen erst bis zu dem Jahre 1956 erreicht, ein Mieter gab im Jahre 1957 sein los zurück.
Mit der Klage macht die Klägerin einen Baubehindorunge-eohaden geltend. Sie behauptet, ihre HechtsVorgängerin habe die Paraelle Flur 2 Nr. 6568/43 zur Verbreiterung der Waideoker Straße gekauft. Bereits damals sei von ihr beabsichtigt gewesen, an der Grundstücksgrenze zu dieser Straße eine große Einfahrt zu schaffen und einen Erweltcrungslagerbau mit einem Verkaufsraum an der Waldecker Straße zu errichten. Sie (Klägerin) habe sich 1952 entschlossen, die Ecke Waldecker- Pyrmonter Straße mehrgesohossig zu bebauen und im Erdgeschoß eine Verkaufsstelle einzurichten. Schon bei Vorlage der Baupläne habe aber die Baubehörde der Stadt Kfl^
nicht durchführbar, weil der Bestehe. Dabei sei der Klägerin mit-mit der Errichtung der Verkaufs-Mietverträge warten. Die Klägerin Beklagte gebeten, von der Höglloh-
erklärt, das Vorgehen sei helfsbau G^flH^im Wega geteilt worden, sie miisse stelle bis zu dem Ablauf der habe am 21. Juli 1952 die
keit des Widerrufs der baupolizeilichen Erlaubnis im Fülle Gebrauch zu machen, damit wenigstens 20 Meter für die Ausführung des Eckbaues zur Verfügung gestanden hätten; diese Bitte habe sie am 25• Oktober 1952 wiederholt.
Im Laufe der Zeit habe sie den endgültigen Plan gefaßt, die gesamfce Straßenfront zur Wsldecker Straße zu bebauen..
Wäre das Behelfs haus nicht vorhanden gewesen, so
wäre das Eokhaus am 1. April 1953 bezugsfertig gewesen. Tatsächlich habe erst am 1. März 1956 der Neubau begonnen werden können; dadurch seien der Klägorin für die Zeit vom 1. April 1953 bis 30* September 1956 Schäden entstanden, und zwar Geschäftsverluste, Mietentgang und Zinsverlust ir Höhe von insgesamt 141 815,70 DM» Außerdem seien die Kosten der Bauausführungen seit 1952 um 102 000 INC gestiegen. Die Beklagte sei zu Ersatzleistungen verpflichtet, weil sie den Vertrag vom 6. August 1929 verletzt habe, indem sie den Grünstreifen zur Verfügung gestellt habe. Eie Beklagte hafte auch aus Amtspflichtverlotzung und eohulde ein Aufopferungsentgelt.
Eie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 141 815,17 EM nebst 4 i> Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Eie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Nach ihrer Ansicht ist duroh den Vertrag vom 8. August 1929 für sie keine Verpflichtung zur Verbreiterung der Straße entstanden, es habe auch für sie keine Amtspflicht bestanden, die Straße auszubauen und für die Einfahrt der Klägerin freizuhalten.
Eie Beklagte habe nach dem Krieg mit ihrem zersohlagenen Verwaltungsapparat nioht die Högliohkeit gehabt, die Bauvorhaben der Gewerbetreibenden zu verhindern. Eem Bauaufsiohtsamt
sei gar nichts anderes übrig geblieben, als nachträglich die jederzeit widerrufliche Baugenehmigung zu erteilen,
Die Mietverträge seien geschlossen worden, uia eine gewisse Ordnung in die Dinge zu bringen« Erst diese Behelfsbauten hätten die Waldecker Straßo zu einer Geschäftsstraße gemeoht, Die Klägerin habe bis zur Mitte des Jahres 1552 gar nicht daran gedacht, einen fickbau zu errichten; nunmehr habe die Beklagte alles getan, um die Behelfsbauten zu entfernen und das Gelände frei zu machen. Im übrigen sei die Klägerin selbst schuld daran, dai sie 1952 nicht habe bauen können; sie habe beobachtet und es zugelaesea, daß die Gewerbetreibenden die Absohlußmauer als Hinterfront benutzten.
Das Landgericht hat die Klage abgewi.eseh: die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
E^^he^dungs^ründei. ’
Das Berufungsgericht sohickt seinen Erörterungen die Feststellung voraus, daß der verzögerte Baubeginn der Klägerin einen Schaden verursacht habe. Sie habe den Eckbau vor der endgültigen Räumung des Grünstreifens nicht beginnen können; dadurch seien ihr Verluste im Geschäftsbetrieb und an Mieteinnahmen entstanden. Auch die Baukosten seien in der Zwischenzeit gestiegen. Diese für die Klägerin günstigen Erörterungen werden von der Revision nioht angegriffen.
Eine Brsatzpflicht der Beklagten hat das Berufunfc{3t•erricht verneint, und zwar unter allen von der Klägerin geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkten»
X»
Zum Xlagegrund des Vertrags führt das Berufungsgericht
aus«
1. Bie Beklagte habe das später als Grünfläche benutzte Grundstück von der Bechtsvorgängerin der Kläga'riu zu ßtraßen-zv/<*oken erworben. Aus dem Kaufvertrag sei für die Beklagte zwar nicht die Verpflichtung entstanden, die Straße zu verbreitern; Vertrageinhalt sei aber geworden, daß die Verkäuferin bei etwaigem Ausbau der Straße wieder unmittelbare Straßenanliegerin werde und alle sich daraus ergebenden Rechte behalten oder erhalten sollte. Bis zu dem Ausbau der Straße durfte deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte die Anliegerreohte ihrer Verkäuferin nicht dauernd oder vorübergehend beeinträchtigen. Bie Beklagte sei vea> pflichtet gewesen, nichts zu tuu und zu dulden, was die Durchführung des Vertrages in dieser Hinsicht irgendwie vereiteln oder erschweren konnte. Bis zu dem Straßsnausbau erstruokte sich, so fährt das Berufungsgericht fort, die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Verkäuferin deshalb darauf, dafür Sorge zu trogen, daß .die Verkäuferin ihre etwaigen Bauinteressen an der Waldecker Straße im Rahmen des zu erwart tenden oder voraussichtlichen Ausbaues ausrichten konnte. Hierzu gehöre, daß die Verkäuferin jeder Zeit in die Lage versetzt werde, an dieser Straße im Rahmen der baupolizeilichen Bestimmungen etwaige Bauabsiohten durohzuf(ihren. Die
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Beklagte habe daher nicht durch zwischenzeitliche anderweitige Benutzung dea Gsliinaestreifens die Verkäuferin in der Ausübung ihrer Bauinteressen behindern oder stören dürfen« Eine Behinderung sei darin zu sehen, daß der Grünstreifen mit Bauten belegt wurde; dadurch sei die Klägerin genöblgt worden, hierauf Rücksicht und teilweise von ihrem Bauprcgramm Abstand zu nehmen«
Mit diesen Ausführungen bewegt sich das Berufungsgericht auf dem Gebiet der Vertragsauslegung, die vom Revi-eionsgcricht nur auf Bedatsfehler nachgeprüft werden kann; solche sind jedoch nicht' zu erkennen- Die Beklagte meint zwar-die Darlegungen des Berufungsgerichte seien in aich widerspruchsvoll > Des Oberlandssgerioht gehe davon aus. daß der Verkäuferin ein Ausgleichsbetrag für die Wertminderung dos restlichen Grundbesitzes gezahlt worden sei; andererseits nehme es an, daß dis Verkäuferin sinh das Anliegendeht vertraglich habe zueiohern lassen. Eines schließe aber das andere aus. Die Zubilligung der Ausgleichssumme Hißt sich indessen mit der Zusicherung des Anliegerrechts vereinbaren, wenn dieser Betrag das Entgelt dafür deretellt, daß die Verkäuferin von ihrem Grundstttok aus keinen unmittelbaren Zutritt zur Straße hat, solange diese nicht um die verkaufte Fläche verbreitert ist. So verstanden, enthält die insoweit zwar knappe Urteilsbegründung keinen Widerspruch. Soweit die Beklagte beanstandet, das Berufungsgericht nabe bei der Vertragsauslegung nicht alle Gesichtspunkte beachtet, die sich aus dem Vortrag der Parteien ergäben, kann dieses Vorbringen bei der sachlioh-rechtlichon Nachprüfung der Vertrags aus legung nioht beachtet werden. Es bleibt der Beklagten überlassen, in der - aus anderen Gründen gebotenen - erneuten Verhandlung vor dea Berufungsgericht in dieser Richtung Hinweise dem Tatriohter zu geben.
2, Das Berufungsgericht stellt fest, die Anlage des Grünstreifens habe zwar etwaigen Bauabsiohten nicht i/n »/ege gestanden- Dagegen sei die Aufstellung der Behelfsbauten als unzu demutbare Behinderung der Klägerin anzusehen« Dadurch s-*i nämlich der bestimmungsgemäße Gesohäftsaufbau mit Front zur Waideoker Straße vorerst voreitelt worden. Auch diese Ausführungen sind mit Rechtsgrttnden nioht anzugreifen.
3* Das Berufungsgericht untersucht aledann, inwieweit die Beklagte durch ihr Verhalten schuldhaft dieses Hindernis bereitet hat.
a) Es vorneint zunächst, daß das Unterlassen sofortiger Maßnahmen mit dem Ziele des Abbruchs der Behelfsbauten ein aohuldhaftes Verhalten der Beklagten darstelle. Die ohne ihr Zutun errichteten Bauten hätten sioh später nicht mehr . ohne weiteres beseitigen lassen; der zerschlagene und verringerte Verwaltungsapparat habe die Beklagte daran gehindert,, Überhaupt die notwendigen Feststellungen zu treffen. Mit BLlcksicht auf die Verknappung aller Güter sei es damals auch gar nicht zu verantworten gewesen, den Abbruch dar Bauten durchzuftihren. Überdies habe die Klägerin vor der Währungsreform niemals die Beseitigung der im Wege der Selbsthilfe entstandenen Behelfsbauten gefordert.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Fahrlässigkeit - und nur diese steht hier in Frage -setzt Vermeidbarkeit der Vertragsverletzung voraus. Das bedeutet für eine öffentliche Verwaltung von der Größe der Beklagten bei den fast unübersehbaren damaligen KriegesohU-den, den sich überstürzenden Auflagen der Besatzungsmächte und der Vermehrung der Aufgaben auf dem Gebiet der Daseins-
Vorsorge fttr die Stadtbevölkerung, daß der personell stark verringerte Verwaltungsapparat sich nur den dringendsten Aufgaben widmen konnte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vermeidbarkeit der Vertragsverletzung verneint, so beruht dies nicht auf Reohtsirrtum ^vgl. Schüler, MDR 1955, 450). Was für die Frage der Einfüllung von Verkohrssicherungspfliebten der öffentlichen Verwaltung für die Kriegs- und Nachkriegszeit gilt, daß nämlich die zeitbedingtenOrganisationssohwierigkeiten zu berücksichtigen sind (Palandt, BGB 18. Aufl» § 825 Anm. 8a). muß auch für die hier in Frage stehende Vertragserfüllung beachtet werden.
b) Die in den Jahren 1945 bis zu dem 11. August 1953 erteilten polizeilichen Baugenehmigungen haben nach Auffassung des Berufungsgerichte die bereits bestehende Lage iri.cht verändert; denn ee habe sich dabei nur um die baupolizeiliche Sicherheit gehandelt. Zudem seien die Bauerlaub-niese joderzeit widerruflich erteilt worden. Die Nachbar-rechte und sonstigen Rechte seien unberührt geblieben, überdies hätte die Verweigerung der Erlaubnis kein anderes Ergebnis gehabt. Die Schließung der Läden und die Anordnung ihrer Beseitigung hätten damals mit Rücksioht auf die allgemeine Lage nicht erreioht werden können. Die Erteilung dor Bauerlaubnis habe somit keine vertraglichen Ersatzansprüche ausgelöst. Allerdings sei im Jahre 1952 der Widor-ruf der Bauerlaubnis nicht ausgesprochen worden. Es sei aber fraglich, ob die Beklagte gegen den Widerstand der Eigentümer dar Behelfsbauten sioh habe durchsetzen können Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei dieser zweifelhaften Rechtslage den Ausgang der Kündigungsverfahren abgewartet habe.
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Ob diesen Aua führ ungen ohne Bedenken zugeet.iwmt werden könnte, kann dahinstehena Denn das angefochtene Urteil mu3 jedenfalls aus einem anderen-Grunde aufgehoben werden«
0; Der zur Aufhebung nötigende Irrtum des Berufungsgerichts liegt in seinen Erörterungen über den Einfluß der langjährigen Mietverträge auf die damals gegebene Sachlage-. Dos Berufungsgericht hält doren Abschluß zwar für ursächlich für den Eintritt des Schadens; die Eäumungsklagen wären; hätten die Jiadeninhaber keine Mietverträge gehabt, nach Ansicht des Berufungsgerichts leichter und rascher durchführbar gewesen. Eine Auflösung der Mietverträge vor der; i.. Juli 1954 sei Überhaupt niobt möglich gewesen; jedenfalls hätte sich eine frühere Räumung und damit eine frühere Bebauung ermöglichen lassen, dadurch wäre der Schaden teilweise verhindert worden. Wenn nun das Berufungsgericht fortfährt, eine Schadensersatzpflicht entfalle, weil die Beklagte bei Abschluß der Mietverträge, auch bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen- Sorgfalt, den Schaden nioht voraussohen konnte, so verbirgt sioh unter dieser Wendung Rechteirrtum, der durch seine nachfolgenden Ausführungen nicht ausgeräumt wird«
Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß im Falle einer fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht nioht der tatsächlich eingetretene Schaden vorausgesehen werden mußte« Es genügt jedenfalls, wenn der Handelnde voraussehen konnte, daß auf Grund seines Tuns die Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, einer Gefahr für die Rechte seines Vertragsgegners bestehe« Es reicht jedenfalls die Voraussehbarkeit des Ein-
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tritte irgendeines Schadens aus, nicht erforderlich Asb das Erlcennenkönneu bestimmter und weiterer Schadensfolgen (EGZ 81, 359, 361} 136, 4, 10} 148, 154, 165} BGH NJW 1955» 541{ HOBE BGB $ 276 Anm. 4 a). Frei]ich MUß zwischen der Vertragsverletzung und dem daraus entstandenen Schaden ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen-Dies bedeutet aber nicht, daß der Handelnde sich des späteren Schadens hätte bewuBt werden mtiesen (HGZ 81, 359,
361)- Fahrlässigkeit ist zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines rechtswidrigen Erfolges*so gering ist, daB sie auch einen pflichtmäßig Handelnden nicht von der Handlung abgehaüten hätte (BGH Ki § 276 BGB Bb Hr. 2). Bas Berufungsgericht hat zu Beginn dieses Teiles seiner Begründung festgesteilt, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der Abschluß eines sc langen Mietvertrages die gegebenenfalls erforderliche Räumung durch die Bauteninhabor erschweren und verzögeim werde und daß der Mieterschutz für Geschäftebauten ncch längere Zeit anhalten werde. Es hat ferner festgestellt, es sei erkennbar gewesen, daß eine RäumungsVerzögerung für die Klägerin infolge des Zeitverlustes gewisse Nachteile haben könne. Der Beklagten mußte sich, so fährt das Berufungsgericht fort, die Überlegung aufdrängen, daß die Klägerin bei etwaiger Bauabsicht an der Grenzmauer durch die Behelfsbcuton Schwierigkeiten und Nachteile erleiden könne. Damit hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Voraussehbarkeit der Vertragsverletzung durch die Vermietung der Grünstrei-fenflächen getroffen. Welche Schäden, insbesondere welches Ausmaß der Schäden, als Folge der Vertragsverletzung ein-treben konnten, brauchte die Beklagte im einzelnen nicht vorauszusehsn. Eine Haftung für diese Sohäden wäre nur dann -zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit ihres Entstehens
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so gering war, daß sie bei vernünftiger Überlegung nicht in Rechnung zu stellen waren, wenn also die Vertragsverletzung nur unter besonders' eigenartigen, ganz ungewöhnlichen und nach den regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Unständen den Schaden herbeigeführt hätte . (BGHZ 3t 26!). Solche ungewöhnlichen Umstände liegen nicht vor,
Pge Berufungsgericht meint, bei der damaligen .Lage habe die Beklagte nicht damit rechnen können; daß das theoretische Bauintercsse der Klägerin in absehbarer Zelt in die 3?at umgesetzt werde. Dafür spreche sohon die allgemeine wirtschaftliche Lage. Man habe 1948 nicht damit rechnen können, daß die Wirtschaft eioh so schnell erholen werde. Neue Siedlungen seien nur zögernd in Angriff genommen worden, 3s kann jedocli auch hei Beachtung der damaligen wirtschaftlichen Lage nicht eis außerhalb jeder Erfahrung liegend bezeichnet werden, daß die Klägerin nach 6 Jahren ein neues Gebäude erriohten werde. Die Mietverträge sind wenige Monp-ce nach der Währungsreform abgesohlossen worden, Sohon damals begann Bloh das wirtschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu wandeln. Die violfaoh verborgenen Warenlager wurden in Kapital umgesetzt. Das brachte zunächst auf dem Gebiet der Lebensmittelversorgung und der Sohuh- und Bekleidungsindustrie einen mächtigen Aufschwung. Ob er enhalten werde und ob die deutsche Wirtschaft sich in Bälde wieder internationale Absatzmärkte verschaffen könne, war damals allerdings zweifelhaft. Aber gerade die Ungewißheit, wie sich der beginnende Aufsohwung entwickeln werde, schloß die Annahme aus, daß eine günstige Entwicklung, wie sie in der Tat vor sich ging, unuöglioh sei und daß deshalb die Klägerin innerhalb der nächsten Jahre nicht in der Lage sein werde, einen wenn auch bescheidenen Bau au der Fluchtlinie der Waldeckor Ftraße zu erriohten. Nach Überwindung der
Inflation .(.'1925/24;) hatte die ideatöche Warts-cliaf■ gd: If Sit der nächs ten! 5 Jahre eine Aufwärts entwi c klu ng dure h- h ^e&acKl-y di edi era tfdureh 'die- Weltwirtschaftskrise;; der iah re ,d9|50^ fan4> Es War.dderanScH;:dim;. -Tahre -948 nicht
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Urteilsgründen nicht za ersehen. Sollte sich aber dieVerpflichtung der Beklagten auch auf die Geetattung eines Zutritts über die Grünfläche hinweg zur Waideoker Straße er-streoken, so bedürfte es näherer Darlegung, was mit dem Ausgleichebetrag von annähernd 4 000 EM noch abgegolten werden sollte, zu demal da eine konkrete Bestimmung im Vertragstext fehlt. Tn diesem Zusammenhang wird die Behauptung der Beklagten Bedeutung haben können, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, daß im Zeitpunkt der Straßenverbreiterung ein Bau an der Grenze möglich sei; bis dshin könne sie die Grünfläche nach Belieben benutzen und dort auch Behelfsbauton erstellen. Schließlich bedarf der Einwand des mitwirkenden Verschuldens der Würdigung duroh den Tatriohter.
II,
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den rechtlichen Gesichtspunkten der Verzögerung der Prozeßführung und des Aufopferungsanspruchs aus § 75 Einl. ADR werden von der Eevision nicht beanstandet. Zu letzteren Gesichtspunkt sei noch darauf hingewieseu, daß nach der ständigen Hecht-spreehung des Bundesgerichtshofs bei enteignungsgleiohen Eingriffen in Vermögenswerte Hechte die Anwendung der angeführten Vorschrift ausscheidet, weil die speziellere des Art. 14 GG Platz greift (BGHZ 23» 157» 161)♦ Die Hevision wendet sich auch nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Amtspflichtverletzung zu verneinen sei, weil die Pflicht zur Preihaltung des verkauften Geländestreifens nur aus dem Kaufvertrag entspringe, nicht aber aus einer hoheitlichen Aufgabe der Beklagten. Auch insoweit ist ein RechtsIrrtum nicht zu erkennen«
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III.
Pas Berufungsgerioht hat schließlich eine ‘Pflicht zur Entschädigung wegen enteignungsgleiohem hoheitliche»'Eingriff in Vermögenswerte Rechte der Klägerin verneint, wei1 die Beklagte duroh Vermietung ihres Eigentumsy nicht aber durch hoheitlichen Alct, die Bebauung des Grundstücks der Klägerin zeitweilig verhindert habe- Biese Begründung gibt zu Bedenken keinen Anlaß»
. Bie Klägerin glaubt, in ihrem Anliegerrecht durch hoheitlichen Akt der Beklagten verletzt zu sein- Ob ein solches Anliegenscht für sich allein zu den vermögenswei’ten Rechten.- die durch Art. 14 00 geschützt sind, zu zählen ist und welchen Inhalt es hat, ist umstritten 'vgl; ROZ 145-107 ff; Staudinger, BOB 11. Aufl. § 909 Randnote 51, Vorbemerkung zu § 1018 Randnote 14 o; Meißner/Stern/Hodes. Raohbarreoht 3. Aufl. § '17 Fußnote 11; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes 7. Aufl. § 21; Thomae/Wolter, MDR 1958, 203 I; offengelassen in BGHZ 23, 157, 170). Wollte man davon ausgehen, daß dem Anlieger das Reoht des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und zu Wagen sowie des Zutritts von Luft und Licht zu den an der Straße errichteten Gebäuden zusteht, so fehlt im vorliegenden Falle der Klägerin jedenfalls die Eigenschaft einer Anliegerin an der Waldecker Straße. Benn zwischen dieser Straße und der Abschluß-mauer der Klägerin liegt der Grünstreifen, der nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht zur Straße einbezogen und auoh nioht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Zwar ist für die Widmung keine besondere Form vorgeschrieben; der Wille der Gemeinde, eine erworbone Grundfläche für den Gemeingebrauch frei zu geben, muß aber irgendwie zu dem Ausdruck gekommen sein. Bas hat für den vorliegenden Fall das Berufungsgerioht verneint. Banaoh ist die Grün-
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fläche als Finanzveraögen der Beklagten zu betrachten<>
Liegt aber das Eigentum der Klägerin nicht an einer Ftraße» grenzt es vielmehr an privatem Eigentum der Beklagten an, so stohon der Klägerin auch keine Anlieger- , rechte zu« Gerade aus diesem Grunde war es erforderlich, durch privatrechtliohen Vertrag aioh Rechte, die sonst einem Anlieger zustehen, gewähren zu lassen, um nloht erst bei einer späteren Verbreiterung der Straße diese Rechte zu erhalten.
Pie Revision meint, mit der Anlegung der Grünfläche sei die Widmung für den Gemeingebrauch ausgesprochen. Bern kann nicht gefolgt werden. Eine Gemeinde kann, wenn sie Uber die Verwendung einer Grundfläche noch nicht entscheiden will, diese vorerst als privates Eigentum verwenden, gegebenenfalls dort gewisse Anlagen {Lichtmasten, Straßenverkehrsschilder) anbringen. Rur wenn eine Grundfläche zu dem Teil eines Weges gemacht wird, genügt die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges {Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung S, 15 Abs, 2). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGHZ 23, 157* Bort war die Grünfläche zwischen zwei Straßen angelegt und auf diese Weise in die Straße einbezogen. Im vorliegenden Falle' ist naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts die Grünfläche ein selbständiger Teil geblieben und nicht ln die Straße einbezogen worden,
2. Bie Buldung der ohne Zustimmung der Beklagten errichteten Behelfsbauten hat sich allerdings als Bausperre aus-gewirkt. Als nämlich die Klägerin im Jahre 1952 zu bauen
beabeiohtigte, fturde ihr naoh ihrem Vortrag von der Ver-
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waltung der Beklagten erklärt, das sei zwecklos, weil der benötigte Raum bereits von der Gaststätte gCMHP ln Anspruch genommen sei und eine alsbaldige Räumung nieht er-
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wartet worden könne. Insofern beeinträchtigten die Maßnahmen der Beklagten das Eigentum der Klägerin, nicht das Anliegerrecht. Denn die Möglichkeit, auf eigenem Grund und Boden nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu bauen, ist ein Toilrooht des Eigentums. Indes handelt os Bich hier jedenfalls nicht um einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in dieses Hecht« Soweit die Beklagte Mietverträge ebsohloß, bewegte sie sich auf dem Gebiete des Frivätreohte. Die Bauscheine, die sie ausgab, stellten nach den Urteils« feststellungen die Erklärung dar, daß baupolizeiliche Bedenken gegen die Behelfsbauten nioht bestünden. Sie gewährten den Bauherren kein materielles Hecht, wonach die Bauton bestehen bleiben durften. Das verkennt die Revision- Es kommt aber euch eine öffentlich-rechtliche HutzungsVerleihung nicht in Frage. Solche Verleihungen finden für Sendernutzungen on öffentlichen,dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen statt. Da die Grünfläche mangels Widmung nicht in diesen Bereich fällt, kann auch eine öffentlich-rechtliche NutsungsVerleihung nicht vorliegen. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob die Beklagte als passiv legitimiert für den Entschädigungsanspruch anzusehen wäre.
3. Schließlich scheidet auch die Annahme eines Eingriffs ln einen ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb aus.
Die Klägerin hatte auf dem vorgesehenen Baugelände - und nur von diesem kann hier die Hede sein - kein Gebäude eas* richtet, in dem sie einen Gewerbebetrieb ausübte. Baß die bereits bestehenden und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin duroh die Behelfsbauten irgendwie beeinträchtigt worden sind, hat die Klägerin selbst nioht vorgetragen.
Bie Klage ka m mithin unter den rechtlichen ffeslebte--punktei su II und III keinen Erfolg haben. Sie bedai-f jedoch aus den untar I dargelegten Gründen nooh weiterer tatrichterlicher Würdigung. Aue diesem Grunde muß der Revision stattgegeben und jfrie Sache an dae Berufungsgericht zurüokverwieeen worden. Ihm wird auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen«
Br, lasoho Br. Augustin Schuster
Br. Mattem Offterdinger
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