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BGH · V ZR 23/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 23/52

Das Grundstück ist frei von Lasten zu liefern, die in diesem Vertrage nicht erwähnt sind»” Nach § 4 des Kaufvertrages trat die Verkäuferin ihre Ansprüche gegen den Staat (PestStellungsbehörde) auf Ersatz der an dem Gebäude entstandenen Kriegsschäden an die Klägerin ab. Sie macht geltend, die Umstellungsgrundschuld sei von ihr nicht Übernom- • men worden; sie gehe daher zu Lasten der Erstbeklagten als Verkäuferin, die ja auch den Währungsgewinn gehabt habe. In Höhe von weiteren 539,97 DM rechne die Klägerin gegen die Kauf-preisforderung mit Zinsen auf, die sie auf die Umstellungsgrundschuld habe entrichten müssen« Den nach Abzug dieser Summen und der von ihr bereits gezahlten Kaufpreisraten noch verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 102,53 DM sei sie bereit, Zug um Zug gegen die Auflassung zu dem Vertrage vom 30. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung, hilfsweise auf Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 7 000 DM weiter* Die Klägerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten* In der mündlichen Verhandlung-vor dem Revisionsgericht haben die Parteien mit Rücksicht auf die durch Art 3 Abs 2 und Art 117 Abs 1 GrundG möglicherweise erfolgte Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Zustimmungs- und Duldungsanspruchs gegenüber dem Zweitbeklagten davon abgesehen, für und gegen den Zweitbeklagten Anträge zu stellen, und sich Vorbehalten, insoweit die Hauptsache für erledigt zu erklären und um Kostenentscheidung gern* § 91 a ZPO zu bitten* 1* § 5 des Kaufvertrages vom 30» November 1948 bestimmt, daß die Auflassung nach Eingang der Genehmigung der Peststellungsbehörde und der Wohnsiedlungsbehörde und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erfolgen solle* Diese Genehmigungen sind unstreitig erteilt* Die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung ist somit fällig* Von der vorgängigen Zahlung des Kaufpreises ist die Auflassungsverpflichtung der Beklagten nicht abhängig gemacht$ das ergibt sich daraus, daß nach § 2 des Vertrages der nach Abzug der Anzahlung mit 1 000 DM und der unstreitig übernommenen Hypo- Die Vorleistungspflicht der Beklagten entfiel aber im Laufe des Rechtsstreits dadurch, daß bis zu Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht am 12, Dezember 1951 alle Kaufpreisraten fällig geworden waren; da die Klägerin nach ihrem eigenen Geständnis Kauf p'r eisraten in Höhe von mehr als 7 000 DM noch nicht bezahlt hat, wäre die Beklagte zur Auflassung jetzt nur Zug um Zug verpflichtet, nachdem sie ein Leistungsweigerungsrecht geltend gemacht hat. Daß der Kaufvertrag eine Verpflichtung der Klägerin, die Umstellungsgrundschuld zu übernehmen, nicht begründe, entnimmt das Berufungsgericht vor allem dem Wortlaute Nach § 2 des Kaufvertrages habe die Klägerin nur die gegenüber der Gläubigerin bestehende Hypothek übernommene Bezüglich der nach dieser Hypothek entstandenen Umstellungsgrundschuld fehle eine solche Vereinbarung« Die Bestimmung über die Übernahme der Hypothek Sievers könne auch nicht in diesem Sinn verstanden werden: Als Gläubigerin der übernommenen Hypothek sei ausdrücklich die Ehefrau ge- fern habe, die in diesem Vertrage nicht erwähnt seienj darunter falle auch die Umstellungsgrundschuld, die in dem Vertrag nicht genannt sei« Da somit in dem Vertrage nichts anderes gesagt sei, sei die Beklagte nach § 434- BGB verpflichtet, das Grundstück von der Umstellungsgrundschuld zu befreien» Auf § 436 BGB könne die Erstbeklagte sich nicht berufen, denn selbst wenn man die Umstellungsgrundschuld als Auch den Einwand eines versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) und ebenso' die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums hält das Berufungsgericht nicht für begründet, mindestens den den Beklagten obliegenden Beweis nicht für erbracht» ler im ersten Rechtszuge vernommene Zeuge der als Steuerhelfer für beide Parteien tätig sei, von dem Kaufpreis noch” herunter gehenj diese Verhandlung habe vor dem Abschluss des Kaufvertrages stattgefunden, und die Parteien seien damals über den Kaufpreis noch nicht einig gewesen. Als hierbei die Klägerin erklärt habe, sie wolle weitere Belastungen aus der Hypothekenpost Abt III Nr 8 nicht übernehmen, die>Erstbeklagte aber gleichwohl die Beurkundung des Vertrages gewünscht habe, habe er (der Zeuge) zur Klarstellung, daß das Grundstück frei von der Uto-stellungsgrundschuld zu liefern sei, dem Vertrage den letzten jffj- Sie macht zunächst geltend, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage vom 30- November 1948 gebe, ver-* stoße gegen den Wortlaut« Wenn in § 2 des Vertrages der volle RM-Betrag der Hypothek SflUBk genannt sei, so ergebe sich daraus, daß die Klägerin die gesamte Belastung einschließlich der Umstellungsgrundsohuldübernommen habe« Dieser Angriff ist unbegründet« Daraus, daß neben dem IBnstel-lungsbetrag in Deutscher Mark der von der Klägerin übernommenen Hypothek der Reichsmark-Nennbetrag genannt ist, felgt keineswegs, daß auch die Umstellungsgrundsohuld Übernommen werden sollte« Im Gegenteil könnte die Tatsache, daß die umstellungsgrundschuld in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ebenso den Schluß nahelegen, daß sie nicht übernommen werden sollte» Jedenfalls widerspricht diese Auslegung dem.-Wortlaut nicht« Dasselbe gilt von dem weiteren Einwand der Revisions Daraus, daß der Kaufpreis ziffernmäßig in Deutscher Mark bestimmt worden sei, ohne daß von einem Zurückbehaltungsrecht die Rede gewesen oder ein Abzug gemacht worden sei, gehe hervor, daß die Beklagten den vollen Kaufpreis in Deutscher Mark erhalten und nicht einem Zurückbehaltungsrecht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts ausgesetzt sein sollten» Dem bloßen Schweigen des KaiifVertrages läßt sich ein vertragsmäßiger Ausschluß des DVO zu dem LASG, § 3 a ff LASG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20* August 1949 GVB1 VerWiGeb 232), wie umgekehrt das Stammrecht unabhängig von dem Fortbestand der Umstellungsgrundschuld erlöschen kann (§ 13 Abs 3 der 1* DVO)* Die Umstellungsgrundschuld hat einen eigenen Rang, der sich zwar zunächst dadurch bestimmt, daß sie dem Stammrecht folgt, aber durch Rangrücktritt kann dieses Verhältnis geändert werden (§ 5 Abs 2 b der 1* DV0$ § 2 der 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision rügt, übersehen, daß nach § 4 Abs 1 des Kaufvertrages die Erstbeklagte ihren Anspruch auf Ersatz der Kriegssachschäden auf die Klägerin übertragen hat. Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Innenministeriums S 277)« Ein zwingender Grund gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht ergibt sich daraus aber nicht„ Wie der Zeuge FHBP bekundet hat, machte die Peststellungsbehörde grundsätzlich die Erteilung der ihr obliegenden Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz davon abhängig, daß die Kriegssachschä-denansprüche abgetreten würden^ aus diesem Grunde will der Zeuge den § 4 des Kaufvertrages in den Entwurf aufgenommen Wenn die Revision schließlich meint, § 3 Satz 3 des Vertrages könne nichts dafür entnommen werden, daß die Umstellungsgrundschuld von dem Übergang auf die Klägerin ausgeschlossen werden sollte, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung sich auf die Aussagen des Zeugen Sch®^ stützt, der ausdrücklich bekundet hat, die genannte Bestimmung gerade zu dem Zweck in den «Vertrag eingefügt zu haben, um den Ausschluß der übernähme der Umstellungsgrundschuld klarzustellen«, OVG Hamburg MDR 1952, 315; .OVG Hamburg NJW 1952, 639 mit Anm von Metzing; Binder-Drexl, Lastenausgleich, II A, LASG § 1 S 13; Breit-Haaser, Lastenausgleich Bd I (1949) S 895 Henke-MÖnch-Herber Anm 2 B zu § 22 GBO; Heseler, Deutsche Wohnungswirtschaft 1950, 42; Duden SJZ 1948, 590; derselbe DRZ 1949, 564 unter Hinweis auf § 7 der 2, DVO) führt dazu, die Anwendbarkeit des § 436 BGB auf die Umstellungsgrundschuld zu verneinene Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß die Umstellungsgrundschulden, selbst wenn man sie als öffentliche Lasten im Sinne des § 436 B(^J ansehen wollte, doch keinesfalls zu den Lasten gehören, die im Sinne dieser Bestimmung «zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet« sind. DVO auf den Eigentümer übertragen wird, oder wenn das umgestellte Recht infolge Befriedigung des Gläubigers im Grundbuch gelöscht wird (§ 13 Abs 3 Satz 2 der 1e DV0)o Ob auch in anderen Fällen eine Eintragung zulässig war, war damals zweifelhaft (Henke-Münch-Herber, Anm 2 B zu § 22 GBO; Breit-Haaser aaO S 99); erst § 12 Abs 1 der 2c DVO hat diese Frage in verneinendem Sinne entschieden« Doch kommt es darauf nicht an. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Beschränkung der Eintragung war, daß das Grundbuch, wenn eine auf Reichsmark lautende Belastung eingetragen war, mit einer für den Regelfall ausreichenden Deutlichkeit die Höhe der Belastung in Deutscher Mark erkennen ließ, sei es daß das eingetragene Recht zu dem Nennbetrag umgestellt war, sei es bei Umstellung des Stammrechts in Deutsche Mark im Verhältnis 10 t 1 dadurch, daß in Höhe von 9/10 des Stammrechts hinter diesem eine Umstellungsgrund schuld entstanden war«, Wurde das Stammrecht im Grundbuch gelöscht, so war aus dem Grundbuch nicht mehr ersichtlich, ob eine Umstellungsgrund schuld entstanden war, daher wurde für diesen Fall ihre Eintragung ins Grundbuch angeordnet„ Abgesehen davon mußte der Übergang auf den Eigentümer durch Eintragung im Grundbuch ersichtlich gemacht werden«, Von weiteren Eintragungen glaubte der Gesetzgeber absehen zu können, weil man davon ausging, es handle sich um eine vorübergehende Belastung, von der noch ungewiß sei, ob sie in dem endgültigen Lastenausgleichsgesetz bei-’ behalten werde. züglich einer etwaigen Umstellungsgrundschuld) erkennen [ ließ, so entfällt der entscheidende Grund für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 436 BGBs der Verkäufer soll für die Freiheit von nioht eintragungsfähi-gen öffentlichen Lasten nicht einstehen müssen, weil bei diesen Lasten der Käufer sich auf das Grundbuch nicht ver- : lassen darf und sich daher selbst erkundigen muß, welche Belastungen bestehen, andererseits dies ihm auch regelmäßig möglich sein wird, da diese Lasten regelmäßig auf allgemein . der Klägerin sei ihr die Umstellungsgrundschuld bekannt gewesen, daher habe nach § 439 Abs 1 BGB die Erstbeklagte diesen Rechtsmangel nicht zu vertrete^ die Ausnahmevorschrift des § 439 Abs 2 BGB gelte nur für privatrechtliche, n nicht auch für öffentlich-rechtliche Belastungen* Ob diese ■; Rechtsansicht zutrifft, mag dahinstehen« Wie oben ausge-führt, sind die Umstellungsgrundschulden, mögen sie auch in verschiedener Hinsicht öffentlich-rechtliche Züge auf-weisen, doch Belastungen des bürgerlichen Rechts und Grund- , . Den Mangel einer Einigung sehen die Beklagten darin, daß beide Parteien mit dem von dem Notar gewählten Wortlaut des Vertrages verschiedene Vorstellungen hinsichtlich des Kaufpreises verbunden hätten« Der § 2 des Kaufvertrages sei nur scheinbar eindeutig« Die Klägerin behaupte, ihn so verstanden zu haben, daß sie außer der Zahlung von 13 314?25 DM zuzüglich der Anzahlung von 1 000 DM und der Übernahme der Hypothek SflBK mit 687,25 DM keine weiteren Verpflichtungen mehr übernehme« Dagegen seien die Beklagten der Ansicht gewesen, der errechnete Kaufpreis ergebe sich unter der Voraussetzung, daß die Klägerin alle mit der Post Abteilung III Nr 8, der Hypothek zusammenhängenden Verpflichtungen, und damit auch die Umstellungsgrundschuld nach dieser Hypothek übernehme« - Das Berufungsgericht hat den Beweis dieser Behauptung nicht für erbracht angesehen vor allem im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen Schaft« dieser habe bezeugt, er habe die Parteien über das Bestehen und den Sicherungscharakter der Umstellungsgrundschuld belehrt".] Die Revision macht geltend, der Einigungsmangel ergebe sich daraus, daß die Reichsmarkhypothek in Deutscher Mark 1 J' bewertet worden sei« Die Erstbeklagte hätte die Übernahme der gesamten Post gewollt; ob die Bewertung mit einem Zehn- ^jj, tel des RM-Nennbeträges richtig war oder nicht, habe keine Rolle gespielt« Hätte nur das Stammrecht übernommen werden ^$ sollen, so wäre der Reichsmark-Nennbetrag nicht anzugeben , gewesen« Vor allem hätte dann der bar zu belegende Teil des Tvi» Kaufpreises anders errechnet werden müssen, auch hätten die r \ wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß jeder Teil bei Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen etwas anderes gedacht hat als sein Vertragsgegner (RGRIC § 155 Abs 2 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl insbesondere den gleichgelagerten Pall RGZ -105* 209)« In einem solchen Palle ist es Sache der Partei, die sich über die Bedeutung ihrer eigenen Erklärung getäuscht hat, diese wegen Irrtums^ an- Geht man von diesen Grundsätzen aus, so erhellt, daß beide Vertragsparteien sich auf den von dem beurkundenden Notar vorgeschlagenen Wortlaut * des Vertrages, insbesondere auch auf die Einführung des 3« Satzes in den § 3, geeinigt haben und daß daher Erklärungen verschiedenen Inhaltes nicht vorliegen. Es erörtert hier dieselben Gesichtspunkte wie zu der Frage des versteckten Einigungsmangels,gelangt aber auch hier zu dem Ergebnis, daß die Beklagten den erforderlichen Beweis eines Irrtums nicht geführt hätten. Es ist den Beklagten zuzugeben, daß ihr Verhalten nach dem Vertragsschluß, insbesondere der von ihnen vorgelegte Schriftwechsel, Anhaltspunkte dafür bieten könnte, daß sie sich über den objektiven Inhalt der von der Erstbeklagten abgegebenen Erklärung getäuscht und irrigerweise geglaubt haben, die Klägerin habe mit dem Stammrecht der Hypothek Sievers zugleich auch die ihm folgende Umsteilungsgrundschuld übernommen., Ehemannes der Klägerin die Beklagten zunächst einen Kauf- [ preis von 25 000 DM, jedoch unter Anrechnung der Hypothek SflBI zu dem Rll-Nennbetrag, forderten^ wenn sie in der Pol- • ge einer Herabsetzung des Kaufpreises auf 15 000 DM zu-stimmten, so wäre denkbar, daß sie dazu durch die irrige Vorstellung bestimmt worden sind, aller Verpflichtungen ’ aus der Post enthoben zu sein und über die verein- auf ein Zehntel.abgewertet, zu der Annahme verleitet worden ^ ist, die von P^|^^ entworfene Fassung werde ihren Wünschen gerecht, und daß sie die Ausführungen des Notars über . hat* Auf der anderen Seite hat Sch#^ mit voller Bestimmtheit bekundet, daß die Erstbeklagte dampfe einverstanden gewesen sei, daß die Klägerin die Umstellungsgrundschuld nich+ übernehme» und daß er zur Klarstellung dessen den letzten Satz in dem § 3 eingefügt habe;er könne mit absoluter Sicherheit sagen» daß ausdrücklich über die Umstellungsgrundschuld nach der fraglichen Hypothek verhandelt worden seic Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Überzeugung gekommen ist, daß die der Erstbeklagten durch den Notar zuteilgewordene Belehrung den Beweis eines Irrtums ausschließt, so liegt das auf dem Gebiet der freien Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft ^/erden kanno Die Revision hat nur insoweit Einwendungen erhoben, als es sich um die Zustimmungserklärung des Zweitbeklagten vom 2» Dezember 1948 handelt,» rr Die Beklagten haben sich bisher auf eine Anfechtung der Zustimmung des Zweitbeklagten nicht berufene Die Revision ist der Ansicht, daß die von ihnen in allgemeiner Form vorgetragene. Anfechtung des ganzen Geschäfts wegen Irrtums auch die Anfechtung der Zustimmungserklärung des Zweitbeklagten einschließe0 Sie meint, daß unter diesem Gesichtspunkt der für die Beweiswürdigung.des Berufungsgerichts ausschlaggebende Punkt, die Belehrung der Erstbeklagten durch den Notar, nicht durchgreife, da der Zweitbeklagte bei der notariellen Verhandlung vom 30, November 1948 nicht zugegen gewesen und nicht festgestellt sei, daß ihm eine gleichartige Belehrung zuteil geworden oder er durch die Erstbeklagte über den Inhalt der ihr von dem Notar erteilten Belehrung unterrichtet worden sei, - Diese Rüge vermag dem Angriff der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes ist es im Regelfall ohne Einfluß, wenn die Erklärung eines Mitwirkenden nichtig ist, dessen Mitwirkung rechtlich nicht notwendig war, und so liegt der ^Pall yjhier, Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Erstbeklagte nach dem damals geltenden § 1399 BGB sich ohne Zustimmung ihres Ehemanns verpflichten konnte, und daß infolgedessen eine etwaige Anfechtung der Zustimmungserklärung des Zweitbeklag-ten auf den Bestand des Vertrages vom 30« November 1948 keinen Einfluß haben kann. Die Revision macht allerdings geltend, die Erstbeklagte habe die Wirksamkeit ihrer Erklärungen von der in dem Vertrage ausdrücklich vorbehaltenen Zustimmung ihres Ehemanns deswegen abhängig machen wollen, weil sie über die im Interesse der Klägerin gebotene ehemännliche. für Wertverbesserungen 6 000 RM investiert worden seien, Wei; ter sei Beweis angeboten worden, daß das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 25 000 DM wert gewesen sei* Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, daß man von einem Kaufpreis in dieser Höhe ausgegangen sei; nur mit Sjicksicht auf die Umstellungsgrundschuld hätten die Beklagten den Kaufpreis auf 15 000 DM ermäßigt. Dieser Revisionsangriff verkennt, daß der jetzt zur Entscheidung stehende Fall ganz anders gelagert ist als die Fälle, die zur Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs hei der Aufwertung von Hypotheken oder Grundschulden nach der Inflation Anlaß gegeben haben (RGZ 112, 329| 132, 342$ vgl hierzu RGRK 9* Aufl Anm 5 d zu § 242 BGB)« Damals handelte es sich um eine Veränderung der Vertragsgrundlage durch eine rückwirkende Gesetzgebung, die in einer für die Parteien riicirt vorhersehbaren Weise die Rechte und Pflichten zu dem Nacntöil der einen Vertragspartei veränderte und dadurch 'das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung erschütterte* Im vorliegenden Palle fällt das Eingreifen des Gesetzgebers -die Schaffung der Umstellungsgrundschulden durch das LASG vom 2.

Zitierte Normen: § 155 BGB § 22 GBO § 436 BGB § 22 GBO § 439 BGB
BGBUmstellungsgrundschuldBerufungsgerichtErklärungHypothekKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 23/52 Verkündet
 am 19« Juni 1953 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2361 065
Teilürteil
 Im Warnendes Volkes In dem Rechtsstreit « der Ehefrau Lieselotte	gab«	DflBP,
2. deren Ehemannes, des Fuhrmternehmers Wilhelm
>9 0
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Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die GastwirtinJIathilde Gl ■W
eb o StO», Straße
 Klägerin,.Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevcllraächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr,
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter DrflHeck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr«, Großmann
 durch Teilurteil für Recht erkannt $
Die Revision der Erstbeklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2 i. Dezember i 951 wird .zurückgewi e sen o
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten«.
Von Rechts wegen
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Tatbestand»	'***
Die Klägerin hat duröh notariellen Vertrag vom 30«.	•«
November 1948 von der Erstbeklagten das dieser gehörige	j
Grundstück	We^BBBi	■	,	gekauft«
Hinsichtlich des Kaufpreises gestimmt § 2 des Vertrages»
”Der Kaufpreis beträgt 15 000 DM (Fünfzehntausend
 Deutsche Mark) und wird wie folgt belegt»
1)	Die Käuferin übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis die im Grundbuche des erworbenen Grundstücks in Abteilung III Nr 8 eingetrage-ne Restkaufgeldhypothek für die Ehefrau Käthe SMBfcgebo HaflgBP mit 6 857,30 RM = m 685,75«
2)	Die Käuferin zahlt heute an die Verkäuferin DM 1 OOOo
3)	Das Restkaufgeld mit......ö.......... DM	13	324,15
verpflichtet sich die Käuferin in monatlichen Raten von DM 500, beginnend mit dem 3» Januar 1949, zu. tilgen»
Das Restkaufgeld ist unverzinslich»
Sicherstellung des Restkaufgeldes soll nicht erfolgen.”	*	.
7 v(i
Die Parteien sind darüber einig, daß die Angabe des^Rfest-kaufgeldes mit 13 324,15 DM auf einem Schreibversehen beruht und daß der Betrag richtig 13 3*14,25 DM lauten muß»
§ 3 Satz 3 des Kaufvertrages lautet» *•»»». Das Grundstück ist frei von Lasten zu liefern, die in diesem Vertrage nicht erwähnt sind»” Nach § 4 des Kaufvertrages trat die Verkäuferin ihre Ansprüche gegen den Staat (PestStellungsbehörde) auf Ersatz der an dem Gebäude entstandenen Kriegsschäden an die Klägerin ab. In notarieller Verhandlung vom 2. Dezember 1948 Haben der Ehemann der Klägerin und der Zweitbeklagte als Ehemann der Erstbeklagten dem Kaufverträge je ihre ehemännliche Zustimmung erteilt. Besitzübergabe ist am 18» Februar 1949 erfolgt» Die Klägerin hat mit den vereinbarten Ratenzahlungen auf den Kaufpreis begonnen und die bis Dezember 1949 fälligen Raten geleistet» Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind beigebracht« Die

Erstbeklagte verweigert jedoch die Auflassung, da zwischen den Parteien Streit darüber entstanden ist, ob die Umstel-lungsgrundschuld, die' nach der in § 2 des Kaufvertrages erwdf ten, im Verhältnis 10 : 1 in DH umgestellten Hypothek ent- 1 standen ist, zu Lasten der Klägerin oder der Erstbeklagten ( geht.	•
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Nach längerem Schriftwechsel hat die Klägerin gegen
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die Erstbeklagte auf Erklärung der Auflassung, gegen den Zweitbeklagten auf Zustimmung zu dieser Erklärung und Dul- > dung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut wegen der Kosten des Rechtsstreits Klage erhoben. Sie macht geltend, die Umstellungsgrundschuld sei von ihr nicht Übernom- • men worden; sie gehe daher zu Lasten der Erstbeklagten als Verkäuferin, die ja auch den Währungsgewinn gehabt habe. Darauf habe der beurkundende Notar Sch^^bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages ausdrücklich hingewiesen. Da die Erstbeklagte zu Unrecht bestreite, zur Beseitigung der Umstellungsgrundschuld verpflichtet zu sein, könne die Klägerin in Höhe des Kapitalbetrages der Umstellungsgrundschuld mit 6 172,25 RM den Kaufpreis surückhalten. In Höhe von weiteren 539,97 DM rechne die Klägerin gegen die Kauf-preisforderung mit Zinsen auf, die sie auf die Umstellungsgrundschuld habe entrichten müssen« Den nach Abzug dieser Summen und der von ihr bereits gezahlten Kaufpreisraten noch verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 102,53 DM sei sie bereit, Zug um Zug gegen die Auflassung zu
 dem Vertrage vom 30. November 1948 geben will, entgegengetreten, Sie haben sich in erster Linie auf versteckten Einigungsmangel (Dissens), daneben auf Anfechtung wegen Irrtums und auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Sie haben
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Die Beklagten sind der Auslegung, welche die Klägerin
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Klagabv/eisung beantragt, hilfsweise wegen eines Teilbetrages des Restkaufpreises in Höhe von 7 OOO DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht*
Das Landgericht hat die Srstbeklagte zur Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 102,53 DM, den Zweitbeklagten wie beantragt verurteilt* Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos*
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung, hilfsweise auf Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 7 000 DM weiter* Die Klägerin hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten* In der mündlichen Verhandlung-vor dem Revisionsgericht haben die Parteien mit Rücksicht auf die durch Art 3 Abs 2 und Art 117 Abs 1 GrundG möglicherweise erfolgte Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Zustimmungs- und Duldungsanspruchs gegenüber dem Zweitbeklagten davon abgesehen, für und gegen den Zweitbeklagten Anträge zu stellen, und sich Vorbehalten, insoweit die Hauptsache für erledigt zu erklären und um Kostenentscheidung gern* § 91 a ZPO zu bitten*
Entscheidungsgründes
1*	§ 5 des Kaufvertrages vom 30» November 1948 bestimmt,
 daß die Auflassung nach Eingang der Genehmigung der Peststellungsbehörde und der Wohnsiedlungsbehörde und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erfolgen solle* Diese Genehmigungen sind unstreitig erteilt* Die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung ist somit fällig* Von der vorgängigen Zahlung des Kaufpreises ist die Auflassungsverpflichtung der Beklagten nicht abhängig gemacht$ das ergibt sich daraus, daß nach § 2 des Vertrages der nach Abzug der Anzahlung mit 1 000 DM und der unstreitig übernommenen Hypo-
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thek Sievers mit 685,75 DM noch -’erh leih ende Restkaufpreis in Höhe von 13 314,25 DM in Monatsraten von 500 DM, beginne am 3c Januar 1949? zahlbar sein sollte. Bei der in Aussich: genommenen Abwicklung des Geschäftes mußte die Tilgung des Restkaufpreises annähernd 2 Y4 Jahre dauern; daß die Auflas sung hätte solange zurückgestellt werden sollen, läßt der V trag nicht erkennen. Die Vorleistungspflicht der Beklagten entfiel aber im Laufe des Rechtsstreits dadurch, daß bis zu Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht am 12, Dezember 1951 alle Kaufpreisraten fällig geworden waren; da die Klägerin nach ihrem eigenen Geständnis Kauf p'r eisraten in Höhe von mehr als 7 000 DM noch nicht bezahlt hat, wäre die Beklagte zur Auflassung jetzt nur Zug um Zug verpflichtet, nachdem sie ein Leistungsweigerungsrecht geltend gemacht hat. Es kommt infolgedessen darauf an, ob die Beklagte berechtigt ist, dieses Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, oder ob die Klägerin ihrerseits, wie sie behauptet, berechtigt war, die Zahlung der noch offenstehenden Kauf-preisraten deswegen zu verweigern, feil die Beklagte die aui dem Grundstück lastende Umstellungsgrundschuld noch nicht beseitigt hat,
2, Das Berufungsgericht würdigt den Kaufvertrag dahin, dal in ihm eine Verpflichtung der Klägerin, die Umstellungsgrunc schuld zu übernehmen, nicht zu dem Ausdruck gelangt sei«. Daraus zieht es den Schluß, daß nach § 434 BGB die Beklagte für die Beseitigung der Ums“ellungsgrundschuld einzustehen habe, und daß demzufolge die Klägerin berechtigt sei, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen sei«, *
Daß der Kaufvertrag eine Verpflichtung der Klägerin, die Umstellungsgrundschuld zu übernehmen, nicht begründe, entnimmt das Berufungsgericht vor allem dem Wortlaute Nach
 
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§ 2 des Kaufvertrages habe die Klägerin nur die gegenüber der Gläubigerin	bestehende	Hypothek übernommene
 Bezüglich der nach dieser Hypothek entstandenen Umstellungsgrundschuld fehle eine solche Vereinbarung« Die Bestimmung über die Übernahme der Hypothek Sievers könne auch nicht in diesem Sinn verstanden werden: Als Gläubigerin der übernommenen Hypothek sei ausdrücklich die Ehefrau	ge-
nannt | die Umstellungsgrundschuld habe dagegen der Öffentlichen Hand zugestanden« Damit stimme überein, daß der Kaufpreis mit 15 000 DM angegeben worden seir wovon (abgesehen von der Anzahlung von 1 000 DM) nur der Umstellungsbetrag der Hypothek	Höhe	von	einem	Zehntel	des
RM-Hennbetragesf nämlich von 685*75 DM, in Abzug gebracht worden sei» Daß der R2I-Nennbetrag dieser Hypothek mit 6 857^50 RM erwähnt wurde, habe nur der Klarstellung und der Berechnung des Umstellungsbetrages gedient» Schließlich
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sei in § 5 Satz 3 des Kaufvertrages ausdrücklich bestimmt»
daß die Erstbeklagte das Grundstück frei von lasten zu lie*-
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fern habe, die in diesem Vertrage nicht erwähnt seienj darunter falle auch die Umstellungsgrundschuld, die in dem Vertrag nicht genannt sei« Da somit in dem Vertrage nichts anderes gesagt sei, sei die Beklagte nach § 434- BGB verpflichtet, das Grundstück von der Umstellungsgrundschuld zu befreien» Auf § 436 BGB könne die Erstbeklagte sich nicht berufen, denn selbst wenn man die Umstellungsgrundschuld als
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 eine öffentliche last ansehen wolle, sei sie doch zur Eintragung ins Grundbuch geeignet«	*]§
Auch den Einwand eines versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) und ebenso' die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums hält das Berufungsgericht nicht für begründet, mindestens den den Beklagten obliegenden Beweis nicht für erbracht» ler im ersten Rechtszuge vernommene Zeuge
 der als Steuerhelfer für beide Parteien tätig sei,

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habe bekundet, der Beklagten geraten zu haben, bei den Vertragsverhandlungen die Hypothek	zu dem	vollen
 Nennbetrag einzukalkuliereno Der Ehemann der Klägerin habe ausgesagt, bei Beginn der Verhandlungen hätten die Beklagten erklärt$MDie Hypothek gehe noch runter vom Kurses bei dieser Aussage sei zu beachten, daß die Beklagten damals einen Kaufpreis von 25 000 DM gefordert hätten, dieser Preis sei der Klägerin bei weitem zu hoch gewesen, sie habe nur 15 000 DM zahlen wollen. Der Zeuge Befl^habe sich an eine Verhandlung der Parteien erinnert, bei der die Beklagten ebenfalls erklärt hätten, die Hypothek solle
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von dem Kaufpreis noch” herunter gehenj diese Verhandlung habe vor dem Abschluss des Kaufvertrages stattgefunden, und die Parteien seien damals über den Kaufpreis noch nicht einig gewesen. Zu Gunsten der Beklagten spräche lediglich die Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen, inzwischen verstorbenen Zeugen IBHB? des Bürovorstehers des beurkundenden Notars SchflB«	der den Vertragsentwurf ge-
fertigt habe, habe bekundet, er habe sich über die Ifinstel-lungsgrundschuld keine Gedanken gemacht$ wenn er mit ihr gerechnet hätte, würde er das Restkaufgeld anders eingesetzt haben. Dieser Zeuge sei aber bei der eigentlichen Beurkundung nicht zugegen gewesen. Maßgeblich sei das Zeugnis des bereits vor dem ersten Richter und wiederum eingehend vor dem Berufungsgericht vernommenen Notars Sch^B selbst. Dieser habe ausgesagt, mi~ den Vertragsparteien ausdrücklich über die Umsteilungsgrundschuld gesprochen zu haben, weil sie in dem von pBHB gefertigten Entwurf nicht erwähnt gewesen sei. Als hierbei die Klägerin erklärt habe, sie wolle weitere Belastungen aus der Hypothekenpost Abt III Nr 8 nicht übernehmen, die>Erstbeklagte aber gleichwohl die Beurkundung des Vertrages gewünscht habe, habe er (der Zeuge) zur Klarstellung, daß das Grundstück frei von der Uto-stellungsgrundschuld zu liefern sei, dem Vertrage den letzten
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Satz des § 3 eingefügt„ Diese Angaben.» die der Zeuge beschworen hat, hält das Berufungsgericht in eingehender Erörterung für glaubwürdig» Es erwägt weiter, daß auch der Schriftwechsel zugunsten der Beklagten nichts ergebe« Daher sei der den Beklagten obliegende Beweis nicht geführt«
Zu der Vernehmung einer oder beider Parteien habe kein Anlaß bestanden«.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 133, 157, 242,
436 und 439 BGB»
Sie macht zunächst geltend, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage vom 30- November 1948 gebe, ver-* stoße gegen den Wortlaut« Wenn in § 2 des Vertrages der volle RM-Betrag der Hypothek SflUBk genannt sei, so ergebe sich daraus, daß die Klägerin die gesamte Belastung einschließlich der Umstellungsgrundsohuldübernommen habe« Dieser Angriff ist unbegründet« Daraus, daß neben dem IBnstel-lungsbetrag in Deutscher Mark der von der Klägerin übernommenen Hypothek	der Reichsmark-Nennbetrag genannt
 ist, felgt keineswegs, daß auch die Umstellungsgrundsohuld Übernommen werden sollte« Im Gegenteil könnte die Tatsache, daß die umstellungsgrundschuld in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, ebenso den Schluß nahelegen, daß sie nicht übernommen werden sollte» Jedenfalls widerspricht diese Auslegung dem.-Wortlaut nicht« Dasselbe gilt von dem weiteren Einwand der Revisions Daraus, daß der Kaufpreis ziffernmäßig in Deutscher Mark bestimmt worden sei, ohne daß von einem Zurückbehaltungsrecht die Rede gewesen oder ein Abzug gemacht worden sei, gehe hervor, daß die Beklagten den vollen Kaufpreis in Deutscher Mark erhalten und nicht einem Zurückbehaltungsrecht des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts ausgesetzt sein sollten» Dem bloßen Schweigen des KaiifVertrages läßt sich ein vertragsmäßiger Ausschluß des
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Zurückbehaltungsrechts nicht entnehmen. Umgekehrt liegt die Annahme nahe« daß die fjbernahme der Utastellungsgrund-
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ihr Betrag in Rechnung gestellt worden wäre, wenn sie hät- i te übernommen werden sollen« Vom Standpunkt der Beklagten ; gesehen ist auch nicht -verständlich, warum nicht der Ge-	:
Samtkaufpreis so beziffert worden ist, daß zu den 15 000 DM
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noch der Nennbetrag der TJmstellungsgrundschuld mit etwas über 6 000 DM zugefügt wurde; es hätte sich dann ein Kaufpreis von etwas über 2*1 000 DM ergeben« Ob ein Kaufvertrag dieses Inhalts die Genehmigung der Preisbehärde gefunden haben würde, steht nicht fest«
In diesem Zusammenhang trägt die Revisions Die IBa-stellungsgrundschuld sei mit der umgestellten Belastung« nach der sie entstanden sei, rechtlich verbunden« Sei in einem Kaufverträge der Übergang der vollen RM-Belastung vorgesehen, so sei nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte anzunehmen, daß die Umstel3.ungsgrundschuld von der Übernahme mitumfaßt werde, solange nicht eine entgegenstehende Vereinbarung nachgewiesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts sei mit den Vorschriften des Lasten-ausgleichssicherungsgesetzes nicht zu vereinbaren. - Auch dieser Angriff ist nicht begründet. Daß die Umstellungsgrundschulden mit dem Grundpfandrecht, nach dem sie entstanden sind, nicht unlösbar verbunden sind, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Zwar folgt die Umstellungsgrundschuld inhaltlich dem ihr vorgehenden umgestellten Recht (§ 1 Abs 1 Satz 3 LASG; § 5 Abs 3, § 9 DVO I;
§§ 5—7 bis 8 DVO II), eine unlösbare Verbindung wird dadurch aber nicht begründet« Stammrecht und Umstellungsgrundschuld stehen verschiedenen Gläubigern zu. Die Umstellungsgrundschuld kann unabhängig von dem Stammrecht durch Tilgung, Ablösung oder Verzicht auf den Eigentümer übergehen oder

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erlöschen (§ 5 der 1» DVO verbunden mit § 9 der 2. DVO zu dem LASG, § 3 a ff LASG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20* August 1949 GVB1 VerWiGeb 232), wie umgekehrt das Stammrecht unabhängig von dem Fortbestand der Umstellungsgrundschuld erlöschen kann (§ 13 Abs 3 der 1* DVO)* Die Umstellungsgrundschuld hat einen eigenen Rang, der sich zwar zunächst dadurch bestimmt, daß sie dem Stammrecht folgt, aber durch Rangrücktritt kann dieses Verhältnis geändert werden (§ 5 Abs 2 b der 1* DV0$ § 2 der 2.
DVOs vgl die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6» Mai 1952 - V ZB 1/52 - BGHZ 6, 70 /72/)« Diese Selbständigkeit der Umstellungsgrundschuld steht dem von der Revision behaupteten Auslegungsgrundsatz entgegen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage gibt, steht insoweit nicht im Widerspruch mit einer allgemeinen Auslegungsregel.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision rügt, übersehen, daß nach § 4 Abs 1 des Kaufvertrages die Erstbeklagte ihren Anspruch auf Ersatz der Kriegssachschäden auf die Klägerin übertragen hat. Die Revision meint, wenn die gesamten Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich - zu deren Sicherung die Umstellurgsgrundschuld doch habe' dienen sollen - auf der Beklagten hätten haften bleiben sollen, hätte diese nicht daran denken können, die KriegsSachschäden ersatzansprüch'e aus der Hand zu geben, von denen damals erwartet werden mußte, daß sie auf eine zu erwartende Lasten-ausgleichsabgabe angerechnet werden könnten. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, der Wert der abgetretenen Ansprüche sei bei VertragsSchluß noch durchaus zweifelhaft gewesen% wäre der Anspruch nach der Veräußerung in der Hand der Erstbeklagten verblieben, so wäre er völlig wertlos geworden. Dieser Abtretung könne nichts dafür entnommen werden, daß der Wortlaut des Vertrages unvollständig sei und eine in Wahr-
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heit vereinbarte Übernahme der Grundschuld nicht wiedergebe o - Ob die letztgenannte Erwägung zutrifft, mag zweifelhaft sein (vgl § 11 Abs *; der KriegssachschädenVOf Ziff 4 Abs 3 der Richtlinien für das Verfahren in Entschädigungssachen, Runderlaß des Eeichsministers des Innern vom 12o Februar 1941? Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Innenministeriums S 277)« Ein zwingender Grund gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht ergibt sich daraus aber nicht„ Wie der Zeuge FHBP bekundet hat, machte die Peststellungsbehörde grundsätzlich die Erteilung der ihr obliegenden Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz davon abhängig, daß die Kriegssachschä-denansprüche abgetreten würden^ aus diesem Grunde will der Zeuge den § 4 des Kaufvertrages in den Entwurf aufgenommen
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haben«, Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe auf diese Abtretung keinerlei Wert gelegt und sei jederzeit bereit, die Ansprüche ohne Gegenleistung wieder zurückabzutreten«. Dem Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage beizutreten, wenn es annimmt, daß aus der Abtretung der Kriegssachschädenersatzansprüche sich kein Anhaltspunkt dagegen ergibt, daß die Umstellungsgrundschuld bei der Erstbeklagten habe verbleiben sollen,,
Wenn die Revision schließlich meint, § 3 Satz 3 des Vertrages könne nichts dafür entnommen werden, daß die Umstellungsgrundschuld von dem Übergang auf die Klägerin ausgeschlossen werden sollte, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung sich auf die Aussagen des Zeugen Sch®^ stützt, der ausdrücklich bekundet hat, die genannte Bestimmung gerade zu dem Zweck in den «Vertrag eingefügt zu haben, um den Ausschluß der übernähme der Umstellungsgrundschuld klarzustellen«,

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3* Die Revision hält es für rechtsirrig, daß das Berufungsgericht hei dem Schweigen des Vertrages aus § 434 BGB die Verpflichtung der Erstbeklagten herleitet., die Umstellungsgrundschuld zur Löschung zu bringen• Es handle sich bei der Umstellungsgrundschuld um eine öffentliche Last, die grundsätzlich nicht eintragungsfähig sei und auf die infolgedessen § 436 EGB Anwendung finde, so daß der Verkäufer nicht für Lastenfreiheit einzustehen habe« Liese Vorschrift sei zwar nachgiebigen Rechtes, doch habe die Klägerin die Beweislast dafür, daß die Beklagte es übernommen habe, diese Last zu beseitigen, und dieser Beweis sei nach der Auffassung des Berufungsgerichts selbst nicht erbrachte
 Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Umstellungsgrundschulden nach § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2* September 1948 (GBl VerWiGeb 91) zwar dem durch das öffentliche Interesse geforderten Lastenausgleich dienen, wie auch die auf sie zu leistenden Zahlungen der öffentlichen Hand zufließen, daß es sich aber gleichwohl um Grundschulden im Sinne des bürgerlichen Rechts handelt, auf die demgemäß, soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen worden sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden (Beschluß vom 6. Mai 1952 - V ZB 1/52 - BGHZ 6,. 70; Urteil vom 23. Mai 1952 -V ZR 80/51Leitsatz abgedruckt NJW 1952, 874)o In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat unter Ablehnung einer gegenteiligen Ansicht des Oberlande sgerichts Hamburg (Deutsche Y/ohnungswirtschaft 1950,
117) ausgeführt, schon der Gebrauch des Ausdrucks "Grund-schuld" spreche dafür, daß es sich nach dem Rillen des Gesetzgebers um Grundschulden des bürgerlichen Rechts handeln sollte* auch könnten die Umstellungsgrundschulden auf den Eigentümer, eine Privatperson, übergehen, ohne daß Anhalts-
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punkte dafür gegeben seien, daß dadurch ihr Wesen sich ändere ; der Umstand, daß sie dazu bestimmt seien, künftig entstehende öffentlich-rechtliche Ansprüche zu sichern, nötige nicht dazu, die Umstellungsgrundschulden * selbst als öffentlich-rechtliche Lasten anzusehen„ Liese Auffassung, die in Rechtsprechung.und Schrifttum durchaus herrschend ist (OLG Celle in Nds Rechtspfl 195% 7;
OVG Hamburg MDR 1952, 315; .OVG Hamburg NJW 1952, 639 mit Anm von Metzing; Binder-Drexl, Lastenausgleich, II A, LASG § 1 S 13; Breit-Haaser, Lastenausgleich Bd I (1949) S 895 Henke-MÖnch-Herber Anm 2 B zu § 22 GBO; Heseler, Deutsche Wohnungswirtschaft 1950, 42; Duden SJZ 1948, 590; derselbe DRZ 1949, 564 unter Hinweis auf § 7 der 2, DVO) führt dazu, die Anwendbarkeit des § 436 BGB auf die Umstellungsgrundschuld zu verneinene
 Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß die Umstellungsgrundschulden, selbst wenn man sie als öffentliche Lasten im Sinne des § 436 B(^J ansehen wollte, doch keinesfalls zu den Lasten gehören, die im Sinne dieser Bestimmung «zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet« sind. Der Hinweis der Revision, daß die Umstellungsgrundschuld ohne Eintragung im Grundbuch entstehe, schlägt nicht durch. Für den ähnlich gelagerten Fall der nach § 1 des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl II, 257) begründeten Hypotheken des öffentlichen Rechts (öffentliche Lasten) hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß es ausreiche, wenn eine Eintragung möglich sei (RGZ 127> 130). Anders hat das Reichsgericht für die Grundschulden gemäß der Verordnung über die Errichtung einer Dlut-schen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (RGBl I; 903) entschieden, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Auslegung eines bestimmten, zur Entscheidung stehenden Vertrages (RG JW 1927* 260 mit billigender Anmerkung von Manigk, der
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hervorhebt, daß es sich um eine Öffentlich-rechtliche Last im Sinne des § 436 BGB handle, ebenso Stillschweig J\V 1924? 126). Was die Umstellungsgrundscliulden anlangt, so haben das LASG in der zur Zeit des Vertragsschlusses vorliegenden Passung vom 2«, September 1948 und die damals allein ergangene Erste Durchführungsverordnung eine Eintragung im Grundbuch nur dann vorgesehen, wenn die Umstel-lungsgru'ndschuld nach § 7 der 1. DVO auf den Eigentümer übertragen wird, oder wenn das umgestellte Recht infolge Befriedigung des Gläubigers im Grundbuch gelöscht wird (§ 13 Abs 3 Satz 2 der 1e DV0)o Ob auch in anderen Fällen eine Eintragung zulässig war, war damals zweifelhaft (Henke-Münch-Herber, Anm 2 B zu § 22 GBO; Breit-Haaser aaO S 99); erst § 12 Abs 1 der 2c DVO hat diese Frage in verneinendem Sinne entschieden« Doch kommt es darauf nicht an. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Beschränkung der Eintragung war, daß das Grundbuch, wenn eine auf Reichsmark lautende Belastung eingetragen war, mit einer für den Regelfall ausreichenden Deutlichkeit die Höhe der Belastung in Deutscher Mark erkennen ließ, sei es daß das eingetragene Recht zu dem Nennbetrag umgestellt war, sei es bei Umstellung des Stammrechts in Deutsche Mark im Verhältnis 10 t 1 dadurch, daß in Höhe von 9/10 des Stammrechts hinter diesem eine Umstellungsgrund schuld entstanden war«, Wurde das Stammrecht im Grundbuch gelöscht, so war aus dem Grundbuch nicht mehr ersichtlich, ob eine Umstellungsgrund schuld entstanden war, daher wurde für diesen Fall ihre Eintragung ins Grundbuch angeordnet„ Abgesehen davon mußte der Übergang auf den Eigentümer durch Eintragung im Grundbuch ersichtlich gemacht werden«, Von weiteren Eintragungen glaubte der Gesetzgeber absehen zu können, weil man davon ausging, es handle sich um eine vorübergehende Belastung, von der noch ungewiß sei, ob sie in dem endgültigen Lastenausgleichsgesetz bei-’ behalten werde. War aber die Umstellungsgrundschuld auch
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in den Fällen, in denen eine Eintragung nach § 7? § 13 Abs 3 Satz 2 der 1> BVO nicht erfolgte, aus dem Grundbuch wenigstens insoweit ersichtlich, als die Eintragung einer Reich: markbelastung die Höhe der Gesamtbelastung (Stammrecht zu- .. züglich einer etwaigen Umstellungsgrundschuld) erkennen [ ließ, so entfällt der entscheidende Grund für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 436 BGBs der Verkäufer soll für die Freiheit von nioht eintragungsfähi-gen öffentlichen Lasten nicht einstehen müssen, weil bei diesen Lasten der Käufer sich auf das Grundbuch nicht ver- : lassen darf und sich daher selbst erkundigen muß, welche Belastungen bestehen, andererseits dies ihm auch regelmäßig möglich sein wird, da diese Lasten regelmäßig auf allgemein . bekannt gemachten Anordnungen und Vorschriften beruhen*
Fehl geht weiter die Rüge der Revision, nach Behauptung . der Klägerin sei ihr die Umstellungsgrundschuld bekannt gewesen, daher habe nach § 439 Abs 1 BGB die Erstbeklagte diesen Rechtsmangel nicht zu vertrete^ die Ausnahmevorschrift des § 439 Abs 2 BGB gelte nur für privatrechtliche, n nicht auch für öffentlich-rechtliche Belastungen* Ob diese ■; Rechtsansicht zutrifft, mag dahinstehen« Wie oben ausge-führt, sind die Umstellungsgrundschulden, mögen sie auch in verschiedener Hinsicht öffentlich-rechtliche Züge auf-weisen, doch Belastungen des bürgerlichen Rechts und Grund- , . schulden im,Sinne des § 439 Abs 2 BGB* § 439 Abs 1 BGB
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kommt daher nicht zur Anwendung, und es bleibt bei der Re- .*• gel des § 434 BGB, daß der Verkäufer die Lastenfreiheit ► -des verkauften Grundstücks gewährleisten muß*
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4o Las Schwergewicht ihrer Verteidigung legen die Beklagten auf die Behauptung eines versteckten Einigungsmangels (Bissens); nach ihrer Ansicht führt dieser Mangel zur Unwirksamkeit des Vertrages (§ 155 BGB) und damit -zur Ab-Weisung der Klage*
Den Mangel einer Einigung sehen die Beklagten darin, daß beide Parteien mit dem von dem Notar gewählten Wortlaut des Vertrages verschiedene Vorstellungen hinsichtlich des Kaufpreises verbunden hätten« Der § 2 des Kaufvertrages sei nur scheinbar eindeutig« Die Klägerin behaupte, ihn so verstanden zu haben, daß sie außer der Zahlung von 13 314?25 DM zuzüglich der Anzahlung von 1 000 DM und der Übernahme der Hypothek SflBK mit 687,25 DM keine weiteren Verpflichtungen mehr übernehme« Dagegen seien die Beklagten der Ansicht gewesen, der errechnete Kaufpreis ergebe sich unter der Voraussetzung, daß die Klägerin alle mit der Post Abteilung III Nr 8, der Hypothek	zusammenhängenden
 Verpflichtungen, und damit auch die Umstellungsgrundschuld nach dieser Hypothek übernehme« - Das Berufungsgericht hat den Beweis dieser Behauptung nicht für erbracht angesehen vor allem im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen Schaft« dieser habe bezeugt, er habe die Parteien über das Bestehen und den Sicherungscharakter der Umstellungsgrundschuld belehrt".] und zur Klarstellung, daß die Umstellungsgrundschuld nicht übernommen werde, den 3« Satz des § 3 in den Kaufvertrag eingefügt«

Die Revision macht geltend, der Einigungsmangel ergebe sich daraus, daß die Reichsmarkhypothek in Deutscher Mark 1 J' bewertet worden sei« Die Erstbeklagte hätte die Übernahme der gesamten Post gewollt; ob die Bewertung mit einem Zehn- ^jj, tel des RM-Nennbeträges richtig war oder nicht, habe keine Rolle gespielt« Hätte nur das Stammrecht übernommen werden ^$ sollen, so wäre der Reichsmark-Nennbetrag nicht anzugeben , gewesen« Vor allem hätte dann der bar zu belegende Teil des Tvi» Kaufpreises anders errechnet werden müssen, auch hätten die	r \
Kriegssachschädenansprüche nicht an die Klägerin abgetre- /'jl| ten werden dürfen« - Diese Erwägungen wenden sich gegen die /	!)
Beweiswürdigung des Berufungsurteils, die im Revisionsver- jf '
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 fahren nicht überprüft werden kamu Die von der Revision f*f' angeführten Tatsachen - die Fassung des § 2 des Kaufver-trags, die Abtretung der Kriegssachschädenansprüche an die Klägerin - hat das Berufungsgericht berücksichtigt; jp ob es ihre Bedeutung im Rahmen der Würdigung des gesamten Sachverhalts richtig veranschlagt hat, entzieht sich der r&: Nachprüfung durch den Revißionsrichter, Wenn das Berufungs-gericht den Aussagen des Zeugen SchflP folgt, so kann darin ||| ein Rechtsoder Verfahrensverstoß nicht gesehen werden« ry
 Im übrigen würde dem Berufungsgericht im Ergebnis schon*'* *
ai^s Rechtsgründen zu folgen sein« Selbst wenn man die Be-
hauptung des Beklagten unterstellt, beide Parteien hätten
 mit dem Y/ortlaut des § 2 des Kaufvertrages verschiedene
 Vorstellungen verbunden., so ergibt sich noch nicht ein ver- .
steckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB«. Die Revisici
 verkennt, daß es nicht auf den inneren Willen, sondern auf
 die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen ankommt, ;r
Es ist ein feststehender Rechtsgrundsatz, daß jeder, der
 eine Erklärung abgibt, sich beim Wort nehmen und es sich ge- r
fallen lassen muß, daß seine Erklärung so verstanden wird,
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wie die Allgemeinheit sie auffaßt. Andererseits muß jeder Teil die Erklärung des Gegners so gegen sich gelten lassen, ; wie sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrssitte zu verstehen ist (RGZ 165? 193 /T98 £/)* Die An- uv nähme eines versteckten Einigungsmangels setzt daher voraus, - ‘ daß die Parteien infolge eines wechselseitigen Mißverstand-nisses ihrer Erklärungen einig zu sein wähnen, während^ in Wahrheit ihre Erklärungen auseinandergehen, so daß nur der Schein einer Übereinstimmung besteht« Haben äußerlich über-
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einstimmende Erklärungen einen objektiv bestimmten klaren Inhalt, so liegt nicht der Pall eines Mißverständnisses, d*h‘ der irrigen Annahme einer Einigung vor, sondern ein wirklich erklärtes Einverständnis; das Zustandekommen des Vertrages
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wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß jeder Teil bei Abgabe der übereinstimmenden Erklärungen etwas anderes gedacht hat als sein Vertragsgegner (RGRIC § 155 Abs 2 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl insbesondere den gleichgelagerten Pall RGZ -105* 209)« In einem solchen Palle ist es Sache der Partei, die sich über die Bedeutung ihrer eigenen Erklärung getäuscht hat, diese wegen Irrtums^ an-
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zufechten.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so erhellt, daß beide Vertragsparteien sich auf den von dem beurkundenden Notar vorgeschlagenen Wortlaut * des Vertrages, insbesondere auch auf die Einführung des 3« Satzes in den § 3, geeinigt haben und daß daher Erklärungen verschiedenen Inhaltes nicht vorliegen. Die Bedeutung der übereinstimmenden Erklärungen zu ermitteln war Sache der Auslegung^ die das Berufungsgericht, wie ausgeführt, rechtlich einwandfrei vorgenommen hat. .
5* Die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung, auf die die Beklagten sich weiter berufen haben, prüft das Berufungsgericht ebenfalls. Es erörtert hier dieselben Gesichtspunkte wie zu der Frage des versteckten Einigungsmangels,gelangt aber auch hier zu dem Ergebnis, daß die Beklagten den erforderlichen Beweis eines Irrtums nicht geführt hätten.
Es ist den Beklagten zuzugeben, daß ihr Verhalten nach dem Vertragsschluß, insbesondere der von ihnen vorgelegte Schriftwechsel, Anhaltspunkte dafür bieten könnte, daß sie sich über den objektiven Inhalt der von der Erstbeklagten abgegebenen Erklärung getäuscht und irrigerweise geglaubt haben, die Klägerin habe mit dem Stammrecht der Hypothek Sievers zugleich auch die ihm folgende Umsteilungsgrundschuld
 übernommen., Dafür könnte weiter sprechen, daß nach' den	l>
Aussagen der Zeugen	und	und auch des	[
Ehemannes der Klägerin die Beklagten zunächst einen Kauf- [ preis von 25 000 DM, jedoch unter Anrechnung der Hypothek SflBI zu dem Rll-Nennbetrag, forderten^ wenn sie in der Pol- • ge einer Herabsetzung des Kaufpreises auf 15 000 DM zu-stimmten, so wäre denkbar, daß sie dazu durch die irrige Vorstellung bestimmt worden sind, aller Verpflichtungen ’ aus der Post	enthoben	zu	sein und über die verein-
barte Summe frei verfügen zu können« Es scheint nicht unmöglich, daß die Erstbeklagte zunächst durch die unrichti- I
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ge Erklärung des Bürovorstehers	die	Hypothek	sei
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auf ein Zehntel.abgewertet, zu der Annahme verleitet worden ^ ist, die von P^|^^ entworfene Fassung werde ihren Wünschen gerecht, und daß sie die Ausführungen des Notars über . die Umstell.ungsgrundschuld; von denen sie vielleicht überrascht worden ist, nicht in ihrer ganzen Tragweite Übersehens
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hat* Auf der anderen Seite hat Sch#^ mit voller Bestimmtheit bekundet, daß die Erstbeklagte dampfe einverstanden gewesen sei, daß die Klägerin die Umstellungsgrundschuld nich+ übernehme» und daß er zur Klarstellung dessen den letzten Satz in dem § 3 eingefügt habe;er könne mit absoluter Sicherheit sagen» daß ausdrücklich über die Umstellungsgrundschuld nach der fraglichen Hypothek verhandelt worden seic Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Überzeugung gekommen ist, daß die der Erstbeklagten durch den Notar zuteilgewordene Belehrung den Beweis eines Irrtums ausschließt, so liegt das auf dem Gebiet der freien Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft ^/erden kanno
 Die Revision hat nur insoweit Einwendungen erhoben, als es sich um die Zustimmungserklärung des Zweitbeklagten vom 2» Dezember 1948 handelt,»
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 Die Beklagten haben sich bisher auf eine Anfechtung der Zustimmung des Zweitbeklagten nicht berufene Die Revision ist der Ansicht, daß die von ihnen in allgemeiner Form vorgetragene. Anfechtung des ganzen Geschäfts wegen Irrtums auch die Anfechtung der Zustimmungserklärung des Zweitbeklagten einschließe0 Sie meint, daß unter diesem Gesichtspunkt der für die Beweiswürdigung.des Berufungsgerichts ausschlaggebende Punkt, die Belehrung der Erstbeklagten durch den Notar, nicht durchgreife, da der Zweitbeklagte bei der notariellen Verhandlung vom 30, November 1948 nicht zugegen gewesen und nicht festgestellt sei, daß ihm eine gleichartige Belehrung zuteil geworden oder er durch die Erstbeklagte über den Inhalt der ihr von dem Notar erteilten Belehrung unterrichtet worden sei, - Diese Rüge vermag dem Angriff der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes ist es im Regelfall ohne Einfluß, wenn die Erklärung eines Mitwirkenden nichtig ist, dessen Mitwirkung rechtlich nicht notwendig war, und so liegt der ^Pall yjhier, Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Erstbeklagte nach dem damals geltenden § 1399 BGB sich ohne Zustimmung ihres Ehemanns verpflichten konnte, und daß infolgedessen eine etwaige Anfechtung der Zustimmungserklärung des Zweitbeklag-ten auf den Bestand des Vertrages vom 30« November 1948 keinen Einfluß haben kann. Die Revision macht allerdings geltend, die Erstbeklagte habe die Wirksamkeit ihrer Erklärungen von der in dem Vertrage ausdrücklich vorbehaltenen Zustimmung ihres Ehemanns deswegen abhängig machen wollen, weil sie über die im Interesse der Klägerin gebotene ehemännliche. Zustimmung hinaus sich nur dann habe verpflichten wollen, wenn ihr Ehemann die von ihr abgegebenen Erklärungen inhaltlich billige. Deswegen müsse, so meint die Revision, eine Nichtigkeit der Erklärung des Zweitbeklagten dazu führen, daß auch ihaej Erklärung nichtig sei.
Die Behauptung, der Vorbehalt der Zustimmungserklärimg^ in § 6 des Kaufvertrages habe die besondere Bedeutung, * daß die Erstbeklagte damit ihre eigenen Erklärungen der -Kontrolle des Zweitbeklagten habe unterwerfen wollen, ist f neu; wie die Revision zugibt, ist diese Behauptung in den p Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt worden«, Unter diesen Umständen kann sie im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; sie muß daher unbeachtet bleiben. Es bedarf deswe- „ gen keiner Erörterung der Präge, ob die Zustimmung des j-Zweitbeklagten unverzüglich (§§ 119, 122 BUB) angefochten i worden ist; bemerkt sei hierzu, daß das Schreiben der Erst- ‘ beklagten vom 4« Juli 1949, in welchem die Beklagten die Anfechtung wegen Irrtums sehen wollen (Brief ihres Prozeß- *
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 bevollmächtigten vom 29« September 1949 a„E,) nichts von einer Anfechtung .der Zustimmungserklärung des Zweitbeklagten erkennen läßt, sondern ebenso wie das Schreiben vom 29, September 1949 nur von den Erklärungen der Erstbeklagten spricht.
6© in letzter Linie beruft sich die Revision auf § 242 BGB© In Anlehnung an den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei der Aufwertung von Grundpfandrechten auf verkauften Grundstücken entwickelten Ausgleichsanspruch trägt J die Revision vors Es sei unter Beweis gestellt gewesen, daß
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das Grundstück 1940 um 16 000 RM erworben worden sei und
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für Wertverbesserungen 6 000 RM investiert worden seien, Wei; ter sei Beweis angeboten worden, daß das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 25 000 DM wert gewesen sei* Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, daß man von einem Kaufpreis in dieser Höhe ausgegangen sei; nur mit Sjicksicht auf die Umstellungsgrundschuld hätten die Beklagten den Kaufpreis auf 15 000 DM ermäßigt. Unterstelle man einen Grundstückswert von 20 - 25 000 DM, so wäre eine Auszahlung von nur 15 000 DM nicht zu rechtfertigen, und nach § 242 BGB müsse erwogen werden, ob die Beklagte die Durchfüfr* rung eines solchen Vertrages sich zu demUten lassen müßte.
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Dieser Revisionsangriff verkennt, daß der jetzt zur Entscheidung stehende Fall ganz anders gelagert ist als die Fälle, die zur Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs hei der Aufwertung von Hypotheken oder Grundschulden nach der Inflation Anlaß gegeben haben (RGZ 112, 329| 132, 342$ vgl hierzu RGRK 9* Aufl Anm 5 d zu § 242 BGB)« Damals handelte es sich um eine Veränderung der Vertragsgrundlage durch eine rückwirkende Gesetzgebung, die in einer für die Parteien riicirt vorhersehbaren Weise die Rechte und Pflichten zu dem Nacntöil der einen Vertragspartei veränderte und dadurch 'das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung erschütterte* Im vorliegenden Palle fällt das Eingreifen des Gesetzgebers -die Schaffung der Umstellungsgrundschulden durch das LASG vom 2. September 1948- in die Zeit vor dem VertragsSchluß5 die Umstellungsgrundschuld war in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und erkennbar* Sie war auch den Vertragsparteien bekannt, zu dem wenigsten dadurch, daß; wie das Berufungsurteil feststellt, Notar Schfl^ bei der Beurkundung des Kaufvertrages die Vertragsschließenden auf diesen Punkt hinwies und die Frage, ob die Klägerin die Umstellungsgrundschuld zu übernehmen habe, erörterte* Eine nachträgliche Erschütterung der Geschäftsgrundlage, wie sie der von der Revision angegriffenen Rechtsprechung zu Grunde lag, kommt im vorliegenden Pall nicht in Betracht* Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern Treu und Glauben dem-Erfüllung sanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte«. Ein etwaiges Mißverhältnis zwischen dem wirklichen Wert des Grundstücks und dem Kaufpreis könnte nur unter dem Gesichtspunkt des Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB) von Bedeutung seinj dieser Tatbestand ist nicht behauptet, es liegt auch nichts dafür vor«
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7« Die Revision war somit gegenüber der Erstbeklagten nicht begründet* Dementsprechend wurde erkannt, und zwar
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gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil, Pie Entscheidung im übrigen und im Kostenpunkt blieb dem Schlußurteil Vorbehalten *
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