* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die aufgeworfenen Fragen hat der Senat in seinem Urteil vom 17.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
10Dresden25BeschwerdeverfahrensFrageRoth

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
25. September 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
 Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfenen Fragen hat der Senat in seinem Urteil vom 17. September 2004 (BGHZ 160, 240) geklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.729,90 €.
Krüger
 Klein
Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2007 -70 2081/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2008 - 10 U 242/07 -