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BGH · V ZH 22/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 22/67

diplomatische Beziehungen steht einer Klage gegen den BntsendeStaat auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines zu diplomatischen Zwecken genutzten Grundstücks nicht entgegen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Groll für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. März 1947 beantragte die Militärmission der Beklagten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die die Klägerin ihr bewilligt hatte» Mit Bericht vom 20« März 1947 bat das Grundbuchamt die britische Militärregierung um Entscheidung über die Einwilligung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, da die Beklagte unter Art» I Abs» 1 f MilRegG 52 falle. Rücksprache hei der Militärregierung so geschildert, daß der Treuhänder ihm zunächst eröffnet habe, die britische Militärregierung wolle ihn wegen Verletzung eines ihrer Gesetze beim Verkauf des bezeichneten Grundstücks vernehmen* Im Haus der Militärregierung sei er dann nach stundenlangen Warten durch einen Beamten der Property Control verhört worden* Dieser habe ihm vorgeworfen, daß er zu dem Verkauf des bezeichneten Hauses nicht die Genehmigung der britischen Militärregierung eingeholt habe. Er, Dr. MflHHfe habe entgegnet, daß eine Zurückzahlung des Kaufpreises auf keinen Pall in Präge kommen könne, da "wir" die übernommenen Pflichten aus dem Vertrag erfüllt hätten. Der Beamte habe die Präge, ob er sich die Genehmigung auch Vorbehalte bei einem Verkauf an eine deutsche Person, verneinen müssen, da die Genehmigungspflicht offenbar nur für Verkäufe an Ausländer vorgesehen sei. Die Erwerberin habe gebeten, das Erforderliche durch das Grundbuchamt zu veranlassen, Jugoslawien falle als Mitglied der Vereinten Nationen unter Art, I Abs. 1 Buchst, f des Gesetzes Nr, 52. - Frau..verzichtete darin auf ihren Rückerstattungsanspruch und bewilligte die Aufhebung der vorher für das Grundstück ausgesprochenen Sperre gegen Zahlung von 200.000 DM. BGHZ 40, 197 - mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen sei. Sie ist der Ansicht, die Auflassung des Grundstücks an die Beklagte habe nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52, der BK/0 (46) 337 vom 21. Die später erteilten Genehmigungen der Berliner LandesZentralbank und des Berliner Justizsenators hätten an dem durch die Versagung der Genehmigung geschaffenen Rechtszuatand nichts mehr ändern können. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hin, die im Berufungsrechtszug Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 50.543,40 DM nebst Zinsen begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihre Widerklage weiter. 1o Der Senat hatte sich bereits in dem vorangegangenen, durch das schon erwähnte Urteil vom 23. Oktober 1963 entschiedenen Rechtsstreit der Parteien mit der Frage zu befassen, ob für die Klage auf Berichtigung dos Grundbuchs die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist» Auf einen in jenem Verfahren ergangenen Vorlagebeschluß des Senats hin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30, Oktober 1962 (BGBl I S„ 731; BVerfGE 15, 25 s NJW 1963, 435 mit Anmerkung von Wengler) entschieden, eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Pall ausgeschlossen sei, sei nicht Bestandteil des Bundesrechts0 Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art, 25 GG) ausgeschlossen. Unter Hinweis auf die Gesetzeskraft dieser Entscheidung (§31 Ab3, 2 Satz 1 BVerfGG) hat der Senat in seinem genannten Urteil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Berichtigungsanspx’uch als gegeben erachtet und sich im übrigen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls im Ergebnis auch unabhängig von der Gesetzeskraft jener Entscheidung angc-sehlossen. Das Berufungsgericht hat eine für die vorliegende Frage erhebliche Änderung des Völkerrechts nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. vom Land Berlin durch das 52« Berliner Gesetz Uber die Anwendung von Bundesgesetzen über.internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 23* Oktober 1964 (GVB1 Berlin 1964 S» 1151) übernommen, für die Beklagte seit dem 24* April 1964 in Kraft (BGBl 1965 II S. b) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Beklagte das Grundstück für diplomatische Zwecke nutze. Auch dies ergebe aber keinen Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit» Aus Sinn und Zweck des Londoner Abkommens der vier Siegermächte vom November 1944 folgert das Berufungsgericht, daß es sich bei den Berliner Militärmissionen um Missionen dor Regierungen bei den Besatzungsmächten handele, die in Deutschland die oberste Regierungsgev/alt au3geübt hätten und in West-Berlin noch ausübteno In Übereinstimmung mit einem vom erkennenden Senat in dem vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten dos Max-Planck-Instituts für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Mission der Beklagten die Rechtsstellung einer diplomatischen Mission habe» Dennoch sei die deutsche Gerichtsbarkeit für beide Klageanträge gegeben* Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Vorrechte könne hier nicht herangezogen worden* Denn die Berliner Besatzungsmächte hätten durch die BK/0 (64) 3 vom 11* September 1964 (GVB1 Berlin S» 1162) in Bezug auf das Übereinkommen angeordnet, daß die Verkün- 3o Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte zunächst dem zuständigen Sektor-Kommandanten die Präge zur Entscheidung vorlegen müssen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sei» Denn der Rechtsstreit betreffe ein Grundstück der beim Kontrollrat in Berlin akkreditierten Militärmission der Beklagten, und es gehe darum, ob die Beklagte deshalb mit Rücksicht auf den besonderen Status des Landes Berlin abweichend von der Entscheidung des -Bundesverfassungsgerichts vom 30. Benn v/enn die formale Geltung auch dieses Gesetzes nicht über den Bereich des Berufungsgerichts hinausreicht, so entsprach es doch dem früher in der Bundesrepublik geltenden Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. Biese Nachprüfung ergibt jedoch keinen Rechtsverstoß $es Berufungsgerichtso Bie Revision verkennt, daß das Militärregierungsgesetz Nr, 7 zwar dem Personal der Militärmissionen bosatzungsrechtlicho Immunitäton auch gegenüber den deutschen Gerichten gewährt und ihm die ungestörte Ausübung seiner Punktionen gewährleistetnicht aber darüber hinaus den Militärmissionen als solchen einen Sondorstatus einräumt« Bie deutsche Gerichtsbarkeit wird daher durch die von der Revision bezeichneten Vorschriften nicht beeinträchtigt für Klagen der vorliegenden Art, die sich nicht gegen Angehörige der Militärmission, sondern gegen den durch die Militärmission vertretenen Staat richten und diesem die Wahrnehmung ihm zustchender hoheitlicher Aufgaben nicht erschwert» Ba mithin nicht die Anwendbarkeit der Art. 1 oder 2 MilRegG 7 auf .eine ’.'Person" oder einen Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes in Präge steht, bedurfte es nicht der Aussetzung dos Rechtsstreits und nicht der Überweisung der Präge an den zuständigen Sektor-Kommandanten (vgl. Januar 1966 (BVerfGE 19, 377) Gesetzeskraft zukommt (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und wie sich die für die Bundesrepublik statuierte Gesetzeskraft auf Berlin auswirkt (das Bundosverfassungsgerichtsgesetz ist von Berlin nicht übernommen worden, vgl. Dabei hatte es anscheinend im Auge, daß Art. 3 Abs. 1 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin - BK/O (49) 180 vom 26. BGHZ 10, 234)« Nach dieser Vermutung sind Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen durch jemanden, der zu dem Personenkrois der Verfolgten gehörte, “ungerechtfertigte Entziehungen“ im Sinne des Art. 2 der Anordnung (hier käme Art. 2 Abs. 1 Buchst, a in Betracht). Diese Vermutung ist indessen widerlegbar, und die Klägerin hatte mit dem Ziel ihrer Widerlegung im Rückerstattungsverfahren längere schriftsätzlicho Ausführungen gemacht, deren Nichtbeachtung durch das Berufungsgericht die Revision zutreffend rügt. Daß das Rückerstattungsverfahren mit einem Vergleich geendet hat, nach dom die Klägerin das Grundstück zwar behielt, aber an Frau Bernstein "zu dem Ausgleich ihrer Ansprüche einen Betrag von 200 000 DM“ zahlte, rechtfertigt nicht ohne weiteres den - vom Berufungsgericht auch nicht ausgesprochenen -Schluß darauf, daß der Klägerin die Widerlegung der Vermutung mißglückt sei. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses das Militärregierungsgesetz Nr» 53 auch in Berlin gegolten habe, daß daneben aber auch noch das Deutsche Gesetz über die Devisenbewirtschaftung aus dem Jahre 1938 anv/ondbar gewesen sei, soweit es nicht dem Bosatzungsrecht widersprochen habe. Nach Art. I Nr. 2d (gemeint offenbar Nr. X d) und nach Art. I Nr. 1 c BK/0 (46) 337 sei die Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen zur Übertragung oder zu dem Verkauf von Vermögenswerten durch eine Person in Berlin an eine Person im Ausland. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich die Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrags und der Auflassung auch aus Art. 7 § 2 Abs* 2 Pr AG BGB hergeleitet * Danach bedürften ausländische juristische Personen zun Erwerb von Grundstücken der Genehmigung. 1o a) Die Versagung der Genehmigung durch die britische Militärregierung hat das Berufungsgericht einmal in den Äußerungen eines Beamten der Besatzungsmacht gegenüber Rechtsanwalt Dr. MHHpals Vertreter der Klägerin im April 1947 gesehen. b) Die Revision hebt demgegenüber zunächst zutreffend hervor, ein Verwaltungsakt auch einer Besatzungsbehörde nücoe als solcher erkennbar sein; es müsse deutlich werden- daß cg sich um eine verbindliche Willensäußerung der betreffenden Besätzungshehörde handele, mit der diese Behörde kraft ihrer hoheitlichen Stellung eine unmittelbare rechtliche ’Wirkung auslösen wolle (Hinweis auf Schmoller/Maier/Tobler aaO). Rs heißt darin, nach weiterer Prüfung der Akten könne folgendes festgosteilt werden: Ira Januar 1947 habe das Property Control Department * vom Treuhänder für alliiertes Vermögen erfahren, daß das Grundstück an die jugoslawische Regierung verkauft worden sei. In seiner Antwort habe das Department bemerkt, daß der Verkauf durch die Militärregierung nicht genehmigt worden sei; es sei ratsam, den mit der Sache befaßten Vertreter zu dem Property Control Department kommen zu lassen. Danach seien jedenfalls verschiedene Ansichten in Briefen zwischen den betreffenden britischen Beamten darüber zu dem Ausdruck gekommen, ob eine Genehmigung der Militärregierung hatte eingeholt werden müssen und, wenn ja, nach welchem Alliierten Gesetz oder welcher Anordnung die Genehmigung hätte nachgesucht werden müssen. Nach den Akten sei demnach die Zustimmung der britischen Militärregierung zu dem Verkauf tatsächlich ("actually") nicht nachgesucht und demzufolge tatsächlich auch nicht verweigert worden. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schreiben nur insoweit befaßt, als es daraus entnommen hat, die britische Militärregierung habe im Jahre 1966 nicht mehr auf klären können, was bei dem Gespräch im April 1947 Darin erschöpft sich aber die Bedeutung des Schreibens nicht» Die Beklagte hatte behauptet, vor dem Gespräch des Dr. MflHHProit einem Beamten der Militärregierung habe keine der Parteien einen Antrag auf Genehmigung des Vertrags gestellt. Ob das Berufungsgericht, das in den Entscheidungsgründen mehrfach von Verweigerung der Genehmigung spricht, diese Behauptung al3 widerlegt angesehen oder sie überhaupt nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft hat, ist der angefochtenen Entscheidung nicht klar zu entnehmen. War die Behauptung richtig, war mithin kein Antrag seitens der Vertragsbeteiligten gestellt, so könnte dies den Schluß nahe legen, daß für den Gesprächspartner des Dr. schon deshalb kein Anlaß für eine Versagung der Genehmigung gegeben war und daß er demzufolge eine solche Versagung auch nicht zu dem Ausdruck gebracht hat. Juni 1966 enthaltene Wiedergabe des Anlasses der Vorladung des Dr. sowie der Hinweis dienen, daß nach den Akten der Rechtsabteilung die Zustimmung der britischen Militärregierung zu dem Verkauf des Grundstücks 11 tatsächlich” nicht nachgesucht und demzufolge auch nicht verv/eigert worden sei. Hinzu kommt, daß auch in dem Aktenvermerk des Dr. HUB eingangs von einem Verhör und von dem Vorwurf des Beamten die Rede ist, daß zu dem Verkauf des Hauses nicht die Genehmigung der Militärregierung eingeholt worden sei. Berufungsgericht sich auch damit befassen müssen, ob die Hinv/eise in dem Schreiben vom 22* Juni 1966 über das Vorhandensein und die Portdauer von Meinungsverschiedenheiten der betreffenden britischen Beamten über die Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung sowie ihre rechtliche Grundlage nicht dafür sprechen, daß jedenfalls nach Auffassung der zuständigen Beamten eine Versagung der Genehmigung noch nicht ausgesprochen war. Die Revision weist schließlich auch auf sprachliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts hin, nach dem Aktenvermerk des Dr. MH^|habe der Beamte ihm ausdrücklich erklärt, daß der Verkauf nicht genehmigt werde. Rein sprachlich könnte diese Formulierung in der Tat für die Auffassung der Revision sprechen, daß die Genehmigung nicht schon zu dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung verweigert worden sei und nicht schon damals habe verweigert werden sollen. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Berufunfsgericht würde allerdings dann entfallen,, wenn die britische Militärregierung, wenn nicht im Verlauf der Unterredung im April 1947, so doch durch ihr Schreiben an den Landgo-richtspräsidenten vom 27» August 1947 die erforderlichen Genehmigungen endgültig versagt hätte«, Bas Berufungsgericht hat dies angenommen«, Seine Auffassung ist jedoch nicht richtige Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, befaßte das Schreiben sich nach dem "Betreff" mit der vom Grundbuchamt nachgesuchten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in dieser Sache, nicht mit der Erteilung von Genehmigungen für den Vertrag der Parteien* Bas gleiche gilt aber auch für den Inhalt des Schreibens, wodurch der nachgesuchten Grundbucheintragung die Zustimmung versagt wurde. Dadurch habe verhindert werden sollen, daß durch die Eintragung in das Grundbuch und den daraus folgenden Erwerb einer festen Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts folgt vielmehr, daß die Versagung der Genehmigung zur Grundbucheintragung zunächst einmal nur Sicherungscharakter hatte, nicht aber ohne weiteres eine endgültige Stellungnahme zu dem von den Beteiligten etwa abgeschlossenen Rechtsgeschäft zu dem Ausdruck brachte. Zwar hatte da3 Grundbuchamt hier in seinen Schreiben an die Militärregierung auf Genehmigungserfordernisse hinsichtlich dos Vertrages der Parteien hingewiesen und in seinem Schreiben vom 13. Allerdings stellt sich die Präge, ob nicht auch die Versagung der Eintragung ins Grundbuch - wie■die endgültige Verweigerung einer behördlichen Genehmigung für die zur Durchführung eines Verpflichtungsgeschäfts erforderlichen Rechtshandlungen, vgl«, dazu die Entscheidung dos Senats BGHZ 57, 253, 240 - die Erfüllung des Kaufvertrags mit der Folge des Wegfalls der Leistungspflicht des Käufers unmöglich machte (§ 275 BGB)» Dies würde indessen voraussetzen, daß in der Verweigerung jener Zustimmung zugleich eine endgültig ablehnende Stellungnahme der Behörde zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts überhaupt zu dem Ausdruck kam» Davon kann aber jedenfalls dann keine Rode sein, wenn, wovon hier für die Revisionsinstanz auszugohen ist, die Behörde zu einer Entscheidung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts mangels eines dahingehenden Antrags noch gar keinen Anlaß hatte» Besondere Umstände, die für eine andere Auslegung des Schreibens der Militärregierung sprächen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuhoben, und zwar sowohl hinsichtlich des Klageantrags auf Berichtigung des Grundbuchs als auch für den - mit der Eigontumsfrage in engem Zusammenhang stehenden - Zahlungsantrag der Klägerin und hinsichtlich der Widerklage» Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

Zitierte Normen: § 7 BGB § 31 BVerfGG § 275 BGB
GrundstückBerufungsgerichtGenehmigungBerlinMilitärregierungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2055 090
Nachschlagwerk:	ja
BGHZ:	nein
 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18. April 1961, BGBl 1964 II 958, Art. 31.
Art. 31 Abs. 1 Buchst, a des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über .. diplomatische Beziehungen steht einer Klage gegen den BntsendeStaat auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines zu diplomatischen Zwecken genutzten Grundstücks nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1969 - V ZH 22/67 - KG . Berlin
IG Berlin,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v zR 22/6?	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Januar 1969 Hirth, Justizangostellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien, vertreten durch den öffentlichen Bundcsrechtoanwalt in Bl
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
3)r c Dr.
und
 gegen
urc Heinz traßo
 orstand Wilnelm ünd Max Stephan
 Aktiengesellschaft
Klägerin, V/iderbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Groll
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. November 1966 aufgehoben» Die Sache wird zur anderv/citon Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verkaufte der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 18. März 1946 das Hausgrundstück straßein	(britischer Sektor) zu dem
 Kaufpreis von 725.000 RM, ließ es ihr auf und übergab cs ihr. Das Grundstück war im Jahr 1937 dadurch in das Eigentum der Klägerin gelangt, daß die X^HIHV	AG
es als Sacheinlage in die damals errichtete Klägerin einbrachte. Die	SflllBHPP	AG	hatten	es	auf	Grund
 eines Kaufvertrages vom 4. Juli 1933 von Frau der jetzigen Frau DMHHR erworben.. Di esc'/gehört.: zu dem Kreis der rassisch Verfolgten«,
Nachdem die Beklagte unter dem 20. März 1946 ihre
 
Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch beantragt hatte, wies das Grundbuchamt sie durch Zwischenverfügung vom selben Tag auf Bedenken gegen die Umschreibung des Eigentums hin: Nach dem Militarregierungsgesetz Nr. 52 sowie nach Art« 7 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem BGB (Pr AG BGB) und nach devisenrechtlichen Vorschriften - in Betracht kämen neben dem Militärregierungsgo-setz Nr« 53 der Befehl Nr» 5 der Berliner Kommandantur und das Deutsche Devisengesetz aus dem Jahre 1938 -seien Genehmigungen erforderlich»
Am 50. Januar 1947 versprach der britische Stadtkommandant dem Leiter der Militärmission der Beklagten, ihm die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. Einen Tag später nahm die britische Militärregierung das Grundstück für ihre Zwecke in Besitz; die Beklagte mußte es räumen.
Unter dem 12. März 1947 beantragte die Militärmission der Beklagten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die die Klägerin ihr bewilligt hatte» Mit Bericht vom 20« März 1947 bat das Grundbuchamt die britische Militärregierung um Entscheidung über die Einwilligung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, da die Beklagte unter Art» I Abs» 1 f MilRegG 52 falle.
Durch Schreiben vom 17* April 1947 bat der Treuhänder der britischen Militärregierung für alliiertes Privatvermögen den inzwischen verstorbenen damaligen Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr.	zu	eincr
 Rücksprache bei der britischen Militärregierung. Dr. hat in einer Aktennotiz vom 28. April 1947 den Verlauf der
 
Rücksprache hei der Militärregierung so geschildert, daß der Treuhänder ihm zunächst eröffnet habe, die britische Militärregierung wolle ihn wegen Verletzung eines ihrer Gesetze beim Verkauf des bezeichneten Grundstücks vernehmen* Im Haus der Militärregierung sei er dann nach stundenlangen Warten durch einen Beamten der Property Control verhört worden* Dieser habe ihm vorgeworfen, daß er zu dem Verkauf des bezeichneten Hauses nicht die Genehmigung der britischen Militärregierung eingeholt habe. Der Beamte habe seine, des Dr.	Einwände	erregt	zurückgev/iesen	und	habe
 stets von einer illegalen Handlung und einem Verstoß gegen die Gesetze gesprochen, die er verfolgen müsse» Hach englischem Hecht sei es selbstverständliche Pflicht des Verkäufers gewesen, für die Einholung der Genehmigung zvl sorgen. Der Beamte habe ihm schließlich erklärt, ^der Verkauf würde nicht genehmigt und auch dann nicht gebilligt werden, wenn etwa ein neuer Antrag gestellt werden sollte". !,Wir"
- gemeint ist offenbar die Klägerin - müßten sofort den Jugoslawen den Kaufpreis zurückzahlen. Er, Dr. MflHHfe habe entgegnet, daß eine Zurückzahlung des Kaufpreises auf keinen Pall in Präge kommen könne, da "wir" die übernommenen Pflichten aus dem Vertrag erfüllt hätten. Der Beamte habe die Präge, ob er sich die Genehmigung auch Vorbehalte bei einem Verkauf an eine deutsche Person, verneinen müssen, da die Genehmigungspflicht offenbar nur für Verkäufe an Ausländer vorgesehen sei.
Mit Bericht vom 13. Mai 1947 bat das Grundbuchamt die britische Militärregierung um die weitere Entscheidung darüber, ob das Amtsgericht - Grundbuchamt - "in der vorliegenden Sache Gerichtsbarkeit ausüben" dürfe. Der Antrag auf Umschreibung habe bisher nicht erledigt werden
 
können, weil die erforderlichen Bewilligungen nicht boigebracht worden seien. Die Erwerberin habe gebeten, das Erforderliche durch das Grundbuchamt zu veranlassen, Jugoslawien falle als Mitglied der Vereinten Nationen unter Art, I Abs. 1 Buchst, f des Gesetzes Nr, 52. Ein weiteres Genehmigungserfordernis ergebe sich aus Art. 7 § 2 Abs, 2 des Preußischen Ausftihrungsgesetzes zu dem BGB (Erwerb von Grundstücken durch ausländische juristische Personen). Schließlich sei zu erwägen, ob die Militärregierung eine Devisengenehmigung erteilen müsse.
Unter Bezugnahme auf die beiden Anträge des Grundbuchamts erteilte die Rechtsabteilung der britischen Mili tärregierung dem Landgerichtspräsidenten unter dem 27. August 1947 den Bescheid, daß die Zustimmung zu der Grundbucheintragung versagt v/erde:
SUBJECT:
- Application for authority to exercise jurisdiction in the Grundbuch case Vereinigte KflHIHfe SflHHHHVAG
./. Federal National Republic of
 Kria. - Grundbuchamt
GRXo^Bpf/140 and 31. Grw
1.) Reference Your applications Gen 1512/E/A. 241/47 dated 15« April 47 and 21. Juni 1947-
2.) Consent to the Grundbuch entry applied for is refused*
Nachdem der Landgerichtspräsident das Amtsgericht von der Verweigerung der erbetenen Ermächtigung unterrichtet hatte, teilte das Grundbuchamt den Parteien durch Schreiben vom 12. September 19A7 mit, die britische Militärregierung habe die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichts barkeit verweigert; die beantragten Eintragungen könn-
 
ten daher nicht vorgenommen werden* Wenn der Eintragung::-antrag nicht zurückgenommen werde, müsse er zurückgewiesen werden*
Gegen einen durch Frau ^HVuntcr dem 5. Juni 1949 angemeldeten Rückerstattungsanspruch erhob die Klägerin Widerspruch. Das Rückerstattungsverfahren endete durch Vergleich vom 20. Juni 1950. - Frau..verzichtete darin auf ihren Rückerstattungsanspruch und bewilligte die Aufhebung der vorher für das Grundstück ausgesprochenen Sperre gegen Zahlung von 200.000 DM. Die britische Militärregierung entließ das Grundstück zu dem 31» Juli 1950 aus der nach dem Militärregierungsgesetz Hr. 52 angeordneten Sperre.
Die britische Militärregierung gab das Grundstück am 6. Juni 1952 frei. Die Klägerin nahm es in ihren Besitz. Sie erhielt als Entschädigung eine Raumnutzungsvergütung in Höhe von monatlich 1.527,17 DM für die Zeit vom 1. April 1949 bis zu dem 31. März 1950 und in Höhe von monatlich 1.343,91 DM für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 6. Juni 1952.
Die Berliner Zentralbank bestätigte der Beklagten durch Schreiben vom 20. Dezember 1952 - ergänzt durch Schreiben vom 27. Februar 1953 daß eine devisenrechtliche Genehmigung des Grundstückskaufvortrags nicht erforderlich sei. Ferner erteilte der Berliner Senator für Justiz unter dem 31. Januar 1952 der Beklagten nach Art. 7 § 2 Abs. 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem BGB die staatsaufsichtliche Genehmigung zu dem Erwerb des Grundstücks. Die Beklagte wurde daraufhin am 16. Februar 1953 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Sie nahm cs
 
am 22. Februar 1955 in Besitz und benutzt es seitdem als Sitz ihrer Militärmisoion in West-Berlin.
Die Klägerin erhob im Jahre 1955 gegen die Beklagte auch des vorliegenden Rechtsstreits Klage u.a. auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs. Die Klage ist insoweit im Revisionsrechtszug durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57,
BGHZ 40, 197 - mit der Begründung als unzulässig abgewiesen worden, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen sei.
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten erneut Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß die Klägerin als Eigentümerin eingetragen wird. Ferner begehrt sie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 1 527,17 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1963 - insgesamt 132 863,79 DM - und vom 1. September 1964 bis zu dem 30. April 1966 - insgesamt 30 543,40 DM - nebst Zinsen. Sie ist der Ansicht, die Auflassung des Grundstücks an die Beklagte habe nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52, der BK/0 (46) 337 vom 21. August 1946 (VO Bl Berlin S. 398), dem Preußischen Ausführungsgesetz zu dem BGB und dem Dovisenrecht der Genehmigung bedurft. Die damals dafür zuständige britische Militärregierung habe Erteilung der Genehmigung sowohl mündlich gegenüber Rechtsanwalt Dr.	aisrauch	schriftlich gegenüber dem
 Grundbuchamt verweigert. Die später erteilten Genehmigungen der Berliner LandesZentralbank und des Berliner Justizsenators hätten an dem durch die Versagung der Genehmigung geschaffenen Rechtszuatand nichts mehr ändern können.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 66*517,52 DM begehrt .. für die Zeit der Beschlagnahme und die Zeit vom 6. Juni 1952 bis zu dem 22. Februar 1953, in der die Klägerin das Grundstück selbst genutzt habe«, Sic führt aus, sie unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit«, Die Klage sei auch nicht begründet»
Die Klägerin hat Abweisung der Yfiderklage beantragt»
Das Landgericht hat der Klage, deren Zahlungsantrag in erster Instanz auf 132 865*79 DM nebst Zinsen beschränkt war, stattgegeben. Die Widerklage hat es abgowic sen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hin, die im Berufungsrechtszug Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 50.543,40 DM nebst Zinsen begehrt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage und ihre Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I.
1o	Der Senat hatte sich bereits in dem vorangegangenen, durch das schon erwähnte Urteil vom 23. Oktober 1963 entschiedenen Rechtsstreit der Parteien mit der Frage zu befassen, ob für die Klage auf Berichtigung dos
 Grundbuchs die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist»
Auf einen in jenem Verfahren ergangenen Vorlagebeschluß des Senats hin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30, Oktober 1962 (BGBl I S„ 731; BVerfGE 15,
 25 s NJW 1963, 435 mit Anmerkung von Wengler) entschieden, eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück in jedem Pall ausgeschlossen sei, sei nicht Bestandteil des Bundesrechts0 Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art, 25 GG) ausgeschlossen. Unter Hinweis auf die Gesetzeskraft dieser Entscheidung (§31 Ab3, 2 Satz 1 BVerfGG) hat der Senat in seinem genannten Urteil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Berichtigungsanspx’uch als gegeben erachtet und sich im übrigen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls im Ergebnis auch unabhängig von der Gesetzeskraft jener Entscheidung angc-sehlossen. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest,
2, Zutreffend hat auch das Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit als gegeben angesehen und zwar sowohl für den Berichtigungsantrag als auch für den Zahlungsantrag.
a) Es hat zunächst die Frage geprüft, ob eine Regel des Völkerrechts die deutsche Gerichtsbarkeit aus dem Grund ausschließe, weil die Beklagte ein ausländischer Staat ist.
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Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 30. April 1963 (BVerfGE 16, 27 = NJY* 1963, 1732) entschieden, eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nichthoheitliche Betätigung ausgeschlossen sei, sei nicht Bestandteil des Bundesrechts* Für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher undrnichthoheitlicher ‘.Tätigkeit sei die Natur der staatlichen Handlung maßgebend. Grundsätzlich sei die Qualifikation als hoheitliche oder nichthoheitlicho Staatstätigkeit nach nationalem Recht vorzunehmen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht beide Anträge Rechtsverhältnissen des Privatrechts zugerechnet. Dabei hat es der Entschcidungsformcl des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft beigemessen (§31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 12 BVerfGG). Denn wie den nach Berlin übernommenen Bundesgesetzen nach einer weiteren Entscheidung des Bundesver-fassungsgex’ichts (BVerfGE 19? 377 - NJW 1966, 723) dort Geltung als Bundesrecht zukomme, so hätten in Berlin auch Entscheidungen des Bundesverfassxmgsgerichts Gesetzeskraft, und zwar ohne daß sie dort besonders verkündet zu werden brauchten.
Das Berufungsgericht hat eine für die vorliegende Frage erhebliche Änderung des Völkerrechts nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1963 verneint. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl 1964 II S. 957)
- in der Bundesrepublik seit dem 11. Dezember 1964 in Kraft (Bekanntmachung über das Inkrafttreten des über-
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einkommens vom 13* Februar 1965? BGBl II S» 147)? vom Land Berlin durch das 52« Berliner Gesetz Uber die Anwendung von Bundesgesetzen über.internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 23* Oktober 1964 (GVB1 Berlin 1964 S» 1151) übernommen, für die Beklagte seit dem 24* April 1964 in Kraft (BGBl 1965 II S. 147)
- sei vom Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung vom 30* April 1963 inhaltlich berücksichtigt und dahin gewürdigt worden, daß es keine Regelung dieser Frage enthalte (BVerfGE 16, 27? 64)*
b) Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die Beklagte das Grundstück für diplomatische Zwecke nutze. Auch dies ergebe aber keinen Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit» Aus Sinn und Zweck des Londoner Abkommens der vier Siegermächte vom November 1944 folgert das Berufungsgericht, daß es sich bei den Berliner Militärmissionen um Missionen dor Regierungen bei den Besatzungsmächten handele, die in Deutschland die oberste Regierungsgev/alt au3geübt hätten und in West-Berlin noch ausübteno In Übereinstimmung mit einem vom erkennenden Senat in dem vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten dos Max-Planck-Instituts für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Mission der Beklagten die Rechtsstellung einer diplomatischen Mission habe»
Dennoch sei die deutsche Gerichtsbarkeit für beide Klageanträge gegeben* Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Vorrechte könne hier nicht herangezogen worden* Denn die Berliner Besatzungsmächte hätten durch die BK/0 (64) 3 vom 11* September 1964 (GVB1 Berlin S» 1162) in Bezug auf das Übereinkommen angeordnet, daß die Verkün-
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dung des Gesetzes "die in Berlin geltenden Rechtsvorschriften bezüglich der Definition der Vorrechte und Immunitäten sowie der Ernennung oder dos Status der dazu berechtigten Personen in keiner Weise" beeinträchtige; insbesondere solle "durch diese Einbeziehung die Kompetenz der alliierten Kommandanten nicht berührt werden, jederzeit, falls es ihnen notwendig" erscheine und sie es "für nützlich" erachteten, "den Umfang der Vorrechte und Immunitäten in Berlin sowie die hierzu berechtigten Personen zu bestimmen"»
Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht durch den oben genannten Beschluß vom 30» Oktober 1962 (BVerfGE 15? 25) entschieden, daß das allgemeine Völkerrecht die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Klage nicht ausschließc; dabei habe es auch die Bestimmungen des damals noch nicht in Kraft ".gesetzten-Wiener Übereinkommens berücksichtigt» Wenn dieser Entscheidung seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens auch keine Gesetzeskraft mehr zukomme, so habe sich doch das allgemeine Völkerrecht, das nach den Gründen der Entscheidung die deutsche Gerichtsbarkeit für das Berichtigungsbegehren der Klägerin nicht ausschließe, nicht geändert» Pür den Zahlungsanspruch gelte nichts anderes (Hinweis auf BVerfGE 16, 27)»
3o Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte zunächst dem zuständigen Sektor-Kommandanten die Präge zur Entscheidung vorlegen müssen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sei» Denn der Rechtsstreit betreffe ein Grundstück der beim Kontrollrat in Berlin akkreditierten Militärmission der Beklagten, und es gehe
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darum, ob die Beklagte deshalb mit Rücksicht auf den besonderen Status des Landes Berlin abweichend von der Entscheidung des -Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 ausnahmsv/eisc Staateniramunität genieße. Bio Revision verweist dazu auf die erwähnte BK/0 (64) 3 vom 11. September 1964 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 des Gesetzes Kr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17* März 1950 (VO Bl Berlin S. 89) in der Passung des Änderungsgesetzes Kr. 17 vom 15. September 1951 (V0B1 Berlin S. 639).
Bie Rüge geht fehl. Soweit die Revision sich auf eine Verletzung der BK/0 (64) 3 vom 11. September 1964 stützt, ist die angefochtene Entscheidung der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Beim v/enn die Revision an sich auch auf die Verletzung des von der Bosatzungs-macht ausgehenden Rechts gestützt v/erden kann (OGH NJW 1949 S. 147; BGHZ 10, 254), so muß doch hinzukommen, daß der Geltungsbereich der betreffenden Vorschrift sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrockt. Baß diese Voraussetzung hinsichtlich der BK/0 (64) 3 vorläge, ist nicht ersichtlich. Anders ist die Rechtslage bezüglich des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin. Benn v/enn die formale Geltung auch dieses Gesetzes nicht über den Bereich des Berufungsgerichts hinausreicht, so entsprach es doch dem früher in der Bundesrepublik geltenden Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission vom 9. Bezember 1949* 54). Ba diese Übereinstimmung ersichtlich zwecks Vereinheitlichung des Berliner Rechts mit dem im übrigen in der Bundesrepublik geltenden Rocht herbeigeführt worden ist, bestehen gegen
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die revisionsgerichtliche Nachprüfung der Anwendung oder Nichtanwendung der genannten Vorschriften keine Bedenken (vgl» dazu BGHZ 10, 234)o
Biese Nachprüfung ergibt jedoch keinen Rechtsverstoß $es Berufungsgerichtso Bie Revision verkennt, daß das Militärregierungsgesetz Nr, 7 zwar dem Personal der Militärmissionen bosatzungsrechtlicho Immunitäton auch gegenüber den deutschen Gerichten gewährt und ihm die ungestörte Ausübung seiner Punktionen gewährleistetnicht aber darüber hinaus den Militärmissionen als solchen einen Sondorstatus einräumt« Bie deutsche Gerichtsbarkeit wird daher durch die von der Revision bezeichneten Vorschriften nicht beeinträchtigt für Klagen der vorliegenden Art, die sich nicht gegen Angehörige der Militärmission, sondern gegen den durch die Militärmission vertretenen Staat richten und diesem die Wahrnehmung ihm zustchender hoheitlicher Aufgaben nicht erschwert» Ba mithin nicht die Anwendbarkeit der Art. 1 oder 2 MilRegG 7 auf .eine ’.'Person" oder einen Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes in Präge steht, bedurfte es nicht der Aussetzung dos Rechtsstreits und nicht der Überweisung der Präge an den zuständigen Sektor-Kommandanten (vgl. im übrigen auch Abschnitt III der BKC/L (55) 3 vom 5« Mai 1955 "Betrifft: Erklärung über Berlin", GVB1 Berlin S. 335)»
Keinen Erfolg kann die Revision auch insoweit haben, als sie einen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts aus Art. 31 Ab3. 1 Buchst, a des Wiener Übereinkommens herzuleiten sucht. Biese Vorschrift gewährt dem Biplo-maten Immunität auch von der Zivilgerichtsbarkeit dos Empfangsstaates, wobei eie dingliche Klagen in Bezug auf
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privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenes unbewegliches Vermögen ausniromt, sofern der Diplomat es nicht "im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat”.
Aus der dem Diplomaten eingeräumten persönlichen Immunität kann jedoch auch bei Anwendung dieser Vorschrift nicht auf einen entsprechenden Umfang der Immunität des Entsendestaats geschlossen werden (BVerfGE 16, 27, 55)® Entscheidend für die Umgrenzung der Staatenimmunität gegenüber dinglichen, ein Gesandtschaftsgrundstück betreffenden Klagen bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens die Präge, ob durch einen Erfolg der Klage die Mission in der Ausübung ihrer diplomatischen Punktionen beeinträchtigt würde. Diese Präge ist entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht in der Begründung seines Beschlusses vom 30. Oktober 1962 vertretenen Auffassung für den Antrag auf Grundbuchberichtigung und ebenso für den Zahlungo-antrag zu verneinen. Inwieweit dieser Entscheidung und dem weiteren oben genannten Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 30. April 1966 sowie schließlich den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 1966 (BVerfGE 19, 377) Gesetzeskraft zukommt (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) und wie sich die für die Bundesrepublik statuierte Gesetzeskraft auf Berlin auswirkt (das Bundosverfassungsgerichtsgesetz ist von Berlin nicht übernommen worden, vgl. dazu Lechncr, BVerfGG 2. Aufl. § 106 Anmerkung 11 zu 2”) kann dahingestellt bleiben, da der erkennende Senat sich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der hier erörterten Präge anschließto
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II o
Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, da der am 18. März 1946 abgeschlossene Vertrag der Parteien nichtig gewesen sei. Dieser Vertrag habe nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52, dem Art. 7 § 2 Ab3. 2 des Pr AG BGB und nach dem Dovisenrecht der Genehmigung bedurft. Die für die Erteilung der Genehmigungen', zustönd.i -gen Besatzungsbehörden hätten die Genehmigungen.sowohl durch mündliche Erklärung gegenüber dom Rechtsanwalt Dr. Mansfeld als Vertreter der Klägerin als auch gegenüber dem Grundbuchamt versagt.
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts fiel das streitige Grundstück unter Art. I Nr. 2 HilRegG 52. Diese Vorschrift unterwarf näher bezeichnote Vermögenswerte der Beschlagnahme "hinsichtlich Besitz- oder Eigentumsrecht, der Weisung, Verwaltung, oder sonstigen Kontrolle durch die Militärregierung’.1 Nach Art. II Nr. 3 des Gesetzes durfte niemand unter Art. I fallendes Vermögen ohne Ermächtigung oder Anweisung der Militärregierung erwerben, verkaufen "oder sonstwie darüber verfügen".
Das Berufungsgericht verweist zur Begründung seiner Ansicht, daß dieses Gesotz auf das streitige Grundstück anzuwenden sei, auf das Rückerstattungsverfahren, das zwischen Frau	Klägerin
 anhängig gewesen ist (4 - 23/50 Wiedergutmachungsamt Berlin). Die Revision rügt zutreffend, daß dieser Hinweis nicht eine Tatsachenfeststcllung ersetzt, die die Anwendbarkeit des Gesetzes zu tragen vermag. Nach den weiteren Ausführungen scheint das Berufungsgericht als genügend angesehen zu haben, daß die Klägerin das Grund-
 
stück am 4. Juli 1935 - mithin zur Zeit des ’’Dritten Reichs“ - von einer zu dem Kreis der rassisch Verfolgten gehörigen Person ^ erworben hat. Dabei hatte es anscheinend im Auge, daß Art. 3 Abs. 1 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin - BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (V0B1 Berlin S. 221) - eine bestimmte Vermutung zugunsten des Rückerstattungsberechtigten aufstellt (zur Revisibilität der Rückerstattungsanordnung vgl. BGHZ 10, 234)« Nach dieser Vermutung sind Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen durch jemanden, der zu dem Personenkrois der Verfolgten gehörte, “ungerechtfertigte Entziehungen“ im Sinne des Art. 2 der Anordnung (hier käme Art. 2 Abs. 1 Buchst, a in Betracht).
Diese Vermutung ist indessen widerlegbar, und die Klägerin hatte mit dem Ziel ihrer Widerlegung im Rückerstattungsverfahren längere schriftsätzlicho Ausführungen gemacht, deren Nichtbeachtung durch das Berufungsgericht die Revision zutreffend rügt. Daß das Rückerstattungsverfahren mit einem Vergleich geendet hat, nach dom die Klägerin das Grundstück zwar behielt, aber an Frau Bernstein "zu dem Ausgleich ihrer Ansprüche einen Betrag von 200 000 DM“ zahlte, rechtfertigt nicht ohne weiteres den - vom Berufungsgericht auch nicht ausgesprochenen -Schluß darauf, daß der Klägerin die Widerlegung der Vermutung mißglückt sei. Die in Art. 3 Abs. 3 der Rüclter-stattungsanordnung vorgesehene, vom Berufungsgericht erwähnte Einschränkung der Widerlegbarkeit kam hier nicht in Betracht, da die Veräußerung nicht in den dort genannten Zeitraum - 15. September 1935 bis zu dem 8. Mai 1945 -fiel.
2.	Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag der
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Parteien auch nach devisenrechtlichen Vorschriften für ge-nehmigungshedürftig erachtet. Seine Ausführungen zu dieser Frage gelten nach dem Zusammenhang offenbar auch für die Auflassung.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses das Militärregierungsgesetz Nr» 53 auch in Berlin gegolten habe, daß daneben aber auch noch das Deutsche Gesetz über die Devisenbewirtschaftung aus dem Jahre 1938 anv/ondbar gewesen sei, soweit es nicht dem Bosatzungsrecht widersprochen habe. Das Militärregic-rungsgesetz Nr. 53 sei dann für Berlin durch die BK/0 (46)
337 vom 21. August 1946 (V0B1 Berlin S. 398) abgolöst worden, während das Deutsche Devisengesetz in Berlin erst durch Art. 12 Abs. 1 der Devisenverordnung vom 15. Juli 1950 (V0B1 Berlin 304) aufgehoben worden sei.
Nach Art. I Nr. 2d (gemeint offenbar Nr. X d) und nach Art. I Nr. 1 c BK/0 (46) 337 sei die Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen zur Übertragung oder zu dem Verkauf von Vermögenswerten durch eine Person in Berlin an eine Person im Ausland. Ferner sei nach § 41 des Deutschen Devisengesetzes für jede Verfügung über ein Grundstück eines Inländers zugunsten eines Ausländers eine Genehmigung erforderlich gewesen. § 64 Abs. 3 dieses Gesetzes, wonach die Nichtigkeit nicht zu dem Nachteil von im Ausland ansässigen Personen geltend gemacht werden könne, komme, weil mit dem Benutzungsrecht unvereinbar, nicht zur Anwendung.
Diese Ausführungen und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe bedürfen keiner abschließenden Stellungnahme, da es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Vertrag der Parteien auch nach devisenrechtlichen Vor-
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schriften der Genehmigung bedurfte.
3.	Das Berufungsgericht hat schließlich die Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrags und der Auflassung auch aus Art. 7 § 2 Abs* 2 Pr AG BGB hergeleitet * Danach bedürften ausländische juristische Personen zun Erwerb von Grundstücken der Genehmigung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung seien nach dem Kriege die Besatzung^-mächte gewesen. - Diese auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind zutreffend.
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1o a) Die Versagung der Genehmigung durch die britische Militärregierung hat das Berufungsgericht einmal in den Äußerungen eines Beamten der Besatzungsmacht gegenüber Rechtsanwalt Dr. MHHpals Vertreter der Klägerin im April 1947 gesehen. In seinen Feststellungen zu dem Inhalt dieser Äußerungen folgt es dem im Tatbestand inhaltlich wiedergegebenen Aktenvermerk des inzwischen verstorbenen Dr. MflHÜ^vom 28. April 1947« Auf dieser Grundlage stellt es fest, der Beamte habe Dr. ausdrücklich erklärt, daß der Kauf nicht genehmigt werde. Die darin liegende, an keine Form gebundene Versagung der Genehmigung sei wirksam gewesen (Hinweis auf Schmollcr/Maier/Toblcr Handbuch des Besatzungsrechts § 27 D I 2, S. 48/49)»
b) Die Revision hebt demgegenüber zunächst zutreffend hervor, ein Verwaltungsakt auch einer Besatzungsbehörde nücoe als solcher erkennbar sein; es müsse deutlich werden- daß cg sich um eine verbindliche Willensäußerung der betreffenden Besätzungshehörde handele, mit der diese Behörde kraft ihrer hoheitlichen Stellung eine unmittelbare rechtliche ’Wirkung auslösen wolle (Hinweis auf Schmoller/Maier/Tobler aaO).
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Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der hier erörterten Präge den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hat.
Die Beklagte hatte im Berufungsrechtszug oin Schreiben der Rechtsabteilung der britischen Militärregierung vom 22o Juni 1966 vorgelegt. Rs heißt darin, nach weiterer Prüfung der Akten könne folgendes festgosteilt werden: Ira Januar 1947 habe das Property Control Department * vom Treuhänder für alliiertes Vermögen erfahren, daß das Grundstück an die jugoslawische Regierung verkauft worden sei. In seiner Antwort habe das Department bemerkt, daß der Verkauf durch die Militärregierung nicht genehmigt worden sei; es sei ratsam, den mit der Sache befaßten Vertreter zu dem Property Control Department kommen zu lassen. Was bei einem derartigen Treffen gesagt worden sei, sei nicht niedergelegt. Danach seien jedenfalls verschiedene Ansichten in Briefen zwischen den betreffenden britischen Beamten darüber zu dem Ausdruck gekommen, ob eine Genehmigung der Militärregierung hatte eingeholt werden müssen und, wenn ja, nach welchem Alliierten Gesetz oder welcher Anordnung die Genehmigung hätte nachgesucht werden müssen. Anscheinend seien diese Prägen innerhalb der britischen Militärregierung niemals endgültig erledigt worden. Nach den Akten sei demnach die Zustimmung der britischen Militärregierung zu dem Verkauf tatsächlich ("actually") nicht nachgesucht und demzufolge tatsächlich auch nicht verweigert worden.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schreiben nur insoweit befaßt, als es daraus entnommen hat, die britische Militärregierung habe im Jahre 1966 nicht mehr auf klären können, was bei dem Gespräch im April 1947
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im einzelnen gesagt worden sei* Dem Schreiben könne daher keine ausschlaggebende Bedeutung boigemesoen werden»
Darin erschöpft sich aber die Bedeutung des Schreibens nicht» Die Beklagte hatte behauptet, vor dem Gespräch des Dr. MflHHProit einem Beamten der Militärregierung habe keine der Parteien einen Antrag auf Genehmigung des Vertrags gestellt. Ob das Berufungsgericht, das in den Entscheidungsgründen mehrfach von Verweigerung der Genehmigung spricht, diese Behauptung al3 widerlegt angesehen oder sie überhaupt nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft hat, ist der angefochtenen Entscheidung nicht klar zu entnehmen. War die Behauptung richtig, war mithin kein Antrag seitens der Vertragsbeteiligten gestellt, so könnte dies den Schluß nahe legen, daß für den Gesprächspartner des Dr.	schon	deshalb kein Anlaß für eine
 Versagung der Genehmigung gegeben war und daß er demzufolge eine solche Versagung auch nicht zu dem Ausdruck gebracht hat. Die Behauptung konnte unter diesem Gesichtspunkt für die Ermittlung des Sinns der Aktennotiz dos Dr»	von Bedeutung sein. Für ihre Richtigkeit könn-
te die in dem Schreiben vom 22. Juni 1966 enthaltene Wiedergabe des Anlasses der Vorladung des Dr. sowie der Hinweis dienen, daß nach den Akten der Rechtsabteilung die Zustimmung der britischen Militärregierung zu dem Verkauf des Grundstücks 11 tatsächlich” nicht nachgesucht und demzufolge auch nicht verv/eigert worden sei. Hinzu kommt, daß auch in dem Aktenvermerk des Dr. HUB eingangs von einem Verhör und von dem Vorwurf des Beamten die Rede ist, daß zu dem Verkauf des Hauses nicht die Genehmigung der Militärregierung eingeholt worden sei.
Wie der Revision weiter einzuräumen ist, hätte das
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Berufungsgericht sich auch damit befassen müssen, ob die Hinv/eise in dem Schreiben vom 22* Juni 1966 über das Vorhandensein und die Portdauer von Meinungsverschiedenheiten der betreffenden britischen Beamten über die Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung sowie ihre rechtliche Grundlage nicht dafür sprechen, daß jedenfalls nach Auffassung der zuständigen Beamten eine Versagung der Genehmigung noch nicht ausgesprochen war.
Die Revision weist schließlich auch auf sprachliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts hin, nach dem Aktenvermerk des Dr. MH^|habe der Beamte ihm ausdrücklich erklärt, daß der Verkauf nicht genehmigt werde. Der betreffende Satz in der Aktennotiz lautet: "Der Beamte erklärte mir schließlich, der Verkauf würde nicht genehmigt und auch dann nicht gebilligt werden, wenn etwa ein neuer Antrag gestellt werden sollte1'. Rein sprachlich könnte diese Formulierung in der Tat für die Auffassung der Revision sprechen, daß die Genehmigung nicht schon zu dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung verweigert worden sei und nicht schon damals habe verweigert werden sollen. Der Beamte hätte dann lediglich seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, eine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung werde (in Zukunft) negativ ausfallen. Eine solche Meinungsäußerung aber - oder auch eine Äußerung über in Zukunft zu verwirklichende Absichten - könnte einem besatzungsbehordlichon Verwaltungsakt über die Verweigerung der Genehmigung nicht glcichgo-setzt werden. Eine endgültige Versagung, die den Vertrag der Parteien nichtig machte, läge darin nicht.
Die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen weiteren Feststellungen werden vom Tatrichter
 
nachzuholen sein»
2. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Berufunfsgericht würde allerdings dann entfallen,, wenn die britische Militärregierung, wenn nicht im Verlauf der Unterredung im April 1947, so doch durch ihr Schreiben an den Landgo-richtspräsidenten vom 27» August 1947 die erforderlichen Genehmigungen endgültig versagt hätte«, Bas Berufungsgericht hat dies angenommen«, Seine Auffassung ist jedoch nicht richtige
 Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, befaßte das Schreiben sich nach dem "Betreff" mit der vom Grundbuchamt nachgesuchten Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in dieser Sache, nicht mit der Erteilung von Genehmigungen für den Vertrag der Parteien* Bas gleiche gilt aber auch für den Inhalt des Schreibens, wodurch der nachgesuchten Grundbucheintragung die Zustimmung versagt wurde. Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht damit, daß die einschlägigen Anordnungen der Berliner Kommandantur zwischen der Ausübung der Gerichtsbarkeit und der Eintragung -in das Grundbuch unterschieden hätten. Hinsichtlich der Eintragung in das Grundbuch bestimmten sie, daß das Grundbuchamt ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung keine Eintragung in das Grundbuch vornehmen dürfe. In Grundbuchsachen hätten mithin anders als bei der Regelung der Ausübung der Gerichtsbarkeit zugleich materielle Genehmigungen ausgesprochen werden sollen. Dadurch habe verhindert werden sollen, daß durch die Eintragung in das Grundbuch und den daraus folgenden Erwerb einer festen
 
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Hechtsposition dos Eingetragenen endgültige oder nur schwer zu beseitigende Tatsachen geschaffen würden, denen die Besatzungsmacht ihre Zustimmung habe verweigern wollen.
Biesen Ausführungen ist insofern beizutreten, als sich die Versagung der Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch materiell-rechtlich dahin auswirkte, daß mangels Grundbucheintragung keine eine solche Eintragung erfordernde Änderung dinglicher Rechte eintreten und insbesondere kein rechtsgeschäftlicher Eigentunserwerb an Grundstücken verwirklicht werden konnte. Bas besagt aber nicht, daß ganz allgemein in der Versagung der Zustimmung zur Grundbucheintragung auch eine Versagung der zu dem vorangehenden Rechtsgeschäft etwa erforderlichen Genehmigungen läge. Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts folgt vielmehr, daß die Versagung der Genehmigung zur Grundbucheintragung zunächst einmal nur Sicherungscharakter hatte, nicht aber ohne weiteres eine endgültige Stellungnahme zu dem von den Beteiligten etwa abgeschlossenen Rechtsgeschäft zu dem Ausdruck brachte. Zwar hatte da3 Grundbuchamt hier in seinen Schreiben an die Militärregierung auf Genehmigungserfordernisse hinsichtlich dos Vertrages der Parteien hingewiesen und in seinem Schreiben vom 13. Mai 1947 auch erwähnt, die Beklagte habe es - das Grundbuchamt - nunmehr gebeten, das Erforderliche zu veranlassen. Bas Schreiben der Militärregierung vom 27. August 1947 ergibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Militärregierung sich daraufhin veranlaßt gesehen hätte, nun auch über die Genehmigungen zu dem Vertrag zu entscheiden. So hat auch das Grundbuchamt das Schreiben verstanden (vgl. Schreiben des Grundbuchamts an die Beteiligten vom 12. September 1947 und Schreiben an die Beklagte vom 25« November 1947)«
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Allerdings stellt sich die Präge, ob nicht auch die Versagung der Eintragung ins Grundbuch - wie■die endgültige Verweigerung einer behördlichen Genehmigung für die zur Durchführung eines Verpflichtungsgeschäfts erforderlichen Rechtshandlungen, vgl«, dazu die Entscheidung dos Senats BGHZ 57, 253, 240 - die Erfüllung des Kaufvertrags mit der Folge des Wegfalls der Leistungspflicht des Käufers unmöglich machte (§ 275 BGB)» Dies würde indessen voraussetzen, daß in der Verweigerung jener Zustimmung zugleich eine endgültig ablehnende Stellungnahme der Behörde zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts überhaupt zu dem Ausdruck kam» Davon kann aber jedenfalls dann keine Rode sein, wenn, wovon hier für die Revisionsinstanz auszugohen ist, die Behörde zu einer Entscheidung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts mangels eines dahingehenden Antrags noch gar keinen Anlaß hatte» Besondere Umstände, die für eine andere Auslegung des Schreibens der Militärregierung sprächen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
IV.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuhoben, und zwar sowohl hinsichtlich des Klageantrags auf Berichtigung des Grundbuchs als auch für den - mit der Eigontumsfrage in engem Zusammenhang stehenden - Zahlungsantrag der Klägerin und hinsichtlich der Widerklage» Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
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an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war,
 Dr. Augustin	Br.	Freitag	Mattem
 Hill
Br. Grell