ZPO § 256 Wer von einem Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Grundstück erworben hat, kann bei Streit über dessen Zugehörigkeit zu dem Nachlaß ein Interesse an alsbaldiger Feststellung seines Eigentums auch gegenüber einem Miterben haben, der seinen Erbteil veräußert hat» Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 9® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4® Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als es Uber die Reststellungsklage sowie über den Kostenpunkt im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten entschieden hat» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist der zweiteheliche Sohn, der Erstbeklagte sowie die zwei früheren Mitbeklagten sind die erstehelichen Kinder des 1955 verstorbenen August E^^ (Vater)o Dieser wurde von seiner zweiten Ehefrau, der 1958 verstorbenen Mutter des Klägers, allein beerbt» Deren Vertragserben sind alle vier Parteien zu je 1/4® I» Anerkanntermaßen stellt auch die rechtlich geregelte Beziehung einer Rerson zu einer Sache, wie das Eigentum, ein Rechtsverhältnis im Sinn des § 256 ZPO dar (BGHZ 22, 43, 47)» Und weil das Eigentum als dingliches Recht gegen jedermann wirkt, besteht das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehrt, auch dem Erstbeklagten gegenüber ohne Rücksicht darauf, ob er dann, wenn das Eigentum nicht dem Kläger, sondern der Erbengemeinschaft zustünde, an diesem Eigentum noch gesamthänderisch beteiligt wäre oder wegen seiner ErbteilsVeräußerung nicht mehr0 Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß zur Peststellungs-klagc eine Identität zwiochen den Prozeßparteien und den am Rechtsverhältnis materiell Beteiligten nicht notwendig ist (Senatsurteile vom 3» Dezember 1954, Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der feststellungsklage ist jedoch ein rechtliches Interesse des Klägers daran, daß jenes Rechtsverhältnis - sein Eigentum am Grundstück - alsbald festgestellt werde, und zwar gerade gegenüber diesem Beklagten., 2» Dio Revision leugnet, daß der Erstbeklagte Ein-r fluß auf die Einstellung seiner Ehefrau und der übrigen Miterben ausüben und hiermit die Rechtsstellung des Klägers gefährden könne: seine Ehefrau halte nach seinem unbestrittenen Vortrag im Beruf ungsverfahren die Übereignung an den Kläger für v/irksam und sei bereit, das anzuerkennen, und den übrigen Miterben gegenüber sei das Eigentum des Klägers bereits durch das von ihnen nicht angegriffene Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellto Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinn des § 256 ZPO ist dann gegeben, wenn der Beklagte durch sein Verhalten das Eigentümerrecht des Klägers gefährdet oder doch erkennbaren Anlaß zur Besorgnis einer solchen Gefährdung gibt (RGB 95, 304, 306), also der Rechtslage des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senatsurteil vom 3o Dezember 1954, V BR 114/53 IM ZPO § 256 Hr» 25)* indem sie als Mitberechtigte am Rachlaß das fragliche Grundstückeeigentum als zu dem Nachlaß gehörig ansahen und deshalb mit für sich in Anspruch nahmen, haben sie die vom Kläger beanspruchte Rechtsstellung als Alleineigentümer ohne weiteres gefährdet, und das Feststellungsurteil gegen sie war zur Beseitigung der Gefährdung geeignet» Beim Erst- und den beiden übrigen Miterben gegenüber ist das Alleineigentum des Klägers bereits rechtskräftig festgestellt» Eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers wird entgegen seiner Auffassung auch noch nicht ohne weiteres dadurch begründet? in einem Erbschein als Miterbe aufzuführen ist und deshalb gestützt auf diese äußere Legitimation Kredit- und Verkaufsverhandlungen des Klägers konkret stören könnte» Eine solche Beeinträchtigung würde eine Gefährdung des Eigen turner rechts des Klägers darstellend und die Gefährdung könnte durch das von ihm erstrebte Urteil beseitigt werden; in diesem Fall wäre die Feststellungsklage gegenüber dem Erstbeklagten zulässig» Biese Gefährdung wäre dagegen zu verneinend wenn mit einer Grundstücksverwertung der genannten Art beim Kläger in absehbarer Zeit überhaupt nichtgzu rechnen wäre» Allerdings hat sich der Kläger auf diesen Gesichtspunkt, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich berufen» Aber jedenfalls nachdem das Landgericht sein Feststellungsinteresse auch gegenüber dem Erstbeklagten aus anderem Grund bejaht hatte, wäre im Berufungsverfahren insoweit ein Einweis nach § 159 2FD veranlaßt gewesen» Dies ist vom Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche "Rüge11 des Revisionsbeklagten zu berücksichtigen (vgl» Rothe, Ehrengabe für Bruno Heusinger 1968 S» 257 ff, S».
Nachschlagewerk: ja BGrHE___________: jne in ZPO § 256 Wer von einem Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Grundstück erworben hat, kann bei Streit über dessen Zugehörigkeit zu dem Nachlaß ein Interesse an alsbaldiger Feststellung seines Eigentums auch gegenüber einem Miterben haben, der seinen Erbteil veräußert hat» BGH, Urto Vo SB. Juni 1968 ~ V ZB 22/65 - OLG) 'Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit 1 o des August M 2 O <3 0 0 3 o o o o in Kt Verkündet am 2Ö> Juni 1968 Hirth? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ssstr Beklagten und Brozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen dg^^ktromeister Roland B ln Kt Kläger und BroEeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7® Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr* Mattem, Hill, Offterdinger und BroGrell für Recht erkannt: Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Urteil des 9® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4® Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als es Uber die Reststellungsklage sowie über den Kostenpunkt im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten entschieden hat» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist der zweiteheliche Sohn, der Erstbeklagte sowie die zwei früheren Mitbeklagten sind die erstehelichen Kinder des 1955 verstorbenen August E^^ (Vater)o Dieser wurde von seiner zweiten Ehefrau, der 1958 verstorbenen Mutter des Klägers, allein beerbt» Deren Vertragserben sind alle vier Parteien zu je 1/4® Der Erstbeklagte hat seinen Erbteil 1959 auf seine Ehefrau übertragen» Die Parteien stritten insbesondere über die Nachlaß Zugehörigkeit des Hausgrundstücks Hinter den 4 in 9 nämlich darüber, ob seine Übertragung 1945 durch den Vater auf den Kläger rechtswirksam oder nur zu dem Schein erfolgt und deshalb nichtig ist» Der Kläger erhob im Jahr i960 Klage gegen die drei Beklagten auf Feststellung, daß er Alleineigentümer sei, sowie auf Zahlung von je 806,50 M (angebliche Aufwendungsersatzansprüche an den Mutter-Nachlaß)» Die Zweit-beklagte erhob Widerklage auf Grundbuchberichtigung, Zahlung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Erbauseinandersetzung und Herausgabe von Unterlagen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Auf die nur vom Erstbeklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht den Feststellungsaussprachiihm Mit der Revision verfolgt der Erstbeklagte seinen Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: Eie Revision ist begründet<> I» Anerkanntermaßen stellt auch die rechtlich geregelte Beziehung einer Rerson zu einer Sache, wie das Eigentum, ein Rechtsverhältnis im Sinn des § 256 ZPO dar (BGHZ 22, 43, 47)» Und weil das Eigentum als dingliches Recht gegen jedermann wirkt, besteht das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehrt, auch dem Erstbeklagten gegenüber ohne Rücksicht darauf, ob er dann, wenn das Eigentum nicht dem Kläger, sondern der Erbengemeinschaft zustünde, an diesem Eigentum noch gesamthänderisch beteiligt wäre oder wegen seiner ErbteilsVeräußerung nicht mehr0 Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß zur Peststellungs-klagc eine Identität zwiochen den Prozeßparteien und den am Rechtsverhältnis materiell Beteiligten nicht notwendig ist (Senatsurteile vom 3» Dezember 1954, V ZR 114/53 IM ZPO § 256 Hr«, 25 und vom 28» Oktober I960, V ZR 71/59 EM BGB § 425 Hr. 4). Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der feststellungsklage ist jedoch ein rechtliches Interesse des Klägers daran, daß jenes Rechtsverhältnis - sein Eigentum am Grundstück - alsbald festgestellt werde, und zwar gerade gegenüber diesem Beklagten., Eas Berufungsgericht hat dieses Peststellungsinteresse wie folgt bejaht: Vor seiner Erbteilsüber- tragung an die Ehefrau habe der Brstbeklagte als Miterbe nach der Mutter des Klägers bei den Auseinandersetzungsverhandlungen über ihren Nachlaß vor dem Notar ebenso wie die anderen Beklagten das Alleineigentum des Klägers in Abrede gestellt; diese Einstellung des Beklagten habe die Erbteilserwerberin und die übrigen Miterben beeinflußt und damit die tatsächliche Unsicherheit des Klägers verstärkt» Denselben Hechtsstandpunkt habe der Erstbeklagte noch nach der Erbte i 1 süb er t ragung vertreten in einer eidesstattlichen Versicherung vom 9» November 1961 zu einem Verfahren der einstweiligen Verfügung* in dem die Zweitbeklagte die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch erstreb--te, sowie noch im ersten Rechtszug des vorliegenden Rechtsstreits; selbst im Berufungsverfähren habe er das Eigentum des Klägers noch nicht zugestanden, auch wenn er die Entscheidung des Landgerichts, daß die Reststeilungsklage begründet sei, nicht (ausdrücklich) angegriffen habe» Nach der Erbteilsübertragting habe von ihm* um ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auszuräumen, die Äußerung erwartet v/erden müssen, daß er die Einwendungen der übrigen Beklagten gegen das Alleineigentum des Klägers nicht 'teile» Gegenüber seiner Ehefrau habe das Feststellungsurteil zwar keine materielle Rechtskraftwirkung, weil die Erbteilsübertragüng schon vor Klagerhebung erfolgt sei (vgl» dazu Urteil vom 30. März 1955, IV ZR 241/52 Bl ZRO § 256 Nr» 15); es müsse aber, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich deren Rechtsstellung beeinflussen und sei daher geeignet, die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Ehefrau des Erstbeklagten in tatsächlicher Hinsicht zu festigen» ~ 6 - 2» Dio Revision leugnet, daß der Erstbeklagte Ein-r fluß auf die Einstellung seiner Ehefrau und der übrigen Miterben ausüben und hiermit die Rechtsstellung des Klägers gefährden könne: seine Ehefrau halte nach seinem unbestrittenen Vortrag im Beruf ungsverfahren die Übereignung an den Kläger für v/irksam und sei bereit, das anzuerkennen, und den übrigen Miterben gegenüber sei das Eigentum des Klägers bereits durch das von ihnen nicht angegriffene Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgestellto . Diese Büge ist begründet» Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinn des § 256 ZPO ist dann gegeben, wenn der Beklagte durch sein Verhalten das Eigentümerrecht des Klägers gefährdet oder doch erkennbaren Anlaß zur Besorgnis einer solchen Gefährdung gibt (RGB 95, 304, 306), also der Rechtslage des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Senatsurteil vom 3o Dezember 1954, V BR 114/53 IM ZPO § 256 Hr» 25)* Bei den beiden früher Mitbeklagten waren diese Voraussetzungen schon wegen ihrer Eigenschaft als Inhaber von Erbteilen gegeben? indem sie als Mitberechtigte am Rachlaß das fragliche Grundstückeeigentum als zu dem Nachlaß gehörig ansahen und deshalb mit für sich in Anspruch nahmen, haben sie die vom Kläger beanspruchte Rechtsstellung als Alleineigentümer ohne weiteres gefährdet, und das Feststellungsurteil gegen sie war zur Beseitigung der Gefährdung geeignet» Beim Erst- beklagten liegt der Fall jedoch insofern anders? als er durch die schon vor Klagerhebung erfolgte Übertragung seines Erbteils an seine Ehefrau die Teilhaberschaft an dem für die Erbengemeinschaft beanspruchten Eigentum verloren hat«, Er kann sich also in keinem Fall mehr eigenen Miteigentums am Grundstück berühmen und tut das nicht» Daß er? ohne eigenes Eigentum geltend zu machen? das Alleineigentum des Klägers in Zweifel zieht? berührt die Rechtsstellung des Klägers noch nicht in jedem Fall» Anhaltspunkte dafür? daß eine erfolgreiche Einwirkung des Erstbeklagten auf das Verhalten der übrigen Eigentumsprätendenten möglich und zu erwarten wäre? sind nicht gegeben; seine Ehefrau und Erbteilsnachfolgerin erkennt unstreitig das Alleineigentum des Klägers an - andernfalls käme eine Feststellungsklage gegen sie in Betracht -? und den beiden übrigen Miterben gegenüber ist das Alleineigentum des Klägers bereits rechtskräftig festgestellt» Eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers wird entgegen seiner Auffassung auch noch nicht ohne weiteres dadurch begründet? daß der Beklagte trotz der Erbteils-Übertragung seine rechtliche Eigenschaft als Miterbe behalten hat? daß deshalb er und nicht seine Ehefrau im Erbschein auszuführen ist? daß beim etwaigen Wegfall eines Miterben dessen Erbteil ihn und nicht der Ehefrau anfallen würde? daß er und nicht die Ehefrau leteilig-ter bei der Frage der Abberufung eines Testamentsvollstreckers wäre und daß er nach wie vor für die Each-laßverbindlichkeiten haftet; denn alle diese Umstände liegen entweder nicht vor (Wegfall eines Miterhenr? Testamentsvollstreckung) oder haben mit dem Eigentum - 8 des Klägers am Grundstück und seiner Bekämpfung nicht unmittelbar zu tun (bei etwaigem Anfall des Erbteils eines künftig wegfallenden Miterben an den Beklagten würde übrigens nach § 325 ZPO die Rechtskraft des gegen die andern Miterben ergangenen Feststellungsurteils auch gegen den Beklagten als deren Rechtsnachfolger wirken)„ Hiernach kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellungsklage mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werdeno Bas Revisionsgericht kann jedoch das Feststel- dnteresse des Klägers gegenüber dem Erstbeklag- ten noch nicht von sich aus abschließend verneinen und deshalb insoweit die Klage als unzulässig abweiseno Benn nicht ausgeräumt ist die naheliegende Möglichkeit daß der Beklagte auf andere Weise als durch Einwirkung auf die drei genannten Erbteilsinhaber die Rechtsstellung des Klägers gefährden kann, nämlich dadurch* daß er seine fortdauernde Auffassung über den Scheincharak ter der Eigentumsübertragung von 1945 und damit über das fehlende Alleineigentum des Klägers bei dritten Personen geltend macht und dadurch dem Kläger die Verwertbarkeit des Grundstücks, insbesondere bei einer Kreditaufnahme oder Veräußerung, beeinträchtigt» Biese Möglichkeit liegt beim Erstbeklagten näher als bei einem beliebigen Britten, weil er nicht nur ein naher Angehöriger der jetzigen Erb teils inhab er ist und ursprünglich selbst Erbteilsinhaber war, sondern infolge dieser früheren Erbteilsinhaberschaft hoch jetzt ~ 9 - in einem Erbschein als Miterbe aufzuführen ist und deshalb gestützt auf diese äußere Legitimation Kredit- und Verkaufsverhandlungen des Klägers konkret stören könnte» Eine solche Beeinträchtigung würde eine Gefährdung des Eigen turner rechts des Klägers darstellend und die Gefährdung könnte durch das von ihm erstrebte Urteil beseitigt werden; in diesem Fall wäre die Feststellungsklage gegenüber dem Erstbeklagten zulässig» Biese Gefährdung wäre dagegen zu verneinend wenn mit einer Grundstücksverwertung der genannten Art beim Kläger in absehbarer Zeit überhaupt nichtgzu rechnen wäre» Allerdings hat sich der Kläger auf diesen Gesichtspunkt, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich berufen» Aber jedenfalls nachdem das Landgericht sein Feststellungsinteresse auch gegenüber dem Erstbeklagten aus anderem Grund bejaht hatte, wäre im Berufungsverfahren insoweit ein Einweis nach § 159 2FD veranlaßt gewesen» Dies ist vom Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche "Rüge11 des Revisionsbeklagten zu berücksichtigen (vgl» Rothe, Ehrengabe für Bruno Heusinger 1968 S» 257 ff, S». 263 zu Fußn» 8 sowie Bo 266 zu und in Fußn» 14 mit Rechtspreehungsnach-weisen)» Bis hiernach noch erforderliche tatsächliche Aufklärung war dem Tatrichter zu überlassen» Bie 10 Sache ist derzeit noch nicht zur Endentscheidung reif0 Deshalb war sie im erkannten Umfang unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurück-zuverweisen„ Dr« Augustin Mattem Hill Offterdinger Dr0 Grell