deren Ausgeberin die klagende Wohnungsbaugesellschaft isto Der 1929 geborene Erstbeklagte war seit 1952 als Bergmann bei der Bergwerksgesellschaft H^^HPAG, Bergwerksdirektion Schlägel und Eisen (im folgenden: H^^m beschäftigto Durch Heimstättenvertrag vom 6o August 1959 verkaufte die Klägerin den Beklagten die damals schon seit etwa fünf Jahren als “Kaufanv/ärter“ in dem Anwesen wohnten - das Grundstück zu dem Preise von 23 700 DM und ließ es an sie auf* Laut § 14 AbSo 1 Kr, 2 dieses Vertrages kann die Klägerin nach §§ 12 und 13 des Reichsheimstättengcsotzcs ("Heimfallanspruch“) die RUckübertragung des Eigentums verlangen? Der Kündigung war folgendes vorausgegangen: Der Erstbeklagte hatte am 15« Oktober 1955 einen Betriebsunfall erlittenj durch den er Mittelfinger und Ringfinger der rechten Hand verlor und eine schwere Handquetschung mit offenem Bruch davontrug« Nach etwa halbjähriger Arbeits-unfähigkeit war er zunächst zu 35 t/3 $ erwerbsbeschränkt; seit Januar 1958 beträgt die dauernde Erwerbsminderung 25 Um dem Erstbeklagten eine Weiterbeschäftigung unter Tage zu ermöglichen9 ließ die H^HHB Ihn innerhalb eines Jahres zu dem Grubenlokführer ausbildeno Als solcher war er in der Folgezeit tätigo Hierbei kam es am 27<> Juli 1957 erneut zu einem Unfall mit Umkippen der Lokomotive und erheblicher Betriebsstörunge Danach wurde der Erstbeklagto im wesentlichen nur noch zu Streckenreinigungsarbeiton eingesetzt; er mußte zusammen mit anderen Arbeitern Kohlen, die während des Transportes von den Zügen herabgefallen warcn5 zusammenharken und auf Wagen verladene Diese Arbeiten verrichtete er nicht zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzteno Unter anderem wurde er im August 1959» weil man ihn während der Arbeitszeit schlafend angetroffen hatteP mit einer Geldbuße belegte In der Zeit von Dezember 1958 bis Dezember 1959 blieb er an insgesamt 13 Schichten unentschuldigt der Arbeit fern» Daraufhin löste die HflHHHBira Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Arbeitsverhältnis0 Wert 22 1 19 >69 DM beträgt, lasten Hypotheken ln Höhe von 18 525,86 DM« Pie Klägerin ist bereit, die zugrunde liegenden persönlichen Verbindlichkeiten als Alleinschuldnorin zu übernehmeno Sie hat demgemäß beantragt, die Beklagten zur Auflassung des Grundstücks an sie zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 3 595,83 DM» Zur Begründung legt sie im einzelnen dar., daß der Erstbeklagte sein Ausscheiden aus den Piensten der selbst verschuldet habe und daß für ihn keine Aussicht bestehe, anderweitig einen Arbeitsplatz im Bergbau zu erhalten« BGBl I 418) erfüllen0 Liese Gesetzesvorschriften bestimmen, wer zu dem Kreise der Wohnungsberechtigten gehört, und regeln die sogenannte Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen, Hach dem für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden § 4 Abs» ^ BergArbWoBauG sind - außer den sozialversicherten Arbeitnehmern (Buchsto a) - auch wohnungsberechtigt "ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit im Sinne des Reichsknappschaftsgesetzes oder infolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußten oder die nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihx* Verschulden gegen ihren Willen ausgeschieden sind" (Buchst* b)0 Eine bestehende Wohnungsberechtigung des Haushaltungsvorstandes kommt gemäß § 5 Abs» 1 Satz 1, Abs» 2 BergArbWoBauG zugleich den Mitgliedern seiner Familie zugute* die Wohnungsberechtigung nicht an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Bergwerksbetrieb9 sondern an sein Tätigoein im Kohlenbergbau überhaupt (vglo auch Pergande, BergArbWoBauG § 4 Anm» 2 Abs» 2)o Die Beklagten wären also nach wie vor wohnungsberechtigt, v/enn es dem Erstbeklagten gelänge, erneut Arbeit in einem anderen Kohlenbergwerk zu finden» Diese Möglichkeit hat er indessen jetzt nicht mehr« Laut tatrichterlicher Feststellung (BU S» 8) ist er inzwischen vergeblich bei zwei Unternehmen vorstellig geworden, und es war auch, wie das Berufungsgericht ausführt, von vornherein abzusehen, daß er mit derartigen Versuchen keinen Erfolg haben würde; trotz großen Arbeitskräftebedarfs im Kohlenbergbau und trotz seiner Spezialausbildung als Lok-führer habe er, nachdem er einmal wegen unzuverlässigen Verhaltens entlassen worden sei, keine Aussicht auf erneute Einstellung, da bei der gefahrengeneigten Tätigkeit im Bergbau Unachtsamkeit und Unzuverlässigkeit erhebliche Schäden an Leib und Leben der Betriebsmitglieder sowie an den Produktionsmitteln nach sich ziehen könnten und deshalb keine Zeche ein solches Risiko durch Einstellung des Erstbeklagten auf sich nehmen werde; hinzu komme, daß er zu 25 # erwerbsbeschränkt sei und, wie die Bev/ei sauf nähme gezeigt habe, die Zechen an erv/erbsbeschränkten Werksangehörigen keinen Mangel hätten» Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei und werden auch von der Revision nicht angegriffen» Dio Entscheidung hängt mithin - da der Erstbeklagte unstreitig weder wegen Invalidität noch wegen Berufsunfähigkeit entlassen wurde und auch der .Arbeitsunfall von *?955 mindestens nicht den unmittelbaren Anlaß zu seiner Entlassung gab « allein davon ab, ob er sein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Kohlenbergbau nach mehr als fünfjähriger Beschäftigung im Sinne von § 4 Abs0 1 Buchst 0 b BergArbV/oBauG-verschuldet hat«, Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das der Fall: er sei entlassen worden, weil er sich unzuverlässig und uninteressiert gezeigt und "gebummelt” habe0 Die Revision rügt, bei der Feststellung, wonach der Erstbeklagte nicht den ganzen Tag hindurch Schaufelarbeiton, sondern auch das Zusammenkratzen herumliegender Kohle habe besorgen müssen, sei übersehen worden, daß auch letzteres eine Arbeit gewesen sei, bei der die Handvcrletzung gehindert habe; hierzu habe es nämlich des Hantierens mit einer Harke bedurft* Allein es fehlt dafür, daß dieser Umstand dem Berufungsgericht verborgen geblieben wäre, jeder Anhaltspunkt* Daß auch das Zusammenkratzen der Kohle mit der Hand auszuführen war, verstand sich nach der Sachlage von selbst; aber der Tatrichter erachtet die Tätigkeit des Harkens, v/ie er ausdrücklich hervorhebt, für nicht so anstrengend wie die des Schaufelna, und das ist aus Rechtsgründon nicht zu bcan- lassen; denn es stellt fest, daß er allein im Jahre 1959 rund 100 Schichten entschuldigtormaßen wegen Krankheit nicht verfahren habe, und führt dazu rechtsirrtumsfrei aus, das sei ihm keineswegs zu dem Vorwurf zu machen, jedoch müsse von einem Arbeitnehmer, der das ganze Jahr über immer wieder zeitweise entschuldigt "krank feiere", im berechtigten Interesse des Betriebes verlangt werden, daß er in der restlichen Zeit seine Pflichten besonders gewissenhaft erfülle <, Einer Beweiserhebung darüber, daß der Erstbeklagte zur Schicht bis zu dem Zechentor gegangen, dort aber umgekehrt sei und sich wieder nach Hause begeben habe, bedurfte es nicht, weil der Borufungsrichter diese Behauptung als richtig unterstellt hat (Bü S„ 13) * Nicht dieses Unterlassen wird ihm als Verschulden angelastet, vielmehr die Tatsache, daß er sich im Falle von SchichtVersäumnissen nicht - wie es die Arbeitsordnung vorschrieb - mündlich, schriftlich oder durch eine dritte Person bei dem zuständigen Betriebsführer oder dessen Beauftragten abgeraeldet hato Hierzu war der Erstbeklagte nach den getroffenen Feststellungen selbst dann in der Lago, wenn es ihm an den betreffenden Tagen gesundheitlich nicht gut ging; es hat sich, was das Urteil unter Zeitangaben näher darlegt, jeweils um einzelne unentschuldigt gebliebene Feierschichten gehandelt* während er sowohl an den Tagen vorher als auch nachher zur Arbeit erschienen ist; wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage bestimmte und nachprüfbare Angaben darüber vermißt, wieso er gerade an den dazwischen liegenden Tagen unent-schuldigten Ausbleibens nervlich nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten (oder, wie zu ergänzen ist* sich wenigstens abzu demelden), so liegt darin kein Rechtsverstoß* Paß der Zeuge den Erstbeklagten als "Unfaller" bezeichnet hat* nötigte ebenfalls entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht nicht zur Erhebung des beantragten Sachverständigengutachtens; mit diesem Wort wollte HiHBHI? Per von der Revision vermißten Feststellung darüber, daß eine anderweitige sinnvolle Beschäftigung des Erstbeklagten im Betrieb der H^BÜn*cht möglich gewesen sei, bedurfte es nicht, da die ihm übertragenen Streckenreinigungsarbeiten, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargetan hat, keineswegs unzu demutbar wareno Im übrigen hat die Hibernia nach den Feststellungen im Urteil und dem Ergebnis der Beweisaufnahme alles in ihren Kräften Stehende getan,, um dem Erstbeklagten nach seinem Unfall vom Jahre 1955 ein Verbleiben im Bergbau zu ermöglichen; insbesondere hat sie für ihn die Kosten einer einjährigen Ausbildung zu dem Grubenlokführer aufgewendeto Wenn er dann gleichwohl den Erwartungen, die in ihn gesetzt wurden, nicht entsprochen hat, so muß er sich die Folgen selbst zuschreiben* daß man ihm auch für weitere Fälle einen solchen Heimfallanspruch einräumto Von dieser Möglichkeit haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Gebrauch gemacht, indem sie vereinbarten, die Beklagten sollten zur Rückübereignung der Heimstätte verpflichtet sein9 wenn sie ihrer Wohnungsberechtigung nach § 4 und 5 BergArbWoBauG verlustig gingen* Die Büge greift nicht durch» Im Schrifttum wird freilich die Auffassung 9 daß vertragliche Zv/eckbindungen der hier vorliegenden Art nach dem Sinn des Beichshoimstättengesotzeo unzulässig und nichtig seien, vereinzelt vertreten (V/ormit/ Ehrenforth, RHeimstG 3» Aufl» §42 Anm« 4, So il4 ff)0 Allein wenn die Revision sich diese Ausführungen zu eigen macht, so verkennt sie zunächst;, daß sie damit der Rechtsstellung der Beklagten, die ihr Eigentum an dem streitigen Anweson auf Grund des Heimstättenvertrages vom 6«, August 1959 erlangt haben, selbst den Boden entzieht; denn eine Nichtigkeit der Heimfollklausol würde, da nach der Sachlage nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den Vertrag auch ohne die erwähnte Klausel geschlossen hätten, nach § 139 BGB das gesamte Vortrags Verhältnis ergreifen (für die Ansicht von Wormit/Ehren-forth, aaO S» 116, in der Regel werde wohl nur eine Teilnichtigkeit in Frage kommen, bietet mindestens der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt), und das wiederum hätte zur Folge, daß die Beklagten das Grundstück nach Bereicherungsgrundsätzen herausgoben müßten (§ Qi 2 Abs« 1 Satz 1 BGB)» Vor allem aber verdient der Standpunkt, Wesen und Zweckbestimmung der Heimstätte schlössen eine Anwendung der für Bergarbeiterwohnungen geltenden Grundsätze aus, keine Zustimmung» während andererseits der Bau von Bergarbeiterwohnungen die im Kohlenbergbau Beschäftigten nicht nur seßhaft machen«, sondern sie zugleich nach Möglichkeit dazu anhalten 30II«, dem erwählten 3eruf treu zu bleiben (sogenannte Zweckbindung der Wohnungen, vgl» §§ 4 if BergArbWoBauG), so mögen diese unterschiedlichen Zielsetzungen nicht völlig miteinander im Einklang stehen; es kann daher in der praktischen Auswirkung zu einem Interessenwiderstreit kommeno Das bedeutet Jedoch keineswegs, daß dann ohne weiteres dem Heimotättengedanken der Vorrang gebührt» Die eine Aufgabe sowohl wie auch die andere ist ein Öffentliches Anliegen, dessen Verwirklichung dem allgemeinen V/ohl dient» In etwaigen Konfliktsfällen muß deshalb ein vernünftiger Ausgleich zwischen beiden Zielen gefunden werden» Daß dies auch der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den verschiedenen einschlägigen Vorschriften hervor» Im übrigen ist auch die hier zur Erörterung stehende Bindung keineswegs unangemessen« Sie stellt nicht, wie die Revision irrigerweise anzunehmen scheint, auf die Zugehörigkeit de3 Heimotätters zu einem bestimmten Betrieb ab - das wäre ohnehin nach § 5 Abs» 3 BergArbWoSauG unzulässig sondern maßgebend ist gemäß § 14 des Heimstättenvertrages in Verbindung mit § 4 Abso 1 BergArbWoBauG die Beschäftigung im Kohlenbergbau allgemein« Ein Ausscheiden aus diesem Berufs-zweig bringt danach (Buchst« b aaO) den Heimfallanspruch des Ausgebers zur Entstehung, falls dor Heimstätter entweder freiwillig ausscheidot oder zwar gegen seinen Willen, aber infolge seines Verschuldens ausscheiden muß» Mindestens in einem Fall der letzteren Art, wie er hier vorliegt, kann cs dem Ausgeber billigerwcise nicht verwehrt sein, den Heimfallanspruch geltend zu machen« Bas läuft insbesondere, wie das angefochtene Urteil mit Recht darlegt, nicht dem Gloichheits-grundsatz de3 Art« 3 Abs« 1 GG zuwider, da jener Grundsatz es nicht verbietet. 64/64, LM OG- Art* 3 Nr* 84 mit Nachw*) * Der Revision ist darin nicht hei zupflichten, daß es für die Zweitbeklagte eine ganz ungewöhnliche Härte bedeute, wenn sie als Ehefrau, obgleich sie persönlich kein Verschulden treffe, die Folgen des Verhaltens ihres Mannes auf sich nehmen müßte; auch in anderen Fällen wirken sich Vertragsverletzungen des Heim-stättero, durch die ein Heimfallanspruch ausgolost wird, zu dem Nachteil beider Ehegatten aus, z*Bo bei grober Mißwirtschaft (§ 12 Abs» 1 Buchst» b RHeimstG) oder bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 17 AVOzHeimstG. Nicht erkennbar ist, wieso der Berufungs<riehter - was die Revision ihm vorwirft - den unterschiedlichen Zweck des Reichsheimstättengesetzes und des Bergarbeiterwohnungobau-gesetzoo verkannt hätte» Sollte die Rüge dahin zu verstehen sein, er habe das letztgenannte besetz zu Unrecht angewendet, weil der Sachverhalt nur unter das erste falle, 30 wäre das jedenfalls nicht richtig* Zwar ist weder in den Vor Instanzen vorgetragen noch im Berufungsurteil feotgestollt worden, daß es sich bei dem Anwesen Westfalenweg 14 um eine “Bergarbeiterv/ohnung“ im Sinne des Bergarbeiterwohnungsbau-gesetzos handele; ersichtlich sind jedoch bisher sämtliche Prozeßbeteiligten von dieser Annahme ausgegangen, und der Senat trägt um so weniger Bedenken, sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen, als das Grundstück nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin (S* 3 der Klageschrift vom 29o Dezember 1961) mit einer Hypothek der Landesbank für Westfalen “als Bunde3treuhandstollo für den Bergarbeiter-Wohnungsbau“ belastet sein soll (vgl* § 2 a Abs* * BergArbWoBauG)* Außerdem haben die Parteien durch ihre Bezugnahme in § 14 des Heimstättenvertrages mindestens die hier einschlägigen Bestimmungen des genannten Gesetzes
20i6$ Ö3$
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
ReichsheimstättenG vom 25* November 1937 (RGBl I 1291) § n2 Geso zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 4o Mai 1957 (BGBl I 416) §§ 4p 5
Wird eine Bergarbeiterwohnung als Reichsheimatätte ausgegeben 9 so kann im Heimstättenvertrag ein Heimfallanspruch auch für den Fall vereinbart werden9 daß der Heimstätter infolge eigenen Verschuldens aus dem Bergarbeiterberuf aus-scheiden muß»
BGHp UrtoVo Io Juli 1966 - V ZR 22/64 OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 22/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
Io Juli 1966
Hirth?
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1» des früheren Grubenlokführers Manfred I 20 der Ehefrau Elli T geb*
beide in
straße
Beklagten und Revisionskläger?
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellscha^ S mit beschränkter Haftung in Gi^BIHHB’Buer, Ul straße •.vertreten durch ihre Geschäftsführer? Baudirektor Herbert EflBflHi in Herne? Am StÄBpark 0, und_Re< v/alt Direktor Dr0 Hans-Wilhelm in
Weg ■,
Klägerin und Revisionsboklagte«,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
^ o
- 2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr0 Botho? Dr<> Freitag und Dr<> Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13o Dezember 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagten Eheleute sind je zur Hälfte Eigentümer des Hausgrundstücks W^mveg flp in HeH^B-'XmiHliH» es handelt sich um eine Heimstätte im Sinne dos Reichsheim-stättongesotzes? deren Ausgeberin die klagende Wohnungsbaugesellschaft isto Der 1929 geborene Erstbeklagte war seit 1952 als Bergmann bei der Bergwerksgesellschaft H^^HPAG, Bergwerksdirektion Schlägel und Eisen (im folgenden: H^^m beschäftigto Durch Heimstättenvertrag vom 6o August 1959 verkaufte die Klägerin den Beklagten die damals schon seit etwa fünf Jahren als “Kaufanv/ärter“ in dem Anwesen wohnten - das Grundstück zu dem Preise von 23 700 DM und ließ es an sie auf* Laut § 14 AbSo 1 Kr, 2 dieses Vertrages kann die Klägerin nach §§ 12 und 13 des Reichsheimstättengcsotzcs ("Heimfallanspruch“) die RUckübertragung des Eigentums verlangen? wenn die Beklagten oder ihre Rechtsnachfolger “vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes
erfüllen"o Am 15» Februar I960 kündigte die Hibernia das Arbeitsverhältnis mit dem Erstbeklagten0 Dieser ist seither nicht mehr im Bergbau tätig <>
Der Kündigung war folgendes vorausgegangen: Der Erstbeklagte hatte am 15« Oktober 1955 einen Betriebsunfall erlittenj durch den er Mittelfinger und Ringfinger der rechten Hand verlor und eine schwere Handquetschung mit offenem Bruch davontrug« Nach etwa halbjähriger Arbeits-unfähigkeit war er zunächst zu 35 t/3 $ erwerbsbeschränkt; seit Januar 1958 beträgt die dauernde Erwerbsminderung 25 Um dem Erstbeklagten eine Weiterbeschäftigung unter Tage zu ermöglichen9 ließ die H^HHB Ihn innerhalb eines Jahres zu dem Grubenlokführer ausbildeno Als solcher war er in der Folgezeit tätigo Hierbei kam es am 27<> Juli 1957 erneut zu einem Unfall mit Umkippen der Lokomotive und erheblicher Betriebsstörunge Danach wurde der Erstbeklagto im wesentlichen nur noch zu Streckenreinigungsarbeiton eingesetzt; er mußte zusammen mit anderen Arbeitern Kohlen, die während des Transportes von den Zügen herabgefallen warcn5 zusammenharken und auf Wagen verladene Diese Arbeiten verrichtete er nicht zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzteno Unter anderem wurde er im August 1959» weil man ihn während der Arbeitszeit schlafend angetroffen hatteP mit einer Geldbuße belegte In der Zeit von Dezember 1958 bis Dezember 1959 blieb er an insgesamt 13 Schichten unentschuldigt der Arbeit fern» Daraufhin löste die HflHHHBira Einvernehmen mit dem Betriebsrat das Arbeitsverhältnis0
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin9 nachdem sie die Beklagte durch Schreiben vom 30» Juni ^960 erfolglos zur Rückübertragung der Heimstätte aufgefordert hatte« ihren Heimfallanspruch geltend« Auf der Heimstätte., deren jetziger
Wert 22 1 19 >69 DM beträgt, lasten Hypotheken ln Höhe von 18 525,86 DM« Pie Klägerin ist bereit, die zugrunde liegenden persönlichen Verbindlichkeiten als Alleinschuldnorin zu übernehmeno Sie hat demgemäß beantragt, die Beklagten zur Auflassung des Grundstücks an sie zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 3 595,83 DM» Zur Begründung legt sie im einzelnen dar., daß der Erstbeklagte sein Ausscheiden aus den Piensten der selbst verschuldet habe und
daß für ihn keine Aussicht bestehe, anderweitig einen Arbeitsplatz im Bergbau zu erhalten«
Pie Beklagten treten dem Klageanspruch mit Rechtser-wägungen entgegen und bestreiten ein Verschulden des Erstbeklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses« Seine angeblichen Fehlleistungen im Beruf seien allein auf den zuvor erlittenen Betriebsunfall zurückzuführen« Pas Umstürzen der Lokomotive sei nicht durch seine Unachtsamkeit verursacht worden, sondern durch das Versagen einer Weiche« Bei der Streckenroinigung habe ihm das ganztägige Arbeiten mit der Schaufel unerträgliche Schmerzen an seiner rechten Hand bereitet, weshalb er sich wiederholt, aber vergeblich bemüht habe, zu einer anderen Tätigkeit über Tage eingeteilt zu werden« Die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen und die ständigen Schmerzen hätten schließlich seine Herven völlig zor-rüttet, so daß es zu den unentschuldigten "Feierschichten” gekommen sei; einige Male sei er auf dem Wege zur Arbeit unmittelbar vor dem Zechentor wieder umgekehrt; daß er oich dann nicht ordnungsmäßig abgemeldet habe, gereichevihm unter den geschilderten Umständen nicht zu dem Vorwurf«
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben« Pie Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter« Pie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungagrunde;
Laut § 14 Abs, 1 Hr* 2 des He im Stättenvertrages vom 6p August 1959 sollen die Beklagten zur Rüekübereignung des Grundstücks V^HBv/c^Ban die Klägerin verpflichtet sein, falls sie vor Ablauf von zehn Jahren nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeit erwohnungs baue s im Kohlenbergbau (Bergarbeiterv/ohnungs-baugesetz - 3ergArbWoBauG - in der Fassung vom 4» Mai ^957,
BGBl I 418) erfüllen0 Liese Gesetzesvorschriften bestimmen, wer zu dem Kreise der Wohnungsberechtigten gehört, und regeln die sogenannte Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen, Hach dem für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden § 4 Abs» ^ BergArbWoBauG sind - außer den sozialversicherten Arbeitnehmern (Buchsto a) - auch wohnungsberechtigt "ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit im Sinne des Reichsknappschaftsgesetzes oder infolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußten oder die nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihx* Verschulden gegen ihren Willen ausgeschieden sind" (Buchst* b)0 Eine bestehende Wohnungsberechtigung des Haushaltungsvorstandes kommt gemäß § 5 Abs» 1 Satz 1, Abs» 2 BergArbWoBauG zugleich den Mitgliedern seiner Familie zugute*
1« Der Streit geht in erster Linie darum, ob die beklagten Eheleute, weil der Mann seit Februar oder März I960 nicht mehr im Bergbau beschäftigt ist, ihre bisherige Wohnungsberechtigung verloren haben (§ 4 Abs0 1 Buchst* b BergArbWoBauG)*
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Koine ausschlaggebende Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Umstand, daß der Erstbeklagte aus den Diensten gerade der ^ei der er im Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses beschäftigt war, ausgeschieden ist; denn das Gesetz knüpft, wie sich aus § 5 Abs» 3 BorgArbWoBauG ergibt? die Wohnungsberechtigung nicht an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Bergwerksbetrieb9 sondern an sein Tätigoein im Kohlenbergbau überhaupt (vglo auch Pergande, BergArbWoBauG § 4 Anm» 2 Abs» 2)o Die Beklagten wären also nach wie vor wohnungsberechtigt, v/enn es dem Erstbeklagten gelänge, erneut Arbeit in einem anderen Kohlenbergwerk zu finden» Diese Möglichkeit hat er indessen jetzt nicht mehr« Laut tatrichterlicher Feststellung (BU S» 8) ist er inzwischen vergeblich bei zwei Unternehmen vorstellig geworden, und es war auch, wie das Berufungsgericht ausführt, von vornherein abzusehen, daß er mit derartigen Versuchen keinen Erfolg haben würde; trotz großen Arbeitskräftebedarfs im Kohlenbergbau und trotz seiner Spezialausbildung als Lok-führer habe er, nachdem er einmal wegen unzuverlässigen Verhaltens entlassen worden sei, keine Aussicht auf erneute Einstellung, da bei der gefahrengeneigten Tätigkeit im Bergbau Unachtsamkeit und Unzuverlässigkeit erhebliche Schäden an Leib und Leben der Betriebsmitglieder sowie an den Produktionsmitteln nach sich ziehen könnten und deshalb keine Zeche ein solches Risiko durch Einstellung des Erstbeklagten auf sich nehmen werde; hinzu komme, daß er zu 25 # erwerbsbeschränkt sei und, wie die Bev/ei sauf nähme gezeigt habe, die Zechen an erv/erbsbeschränkten Werksangehörigen keinen Mangel hätten» Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei und werden auch von der Revision nicht angegriffen»
Dio Entscheidung hängt mithin - da der Erstbeklagte unstreitig weder wegen Invalidität noch wegen Berufsunfähigkeit entlassen wurde und auch der .Arbeitsunfall von *?955 mindestens nicht den unmittelbaren Anlaß zu seiner Entlassung gab « allein davon ab, ob er sein unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Kohlenbergbau nach mehr als fünfjähriger Beschäftigung im Sinne von § 4 Abs0 1 Buchst 0 b BergArbV/oBauG-verschuldet hat«, Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das der Fall: er sei entlassen worden, weil er sich unzuverlässig und uninteressiert gezeigt und "gebummelt” habe0
Bas angefochtene Urteil stellt dazu im einzelnen fest, der Erstbeklagtc sei wiederholt "willkürlich”, d.ho ohne sich entsprechend den Vorschriften der Arbeitsordnung abzu demelden oder in der vorgeschriebenen Form zu entschuldigen, der Arbeit ferngeblioben; nach seinem eigenen Geständnis entfielen auf die Zeit von Bezember 1958 bis Dezember 1959 etwa 15 solcher "willkürlichen Feierschichten” und laut Aufstellung der Klägerin eine weitere auf den Januar 1960 a Wenn er sein Vorhai ton damit zu rechtfertigen suche, daß die ihm übertragene Arbeit wegen der Unfallfolgen an seiner rechten Hand für ihn zu schwer gewesen sei, so sei das nicht stichhaltig* denn es treffe nicht zu, daß er - was vom medizinischen Sachverständigen als unzu demutbar bezeichnet worden war ~ ganztägig mit der Schaufol habe arbeiten müssen, vielmehr habe ihm neben reinen Schaufelarbeiten auch das weniger anstrengende Zusammenkratzon der herumliegenden Kohle obgelegen; im übrigen hätten seine Vorgesetzten sich boi ihm statt der Durchschnittsleistung von 2 bis 2 1/2 t Kohle mit einer Leistung von 1 t begnügt, aber auch dieses geringere Tagessoll sei von ihm vielfach nicht erfüllt wordeno Für unbegründet erachtet das Berufungsgericht die Einlassung des Erstbeklagten, daß er es wegen nervöser Beschwerden nicht über sich gebracht habe, zur Arbeit zu
erscheinen oder sich krank zu melden; denn er habe "aus großer Erfahrung” (insgesamt rund 100 entschuldigte Feierschichten im Jahre 1959) genau gewußt, wie man sich zu verhalten habe, wenn man im Krankheitsfall eine Schicht nicht "verfahren" könne; so krank,, daß er sich nicht hätte abmol-den können,, sei er keinesfalls gewesene Zu der hierdurch bewiesenen Unzuverlässigkeit des Erstbeklagten komme sein mangelndes Interesse an der Arbeit hinzu; immer wieder 30ien über ihn Klagen gekommen, er sei wegen Schlafens während der Arbeitszeit mit einer Geldbuße belegt worden und habe die vorgeschriebenen NachSchulungen als Lokführer überwiegend nicht besucht o Auch der Unfall mit der Lokomotive im Jahre 1957 sei auf seine unzuverlässige Fahrweise zurückzuführen„ Anstatt dieses frühere Fehlverhalten zu dem Anlaß zu nehmenr nunmehr seine Pflichten besonders gewissenhaft zu erfüllen, habe der Erstbeklagte sich auch weiterhin in hohem Maße "bummelig" verhalten und durch seine willkürlichen Feierschichten schließlich das Faß zu dem Überlaufen gebracht, so daß man ihm gekündigt habe«
Die Revision rügt, bei der Feststellung, wonach der Erstbeklagte nicht den ganzen Tag hindurch Schaufelarbeiton, sondern auch das Zusammenkratzen herumliegender Kohle habe besorgen müssen, sei übersehen worden, daß auch letzteres eine Arbeit gewesen sei, bei der die Handvcrletzung gehindert habe; hierzu habe es nämlich des Hantierens mit einer Harke bedurft* Allein es fehlt dafür, daß dieser Umstand dem Berufungsgericht verborgen geblieben wäre, jeder Anhaltspunkt* Daß auch das Zusammenkratzen der Kohle mit der Hand auszuführen war, verstand sich nach der Sachlage von selbst; aber der Tatrichter erachtet die Tätigkeit des Harkens, v/ie er ausdrücklich hervorhebt, für nicht so anstrengend wie die des Schaufelna, und das ist aus Rechtsgründon nicht zu bcan-
standeno Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht ferner nicht den schlechten Gesundheitszustand dos Erstbeklagten - hierüber war eine schriftliche Äußerung des Arztes Dr« überreicht worden - unberücksichtigt ge-
lassen; denn es stellt fest, daß er allein im Jahre 1959 rund 100 Schichten entschuldigtormaßen wegen Krankheit nicht verfahren habe, und führt dazu rechtsirrtumsfrei aus, das sei ihm keineswegs zu dem Vorwurf zu machen, jedoch müsse von einem Arbeitnehmer, der das ganze Jahr über immer wieder zeitweise entschuldigt "krank feiere", im berechtigten Interesse des Betriebes verlangt werden, daß er in der restlichen Zeit seine Pflichten besonders gewissenhaft erfülle <, Einer Beweiserhebung darüber, daß der Erstbeklagte zur Schicht bis zu dem Zechentor gegangen, dort aber umgekehrt sei und sich wieder nach Hause begeben habe, bedurfte es nicht, weil der Borufungsrichter diese Behauptung als richtig unterstellt hat (Bü S„ 13) *
Ohne Grund beanstandet die Revision die Nichterhebung eines Sachverständigengutachtens über den Vortrag in der Berufungsbegründung, der Erstbeklagte sei nervlich überbelastet gewesen und nur hierauf sei es zuiückzuführen, daß er nicht den Werksarzt aufgesucht habe«. Nicht dieses Unterlassen wird ihm als Verschulden angelastet, vielmehr die Tatsache, daß er sich im Falle von SchichtVersäumnissen nicht - wie es die Arbeitsordnung vorschrieb - mündlich, schriftlich oder durch eine dritte Person bei dem zuständigen Betriebsführer oder dessen Beauftragten abgeraeldet hato Hierzu war der Erstbeklagte nach den getroffenen Feststellungen selbst dann in der Lago, wenn es ihm an den betreffenden Tagen gesundheitlich nicht gut ging; es hat sich, was das Urteil unter Zeitangaben näher darlegt, jeweils um einzelne
unentschuldigt gebliebene Feierschichten gehandelt* während er sowohl an den Tagen vorher als auch nachher zur Arbeit erschienen ist; wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage bestimmte und nachprüfbare Angaben darüber vermißt, wieso er gerade an den dazwischen liegenden Tagen unent-schuldigten Ausbleibens nervlich nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten (oder, wie zu ergänzen ist* sich wenigstens abzu demelden), so liegt darin kein Rechtsverstoß* Paß der Zeuge den Erstbeklagten als "Unfaller" bezeichnet hat* nötigte ebenfalls entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht nicht zur Erhebung des beantragten Sachverständigengutachtens; mit diesem Wort wollte HiHBHI? der seinerzeit als Sicherheitsbeauftragter der Zeche immer wieder mit dem Erstbeklagten befaßt war (er nennt ihn bezeichnenderweise sein '’Schmerzenskind'’) ? ersichtlich nichts anderes zu dem Ausdruck bringen* als daß es sich um einen wenig zuverlässigen und daher besonderen Augenmerks bedürftigen Arbeitnehmer gehandelt habe« Soweit die Revision die beruflichen Fehlleistungen des Brstbeklagten mit nervösen Störungen* die ihre Ursache in einer vegetativen Pystonie hätten* zu erklären versucht und unter Anknüpfung an Siebeck (bei Frankl/von Gebsattol/Schultz, Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie* Band I So 297?
306 ff) von verborgenen psychischen Tendenzen sowie vom Zwischenspiel zwischen dem Selbst des Manschen und seiner Umwelt spricht* um daraus die Notwendigkeit einer besonders gründlichen psychoanalytischen Untersuchung herzuloiten, überschreitet sie die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen (§ 56t Abso 1 ZPO); für eine seelische Erkrankung (Neurose) des Erstbeklagten bieten der Tatsachenvortrag und das Bewois-ergebnio aus den Vorinstansen keinen hinreichenden Anhalt; der gerichtliche Sachverständige Profo Dr0 Rohn hebt z0Bc ausdrücklich seinen "sehr guten Allgemeinzustand" hervor.
\va3 or bei einem Psychopathen schwerlich getan haben würde„
Pie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen schließlich auch nicht erkennen, daß ihm, wie die Revision meint, die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung solcher Fragen gefehlt habeQ
Per von der Revision vermißten Feststellung darüber, daß eine anderweitige sinnvolle Beschäftigung des Erstbeklagten im Betrieb der H^BÜn*cht möglich gewesen sei, bedurfte es nicht, da die ihm übertragenen Streckenreinigungsarbeiten, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargetan hat, keineswegs unzu demutbar wareno Im übrigen hat die Hibernia nach den Feststellungen im Urteil und dem Ergebnis der Beweisaufnahme alles in ihren Kräften Stehende getan,, um dem Erstbeklagten nach seinem Unfall vom Jahre 1955 ein Verbleiben im Bergbau zu ermöglichen; insbesondere hat sie für ihn die Kosten einer einjährigen Ausbildung zu dem Grubenlokführer aufgewendeto Wenn er dann gleichwohl den Erwartungen, die in ihn gesetzt wurden, nicht entsprochen hat, so muß er sich die Folgen selbst zuschreiben*
Pie Ansicht, sein Ausscheiden aus dem Kohlenbergbau beruhe auf Verschulden und die Beklagten hätten dadurch ihre Wohnungoberechtigung nach Maßgabe des Bergarbeiterwohnungs-baugesetzes eingebüßt, hält somit den Angriffen der Revision stand„
2o Pen zweiten Streitpunkt bildet die Frage, ob dio Hoimfallklausol in § H Abs„ 1 Satz 2 des Vertrages vom 60 August ?959» auf die sich der Klageanspruch stützt und deren Tatbestand nach dem bisher Ausgeführten hier vorliegt, Rechtswirksamkeit besitzto Pie Revision stellt dies in Abredeo Ihre Bedenken sind jedoch nicht begründete
Auszugehon i3t von § 12 Abs* 2 des Reichaheimstätten-gesetzes - RHeimotG- - in der Passung vom 25o November 1957 (RGBl I 129l)o Hiernach kann das gesetzliche Recht des Ausgebers einer Heimstätte9 sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder vom Hoimstätter oder seinen Rechtsnachfolgern heraus-zuverlangen (§§ 12 Abs«, 1, 15 RHeimstG; § 1? der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes - AVOzHcimstG -vom 19o Juli 1940p RGBl I 1027? geändert durch Gesetz von 3* August 1953p BGBl I 720) dadurch erweitert werden., daß man ihm auch für weitere Fälle einen solchen Heimfallanspruch einräumto Von dieser Möglichkeit haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Gebrauch gemacht, indem sie vereinbarten, die Beklagten sollten zur Rückübereignung der Heimstätte verpflichtet sein9 wenn sie ihrer Wohnungsberechtigung nach § 4 und 5 BergArbWoBauG verlustig gingen*
Von der Revision wird eingewandt, die Vereinbarung laufe dem Zweck des Reichsheimstättengesetzes zuwider und sei deshalb nichtige Zwar beschränke das Gesetz den Umfang der Hoim-fallgründCp dio zusätzlich vereinbart werden könnten, nicht ausdrückliche Aber die Beschränkung des vertraglichen Heimfallrocht 0 ergebe sich aus dem Wesen der Heimstätte und ihrer Zweckbestimmung* Diese gehe dahin, dom Heimstätter und seiner Familie ein ständiges Eigenheim zu verschaffen* Die Heimstätte diene vor allem dem Siedlungsgedanken; durch sie solle die Verbindung des Menschen mit dem Grund und Boden in einem ihm dauernd verbleibenden Eigentum gev/ährleistet werden* Infolgedessen dürften dem Heimstätter nur solche Bindungen auferlegt werden* die dem angegebenen Zwecke entsprächen* Heimfüllon-sprüche kämen lediglich dann in Betracht, wenn es sich um einen wichtigen Grund im Verhalten des Heimstätters handele, d*h* um einen von diesem zu vertretenden bedeutsamen Umstand*
der sich auf die Heimstätte selbst beziehe. Hie Bindung an einen bestimmten Beruf oder gar an eine bestimmte Arbeitsstätte könne nicht als Zweck der Heimstätte angesehen werden; vielmehr gehe die Heimstätteneigenschaft den anderweitigen Absichten des Ausgebers vor»
Die Büge greift nicht durch» Im Schrifttum wird freilich die Auffassung 9 daß vertragliche Zv/eckbindungen der hier vorliegenden Art nach dem Sinn des Beichshoimstättengesotzeo unzulässig und nichtig seien, vereinzelt vertreten (V/ormit/ Ehrenforth, RHeimstG 3» Aufl» §42 Anm« 4, So il4 ff)0 Allein wenn die Revision sich diese Ausführungen zu eigen macht, so verkennt sie zunächst;, daß sie damit der Rechtsstellung der Beklagten, die ihr Eigentum an dem streitigen Anweson auf Grund des Heimstättenvertrages vom 6«, August 1959 erlangt haben, selbst den Boden entzieht; denn eine Nichtigkeit der Heimfollklausol würde, da nach der Sachlage nicht anzunehmen ist, daß die Parteien den Vertrag auch ohne die erwähnte Klausel geschlossen hätten, nach § 139 BGB das gesamte Vortrags Verhältnis ergreifen (für die Ansicht von Wormit/Ehren-forth, aaO S» 116, in der Regel werde wohl nur eine Teilnichtigkeit in Frage kommen, bietet mindestens der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt), und das wiederum hätte zur Folge, daß die Beklagten das Grundstück nach Bereicherungsgrundsätzen herausgoben müßten (§ Qi 2 Abs« 1 Satz 1 BGB)» Vor allem aber verdient der Standpunkt, Wesen und Zweckbestimmung der Heimstätte schlössen eine Anwendung der für Bergarbeiterwohnungen geltenden Grundsätze aus, keine Zustimmung»
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Wenn durch die Heimstättengesetzgebung ein festes und dauerndes Verbundensein des Hoimstätters und seiner Familie mit dem Grund und Boden angestrebt wird? während andererseits der Bau von Bergarbeiterwohnungen die im Kohlenbergbau Beschäftigten nicht nur seßhaft machen«, sondern sie zugleich nach Möglichkeit dazu anhalten 30II«, dem erwählten 3eruf treu zu bleiben (sogenannte Zweckbindung der Wohnungen, vgl» §§ 4 if BergArbWoBauG), so mögen diese unterschiedlichen Zielsetzungen nicht völlig miteinander im Einklang stehen; es kann daher in der praktischen Auswirkung zu einem Interessenwiderstreit kommeno Das bedeutet Jedoch keineswegs, daß dann ohne weiteres dem Heimotättengedanken der Vorrang gebührt» Die eine Aufgabe sowohl wie auch die andere ist ein Öffentliches Anliegen, dessen Verwirklichung dem allgemeinen V/ohl dient» In etwaigen Konfliktsfällen muß deshalb ein vernünftiger Ausgleich zwischen beiden Zielen gefunden werden» Daß dies auch der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, geht mit hinreichender Deutlichkeit aus den verschiedenen einschlägigen Vorschriften hervor»
Bereits das Reichshoimstättengesetz selbst hat in seinem § 12 Abs» 2 den Beteiligten freigestellt«, über den Kreis der gesetzlichen Heimfallgründe hinaus (u»a» Abs» 1 aaO) im Wege vertraglichen Übereinkommens noch weitere Fälle zu bestimmen«, in denen der Ausgeber die RUckübcreignung der Heimstätte verlangen darf» Die Möglichkeit einer solchen Vertragsregelung besteht grundsätzlich auch dann«, wenn es sich bei der Heimstätte um eine Bergarbeiterwohnnng handelt; denn dafür- daß dort der § 12 Abs» 2 RHeimstG nicht gelten sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt» Im Gegenteil hatte, worauf schon das Landgericht Dortmund in seinem Beschluß vom 2» Juli ?958 (GY/ohnW ?958, 324) zutreffend hingewiesen hat, der Gesetzgeber in der früheren Fassung des § 5 Abs» 2 BergArbWoBauG vom 23» Oktober ?95H|
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(BGBl I 865) die Zuteilung von Bergarbeiterwohnungen gerade mittels Ausgabe als Reichsheimstätte ausdrücklich als Regelfall vorgesehen«, Damit ist zugleich* wie Pergande (BergArbY/oBauG § 5 Anm0 4? So 80) mit Recht ausführt* als 11 späterer Gesetzeswille" zu dem Ausdruck gekommen, daß die Zweckbindung solcher Wohnungen an den Wirtschaftszweig künftig mit den Mitteln des Reichsheimstättenge-setzes erfolgen könne0 Wenn der jetzt geltende § 5 Abs» 2 (Neufassungen des Borgarbeiterwohnungsbaugesetzes vom 50« November 1954? BGBl 1 559? und vom 4® Mai 1957? BGBl I 418) den Hinweis auf das Reichsheimstättengesetz nicht mehr enthält? so bedeutet das keine Änderung des Gesetzgeberwillens, sondern lediglich eine Erweiterung der Au3gabemöglichkeiton; Bergarbeiterv/ohnungen brauchen nicht mehr in jedem Palle als Reichsheimstätten ausgegeben zu werden? vielmehr kann ihre Zweckbindung auch auf andere geeignete Weise für einen im einzelnen zu vereinbarenden Zeitabschnitt, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus, sichergestellt werden? ohne daß damit eine Ausgabe als Reichsheimstätte unstatthaft wäre (Bundestag sdrucksache 2o Wahlperiode Nr<> 657 Anlage 1 So 9)® Hinzu kommt schließlich noch? daß laut § 21 Satz 2 BergArbV/oBauG der § 52 des Zweiten Y/ohnungsbaugesetzes auf Bergarbeiter* Wohnungen nicht aneuwenden ist; nach Abe® 1 Buchst0 c dor letztgenannten Vorschrift (in der bei Vertragsabschluß geltenden Passung vom 27® Juni 1956, BGBl I 525; ebenso jetzt die Neufassung vom 1® September 1965? BGBl I 1618) darf die Bewilligung öffentlicher Mittel zu dem Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumewohnungen nicht davon abhängig gemacht werden, daß dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften des Zweiten Wohnungobaugesetzes hinausgehende vertragliche Verpflichtungen aufcrlegt werden? die ihn in der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung über das Grundstück oder das
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Bauwerk in unangemessener Weise beschränken; die Ausklamme-rung dieser Vorschrift, soweit es sich um Bergarboiter-wohnungon handelt, spricht in der Tat, wie das angefochtene Urteil zutreffend hervorhebt, gegen den Standpunkt von Wormit/Ehrenforth (aaO S» 114 ff), den sie u0a<> mit Hinweisen auf die “bindungsfeindliche Tendenz“ des Zweiten Wohnung3baugesetzco und die vermeintliche Unangemessenheit vertraglicher Zweckbindungen zu begründen versucht haben»
Im übrigen ist auch die hier zur Erörterung stehende Bindung keineswegs unangemessen« Sie stellt nicht, wie die Revision irrigerweise anzunehmen scheint, auf die Zugehörigkeit de3 Heimotätters zu einem bestimmten Betrieb ab - das wäre ohnehin nach § 5 Abs» 3 BergArbWoSauG unzulässig sondern maßgebend ist gemäß § 14 des Heimstättenvertrages in Verbindung mit § 4 Abso 1 BergArbWoBauG die Beschäftigung im Kohlenbergbau allgemein« Ein Ausscheiden aus diesem Berufs-zweig bringt danach (Buchst« b aaO) den Heimfallanspruch des Ausgebers zur Entstehung, falls dor Heimstätter entweder freiwillig ausscheidot oder zwar gegen seinen Willen, aber infolge seines Verschuldens ausscheiden muß» Mindestens in einem Fall der letzteren Art, wie er hier vorliegt, kann cs dem Ausgeber billigerwcise nicht verwehrt sein, den Heimfallanspruch geltend zu machen« Bas läuft insbesondere, wie das angefochtene Urteil mit Recht darlegt, nicht dem Gloichheits-grundsatz de3 Art« 3 Abs« 1 GG zuwider, da jener Grundsatz es nicht verbietet. Ungleiches ungleich zu behandeln; angesichts der besonderen Förderung, die der Wohnungsbau für Bergarbeiter im öffentlichen Interesse erfährt, können den Angehörigen dieses Berufsstandes auch weitergehendo Pflichten auferlegt worden als anderen Heimstättern (vgl« zu dem Gleiche heitsgrundsatz Urteil des Senats vom 26« Februar 1965« V ZR
64/64, LM OG- Art* 3 Nr* 84 mit Nachw*) * Der Revision ist darin nicht hei zupflichten, daß es für die Zweitbeklagte eine ganz ungewöhnliche Härte bedeute, wenn sie als Ehefrau, obgleich sie persönlich kein Verschulden treffe, die Folgen des Verhaltens ihres Mannes auf sich nehmen müßte; auch in anderen Fällen wirken sich Vertragsverletzungen des Heim-stättero, durch die ein Heimfallanspruch ausgolost wird, zu dem Nachteil beider Ehegatten aus, z*Bo bei grober Mißwirtschaft (§ 12 Abs» 1 Buchst» b RHeimstG) oder bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 17 AVOzHeimstG.
Nicht erkennbar ist, wieso der Berufungs<riehter - was die Revision ihm vorwirft - den unterschiedlichen Zweck des Reichsheimstättengesetzes und des Bergarbeiterwohnungobau-gesetzoo verkannt hätte» Sollte die Rüge dahin zu verstehen sein, er habe das letztgenannte besetz zu Unrecht angewendet, weil der Sachverhalt nur unter das erste falle, 30 wäre das jedenfalls nicht richtig* Zwar ist weder in den Vor Instanzen vorgetragen noch im Berufungsurteil feotgestollt worden, daß es sich bei dem Anwesen Westfalenweg 14 um eine “Bergarbeiterv/ohnung“ im Sinne des Bergarbeiterwohnungsbau-gesetzos handele; ersichtlich sind jedoch bisher sämtliche Prozeßbeteiligten von dieser Annahme ausgegangen, und der Senat trägt um so weniger Bedenken, sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen, als das Grundstück nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin (S* 3 der Klageschrift vom 29o Dezember 1961) mit einer Hypothek der Landesbank für Westfalen “als Bunde3treuhandstollo für den Bergarbeiter-Wohnungsbau“ belastet sein soll (vgl* § 2 a Abs* * BergArbWoBauG)* Außerdem haben die Parteien durch ihre Bezugnahme in § 14 des Heimstättenvertrages mindestens die hier einschlägigen Bestimmungen des genannten Gesetzes
(über Wohnungsberechtigung und Zweckbindung) zu dem Vertrags-inholt erhoben» Die weiteron Ausführungen der Revision zu einzelnen Bestimmungen der beiden Gesetze, zur preußischen Kentengutsgesotzgebung und zur Siedler-Eigenschaft der Beklagten ergeben nichts Gegenteiliges» Soweit sie den Inhalt dos § 5 Abo» 1 BergArbV/oBauG wiedergibt9 wird von ihr übersehens daß sich dieser Absatz nur auf den Bau von Mietwohnungen besieht; nicht er«, sondern der folgende zweite Absatz trifft den vorliegenden Pall»
3» Die Angriffe der Revision bringen sonach das angofoch-tene Urteil nicht zu Fall* Da es auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus §§
9? Ab30 t, 100 Abs« 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr» Freitag
Dr» Grell
Dr<> Augustin
Dr0 Piepenbrock
Rothe