Für die Jahre 1935 bis 1937 hatte sich der Klager mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes zu zahlende Entschädigung außergerichtlich auf einen Betrag von 120 HM je Morgen und Jahr geeinigt. Das Landgericht hat dem Kläger durch die in diesen Verfahren ergangenen Urteile unter Abweisung der weitergehenden Klagen für die Jahre 1948 bis 1954 über den für diese Zeit gezahlten Betrag von 4 032 DM hinaus eine Nutzungsentschädigung von 8 667 DM zugebilligt. Die Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers, die Klagen wegen eines weiteren Betrages von 3 303 DM nebst Zinsen abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die vier Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden und auf die Anschlußberufungen der Beklagten unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und Abweisung der weitergehenden Klagen die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6 794 DM nebst Zinsen verurteilt. Er hat in seinem ersten Gutachten unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer größeren Zahl von vergleichbaren Betrieben den Schaden, der dem Kläger durch die Entziehung der Weidenutzung in den Jahren 1948 bis 1954 entstanden ist, auf insgesamt 19 443 UM geschätzt. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, daß es sich bei dem Betrieb des Klägers keinesfalls um einen durchschnittlichen Betrieb, sondern um einen weit unter dem Durchschnitt liegenden Betrieb handele, hat der Sachverständige Langels nach Teilnahme an einer Ortsbesichtigung eine Nutzungsent-schädigung von nur 10 826 DM errechnet. Die Abweichung von dem ersten Gutachten begründet der Sachverständige damit, daß der Kläger seit vielen Jahren nicht wie ein durchschnittlicher Landwirt gev/irtschaftet habe: Die Wirtschaftsgebäude befänden sich in einem ruinenhaften Zustand. Der Kläger sei infolge seines Alters und als Alleinstehender nicht in der Lage gewesen, nach dem Verlust des Pachtlandes, der eine schwerwiegende Bedeutung für ihn gehabt habe, seinen Betrieb den veränderten Verhältnissen in der Landwirtschaft entsprechend umzustellen. Der auf der Entziehung der Weidenutzung beruhende Schaf in des Klägers, der gemäß dem ersten Gutachten für die Jahre 1948 und 1949 je 2 097 DM und für das Jahr 1950 noch 2 048 DM betragen habe, sei durch den Rückgang des Betriebes nicht gestiegen, sondern habe sich seit 1951/52 von Jahr zu Jahr so verringert, daß er 1954/55 nur noch der Entziehung der Pacht für die Weidefläche in Höhe von 600 DM jährlich entsprochen habe. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht sich damit begnügt habe, den Inhalt des Gutachtens wiederzugeben; denn vor der Wiedergabe des wesentlichen Teiles des Gutachtens führt das Oberlandcsgericht aus, der Sachverständige habe mit Recht die in seinen ersten Gutachten ermittelten Schadensbeträge für die Jahre 1951 bis 1954 um jährlich 560 DM auf schließlich 600 DM für 1954 herabgemindert« Das Oberlandesgericht befaßt sich im ersten Teil der Entscheidungsgründe mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten, soweit es sich um die Jahre 1948 bis 1950 handelt, für die der Sachverständige von den Durchschnittsergebnissen vergleichbarer Betriebe ausgegangen ist. Schon diese Bemerkung zeigt, daß das Oberlandesgericht sich der unterschiedlichen Berechnungsmethoden des Sachverständigen für die Zeit vor und nach 1951 bewußt gewesen ist. Es widerspricht jedenfalls nicht der Logik, wenn der Sach-verstcändige und ihm folgend das Oberlandesgericht aus dem fortschreitenden Rückgang der Betricbserfolge den Schluß gezogen hat, daß auch der durch die Entziehung der V/eide-nutzung verursachte Schaden des Klägers sich laufend vermindert habe. Es geht jedoch offensichtlich davon aus, daß der Betrag von 600 DM, auf den nach seiner und des Sachverständigen Auffassung der Schaden des Klägers im Jahre 1954 abgesunken ist, den angemessenen Jahrespachtzins darstellt. Die Revision meint, die von dem Sachverständigen für die Jahre 1951 bis 1954 angewandte Be-rcchnungsmethode würde voraussetzen, daß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt dor Schadensninderung gemäß § 254 Abs» 2 BGB suzu demuten gewesen sei, seinen Betrieb aufzugeben. Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, daß der Kläger im Palle einer Verpachtung höhere Einnahmen gehabt hätte, als er bei der Weiterführung seines Betriebes erzielt habe, so bedeutet das nicht, daß der Sachverständige und auch das Oberlandesgericht etwa geglaubt hätten, dem Kläger könne deshalb, weil er seinen Betrieb nicht aufgegeben habe, keine höhere als die dem Pachtzins entsprechende Entschädigung zugebilligt werden. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe, indem es sich der Schätzung des Sachverständigen angeschlossen habe, die Grenzen seines Ermessens überschritten, ist nicht begründet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES OBJg&S URTEIL Verkündet am 22. Juni 1965, Symalla, Justizin dem Rechtsstreit hauptsukretär als Urkundsbeamter des Landwirts Johann T i fllHIHHP in Geschäftsstelle Ku®HH|^^straf3e ^0, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Friedrich T Bergbau AG in DflHIHfe-HaflBP) vertreten durch den Vorstand: 1. Bergv/erksdirektor Bergass, a.B. in iMM, KflBH*v/eg0, Ernst 2. 3. 4. Bergv/erksdirektor Br. jur Im SMB ■ * Klaus m Bergv/erksdirektor Rudolf B. Bez. Bü#HHBP, PfM^weg, in Brl Bergwerksdirektor Theodor Te SchlflPstraHe (B’ in Dil > Beklagte und Revisionsbeklagte, I^rozcßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klüger ist Inhaber eines landv/irtschaftlichen Betriebes in Größe von etwa 6,5 ha. Zu diesem Betrieb gehört eine Weideflüche, die früher etwa 8 Morgen groß war und sich seit 1941 infolge einer Teilenteignung auf 7?47 Morgen = 1,87 ha verringert hat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat unter der Weide Kohlenbergbau betrieben, unter dessen Einwirkungen Bodensenkungen cingetroten sind. Dadurch ist die Weide 1935 versumpft. Für die Jahre 1935 bis 1937 hatte sich der Klager mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes zu zahlende Entschädigung außergerichtlich auf einen Betrag von 120 HM je Morgen und Jahr geeinigt. In der Folgezeit ist es zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Vergleichen gekommen, in denen dem Kläger Entschädigungen in unterschiedlicher Höhe zugebilligt wurden. Bis zu dem Jahre 1951/52 hatte der Kläger noch 5,3 ha hinzugepachtet. In vier getrennten Verfahren hat der Kläger vor dem Landgericht Duisburg seine Entschädigungsansprüche für die Jahre 1948 bis 1954 gegen die Beklagte geltend gemacht a Für 1948 (9 0 73/58) hat er die Zahlung von 3 044,68 DM, für die Jahre 1949 bis 1952 (9 0 55/58) die Zahlung von 20 063,68 DM sowie für die Jahre 1953 (9 0 51/58) und 1954 (9 0 53/58) Beträge von je 8 491>60 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Landgericht hat dem Kläger durch die in diesen Verfahren ergangenen Urteile unter Abweisung der weitergehenden Klagen für die Jahre 1948 bis 1954 über den für diese Zeit gezahlten Betrag von 4 032 DM hinaus eine Nutzungsentschädigung von 8 667 DM zugebilligt. Gegen diese Urteile hat der Kläger Berufung, die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, unter Zurückweisung der Anschlußberufungen die Beklagte zur Zahlung weiterer 30 701,88 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers, die Klagen wegen eines weiteren Betrages von 3 303 DM nebst Zinsen abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die vier Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden und auf die Anschlußberufungen der Beklagten unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und Abweisung der weitergehenden Klagen die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6 794 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 8 617 DM nebst Zinsen erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Bei der vom Kläger geforderten weiteren Nutzungs-entschädigung von 8 617 DM, die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, handelt es sich um den Betrag, um den die beiden Gutachten des Sachverständigen L4HIM vom 5o Februar 1962 und 1. Oktober 1962 voneinander abweichen. Der Sachverständige hat mangels ausreichender Unterlagen eine konkrete Schadensberechnung als unmöglich bezeichnet. Er hat in seinem ersten Gutachten unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer größeren Zahl von vergleichbaren Betrieben den Schaden, der dem Kläger durch die Entziehung der Weidenutzung in den Jahren 1948 bis 1954 entstanden ist, auf insgesamt 19 443 UM geschätzt. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, daß es sich bei dem Betrieb des Klägers keinesfalls um einen durchschnittlichen Betrieb, sondern um einen weit unter dem Durchschnitt liegenden Betrieb handele, hat der Sachverständige Langels nach Teilnahme an einer Ortsbesichtigung eine Nutzungsent-schädigung von nur 10 826 DM errechnet. Die Abweichung von dem ersten Gutachten begründet der Sachverständige damit, daß der Kläger seit vielen Jahren nicht wie ein durchschnittlicher Landwirt gev/irtschaftet habe: Die Wirtschaftsgebäude befänden sich in einem ruinenhaften Zustand. Sie seien ohne außerordentlichen Aufwand für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht geeignet. Der Kläger habe eine Bearbeitung der Weide unterlassen, obwohl dies möglich gewesen wäre» Br habe seit vielen Jahren eine Rhein-weide von über 1 ha ungenutzt liegen lassen. Der Kläger sei infolge seines Alters und als Alleinstehender nicht in der Lage gewesen, nach dem Verlust des Pachtlandes, der eine schwerwiegende Bedeutung für ihn gehabt habe, seinen Betrieb den veränderten Verhältnissen in der Landwirtschaft entsprechend umzustellen. Der Sachverständige komi sodann zu dem Ergebnis, daß der Kläger bis 1950/51 noch einen durchschnittlichen Betriebserfolg erzielt habe, daß jedoch in der Folgezeit ein Rückgang eingetreten sei. Er meint, daß der Kläger, wenn er in diesen Jahren seinen Betrieb aufgegeben, die Gebäude vermietet und die Ländereien verpachtet und sich anderweitig nach Kräften betätigt hätte, mehr als das landwirtschaftliche Roheinkommen erreicht hätte. Der auf der Entziehung der Weidenutzung beruhende Schaf in des Klägers, der gemäß dem ersten Gutachten für die Jahre 1948 und 1949 je 2 097 DM und für das Jahr 1950 noch 2 048 DM betragen habe, sei durch den Rückgang des Betriebes nicht gestiegen, sondern habe sich seit 1951/52 von Jahr zu Jahr so verringert, daß er 1954/55 nur noch der Entziehung der Pacht für die Weidefläche in Höhe von 600 DM jährlich entsprochen habe. Das Berufungsgericht ist diesem Gutachten gefolgt und hat demgemäß die Nutzungsentschädigung festgesetzt. 2. Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Richtig ist, daß, wie die Revision hervorhebt, der Tatrichter ein Sachverständigengutachten auf seine logische und wissenschaftliche Begründung nachprüfen und selbständig 6 darüber befinden muß, ob er dem Gutachten folgen darf. Dies hat das Oberlandesgericht offensichtlich nicht verkannt. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht sich damit begnügt habe, den Inhalt des Gutachtens wiederzugeben; denn vor der Wiedergabe des wesentlichen Teiles des Gutachtens führt das Oberlandcsgericht aus, der Sachverständige habe mit Recht die in seinen ersten Gutachten ermittelten Schadensbeträge für die Jahre 1951 bis 1954 um jährlich 560 DM auf schließlich 600 DM für 1954 herabgemindert« Sr habe dies in seinem Gutachten und bei der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung überzeugend begründet. Diese Bemerkungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen gewürdigt und gebilligt hat. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Obcrlandesgericht, das sich im vollen Umfang dem Gutachten angeschlossen hat, keine weiteren Ausführungen hierzu gemacht hat, zu demal da nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind oder auf Grund der Verhandlungen im Ortstermin feststehen. Zu Unrecht glaubt die Revision, dem Berufungsgericht sei entgangen, daß der Sachverständige für die Jahre nach 1951 die Bercchnungsmethode gewechselt habe. Das Oberlandesgericht befaßt sich im ersten Teil der Entscheidungsgründe mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten, soweit es sich um die Jahre 1948 bis 1950 handelt, für die der Sachverständige von den Durchschnittsergebnissen vergleichbarer Betriebe ausgegangen ist. Das Berufungsgericht bemerkt dazu abschließend, für diese Zeit sei nicht hinreichend dargetan, daß der Kläger so schlecht gcwirtochaftet habe, daß er keine durchschnittlichen Ertrage erzielte. Schon diese Bemerkung zeigt, daß das Oberlandesgericht sich der unterschiedlichen Berechnungsmethoden des Sachverständigen für die Zeit vor und nach 1951 bewußt gewesen ist. Aus der Tatsache, daß das Berufungsgericht bei der Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens die Erwägung des Sachverständigen, der Kläger würde infolge des Rückgangs seiner Wirtschaft im Ralle einer Verpachtung der Ländereien, einer Vermietung der Gebäude und einer anderweitigen Betätigung mehr als das landwirtschaftliche Roheinkommen erreicht haben, nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, daß das Oberlandesgericht den Gedankengang des Sachverständigen nicht erkannt habe. Der Vorwurf, den Entscheidungsgründen fehle die Logik, ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht gegen ein Lenkgesetz verstoßen haben soll. Es widerspricht jedenfalls nicht der Logik, wenn der Sach-verstcändige und ihm folgend das Oberlandesgericht aus dem fortschreitenden Rückgang der Betricbserfolge den Schluß gezogen hat, daß auch der durch die Entziehung der V/eide-nutzung verursachte Schaden des Klägers sich laufend vermindert habe. Las angefochtene Urteil enthält keine ausdrücklichen PestStellungen darüber, wie hoch der normale Pachtzins für die Weidefläche gewesen sein würde. Es geht jedoch offensichtlich davon aus, daß der Betrag von 600 DM, auf den nach seiner und des Sachverständigen Auffassung der Schaden des Klägers im Jahre 1954 abgesunken ist, den angemessenen Jahrespachtzins darstellt. Die Revision meint, die von dem Sachverständigen für die Jahre 1951 bis 1954 angewandte Be-rcchnungsmethode würde voraussetzen, daß dem Kläger unter dem Gesichtspunkt dor Schadensninderung gemäß § 254 Abs» 2 BGB suzu demuten gewesen sei, seinen Betrieb aufzugeben. Sie erblickt einen Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht diese Präge bewußt nicht geprüft hat. Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Einer Stellungnahme zu der Präge, ob dem Beklagten zuzu demuten war, seinen Betrieb aufzugeben, bedarf es nicht. Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, daß der Kläger im Palle einer Verpachtung höhere Einnahmen gehabt hätte, als er bei der Weiterführung seines Betriebes erzielt habe, so bedeutet das nicht, daß der Sachverständige und auch das Oberlandesgericht etwa geglaubt hätten, dem Kläger könne deshalb, weil er seinen Betrieb nicht aufgegeben habe, keine höhere als die dem Pachtzins entsprechende Entschädigung zugebilligt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ebenso wie der Sachverständige den entscheidenden Gesichtspunkt für die Bemessung der Entschädigung in dem Rückgang der Betriebserfolge erblickt. Maßgebend für die Schätzung des Schadens war somit nicht der erzielbare Pachtzins, sondern die den Anforderungen an einen durchschnittlichen Landwirt nicht entsprechende Wirtschaftsweise des Klägers. Das Oberlandesgericht hat im übrigen auch dem Kläger für die Jahre 1951 bis 1953 Entschädigungen zugebilligt, die über den Pachtzins für die Weidefläche erheblich hinausgehen. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe, indem es sich der Schätzung des Sachverständigen angeschlossen habe, die Grenzen seines Ermessens überschritten, ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß, wie die Revision meint, die Schätzung des Oberlandesgerichts Uauf einem grundsätzlich falschen Satz” beruhe. Eine Verletzung des § 28? ZPO liegt jedenfalls nicht vor. Die Revision mußte somit als unbegründet mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Preita Dr« Mattem Offterdinger