BGB v§ 2241 Abs. 1 Nr. 2,§2276; TestG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 30 Die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen enthält jedenfalls dann die erforderliche Bezeichnung der mitwirkenden Personen, wenn eine an sich unvollständige Angabe im Protokolltext durch die Unterschriften so ergänzt wird, daß Text und Unterschriften zusammen eine ausreichende Bezeichnung ergeben. Dafür kann idic Nennung des Amtsgerichts im Textkopf in Verbindung mit den bloßen Namensunterschriften der Urkundopcrsonen genügen, auch wenn die freilich zweckmäßige Angabe von Dienststellung oder Amtsbezeichnung fehlt. Juli 1946 vor dem Amtsgericht Soltau einen Erbvertrag, in dem beide sich gegenseitig zu dem Alleinerben einsetzten und auf den Tod der Längstlebonden von ihnen den gemeinsamen Nachlaß derart aufteilten, daß die mit ihnen verwandte Klägerin den größten Teil des Grundbesitzes und drei andere Personen das restliche Vermögen erhalten sollten. Nachdem jene Pormgültigkeit im .Erbscheinsverfahren von Amtsgericht verneint, vom Landgericht bejaht und vom Oberlandeogericht wieder verneint worden war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung der Rechts-Wirksamkeit des Erbvertrags. Dem steht nicht entgegen, daß das Erbrecht der Klägerin auch bei Bejahung der Gültigkeit des Erbvertrags von der weiteren Frage abhängt, ob ihre Bedenkung im Erbvertrag eine Erbeinsetzung darstellt,Was nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Nach gesetzlicher Vorschrift muß über den vor einem Richter oder Notar vorzunehmenden Abschluß eines Erbvertrags eine Niederschrift wie bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments aufgenommen werden (§ 30 des im Jahre 1946 geltenden Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938, inhaltlich übereinstimmend mit dom jetzt geltenden § 2276 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. Bio Niederschrift muß, ebenso wie das Protokoll über die gerichtliche oder notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften im allgemeinen, unter anderem "die Bezeichnung ........der (bei der Verhandlung) Im vorliegenden Fall nimmt das Landgericht eine solche Nichtigkeit im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandcsgerichts Cello: im Erbscheinsverfahren deshalb an, weil die Bezeichnung der mitwirkenden Urkundspersonen des Amtsgerichts in dem über den Unterschriften stehenden Teil der Urkunde überhaupt nicht und in den Unterschriften der Urkundspersonen -sich in denjenigen Teil der Niederschrift befinden muß, der dem Erblasser vorsulesen.und von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben ist (Protokolltext), und nicht allein durch die Unterschrift der mitv/irkenden Personen ersetzt werden kann, daß aber eine unvollkommene Bezeichnung im Protokolltext, durch die Unterschriften) ergänzbar ist (vgl. vom Kammergericht (OLG 6, 347) eine Niederschrift mit dem Eingang: "Kgl. Amtsgericht Abt. 5» Fr., den 8. In § 2241 BGB sei, wie sich aus § 2242 BGB ergebe, die die Bestandteile des § 2241 BGB enthaltende Niederschrift, d.h. dio in der fortschreitenden Entwicklung begriffene Urkunde (RGZ 62, 1, 6; Schlegelberger, FGG 7. In der zuletzt genannten Entscheidung des Kammergerichte wird es jedoch als mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar angesehen, eine in der Nieder schrift enthaltene, unvollkommene und ergänzungsbedürftige Bezeichnung durch Bezugnahme auf die nachfolgende Unterschrift zu "präzisieren", etwa durch dio Bemerkung: Zivilsenat des Reichsgerichts hat noch im Jahre 1911 ein Dorftestament für nichtig erklärt, dessen Niederschrift die Aussage, daß außer dem Bürgermeister S. Andererseits hat gerade das Reichsgericht schon früh auch eine mildere Auffassung vertreten, und die spätere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dem gefolgt: Bei der Beurteilung, was unter "Bezeichnung" zu verstehen sei, kommt das Reichsgericht zu der Auffassung, daß Angaben erforderlich seien, welche die Person des Erblassers und : der Mitwirkenden, der letzteren zugleich nach der Art ihrer Mitwirkung, genügend erkennbar machten. Denn die Fassung und Niederschrift dos Textes :.n des Protokolles lasse klar erkennen, daß die demnächst das Protokoll behufs der Beurkundung unterzeichnenden Personen gerade diejenigen und nur diejenigen seien, die bei der Verhandlung mitgewirkt hätten. lasse sich dagegen insbesondere daraus nichts entnehmen, daß die Bestandteile des Protokolles in zwei Paragraphen, im Anschlüsse an den regelmäßigen Verlauf der Verhandlung, nach dem eigentlichen Texte und der formalen Beurkundung, gesondert abgehandelt seien. Zivilsenat des Reichsgerichts hat im Jahr 1905 sogar die Frage, ob überhaupt irgendein Hinweis im Protokolltext erforderlich sei und nicht vielmehr die bloße Unterschrift der Mitwirkenden als Bezeichnung (im Sinne von §176 FGG) genüge, als zweifelhaft bezeichnet und des näheren ausgeführt, daß für die letztere Annahme eine Reihe schwerwiegender Gründe spreche; er hat hierüber jedoch nicht abschließend entschieden (HG JW 1906, 53). Es wird ausgeführt, daß jede Bezeichnung in Texte des Protokolles genüge, die hinsichtlich der Persönlichkeit der als Urkundspersonen Mitwirkenden Sicherheit gewähre. Dafür genüge regelmäßig eine in Texte des Protokolls enthaltene Bezugnahme auf die am Schlüsse befindlichen, unter Beifügung des Amtscharakters abgegebenen Unterschriften dos Richters und Gerichtaschreibers. Das Kammergericht führt aus: Eine Bezugnahme in Texte des Protokolls auf die ami Schlüsse befindlichen Unterschriften der Amtspersonen genüge. Durch die Angabe der Behörde im Eingänge des Protokolls werde von vornherein klargestellt, daß der ganze im folgenden beurkundete Hergang sich vor einem Vertreter dieser Behörde, also zu dem mindesten vor einer Amtsperson, abgespielt habe. 1953 = DPG 1939, 206) die Voraussetzungen des ■§ 224-1 Abs. 1 Nr. 2 BGB als erfüllt angesehen bei einer Niederschrift, in deren Text eine besondere Bezeichnung des mitwirkenden Notars fehlte. Mit der Bezeichnung solle vielmehr vor allem erreicht werden, daß die abgeschlossene Niederschrift für jeden leser hinreichende Klarheit darüber j ergebe, wer bei der Errichtung des Testaments mitgewirkt habe. Lasse man die Bezeichnungen wie "Die Unterzeichnete Gerichtsper3onn oder "Der Unterzeichnete Notar" in Verbindung mit den Unterschriften genügen, so dürfe auch eine noch unvollkommenere Bezeichnung nicht beanstandet werden, wenn sie nur wenigstens in Verbindung mit den Unterschriften die Person des Mitwirkonden und die Eigenschaft, in welcher die Person mitgewirkt hat, hinreichend kenntlich mache. Denn daß gerade nur die amtliche Eigenschaft des mitwirkenden Richters oder Notars (im Gegensatz zu seinem Unsren) schon aus der unabgeschlos-senen Niederschrift hervorgohen müsse, lasse sich aus dem Gesetz in keiner Weise rechtfertigen. Hieraus folge, daß sogar schon ein stillschweigender Hinweis auf dio Unterschrift des Mitwirkenden in Verbindung mit dieser Unterschrift zur Erfüllung der Porra genügen könne. Dem lasse 3ich nicht entgogen-halten, daß das Gesetz dann nicht die Bezeichnung.der mitwirkenden Personen neben ihren Unterschriften verlangt haben würde. Denn die Unterschrift könne zwar, brauche aber nicht unter allen Umständen zugleich als ausreichende Bezeichnung der mitwirkonden Personen zu dienen. Das Oberlandesgericht Dresden hat im Jahre 1918 (OLG 39, 22) als ausreichend erachtet eine Bezugnahme durch die Wendung "...der Unterzeichnete Gemoindevor-stand ..." auf die Unterschrift; "X. 754) als Bezeichnung des Urkundöbeamton (mit Namen Kl.) sogar genügen lassen, daß das Protokoll im Text die Eingangsworte enthielt: Das Oberlandesgericht München hat im Jahr 1937 (JFG 16, 143) für § 176 Abs. 1 Nr. 2 FGG genügen lassen eine Niederschrift, die lautete; "Verhandelt zu ...... Bei Auslegung der genannten Fornvorschrift ist auszugehen einerseits von ihrem Sinn und Zv/eck, eine klare und zuverlässige Wiedergabe des von den Beteiligten, hier dem Erblasser erklärten rechtsgeschäftlichen Willens sicher-zusteilen, andererseits von dem immer mehr als berechtigt anerkannten Bedürfnis, unnötige Forncnstrenge zu vermeiden Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit des Beurkundeten halt das Gesetz zwar eine Bezeichnung der Mitwirkenden für unerläßlich; es sagt aber nicht, wo in der Niederschrift die Bezeichnung sich befinden und welchen Inhalt sie haben muß. Mit Recht ist anerkannt, daß die Bezeichnung nicht den Zweck hat, dem Erklärenden Kenntnis von dor Person der Mitwirkonden zu geben und . vielmehr kann unbedenklich mit der herrschenden Meinung eine unvollständige Bezeichnung im Protokolltext als genügend angesehen werden, sofern sie durch, die Unterschriften so ergänzt wird, daß Text und Unterschriften zusammen eine inhaltlich ausreichende Bezeichnung (darüber s. Nicht zwingend dagegen spricht die Argumentation mit dem Gesetzeswortlaut, wonach unter Niederschrift im Sinne von § 13 TestG (§ 2241 BGB? Vermerk und den Unterschriften befindliche Protokollteil (Text) gemeint sei; denn das Gesetz versteht den Begriff "Niederschrift" ("Protokoll") auch in diesen späteren Paragraphen an seinen verschiedenen Stellen anerkanntermaßen in verschieden v/eitem Sinne; wohin Wortlautauslegung gerade in diesem Punkte führen kann, ist in RGZ 62, 1 ff anschaulich aufgezeigt.\ Nicht überzeugend ist auch die Auffassung, die Anführung im Text sei erforderlich, weil das Gesetz die Bezeichnung aus Gründen des öffentlichen Urkundsrechts als einen für eine Öffentliche Urkunde wesentlichen Teil erachte und die Gewähr dafür bieten wolle, daß. der Erklärende durch Genehmigung und Unterschrift nur ein bis auf den Abschlußvermerk fertiggestelltes Protokoll zu unterschreiben veranlaßt werde (Schlegelberger aaO Rdn. 10). Sachlich besteht allenfalls ein Bedürfnis dafür, daß wenigstens die Mitwirkung einer amtlichen Stelle (Gericht, Notar) bereits am Kopf oder im Verlauf des Textes der Niederschrift zu dem Ausdruck kommt (Gegenbeispiels der Entscheidungsfall BGHZ 37, 79); in diesem Umfang mag eine Mitwirkendenbezeichnung schon im Protokolltext gefordert werden. Zwar ergibt die Angabe "Gerichtstag ..." noch nichts Eindeutiges dafür, daß die Verhandlung vor einem Richter und nicht nur vor einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden hat (vgl. 536/38) wurde auch das Erfordernis der Angabe des "Hamens" als zu weitgehend ab-gemildert in daB neutrale Erfordernis irgendeiner "Bezeichnung" schlechthin; dabei wurde erwogen: daß beim Erblasser und den Mitwirkenden die Persönlichkeit festgestellt werden müsse, sei selbstverständlich; es sei jedoch unnötig und bedenklich, dazu stets den (richtigen) Hamen zu fordern (im Hinblick etwa'auf Künstler oder uneheliche Kinder); eine "anderweit vorhandene Sicherheit" genüge; die Angabe der üitv/irkendeneigenschaft vorzuschreiben, sei entbehrlich, denn sie werde wohl stets angegeben sein und sich äußersten- Über diese Personenbezeichnung hinaus ist in sachlicher Hinsicht sicher wünschenswert, daß die Niederschrift auch erkennen läßt, in welcher Eigenschaft die einzelnen Personen mit dem beurkundeten Vorgang befaßt waren, also die Art ihrer Mitwirkung (Richter, Notar, Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, zweiter Notar, Zeuge; vgl. Im vorliegenden Pall besagt die Gesamtniederschrift (Text und Unterschriften) dem Wortlaut nach unmittelbar, daß die Beurkundung des Erbvertrags vor dem Amtsgericht Sol tau stattgefunden hat und daß mit diesem Vorgang außer den beiden Erblasserinnen die beiden Personen und befaßt waren. lei Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Mitwirkenden anderer Art (etwa Zeugen) enthält, läßt sie keine ernstlichen Zweifel darüber aufkommen, daß es sich bei den beiden Personen SMHHV und üra Gerichtspersonen handelt, die bei der Beurkundung das im Kopf genannte Amtsgericht Soltau repräsentiert haben. Wenn das Landgericht in Anschluß an das Oberlandesgericht Celle zunächst die Möglichkeit erwägt, daß nicht beide Unterzeichner Gerichtepersonen gewesen seien, sondern einer vielleicht nur als Zeugo oder aus anderem Anlaß anwesend gewesen sei, so liegt dieso Möglichkeit schon angesichts des sonstigen Protokollinhalts so fern, daß sie im vorliegenden Zusammenhang nicht ins Gewicht fällt; hinzu kommt das noch zu erörternde räumliche Verhältnis der Unterschriften zueinander. zwei Gerichtspersonen nebeneinander ohne einen weiteren Zusatz besagt nach allgemein bekannter und anerkannter Übung, daß der links Unterzeichnende der Richter und der rechts Unterzeichnende der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist; eine andere Art der Unterzeichnung würde aus dem normalen Rahmen wiederum so völlig herausfallen, daß sie ln diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt zu werden braucht. Hinzu kommt, daß im besonderen die Entgegennahme der Erklärung einer Verfügung von Todes wegen seit 1900 stets nur Sache eines Richters oder Notars, aber nie Sache eines anderen Angehörigen des Amtsgerichts war (vgl. Februar 1957, BGBl I 18X sowie daß andererseits dem Rechtspfleger, soweit er Urkunden (in übertragenen Angelegenheiten) aufnimmt, die Beifügung dieser Dienststellung zur Unterschrift ausdrücklich vorgeschrieben war und ist (§6 der genannten Entlaatungsverfügung, § 11 des Rechts-pflegergesetzcs). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Unterzeichner tatsächlich der Amtsrichter und der Unterzeichner J^HP der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle war, wie unstreitig ist (ein Mangel in dieser Hinsicht könnte in anderer Richtung von Bedeutung sein, aber nioht die Erfüllung des hier allein umstrittenen Bezeich-nungserfordernisses nach § 13 TestG uew. 3. Hiernach waren die Namensunterschriften des beurkundenden Richters (sflHÜHH} und des - offenbar gemäß § 6 Abs. 2 TestG (§ 2233 Abs. 2 BGB) hinzugezogenen -Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (JflIH) in Verbindung mit dem Protokolltext als Bezeichnung im Sinn des § 13 TestG (§ 2241 BGB) ausreichend. aufgenommen hat und daß ihr ein offenbar von dritter Seite gefertigter Entwurf zugrunde lag, welcher dergestalt der Niederschrift einverleibt wurde, daß er am Anfang und am Ende von .der Hand des beurkundenden Richters mit einem Zusatz versehen wurde, sind mit Recht von keiner Seite Bedenken erhoben worden (vgl.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* ja
BGB v§ 2241 Abs. 1 Nr. 2,§2276; TestG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 30
Die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen enthält jedenfalls dann die erforderliche Bezeichnung der mitwirkenden Personen, wenn eine an sich unvollständige Angabe im Protokolltext durch die Unterschriften so ergänzt wird, daß Text und Unterschriften zusammen eine ausreichende Bezeichnung ergeben. Dafür kann idic Nennung des Amtsgerichts im Textkopf in Verbindung mit den bloßen Namensunterschriften der Urkundopcrsonen genügen, auch wenn die freilich zweckmäßige Angabe von Dienststellung oder Amtsbezeichnung fehlt.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1962 - V ZR 22/62 - *'
IG Lüneburg
V_ZR_22/62
Verkündet am 24. Oktober 1962
Juatizangostellter alßUrkundsbearater der Geechäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
dos Fräulein Irmgard G -Straße Äl,
in S|
Martin-
Kl&€evih» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHB -
gegen
geb. WiflBin VJ
die Frau Margarethe W Krs. SPHM»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schustor, Br. Piepenbrock, Br. Mattem und Öffterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember 1961 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der am 2. Juli 1946 vor dem Amtsgericht in Soltau Unter dem Aktenzeichen IV 71/46 zwischen dem verstorbenen Fräulein Friederike Griffel und ihrer am 2. Februar 1961 verstorbenen Schwester Johanna Maria GflÜB geschlossene Erbvertrag rechtswirksam ist.
Bie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 2. Februar 1961 verstorbene Lehrerin i.R.
Johanna (4HI (Erblasserin) errichtete mit ihrer vor ihr verstorbenen Schwester Friederike am 2. Juli 1946 vor dem Amtsgericht Soltau einen Erbvertrag, in dem beide sich gegenseitig zu dem Alleinerben einsetzten und auf den Tod der Längstlebonden von ihnen den gemeinsamen Nachlaß derart aufteilten, daß die mit ihnen verwandte Klägerin den größten Teil des Grundbesitzes und drei andere Personen das restliche Vermögen erhalten sollten. Die Niederschrift lautet:
"Amtsgericht Soltau, Gerichtstag Schneverdingen am 2. Juli 1946.
Es erscheinen 1
2.
dieLehrarin im Ruhestand Johanna G^flHpaus i«
straße
die unverehelichte Friederike G| aus Z|gleiche Adresse.
Die Persönlichkeit der Erschienenen wurde durch vorge-legte Personenausweise des Bürgermeisters von ZMBfc Nr. 200 und Nr. 201 ausgewiesen.
Die Erschienenen baten um Beurkundung des folgenden
Erbvertrages
vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
gez
ii
Johanna G Friederike Gi
Wir bitten uns jedem eine beglaubigte Abschrift dieser Verhandlung zu erteilen. Bor Erbvertrag soll beim Amtsgericht Soltau hinterlogt werden.
gez.
gez.
i
Nachdem sich die Erblasserin mit der Klägerin überworfen hatte, setzte sie durch ein Testament von 1959 die Beklagte
Eur Alleinerbin ein und bedachte die Klägerin nur mit einem Vermächtnis von drei Morgen Land.
Lie Parteien streiten, um die Formgültigkeit des Erbvertrags. Die Klägerin hält ihn für wirksam, deshalb sich für die Alleinerbin und das entgegenstehende spätere Testament insoweit für unwirksam. Die Beklagte sieht den Erbvertrag als unwirksam und deshalb sich als Alleinerbin auf Grund des Testaments an.
Nachdem jene Pormgültigkeit im .Erbscheinsverfahren von Amtsgericht verneint, vom Landgericht bejaht und vom Oberlandeogericht wieder verneint worden war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung der Rechts-Wirksamkeit des Erbvertrags. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der im Einverständnis mit der Beklagten eingelegten Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagbegohron weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Entscheidungegründes
I.
Die Feststellungsklage ist Zulässig (§ 256 ZPO). Sie betrifft die erbrechtlichen Beziehungen der beiden Parteien zu dem Nachlaß der bereits verstorbenen Erblasserin; denn von der Rechtsv/irksämkeit des Erbvertrags kann es abhüngen, ob .die Klägerin (auf Grund des Erbvortrags) oder die Beklagte (auf Grund des Testaments) Erbin gev/or-den ist; infolgedessen ist das Bestehen oder Nichtbe-otehen eines Rechtsverhältnisses im Sinn von § 256 ZPO im Stroit. Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an
alsbaldiger Feststellung ist unbedenklich zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, daß das Erbrecht der Klägerin auch bei Bejahung der Gültigkeit des Erbvertrags von der weiteren Frage abhängt, ob ihre Bedenkung im Erbvertrag eine Erbeinsetzung darstellt,Was nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
II.
Die Klage ist begründet.
Nach gesetzlicher Vorschrift muß über den vor einem Richter oder Notar vorzunehmenden Abschluß eines Erbvertrags eine Niederschrift wie bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments aufgenommen werden (§ 30 des im Jahre 1946 geltenden Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938, inhaltlich übereinstimmend mit dom jetzt geltenden § 2276 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953, BGBl I 33). Bio Niederschrift muß, ebenso wie das Protokoll über die gerichtliche oder notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften im allgemeinen, unter anderem "die Bezeichnung ........ der (bei der Verhandlung)
raitwirkenden Personen" enthalten (§13 Abs. 2 Nr. 2 TostG = § 2241 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. § 176 Abs. 1 Nr. 2 FOG)..
Fehlt diese Bezeichnung, so ist der Erbvortrag wegen Porm-mangelo nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
%
Im vorliegenden Fall nimmt das Landgericht eine solche Nichtigkeit im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandcsgerichts Cello: im Erbscheinsverfahren deshalb an, weil die Bezeichnung der mitwirkenden Urkundspersonen des Amtsgerichts in dem über den Unterschriften stehenden Teil der Urkunde überhaupt nicht und in den Unterschriften
mangels Angabe der Amtsstellung der Unterzeichner und jfHB nicht hinreichend enthalten sei. Die Revision sicht hierin mit Recht eine Überspannung der Anforderungen an jene Formvorschrift.
1. Rechtoprcchung und Schrifttum legen jenes gesetzliche Formerfordernis ganz überwiegend dahin aus, daß die Bezeichnung der Mitv/irkenden - hier! der Urkundspersonen -sich in denjenigen Teil der Niederschrift befinden muß, der dem Erblasser vorsulesen.und von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben ist (Protokolltext), und nicht allein durch die Unterschrift der mitv/irkenden Personen ersetzt werden kann, daß aber eine unvollkommene Bezeichnung im Protokolltext, durch die Unterschriften) ergänzbar ist (vgl. die im folgenden genannten Entscheidungen sov/ie Firsching in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 224-1 Randri. 11 bis 15; BGB RGRK11. Aufl. § 2241 Anm. 7; Strecker Eei Planck, BGB 4. Aufl. § 2241 Anm. 3 a; Ehard/Eder bei Soergel/Siobert» BGB 9. Aufl. § 2241 Randn. 4; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 27 VI Fußn. 32; Schlegelberger,
FGG 7. Aufl. § 176 Randn. 9 ff; Keidel, FGG 7. Aufl. § 176 Anm. 3; Jansen, FGG §176 Anm, 5).
In der Frage j welche Mindestanforderungen hiernach konkret zu stellen sind,, überwog in der Rechtsprechung anfänglich eine strengere Auffassung, So wurden in den Jahren 1901 bis 1903 als ungenügend und daher zur Farmnichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führend erachtet:
vom OLG Hamm (OLG 2, 139) eine Niederschrift mit den Eingang: Ort, Tag, ”... es erscheint der bekannte ..." und den Schluß: "Zur Begl. W. Gerichtsassessor";
vom OLG Königsberg (OLG 3, 349) eine Niederschrift, bei der die Mitv/irkenden lediglich durch die Unterschrift bezeichnet waren;
vom OLG Hamm (OLG 5» 193) eine Niederschrift mit dem Eingang: "Im heutigen Termine und der Schluß-
unterschrift : "V.";
vom Kammergericht (KG J 23 A 168) eine Niederschrift mit den Eingang: "G .den 23. April 1901. Es erscheint, persönlich bekannt ,und dem Schlüsse: Hx., Amtsgerichtsrat";
vom Kammergericht (OLG 6, 347) eine Niederschrift mit dem Eingang: "Kgl. Amtsgericht Abt. 5» Fr., den 8.
März 1900" und dem Schlüsse: "A. Gerichtsassessor als Richter".
Zur Begründung ist angeführt: Aus der Teilung und Aufzählung der Erfordernisse in zv/ei aufeinanderfolgenden Gesetzosparagraphen (§§ 2241, 2242 BGB bzw. 176, 177 FGG) ergebe sich, daß die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkendon Personen in der Niederschrift und die Unterschrift des Erblassers und der mitwirkenden Personen unter der Niederschrift als zwei verschiedene Erfordernisse des Beurkundungsaktes gedacht seien. In § 2241 BGB sei, wie sich aus § 2242 BGB ergebe, die die Bestandteile des § 2241 BGB enthaltende Niederschrift, d.h. dio in der fortschreitenden Entwicklung begriffene Urkunde (RGZ 62, 1, 6; Schlegelberger, FGG 7. Aüfl. § 17.6 Randn. 9) = gemeint, im Gegensatz zu der durch die Unterschriften abgeschlossenen Niederschrift im weiteren Sinne. In der zuletzt genannten Entscheidung des Kammergerichte wird es jedoch als mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar angesehen, eine in der Nieder schrift enthaltene, unvollkommene und ergänzungsbedürftige Bezeichnung durch Bezugnahme auf die nachfolgende Unterschrift zu "präzisieren", etwa durch dio Bemerkung:
"......hatten sich die Unterzeichneten Gerichtspersonen
...." oder: "Vor dem Unterzeichneten Richter erschienen .
Der IV. Zivilsenat des Reichsgerichts hat noch im Jahre 1911 ein Dorftestament für nichtig erklärt, dessen Niederschrift die Aussage, daß außer dem Bürgermeister S. die Zeugen H. und Z. bei der Verhandlung mitgowirkt haben, nicht in vorgclesenen Text, sondern erst hinter dem in der Feststellung der Verlesung und Genehmigung bestehenden Schlußvermerk, aber noch vor der Unterschrift des Erblassers enthielt (RG j'ff 1911, 804, 805).
Andererseits hat gerade das Reichsgericht schon früh auch eine mildere Auffassung vertreten, und die spätere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dem gefolgt:
Der Entscheidung des. IV. Zivilsenats vom 18. November 1901 (RGZ 50, 16) lag folgende Niederschrift zugrunde: "Königliches Amtsgericht zu Friedland, Reg.-Bez. Breslau. Verhandelt Görbersdorf, den 29. März 1901. Auf den Antrag
des ....hatten sich die Unterzeichneten Gerichtspersonen
zwecksErrichtung einer letztwilligen Verfügung hierher begeben" . Am Ende heißt es nach der Unterschrift der Erblasserin: "Geschlossen. S. Amtsrichter; R.Sekretär". Bei der Beurteilung, was unter "Bezeichnung" zu verstehen sei, kommt das Reichsgericht zu der Auffassung, daß Angaben erforderlich seien, welche die Person des Erblassers und : der Mitwirkenden, der letzteren zugleich nach der Art ihrer Mitwirkung, genügend erkennbar machten. Dem sei hier genügt, weil sich auo dem Zusammenhang des Protokolls mit den Unterschriften, d.h. durch die Eingangsworte: "Die unterzeichnenden Gerichtspersonen", die Bezeichnung schon im Text des Protokolls selbst sich finde. Denn die Fassung und Niederschrift dos Textes :.n des Protokolles lasse klar erkennen, daß die demnächst das Protokoll behufs der Beurkundung unterzeichnenden Personen gerade diejenigen und nur diejenigen seien, die bei der Verhandlung mitgewirkt hätten. Durch die einen notwendigen, wesentlichen Bestand-
teil deo Protokolls bildende unterschriftliche Vollziehung desselben seitens der Urkundspersonen werde daher die auf sic Bezug nehmende Bezeichnung der letzteren im Texte so vervollständigt, daß über die Persönlichkeit der Urkundspersonen volle Sicherheit vorhanden sei. Eine solche Verwertung des Zusammenhanges des Protokolles sei, bei der notwendigen urkundlichen Einheit des Protokolles in seinem ganzen Umfange einschließlich der Unterschrift der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, unbedenklich, und es. lasse sich dagegen insbesondere daraus nichts entnehmen, daß die Bestandteile des Protokolles in zwei Paragraphen, im Anschlüsse an den regelmäßigen Verlauf der Verhandlung, nach dem eigentlichen Texte und der formalen Beurkundung, gesondert abgehandelt seien.
Der IXX. Zivilsenat des Reichsgerichts hat im Jahr 1905 sogar die Frage, ob überhaupt irgendein Hinweis im Protokolltext erforderlich sei und nicht vielmehr die bloße Unterschrift der Mitwirkenden als Bezeichnung (im Sinne von §176 FGG) genüge, als zweifelhaft bezeichnet und des näheren ausgeführt, daß für die letztere Annahme eine Reihe schwerwiegender Gründe spreche; er hat hierüber jedoch nicht abschließend entschieden (HG JW 1906, 53).
Der IV. Zivilsenat hat im Jahr 1908 eine Mitwirkönden-bezeichnung (hier des zweiten Richters) als. genügend angesehen, die nur in den Textworten "Der Erblasser ist dem Lokalrichter P. aus L. persönlich bekannt" und in der Unterschrift "P. Lokalrichter" bestand (RG J¥/ 1909,
20 Sr. 15).
Das Kammergericht hat im Jahre 1908 (OLG 18, 353) in folgender Niederschrift eine genügende Bezeichnung gefunden: "H........ den 20. Dezember 1900 auf dem
Gerichtstage" mit dem Schlüsse: "A.... Gerichtsassessor;'
]’....Amtsgerichtssekretär". Es wird ausgeführt, daß
jede Bezeichnung in Texte des Protokolles genüge, die hinsichtlich der Persönlichkeit der als Urkundspersonen Mitwirkenden Sicherheit gewähre. Dafür genüge regelmäßig eine in Texte des Protokolls enthaltene Bezugnahme auf die am Schlüsse befindlichen, unter Beifügung des Amtscharakters abgegebenen Unterschriften dos Richters und Gerichtaschreibers. Dem genüge das vorliegende Protokoll.
In einer weiteren Entscheidung sieht das Kammergoricht (KGJ AI ,81 - Recht 1912, 2297 -'.IS -) den § 2241 als. erfüllt an bei folgender Niederschrift: Am Eingänge, des Protokolls befand sich seitwärts der Vermerk: "Kgl. Amtsgericht". Der Text lautete: "B., den 12. November 1901. Es erschien, bekannt .......... Der Schluß lautete: "Zur Be-
glaubigung. Dr. P., Amtsrichter; Referendar C., als Gerichts-schreibor". Das Kammergericht führt aus: Eine Bezugnahme in Texte des Protokolls auf die ami Schlüsse befindlichen Unterschriften der Amtspersonen genüge. Am besten sei die Wendung: "Vor den Unterzeichneten Gerichtspersonen", In OLG 18, 353 sei als ausreichend angesehen worden: "Auf dem Gerichtstage". Es genüge aber auch der Vermerk: "Kgl. Amtsgericht". Durch die Angabe der Behörde im Eingänge des Protokolls werde von vornherein klargestellt, daß der ganze im folgenden beurkundete Hergang sich vor einem Vertreter dieser Behörde, also zu dem mindesten vor einer Amtsperson, abgespielt habe. Die Amtsstellung, die der betreffenden Person zukomme, und die Tatsache, daß es sieh nur um eine mitwirkende Person handele, werde sich mitunter schon aus der Organisation und Besetzung der betreffenden Behörde von selbst ergeben. Bei Behörden, an denen Beamte mit verschiedenen Amtsstellungen angestollt seien und .Vbei denen für Beurkundungen ein Zusammenwirken mehrerer Beamten in verschiedenen Stellungen vor-komme, blieben jene Prägen zunächst allerdings offen. Daß
10 -
sich in solchen Fällen über die Anzahl der mitv/irkenden Personen, über die Amtsstellung jeder einzelnen (und damit in der Regel auch über die Eigenschaft, in der sie mitwirko) sowie endlich über die Persönlichkeit der Mitv/irkenden aus den unter Beifügung des AmtsCharakters geleisteten Namens-unterschriften volle Gewißheit ergebe, könne bei Würdigung des Zusammenhanges zwischen Text und Unterschrift des Protokolls wie überhaupt des Zweckes und der Bedeutung der das Protokoll abschließenden Unterschrift kaum einem Zweifel unterliegen.
Schließlich hat das Kammergericht.(JPG 20, 319 = HRR 1939 Nr. 1505 = DNotZ 1940, 75 * Deutsches Recht 1939,
1953 = DPG 1939, 206) die Voraussetzungen des ■§ 224-1 Abs. 1 Nr. 2 BGB als erfüllt angesehen bei einer Niederschrift, in deren Text eine besondere Bezeichnung des mitwirkenden Notars fehlte. Die Niederschrift war an letzter Stelle vom Notar ("Dr. A.n) unterzeichnet. Neben der Unterschrift befand sich sein Dienststempel.. Das Kammergericht führt aus: Angesichts des Bauptzv/ecks des Testamentsgesetzes, unnötige Formenstrenge zu vormeiden, enthalte § 13 Abs. 2 Nr. 2 TestG keine Formverschärfung gegenüber dem früheren § 2241 Nr. 2 BGB. Es sei wünschenswert, aber nicht unbedingt notwendig, daß der Erblasser aus der ihm vorzulesenden Niederschrift ersehe, wer als Urkündsperson bei der Testamentserrichtung mitgev/irkt habe. Mit der Bezeichnung solle vielmehr vor allem erreicht werden, daß die abgeschlossene Niederschrift für jeden leser hinreichende Klarheit darüber j ergebe, wer bei der Errichtung des Testaments mitgewirkt habe. Diese Klarheit könne unter Umständen durch die Unterschriften geschaffen werden. Von diesem Gesichtspunkt aus dürfe es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Bezeichnung der raitwirkenden Personen in der unabgeochlossenen Niederschrift mehr odor weniger unvoll-
11
körnen sei. Lasse man die Bezeichnungen wie "Die Unterzeichnete Gerichtsper3onn oder "Der Unterzeichnete Notar" in Verbindung mit den Unterschriften genügen, so dürfe auch eine noch unvollkommenere Bezeichnung nicht beanstandet werden, wenn sie nur wenigstens in Verbindung mit den Unterschriften die Person des Mitwirkonden und die Eigenschaft, in welcher die Person mitgewirkt hat, hinreichend kenntlich mache. Denn daß gerade nur die amtliche Eigenschaft des mitwirkenden Richters oder Notars (im Gegensatz zu seinem Unsren) schon aus der unabgeschlos-senen Niederschrift hervorgohen müsse, lasse sich aus dem Gesetz in keiner Weise rechtfertigen. Auch ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß die das Testament beurkundende Person diejenige sei, welche die Niederschrift unterzeichnen werde, sei entbehrlich. Wenn die Urkundsperson, wie in den damals zu entscheidenden Palle, in der Niederschrift von sich sage, daß sie sich in die Wohnung der Erblasserin begeben, dort die Erblasserin angetroffen und die Erklärung ihres letzten Willens zur Niederschrift entgegengenommen habe, so sei ohnehin kein Zweifel darüber möglich, daß diejenige Person, von der hier als Verfasser der Urkunde gesprochen werde, dieselbe sei, welche die Urkunde als von ihr errichtet an letzter Stelle durch ihre Unterschrift abgeschlossen habe. Hieraus folge, daß sogar schon ein stillschweigender Hinweis auf dio Unterschrift des Mitwirkenden in Verbindung mit dieser Unterschrift zur Erfüllung der Porra genügen könne. Dem lasse 3ich nicht entgogen-halten, daß das Gesetz dann nicht die Bezeichnung.der mitwirkenden Personen neben ihren Unterschriften verlangt haben würde. Dae Verlangen sei auch bei der hier, vom Kammergericht, vertretenen Hechtsauffassung nicht etwa gegenstandslos. Denn die Unterschrift könne zwar, brauche aber nicht unter allen Umständen zugleich als ausreichende Bezeichnung der mitwirkonden Personen zu dienen. Das Gesetz stelle also mit ..dem Verlangen der Bezeichnung und der ~ Unter-
12
»
echrift allerdings zwei verschiedene Erfordernisse auf; das erste könne aber unter Umständen durch die Erfüllung des zweiten zugleich miterfüllt werden.
Das Oberlandesgericht Dresden hat im Jahre 1918 (OLG 39, 22) als ausreichend erachtet eine Bezugnahme durch die Wendung "... der Unterzeichnete Gemoindevor-stand ..." auf die Unterschrift; "X. als Gemeindevorstand11»
Das Oberlandesgericht Jena hat im Jahre 1924 (JW 1925? '387, mit ablehnender Anmerkung Herzfelder ebenda und zustimmender Anmerkung Josef aaO S. 754) als Bezeichnung des Urkundöbeamton (mit Namen Kl.) sogar genügen lassen, daß das Protokoll im Text die Eingangsworte enthielt:
«Vor Großherzogliehem S. Amtsgericht erscheint ... der dem Richter wohlbekannte ....." sowie den Randvermerk: "Gegen-
wärtig - Herr Oberamtsrichter Justizrat JTr.1' und am Ende unter der Unterschrift des Erblassers das Wort "Nachricht- • lieh” und die Namensunterschriften "Tr"Kl.".
Das Oberlandesgericht München hat im Jahr 1937 (JFG 16, 143) für § 176 Abs. 1 Nr. 2 FGG genügen lassen eine
Niederschrift, die lautete; "Verhandelt zu ...... den
.... Heute erscheinen in meiner Geschäftsstube 1. X., 2. Y. Die Erschienenen sind mir ihrer Person nach bekannt. Sie
erklären ..... Dieses Protokoll wird den Erschieneneno
vorgolesen, von ihnen genehmigt und wie folgt oingohündig unterschrieben; X; Y; R. Notar".
2. Bei Auslegung der genannten Fornvorschrift ist auszugehen einerseits von ihrem Sinn und Zv/eck, eine klare und zuverlässige Wiedergabe des von den Beteiligten, hier dem Erblasser erklärten rechtsgeschäftlichen Willens sicher-zusteilen, andererseits von dem immer mehr als berechtigt anerkannten Bedürfnis, unnötige Forncnstrenge zu vermeiden
(vgl. in letzterer Hinsicht bereits RG,Z 62, 1, 7; ferner für die vergleichbare Präge der Anforderungen an die Form einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung in Strafsachen die Anmerkungen Mannheim und Krnst FtfHP zu den einen besonders strengen Standpunkt vertretenden Entscheidungen JW 1927, 524 und 2645, sowie neuerdings Schmid, Rpfleger 1962, 62, 301 ff unter III 2).
Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit des Beurkundeten halt das Gesetz zwar eine Bezeichnung der Mitwirkenden für unerläßlich; es sagt aber nicht, wo in der Niederschrift die Bezeichnung sich befinden und welchen Inhalt sie haben muß.
a) Was die Bezeichnungsstolle anlangt, so ergeben die Gesetzesmaterialien nichts. Mit Recht ist anerkannt, daß die Bezeichnung nicht den Zweck hat, dem Erklärenden Kenntnis von dor Person der Mitwirkonden zu geben und . ihm eine '’Genehmigung’1 (§ 2242 BGB) der Mitwirkung zu ermöglichen (Schlegclbergor aaO Rdn. 10). Bann besteht aber vom Sinn der Vorschrift iher keine Notwendigkeit* bereits die vollständige Aufnahme der Mitwirkendenbezeichnung in den vorzulesenden Protokolltext zu verlangen? vielmehr kann unbedenklich mit der herrschenden Meinung eine unvollständige Bezeichnung im Protokolltext als genügend angesehen werden, sofern sie durch, die Unterschriften so ergänzt wird, daß Text und Unterschriften zusammen eine inhaltlich ausreichende Bezeichnung (darüber s. unten b) ergeben.
Darüber hinaus ist mit HG UW 1906, 53 zu erwägen, ob nicht sogar eine Bezeichnung genügt, die überhaupt nicht im Text, sondern nur in den Unterschriften enthalten ist (offen gelassen im Senatsurteil BGHZ 37 aaO). Nicht zwingend dagegen spricht die Argumentation mit dem Gesetzeswortlaut, wonach unter Niederschrift im Sinne von § 13 TestG (§ 2241 BGB? § 176 PGG) im Gegensatz zu der alsbald folgenden Gesetzesbestimmung über die Verlesung, Genehmigung und Unterzeich-
14 -
nung (§ 16 TestG, § 2242 BGB, § 177 FGG):nur der vor dem Verlesungs- usw. Vermerk und den Unterschriften befindliche Protokollteil (Text) gemeint sei; denn das Gesetz versteht den Begriff "Niederschrift" ("Protokoll") auch in diesen späteren Paragraphen an seinen verschiedenen Stellen anerkanntermaßen in verschieden v/eitem Sinne; wohin Wortlautauslegung gerade in diesem Punkte führen kann, ist in RGZ 62, 1 ff anschaulich aufgezeigt.\ Nicht überzeugend ist auch die Auffassung, die Anführung im Text sei erforderlich, weil das Gesetz die Bezeichnung aus Gründen des öffentlichen Urkundsrechts als einen für eine Öffentliche Urkunde wesentlichen Teil erachte und die Gewähr dafür bieten wolle, daß. der Erklärende durch Genehmigung und Unterschrift nur ein bis auf den Abschlußvermerk fertiggestelltes Protokoll zu unterschreiben veranlaßt werde (Schlegelberger aaO Rdn. 10). Sachlich besteht allenfalls ein Bedürfnis dafür, daß wenigstens die Mitwirkung einer amtlichen Stelle (Gericht, Notar) bereits am Kopf oder im Verlauf des Textes der Niederschrift zu dem Ausdruck kommt (Gegenbeispiels der Entscheidungsfall BGHZ 37, 79); in diesem Umfang mag eine Mitwirkendenbezeichnung schon im Protokolltext gefordert werden.
Im vorliegenden Fall ist das für den Protokolltext allenfalls erforderliche Mindestmaß an Mitwirkendenbezeichnung gegeben. Die Niederschrift trägt als Kopf die Angabe: "Amtsgericht Soltau, Gerichtstag Schneverdingen". Zwar ergibt die Angabe "Gerichtstag ..." noch nichts Eindeutiges dafür, daß die Verhandlung vor einem Richter und nicht nur vor einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden hat (vgl. § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I 403, und Abs. 3 Nr; 3 der AV dazu vom 28. März 1935, DJ 1935, 550).
Aber bereits in der Angabe: "Amtsgericht ..." liegt ein aus-
15 -
drücklicher Hinweis auf die Mitwirkung einer amtlichen Stelle, nämlich eines bestimmten Gerichts, und damit zugleich eine stillschweigende Bezugnahme auf die in den Unterschriften liegende nähere Bezeichnung der mitwirkenden Gerichtspersonen. Dies nimmt ersichtlich auch das angefochtenc Urteil ira Anschluß an die Rechtsbeschwerde-entscheidung des Oberlandesgerichts Celle im Erbseheinsvorfahren an; denn dort ist ausgeführt, der Kopf der Urkunde lasse erkennen, daß der ganze Vorgang sich vor (zu ergänzen: mindestens) einem Angehörigen des Amtsgerichts abgespielt habe. Zwar wird anschließend bemängelt, der Text lasse offen, in welcher Amtsstellung sich die betreffenden Vertreter des Amtsgerichts befunden hätten; diese Bemängelung ist jedoch unbegründet, da der Text insov/eit durch die Unterschriften ergänzbar ist (s. unten).
b) Was den Inhalt der Mitwirkendenbezeichnung im Protokoll anlangt, so ergibt schon die Entstehungsgeschichte zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, daß die Anforderungen möglichst gering gehalten sein sollen. Die Motive (V S. 271/
72) erklären die Wohnortangabe für unnötig; "es muß genügen, wenn die Persönlichkeit, falls es erforderlich wird, in irgendeiner Weise festgestellt werden kann, und hierzu reicht in der Regel die Angabe des Hamens aus". Bei den Gesetzesberatungen (Protokolle V S. 536/38) wurde auch das Erfordernis der Angabe des "Hamens" als zu weitgehend ab-gemildert in daB neutrale Erfordernis irgendeiner "Bezeichnung" schlechthin; dabei wurde erwogen: daß beim Erblasser und den Mitwirkenden die Persönlichkeit festgestellt werden müsse, sei selbstverständlich; es sei jedoch unnötig und bedenklich, dazu stets den (richtigen) Hamen zu fordern (im Hinblick etwa'auf Künstler oder uneheliche Kinder); eine "anderweit vorhandene Sicherheit" genüge; die Angabe der üitv/irkendeneigenschaft vorzuschreiben, sei entbehrlich, denn sie werde wohl stets angegeben sein und sich äußersten-
16 -
falls aus dem Zusammenhang des Protokolls oder aus den Unterschriften entnehmen lassen.
Ist hiernach der Sinn der vorgeschriebenen"Bezeichnung" lediglich, Klarheit über die Person (der Beteiligten und) der Mitwirkenden zu verschaffen, so genügt in persönlicher Hinsicht jede Angabe, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinv/eist. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Pall ohne weiteres durch die Unterschriften mit iiden beiden Namen in Verbindung mit der räumlichen
Stellung der Unterschriften (s.u.) erfüllt.
Über diese Personenbezeichnung hinaus ist in sachlicher Hinsicht sicher wünschenswert, daß die Niederschrift auch erkennen läßt, in welcher Eigenschaft die einzelnen Personen mit dem beurkundeten Vorgang befaßt waren, also die Art ihrer Mitwirkung (Richter, Notar, Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, zweiter Notar, Zeuge; vgl. dazu Schlegelberger aaO Rdn. 7, der insoweit jedenfallseinen Mangel für unschädlich hält). Es fragt eich jedoch, ob dies zur Pormgtiltigkeit des Errichtungsakts unerläßlich ist. Dafür spricht der genannte Klarstellungszweck; dagegen spricht die angeführte Entstehungsgeschichte . der Vorschrift (Protokolle aaO). Die Präge braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn auch wenn man sie bejaht, bedarf es dazu entgegen der Auffassung des Landgerichts (Urteil 3. 5) nicht in jedem Palle der ausdrücklichen Angabe der Punktion selbst ("als Richter" usvv.) oder wenigstens der Dienststellung ("Amtsgerichtsrat X" usw.); dies ist für eine solche Eigenschaftsbezeichnung zwar der übliche und zweckmäßige Weg, aber keinesfalls der allein, mögliche und.daher angesichts des Schweigens des Gesetzgebers auch nicht der allein zulässige. Auch RGZ 50 aaO und KGJ 20 aaO verlangen dies nicht, sondern
nur Angaben, welche die Person und die Mitwirkungsart "genügend erkennbar","hinreichend kenntlich" machen.
Im vorliegenden Pall besagt die Gesamtniederschrift (Text und Unterschriften) dem Wortlaut nach unmittelbar, daß die Beurkundung des Erbvertrags vor dem Amtsgericht Sol tau stattgefunden hat und daß mit diesem Vorgang außer den beiden Erblasserinnen die beiden Personen
und befaßt waren. Da die Urkunde keiner»
lei Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Mitwirkenden anderer Art (etwa Zeugen) enthält, läßt sie keine ernstlichen Zweifel darüber aufkommen, daß es sich bei den beiden Personen SMHHV und üra Gerichtspersonen
handelt, die bei der Beurkundung das im Kopf genannte Amtsgericht Soltau repräsentiert haben. Wenn das Landgericht in Anschluß an das Oberlandesgericht Celle zunächst die Möglichkeit erwägt, daß nicht beide Unterzeichner Gerichtepersonen gewesen seien, sondern einer vielleicht nur als Zeugo oder aus anderem Anlaß anwesend gewesen sei, so liegt dieso Möglichkeit schon angesichts des sonstigen Protokollinhalts so fern, daß sie im vorliegenden Zusammenhang nicht ins Gewicht fällt; hinzu kommt das noch zu erörternde räumliche Verhältnis der Unterschriften zueinander. Das Landgericht scheint denn.auch am Ende des Urteils seine Bedenken in dieser Richtung zurückzustellen (aaO S. 4/5). - Her vom Landgericht in Bezug genommene Beschluß des Oberlandesgerichts Celle meint ferner: dio bloßen Unterschriften ließen mangels Angabe einer Amtsstellung nicht erkennen, welcher von beiden Unterzeichnern Richter und welcher Urkundsbeamter sowie ob überhaupt einer von beiden Unterzeichneten Richter gewesen sei. Aber auch dieses Bedenken ist unbegründet. Die Mitwirkung eines Richters wird zwar nicht schon durch die Angabe: "Gerichtstag ..." im Protokolltext verlautbart (oben a). A.ber die Unterzeichnung einer Verhandlungoniederschrift des Amtsgerichts durch
18 -
zwei Gerichtspersonen nebeneinander ohne einen weiteren Zusatz besagt nach allgemein bekannter und anerkannter Übung, daß der links Unterzeichnende der Richter und der rechts Unterzeichnende der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist; eine andere Art der Unterzeichnung würde aus dem normalen Rahmen wiederum so völlig herausfallen, daß sie ln diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt zu werden braucht. Hinzu kommt, daß im besonderen die Entgegennahme der Erklärung einer Verfügung von Todes wegen seit 1900 stets nur Sache eines Richters oder Notars, aber nie Sache eines anderen Angehörigen des Amtsgerichts war (vgl. Art. VX § 2 Abs. 2 Satz 2 des Entlastungsgesetzes vom 11. März 1921, RGBl 229; § 21 Abs. 2 Buchst. E der Entlastungsverfügung vom 3. Juli 1943, DJ 1943, 339; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst, e, § 23 des Rechtspflegergesctzes vom 8. Februar 1957, BGBl I 18X sowie daß andererseits dem Rechtspfleger, soweit er Urkunden (in übertragenen Angelegenheiten) aufnimmt, die Beifügung dieser Dienststellung zur Unterschrift ausdrücklich vorgeschrieben war und ist (§6 der genannten Entlaatungsverfügung, § 11 des Rechts-pflegergesetzcs). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Unterzeichner tatsächlich der Amtsrichter
und der Unterzeichner J^HP der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle war, wie unstreitig ist (ein Mangel in dieser Hinsicht könnte in anderer Richtung von Bedeutung sein, aber nioht die Erfüllung des hier allein umstrittenen Bezeich-nungserfordernisses nach § 13 TestG uew. in Frage stellen).
3. Hiernach waren die Namensunterschriften des beurkundenden Richters (sflHÜHH} und des - offenbar gemäß § 6 Abs. 2 TestG (§ 2233 Abs. 2 BGB) hinzugezogenen -Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (JflIH) in Verbindung mit dem Protokolltext als Bezeichnung im Sinn des § 13 TestG (§ 2241 BGB) ausreichend. Infolgedessen kommt es nicht mehr
- 19
auf den weiteren Vortrag der Klägerin an; es sei offenkundig, daß S«** Amtsgerichtsrat und Uustiz-
ir.cpektor gewesen seien, und die Niederschrift könne durch diese offenkundigen Tatsachen ergänzt werden; der Vermerk auf dom Umschlag, in welchem der Erbvertrag verschlossen worden sei, und der Aktenvermerk über die gerichtliche Errichtung einer zur besonderen amtlichen Verwahrung gelangenden Verfügung von Todes wegen seien ihrem (in die gleiche Richtung weisenden) Inhalt nach ergänzend heranzuziehon.
Dagegen, daß der Richter und nicht der Urkundsbeamte die Niederschrift selbst? aufgenommen hat und daß ihr ein offenbar von dritter Seite gefertigter Entwurf zugrunde lag, welcher dergestalt der Niederschrift einverleibt wurde, daß er am Anfang und am Ende von .der Hand des beurkundenden Richters mit einem Zusatz versehen wurde, sind mit Recht von keiner Seite Bedenken erhoben worden (vgl. Piroching tei'Staudinger aaO $ 2240 Rdn. 5»'4; Keidel aaO § 175 Amn. 1; Schlegelberger äaO § 175 Anm. 2).
Auch sonstige die Wirksamkeit des Erbvertrags beeinträchtigende Mängel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
20 -
Hiernach war der PeststellungBklage wie geschehen mit Kostenfolge.aus § 91 ZPO stattaugeben.
Dr. Tasche Schuster Pr. Piepenbrock
Pr. Mattem Offterdinger