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BGH · V ZB 22/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 22/54

Hechtssatz: Wenn der Konkursverwalter ein Mietverhältnis gemäß § 19 KO dem Vermieter kündigt oder es durch Vereinbarung mit dem Vermieter vorzeitig aufhebt und dadurch die Fortsetzung eines von dem Gemeinschuldner eingegangenen Untermietverhältnisses'unmöglich' macht, so ist eine dieserhalb dem Untermieter gegen die Konkursmasse zustehende Schadensersatzforderung keine Masseschuld im Sinne des § 59 KO? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Dr-,VoNormanny Dr Jlückinghaus, Schuster und Dr.Piepenbrock Die Revision der Beklagten gegen'das Urteil des 8«. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30, November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand s 3 Durch Vertrag vom 14- Februar 1952 wurde von ihr der beklagten Firma ein Teil dieser Geschäftsräume. ’’Kündbar ist der Vertrag und damit das Untermietver-hältnis beiderseitig von Quartal zu Quartal , jedoch ist vereinbart worden, daß eine Kündigung zu dem 1.Oktober nicht ohne wichtigen Grund ausgesprochen wird. Am 30, Dezember 1952 kündigte die jetzige Gemeinschuldnerin der beklagten Firma wegen der bevorstehenden Liquidierung ihres Unternehmens den Untermietvertrag zu dem 31- März 1953- Mit Schreiben vom 31» Dezember 1952 widersprach die beklagte Firma der Kündigung unter Hinweis auf den ihr nach ihrer Meinung zustehenden Mieterschutz, Hach der Eröffnung des Konkurses schrieb der Kläger unter dem ”Im übrigen weise ich darauf hin, daß die von der Firma & Co ausgesprochene Kündigung des Untermietverhältnisses zu dem 31» März zu meinem Bedauern voll aufrecht erhalten bleiben muß, zu demal aller Voraussicht nach zu diesem Zeitpunkt auch die Hechte aus dem Hauptmietverhältnis erlöschen.” ist neue Lliet den alten wenn als Gegenleistung vereinbart wird, daß der vor Ablauf des alten etvert in etvertrag eintritt > In dem alten Lliet vertrag ist die 1 Y/j,r haben mit dieser Forderung gegen unsere Mietschuld für Dezember 1952 aufgerechnet und tun dies weiterhin auch gegen Sie als Konkursverwalter-, Das ist nach § 365 BGB eine Kündigung von Quartal zu Quartal, Unter Bezugnahme auf § 9 des mit der Pirma P4HHP & Co abgeschlossenen Mietvertrages (Untermietvertrag) bestehe ich auf Einhaltung der Dreimonatsfrist bei Aufkündigung des Hauptmietvertrsges durch den Konkursverwalter, Die mir gegenüber zu dem 31»3-53 ausgesprochene Kündigung des Untermietverhältnisses habe ich s„Zt<. Sollte Herr v»St^|HP als Konkursverwalter das Hauptmietverhältnis vorzeitig beenden, melde ich bereits heute Schadensersatzansprüche an» Und zwar nach Maßgabe der §§ 325, 249 BGB,” Handlungen mit dem Kläger und einem in Aussicht' genommenen neuen Mieter einen neuen Mietvertrag über die gesamten Räume der Gemeinschuldnerin, einschließlich der an die Beklagte zu 1) untervermieteten Räume, vom L April 1953 ab„ Nach diesem Vertrag übernahm der neue Mieter die’Mietrückstände der Gemeinschuldnerin in Höhe von 15»000,- DM« Der Untermietvertrag der beklagten Pirma wurde von dem neuen . Mieter nicht mit übernommen» Die. beklagte Pirma räumte die ihr von der Gemeinschuldnerin untervermieteten Bäume zu dem 31» Llärz 1953 * Schon seit Dezember 1952 hatte sie den Untermiet von monatlich 700 DM nicht mehr gezahlt Mit seiner Klage verlangte der Kläger den für die Mo nate Dezember 1952 bis März 1953 rückständigen Untermiet- eher Verlust, Konservierungsgeschäfte könnten sie überhaupt nicht vornehmen- Ferner sei durch die von dem neuen Mieter an den Hauswirt getätigten Zahlungen die Konkursmasse ihnen gegenüber in Höhe von 5«0C0,- DM ungerechtfertigt bereichert. Zahlung der Zinsen erst ab 1„ Februar 1953 (sogenannter mittlerer Termin) zu erfolgen habe, Es billigte den Beklagten aufrechenbare Gegenforderungen weder aus Vertrag (Scha-densersatz) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu-Die Schadensersatzansprüche seien nicht substantiiert, bei den Bereicherungsansprüchen fehle eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen den Parteien; außerdem sei die Konkursmasse" nicht auf Kosten der Beklagten bereichert . Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein» Sie fochten das Urteil in vollem Umfange an und wiederholten ihr früheres Vorbringen, Ergänzend trugen sie v‘or, daß es hinsichtlich der Höhe und der Art ihres Schadens nicht der vom Landgericht vermißten Substantiierung bedürfe; der Schaden ergäbe sich aus § 281 BGB, Sie beantragten daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, a) unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts auf ihre Berufung abzuändern und die Klage abzuweisen; Gerügt ist; daß das Berufungsurteil die Vorschriften des materiell echts verletze, von denen die §§ 281, 817 BGB 2 BGB gestützte Klage sei schlüssig und auch begrün Di Beklagt seien unstreitig mit dem durch di Kla ge geforderten Untermietzins im Rückstand, Ihnen stünden auch keine Gegenansprüche zu, mit denen sie aufrechnen könnten. daß sie keine Schadensersatzforderungen aus Vertrag geltend machten, wäre nur zu prüfen gewesen, ob ihnen Ansprüche aus § 281 BGB zuzubilligen seien, die wahlweise neben ochadensersatzforderungen aus Vertrag erhoben werden könn ten Grundsätzlich folge das Berufungsgericht der Ansicht, daß 281 BGB auch bei Ansprüchen aus Gebrauchsgewährung Anwendung finde, Die Beklagten hätten, da sie die von ihnen gemieteten rechtlich unerheblich, Durch die Vereinbarung vom 24» März 1953 zwischen Kläger, Hauswirt und Nachmieter sei dem Klä- 21 KO an den Untermietvertrag gebund war und v/egen des Mieterschutzes das Untermietverhältnis nicht durch einseitige Erklärungen gegenüber den Beklagt lösen konnte, ab 1.'April 1953 die Erfüllung des Vertrages vom 14’ Februar 1952 unmöglich geworden Der habe nun durch die Vereinbarung vom 24„ März 1953 einen Vermögens vorteil in Höhe von 13«000 oder 15»000,- DM erlangt, und zwar für seine Verpflichtung, ab 1, April 1953 seine Räume einschließlich derjenigen, die an die beklagte Firma untervermietet waren, dem Ifachmieter zu überlassen Er habe also in Folge eines Umstandes, der es ihm unmöglich gemacht habe, der beklagten Firma die an sie untervermie Der Kläger habe die Ersatzleistung, • wie er selbst ausgeführt habe, dafür erhalten, daß er dem Rachmieter an den bisherigen Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin das Hauptmietrecht verschaffte. Das sei jedoch, weil es nichts anderes als eine mittelbare LIietzinserhöhung darstellte, nach den geltenden Preisvorschriften unzulässig gewesen, Zv/ar v/erde die Ansicht vertreten, daß seit der Preisfreigabeanordnung vom 14- April 1950 (V0B1 für Groß-Berlin I/1J5) die Vereinbarung der Zahlung von Abstandsgeldern zwischen einem weichenden und einem neuen Mieter zulässig sei. daß die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechtes vom 8. Der auf die Zahlung des Abstandsgeldes gerichtete feil der Ver einbarung vom 24- März 1953 sei daher hinsichtlich des Ab Standsgeldes wegen Verstosses gegen die Preisbildungsvor schritten nach § 134 BGB nichtig. 281 BGB fehle dem Aufrechnungs sinwand der Beklagten die rechtliche Grundlage Es gehe nicht an, die Beklagten an einer Zahlung teilnehmen zu lassen, die auf Grund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erfolgt sei; denn das würde eine mittelbare Anerkennung des unerlaubten Geschäftes bedeuten, Ben Beklagten stünden somit keine Gegenansprüche nach Eines Eingehens auf die Frage, ob hier durch Sondervorschriften der Konkurs Ordnung das Recht zur Aufrechnung unter Umständen eingeschränkt sei, bedürfe es daher nicht mehr. reicherung (§§ 812 ff BGB, § 59 Z 3 KO), sei es aus unerlaubter Handlung, die für eine Aufrechnung gegen den Klage«, anspruch geeignet wären, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben« Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stünden den Beklagten nicht zu, da es an einer Vermögensverschiebung zwischen den Parteien überhaupt fehle; denn die Konkursmasse habe nichts auf Kosten der Beklagten erlangt, auch wenn einem Rückforderungsanspruch des Leisten 1: Es sei zu Recht anzunehmen, daß die am 24« März 1953 zwischen Hauseigentümer, Hauptmieter (Konkursverwal- & Co) und Nachmieter des Hauptmieters re der Fa getroffene Vereinbarung über eine vom Nachmieter zu lei stende Abstandszahlung für die bislang- t —. ■li,:nil 1 der Abstandszahlung zulässig gewesen sei; daher könne die beklagte Firma die auf Grund dieser Vereinbarung von der durch neue Mieterin an die Konkursmasse oder zu Gunsten der Konkursmasse an den Hauseigentümer geleisteten Zahlung gemäß 281 Abs 1 BGB Herausgabe eines entsprechenden Anteils an dieser AbstandsZahlung von dem Konkursverwalter der Fa« einbarung sei nach dem Runderlaß 184/37 vom 12« Dezember 1937 des Reichskommissars für die Preisbildung /abgedruckt bei Haas, Preisrecht für Mieten, l,/2e Aufl S 66 ff/" in ‘/erbindung mit der sogenannten Preisstopverordnung verboten und folgeweise nach § 134 BGB nichtig gewesen. \,enn man aber mit dem Berufungsurteil die Verein barung vom 24° März 1953 für nichtig halte und dem neuen Lli nur nach 281 Abs 1 BGB im Verhaltn zu dem Untermieter (Pa, Priedel & Co); mit gutem Grunde hätten Rechtsprechung und Schrifttum im Gesetz keinen ausreichenden Anhalt dafür gefunden, dem Gläubiger den Zugriff auf das vom Schuldner erlangte Entgelt um deswillen zu verwehren. rag vom 14* Februar 1952 durch die Kündi der Gemeinschuldnerin vom 30«, Dezember 1952 wie auch durch das diese Kündigung aufrecht erhaltende Schreiben des Klägers vom 22, Januar 1953 zu dem 31« März 1953 nicht zur Auflösung gebracht werden konnte, weil die Beklagte als Untermieterin Mieterschutz genoß 24 MSchG) und da her das Untermietverhältnis gegen ihren Willen nur durch ein Mietaufhebungsurteil (§1 MSchG) aufgehoben werden konnte. 21 KO an den Mietvertrag gebund Zutreffend hat aber das Reichsgericht (RGZ 67, 372 /376/77) dargelegt daß, weil bei Konkurs des Vermieter-Eigentümers der Kon kursverwalter durch eine freiwillige Veräußerung des IJiet grundstücks das Uietverhältni eitig auf Grund von 21 Abs 3 KO entsprechend den Vorschriften über die Zwangsversteigerung zur Aufhebung bringen könne, auch dem Konkursverwalter bei Konkurs des Zwischenmieters mit Bezug auf ein von diesem abgeschlossenes MietVerhältnis in glei- Grund von aber auch durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwal ter und Vermieter-Eigentümer herbeigeführt werden könne, und daß aus einer vom Zwischenmieter in dieser Weise her beigeführten, dem Unt gegenüber nach BGB wirkenden vorzeitigen Auflösung des Untermietverhältnisses dem Untermieter auf Grund der allgemeinen Vorschrif ten des bürgerlichen rechts ein Schadensersatzanspruch er- Ein solcher Schadensersatzanspruch ist, wenn auch nur mittelbar (nämlich durch eine Handlung des Konkursverwalters und nicht unmittelbar durch die Konkurseröffnung), im Sinne des § 26 KO infolge der Konkurseröffnung entstanden Steht hiernach' aber der beklagten Firma wegen der Hichterfüllung des Mietvertrages vom 14» Februar 1952 ein Entschädigungsanspruch zu, so kann er nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 26 Satz 2 KO nur als einfache Kon-kursforderung geltend gemacht werden, weil, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung (§§ 47 bis 52 KO) nicht gegeben ist. Ob und inwieweit die Beklagten durch Aufrechnung mit einer der beklagten Firma zustehenden Entschädigungsforderung den Llietzinsansprucli des Klägers zu dem Erlöschen bringen könnten., ist hier nicht zu prüfen? da die Beklagten ausdrücklich erklärt haben, daß sie keine Schadensersatzforderung aus Vertrag geltend machen und daher auch nicht mit einer solchen bisher aufgerechnet haben; es kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die nach allgemeiner Meinung nicht als Masseschuld anzuerkennende Entschädigungsforderung der beklagten Firma(Jaeger aaO § 26 Anm 19; Mentzel aaO § 26 Anm 11) gegenüber dem .eingeklagten Mietzinsanspruch überhaupt zur Aufrechnung gestellt werden könnte (Jaeger aaO; Mentzel aaO Anm 14)» Denn auch wenn die beklagte Firma mit ihrem Entschädigungsanspruch nur als einfache Konkursgläubigerin berücksichtigt werden kann, besteht kein Anlaß, über die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 26 KO hin, ohne Rücksicht darauf, oh sie überhaupt durch die vorzeitige Aufhebung des LIietverhältnisses einen Schaden erlitten hat, an Vorteilen teilnehmen zu lassen, die der Kläger als Konkursverwalter durch geschickte Vereinbarungen für die Konkursmasse erreicht hat und die daher auch nach dem Zv/eck des Konkursverfahrens zur Befriedigung der Gläubiger entsprechend den Vorschriften der KonkursOrdnung Verwendung finden müssen, nicht aber einem einzelnen Gläubiger zugute kommen dürfen» Außer einem Entschädigungsan- Spruch als Konkursgläubigerin kann der Beklagten daher ein Anspruch aus § 281 BGB nicht zuerkannt werden» Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, mit denen die Beklagten gegen die Konkursmasse aufrechnen könnten (§ 59 ITr 3 KO), hat das Berufungsgericht der beklagten Birma ebenfalls mit Recht versagt» Denn durch die Zahlung der Abstandssumme hatte sich nur im Verhältnis der Konkursmasse zu dem neuen Mieter (Hachmieter) eine unmittelbare Vermögensverschiebung vollzogen, nicht aber zugleich im Verhältnis zwischen Rachmieter und der beklagten Firma» Auch für einen Anspruch der beklagten Firma gegen den klagenden Konkursverwalter aus unerlaubter Handlung, mit dem als Masseforderung (§ 59 KO) gegen die Klagforderung aufgerechnet werden könnte, ergibt, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausspricht, der Sachverhalt nichts» Insoweit erhebt sion, mit denen diese auf der Grundlage des § 281 BGB eine Beteiligung der Beklagten an dem Abstandsgeld zu begründen versucht, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da ihnen im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin, wie bereits dargelegt, die Vorschrift des § 281 BGB nicht zur Seite stellte Die .Revision der Beklagten war hiernach als unbegründet auf Kosten der Beklagten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 19 KO § 281 BGB § 19 KO § 134 BGB § 26 KO § 281 BGB § 59 KO § 97 ZPO
BGBCoFirmaKOMärzKonkursverwalterKlägerMieter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche SammlUngj
 Gesetz? KO §§ 19, 21, 26, 59; BGB § 281.
Hechtssatz: Wenn der Konkursverwalter ein Mietverhältnis
 gemäß § 19 KO dem Vermieter kündigt oder es durch Vereinbarung mit dem Vermieter vorzeitig aufhebt und dadurch die Fortsetzung eines von dem Gemeinschuldner eingegangenen Untermietverhältnisses'unmöglich' macht, so ist eine dieserhalb dem Untermieter gegen die Konkursmasse zustehende Schadensersatzforderung keine Masseschuld im Sinne des § 59 KO? sondern eine einfache Konkursforderung (Bestätigung von HGZ 67? 572)o Anstelle einer solchen Schadensersatzforderung kann der Untermieter in diesem Falle keine Ansprüche auf Grund von § 281 BGB erheben«.
Aktenzeichens V ZB 22/54 Urteil des BGH vom 15-April 1955
1
I- IG Berlin .(-Chsrlottenburg)•
II-	Kammergericht
V ZR_22/54
Verkündet
 am 15o April 1955
Hoffmeister. Just.Ang.
als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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offenen Handelsgesellschaft Carl
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 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» März 1955 unter Mitwirkung
 des Senatspräsidenten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Dr-,VoNormanny Dr Jlückinghaus, Schuster und Dr.Piepenbrock
0
für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen'das Urteil des 8«. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30, November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Kläger ist Konkursverwalter Uber das Vermögen der
 offenen Handelsgesellschaft
& COo Das Konkursver
 fahren wurde am 7» Januar 1953 eröffnet, Die Gemeinschuld nerin war Mieterin von Geschäftsräumen im Hause
3 Durch Vertrag vom 14- Februar 1952 wurde von ihr der beklagten Firma ein Teil dieser
 Geschäftsräume. und zwar in leerem Zustande
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richtenden Mietzins von monatlich 700,- DM untervermietet.
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9 dieses Untermietvertrages war bestimmts
’’Kündbar ist der Vertrag und damit das Untermietver-hältnis beiderseitig von Quartal zu Quartal , jedoch
 ist vereinbart worden, daß eine Kündigung zu dem 1.Oktober nicht ohne wichtigen Grund ausgesprochen wird. Sobald dem Hauptmietvertrag der Firma	&	Co,
 langfristige Kündigungsfristen zugrunde gelegt werden, wird sich die Firma	&	Co	über	die	Fest-
legung neuer Kündigungsfristen mit der. Firma Carl SflHB & Co ins Benehmen setzen,”
Am 30, Dezember 1952 kündigte die jetzige Gemeinschuldnerin der beklagten Firma wegen der bevorstehenden Liquidierung ihres Unternehmens den Untermietvertrag zu dem
31- März 1953- Mit Schreiben vom 31» Dezember 1952 widersprach die beklagte Firma der Kündigung unter Hinweis auf den ihr nach ihrer Meinung zustehenden Mieterschutz, Hach
 der Eröffnung des Konkurses schrieb der Kläger unter dem
22, Januar 1953 an die beklagte Firma unter anderem?
”Im übrigen weise ich darauf hin, daß die von der Firma	&	Co	ausgesprochene	Kündigung	des
 Untermietverhältnisses zu dem 31» März zu meinem Bedauern voll aufrecht erhalten bleiben muß, zu demal aller Voraussicht nach zu diesem Zeitpunkt auch die Hechte aus dem Hauptmietverhältnis erlöschen.”
3
Die beklagte Firma schrieb darauf an den klagenden Konkursverwalter am 14- Februar 1953s
”In der Konkurssache Ihr Schreiben vom 22
Y.rie ich festgestellt ter der Firma
& Co teile ich Ihnen auf 1953 folgendes mit;
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als Konkursverwal-
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im Begriff, einen neuen
 Mieter für das Ladenlokal zu finden,. Sie wollen dabei von dem Mieter einen Abstand in Höhe von 25-000,-DM haben»
Dieser Abstand wird höchstwahrscheinlich nicht als solcher vereinbart, sondern als Preis für übernommenes Inventar bezeichnet werden. Das ändert aber nichts daran, daß Mehrpreis wirtschaftlich und juristisch als Abstand gewertet wird.
Die Vereinbarung eines Abstande rechtswidrig, weil einem reinen leistung gegenübersteht. In der
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 Die Forderung an anteilmässiger Beteiligung an der Abstandssumme haben wir schon vor Konkurseröffnung an den Treuhänder der Firma
& Co gestellt, als der Treuhänder die Räume gegen Abstand an einen
 ernsthaften Bewerber abgeben wollte. Y/j,r haben mit
 dieser Forderung gegen unsere Mietschuld für Dezember 1952 aufgerechnet und tun dies weiterhin auch gegen Sie als Konkursverwalter-,
Es kann von uns nicht verlangt werden, unsere Mietschulden zu bezahlen, andererseits aber wegen unserer Forderung aus eben demselben MietVerhältnis als einfache Konkursgläubiger zu figurieren.
Selbstverständlich überweisen wir die rückständige
 Miete, die wir - wie der Unterzeichnete versichert vorerst unangetastet zu unserer Verfügung haben,
 sobald fest
 verzüglich an Sie bzw. Herrn
 steht« daß wir in den Bäumen verbleiben können, ohne von uns aus einen Abstandsbeitrag an den neuen Mieter zahlen zu müssen,”
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und an den Hechtsberater des Klägers am 17- März 1953s
”In der Konkurssache	&	Co	teile ich Ihnen
 auf Ihr Schreiben vom 9»3*53 unter Bezugnahme auf unser gestriges Telefongespräch vorsorglich nochmals schriftlich folgendes mit;
Her Konkursverwalter kann gern, § 19 KO das Hauptmiet-, Verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Das ist nach § 365 BGB eine Kündigung von Quartal zu Quartal,
 Unter Bezugnahme auf § 9 des mit der Pirma P4HHP & Co abgeschlossenen Mietvertrages (Untermietvertrag) bestehe ich auf Einhaltung der Dreimonatsfrist bei Aufkündigung des Hauptmietvertrsges durch den Konkursverwalter,
 Die mir gegenüber zu dem 31»3-53 ausgesprochene Kündigung des Untermietverhältnisses habe ich s„Zt<. mit dem Hinweis auf den mir zustehenden Mieterschutz zurückgewiesen. Dieser Mieterschutz besteht, solange das HauptmietVerhältnis- besteht.
Sollte Herr v»St^|HP als Konkursverwalter das Hauptmietverhältnis vorzeitig beenden, melde ich bereits heute Schadensersatzansprüche an» Und zwar nach Maßgabe der §§ 325, 249 BGB,”
Am 24, März 1953 schloß der Hauptvermieter nach Ver-
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Handlungen mit dem Kläger und einem in Aussicht' genommenen neuen Mieter einen neuen Mietvertrag über die gesamten Räume der Gemeinschuldnerin, einschließlich der an die Beklagte zu 1) untervermieteten Räume, vom L April 1953 ab„ Nach diesem Vertrag übernahm der neue Mieter die’Mietrückstände der Gemeinschuldnerin in Höhe von 15»000,- DM« Der Untermietvertrag der beklagten Pirma wurde von dem neuen . Mieter nicht mit übernommen» Die. beklagte Pirma räumte die ihr von der Gemeinschuldnerin untervermieteten Bäume
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eher Verlust, Konservierungsgeschäfte könnten sie überhaupt nicht vornehmen- Ferner sei durch die von dem neuen Mieter an den Hauswirt getätigten Zahlungen die Konkursmasse ihnen gegenüber in Höhe von 5«0C0,- DM ungerechtfertigt bereichert. Die Bereicherung der Konkursmasse betrage ein Drit-
tel der Summe von 15»000
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weil die an sie untervermie-
teten Räume etwa ein Drittel der Llieträume der Gemein Schuldnerin ausmachten,
 Das Landgericht gab (durch Urteil vom 29» April 1953 in Verbindung mit einem Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPC? vom 15»- Mai 1953) der Klage mit der Maßgabe statt, daß
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Zahlung der Zinsen erst ab 1„ Februar 1953 (sogenannter mittlerer Termin) zu erfolgen habe, Es billigte den Beklagten aufrechenbare Gegenforderungen weder aus Vertrag (Scha-densersatz) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu-Die Schadensersatzansprüche seien nicht substantiiert, bei den Bereicherungsansprüchen fehle eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen den Parteien; außerdem sei die Konkursmasse" nicht auf Kosten der Beklagten bereichert .
*
Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein» Sie fochten das Urteil in vollem Umfange an und wiederholten ihr früheres Vorbringen, Ergänzend trugen sie v‘or, daß es hinsichtlich der Höhe und der Art ihres Schadens nicht der vom Landgericht vermißten Substantiierung bedürfe; der Schaden ergäbe sich aus § 281 BGB, Sie beantragten daher,
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Der Kläger beantragte,
 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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bringen aus der ersten Instanz,
 In der mündlichen Verhandlung vom 19» November 1953 erklärten die Beklagten ausdrücklich, daß sie keine Gegenansprüche wegen Schadensersatz aus Vertrag erheben wollten, sondern nur einen Anspruch aus § 281 BGB geltend machten, Die Berufung der beiden Beklagten wurde zurückgewiesen,
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 des Landgerichts auf ihre Berufung abzuändern und die Klage abzuweisen;
b)	hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
 zurückzuverweisen.
Gerügt ist; daß das Berufungsurteil die Vorschriften des
 materiell
echts verletze, von denen die §§ 281, 817 BGB
sowie § 1 der Verordnung vom 24» November 1936 (RGBl I
 S 955) in Verbindung mit dem Runderlaß des Preiskommis Nr 184/37 (vom 12. Dezember 1937) ausdrücklich erwähnt
 sind. Der Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zu
 rückzuweisen.
In der Revisionsverhandlung ist mit den Parteien die Präge erörtert worden, ob außer einem konkursrechtlichen
 Entschädigungsanspruch
26 KO) überhaupt ein Anspruch
 aus
281 BGB für die Beklagte gegeben sein könne
 Entscheidungsgründe
I
Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen

Die Berufung sei nicht gerechtfertigt. Die auf
535
Satz
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2 BGB gestützte Klage sei schlüssig und auch begrün
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Beklagt
 seien unstreitig mit dem durch di
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ge geforderten Untermietzins im Rückstand, Ihnen stünden auch keine Gegenansprüche zu, mit denen sie aufrechnen
 könnten.
Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung
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vom 19» November 1953 ausdrücklich erklärt hätt
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daß
 sie keine Schadensersatzforderungen aus Vertrag geltend machten, wäre nur zu prüfen gewesen, ob ihnen Ansprüche aus § 281 BGB zuzubilligen seien, die wahlweise neben ochadensersatzforderungen aus Vertrag erhoben werden könn
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Grundsätzlich folge das Berufungsgericht der Ansicht,
 daß
281 BGB auch bei Ansprüchen aus Gebrauchsgewährung
 Anwendung finde,
 Die Beklagten hätten, da sie die von ihnen gemieteten
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leeren Räume mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausge-
stattet hatten, gemäß
2
MSchG Mieterschutz genos
 doh
der Konkursverwalter hätte das zu Gunsten der Firma
& Co (der Beklagten zu 1) bestehende Untermietver
 häl
gegen deren Willen nur durch ein Mietaufhebung
 teil rechtsv/irksam lösen können
1 MSchG)c Dies sei nicht
 geschehen. Die Kündigungsvereinbarungen im Mietvertrag vom
14
Februar 1952 und die Kündigungen vom 30c Dezember 1952
und 22- Januar 1953 seien auf Grund des Mieterschutzes
%
rechtlich unerheblich, Durch die Vereinbarung vom 24» März 1953 zwischen Kläger, Hauswirt und Nachmieter sei dem Klä-
ger
9
der gemäß
21 KO an den Untermietvertrag gebund
 war
und v/egen des Mieterschutzes das Untermietverhältnis nicht
 durch einseitige Erklärungen gegenüber den Beklagt
 lösen
konnte, ab 1.'April 1953 die Erfüllung des Vertrages vom
14’ Februar 1952 unmöglich geworden
 Der
habe nun
 durch die Vereinbarung vom 24„ März 1953 einen Vermögens
 vorteil in Höhe von 13«000
oder 15»000,- DM erlangt,
 und zwar für seine Verpflichtung, ab 1, April 1953 seine Räume einschließlich derjenigen, die an die beklagte Firma
 untervermietet waren, dem Ifachmieter zu überlassen
 Er
habe also in Folge eines Umstandes, der es ihm unmöglich
 gemacht habe, der beklagten Firma die an sie untervermie
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 fordern könnten, könnten sie gemäß
281 EGB auch verlon
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an dem dem Kläger zugekommenen Ersatz von 13,000
DU
bzw, 15.000-,- DM entsprechend beteiligt zu werden (vgl
 dazu Palandt, Komm zu dem BGB 11,Auf1, Anm ld zu
281)
?
wenn es sich bei der Ersatzerlangung um einen- rechtswirksamen Ersatz oder Ersatzanspruch handeln würde. Dies sei zu verneinen. Der Kläger habe die Ersatzleistung, • wie er selbst ausgeführt habe, dafür erhalten, daß er dem Rachmieter an den bisherigen Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin das Hauptmietrecht verschaffte. Die Zahlung sei also von dem Dachmieter als sogenanntes Abstandsgeld entrichtet worden. Das sei jedoch, weil es nichts anderes als eine mittelbare LIietzinserhöhung darstellte, nach den geltenden Preisvorschriften unzulässig gewesen, Zv/ar v/erde die Ansicht vertreten, daß seit der Preisfreigabeanordnung vom 14- April 1950 (V0B1 für Groß-Berlin I/1J5) die Vereinbarung der Zahlung von Abstandsgeldern zwischen einem weichenden und einem neuen Mieter zulässig sei. Aber
2 der
 Preisfreigabeanordnung bestimme ausdrücklich, daß die bei Inkrafttreten der Anordnung geltenden Preisvorschriften »für nachstehend aufgeführte Güter und Leistungen der gewerblichen Wirtschaft inländischer Erzeugung" weiterhin
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anzuwenden seien, und führe unter Ziffer 11 "Grundstücke sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen jeder Art" an. Es sei nun keine Veranlassung gegeben, das auf Ziffer 1 des fortgeltenden Runderlasses
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Reichskommissars für die Preisbildung Nr 184/37 beru-
de
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hende Verbot der mittelbaren Mietzinserhöhung in Gestalt von Vereinbarungen über Zahlungen von Abstandsgeldern zwi
 sehen zwei Mietern als durch die Preisfreigabeanordnung

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aufgehoben anzusehen. In diesem Zusammenhang sei auch
 zu
bemerken.- daß die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet
 des Mietpreisrechtes vom 8. Juni 1953 (GuVBl 386), deren 14 eine Reihe von Ziffern des erwähnten Runderlasses 184/37? zu dem feil nur satzweise, aufhebe, die Ziffer 1
nicht erwähne. Bas Berufungsgericht folge deshalb, wie schon in seiner Entscheidung 8 U 1148.53 vom 26, Oktober
1953
9
der auch vom Landgericht Lüneburg (MDR 1953/98)
9
dem Oberlandesgericht Celle (NJY7 53/1392)? von Cranz (HuV.r 53/349) und von Rötelmann (IOT 53/864 und MDR 53/58o) vertretenen Ansicht, daß durch die Preisfreigabeanordnung kei
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ne Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Vereinbarung von Abstandsgeldern eingetreten sei. Der auf die Zahlung des Abstandsgeldes gerichtete feil der Ver
 einbarung vom 24- März 1953 sei daher hinsichtlich des Ab
 Standsgeldes wegen Verstosses gegen die Preisbildungsvor
 schritten nach § 134 BGB nichtig. Dabei könne dahinge
 stellt bleiben, ob dadurch etwa die gesamte Vereinbarung
 vom 24. März 1953 nichtig gev/orden sei
139 BGB), da dies
 für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung sei.
Mangels eines rechtswirksam erlangten Ersat
 oder Er
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 anspruchs im Sinne des
281 BGB fehle dem Aufrechnungs
 sinwand
der Beklagten die rechtliche Grundlage
 Es gehe
 nicht an, die Beklagten an einer Zahlung teilnehmen zu lassen, die auf Grund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erfolgt sei; denn das würde eine mittelbare Anerkennung des unerlaubten Geschäftes bedeuten, Ben Beklagten stünden somit
 keine Gegenansprüche nach
281 3GB zu. Eines Eingehens
 auf die Frage, ob hier durch Sondervorschriften der Konkurs Ordnung das Recht zur Aufrechnung unter Umständen eingeschränkt sei, bedürfe es daher nicht mehr.
Sonstige Ansprüche, sei es aus ungerechtfertigter Be
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reicherung (§§ 812 ff BGB, § 59 Z 3 KO), sei es aus unerlaubter Handlung, die für eine Aufrechnung gegen den Klage«, anspruch geeignet wären, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben« Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
 stünden den Beklagten nicht zu, da es an einer Vermögensverschiebung zwischen den Parteien überhaupt fehle; denn die Konkursmasse habe nichts auf Kosten der Beklagten erlangt, auch wenn einem Rückforderungsanspruch des Leisten
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814 oder
817 Satz 2 BGB ent
 gegenstehen sollten. Für Schadensersatzansprüche aus uner laubter Handlung ergebe sich kein Anhaltspunkt aus dem Sachverhalt« Außerdem würde es für solche Schadensersatz-anspi'-Uche aus unerlaubter Handlung an der Substantiierung fehlen«
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Die Ausführungen der Revision haben folgenden' Inhalt,
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 & Co) und Nachmieter des Hauptmieters
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 getroffene Vereinbarung über eine vom Nachmieter zu lei stende Abstandszahlung für die bislang-	t	—.
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 gewesen sei; daher könne die
 beklagte Firma die auf Grund dieser Vereinbarung von der durch neue Mieterin an die Konkursmasse oder zu Gunsten der Konkursmasse an den Hauseigentümer geleisteten Zahlung gemäß 281 Abs 1 BGB Herausgabe eines entsprechenden Anteils an dieser AbstandsZahlung von dem Konkursverwalter der Fa«
& Co beanspruchen und mit diesem Anspruch gegen die Klageforderung aufrechnen.
Entgegen der Meinung des Berufungsurteils sei die Auffassung abzulehnen« die am 24» März 1953 getroffene Ver
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einbarung sei nach dem Runderlaß 184/37 vom 12« Dezember 1937 des Reichskommissars für die Preisbildung /abgedruckt bei Haas, Preisrecht für Mieten, l,/2e Aufl S 66 ff/" in ‘/erbindung mit der sogenannten Preisstopverordnung verboten und folgeweise nach § 134 BGB nichtig gewesen. Die Preis-stopYO verbiete zwar Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art. Die Aufgabe von Räumen durch den bisherigen Mieter sei aber keine "Leistung" im Sinne der Preis-stopVO, Soweit der oben erwähnte Runderlaß 184/37 vom 12, Dezember 1937 auch Vereinbarungen'zwischen altem und neuem Mieter verbiete, überschreite er den durch die Preis-stopVO gezogenen Rahmen und sei daher unwirksam (vgl Roquette, HJv1 1952 S 1097).
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\,enn man aber mit dem Berufungsurteil die Verein
 barung vom 24° März 1953 für nichtig halte und dem neuen Lli
 nur nach
817 Satz 2 EGB die Rückforderung d
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Abstandssumme deshalb versage, weil auch er gegen ein
 gesetzliches Verbot verstoßen habe, müsse gleichwohl zu
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der beklagt
 Pirma die Bestimmung d
281 Abs
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BGB eingreifen, Der Kläger könne sich zwar im Verhältnis
 zu dem neuen Mieter nach § 817 Satz 2 BGB darauf berufen.
/
daß er die ihm zugeflossene "Abstandssumme" behalten dürfer Anders stehe es dagegen nach
281 Abs 1 BGB im Verhaltn
 zu dem Untermieter (Pa, Priedel & Co); mit gutem Grunde hätten Rechtsprechung und Schrifttum im Gesetz keinen ausreichenden Anhalt dafür gefunden, dem Gläubiger den Zugriff auf das vom Schuldner erlangte Entgelt um deswillen zu verwehren. weil es der Schuldner mittels eines rechtlich mißbilligten Geschäfts erlangt habe (RGZ 105, 84/91; Haselhoff.
RJ\7 1948, 286/289; Palandt, Anm 2b zu
281)
III, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus
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 der Gemeinschuldnerin vom 30«, Dezember 1952 wie auch durch das diese Kündigung aufrecht erhaltende Schreiben
 des Klägers vom 22, Januar 1953 zu dem 31« März 1953 nicht
 zur Auflösung gebracht werden konnte, weil die Beklagte
 als Untermieterin Mieterschutz genoß
24 MSchG) und da
 her das Untermietverhältnis gegen ihren Willen nur durch ein Mietaufhebungsurteil (§1 MSchG) aufgehoben werden konnte. Auf Grund der besonderen Vorschriften der Konkurs
 Ordnung konnte der Klä

nur das Obermietverhältnis durch
 Kündigung gegenüber dem Vermieter-Eigentümer zur Aufhebung
 bringen
nach
19 KO), gegenüber der Beklagten blieb er jedoch
21 KO an den Mietvertrag gebund
 Zutreffend hat
 aber das Reichsgericht (RGZ 67, 372 /376/77) dargelegt
 daß, weil bei Konkurs des
 Vermieter-Eigentümers der Kon
 kursverwalter durch eine freiwillige Veräußerung des IJiet
 grundstücks das Uietverhältni
 eitig auf Grund von
21 Abs 3 KO entsprechend den Vorschriften über die Zwangsversteigerung zur Aufhebung bringen könne, auch dem Konkursverwalter bei Konkurs des Zwischenmieters mit Bezug auf ein von diesem abgeschlossenes MietVerhältnis in glei-
die Möglichkeit zu einer vorzeitigen,Lösung des
 eher
weise
 selben offenstehen müsse, die durch eine Kündigung auf
19 KO gegenüber dem Vermieter-Eigentümer.
Grund von
 aber auch durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwal ter und Vermieter-Eigentümer herbeigeführt werden könne, und daß aus einer vom Zwischenmieter in dieser Weise her
 beigeführten, dem Unt
 gegenüber nach
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BGB wirkenden vorzeitigen Auflösung des Untermietverhältnisses dem Untermieter auf Grund der allgemeinen Vorschrif ten des bürgerlichen rechts ein Schadensersatzanspruch er-
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Zustimmung gefunden (Jaeger, KonkursOrdnung. 6u/7, Aufl
§ 21 Anm 3; Mentzel, Konkursordnung, 5, Aufl § 26 Anm 1),
»
Ein solcher Schadensersatzanspruch ist, wenn auch nur mittelbar (nämlich durch eine Handlung des Konkursverwalters
 und nicht unmittelbar durch die Konkurseröffnung), im Sinne des § 26 KO infolge der Konkurseröffnung entstanden
(Jaeger aaO § 26 Anm 12; Mentzel § 26 Anm 1, 11 u 12).
%
Steht hiernach' aber der beklagten Firma wegen der Hichterfüllung des Mietvertrages vom 14» Februar 1952 ein Entschädigungsanspruch zu, so kann er nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 26 Satz 2 KO nur als einfache Kon-kursforderung geltend gemacht werden, weil, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung (§§ 47 bis 52 KO) nicht gegeben ist. Ob und inwieweit die Beklagten durch Aufrechnung mit einer der beklagten Firma zustehenden Entschädigungsforderung den Llietzinsansprucli des Klägers zu dem Erlöschen bringen könnten., ist hier nicht zu prüfen? da die Beklagten ausdrücklich erklärt haben, daß sie keine Schadensersatzforderung aus Vertrag geltend machen und daher auch nicht mit einer solchen bisher aufgerechnet haben; es kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die nach allgemeiner Meinung nicht als Masseschuld anzuerkennende Entschädigungsforderung der beklagten Firma(Jaeger aaO § 26 Anm 19; Mentzel aaO § 26 Anm 11) gegenüber dem .eingeklagten Mietzinsanspruch überhaupt zur Aufrechnung gestellt werden könnte (Jaeger aaO; Mentzel aaO Anm 14)» Denn auch wenn die beklagte Firma mit ihrem Entschädigungsanspruch nur als einfache Konkursgläubigerin berücksichtigt werden kann, besteht kein Anlaß,
 über die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 26 KO
, *
hinaus ihr noch einen Anspruch aus § 281 BGB zu geben. Es fehlt an jedem inneren Rechtfertigungsgrund, sie schlecht-
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hin, ohne Rücksicht darauf, oh sie überhaupt durch die vorzeitige Aufhebung des LIietverhältnisses einen Schaden erlitten hat, an Vorteilen teilnehmen zu lassen, die der Kläger als Konkursverwalter durch geschickte Vereinbarungen für die Konkursmasse erreicht hat und die daher auch nach dem Zv/eck des Konkursverfahrens zur Befriedigung der Gläubiger entsprechend den Vorschriften der KonkursOrdnung Verwendung finden müssen, nicht aber einem einzelnen Gläubiger zugute kommen dürfen» Außer einem Entschädigungsan-
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Spruch als Konkursgläubigerin kann der Beklagten daher ein Anspruch aus § 281 BGB nicht zuerkannt werden»
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, mit denen die Beklagten gegen die Konkursmasse aufrechnen könnten (§ 59 ITr 3 KO), hat das Berufungsgericht der beklagten Birma ebenfalls mit Recht versagt» Denn durch die Zahlung der Abstandssumme hatte sich nur im Verhältnis der Konkursmasse zu dem neuen Mieter (Hachmieter) eine unmittelbare Vermögensverschiebung vollzogen, nicht aber zugleich im Verhältnis zwischen Rachmieter und der beklagten Firma» Auch für einen Anspruch der beklagten Firma gegen den klagenden Konkursverwalter aus unerlaubter Handlung, mit dem als Masseforderung (§ 59 KO) gegen die Klagforderung aufgerechnet werden könnte, ergibt, wie das Berufungsgericht zutref-fend ausspricht, der Sachverhalt nichts» Insoweit erhebt
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die Revision auch keine Rügen»
Auf die weiteren rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und die sich dagegen richtenden Rügen der Revi-
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sion, mit denen diese auf der Grundlage des § 281 BGB eine Beteiligung der Beklagten an dem Abstandsgeld zu begründen versucht, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da ihnen
*
€ %
 
im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin, wie bereits dargelegt, die Vorschrift des § 281 BGB nicht zur Seite stellte
 Die .Revision der Beklagten war hiernach als unbegründet auf Kosten der Beklagten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.
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Dr. Tasche	Dr.	v.	Normann	Br.	Hückinghaus
 Schuster	Dr.	Piepenbrock