Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Der Beklagte übernahm die Verpflichtung, an den Kläger einen Teil des Kaufpreises in jährlichen Raten ab 1. Im Vertrag behielt sich der Kläger für den Pall mangelhafter Erfüllung des Übergabevertrages den Rücktritt vcr. Der Kläger lies»-.dem Beklagten infolgedessen durch einen Rechtsanwalt den Rücktritt vom Vertrage erklären. Januar 1949 liess er dem Beklagten durch einen anderen Rechtsanwalt erneut den Rücktritt vom Vertrüge erklären und begab sich abermals zu anderen Verwandten* Im September 1949 erhob er Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag auf dessen Verurteilung, zur Herausgabe der aufgrund des Übergabevertrages übereigneten Grundstücke an ihn sowie auf Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch* Das Landgericht erhob über die Klagebehauptungen Beweis, fand die geltend gemachten Beschwerden wenigstens zu dem Teil als begründet und verurteilte den Beklagten antragsgemäß» jedoch Zug um Zug gegen Zahlung von 330«- DM* Das Berufungsgericht lässt die Präge, ob der Rück< tritt des Klägers von dem übergabevertragebegründet war, offen, weil die Polgen eines begründeten Rücktritts durch'die Vereinbarung der Parteien vom Oktober 1949 wieder beseitigt worden seien« Eine spätere Handlung der zurückgetretenen Vertragspartei, die mit dem Rücktritt in Widerspruch steht, kann nicht als ein Versieht auf das Rüektrittsrecht, sondern nur unter Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers nach den Rücktrittserklärungen von diesem Gesichtspunkte aus untersucht und gewürdigt* l)ie Einigung vom Oktober 1949 habe aber den Verzicht der Parteien auf ihre durch den Rücktritt geschaffenen Andererseits habe die Einigung dieftHeuschdffung eines y Rücktrittsrechts für den Kläger im Sinne des alten Vertrages bedeutet: Der Kläger habe das Recht haben sollen, bei erneuter Nichterfüllung der Vertragspflichten des Gegners vom neubegründeten Vertrage zurückzutreten* Die Einigung vom Oktober 1949 habe damit die - wenn auch nur mittelbare, die erneute Ausübung des Rücktrittsrechts voraussetzende - Verpflichtung des Beklagten enthalten, das Eigentum an den Grundstücken dem Kläger zurückzuübertragen. So sei für den Beklagten die Pflicht zur Grundstücksübertragung, von der er durch den im . Daraus folgert das Berufungsgericht, daß - dem Wortlaut des § 313 BGB entsprechend- die Einigung vom Oktober 1949 der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe. Ihrer Auffassung* daß die Formbedürftigkeit der neuen Einigung vom Interessenstandpunkt des Klägers zu bejahen gewesen sei, ist freilich nicht zu folgen* Denn dessen Grundstückseigentum war durch den Rücktritt . Der • Kläger hat also durch.die Vereinbarung vom Oktober 1949 keine Verfügung über Grundeigentum getroffen. Der Beklagte schloß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Oktober 1949 einen Vertrag, der eine Übertragung seines Eigentums zu dem Gegenstände hatte. eine nur mittelbare gehandelt« Bas Berufungsgericht stellt selbst fest, daß der Beklagte von seiner Herausgabepflicht durch die neue Vereinbarung freigestellt worden sei, also v/ie-der freies Eigentum an den Grundstücken besessen habe. Wenn es nun weiterhin feststellt, daß die neue Einigung mit der Neuschaffung eines Rücktrittsrechts d<js Klägers in dem vertraglichen Sinne die -v/enn auch nur mittelbare, die Ausübung des Rücktrittsrechts voraussetzende - Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung der Grundstücke neu geschaffen habe, so liegt zutage, daß diese Rückauflassungspflicht bei der Unabhängigkeit des Grunds tückseigentums des Beklagten von einem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft nicht Folge, sondern Inhalt der Einigung gewesen ist. rufung des Beklagten gegen die landgerichtliche Entschei-dung erkennen müßtet Bas Berufungsgericht hat, wie bereits bemerkt, die Frage offen gelassen, ob der Kläger begründeterweise von dem Vertrage vom 1• Juli 1947 zurttck-getreten sei. Es hat also beim Wegfall der Annahme, daß der Vertrag wirksam erneuert worden sei, nunmehr über die*Rechtswirksamkeit des Vertragsrücktritts zu entscheiden, deren Bejahung den Beklagten zur Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil veranlaßt hat* Bas Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, auch zu der Frage.
V ZR 22 / $4
Verwindet aid 16. November 1951 Symalla, JustizooerseKretar als Urkundsbeamter der-,'Geschäftsstelle des Bundesgerich/shcfs 0
2335 012
X_m N a m e n ^ d e s V In dem Rechtsstreit
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in 01
des Privatmannes Jakob S bei A{|^,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Pr*'*zeßbev llmäehtigter: Rechtsanwalt Br^flHK?
gegen
den Landwirt Jakob S in
Beklagten, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten - ProzeßbevolImächtigtersRechtsanwalt Br
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh* fs auf die mündliche Verhandlung v#m 16* November 1951 unter Mitwirkung'des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch und-der.Bundesrichter Br. Hertel, Br. Hückinghaus, Br. Heck und Br. Cechßler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz v m 15. Bezember 1950 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Am 1. Juli 1947 bat der jetzt 74 Jahre alte Kläger mit dem Beklagten, seinem Neffen, einen notariell beurkundeten Vertrag abgeschlossen, worin er dem Beklagten die im Akt näher.bezeichne-ten Grundstücke zu dem Preise von 6050.- EM verkaufte und übertrug. Der Beklagte übernahm die Verpflichtung, an den Kläger einen Teil des Kaufpreises in jährlichen Raten ab 1. Juii 1947 abzutragen* Pür den Rest des Kaufpreises übernahm er die Verpflichtung,
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den Kläger für die Zeit seines Lebens in seine Pflege und Obhut zu nehmen. Im Vertrag behielt sich der Kläger für den Pall mangelhafter Erfüllung des Übergabevertrages den Rücktritt vcr. Für den Pall waren die gegenseitigen Verpflichtungen im Vertrage näher geregelt..
Im Juni 1948 kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten wegen mangelhafter Erfüllung des Vertrages.
Der Kläger lies»-.dem Beklagten infolgedessen durch einen Rechtsanwalt den Rücktritt vom Vertrage erklären. Er begab sich zu Verwandten nach Offenheim, kehrte aber im September desselben Jahres zu dem Beklagten zurück. Am 21. Januar 1949 liess er dem Beklagten durch einen anderen Rechtsanwalt erneut den Rücktritt vom Vertrüge erklären und begab sich abermals zu anderen Verwandten*
Im September 1949 erhob er Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag auf dessen Verurteilung, zur Herausgabe der aufgrund des Übergabevertrages übereigneten Grundstücke an ihn sowie auf Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch*
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.^er Beklagte beantragte Abweisung der nage, für den Pall seiner Verurteilung Ausspruch nur Zug um Zug gegen Zahlung ton 330«- HI«
Br bestritt, dem Kläger Grund zu dem Rücktritt vcm Vertrage gegeben zu haben«
Das Landgericht erhob über die Klagebehauptungen Beweis, fand die geltend gemachten Beschwerden wenigstens zu dem Teil als begründet und verurteilte den Beklagten antragsgemäß» jedoch Zug um Zug gegen Zahlung von 330«- DM*
Der Beklagte legte Berufung ein und machte dort weiterhin geltend, der Kläger habe im Oktober 1949 den übergabevertrag erneut mit ihm geschlossen« Dadurch seien seine Beschwerden gegenstandslos geworden«
Das Oberlandesgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab«
Kit der. Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht lässt die Präge, ob der Rück< tritt des Klägers von dem übergabevertragebegründet war, offen, weil die Polgen eines begründeten Rücktritts durch'die Vereinbarung der Parteien vom Oktober 1949 wieder beseitigt worden seien«
War der Rücktritt begründet, dann war der übergabevertrag erloschen« Die Rücktrittserklärung war unwiderruflich, das Erlöschen des Vertrages daher endgültig (Palandt BGB § 349? RGZ 66, 430? 107, 349?
JU 08 S 479? Planck BGB § 349 A 1). Eine spätere Handlung der zurückgetretenen Vertragspartei, die mit dem Rücktritt in Widerspruch steht, kann nicht als ein Versieht auf das Rüektrittsrecht, sondern nur unter
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dem Gesichtspunkt eines neuen Vertrages in Betracht kommen (EG i Scergel Eechtspr. 1910 § 326 Nr 22)*
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers nach den Rücktrittserklärungen von diesem Gesichtspunkte aus untersucht und gewürdigt*
Es entnimmt den Verhandlungen der Parteien vor der beiden bekannten Mittelsperson U (Z^|^) über die Zurück nähme der jetzigen Klage und die Rückkehr des Klägers in die Verpflegung des Beklagten das Zustandekommen einer rechtswirksamen Einigung der Parteien Uber die Wiederherstellung des Rechtszustandes, wie er durch den Vertrag vom 1. Juli 194-7 zwischen ihnen begründet worden war« Die Einwände des Klägers - Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Willenserklärung we^en vorübergehender Störung der Geistestätigheit und Willensmängel, Sittenwidrigkeit des Geschäfts - weist es als unbegründet zurück* Hiergegen ist kein Revisionsangriff erhoben* In jetziger Instanz ist daher von der Neube-gründung des Übergabevertrages und der Unbeachtlichkeit der gegen sie vorgebrachten Einvünde auszugehen*
Die Parteien haben in den Voriiistanzen nicht die Frage berührt, ob der Neuabschluß der Form des.
§ 313 BGB bedürft hat. Ras Berufungsgericht hat sie, wie dies vorgeschrieben • war, von .Amts wegen geprüft.
Es ist bei dieser Prüfung zur Verneinung der Formbe-dürftigkeit/gelangt♦
/ Das Berufungsgericht erwägt, infolge des Rücktritts des^Klägers vom Üb ergab ever trag sei der Beklagte gehal-•'•.teni^ewesen,' -die Grundstücke dem Kläger aufzulassen, in :üie- Eintragung des Klägers als Eigentümer einzu-"•willigen und die Grundstücke dem Kläger herauszugeben. l)ie Einigung vom Oktober 1949 habe aber den Verzicht der Parteien auf ihre durch den Rücktritt geschaffenen
Forderungen zu dem Inhalt gehabt, also den. Beklagten von , <
der Pflicht zur Grundstückslibertregung freigestellt. Andererseits habe die Einigung dieftHeuschdffung eines y Rücktrittsrechts für den Kläger im Sinne des alten Vertrages bedeutet: Der Kläger habe das Recht haben sollen, bei erneuter Nichterfüllung der Vertragspflichten des Gegners vom neubegründeten Vertrage zurückzutreten*
Die Einigung vom Oktober 1949 habe damit die - wenn auch nur mittelbare, die erneute Ausübung des Rücktrittsrechts voraussetzende - Verpflichtung des Beklagten enthalten, das Eigentum an den Grundstücken dem Kläger zurückzuübertragen. So sei für den Beklagten die Pflicht zur Grundstücksübertragung, von der er durch den im . ;
neuen Vertrage erklärten Verzicht freigestellt worden
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sei, durch die Keubegründung eines Rücktrittsrechts* ■
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für den Kläger mittelbar neu geschaffen worden. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß - dem Wortlaut des § 313 BGB entsprechend- die Einigung vom Oktober 1949 der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe. I
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Es ist jedoch der Ansicht, daß der *§' 313 aus sachlichen Gründen keine Anwendung finden kühne. Der dieser Vorschrift zu Grunde liegende Gedanke sei, den Grundstückseigentümer vor übereilten, die Pflicht zur Über-
tragung des Eigentums am Grundstück begründenden Rechtsgeschäften zu schützen• Hier sei die Sachlage! aber so, daß die Pflicht zur Eigentumsübertragung zur Zeit der neuen Einigung, von der geschilderten Rechtslage aus gesehen, schon Vorgelegen habe, durch die Einigung aber, in ihrem Endzweck betrachtet, aus einer unmittelbaren in.eine hur mittelbare abgeschwächt wordeji sei. Die Einigung habe also von dem Schutzgedanken, des § 313 BGB aus nicht dessen Vereitelung oder Ei’schwerung, nicht eine Verschlechterung, sondern eine. Besserstellung des Grundstückseigentümers
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bedeutet. Das Berufungsgericht schließt, es v<ürde aus den dargelegten Gründen gerade dem Grundgedanken
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des § 313 BGB widersprechen, wollte man ihn auch auf den vorliegenden Fall anwenden.
Mit Recht rügt die Revision Verletzung des § 313. Ihrer Auffassung* daß die Formbedürftigkeit der neuen Einigung vom Interessenstandpunkt des Klägers zu bejahen gewesen sei, ist freilich nicht zu folgen* Denn dessen Grundstückseigentum war durch den Rücktritt . vom Übergabevertrag nicht wiederaufgelebt . Es war auf seiten des Beklagten zwar seines Rechtsgrundes entkleidet Yvorden und unterlag seitdem der Kondiktlbh,
. deren Ausübung in der Macht des Klägers lag. Der dingliche Rechtsvorgang der früheren Übereignung war aber dadurch in seiner Gültigkeit nicht berührt. Das Bucheigentum des Beklagten war bestehen geblieben. Der • Kläger hat also durch.die Vereinbarung vom Oktober 1949 keine Verfügung über Grundeigentum getroffen. I)i6 Y»ichtigkeit der von ihm efc^egangenenjschuldrechtlichen ^^/Bindurigon,;', die v:ohl eine* sachkundige Beratung hätte als
wünschenswert erscheinen lassen können, darf hiervon .
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nicht ablenken.
Das Erfordernis der Formbedürftigkeit wer indessen vom Int eres sens tandpunkte des Beklagten aus zu bejalibn, mochte es auch, vife dies das Berufungsgericht annimmt, von diesem Standpunkte aus nicht allzu dringend gewesen sein. Denn die Intensität des Formbedürfnisses entscheidet nicht über die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Formwahrung. Der Beklagte schloß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Oktober 1949 einen Vertrag, der eine Übertragung seines Eigentums zu dem Gegenstände hatte. Das allein ist maßgebend.
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Es hat sich hierbei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, lediglich um die Abschwächung einer unmittelbaren Herausgabepflicht in. eine nur mittelbare gehandelt« Bas Berufungsgericht stellt selbst fest, daß der Beklagte von seiner Herausgabepflicht durch die neue Vereinbarung freigestellt worden sei, also v/ie-der freies Eigentum an den Grundstücken besessen habe. Wenn es nun weiterhin feststellt, daß die neue Einigung mit der Neuschaffung eines Rücktrittsrechts d<js Klägers in dem vertraglichen Sinne die -v/enn auch nur mittelbare, die Ausübung des Rücktrittsrechts voraussetzende - Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung der Grundstücke neu geschaffen habe, so liegt zutage, daß diese Rückauflassungspflicht bei der Unabhängigkeit des Grunds tückseigentums des Beklagten von einem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft nicht Folge, sondern Inhalt der Einigung gewesen ist. Ber Vertrag vom Oktober 194-9 hat nicht lediglich die Abschwächung.
einer bestehenden unmittelbaren Verpflichtung zur Herausgabe von Grundstücken in eine nur mittelbare, sondern die Begründung einer -wenn auch nur bedingten-Pflicht zur Übertragung von Grundstücken zu dem Gegenstände gehabt. Ein.solcher Vertrag unterliegt der Form-Vorschrift des. § 313 BGB (vgl BGZ 81, 137; 137, 296;
EG 1. JW 27, 1,409 'vi?r 6 mit Ann von Werner; OGHBrZ »JW 49, 64;' •
' Bie.'Nichtbeachtung der Formbedürftigkeit hat nach
§ 125 BGB die Richtigkeit der Vereinbarung vom Oktober ;lR49/^nöichtlich der Abreden über die Übereignung von jGruhdeSgentiun zur . Folge gehabt. Die Nichtigkeit eines
teiles aber ergreift im Zweifel das ganze Rechts-
^(göShlit (§ 139 3GB) •
^ ::Bas Urteil des Berufungsgerichts ist hiernach aufzu-: heben. Bies hat nicht, wie die xievision meint, die Folge, daß das Revisionsgericht auf Zurückweisung der Be-
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rufung des Beklagten gegen die landgerichtliche Entschei-dung erkennen müßtet Bas Berufungsgericht hat, wie bereits bemerkt, die Frage offen gelassen, ob der Kläger begründeterweise von dem Vertrage vom 1• Juli 1947 zurttck-getreten sei. Es hat also beim Wegfall der Annahme, daß der Vertrag wirksam erneuert worden sei, nunmehr über die*Rechtswirksamkeit des Vertragsrücktritts zu entscheiden, deren Bejahung den Beklagten zur Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil veranlaßt hat* Bas Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, auch zu der Frage. Stellung zu nehmen, ob der
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Rücktritt des Klägers vom t) bergab evert rage i ernstlich .gej-^ meint gewesen ist. Bie wiederholten Schwankungen in den I Yiillensäußerungen des alten Mannes rechtfertigen aller- • J dings für sich allein .noch nicht den Schluß auf eine Nichternstlichkeit.
Br. Pritsch Br. Hertel Br.Hückinghaus .
Br. Heck . Br. Oechßler
.
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