* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 22/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 22/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-

Zitierte Normen: § 544 ZPO
26AnhörungsrügeCzubKrüger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 22/08
vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-
schöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.
Krüger		Klein		Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub	
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 30.11.2006 -20 788/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2007 -1-22 U 15/07 -