Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 22/08 vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und anhand des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er- schöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen. Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 30.11.2006 -20 788/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2007 -1-22 U 15/07 -