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BGH · V ZR 82/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 82/58

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§91, 92 Abs. 2, 100 ZPO). Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im Verhältnis zu dem Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet, kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist sie auch geboten.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
25UmfangKostenentscheidungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
 beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 werden nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die ihm selbst und dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen Kosten zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang (§§91, 92 Abs. 2, 100 ZPO).
Streitwert: 5.182.333,50 DM
Gründe (zur Kostenentscheidunq):
Ein Teilurteil, das hinsichtlich eines Streitgenossen, hier des Klägers im Verhältnis zu dem Beklagten (früheren Beklagten zu 2), den Prozeß entscheidet, kann eine Teilkostenentscheidung treffen (Senatsurt. v. 25. November 1959, V ZR 82/58, LM ZPO § 301 Nr. 11). Im Hinblick auf den Umstand, daß die mit
 der Revision erfolglos angegriffene Mithaftung des Beklagten die Einstandspflicht der früheren Beklagten zu 1 aus der Mietgarantie voraussetzt, ist sie auch geboten. Die Entscheidung über einen streitwerterhöhenden Hilfsantrag gegen die frühere Beklagte zu 1 ist nicht zu erwarten. Ein dringendes Interesse des Klägers an der Teilkostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist im Hinblick auf den glaubhaft dargestellten Umfang der Kostenmasse zu bejahen. Die Änderung des Berufungsurteils im Kostenpunkt konnte mit der Nichtannahme der Revisionen verbunden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juni 1995, VZR 276/94, BGHR ZPO §554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 3: für den Fall der unrichtigen Streitwertfestsetzung; BGH, Besohl, v. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, aaO, Kostenentscheidung 4: bei Verstoß gegen § 100 Abs. 2 ZPO).
Tropf
 Lemke
Krüger
 Gaier
Klein