* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 21/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 21/62

- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundes«-richter Schuster, Dr« Rothe, Br« Freitag, Br« Mattem und Offterdinger für Recht, erkannt: 1» Entscheidend ist nach Ansicht des Oberlandeagerichts» ob die Beklagte sich gegenüber der auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklagc im Hinblick auf das durch die Zuweisung vom 12» Januar 1954 begründete:' Nutzungsverhaltnis lauf rein .1': Rocht zun Besitz an den hcrausverlangten Räumlichkeiten Dies sei nicht der Pall«, weil das bisher bestehende Nutzungsverhältnis durch das Schreiben vom 3» Februar 1959 wirksam beendet worden sei, und zwar gleichgültig, ob dieses Verhältnis Öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur gewesen sei» Im letzteren Fall sei der bürgerlich-rechtliche Vertrag wirksam gekündigt, weil die Bestimmungen der Gebührenordnung Inhalt des Vertrages geworden seien» Im ersten Fall soi das Schreiben vom 3» Februar 1959 als Zurücknahme der Zuweisung, d* h» als Verwaltungsakt anzuschen» Rechtsunwirksam (nichtig) sei dieser Verwaltungsakt jedenfalls nicht; seine RechtmäßigkeitP die die Beklagte offenbar wegen Brmessensmißbrauchs bezweifle, soi von ordentlichen Gericht nicht zu überprüfen» Mangels Nachprüfung seiner Anfechtbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehe der Verwaltungoakt fort» Bamit soi die Erlaubnis zur Benutzung beider Räumlichkeiten auch in diesem Fall wirksam widerrufen» 2» Der Revision erscheint die öffentlich-rechtliche Natur des Nutzungsverhältnisses eindeutig; sie rügt, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 3» Februar 1959 als Zurück« nähme der Zuweisung, also als einen Verwaltungoakt würdigt» Sie führt aus: Die rechtliche Qualifizierung des Schreibens von 3» Februar 1959 hänge entscheidend von dem Y/illcn der handelnden Behörde ab» Die Klägerin habe, was das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen habe, nur eine rechtcgcsehäftliche Kündigung, nicht aber eine Zurücknahme der Zuweisung durch hoheitlichen Verwaltungsakt aussprechen wollen» Dies ergebe sich aus dom übereinstimmenden Vortrag beider Parteien (Bl» 32 R,39?4ö;66?128, 35 a, 130 und 144 GA); danach habe die Klägerin das Nutzungcvcrhältnis stets und ausschließlich als ein privatrechtliches betrachtet« Aus diesen Grund habe die Klägerin ihr Kündigungsschreiben nicht mit einer Rechtoroittolbelehrung (§ 58 VerwGO) versehen« Sei aber die Klägerin bewußt nicht hoheitlich in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden, so liege ein Verwaltungsakt überhaupt nicht vor und daher sei auch die Zuweisung nicht widerrufen» 1 o Ein Vorstoß gegen § 286 ZPO liegt bei der Würdigung des Schreibens der Klägerin vom 3» Pebruar 1959 durch das Berufungsgericht nicht vor« Die Revision faßt die angezogenen Rechtüauoführungen der Klägerin im Prozeß (wie auch die hierauf bezüglichen Rechtoansichten der Beklagten) irrtümlicher weise als Tatsachenvortrag auf» Allerdings hat die Klägerin es handle sich bei der Überlassung der Räume in der Markthalle um ein bürgerlich-rechtliches Eutzungsvcrhältnis, und zur Begründung des Klaganspruchs daher argumentiert-, das Schreiben vom 3, Februar 1959 sei als (bürgerlich-rechtliche) Kündigung aufzufassen, Die Beklagte selbst hat immerhin schon im Schriftsatz vom 11o Februar I960 (Bl, 38) darauf hingewiesen? und dies sei dem Anwalt der Beklagten am 14o April 959 nochmals ausdrücklich mitgeteilt worden; alsdann wird in diesen Schriftsatz die Möglichkeit eines Ermesccncmißbrauchs erörtert und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, das Landgericht habe über eine öffentlich-rechtliche Vorfrage zu dem Xlaganspruch entschieden,, Die Klägerin hat sonach in diesem Schriftsatz das Rutzungsverhältnis zwar als privatrechtliches betrachtet? aber nicht, wie die Revision daraus folgerte vorgetragen, sie habe seinerzeit "nur eine rechtsgeschäftliche Kündigung" aussprechen wollen, vielmehr ging der Tatsachenvortrag dahin, daß das Nutzungeverhältnis ungeachtet der rechtlichen Würdigung aus den darin aufgeführten Gründen zu dem 280 Februar 1959 beendet sein solle» Von diesem Sachverhalt ging das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt,, auch in seinen Entscheidungsgründen aus, so daß ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht festgestellt werden kann» Liegt sonach der von der Revision unterstellte Sachverhalt 3 die Klägerin habe bewußt nicht hoheitlich tätig werden wollen, nicht vor, so entfällt auch die Möglichkeit, das Berufungsgericht habe die Erklärung vom 3« Februar 1959 umdeuten wollen» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht in der Tat die rechtliche Natur des Nutsungsverhält« nieses dahingestellt fassen» Daß eino privatrechtliche Kündigung von der Beklagten hingenommen worden mußte und ihre Wirksamkeit im zivilrechtlichen Verfahren su überprüfen ist, während ein Verwaltungsakt auf seine Hechtmäßigkeit nur im Ver~ waltungsrechtcweg überprüft werden kann, ändert am Inhalt und Bestand der Willensäußerung nichts» Ebenso hat der Umstand, daß die Erklärung der Klägerin keine Rechtsmittcl-belehrung enthielt und die Listen der verwaltungsrechtliehen Hechtobchelfe nicht in Lauf gesetzt wurden, auf ihre Wirksamkeit als Verwaltungsakt keinen Einfluß«, Daraus brauchte der Berüfungsrichtor auch nicht swingend den Schluß zu ziehen, die Behörde hätte nur eine privatrechtliche Willenserklärung abgeben wollen«, Selbst wenn man aber von einem bestimmten Antrag aboehen wollte, so müßte ein Einspruch doch wenigstens erkennen lassen, daß eine Aufhebung oder Abänderung der Verfügung ode: ihre erneute Überprüfung durch die erlassende Behörde gewüns< wird (5 39 Abs» 1 Satz 1 VerwGG)« Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt• Der Schriftsatz vom 19» Januar I960 diente ausdrücklich und eindeutig der Begründung des im Zivilprozeß gestellten Antrags, die Klage abzuweisen« Die Ausführungen unter I in diesem Schriftsatz sollen die Unzulässigkeit des Rechtswegs begründen, unter II sind Ausführungen darüber gemacht, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Kündigui fehlen,, Allein der Umstand, daß in diesem Schriftsatz auch die öffentlich-rechtliche Natur des Nutzungsverhältnisses da] gelegt und in tatsächlicher Hinsicht die Zahlungseinstellung bestritten ist, ergibt sich nicht, daß die Beklagte durch diocen Schriftsatz von der Direktion der Großmax\kthallc die Überprüfung ihrer Verfügung begehrte» Einer solchen Annahme widerspricht auch das weitere Verhalten der Beklagten, die keine Anfechtungsklage erhoben hat«, Mangels eines Rechtsmittels der Betroffenen ist die Erklärung vom 3c Februar 195! somit auch als Vcrwaltungsakt wirksam« Sie hat das Nutzungsv< hältnis beendet, auch wenn es sich, wie die Revision unterstellt worden kann, um ein öffentlich-rechtliches Anstalts-vex’hältnis gehandelt hat« Ob der Verv/altungsalct formell rechtskräftig ist, ist demgegenüber ohne Bedeutung»

Zitierte Normen: § 985 BGB § 286 ZPO
VerwaltungsaktBerufungsgerichtKündigungKlägerinSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 21/62
2207 040
i
Verkündet am 29o Mai 1963
Symalla,, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Luise
, Inhaber Salvatore
 traße
'/•
7
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt £r«	-
gegen
 gesetzlich vertreten durch den
 die Stadt M Oberbürgermeister«,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto9
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundes«-richter Schuster, Dr« Rothe, Br« Freitag, Br« Mattem und Offterdinger
 für Recht, erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Gberlandcsgerichts München vom 9« November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Stadt	überließ	:der	Beklagten	in	der	Groß-
m^rkthalle auf ihrem Grundstück T^mH^Pstraße 000 durch “Zuweisung'1 vom 12. Januar 1954 den G0000^0&j)latz Nr. ^0 (Hallo IV, 475 19 qm) und den	Nr„.p^	(65,	79	am)
auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr von 6 BK und 0,80 DM je Quadratmeter (283*14 DM und 52,63 DM). Bio Zuweisung enthält Vergebungsbedingungen. (S. 3 B/4 der Zuweisung). Am Schluß dieser Bedingungen ist vermerkt, daß der Großhändler alle geltenden Bestimmungen sowie die allgemeinen Verfügungen und Anordnungen der Stadtverwaltung als rechtsverbindlich anerkennt, insbesondere die Bestimmungen der Betriebsordnung, der Gebührenordnung und der Richtlinien über die Vergebung von Plätzen, Ständen und Räumen. Die damals geltende Gebührenordnung für die Großmarktholle und die städtischen Bebcnsmittolmärkte bestimmt in § 5 Abs. 7 *
’’Stellt ein Platz- oder Raumbenutzer, der seine Gebühr für den laufenden Monat in voller Höhe entrichtet hat, seine Zahlungen ein, leistet er den Offenbarungseid oder gerät er in Konkurs oder wird das Vergleichsverfahren über ihn eröffnet, so kann die Direktion die Entziehung der überlassenen Plätze, Räume usw* auf den nächsten Monatsersten aussprechen. a........“
Die Anwälte der Beklagten teilten am 28, Januar 1959 den Gläubigern der Beklagten mit, daß die Beklagte sum 25» Januar 1959 ihre Zahlungen eingestellt habe. Darauf verlangte die Direktion der Großmarkthalle mit folgendem Schreiben von 3«. Februar 1959 Verkaufsstand und Platzkeller heraus:
"E3 ist uns bekannt geworden, daß die Firma Luise ab 25o Januar 1959 die Zahlungen
 
eingestellt hat» Unter Bezugnahme auf das Ihnen gegen Unterschrift am 14o8»1957 ausgehändigte Rundschreiben vom 1» August 1957, Kündigung von Plätzen und Räumen betreffend, sehen wir uns leider veranlaßt2 den Verkaufs-stand Nr» ^ und Platzkeller Nr» zu dem 28» Februar 1959 zurückzunehmen»
Wir ersuchen Sie, Verkaufsstand und Platzkeller am Samstag, dem 28»2» 1959 nach Beendigung der Verkaufszeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln unserem Aufsichtsbeamten zu übergeben»'1
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin, gestützt auf § 985 BUB, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der beiden Räume zu verurteilen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Bas Landgericht hat durch Zwischenurteil die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen; das Öberlandes-gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen» In der Sache hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage» Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen»
Entscheidungsgründe:
I.
1» Entscheidend ist nach Ansicht des Oberlandeagerichts» ob die Beklagte sich gegenüber der auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklagc im Hinblick auf das durch die Zuweisung vom 12» Januar 1954 begründete:' Nutzungsverhaltnis lauf rein .1': Rocht zun Besitz an den hcrausverlangten Räumlichkeiten
 
(§ 986 BGB) berufen kann«. Dies sei nicht der Pall«, weil das bisher bestehende Nutzungsverhältnis durch das Schreiben vom 3» Februar 1959 wirksam beendet worden sei, und zwar gleichgültig, ob dieses Verhältnis Öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur gewesen sei» Im letzteren Fall sei der bürgerlich-rechtliche Vertrag wirksam gekündigt, weil die Bestimmungen der Gebührenordnung Inhalt des Vertrages geworden seien» Im ersten Fall soi das Schreiben vom 3» Februar 1959 als Zurücknahme der Zuweisung, d* h» als Verwaltungsakt anzuschen» Rechtsunwirksam (nichtig) sei dieser Verwaltungsakt jedenfalls nicht; seine RechtmäßigkeitP die die Beklagte offenbar wegen Brmessensmißbrauchs bezweifle, soi von ordentlichen Gericht nicht zu überprüfen» Mangels Nachprüfung seiner Anfechtbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehe der Verwaltungoakt fort» Bamit soi die Erlaubnis zur Benutzung beider Räumlichkeiten auch in diesem Fall wirksam widerrufen»
2» Der Revision erscheint die öffentlich-rechtliche Natur des Nutzungsverhältnisses eindeutig; sie rügt, daß das Berufungsgericht das Schreiben vom 3» Februar 1959 als Zurück« nähme der Zuweisung, also als einen Verwaltungoakt würdigt»
Sie führt aus: Die rechtliche Qualifizierung des Schreibens von 3» Februar 1959 hänge entscheidend von dem Y/illcn der handelnden Behörde ab» Die Klägerin habe, was das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen habe, nur eine rechtcgcsehäftliche Kündigung, nicht aber eine Zurücknahme der Zuweisung durch hoheitlichen Verwaltungsakt aussprechen wollen» Dies ergebe sich aus dom übereinstimmenden Vortrag beider Parteien (Bl» 32 R,39?4ö;66?128, 35 a, 130 und 144 GA); danach habe die Klägerin das Nutzungcvcrhältnis stets und
 
ausschließlich als ein privatrechtliches betrachtet« Aus diesen Grund habe die Klägerin ihr Kündigungsschreiben nicht mit einer Rechtoroittolbelehrung (§ 58 VerwGO) versehen« Sei aber die Klägerin bewußt nicht hoheitlich in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden, so liege ein Verwaltungsakt überhaupt nicht vor und daher sei auch die Zuweisung nicht widerrufen»
Palls das Berufungsgericht aber die rechtsgeschäftliche Kündigung in einen Verwaltungsakt habe umdeuten wollen, so sei dies unzulässig» Selbst wenn aber eine Umdeutung unterstellt werde, so sei die Klage gleichwohl nicht begründet» Mangels Rechtsmittoibeiehrung hätte gegen die Verfügung innerhalb Jahresfrist Widerspruch eingelegt werden können (§ 58 Abo» 2 VerwGO)» Der Schriftsatz vom 19«. Januar I960 (Bl» 26/31 GA), in welchem die öffentlich-rechtliche Natur des Nutzungsvcrhältnisscö eingehend dargelegt und vorsorglich die Berechtigung der Klägerin zur Auflösung des Nutzungsver-hältnisoeo mit tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestritten worden sei, sei ein Widerspruch». Dieser Widerspruch habe die Rechtskraft des Verwaltungsaktes gehemmt und der Verwaltungsakt sei daher nicht wirksam geworden» II,
II,
1 o Ein Vorstoß gegen § 286 ZPO liegt bei der Würdigung des Schreibens der Klägerin vom 3» Pebruar 1959 durch das Berufungsgericht nicht vor« Die Revision faßt die angezogenen Rechtüauoführungen der Klägerin im Prozeß (wie auch die hierauf bezüglichen Rechtoansichten der Beklagten) irrtümlicher weise als Tatsachenvortrag auf» Allerdings hat die Klägerin
 
a
in Prozeß zuerst und später auch in erster Linie die Rechts-ansicht vertreten? es handle sich bei der Überlassung der Räume in der Markthalle um ein bürgerlich-rechtliches Eutzungsvcrhältnis, und zur Begründung des Klaganspruchs daher argumentiert-, das Schreiben vom 3, Februar 1959 sei als (bürgerlich-rechtliche) Kündigung aufzufassen, Die Beklagte selbst hat immerhin schon im Schriftsatz vom 11o Februar I960 (Bl, 38) darauf hingewiesen? daß dieser Vortrag der Klägerin nur den Versuch einer rechtlichen Qualifizierung ihrer eigenen Handlungen;, und zwar ausgehend von einer bestimmten rechtlichen Qualifizierung des Nutzungs-Verhältnisses p darstollcb Entscheidend sind Jedoch nicht die Rechtsausführungen? sondern der Sachvortrag der Parteien und die Feststellungen des Tatrichters, Das Landgericht hat das Nutzungsverhältnis als öffentlich-rechtliches angesehen und aus dem Sachvortrag der Klägerin entnommen? daß sie ihren Willen zur Beendigung des Rechtsverhältnisses klar zu dem Ausdruck gebracht habe, so daß das Rechtsverhältnis durch die 11 Kündigung” beendet worden sei. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte gerügt, es gehe nicht an? daß das Gericht die von der Klägerin bewußt als privatrechtliche Kündigung gewollte Erklärung? das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis solle zu dem 28, Februar 1959 seine Beendigung finden? in einen Verwaltungcakt? nämlich den Widerruf der ursprünglich erteilten Nutzungsgenehmigung? umdeuto. Im Schriftsatz der Klägerin vom 19, September 1962 (Bl0 146 GA)?in dem allerdings weiter am Ausdruck "Kündigung" fcotgchaltcn wird? ist demgegenüber vorgetragen? die Klägerin habe klar zu erkennen gegeben? daß sie das Übcrlasoungsverhältnis habe beenden wollen? und dies sei dem Anwalt der Beklagten am 14o April 959 nochmals ausdrücklich mitgeteilt worden; alsdann wird in diesen Schriftsatz die Möglichkeit eines Ermesccncmißbrauchs
 erörtert und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, das Landgericht habe über eine öffentlich-rechtliche Vorfrage zu dem Xlaganspruch entschieden,, Die Klägerin hat sonach in diesem Schriftsatz das Rutzungsverhältnis zwar als privatrechtliches betrachtet? aber nicht, wie die Revision daraus folgerte vorgetragen, sie habe seinerzeit "nur eine rechtsgeschäftliche Kündigung" aussprechen wollen, vielmehr ging der Tatsachenvortrag dahin, daß das Nutzungeverhältnis ungeachtet der rechtlichen Würdigung aus den darin aufgeführten Gründen zu dem 280 Februar 1959 beendet sein solle» Von diesem Sachverhalt ging das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt,, auch in seinen Entscheidungsgründen aus, so daß ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht festgestellt werden kann» Liegt sonach der von der Revision unterstellte Sachverhalt 3 die Klägerin habe bewußt nicht hoheitlich tätig werden wollen, nicht vor, so entfällt auch die Möglichkeit, das Berufungsgericht habe die Erklärung vom 3« Februar 1959 umdeuten wollen» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht in der Tat die rechtliche Natur des Nutsungsverhält« nieses dahingestellt fassen»
Es bedarf auch keiner Untersuchung, inwiefern sich ein Vorwaltungsakt, der kraft hoheitlicher Gewalt einseitig verbindliche Rechtsfolgen auolöst, und die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft des privaten Rechts in ihrem Wesen unterscheiden und ob allein der Wille der Behörde dafür maßgebend ist, ob eine Maßnahme dieser oder jener -Art vorliogt» Entscheidend ist im vorliegenden *all9 daß der Wille der sowohl öffcntlich-x'cchtlich zuständigen als auch privatrcclit-* lieh vortretungsbefugten Behörde inhaltlich auf die Beendigung dos Nutsungsverhältnisces in jeder möglichen Art gerichtet
8 -
war und die Erklärung von der Beklagten, v;ie das Berufungsgericht erkennen läßt, nur in diesem Sinn aufgefaßt werden konnte«. Daß eino privatrechtliche Kündigung von der Beklagten hingenommen worden mußte und ihre Wirksamkeit im zivilrechtlichen Verfahren su überprüfen ist, während ein Verwaltungsakt auf seine Hechtmäßigkeit nur im Ver~ waltungsrechtcweg überprüft werden kann, ändert am Inhalt und Bestand der Willensäußerung nichts» Ebenso hat der Umstand, daß die Erklärung der Klägerin keine Rechtsmittcl-belehrung enthielt und die Listen der verwaltungsrechtliehen Hechtobchelfe nicht in Lauf gesetzt wurden, auf ihre Wirksamkeit als Verwaltungsakt keinen Einfluß«, Daraus brauchte der Berüfungsrichtor auch nicht swingend den Schluß zu ziehen, die Behörde hätte nur eine privatrechtliche Willenserklärung abgeben wollen«,
2c. Der Revision kann aber auch nicht darin gefolgt worden, der Schriftsatz der Beklagten vom 19* Januar i960 (Bl«,. 26 GA) stelle einen Widerspruch im Sinn des Vorverfahrens für eine Anfechtungsklage (§ 68 ff VcrwGO) dar«, Besonderer Ausführungen des Berufungsgerichts bedurfte es darüber nicht» Vorweg könnte es sich allenfalls um einen Einspruch im Sinn des-§ 38 des Gesetzes über die Vcrwaltungsgerichtsbarkeit vom 25» September 1946 (GVB1, S« 281)gehandelt haben, da die Verv/altungsgerichtsordnung vom 21» Januar i960 erst am 1» April I960 in Kraft getreten ist (§ 195 Abs» 1 YerwGO)».
Ein Einspruch nach jenem Gesetz hätte allerdings auch auf-schiebende Wirkung gehabt (§51 Abs» 1 Satz 1 VerwGG) und die Rochtcmittclfrist wäre auch für diesen Hechtsbeholf ohne Belehrung über das Rechtsmittel nicht gelaufen (§ 32 VerwGG)»
 
Selbst wenn man aber von einem bestimmten Antrag aboehen wollte, so müßte ein Einspruch doch wenigstens erkennen lassen, daß eine Aufhebung oder Abänderung der Verfügung ode: ihre erneute Überprüfung durch die erlassende Behörde gewüns< wird (5 39 Abs» 1 Satz 1 VerwGG)« Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt• Der Schriftsatz vom 19» Januar I960 diente ausdrücklich und eindeutig der Begründung des im Zivilprozeß gestellten Antrags, die Klage abzuweisen« Die Ausführungen unter I in diesem Schriftsatz sollen die Unzulässigkeit des Rechtswegs begründen, unter II sind Ausführungen darüber gemacht, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Kündigui fehlen,, Allein der Umstand, daß in diesem Schriftsatz auch die öffentlich-rechtliche Natur des Nutzungsverhältnisses da] gelegt und in tatsächlicher Hinsicht die Zahlungseinstellung bestritten ist, ergibt sich nicht, daß die Beklagte durch diocen Schriftsatz von der Direktion der Großmax\kthallc die Überprüfung ihrer Verfügung begehrte» Einer solchen Annahme widerspricht auch das weitere Verhalten der Beklagten, die keine Anfechtungsklage erhoben hat«, Mangels eines Rechtsmittels der Betroffenen ist die Erklärung vom 3c Februar 195! somit auch als Vcrwaltungsakt wirksam« Sie hat das Nutzungsv< hältnis beendet, auch wenn es sich, wie die Revision unterstellt worden kann, um ein öffentlich-rechtliches Anstalts-vex’hältnis gehandelt hat« Ob der Verv/altungsalct formell rechtskräftig ist, ist demgegenüber ohne Bedeutung»
Da die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück-zuv/eiseno
 Schuster
Rothe	Dr*	Preitag
 Mattern
Offterdinger