Die Beklagte hat auf den Kaufpreis Anfang November 1919 37«051,25 II und alsbald nach der Auflassung, die am 14. tet 'sich für sich und ihre'Rechtsnachfolger, innerhalb der ersten zwei Jahre nach Ratifikation des Friedensver-trags durch Frankreich, Bngland, Italien und Amerika auf dem gekauften Gelände mit der Herstellung einer Düngerfabrik oder einer anderen industriellen Anlage zu beginnen und bis zur Vollendung der in Betracht kommenden Anlage die Arbeiten hiefür ununterbrochen fortsusetzen. nach den 4 ist die der Grund-i , 2 5 1.1 für Käuferin zu Die Beklagte hat auf dem ihr verkauften Gelände eine Büngerfabrik oder eine andere industrielle Anlage bis jetzt nicht errichtet; das Gelände ist unbebaut geblieben. Januar 1944 richtete der Oberbürgermeister der Klägerin an die Beklagte ein Schreiben, in welchem er auf die von der Beklagten in Ziffer 4 Abs 1 und 2 . * - 11 Schließlich,• und ’zwar an 11.9.1929, waren die zehn Jahre,; die mir laut Kaufvertrag als1 frisl für den Bau der Pabrikänlage gesetzt waren, abgelaufeng 'ohne daß von Seiten der Stadtverv/altung irgendeine Erinnerung an die mir auf er legten Verpflichtungen erfolgte. daß sie sich nicht äußern könne, da ihr Betrieb unter Vermögenshontrolle stehe und durch einen Treuhänder verwaltet wer de, Dinen letzten Brief der Klägerin vom 17. kürz 1948 beantworten, in welchem ausgeführt wurde; Die Brist, innerhalb welcher die Beklagte auf dem ihr verkauften Gelände eine industrielle Anlage habe errichten sollen, sei nicht in Lauf gekommen und könne auch nicht mehr in Lauf kommen, weil im übrigen stehe der Ausübung des liederkaufsrechts der Binwand unzulässiger Beeiltsausübung, des Verzichts und der Verwirkung entgegen, weil 'die-Klägerin ”jahrzehntelang geschwiegen habe”, obwohl nach ihrer Auffassung ’’die Voraussetzung für ein Verlangen zur Rückübertragung (der Grundstücke) bestanden hätte.” klagten und unter Verzicht auf Rücknahme den Betrag von 27.864 Eli als den der Beklagten zukonnenden Wiederkaufspreis; es ist dies derselbe Betrag, den die Klägerin in ihrem Briefe von 23. 'September 1946, also nach dem Wahrungsstiohtag, zugestellt worden sei, nicht mit dem hinterlegten-Betrage von 2?o864 Pli abgefunden werden, sondern habe Anspruch auf den gegenwärtigen Wert der Grundstücke, welcher-mindestens -,40 Bll je qm betrage» Es hat ausgeführt, daß mangels einer vertraglichen Prist für die Ausübung des Wiederkaufs-rechts die gesetzliche PristP(dreißig Jahre) gelte und daß daher die mit dem Schreiben vom 12. Hinterle- ' gang von 27<»864 PJ-i von ihrer Verpflichtung: zur Zahlung des Wiederkaufspreises befreit sei5 zur Hinterlegung sei die Klägerin berechtigt gewesen, da die Beklagte sich in Annahmeverzug befunden habey der hinterlegte Betrag habe sowohl den damaligen Verkehrswert der Grundstücke als auch den nach dem Aufwertungsgesetz von Mark (Papiermark) in 'Reichsmark (Goldmärk) umgereehneten Wi-ederkaufspreis Dezember 1948 (BB 1949) S 108 - die Wiederkaufserklärung auch als zulässig angesehen, weil sie schon in Januar 1944 und damit zu einem Zeitpunkt abgegeben worden sei, in welchem die RH für den allgemeinen Verkehr ihren 'Wert noch nicht verloren gehabt habe. Die Hinterlegung der 27»864..RH im Juiii 1948 sei wegen Annahmeverzug der Beklagten zulässig gewesen; auch die Höhe des hinterlegten Betrages sei nicht zu beanstanden, weil er sowohl dem damaligen Verkehrswert der Grundstücke entsprochen als auch den Goldmarkwert des in Llark (Bapiermark) vereinbarten Wiederkaufspreises überschritten habe. September 1919 ist die Dauer der Prist, innerhalb welcher die Klägerin berechtigt sein sollte, das Wiederkaufsrecht auszuüben, nicht ausdrücklich bestimmt worden. Das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß das Wiederkauf srecht innerhalb der gesetzlichen Prist von dreis-sig Jahren (§503 Satz 1 BGB) habe ausgeübt werden können, welche noch nicht abgelaufen war, als die Klägerin durch ihr Schreiben vom 12. September 1919 zu folgern, daß eine jurist von 10 Jahren zur Ausübung des Biederkaufsrechts vereinbart worden sei, indem sie ausführtsWenn die Beklagte innerhalb der im Absatz 1 der Ziffer 4 des Vertrags bestimmten Frist eine industrielle Anlage errichtet hätte, so wäre sie gemäß Absatz 2 derselben Ziffer 4 nach Ablauf von zehn Jahren pait dem Besitzantritt (l. November 1919) auch von den in diesem Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen freigeworden; sie hätte also die Möglichkeit gehabt, die Fabrik wieder abzureißen und das Gelände landwirtschaftlich zu nutzen, -wie es auch heute genutzt Werde; der Absatz 2 der Ziffer 4 des Vertrages vom 11. September 1919 könne daher logischerweise nur die Bedeutung haben, daß mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Besitzantritt sämtliche Verpflichtungen der Beklagten erlöschen sollten. Baß der Klägerin kein Wiederkaufsrecht mehr zustünde, wenn'die Beklagte, nachdem sie die "Bedingungen" sowohl des ersten als auch des zweiten Absatzes der Ziffer 4 des Kaufvertrags erfüllt gehabt hätte, die von ihr errichtete industrielle Anlage wieder beseitigt hätte und die Kaufgrundstücke landwirtschaftlich nutzen würde, trifft zu. wenn mithin die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiederkaufsrechts gemäß dem ersten Absatz der Ziffer 4 des Vertrags vom i1. September 1919 gegeben waren, da die Beklagte innerhalb der vereinbarten Frist mit der Errichtung einer Büngerfabrik oder einer ande-r ren industriellen Anlage nicht einmal begonnen hatte, und, wie soeben ausgeführt, das biederkaufsrecht inner-' halb der gesetzlichen dreißigjährigen Frist des § 503 Satz 1 BGB ausübbar war, so kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, daß die Klägerin dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen habe, daß sie die Wiederkauf serklärung nicht unverzüglich nach Ablauf der in der erwähnten Vertragsbestimmung der Beklagten zur Herstellung einer industriellen Anlage gewährten Prist abgegeben habe,, Die Klägerin war darin frei, innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Abgabe der Niederkaufs-erklärung bis zu einem ihr genehmen Zeitpunkt zu warten (vgl Pdr : in BayZ 1923 S 65), beispielsweise so lange , bis sie einen anderen Käufer für die Grundstücke gefunden hatte. Nachdem die Beklagte die im ersten Absatz der Ziffer 4 des Vertrags bestimmte Zweijahresfrist nicht eingehalten hatte, war es ihre Sache, unzweideutig klarzuotollen, daß und bis wann diese Zweijahresfrist verlängert werden sollte. dahin, daß wegen der Entwertung der deutschen Währung, wie sie bei Ausübung des kiederkaufsrechts im Januar 1944 bereits bestanden habe, die tiederkaufserklärung gegen Treu und Glauben verstoßen habe, weil sie - ihre Damals war der Kaufpreis, wirtschaftlich betrachtet« ein von Käufer den Verkäufer gewährtes Darlehen, dessen Zurückzahlung ohne Kaufkraftverlust dadurch gesichert werden sollte, daß als Wiederkaufspreis nicht schlechthin der Kaufpreis vereinbart war, sondern der bei Ausübung des Liederkaufsrechts vorhandene Grundstückswert, und daß nur vorsorglich hinzugefügt war, der Wiederkaufspreis solle mindestens gleich dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich 4 1/2 / Zinsen seit der Zahlung des Kaufpreises sein. rung von Grundstücken Barmittel zu beschaffen; wenn dies der alleinige Zweck oder der Hauptzweck des Vertrages gewesen wäre, dann hätte zu dem vereinbarten Wiederkaufs-vorbehaft für sie kein Anlaß bestanden. Vielmehr verfolgte die Klägerin mit dem Vertrag den Zweck, einen weiteren Industriebetrieb nach zu ziehen; der Wiederkaufsvorbehalt gemäß Absatz 1 der Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist lediglich auf den Pall abgestellt, daß dieser Zweck-innerhalb bestimmter Prist - nicht ver- Hach § 497 Abs 1 Satz 1 BGB kommt der wiederkauf durch die bloße Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Kiederkaufsrecht ausübe, zustande$ es ist nicht notwendig, daß der Verkäufer sich zur Zahlung des Wiederkaufspreises bereit erklärt oder daß er den Y.iederkaufspreis, sei es wörtlich, sei es tatsäch- Die Präge, ob die Klägerin von ihrer Verpflichtung, den Wiederkaufspreis zu entrichten, durch die erwähnte Hinterlegung befreit war, wäre in dem vorliegenden Hechtsstreit nur dann zu entscheiden gewesen,'wenn die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtzahlung des Wiederkaufspreises geltend gemacht hätte (§ 273 BGB).
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für. die Amtliche Sammlung-! 2362 09$ Gesetz* BGB §, 497 Abs 1 Satz 1 Rechtssatzj Zur Wirksamkeit der Wiederkaufserklärung bedarf es nicht des gleichzeitigen (wörtlichen oder tatsächlichen).Angebots des Wiederkaufspreises, Aktenzeichens.? ZR 21/5-1 Urteil des BGH vom 13, April 1952 OBG Neustadt/Weinstraße OIL 2J/51 Verkündet am 18. April 1952 Hoffmeister, Justizangestellter sic ürkundebeanter der Geschäftsstelle 1 ui II a in en des Volk in dem Rechtsstreit der Firma P.B. Sil in AI I, offenen Handelsgesellschaft;, Beklagten und Revisionsklägerin, Broz eßbeVollmachtigtert Rechtsanwalt gegen die StadtgemeindeS^H^, vertreten durch den Oberbürgermeister Paul'. SchJBBP»^ Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevol Im.ä ch t i g t e r: Re ciit s anwalt Dr hat der V. Zivilsenat liehe Verhandlung vom des Bundesgerichtshofs auf die münd 18. April 1952 unter Mitwirkung des 0 o naemon Rr01 „ aui jJlUiU« i. .t. _ \j Br. von Normann, Dr. Heck, Schuster und Br., Oechßler _L !. T* Recht ernannt1 Die.Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/weinstraße vom 5. Dezember 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen* Von Rechts wegen 2 Tatbestands Durch notariell beurkundeten Vertrag vor* 11. September 1919 verkaufte die klagende Stadtgemeinde an die beklagte Firma unbebaute Grundstücke in der Größe von 69*660 qm zu dem Preise von 1,25 LI je an, d.h. für insgesamt 07.075 II. Die Beklagte hat auf den Kaufpreis Anfang November 1919 37«051,25 II und alsbald nach der Auflassung, die am 14. April 1920 stattfand, noch weitere 43?75 LI an die Klägerin bezahlt. Die verkauften Grundstücke sind der Beklagten Anfang-November 1913 übergeben worden? als Bigentümerin ist die Beklagte im Jahre 1920 in das Grundbuch eingetragen worden. In den Kaufvertrag behielt sich die Stadtgemeinde ein Kiederkaufsrecht vor. Hierüber besagt der Kaufvertrag (unter Ziffer 4)5 "Die Käuferin, die firma F.B. verpflich- tet 'sich für sich und ihre'Rechtsnachfolger, innerhalb der ersten zwei Jahre nach Ratifikation des Friedensver-trags durch Frankreich, Bngland, Italien und Amerika auf dem gekauften Gelände mit der Herstellung einer Düngerfabrik oder einer anderen industriellen Anlage zu beginnen und bis zur Vollendung der in Betracht kommenden Anlage die Arbeiten hiefür ununterbrochen fortsusetzen. Für Unterbrechungen, die durch höhere Gewalt, ze3<, 1 Kriegsgefahr, Arbeiterstreik, Arbeitermangel, Verspätete Lieferung von Baustoffen und Binrichtungsgegenstän-den, entstehen oder durch außergewöhnlich hohe Baupreise, kann die Firma nicht verantwortlich- gemacht werden.. ger Die Birma P.B. SiflHHlB^ oder ihre Rec verpflichten sich außerdem, das Gelände lit snachf ol-innerhalb der nächsten zehn Jahre, von Tage des Besitzantritts an gerechnet, nur für industrielle oder gewerbliche Zwecke, deren Betrieb für die Nachbarschaft keine erheblichen Belästigungen verursachen wird, also insbesondere nicht zu Gelände- oder Ha.usspekula.tionen zu verwenden oder zu verkaufen. f Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vorstehenden Absätzen 1 und 2 der Bedingung Verkäuferin berechtigt, die Hückiibertragung stücke gegen Erstattung des Kaufpreises von den Quadratmeter ohne Zinsen auf Kosten der verlangen» nach den 4 ist die der Grund-i , 2 5 1.1 für Käuferin zu Die Beklagte hat auf dem ihr verkauften Gelände eine Büngerfabrik oder eine andere industrielle Anlage bis jetzt nicht errichtet; das Gelände ist unbebaut geblieben. Am 12. Januar 1944 richtete der Oberbürgermeister der Klägerin an die Beklagte ein Schreiben, in welchem er auf die von der Beklagten in Ziffer 4 Abs 1 und 2 . des Kaufvertrages vom 11. September 1919 übernommenen Verpflichtungen verwies und erklärte: ’’Sie haben weder die eine noch die andere Verpflich- tung eingehalteno weshalb wir nunmehr gung der Grundstücke verlangen.” die Rückübertra- I)ie Beklagte führte in ihrer Antwort von 23. Januar 1944 aus, daß nach Abschluß des Kaufvertrages der Baubeginn zunächst wegen der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse (hohe Baupreise, außerordentliche Schwierig- helfen beider Beschaffung der ■ Rohmaterialien für die geplante Düngerfabrilc) habe -hinausgeschoben v.'eröen müssen, und fuhr dann.fort; * - 11 Schließlich,• und ’zwar an 11.9.1929, waren die zehn Jahre,; die mir laut Kaufvertrag als1 frisl für den Bau der Pabrikänlage gesetzt waren, abgelaufeng 'ohne daß von Seiten der Stadtverv/altung irgendeine Erinnerung an die mir auf er legten Verpflichtungen erfolgte. « „ . , „: „ Ihre hechtsauffassung, die Sie in Ihrem Schreiben vom -i2-o 'üs. zu dem-Ausdruck bringen, vermag' ich nicht zu teilen, da einen Anspruch auf üücldibertre^urig- eine Reihe von rechtlichen Erwägungen, entgegensteilen, auf die ich aber ' vorläufig nicht eingehen möchte.” g ‘ ' * c ; u • ln seinem Antwortschreiben vom'2ü. -februar-T^Adv hob • der Oberbürgerivieister der Klägerin hervor, daß'die Kläger 12I'seit dem Jeihre 1925 wiederholt, und zwar zuletzt vor Kriegsausbruch im Jahre 1959? auf die Angelegenheit zurückgekomnen sei5- er fügte hinzu, daß der KiäderkaUfs-nreis von 87c075 II “nach der amtlichen Umrechnungstabelle”" nur 16.370,40 Oil bet rage, daß ' er aber in Aussicht *■ ! stellen wolle, als Uiederkaufspreis ueineVergütung zu dem Zeitwert”- in Höhe von 27^864 ELI in Betracht zu ziehen. Der anschließende Schriftwechsel endete'mit ‘.einen .Schrei-vhen-'der Beklagten vom 1 .'.’September 1944,'-rin welchem;sie unter Ilihv/eis'auf kriegsbedingte'Schwlerigkeiten, in denen sie‘nieh befände, erklärtet Vieh ‘darf ■: Sie -'daher; wohl bitten, thich- imter' dfen gegebenen Verhältnissen noch weiterhin gedulden zu wollen, -'wobei ich ahnehme A daß aus der Verzögerung irgend;'weicher. Uaehteil. 'für die Stadt nicht entstehen dürfte-;. U -j - • \p Am 26, Juli 1946 richtete die Klägerin an die Beklag te folgenden Brief; ’’Wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 23. i’ebru ar 1944 und bitten nunmehr um Ihre endgültige Stellungnahme e” Die Beklagte erwiderte sowohl auf diesen Brief, als auch auf weitere Erinnerungen im Jahre 1947? daß sie sich nicht äußern könne, da ihr Betrieb unter Vermögenshontrolle stehe und durch einen Treuhänder verwaltet wer de, Dinen letzten Brief der Klägerin vom 17. l’ebruar 1948 ließ die Beklagte durch ein Anwaltsschreiben vom 18. kürz 1948 beantworten, in welchem ausgeführt wurde; Die Brist, innerhalb welcher die Beklagte auf dem ihr verkauften Gelände eine industrielle Anlage habe errichten sollen, sei nicht in Lauf gekommen und könne auch nicht mehr in Lauf kommen, weil ’’Amerika den Versailler Vertrag . o o o c o o nie ratifiziert liabe”$ im übrigen stehe der Ausübung des liederkaufsrechts der Binwand unzulässiger Beeiltsausübung, des Verzichts und der Verwirkung entgegen, weil 'die-Klägerin ”jahrzehntelang geschwiegen habe”, obwohl nach ihrer Auffassung ’’die Voraussetzung für ein Verlangen zur Rückübertragung (der Grundstücke) bestanden hätte.” Am 14. d uni 1948 hinterlegte die klagende Stadtge- meinde bei dem Amtsgericht in zugunsten der Be- klagten und unter Verzicht auf Rücknahme den Betrag von 27.864 Eli als den der Beklagten zukonnenden Wiederkaufspreis; es ist dies derselbe Betrag, den die Klägerin in ihrem Briefe von 23. Bebruar 1944 als den ’’Zeitwert” der 6 Grundstücke bezeichnet hatte, ills wurde angegeben, daß die Beklagte Hinterlegungsgrund sich hinsichtlich der Annahme dieses Betrages in Verzug befinde. Dann erhob die Stadtgemeinde Klage mit dem Antrag, die Be- klagte zur Auflassung der den Gegenstand der wiederkauf svereihbarung bildenden Grundstücke zu verurteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie berief sich :darauf, die Klägerin habe ihr Wiederkaufsrecht dadurch verwirkt, daß sie es fast drei Jahrzehnte hindurch1 nicht ausgeübt habe. Kilfsweise machte sie geltend, sie könne', da ihr die Klageschrift erst am 2. 'September 1946, also nach dem Wahrungsstiohtag, zugestellt worden sei, nicht mit dem hinterlegten-Betrage von 2?o864 Pli abgefunden werden, sondern habe Anspruch auf den gegenwärtigen Wert der Grundstücke, welcher-mindestens -,40 Bll je qm betrage» Bas Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Es hat ausgeführt, daß mangels einer vertraglichen Prist für die Ausübung des Wiederkaufs-rechts die gesetzliche PristP(dreißig Jahre) gelte und daß daher die mit dem Schreiben vom 12. Januar 1944 abgegebene Wiederkaufserkl&rung rechtzeitig sei. Es hat ferner ausgeführt, daß die Klägerin durch die. Hinterle- ' gang von 27<»864 PJ-i von ihrer Verpflichtung: zur Zahlung des Wiederkaufspreises befreit sei5 zur Hinterlegung sei die Klägerin berechtigt gewesen, da die Beklagte sich in Annahmeverzug befunden habey der hinterlegte Betrag habe sowohl den damaligen Verkehrswert der Grundstücke als auch den nach dem Aufwertungsgesetz von Mark (Papiermark) in 'Reichsmark (Goldmärk) umgereehneten Wi-ederkaufspreis 3 Die gegen dieses Urteil durch die Beklagte eingelegte Berufung Blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht hat die Wiederkaufserklärung für rechtzeitig erachtet; es hat - unter Würdigung des Urteils des Ober- . sten Gerichtshofs vom 16. Dezember 1948 (BB 1949) S 108 - die Wiederkaufserklärung auch als zulässig angesehen, weil sie schon in Januar 1944 und damit zu einem Zeitpunkt abgegeben worden sei, in welchem die RH für den allgemeinen Verkehr ihren 'Wert noch nicht verloren gehabt habe. Die Hinterlegung der 27»864..RH im Juiii 1948 sei wegen Annahmeverzug der Beklagten zulässig gewesen; auch die Höhe des hinterlegten Betrages sei nicht zu beanstanden, weil er sowohl dem damaligen Verkehrswert der Grundstücke entsprochen als auch den Goldmarkwert des in Llark (Bapiermark) vereinbarten Wiederkaufspreises überschritten habe. der LIit klag der Revision strebt die Beklagt e an. Die Klägerin hat beantrag e .1. U die Abweisung die Revision z urückz uv/e i sen. Entscheidungsgründe; I- In der Ziffer 4 des Vertrages vom 11. September 1919 ist die Dauer der Prist, innerhalb welcher die Klägerin berechtigt sein sollte, das Wiederkaufsrecht auszuüben, nicht ausdrücklich bestimmt worden. Das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß das Wiederkauf srecht innerhalb der gesetzlichen Prist von dreis-sig Jahren (§503 Satz 1 BGB) habe ausgeübt werden können, welche noch nicht abgelaufen war, als die Klägerin durch ihr Schreiben vom 12. Januar 1944 die Wiederkaufserklärung abgab. Demgegenüber versucht die Revision aus 8 dem Absatz 2 der Ziffer 4 des Vertrages vom 11. September 1919 zu folgern, daß eine jurist von 10 Jahren zur Ausübung des Biederkaufsrechts vereinbart worden sei, indem sie ausführtsWenn die Beklagte innerhalb der im Absatz 1 der Ziffer 4 des Vertrags bestimmten Frist eine industrielle Anlage errichtet hätte, so wäre sie gemäß Absatz 2 derselben Ziffer 4 nach Ablauf von zehn Jahren pait dem Besitzantritt (l. November 1919) auch von den in diesem Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen freigeworden; sie hätte also die Möglichkeit gehabt, die Fabrik wieder abzureißen und das Gelände landwirtschaftlich zu nutzen, -wie es auch heute genutzt Werde; der Absatz 2 der Ziffer 4 des Vertrages vom 11. September 1919 könne daher logischerweise nur die Bedeutung haben, daß mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Besitzantritt sämtliche Verpflichtungen der Beklagten erlöschen sollten. Biese Erwägungen der Hevisi'on sind nicht schlüssig. Die Bevision übersieht zunächst,' daß auch für den'Fall, daß die Beklagte zuvor die ’’Bedingungen” des ersten Absatzes der Ziffer 4 des Kaufvertrages erfüllte, aber gegen die ’’Bedingungen” des zweiten Absatzes der Ziffer 4 verstieß, die Frage aufzuwerfen war, innerhalb welcher Frist das - nunmehr lediglich auf Grund des zweiten Absatzes der Ziffer 4 gegebene - Biederkaufsrecht ausgeübt werden konnte, und daß diese Frist mangels abweichender Vereinbarung jedenfalls die gesetzliche dreißigjährige Frist war;: wenn aber das Biederkaufsrecht auf Grund des zweiten Absatzes der Ziffer 4 des Kaufvertrags innerhalb der' dreißigjährigen gesetzlichen Frist ausüb-bar war, so ist nicht einzusehen, warum die gesetzliche dreißigjährige Frist nicht auch für das Yviederkaufs- recht auf Grund des ersten Absatzes der Ziffer 4 des Kaufvertrages gelten soll, und zwar umso weniger, als das Wiederkaufsrecht auf Grund des zweiten Absatzes der Ziffer 4 im Verhältnis zu den Wiederkaufsrecht auf Grund des ersten Absatzes nur subsidiär war. Baß der Klägerin kein Wiederkaufsrecht mehr zustünde, wenn'die Beklagte, nachdem sie die "Bedingungen" sowohl des ersten als auch des zweiten Absatzes der Ziffer 4 des Kaufvertrags erfüllt gehabt hätte, die von ihr errichtete industrielle Anlage wieder beseitigt hätte und die Kaufgrundstücke landwirtschaftlich nutzen würde, trifft zu. Aber daraus folgt nichts zugunsten der Beklagten. Kenn sich die Klägerin nicht auch für diesen von der Beklagten angeführten (hypothetischen) Fall ein kiederkaufsrecht ausbedungen hat, so erklärt sich das zwanglos damit,.daß die Klägerin den Eintritt dieses Falles für so unwahrscheinlich hielt, daß sie aus tatsächlichen Erwägungen davon absah, sich auch für diesen Fall ein wiederkaufsrecht vorzubehalten; das ist nicht - wie die Beklagte meint -"unlogisch"„ wenn mithin die Voraussetzungen für die Ausübung des Wiederkaufsrechts gemäß dem ersten Absatz der Ziffer 4 des Vertrags vom i1. September 1919 gegeben waren, da die Beklagte innerhalb der vereinbarten Frist mit der Errichtung einer Büngerfabrik oder einer ande-r ren industriellen Anlage nicht einmal begonnen hatte, und, wie soeben ausgeführt, das biederkaufsrecht inner-' halb der gesetzlichen dreißigjährigen Frist des § 503 Satz 1 BGB ausübbar war, so kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, daß die Klägerin dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen habe, daß sie die Wiederkauf serklärung nicht unverzüglich nach Ablauf der in der erwähnten Vertragsbestimmung der Beklagten zur Herstellung einer industriellen Anlage gewährten Prist abgegeben habe,, Die Klägerin war darin frei, innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Abgabe der Niederkaufs-erklärung bis zu einem ihr genehmen Zeitpunkt zu warten (vgl Pdr : in BayZ 1923 S 65), beispielsweise so lange , bis sie einen anderen Käufer für die Grundstücke gefunden hatte. Unerheblich und kein Verstoß gegen Treu und Glauben ist es ferner, daß die Klägerin, nachdem sie auf ihre wiederholten Anfragen an die Beklagte (in den Jahren 1925, 1927, '1928 und 1929 und dann wiederum in den Jahren 1934 und 1935)5 wann die Beklagte mit der Errichtung der vorgesehenen industriellen Anlage beginnen werde, von der Beklagten jeweils hinhaltende Antworten erhalten hatte, die Y.iederkaufserklärung nicht • alsbald abgegeben hat. Nachdem die Beklagte die im ersten Absatz der Ziffer 4 des Vertrags bestimmte Zweijahresfrist nicht eingehalten hatte, war es ihre Sache, unzweideutig klarzuotollen, daß und bis wann diese Zweijahresfrist verlängert werden sollte. Nicht die Klägerin verstieß gegen Treu und Glauben, indem sie im Januar 1944 die Yviederkauf serklärung abgab; vielmehr verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie aus ihrer Taktil:, die Klägerin immer wieder hinzuhalten, Vorteil zu ziehen versucht. II, ’ Die zweite Revisionsrüge geht, unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die^ britische Zone vom 16. Dezember 1943 (BB 1949 S 109)? dahin, daß wegen der Entwertung der deutschen Währung, wie sie bei Ausübung des kiederkaufsrechts im Januar 1944 bereits bestanden habe, die tiederkaufserklärung gegen Treu und Glauben verstoßen habe, weil sie - ihre 1 - ri - Wirksamkeit vorausgesetzt - die Beklagte genötigt haben würde, den Wiederkaufspreis in entwerteter Währung anzunehmen. Auch diese Kevisionsrüge greift nicht durch. Die erwähnte »Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betraf, selbst wenn man dahingestellt läßt, ob die wirtschaftlichen und Währungsverhältnisse in Januar 1944 und im Jahre 1946 einander gleichgesetzt werden können, einen Pall mit Besonderheiten, welche der hier vorliegende Pall nicht aufweist. Damals war der Kaufpreis, wirtschaftlich betrachtet« ein von Käufer den Verkäufer gewährtes Darlehen, dessen Zurückzahlung ohne Kaufkraftverlust dadurch gesichert werden sollte, daß als Wiederkaufspreis nicht schlechthin der Kaufpreis vereinbart war, sondern der bei Ausübung des Liederkaufsrechts vorhandene Grundstückswert, und daß nur vorsorglich hinzugefügt war, der Wiederkaufspreis solle mindestens gleich dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich 4 1/2 / Zinsen seit der Zahlung des Kaufpreises sein. In vorliegenden Palle verfolgte die Stadt mit dem Vertrag von 19. September 1919 offensichtlich nicht die Absicht, sich durch Veräuße- rung von Grundstücken Barmittel zu beschaffen; wenn dies der alleinige Zweck oder der Hauptzweck des Vertrages gewesen wäre, dann hätte zu dem vereinbarten Wiederkaufs-vorbehaft für sie kein Anlaß bestanden. Vielmehr verfolgte die Klägerin mit dem Vertrag den Zweck, einen weiteren Industriebetrieb nach zu ziehen; der Wiederkaufsvorbehalt gemäß Absatz 1 der Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist lediglich auf den Pall abgestellt, daß dieser Zweck-innerhalb bestimmter Prist - nicht ver- wirklicht würde. Unter diesen Umständen stellte der-Vertrag vom 19. September 1919? anders als in dem vom Ober- 12 sten Gerichtshof entschiedenen Falle, nicht ein sehr weit gehendes Entgegenkommen der Beklagten, sondern ein Entgegenkommen der Klägerin dar; eine gesteigerte Verpflichtung der Klägerin, hei Ausübung des Y/iederkaufs-rechts die Interessen der Beklagten zu berücksichtigen, wie sie der Oberste Gerichtshof in dem vorerwähnten Balle angenommen hatte, ist umso weniger ersichtlich, als die Beklagte es ja in der Hand hatte, den MBedingung gen” der Ziffer 4 des Vertrages zu genügen und damit den Y.ieöerkaufsvorbehait gegenstandslos zu machen. IIIo Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch ura Prüfung der Präge bitten lassen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht der preisrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Diese Frage ist zu verneinen, weil die wiederkaufsvereinbarung in dem Vertrage vom 11. September 1919 getroffen worden ist und das Preiserhöhungsverbot (Verordnung vom 26. Kovember 1936 - RGBl I 3 955 ~) sich nur aut solche Verträge bezieht, welche nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. IV. Die drei weiteren Revisionsrügen beziehen sich auf die Frage, ob die Klägerin durch Hinterlegung von 27.864 RLI den 'Wiederkaufspreis beglichen habe. Das Beruf ungsurteil hat sich mit dieser Frage zwar beschäftigt$ aber dazu war kein Anlaß. Hach § 497 Abs 1 Satz 1 BGB kommt der wiederkauf durch die bloße Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Kiederkaufsrecht ausübe, zustande$ es ist nicht notwendig, daß der Verkäufer sich zur Zahlung des Wiederkaufspreises bereit erklärt oder daß er den Y.iederkaufspreis, sei es wörtlich, sei es tatsäch- -13- lieh, anbietet. Wie die Motive' zürn 3GB (Band 2 S 340) er- ■ geben, hat man davon absehen wollen, die wirksame Ausübung des Y.iederkaufsrechtes von einem Hehreren als der • bloßen Erklärung (wie z.3. nach § 308 I. 11 ALB im Zweifel von gleichzeitigem tatsächlichem Angebot' der Rieder-kaufssumme) abhängig zu machen. Die Präge, ob die Klägerin von ihrer Verpflichtung, den Wiederkaufspreis zu entrichten, durch die erwähnte Hinterlegung befreit war, wäre in dem vorliegenden Hechtsstreit nur dann zu entscheiden gewesen,'wenn die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtzahlung des Wiederkaufspreises geltend gemacht hätte (§ 273 BGB). Bas hat sie indessen nicht getan; sie hat nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt, sie nur zur Erfüllung Zug um Zug zu.verurteilen (§ 274 BGB), sondern hat uneingeschränkt die Abweisung der Klage verlangt. • Vo ‘ Ba die unter I bis III behandelten Bevisionsrügen nicht durchgreifen und da es auf die unter IV erwähnten Bevisionsrügen nicht ankommt, war die Revision zurückzuweisen. 'Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision: hat die Beklagte nach § 97 Abs 1 -ZPO zu tragen. ■ Dr.Pritsch'-■ Br*v.Hormann Br.Keck Schuster Br.Oechßler