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BGH · V ZR 20/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 20/72

Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien verhandelten seit Sommer 1968 über den Verkauf eines dem Kläger gehörigen, in Bonn belegenen Hausgrundstücks an die beklagte Bundesrepublik zur Abwendung einer Enteignung. Oktober 1968 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Grundstück werde für den Bau der - zu einer Bundesfernstraße gehörigen -Südtangente Bonn benötigt. Oktober 1970 verkaufte der Kläger das Grundstück zu dem Kaufpreis von 535 000 DM, auf den die Parteien sich nach zunächst unterschiedlichen Preisvorstellungen geeinigt hatten, an die Beklagte. Diese übernahm in dem Vertrag auch die Kosten des Anwalts, der den Kläger bei den Verhandlungen und bei Abschluß des Kaufvertrags vertreten hatte. Der Kläger wertet die Einigung der Parteien über die Veräußerung des Grundstücks zu dem genannten Preis als Vergleich (§ 779 BGB) und verlangt von der Beklagten die Erstattung auch einer Vergleichsgebühr in Höhe von 3 402,38 DM, die er nach seiner Auffassung seinem Rechtsanwalt schuldet (§ 23 BRAGO), nebst 4 # Zinsen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die zwischen den Parteien zustandegekommene Vereinbarung Streit oder Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis auf dem Wege gegenseitigen Nachgebens ausgeräumt hat und damit als Vergleich im Sinne des § 779 BGB zu werten ist. Bei Prüfung der Frage, oh ein den Gegenstand von Streit oder Ungewißheit bildendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vorlag, hat das Berufungsgericht als unerheblich angesehen, daß die Verhandlungen der Parteien 1. Zwar stellt ein vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geschlossener Grundstückskaufvertrag für Straßenbauzwecke entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Vergleich dar, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, die Parteien hätten die Verhandlungen "in ihrem entscheidenden Stadium" schon vor der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens geführt. Die für den Bau einer Bundesfernstraße erforderliche Planfeststellung regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend (§ 17 Abs. 1 BFStrG). 3. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht davon auszugehen, daß die Parteien auch über die Zulässigkeit der Enteignung gestritten und durch ihre Vereinbarung vom 1. Das besagt aber nicht, daß die Beteiligten wie bei einem normalen Kaufvertrag Leistung und Gegenleistung ausgehandelt hätten, nicht aber im Wege gegenseitigen Nachgebens Streit oder Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt hätten (§ 779 BGB): 157 entschieden hat, kann jedenfalls eine im Laufe eines Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt einen Vergleich darstellen, daß dadurch der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung beseitigt wird. Die gleiche rechtliche Beurteilung ist auch dann geboten, wenn - wie hier - eine solche Vereinbarung bereits vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens, jedoch nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens und nach Eintritt der dadurch bewirkten Konkretisierung der Rechtsbeziehungen der Parteien zustande kommt. Denn von da ab stehen sich die Grundstückseigentümer und die öffentliche Hand nicht mehr wie sonst Käufer und Verkäufer auf dem Grundstücksmarkt gegenüber; ihre Rechtsbeziehungen sind vielmehr hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks dahin gesetzlich festgelegt, daß die öffentliche Hand den Erwerb des Grundstücks erzwingen kann und hinsichtlich der Höhe ihrer Gegenleistung nicht über die gesetzlich bestimmten Grenzen hinauszugehen braucht: Die Rechtsnatur der Vereinbarung als Vergleich wird dadurch, daß es infolge ihres Abschlusses nicht zu einer Enteignung kam, hier ebensowenig berührt wie in anderen Fällen, in denen ein Vergleich an die Stelle sonst für die Zukunft zu erwartender Ansprüche die durch den Vergleich begründeten setzt. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung einen Grunderwerbsvertrag zur Vermeidung des Enteignungsverfahrens nicht als Vergleich im Sinne des § 779 BGB angesehen. Nach alledem tritt darin, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des Anwalts des Klägers in Verbindung mit der Vereinbarung vom 1.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 23 BRAGO § 779 BGB Art. 14 GG § 779 BGB § 23 BRAGO § 97 ZPO
GrundstückAbschlußvergleichenEnteignungstreitenVereinbarungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 20/72	URTEIL	Verkündet	am
6. Oktober 1972 H i r t h , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaf13verbandjheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor in	Landeshaus,
 KeOB-Ufer f,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Arzt Prof, Dr. med. Wilhelm B BflB-Bad	Be||HH| Ring
m
Kläger und Revisionsbeklagten,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1972 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Weber und den Richtern am Bundesgerichtshof Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien verhandelten seit Sommer 1968 über den Verkauf eines dem Kläger gehörigen, in Bonn belegenen Hausgrundstücks an die beklagte Bundesrepublik zur Abwendung einer Enteignung. Durch Schreiben vom 8. Oktober 1968 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Grundstück werde für den Bau der - zu einer Bundesfernstraße gehörigen -Südtangente Bonn benötigt. Das Planfeststellungsverfahren werde voraussichtlich Ende Oktober 1968 beginnen. Es werde erforderlich sein, das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus bis zu einem vorher genannten Zeitpunkt ("etwa Ende Juni/Juli 1969") zu räumen und herauszugeben.
 
Am 30. Juni 1970 erging ein - auf das Grundstück erstreckter - Planfeststellungsbeschluß. Durch notariellen Vertrag vom 1. Oktober 1970 verkaufte der Kläger das Grundstück zu dem Kaufpreis von 535 000 DM, auf den die Parteien sich nach zunächst unterschiedlichen Preisvorstellungen geeinigt hatten, an die Beklagte. Diese übernahm in dem Vertrag auch die Kosten des Anwalts, der den Kläger bei den Verhandlungen und bei Abschluß des Kaufvertrags vertreten hatte.
Der Kläger wertet die Einigung der Parteien über die Veräußerung des Grundstücks zu dem genannten Preis als Vergleich (§ 779 BGB) und verlangt von der Beklagten die Erstattung auch einer Vergleichsgebühr in Höhe von 3 402,38 DM, die er nach seiner Auffassung seinem Rechtsanwalt schuldet (§ 23 BRAGO), nebst 4 # Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die zwischen den Parteien zustandegekommene Vereinbarung Streit oder Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis auf dem Wege gegenseitigen Nachgebens ausgeräumt
 hat und damit als Vergleich im Sinne des § 779 BGB zu werten ist.
Bei Prüfung der Frage, oh ein den Gegenstand von Streit oder Ungewißheit bildendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vorlag, hat das Berufungsgericht als unerheblich angesehen, daß die Verhandlungen der Parteien
"in ihrem entscheidenden Stadium ...... schon	vor	jeglichem
 förmlichen Beginn eines Enteignungsverfahrens, insbesondere also vor der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens stattgefunden" haben. Ein streitiges Rechtsverhältnis liege dann vor, so meint das Berufungsgericht, wenn eine Partei sich gegenüber der anderen eines Rechts berühme. Ein solches Verhalten entnimmt der Tatrichter hier dem Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 1968, in dem "die Enteignungsdrohung unüberhörbar zu dem Ausdruck" komme. Die die Abschlußfreiheit des Klägers einengende Einflußnahme habe eine "dem Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zuzuordnende Beziehung zwischen den Parteien hergestellt".
II.
Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Zwar stellt ein vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens geschlossener Grundstückskaufvertrag für Straßenbauzwecke entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Vergleich dar, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den
 
Beteiligten besteht (vgl. Urteil dee VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1972, BGHZ 59, 69).
So lag der Pall hier aber nicht:
Die Parteien haben den notariellen Vertrag vom 1. Oktober 1970 vielmehr erst etwa drei Monate nach dem Planfeststellungsbeschluß vom 30. Juni 1970 geschlossen.
Dafür, daß sie die zwischen ihnen bestehenden Meinungsunterschiede hinsichtlich der Höhe des durch die Beklagte zu zahlenden Entgelts schon vorher ausgeräumt hätten, ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, die Parteien hätten die Verhandlungen "in ihrem entscheidenden Stadium" schon vor der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens geführt. Darin mag die Feststellung zu dem Ausdruck kommen, daß die Standpunkte der Parteien sich schon damals einander wesentlich genähert haben. Für den Abschluß einer die unterschiedlichen Auffassungen überbrückenden Vereinbarung folgt daraus jedoch nichts.
V
2.	Die für den Bau einer Bundesfernstraße erforderliche Planfeststellung regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend (§ 17 Abs. 1 BFStrG). Die Feststellung des Plans durch die oberste Landes Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 5 BFStrG) begründet zugunsten des Trägers der Straßenbaulast die Zulässigkeit der Enteignung, soweit diese zur Ausführung des festgestellten Plans erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 BFStrG). Der festgestellte Plan liegt dem Enteignungsverfahren zugrunde

ob
 
und bindet die Enteignungsbehörde (§ 19 Abs. 2 BFStrG).
Diese Auswirkungen der Planfeststellung konkretisieren die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundeigentümer des dadurch erfaßten Grundstücks auf eine Weise, die die Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 779 BGB hinsichtlich dieses Grundstücks rechtfertigen.
3.	Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht davon auszugehen, daß die Parteien auch über die Zulässigkeit der Enteignung gestritten und durch ihre Vereinbarung vom 1. Oktober 1970 einen Streit darüber beseitigt hätten. Gegenstand der durch die Vereinbarung beendeten Verhandlungen war vielmehr die Höhe des durch die Beklagte zu zahlenden Entgelts. Das besagt aber nicht, daß die Beteiligten wie bei einem normalen Kaufvertrag Leistung und Gegenleistung ausgehandelt hätten, nicht aber im Wege gegenseitigen Nachgebens Streit oder Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt hätten (§ 779 BGB):
Wie bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 14. Oktober 1971, III ZR 9/69, NJW 1972,
157 entschieden hat, kann jedenfalls eine im Laufe eines Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt einen Vergleich darstellen, daß dadurch der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung beseitigt wird. Daß der ursprüngliche Streit auch den Enteignungsanspruch selbst betrifft, ist nicht erforderlich.
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Die gleiche rechtliche Beurteilung ist auch dann geboten, wenn - wie hier - eine solche Vereinbarung bereits vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens, jedoch nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens und nach Eintritt der dadurch bewirkten Konkretisierung der Rechtsbeziehungen der Parteien zustande kommt. Denn von da ab stehen sich die Grundstückseigentümer und die öffentliche Hand nicht mehr wie sonst Käufer und Verkäufer auf dem Grundstücksmarkt gegenüber; ihre Rechtsbeziehungen sind vielmehr hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks dahin gesetzlich festgelegt, daß die öffentliche Hand den Erwerb des Grundstücks erzwingen kann und hinsichtlich der Höhe ihrer Gegenleistung nicht über die gesetzlich bestimmten Grenzen hinauszugehen braucht:
§ 19 Abs. 5 BEStrG verweist im Anschluß an die Regelung einiger Einzelfragen auf die für die öffentlichen Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder, was für den hier in Betracht kommenden Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere eine Bezugnahme auf § 42 NWLStrG und das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 bedeutet. Die Anwendung dieser Vorschriften hat sich zu orientieren an Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG, wonach die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligte] zu bestimmen ist, und an der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Höhe der Entschädigung bemißt sich hiernach in erster Linie nach dem Verkehrswert, für dessen Ermittlung sich bestimmte Grundsätze herausgebildet haben (vgl. dazu Marschall, BFStrG 3. Aufl. § 19 Nr. 8.2 ff)
I
 
Daß hiernach der Beurteilung der Frage, wie die Entschädigung zu bemessen ist, eine gewisse Bandbreite verbleibt, ändert nichts daran, daß der Streit der Beteiligten darüber, wie hoch die Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist, ein Streit über Rechtsfragen, eine zu seiner Beilegung getroffene Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB sein kann. Eben jener Spielraum ermöglicht andererseits ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne dieser Vorschrift.
4.	Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, daß hier ein Entschädigungsanspruch noch nicht entstanden war. Denn auch über künftige, bedingte und betagte Ansprüche kann nach allgemeiner Auffassung ein Vergleich geschlossen werden (vgl. das erwähnte BGH-Urteil vom 14. Oktober 1971). Daß, wie die Revision hervorhebt, eine Planfeststellung nicht notwendig zur Enteignung führt, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die Notwendigkeit der Enteignung auszuräumen war ersichtlich gerade der Sinn der Vereinbarung. Die Rechtsnatur der Vereinbarung als Vergleich wird dadurch, daß es infolge ihres Abschlusses nicht zu einer Enteignung kam, hier ebensowenig berührt wie in anderen Fällen, in denen ein Vergleich an die Stelle sonst für die Zukunft zu erwartender Ansprüche die durch den Vergleich begründeten setzt.
Mit der Entscheidung des Reichsgerichts RG 1912 Nr. 1778 steht die Auffassung des Senats nicht in Widerspruch. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung einen Grunderwerbsvertrag zur Vermeidung des Enteignungsverfahrens nicht als Vergleich im Sinne des § 779 BGB angesehen. Der Fall lag aber zu dem mindesten insoweit anders, als dort er-

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sichtlich noch nicht die mit dem endgültigen Abschluß eines Planfeststellungsverfahrens verbundenen Rechtswirkungen eingetreten waren.
III.
Nach alledem tritt darin, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des Anwalts des Klägers in Verbindung mit der Vereinbarung vom 1. Oktober 1970 als Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs gewertet und die Voraussetzungen für die Entstehung einer Vergleichsgebühr (§23 BRAGO) als vorliegend angesehen hat, kein Rechtsirrtum zutage. Auch im übrigen weist das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten auf. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Weber	Dr.	Freitag	Hill
 Offterdinger	Dr.	Grell