Kläger und Revisionsbeklagten; - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29o April 1970 nach § 128 Abs, 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br„ Freitag, Br. Mattern und Br. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 27» Dezember 1966 zugestellte Urteil des 18. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil d3» Zivilkammer des landgerichts Dortmund vorn 10. Februar I960 stellte'der Erblasser im freiwilligen Umlegungsverfahren (§ 28 a Abs. 2 AufbauG NRW) den Antrag auf Geld-äbfindung anstelle seines Grundstücks nach Maßgabe der am 21* Januar 1960 erzielten Einigung* Mit Beschluß (Vorausverfügung) vom 7. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Ausgleichs Zahlung verpflichtete Sie haben zunächst beim Yerv/altungsgericht Gelsenkirchen Klage auf Zahlung eines Teilbetrags von 14 000 DM nebst Zinsen erhoben, den Klag-onspruch "auf § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt” und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie und Frau Oharlotte in DflHiHV-HflHHP, als Gesamt- after einem Beschluss der Umlegungsstelle, der gern* § 76 BBauG dem hiermit einverstandenen Grundstückseigentümer schon vor Aufstellung des Umlegungsplanes eine Goldab-findung gewährt, Für die Entscheidung über die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist aber nach § 157 Abs» 1 BBauG nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landgericht. Daraufhin haben die Kläger gebeten, "den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen”« Nachdem die Beklagte dem zugestimmt hatte, hat das Yerwnltungs-gericht beschlossen: Das Gericht hält den zu ihm beschrxttenon Rechtsweg nicht für gegeben und verweist die Sache auf Antrag der Kläger an das landgex^icht in Dortmund« oooDa die Kläger daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht in Dortmund begehrt haben, soll mit der Klage offenbar ein Schadensersatzanspruch privatrechtlicher Art geltend gemacht werden, für den nach § 40 VwGO der Verwaltungsweg nicht gegeben ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegebena Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Kläger mehr als 13 000 DM nebst Zinsen fordern, Es hat die Revision zugolassen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, Sie verfolgt weiterhin den Antrag, die Klage ganz abzuweisen. A) Do8 Qberlondcsgericht hat den Grund des erhobenen Anspruchs mit folgender Erwägung für gerechtfertigt erachtet: Es handle sich um einen Auegleichsanspruch nach Portfall der Geschäftsgrundlage wegen unvorhergesehener Änderung der Verhältnisse„ Dieser Beurteilung stehe zunächst nicht entgegen, daß der Anspruch einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis entspringe« Wirtschaftlich gesehen liege ein Austauschgeschäft vor« Der dazu notwendige privatrechtliche Vertrag sei nur in ein öffentlich-rechtliches Gewand gekleidet„ Der gleiche wirtschaftliche Erfolg hätte sich auch durch einen privatrechtlichen Kaufvertrag verwirklichen lassen« Unerheblich sei hier die Präge, in welche Kategorien die Willenserklärungen der am freiwilligen Umlegungsverfahren Beteiligten eingeordnet werden müßten, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und zusätzlich einen Verwaltungsakt handele-, oder ob nur ein sogenannter mitwirkungsbe-diirf tiger odor zweiseitiger Verwaltungsakt vor liege« Das könne hier nur bedeuten9 daß beiden Beteiligten - dem Erblasser und auch der Beklagten - gemeinsam gewesen sei die sichere Erwartung und Vorstellung, nach dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück durch Rechtskraft der Vor aus Verfügung werde in Vollzug der zustandegekommenen Rontenvereinbarung zugunsten des Erblassers “noch etwas geschoben“, werde sich diese Vereinbarung in einer wirtschaftlich “wenigstens einigermaßen ins Gewicht fallenden Weise“ verwirklichen* Eine solche Vorstellung der Beteiligten (Erblasser und Beklagte) dränge sich angesichts des seinerzeitigen Alters des Erblassers und seines normalen Gesundheitszustandes zwingend auf.Jene Erwartung könne sich aber im Hinblick auf den Risikocharakter des Geschäfts nicht auf eine mögliche Gleichwertigkeit oder auf ein bestimmtes Verhältnis des wirtschaftlichen Rentenvollzugs zur vollen Äquivalenz erstreckt haben* Nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gewichtigkeit überhaupt könne in Erage kommen* Die Beteiligten hätten bei Durchführung der Grundstücksübertragung “einen gewissen Mindestrentenvollsug in Rechnung gestellt“, sie hätten sich insoweit “auf die nächste 2ukun£t eingerichtet“* In der zustandegekommenen Wert-sieherungsklnusel komme das noch am wenigsten zu dem Ausdruck* Abof der Erblasser habe für die Beklagte erkennbar an seine Verlobte gedacht gehabt* Er habe ihretwegen vor der Entscheidung zwischen dem riskanteren Mehr und dem sicheren Weniger gestanden* Er habe das erster© in der festen und auch von der Beklagten geteilten 1957, 233, 235)» Das ist hier nicht geschehen,, Die Kläger haben einen dahingehenden Klagantrag trotz des Hinweises des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts vom 12o Juni 1963 nicht gestellt und von der Beklagten auch vor dem ordentlichen Gericht lediglich Zahlung (eines Teilbetrags) von 14 000 DM nebst Zinsen verlangt» Diesem Begehren steht aber die konstitutiv wirkende und nicht angegriffene Vorausverfügung entgegen; sie hat die - Kapitalabfindung und Rente umfassende -Geldabfindung begründet (vgl. 4o Auflo § 28 a Annu 2), die nach § 29 e AufbauG an die Stelle des Eigentums am eingeworfonen Grundstück getreten ist (vgl» Ernst/Friede aaO § 29 Anm»)» Bei dieser Rechtslage kommt eine Prüfung der vom Oberlandesgericht bejahten Frage, ob hinsichtlich dos nin ein öffentlich-rechtliches Gewand,r gekleideten "Austausehgeschäfts” der Beklagten mit Wilhelm Gerlach die Geschäftsgrundlago v/eggefallen und deshalb ein Ausgleich zu zahlen ist, nicht in Betracht»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ^l^Verkiinäungs Statt zugestellt a) Bek!, am 11. Mai 1970.. b) Kl. am 12,. Mai 1970 J o d a s p Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1 Beklagten und Revisionsklägerin5 - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.J [ gegen 1, 2. | 4* a; b) 5. 6. Kläger und Revisionsbeklagten; - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29o April 1970 nach § 128 Abs, 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br„ Freitag, Br. Mattern und Br. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 27» Dezember 1966 zugestellte Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zurückweist. Unter Einbeziehung des bestehen bleibenden Teils wird der Tenor wie folgt gefaßt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil d3» Zivilkammer des landgerichts Dortmund vorn 10. Dezember 1965 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger 3ind gesetzliche Erben und Erbeserben des am 19» Januar 1915 geborenen und am 25» April I960 verstorbenen Schlossers Wilhelm (flBo Y/eitere gesetzliche Erben des Erblassers sind Wilhelm in DflIBB und Adolf in diese haben ihren Ei'banteil auf die im ersten Rechtszug als Zeugin vernommene Frau • Charlotte MflHi (Verlobte des Erblassers) übertragen. Der Erblasser v/ar Eigentümer eines im Stadtzentrum von DSBM| gelegenen, im Kriege zerstörten Hausgrund-stüclcs (Grundbuch von DHHHB Band BB Blatt SB) , dessen Verkehrswert im Zeitpunkt der nachbescbriebenen Ereignisse (.Anfang I960) etv/a 80 000 DM betrug* Das Grundstück lag im Umlegungsgebiet der verklagten Stadt (§ 19AufhauG NRW vom 29. April 1952 - GVB1* NRW 1952, 75). Es war von Trümmern geräumt, mit einigen Garagen und Werkstätten bebaut und warf zuletzt einen monatlichen Mietzins von etwa 500 DM ab* Von diesem Miete inkommen bestritt der Erblasser v/enigstens einen Teil seines Lebensunterhaltes* Durch den Makler StflBHi trat er an die Beklagte, die für ihren ümlegungsfonds ein erhebliches Interesse an dem Erwerb des Grundstücks hatte, wegen dessen Übernahme heran* Nach Ablehnung der vom Erblasser geforderten (höheren) Gegenleistung einigte man sich insoweit am 21* Januar I960 vor dem Umlegungsauoschuß der Beklagten auf eine Barab-findung von 12 000 DM, aus der vorab sämtliche dinglichen Belastungen abgelöst werden sollten (tatsächlich wurden Ende April I960 an Grundpfandgläubiger und Steuern 2 475,77 DM abgeführt und 9 524,23 DM auf das vom Erblasser angegebene Konto überwiesen), und auf eine lebenslängliche Monatsrente von 550 DM mit Währungssicherungsklausel* Am 15. Februar I960 stellte'der Erblasser im freiwilligen Umlegungsverfahren (§ 28 a Abs. 2 AufbauG NRW) den Antrag auf Geld-äbfindung anstelle seines Grundstücks nach Maßgabe der am 21* Januar 1960 erzielten Einigung* Mit Beschluß (Vorausverfügung) vom 7. April I960, der mit Zustellung an den Erblasser am 20* April I960 Rechtskraft erlangte, nahm der Umlegungsausschuß don Antrag vom 15» Februar I960 aru Am 25. April I960 starb dor Erblasser unerwartet an einem Gehirnschlag, so daß es zur Auszahlung der ersten am 2. Mai I960 fälligen Monatsrente nicht mehr kam. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Ausgleichs Zahlung verpflichtete Sie haben zunächst beim Yerv/altungsgericht Gelsenkirchen Klage auf Zahlung eines Teilbetrags von 14 000 DM nebst Zinsen erhoben, den Klag-onspruch "auf § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt” und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie und Frau Oharlotte in DflHiHV-HflHHP, als Gesamt- gläubiger 14 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Oktober 1961 zu zahlen. Der Vorsitzende des Verv/altungsgerichts hat nach Einreichung der Klageschrift am 12, Juni 1963 eine Anfrage an den Proseßbevollmäehtigten der Kläger gerichtet, die im v/esentlichen folgenden Inhalt hatte: ., Js v/ird um Angabe gebeten, v/arum der Verv/al-tungsrechtsweg beschritten Y;orden ist, Falls mit der Klage ein Verv/altungsakt, nämlich der nach § 28 a AufbG NYf ergangene Beschluß des Umlegungsausschusses der Beklagten angefoehten werden soll, richtet sich das weitere Verfahren gemäß § 175 Abs, 1 des Bundesbaugesetzes -BBauG-nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die entsprechenden VerY/altungsakte* Ein Beschluss gemäss § 28 a AufbG 14W entspricht - 5 ~ after einem Beschluss der Umlegungsstelle, der gern* § 76 BBauG dem hiermit einverstandenen Grundstückseigentümer schon vor Aufstellung des Umlegungsplanes eine Goldab-findung gewährt, Für die Entscheidung über die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist aber nach § 157 Abs» 1 BBauG nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landgericht. Kammer für Baulandaachen, zuständige Bas wäre hier das Landgericht Essen, Kammer für Baulandsachen, Sollte mit der Klage aber nicht die Anfechtung eines Verwaltungsaktes beabsichtigt soinP sondern ein Schadenersatzanspruch aus einem nicht öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis begehrt werden, so wäre der Verwaltungsrechtsweg ebenfalls nicht gegeben Bas dann örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht dürfte das Landgericht Dortmund sein» Es wird anheimgesteilt, die Verweisung des Hechtsstroits entweder an das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Essen oder an das Landgericht Dortmund zu beantragen«” Daraufhin haben die Kläger gebeten, "den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen”« Nachdem die Beklagte dem zugestimmt hatte, hat das Yerwnltungs-gericht beschlossen: Das Gericht hält den zu ihm beschrxttenon Rechtsweg nicht für gegeben und verweist die Sache auf Antrag der Kläger an das landgex^icht in Dortmund« In den .Gründen hat das Yerwaltungsgericht unter Hinweis auf die Anfrage vom 12, Juni 1963 Uoa, ausgeführt: oooDa die Kläger daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht in Dortmund begehrt haben, soll mit der Klage offenbar ein Schadensersatzanspruch privatrechtlicher Art geltend gemacht werden, für den nach § 40 VwGO der Verwaltungsweg nicht gegeben ist. Die Sache war daher gemäß § 41 VwGO an das für die Kläger sachlich und örtlich zuständige Landgericht in Dortmund zu verweisen, e00» Vor dem Landgericht Dortmund haben die Kläger den Klagantrag weiter verfolgt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage stattgegebena Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Kläger mehr als 13 000 DM nebst Zinsen fordern, Es hat die Revision zugolassen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, Sie verfolgt weiterhin den Antrag, die Klage ganz abzuweisen. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Mit Einverständnis der Parteien erfolgt diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Ahs, 2 ZPO), Entscheidungsgründe: I. A) Do8 Qberlondcsgericht hat den Grund des erhobenen Anspruchs mit folgender Erwägung für gerechtfertigt erachtet: Es handle sich um einen Auegleichsanspruch nach Portfall der Geschäftsgrundlage wegen unvorhergesehener Änderung der Verhältnisse„ Dieser Beurteilung stehe zunächst nicht entgegen, daß der Anspruch einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis entspringe« Wirtschaftlich gesehen liege ein Austauschgeschäft vor« Der dazu notwendige privatrechtliche Vertrag sei nur in ein öffentlich-rechtliches Gewand gekleidet„ Der gleiche wirtschaftliche Erfolg hätte sich auch durch einen privatrechtlichen Kaufvertrag verwirklichen lassen« Unerheblich sei hier die Präge, in welche Kategorien die Willenserklärungen der am freiwilligen Umlegungsverfahren Beteiligten eingeordnet werden müßten, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und zusätzlich einen Verwaltungsakt handele-, oder ob nur ein sogenannter mitwirkungsbe-diirf tiger odor zweiseitiger Verwaltungsakt vor liege« Zwar handele es sich um ein sogenanntes Risikogeschäft« Es müsse aber geprüft werden, bis zu welchem Grad Risiko übernommen werden sollte« Alle Gesichtspunkte des Sachverhalts müßten bei dieser Prüfung abgewogen werden» wobei von beiderseits gewollter immanenter Vertragsgerechtigkeit und von redlicher Denkweise auszugehen sei« Das könne hier nur bedeuten9 daß beiden Beteiligten - dem Erblasser und auch der Beklagten - gemeinsam gewesen sei die sichere Erwartung und Vorstellung, nach dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück durch Rechtskraft der Vor aus Verfügung werde in Vollzug der zustandegekommenen Rontenvereinbarung zugunsten des Erblassers “noch etwas geschoben“, werde sich diese Vereinbarung in einer wirtschaftlich “wenigstens einigermaßen ins Gewicht fallenden Weise“ verwirklichen* Eine solche Vorstellung der Beteiligten (Erblasser und Beklagte) dränge sich angesichts des seinerzeitigen Alters des Erblassers und seines normalen Gesundheitszustandes zwingend auf. Jene Erwartung könne sich aber im Hinblick auf den Risikocharakter des Geschäfts nicht auf eine mögliche Gleichwertigkeit oder auf ein bestimmtes Verhältnis des wirtschaftlichen Rentenvollzugs zur vollen Äquivalenz erstreckt haben* Nur ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gewichtigkeit überhaupt könne in Erage kommen* Die Beteiligten hätten bei Durchführung der Grundstücksübertragung “einen gewissen Mindestrentenvollsug in Rechnung gestellt“, sie hätten sich insoweit “auf die nächste 2ukun£t eingerichtet“* In der zustandegekommenen Wert-sieherungsklnusel komme das noch am wenigsten zu dem Ausdruck* Abof der Erblasser habe für die Beklagte erkennbar an seine Verlobte gedacht gehabt* Er habe ihretwegen vor der Entscheidung zwischen dem riskanteren Mehr und dem sicheren Weniger gestanden* Er habe das erster© in der festen und auch von der Beklagten geteilten Erwartung gewählt, daß das nicht "ganz und gar zu seinem Nachteile ausschlagen möge”» Redlicherv/eise hatte die Beklagte dem Erblasser die Vereinbarung anders gar nicht ansinnen dürfen0 B) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen Bedenken» lo Nach § 28 a Abs» 2 AufbauG NRW können bei Einverständnis der Betroffenen durch Beschluß des Umlegungsausschusses für einzelne cingev/orfene Grundstücke bereits vor Aufstellung des Umlegungsplanes und des Verteilungs-Verzeichnisses die Eigentums- und Besitsverhältnisse geregelt und insbesondere die in § 27 e vorgesehenen Regelungen - u»a» durch Abfindungen (§ 24 e) - getroffen werden» Der Beschluß ist dem Betroffenen zuzustellen» Die Zustellung hat die Wirkung der Bekanntmachung nach § 28 Abs» 2 AufbauG» § 28 Abs» 2 AufbauG lautet: Sind keine Beschwerden erhoben oder ist über die Beschwerden rechtskräftig entschieden, so stellt der Umlegungsausschuss den Plan und das Verteilungsverzoichnis förmlich fest oo p Die Peststellung ist ortsüblich bekanntzu demachen» Nach § 29 e AufbauG bewirkt die Bekanntmachung gern» § 28 Abs, 2, daß die Abfindungen (§ 24 e) an die Stelle des Eigentums und der sonstigen Rechte an den eingeworfenen Grundstücken treten» § 29 f bestimmt schließlich, daß Abfindungen (§ 24 e) entstehen und fällig v/erdon nach Maßgabe des Verteilungsverzeichnisses. 2o Der Beschluß des Umlegungsausschusses stellt sich als mitv/irkungsbedürf tiger Verwaltungsakt dar (vgl* Wolff, Verwaltungsrecht 1 7» Aufl» §§ 48 II, 50 I c 2), Falls der Umlegungsausschuss die Vorausverfugung nicht auf-hebt oder ändert, bedarf es der Anfechtung des Beschlusses (vgl. Glasen, DVB1. 1957, 233, 235)» Das ist hier nicht geschehen,, Die Kläger haben einen dahingehenden Klagantrag trotz des Hinweises des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts vom 12o Juni 1963 nicht gestellt und von der Beklagten auch vor dem ordentlichen Gericht lediglich Zahlung (eines Teilbetrags) von 14 000 DM nebst Zinsen verlangt» Diesem Begehren steht aber die konstitutiv wirkende und nicht angegriffene Vorausverfügung entgegen; sie hat die - Kapitalabfindung und Rente umfassende -Geldabfindung begründet (vgl. Ernst/Friede, AufbauG W£L\! 4o Auflo § 28 a Annu 2), die nach § 29 e AufbauG an die Stelle des Eigentums am eingeworfonen Grundstück getreten ist (vgl» Ernst/Friede aaO § 29 Anm»)» Bei dieser Rechtslage kommt eine Prüfung der vom Oberlandesgericht bejahten Frage, ob hinsichtlich dos nin ein öffentlich-rechtliches Gewand,r gekleideten "Austausehgeschäfts” der Beklagten mit Wilhelm Gerlach die Geschäftsgrundlago v/eggefallen und deshalb ein Ausgleich zu zahlen ist, nicht in Betracht» 3o Dieselben Erwägungen müssen gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts Platz greifen, in denen -li- es im Rahmen des § 242 BGB darlogt , § 759 BGB stehe dem erhobenen Zahlungsanspruch nicht entgegen« Schon deshalb entfällt die rechtliche Prüfung der vorinstanzlichen Darlegungen, bis zu welchem Grad Risiko übernommen werden sollte, und der Präge, ob die Beklagte und Wilhelm Ger lach nach den tatrichterlichen Feststellungen über ihre gemeinsame Vorstellung (Bü 11) eine hinreichend bestimmte (vgl« Daronz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 3* Aufl« S, 184) Vorstellung besaßen, von der sie sich haben leiten lassen«. Das Rentenrecht ist durch die Zustellung des Beschlusses nach § 28 a Abs, 2, 28 Abs« 2, 29 AufbauG begründet v/or den«, Dessen Wirksamkeit ist nicht entfallen« 4o Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch nur unter dom von den Klägern angeführten Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gewürdigt« Dabei muß es sein Bewenden haben« Für die Erörterung sonstiger Anspruchsgrundlagen fehlt es an einem substantiierten Klagvortrag« II, Da die Voraussetzungen des § $63 ZPO nicht vorliegen, ist das Berufungsurtoil aufzuhoben, Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ $6$ Abs« 3 Rr, 1 ZPO), Die Klage muß auf die Berufung der Beklagten vollen Umfangs abge- 12 v/iesen v/erden* Die Kostonontscheidung beruht auf § 91 ZPO, Mattem Dr» Grell Dr„ Äugustin Rothe Pr0 Preitag