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BGH

Gericht: BGH

schriftlichen Vertrag vom 26, August 1947 vermietete eine feilfläche eines größeren Grundstücks, die auch das jetzt der Klägerin gehörige Grundstück umfaßte, auf 30 Jahre an das Evangelische Hilfswerk: der Inneren Mission des Dekanats (im folgenden: Hilfswerk), Als Zweck der Vermietung war in dem Vertrag die Errichtung von Baracken für verschiedene Zwecke und einer Wellblechbarackensiedlung angegeben. Der Vermieter erklärte sich u.a, mit der hierfür erforderlichen Aufteilung des Grundstücks und der WeiterVermietung der Gr und-stücksteile einverstanden, Es hieß in dem Vertrag weiter, es sei beabsichtigt, ’’die einzelnen Grundstücksteile nach Regelung der Währungsfrage an die einzelnen Mieter aufzulassen ”, Vermessung, Verkauf und Auflassung sollten daun Das Hilfswerk vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 18. aus der die Klägerin hervorgegangen?ist, den größten Teil der an das Hilfswerk vermieteten Grundfläche einschließlich der an den Beklagten weitervermieteten, durch ihn inzwischen mit einer massiven V/ohnharacke behauten Parzelle, In Ziffer IV des Vertrags hieß es: Im Jahre 1961 verlangte die Klägerin vom Beklagten Räumung und Herausgabe der streitigen Parzelle« Nachdem der Beklagte sieb auf seinen mit dem Hilfswerk abgeschlossenen Mietvertrag berufen und geltend gemacht hatte, daß die Klägerin in diesen Mietvertrag eingetreten sei, kündigte diese vorsorglich mit Schreiben an das Hilfswerk vom 12« Juli 1963 den Mietvertrag aus dem Jahre 1947 fristlos mit der Begründung, daß das Hilfswerk seit dem Erwerb des Grundstücks durch die Notgemeinschaft keine Miete gezahlt habe und sich im Verzug befinde« Dos Hilfswerk, das den Mietvertrag ohnehin als im Jahre 1951 Sie hat sich auch darauf berufen, daß wegen einer Änderung im städtischen Bebauungsplan auf der streitigen Parzelle nur noch Wobnblöcke, dagegen keine Einfamilienhäuser mehr errichtet werden dürften. Pür seine Auffassung, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Mietvertrag eingetreten sei, beruft er sich insbesondere auf Ziffer IT des notariellen Vertrages vom 27. Bas Berufungsgericht'hat ein Recht des Beklagten zu dem Besitz der streitigen Barzelle (§ 986 BGB) mit der Begründung bejaht, daß die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden und deshalb an den Inhalt des im cfahre 1948 zwischen dem Hilfswerk und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages gebunden sei. trag mit als auch sein Mietverhältnis mit dem Beklagten seit dem - auf den notariellen Vertrag vom 27 o April 1951 zurückgehenden - Erwerb des Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als nicht mehr rechtswirksam angesehen habe. Durch konkludentes Verhalten aller Beteiligten sei ein etwa mit dem Erwerb des Grundeigentums nach § 571 BGB übergegangener Mietvertrag zwischen und dem Hilfswerk aufgehoben worden. Es führt dazu aus, die Käuferin sei hiernach in die durch das Hilfswerk mit dem Beklagten und anderen Untermietern abgeschlossenen Verträge eingetreten0 Soweit man zu dem Eintritt der Grundstückslcäuferin in den Mietver- Demgegenüber setzt sieb in zunehmendem Maße die Auffassung durch, die Vertragsübernahme im Ganzen - ohne das Erfordernis vorangehender Aufgliederung des Vertragsverhältnisses in einzeln zu übertragende Rechte und Pflichten der Vertragspartner - entspreche einem praktischen Bedürfnis und sei auch - etwa auf der Grundlage des § 305 BGB -als rechtlich zulässig anzusehen (vgl* Darenz, Schuldrecht 8, Aufl., § 31 III S, 371> Esser, Bchuldrecht 2. b) Maßgebend für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist indessen nicht die Brage des Übergangs der ^samtheit der Rechte und Pflichten des Hilfswerks aus dessen mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag auf die Klägerin, sondern die "Übernahme der Verpflichtung des Hilfswerks zur Gebrauchsüberlassung des Grundstücks an den Beklagten Ms zu dem Jahre 1978, Die Präge, ob eine solche Schuldübernahme zustande gekommen ist, richtet sich grundsätzlich auch bei Zugrundelegung der Auffassung von der Wirksamkeit einer Vertragsübernahme nach den - unmittelbar oder entsprechend anzuwendenden - §§ 414 ff BGB. daß der Dritte - hier die Klägerin - mit dem Gläubiger ~ hier dem Beklagten - einen entsprechenden Vertrag schließt (§ 414 BGB), oder der andere Weg, daß der Dritte mit dem Schuldner (hier dem Hilfswerk) die Übernahme vereinbart und der Gläubiger sie genehmigt (§ 41$ BGB)«, Den Abschluß eines Vertrages einer dieser beiden Arten ergibt die Ziffer IV des Grundstückskaufvertrages aber schon deshalb nicht, weil die Grundstücksverkäufer nicht Vertragspartner dos zwischen Hilfswerk und Beklagtem abgeschlossenen Mietvertrages waren. An dem Mietvertrag zwischen Hilfswerk und Beklagten waren sie rechtlich nicht beteiligt und sollten es auch durch den Grundstückskaufvertrag nicht werden. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Grundstückskaufvertrag als Vereinbarung zwischen dem Dritten, der - bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts - die Schuld übernehmen wollte, und den Grundstücksverkäufern als Außenstehender einem Vertrag der in den §§ 414 und 41$ BGB bezeichneten Art gleichgesetzt werden könnte. Die Möglichkeit der Kündigung dieser Verträge durch die Verkäufer war mithin vorausgesetzt, Da die Verkäufer nun aber nicht Vertragspartner des zwischen Hilfswerk und Beklagtem abgeschlossenen Mietvertrages waren, ist nicht ersichtlich, wie sie diesen Vertrag wirksam hätten kündigen könneno Daß sie ihrerseits dem Hilfswerk das Grundstück mietweise überlassen hatten,ändert daran nichts. Kam aber für die Verkäufer schon mangels Vertragspartnerstellung kein Recht zur Kündigung des Mietvertrages zwischen Hilfs-werk und Beklagtem in Betracht, so bleibt unerfindlich, inwiefern dieser Vertrag dann dennoch denen zugerechnet werden kann, deren Kündigung den Verkäufern oblag und in die die Käuferin eintrat• Mit diesen Bedenken gegen seine Auslegung hätte das Berufungsgericht sich befassen müssen0 zutreffenden rechtlichen Formulierungen verwendet hato In anderer Hinsicht hat das Berufungsgericht dies allerdings zu berücksichtigen gesucht: Gegen die Auffassung der Klägerin, daß Ziff« IV sich auf Verträge beschränke, die die Voreigentümer abgeschlossen hätten, führt es unter Hinweis auf die Formulierung des Vertrags-textes durch eine rechtskundige Person ins Feld, daß der Eintritt des Grundstückskäufers in solche Verträge sich schon kraft Gesetzes zwingend aus § 571 BGB ergehen habe. d) Sov/eit die Revision sich gegen die Auffassung wendet, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe mit dem Hilfswerk eine "als unmittelbarer Mietvertrag mit dem Beklagten" zu deutende Vereinbarung getroffen, gebt ihr Angriff ins Beere* Denn auch das Berufungsgericht hat offenbar nicht angenommen, daß zwischen Hilfswerk und Beklagtem ein neuer Mietvertrag zustande gekommen soi, der hier im übrigen im Hinblick auf seine vorausgesetzte Bauer nach § 566 Satz 1 BGB der Sehrixtform bedurft hätte und mangels Wahrung dieses Formerfordernisses infolge der durch die Klägerin ausgesprochenen Kündigung inzwischen beendet worden wäre (§ 566 Satz 2 BGB), 13 d» BU)» Insoweit wäre der Angriff nach § 286 ZPO begründet» Denn das Berufungsgericht stützt die PestStellung der Zustimmung darauf, daß das Hilfswerk sieb vom Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs an nicht mehr als Vertragspartner der Grundstückseigentümer und des Beklagten angesehen habe, und führt dies auf eine »entsprechende Absprache” zurück» Dabei bleibt jedoch offen, ob das Hilfswerk seine Vertragspartnerstellung nicht deshalb als beendet angesehen hat, weil es - wovon das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeht (S. e) Soweit die Re%rision weiter geltend macht, die einseitige Vorstellung des Beklagten über ein unmittelbares Pachtverhältnis zur Klägerin sei keine Grundlage für eine Vertragseinigung mit dieser, scheint sie wiederum zu verkennen, daß das Berufungsgericht offenbar nicht einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits annimmt, sondern dem Verhalten des Beklagten zunächst lediglich eine Einwilligung zur Vertragsübernahme durch die Klägerin entnimmt (S. das Berufungsgericht feststellt, ein Pachtverhältnis zwischen sich und der Klägerin angenommen, so ergibt dies noch nicht ohne weiteres die Erklärung seiner Einwilligung zur Vertragsübernahme durch die Klägerin» Bas Berufungsgericht hätte schon im Hinblick darauf, daß der Beklagte der im Jahre 1963 ausgesprochenen Kündigung des Vertrags durch das Hilfswerk nachdrücklich widersprochen hat, insbesondere auch erwägen müssen, ob der Beklagte nicht etwa davon ausging, der Pachtvertrag zwischen dem Hilfswerk und ihm bestehe fort, ein Pachtverhältnis zwischen ihm und der Klägerin sei aber infolge des Eigentumsübergangs am Grundstück ohne sein Zutun zustande-gekommen» Davon abgesehen hätte es näherer Darlegung bedurft, auf welche Weise und wem gegenüber die Einwilligung des Beklagten erklärt worden sein soll. Der Rechtsstreit ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten entscheidungsreif.Insbesondere kann auf dieser Grundlage nicht abschließend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit dem uneingeschränkten Räumungs- und Herausgabevorlangen der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgogensteht»

Zitierte Normen: § 986 BGB § 561 ZPO § 571 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBvertragenBerufungsgerichtHilfswerkVertragKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
20/66.	URTEIL	Verkündet	am
28, November 1969 Hirth, Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 thank
der Spar-, Bau- und urear in
 Vorsitzenden des Vorstandes
eGmhH - Ri B, vertreten Anton Dl
 iffeisen -durch den
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Froze^bevollmächtigter
 Rechtsanv/alt
 geh a Ha
 Io Krau Gertrud B:
JBBBstraße B?
2. den Ingenieure Dieter	St
ßuBBweg W;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bimdesrichter Br. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Hill
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Qberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Bezember 1965 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen fi*Jl?§standr
 Ber ursprüngliche Beklagte, der während des Revisionsverfahrens verstorbene Ingenieur Max RrflB., ist von den jetzigen Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, beerbt worden. Er wird im folgenden noch als Beklagter bezeichnet.
Bie Klägerin ist Eigentümerin eines mehr als 1 ha großen Grundstücks an der Jflpstrale in iflHHfc"-Bflp, Ber Beklagte hat als Besitzer einer etwa 600 qm großen leilflache dieses Grundstücks darauf in den Jahren 1949/1950 eine massive eingeschossige Wobnbaracke er-
 
richtet, die er mit seiner Ehefrau - der ^etsigen Beklagten zu 1) ~ bezog. Die Klägerin begehrt in erster Linie Räumung und Herausgabe,
 Eigentümer des jetzt der Klägerin gehörigen Grundstücks waren zunächst die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleute	Durch
*
schriftlichen Vertrag vom 26, August 1947 vermietete
 eine feilfläche eines größeren Grundstücks, die auch das jetzt der Klägerin gehörige Grundstück umfaßte, auf 30 Jahre an das Evangelische Hilfswerk: der Inneren Mission des Dekanats	(im	folgenden:
 Hilfswerk), Als Zweck der Vermietung war in dem Vertrag die Errichtung von Baracken für verschiedene Zwecke und einer Wellblechbarackensiedlung angegeben. Der Vermieter erklärte sich u.a, mit der hierfür erforderlichen Aufteilung des Grundstücks und der WeiterVermietung der Gr und-stücksteile einverstanden, Es hieß in dem Vertrag weiter, es sei beabsichtigt, ’’die einzelnen Grundstücksteile nach Regelung der Währungsfrage an die einzelnen Mieter aufzulassen ”, Vermessung, Verkauf und Auflassung sollten daun
 Das Hilfswerk vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 18. Mai 1948 die eingangs erwähnte feilfläche von etwa 600 qm auf die Dauer von 50 Jahren zwecks Bebauung mit einem Wohnhaus. In dem Vertrag hieß es weiter, der Vermieter beabsichtige auf Grund einer Bestimmung seines ’’Hauptpachtvertrags’1, das Gesamtgrund-stück nach Regelung der Währungsfrage von den Eigentümern käuflich zu erwerben, Dem Mieter - nämlich dem Beklagten -solle alsdann Gelegenheit gegeben werden, ’’die erraieteto feilfläche zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen zu erwerben”'.
i
 
Durch notariellen Vertrag vom 27„ April 1951 kaufte die Spar- und Baunotgemeinschaft	e«V«,
aus der die Klägerin hervorgegangen?ist, den größten Teil der an das Hilfswerk vermieteten Grundfläche einschließlich der an den Beklagten weitervermieteten, durch ihn inzwischen mit einer massiven V/ohnharacke behauten Parzelle, In Ziffer IV des Vertrags hieß es:
’’Die Kündigung der bestehenden Miet- und Pachtverträge obliegt den Verkäufern, Die Käuferin tritt bis zu dem Ablauf dieser Verträge in diese ein?,
Fach der später erklärten Auflassung wurde die Käuferin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen« Die im Jahre 1960 in das Genossenschaftsregister eingetragene Klägerin erwarb im Zuge der Vermögensübernahme von der Käuferin auch die dem Beklagten überlassene Parzelle« Dieser war Mitglied der Käuferin und später Genosse der Klägerin.
Im Jahre 1961 verlangte die Klägerin vom Beklagten Räumung und Herausgabe der streitigen Parzelle« Nachdem der Beklagte sieb auf seinen mit dem Hilfswerk abgeschlossenen Mietvertrag berufen und geltend gemacht hatte, daß die Klägerin in diesen Mietvertrag eingetreten sei, kündigte diese vorsorglich mit Schreiben an das Hilfswerk vom 12« Juli 1963 den Mietvertrag aus dem Jahre 1947 fristlos mit der Begründung, daß das Hilfswerk seit dem Erwerb des Grundstücks durch die Notgemeinschaft keine Miete gezahlt habe und sich im Verzug befinde« Dos Hilfswerk, das den Mietvertrag ohnehin als im Jahre 1951
 
erloschen ansah, hatte schon vorher durch Schreihon vom 25. Juni 1963 dem Beklagten vorsorglich die fristlose Kündigung mit der Begründung ausgesprochen, daß schon seit etwa 13 Jahren kein Mietzins mehr entrichtet worden sei.
Die Klägerin hat im Jahre 1961 an dem Grundstück, zu dem die streitige Parzelle gehört, ein Erbbaurecht zwecks Errichtung von Wohnblöcken bestellt, das jetzt der gemeinnützigen Baugenossenschaft der Spar-, Bau-und Kreditbank eGmbH - Raiff eisen - in	zusteht	*
Biese bat die Klägerin ermächtigt, den nachfolgend bezeichne ten Hauptanspruch im eigenen Hamen geltend zu macheno
 Die Klägerin verlangt mit dem Hauptantrag Räumung und Herausgabe, hilfsweise Herausgabe an die Erbbauberechtigte. Sie hat sich auch darauf berufen, daß wegen einer Änderung im städtischen Bebauungsplan auf der streitigen Parzelle nur noch Wobnblöcke, dagegen keine Einfamilienhäuser mehr errichtet werden dürften.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Pür seine Auffassung, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Mietvertrag eingetreten sei, beruft er sich insbesondere auf Ziffer IT des notariellen Vertrages vom 27. April 1931 sowie darauf, daß die Klägerin bei einer im Herbst I960 mit ihm geführten Korrespondenz ersichtlich davon ausgegangen sei, daß ihm die streitige Parzelle übereignet werden solle.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericbt die Berufung der Klägerin zurüekge-
wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Hilfsweise berufen sie sich auf die Beschränkung der Brbenhaftung.
Fntscheidungsgründe^
I.
Hach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts steht die Bestellung eines Erbbaurechts der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin gegen den Beklagten nicht entgegen. Bas Berufungs gericht verweist dazu auf die der Klägerin durch die Erbbauberechtigte erteilte Ermächtigung und das eigene schütz würdige Interesse der Klägerin an ihrem Vorgehen. Gegen diese ihr günstigen Ausführungen erhebt auch die Revision keine Bedenken.
II.
Bas Berufungsgericht'hat ein Recht des Beklagten zu dem Besitz der streitigen Barzelle (§ 986 BGB) mit der Begründung bejaht, daß die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden und deshalb an den Inhalt des im cfahre 1948 zwischen dem Hilfswerk und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages gebunden sei.
1.	Es ist von der Feststellung ausgegangen, daß das Hilfswerk sowohl seinen 1947 abgeschlossenen Mietver-
 
trag mit	als	auch	sein	Mietverhältnis	mit
 dem Beklagten seit dem - auf den notariellen Vertrag vom 27 o April 1951 zurückgehenden - Erwerb des Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als nicht mehr rechtswirksam angesehen habe. Durch konkludentes Verhalten aller Beteiligten sei ein etwa mit dem Erwerb des Grundeigentums nach § 571 BGB übergegangener Mietvertrag zwischen	und	dem	Hilfswerk	aufgehoben
 worden.
Auch darin tritt kein Rechtsirrtum zutage«
2.	Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Auslegung der in Ziffer IV des Grundstückskaufvertrags vom 27. April 1951 enthaltenen Vereinbarung, nach der die Käuferin ,fbis zu dem Ablauf dieser Vertrüge” - das heißt der nach dem vorangehenden Satz durch die Verkäufer zu kündigenden Verträge - in diese eintrat. Es führt dazu aus, die Käuferin sei hiernach in die durch das Hilfswerk mit dem Beklagten und anderen Untermietern abgeschlossenen Verträge eingetreten0 Soweit man zu dem Eintritt der Grundstückslcäuferin in den Mietver-
trag zwischen Hilfswerk und Beklagtem die Zustimmung dieser Vertragspartner fürrnotwendig erachtea könne diese zu demindest als durch konkludentes Verhalten erteilt angesehen werden. Das Berufungsgericht findet in dem Verhalten der Klägerin in der Folgezeit - insbesondere in ihrer Korrespondenz mit dem Beklagten im Herbst I960 -eine Bestätigung dafür, daß sie dem Beklagten zu gegebener Zeit das Eigentum an der streitigen Parzelle habe verschaffen wollen. Wenn die Änderung städtebaulicher Pläne dazu geführt habe, daß auf dem Grundstück statt der zunächst in Aussicht genommenen Einfamilienhäuser
 
nunmehr mehrgeschossige Wobnblöcke errichtet werden sollten, so berechtige dies die Klägerin nicht, sich ohne - hier nicht vorliegenden - wichtigen Grund vorzeitig von dem noch bis zu dem Jahre 1978 laufenden Mietvertrag mit dem Beklagten zu lösen.
3.	Den gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen der Revision ist jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.
a)	Der Eintritt eines Dritten in einen schuldrechtlichen Vertrag anstelle eines der Vertragspartner, wie das Berufungsgericht ihn ohne Begründung als zulässig ansieht, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Vielfach wird deshalb angenommen, nur durch Verbindung von Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) und Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) könne ein dem Vertragseintritt gleich-öder nahekommendes Ergebnis erreicht werden, soweit nicht gesetzliche Sonderregelungen eingreifen, wie sie etwa in §§ 571? 581 Abs, 2 und § 1251 BGB enthalten sind (vgl.
 BGH Urteil vom 10. November I960 - VIII ZR 167/59 HJW 1961? 453; Palandt, BGB 27. Aufl. § 398 Anm. 4; vgl, auch Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl* vor § 398 Anm. 5). Demgegenüber setzt sieb in zunehmendem Maße die Auffassung durch, die Vertragsübernahme im Ganzen - ohne das Erfordernis vorangehender Aufgliederung des Vertragsverhältnisses in einzeln zu übertragende Rechte und Pflichten der Vertragspartner - entspreche einem praktischen Bedürfnis und sei auch - etwa auf der Grundlage des § 305 BGB -als rechtlich zulässig anzusehen (vgl* Darenz, Schuldrecht 8, Aufl., § 31 III S, 371> Esser, Bchuldrecht 2. Aufl.,
§ 25 Hr, 4. S, 79; Pieper, “Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt“, 1963 insbesondere 8. 191 ff; dazu Besprechung
 
von Babricius JZ 1967? 144; Enneecerus/Behmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearbeitung § 87 I 2 S. 350, 351; BGB RGRK 11, Aufl. vor § 398 Anm. 6), Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Oktober 1957? VIII ZR 292/56? JM BGB § 581 Nr. 16 = MR 1958? 90 mit Anm. von Bettermann;? den Eintritt eines Dritten in ein Miet- oder Pachtverhältnis anstelle eines der Vertragspartner als in der Weise möglich erachtet, daß die Vertragspartner und der Dritte eine derartige Auswechslung miteinander vereinbaren ("dreiseitiger Vertrag eigener Art"), Dies nimmt für einen Pachtvertrag - und darüber hinaus allgemein für einen gegenseitigen Vertrag - auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1959? VII ZR 93/59i an (inhaltlich stark gekürzt wledergegeben in "Betrieb" I960, 233)* Berner kann sich nach dem Urteil BGHZ 44, 229 ein Mitgliederwechsel in einer Personenhandelsgesellschaft auch in der Weise vollziehen, daß ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil (mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter) an einen Dritten mit der Böige ahtritt, daß dieser Rechtsnachfolger des Veräußerers v/ird (aaO S, 231),
b)	Maßgebend für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist indessen nicht die Brage des Übergangs der ^samtheit der Rechte und Pflichten des Hilfswerks aus dessen mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag auf die Klägerin, sondern die "Übernahme der Verpflichtung des Hilfswerks zur Gebrauchsüberlassung des Grundstücks an den Beklagten Ms zu dem Jahre 1978, Die Präge, ob eine solche Schuldübernahme zustande gekommen ist, richtet sich grundsätzlich auch bei Zugrundelegung der Auffassung von der Wirksamkeit einer Vertragsübernahme nach den - unmittelbar oder entsprechend anzuwendenden - §§ 414 ff BGB. Nach diesen Bestimmungen kann für eine (befreiende)
Schuldühernahme entweder der Weg gewählt werden.; daß der Dritte - hier die Klägerin - mit dem Gläubiger ~ hier dem Beklagten - einen entsprechenden Vertrag schließt (§ 414 BGB), oder der andere Weg, daß der Dritte mit dem Schuldner (hier dem Hilfswerk) die Übernahme vereinbart und der Gläubiger sie genehmigt (§ 41$ BGB)«, Den Abschluß eines Vertrages einer dieser beiden Arten ergibt die Ziffer IV des Grundstückskaufvertrages aber schon deshalb nicht, weil die Grundstücksverkäufer nicht Vertragspartner dos zwischen Hilfswerk und Beklagtem abgeschlossenen Mietvertrages waren. Sie kamen mithin auch nicht als Schuldner in Betracht5 von denen die hier in Rede stehende Verpflichtung auf die Klägerin hätte übergehen können. An dem Mietvertrag zwischen Hilfswerk und Beklagten waren sie rechtlich nicht beteiligt und sollten es auch durch den Grundstückskaufvertrag nicht werden. Es handelt sich nicht um ein Dreiecksverhältnis, wie es im allgemeinen bei den Erörterungen über die rechtlichen Möglichkeiten einer Vertragsübernahme vorausgesetzt wird, sondern um ein Vierecksverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Grundstückskaufvertrag als Vereinbarung zwischen dem Dritten, der - bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts - die Schuld übernehmen wollte, und den Grundstücksverkäufern als Außenstehender einem Vertrag der in den §§ 414 und 41$ BGB bezeichneten Art gleichgesetzt werden könnte.
c)	Davon abgesehen aber hält die Auslegung der Ziff. IV des Grundstückskaufvertrages durch das Berufungs-gerieht den Angriffen der Revision nicht stand. Diese Auslegung eines Individualvertrages wie des hier vorliegenden Grundstückskaufvertrages ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung v/egen der bindenden Kraft
 der vom Tatrichter getroffenen Peststellungen (§ 561 Abs, 2 ZPO) in der Revisionsinstanz zwar nur beschränkt nachprüfbaro Der Berücksichtigung eines gerügten Verfahrensverstoßes, wie er aus den im folgenden dargeleg-ten Gründen hier in der fehlenden Ausschöpfung des gesamten Prozeßstoffes liegt (§ 286 ZPO), steht dies jedoch nicht entgegen.
Die Verträge, in die die Klägerin nach Ziff 0 XV des Grundstückskaufvertrages bis zu dem Vertragsablauf eintrat, waren im vorausgehenden Satz dahin gekennzeichnet, daß es sich um die bestehenden Miet~ und Pachtverträge handelte, deren Kündigung den Verkäufern oblag. Die Möglichkeit der Kündigung dieser Verträge durch die Verkäufer war mithin vorausgesetzt, Da die Verkäufer nun aber nicht Vertragspartner des zwischen Hilfswerk und Beklagtem abgeschlossenen Mietvertrages waren, ist nicht ersichtlich, wie sie diesen Vertrag wirksam hätten kündigen könneno Daß sie ihrerseits dem Hilfswerk das Grundstück mietweise überlassen hatten,ändert daran nichts. Kam aber für die Verkäufer schon mangels Vertragspartnerstellung kein Recht zur Kündigung des Mietvertrages zwischen Hilfs-werk und Beklagtem in Betracht, so bleibt unerfindlich, inwiefern dieser Vertrag dann dennoch denen zugerechnet werden kann, deren Kündigung den Verkäufern oblag und in die die Käuferin eintrat• Mit diesen Bedenken gegen seine Auslegung hätte das Berufungsgericht sich befassen müssen0
Auch in diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht ferner in Betracht ziehen müssen, daß der Vertrag von einem Notar beurkundet worden ist, bei dem davon auszugehen ist, daß er als Rechtskundiger auch die
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zutreffenden rechtlichen Formulierungen verwendet hato In anderer Hinsicht hat das Berufungsgericht dies allerdings zu berücksichtigen gesucht: Gegen die Auffassung der Klägerin, daß Ziff« IV sich auf Verträge beschränke, die die Voreigentümer abgeschlossen hätten, führt es unter Hinweis auf die Formulierung des Vertrags-textes durch eine rechtskundige Person ins Feld, daß der Eintritt des Grundstückskäufers in solche Verträge sich schon kraft Gesetzes zwingend aus § 571 BGB ergehen habe. Zutreffend macht die Revision jedoch dagegen geltend, das Berufungsgericht hätte erwägen müssen, ob es sich dabei nicht lediglich um eine allgemeine, in Grundstückskauf-vertragen häufig vorkommende Klausel handelt, die unabhängig' davon, daß sich ihr Inhalt schon aus dem Gesetz ergibt, der Klarheit halber in solche Verträge aufgenommon wird, unabhängig auch davon, ob derartige Verträge im Einzelfall abgeschlossen sind oder nicht.
d)	Sov/eit die Revision sich gegen die Auffassung wendet, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe mit dem Hilfswerk eine "als unmittelbarer Mietvertrag mit dem Beklagten" zu deutende Vereinbarung getroffen, gebt ihr Angriff ins Beere* Denn auch das Berufungsgericht hat offenbar nicht angenommen, daß zwischen Hilfswerk und Beklagtem ein neuer Mietvertrag zustande gekommen soi, der hier im übrigen im Hinblick auf seine vorausgesetzte Bauer nach § 566 Satz 1 BGB der Sehrixtform bedurft hätte und mangels Wahrung dieses Formerfordernisses infolge der durch die Klägerin ausgesprochenen Kündigung inzwischen beendet worden wäre (§ 566 Satz 2 BGB),
Dieser Revisionsangriff könnte sich allerdings auch dagegen richten, daß das Berufungsgericht dem Ver-
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halten des Hilfswerks eine Zustimmung zu dem Eintritt der Käuferin in den Mietvertrag entnommen bat (S. 13 d» BU)» Insoweit wäre der Angriff nach § 286 ZPO begründet» Denn das Berufungsgericht stützt die PestStellung der Zustimmung darauf, daß das Hilfswerk sieb vom Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs an nicht mehr als Vertragspartner der Grundstückseigentümer und des Beklagten angesehen habe, und führt dies auf eine »entsprechende Absprache” zurück» Dabei bleibt jedoch offen, ob das Hilfswerk seine Vertragspartnerstellung nicht deshalb als beendet angesehen hat, weil es - wovon das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeht (S. 10 unten BIT) - das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten als »nicht mehr rechtswirksam» angesehen hat» Dies wäre etwas anderes als die Zustimmung dazu, daß das Vertragsverhältnis fortbestand, die Verpflichtungen des Vermieters aber auf einen anderen übergingen. Pür einen solchen Übergang und die Zustimmung dazu war kein Raum, wenn das Vertragsverhältnis als überhaupt erloschen anzusehen war»
e)	Soweit die Re%rision weiter geltend macht, die einseitige Vorstellung des Beklagten über ein unmittelbares Pachtverhältnis zur Klägerin sei keine Grundlage für eine Vertragseinigung mit dieser, scheint sie wiederum zu verkennen, daß das Berufungsgericht offenbar nicht einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits annimmt, sondern dem Verhalten des Beklagten zunächst lediglich eine Einwilligung zur Vertragsübernahme durch die Klägerin entnimmt (S. 13 BÜ)0 Wenn allerdings der Revisionsangriff als auch gegen diese Wertung gerichtet anzusehen ist, so ist er in folgender Hinsicht nach § 286 ZPO begründet; Hat der Beklagte, v/ie
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das Berufungsgericht feststellt, ein Pachtverhältnis zwischen sich und der Klägerin angenommen, so ergibt dies noch nicht ohne weiteres die Erklärung seiner Einwilligung zur Vertragsübernahme durch die Klägerin» Bas Berufungsgericht hätte schon im Hinblick darauf, daß der Beklagte der im Jahre 1963 ausgesprochenen Kündigung des Vertrags durch das Hilfswerk nachdrücklich widersprochen hat, insbesondere auch erwägen müssen, ob der Beklagte nicht etwa davon ausging, der Pachtvertrag zwischen dem Hilfswerk und ihm bestehe fort, ein Pachtverhältnis zwischen ihm und der Klägerin sei aber infolge des Eigentumsübergangs am Grundstück ohne sein Zutun zustande-gekommen» Davon abgesehen hätte es näherer Darlegung bedurft, auf welche Weise und wem gegenüber die Einwilligung des Beklagten erklärt worden sein soll.
Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden» Auf die weiteren Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden»
Der Rechtsstreit ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten entscheidungsreif. Insbesondere kann auf dieser Grundlage nicht abschließend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit dem uneingeschränkten Räumungs- und Herausgabevorlangen der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgogensteht»
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Die Sache war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzu-verv; eisen* Diesem war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen*
Br. Augustin	Rothe	Br.	Freitag
 Mattem
Hill