Der Kläger, der unter Benutzung des Wassers vom WflHHH^BBach, gebildet vom Bach und dem wasserreicheren Schollberger Bach, kurz vor dessen Einmündung in die Wupper in sieben Teichen zuerst eine extensive und seit 1940 unter Einrichtung eines Bruthauses und von Brutteichen eine auf Zufütterung gerichtete (intensive) Forellenzucht betrieb, verlangt mit der im 03ctober 1953 eingereichten Klage von der Beklagten 10 000 DM als Teilbetrag eines Schadensersatzanspruchs mit der Begründung, seine Forellen seien seit 1940, in zunehmendem Umfang seit 1946 infolge einer durch die Beklagte bewirkten unerlaubten Verunreinigung dos Bachs verendet, und zwar im Jahr 1945 von den damals 10 000 bis 15 000 gehaltenen Fischen etwa die Hälfte und von den 1948 neu gesetzten 16 000 bis *?8 000 Jungfischen der allergrößte Teil bis zu dem Jahre 1950, so daß er *950 zur Aufgabe des jährlich mindestens 3 600 DM Reinertrag abwerfenden Betriebs gezwungen gewesen sei. Der Kläger behauptet, das Wasser des Baches sei nach Menge und Güte bestens zur intensiven Forcllenzucht geeignet gewesen und erst infolge der mangelhaften Klärung der Abwässer in dem Ausmaß verunreinigt worden, daß die Forellen mit verschleimten und verätzten Kiemen erstickt seien. Sie behauptet, für eine intensive Fischzucht in dem Umfang, wie sie der Kläger versucht habe (10 000 bis 15 000 Fische) reiche schon die darge-boteno Waosormenge gar nicht aus; dazu seien die Teiche de3 Klägers ungepflegt gewesen. Einleitung flüssiger Stoffe, die über das nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 PrWG erlaubte Maß wegen der Verunreinigung des Y/assers zu seinem Nachteil hinausging, an seinem Eigentum (Forellen) verletzt und infolge dieser anhaltenden rechtswidrigen Sachbeschädigung zur Aufgabe seines Gewerbebetriebes insgesamt gezwungen worden zu sein. Nach dieser Vorschrift hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, daß der unmittelbare Schaden (Eorellensterben in den Jahren 1945 bis 1950) durch das Eindringen der von der Beklagten auf ihre Rieselwiese geführten Abwässer in schlammiger oder flüssiger Form in den BflHHHIB Bach verursacht wurde, diese Verunreinigung des Bachs in dem erwähnten Sinn unerlaubt war und diese unerlaubte Verunreinigung auch in den folgenden Jahren in dem Maß angehalten hat, daß der von ihm eingerichtete Gewerbebetrieb infolge dieser Verunreinigung fernerhin nicht \tfirtschaft-lich hat weitergeführt werden können. Zum Nachteil des Klägers und damit unerlaubt wäre das Y/assor des Wfl|V flim Bachs durch die Beklagte als Unternehmerin der Ricsolanlage verunreinigt worden, wenn über die Riesol-v/iese Abwässer oder Schlammteile in den Bach gelangt wären und dieser Wasserverunreinigung, allein oder im Zusammenwirken mit Verunreinigungen anderer Anlage nunt erne hmer (§24 Abs.3 PrWG),die Forellen nicht nur geringfügig betroffen (§41 Abs. 2 PrWG), sondern in größerem Umfang getötet hätte. Bei der Feststellung der Auswirkungen eventueller Verunreinigungen des maßgeblichen Wasserlaufs über die Rieselwiose ist im Auge zu behalten, daß seinerzeit auch Verunreinigungen von anderen Anlagen einströmten, deren Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers aber - wie auch die Auswirkungen eventueller Verunreinigungen über die Rieselwiese - von der jeweils vorhandenen Menge und der Selbstreinigung des Gewässers bis zur Entnahme-steile durch den Kläger abhingen„wotaL jedoch jeder Unternehmer als Gesamtschuldner für die Folgen der ge-r samten Verunreinigung einzustehen hat(§ 24 Abs.3 PrWG). 2.) Entgegen dem Gutachten erster Instanz erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen, daß das Forellensterben durch eine von der Eieselwiese herrührenden Verunreinigung verursacht worden sei (S. Die Verhältnisse am W^HIHiB Bach und seine Zuflüsse seien nach den glaubhaften und durch Messungen nachgewiesenen Angaben des Sachverständigen Dr. Wiesner derart, daß die Wasserführung stark, auch rasch von einem zu dem anderen Tag auftretenden Schwankungen unterliege, die dort geradezu typisch seien* Bei der Inanspruchnahme dos Bachwassors nur zur Hälfte, wie seit 1946 tatsächlich geschehen, sei die gebotene Wassermonge für jede intensiv betriebene Fischzucht völlig ungenügend gewesen* Falls das Absterben der Forellen auf zu geringe Zufuhr von Speisewassor beruhen sollte, so bleibe allerdings offen, warum nicht nur ein Rückgang auf die mögliche Besatzdichte (10 Forellen je Quadratmeter) erfolgt sei, die Fische viel- Diese Frage hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Sachverständigenuntersuchungen nicht für bcantwortbar <= Eine natürliche Erklärung könne man jedoch dafür (allein oder im Verein mit der zu geringen Wassermenge) in irgend einer anderen Verschmutzung des Bachwassers, wie etwa einer Abwasserzuführung im Ursprungsgebiet des ScIBHBBpBa-ciis, dem Betrieb des Strandbads am ScHHII Bach, dem Einbringen und Einleiten von schädlichen Stoffen und Abwässern in den Siedlungen BflHHHiund dem Oberliegergebrauch Aus der Zeit, in der der Kläger seine Fischzucht noch betrieben habe, fehlten Abwasserproben (Abwassermenge und Mischproben zur Abwasserqualität), 30 daß eine Beurteilung des Einflusses der Rieselanlage auf den Bach zu jener Zeit und ein Vergleich de3 Einflusses zu jener Zeit zu demjenigen in der Zeit nach 1955 kaum möglich öci. Der Tatrichter hat jedoch bei seiner Beweiswürdigung, die zu dem Ergebnis führte, das Einbringen der Abwässer mit ihren Schmutzstoffen aus der Ricselwiese in den B0HBI Bach sei nicht erwiesen, in der Tat bestimmte, von der Revision als übergangen gerügte Teile des Beweisergebnisses, ins besondere Darlegungen über den Verlauf dos zv/eiten Sickergrabens in den maßgebenden Jahren 1945 bis 1955 nicht berücksichtigt, deren Mitberücksichtigung jedoch zu einem anderen Ergebnis führen kann. Marz 1957, daß das Wasser aus dem zweiten Auffang-graben, und zwar am nördlichen da, wo er jetzt kein Wasser mehr führt, vor der Änderung in einer Delle in den Bach geflossen (Bl. 344 GA)." Eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß das Wasser aus dem zv/eiten Auffanggraben, und zwar am nördlichen Ende da, wo er jetzt kein Wasser mehr führt, vor der Änderung in einer Delle in den Bach abgeflossen ist." Zu beachten ist dabei allerdings, daß dio Jahre von 1947 bis 1950 in Süddeutschland ausgesprochene Trockenjahre waren und noch zu prüfen wäre, wie sich die Niederschläge in diesen Jahren für den Fischzuchtbetriob des Klägers gestalten.” Demnach rechnen beide Sachverständige in der maßgebenden Zeit mit einem direkten Einfluß aus dem zweiten Sickergraben und dieser Einfluß hat gerade in Jahren mit geringen Niederschlägen das Wasser auch noch auf der Hohe des Wüstonhofs schädigen können. In diesem Zusammenhang wäre auch die Aussage dos Zeugen Gustav ScflHB vom 9* Februar 1961 (Bl. 732 GA: seinerzeitiges Heranziehen dos zweiten Grabens auf 10 bis 20 m an den Bach) zu würdigen und weiter in Betracht zu zichon, daß im Gutachten des chemischen Untersuchungsamts der Beklagten vom 21. und auch nach der Überprüfung durch das Wasserwirt-schaftsamt Düsseldorf im Jahre 1946 nicht ausgeschlossen war, daß in Zeiten starker Niederschläge die Reinigung bzw. in den hier entscheidenden Jahren von 1940 bis 1950 über die Rieselwiese Abwässer und Schmutzstoffe in den BflHHBBl Bach eingedrungen sind, so konnte die Klageabv/eisung nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Kläger sei diesen Beweis schuldig geblieben. Insbesondere konnten Verunreinigungen aus der Rieselwieso, soweit sie den Kläger schädigten, nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt v/erden, der Bach sei für das gesamte Niederschlagsge-bict der natürliche Vorfluter, der von jeher alle Niederschlags-, Haus- und Wirtschaftswasser auf genommen habe; er sei somit ein Abwasserbach, wie sie in einem Die Klage wäre ferner dann unbegründet, wenn über die Rieselwiesc zwar Abwässer in den Breidbacher Bach gedrungen wären, der Kläger jedoch nicht den Beweis erbringen könnte, daß die dadurch bewirkten Verunreinigungen des Wasserlaufs das Forellensterben (als "konkre-ten Haftungsgrund" vgl. Auch in dieser Hinsicht scheint das Berufungsgericht den Kläger im Hinblick auf die mögliche Ursächlichkeit eines Wassermangels in Zeiten des Niedrigstwasserstands und sonstiger Verunreinigungoquellen für beweisfällig zu erachten. Im ersten Pall wäre nicht ersichtlich, aus welchem Grund im Gegensatz zu den übrigen Abwässern gerade die von der Beklagten eingeführten, etwa wegen zu geringer Menge, wegen ihrer weniger schädlichen Zusammensetzung oder wegen der Selbstreinigung des Wassers, nicht zu dem Sterben der Forellen beigetragen haben sollen. Aus den in der zweiten Instanz erhobenen Sachverständigengutachten läßt sich dazu unmittelbar nichts entnehmen, weil die Beweisfragen dahingestellt waren, ob die Forellen-zucht des Klägers im Zeitpunkt der Beweiserhebung und früher seit 1938 je nach F/ntnahmc einer bestimmten Wassermenge bei Bestand der Kläranlage oder ohne die Hie-selv/ieoe sich erfolgversprechend hätte betreiben lassen. 1951• die Hälfte des vorbeifließenden Wassers (§43 Abs. 1 PrWG), nach der Verleihung zu zwei Drittel -reiche für seine Zucht - d.h. 25 Forellen je Quadratmeter - nicht aus (S. Daraus zieht es zwei Schlüsse: Zum einen sieht es darin neben anderen Verunreinigungen eine natürliche Erklärung für das Forellensterben, so daß aus diesem Grund eine etv/aige Verschmutzung durch die Klägerin nicht notwendig als schadensbegründende Ursache angenommen werden müsse. Zum andern entnimmt es aus dieser Feststellung, daß der Kläger zu keiner Zeit eine intensive Forellenzuolit hätte betreiben und daraus seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können, womit das Berufungsgericht offenbar aussprechen will, selbst wenn Forellen durch das von der Beklagten ein-gebrachte Abwasser getötet worden sein sollton, so wäre darauf doch nicht der vom Kläger geltend gemachte Schaden, nämlich der Ausfall seines Gewerbebetriebes, zurückzuführen (Verneinung der schadensausfüllenden Kausalität). Bei der Frage, ob dieser so bestimmte Minimalwert unterschritten worden ist, kommt es jedoch auf die Wassermenge an, die der Kläger tatsächlich entnommen hat und weiter nach der Betriebseinstellung in den weiteren Jahren entnommen hätte; gegen die Feststellung des Tatrichters, der Kläger habe von 1946 bis zur Betriebseinstollung tatsächlich nur die Hälfte entnommen, erhebt die Revision begründete Bedenken (vgl. Hätte die vom Kläger mit 25 Fischen je Quadratmeter betriebene Zucht an der äußersten Grenze dos Minimums (berechnet ohne unerlaubte Verschmutzung) noch bestehen können und wäre das Fischsterben (unter Umständen eben deshalb) durch die Verunreinigung der Beklagten (mit)verursacht worden, so haftete die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden. Nur für den Fall, daß das gebotene und vom Kläger tatsächlich entnommene Wasser auch bei der Güte, die es ohne die gesamten unerlaubten Verunreinigungen gehabt hätte, zu keiner intensiven Forollenzucht ausgereicht hätte und aus diesem Grund vom Kläger überhaupt keine intensive Zucht hätte betrieben worden können, würde die Verschmutzung durch die Beklagte als Ursache für die Betriebseinstellung aus fallen und damit ein darauf gegründeter Ersatzanspruch nicht entstanden sein. c) Zutreffend und - abgesehen von dem geltend gemachten besonderen Titel (Mühlenrecht) - verfahrensrechtlich unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Eigentümer eines Ufergrundstücks nur zur Ableitung der Hälfte des vorbeifließenden V/as3er berechtigt war (§43 Abs. 1 PrWG). Diese gesetzliche Abgrenzung des aus dem Grundeigentum fließenden Benutzungsrechts schließt eine vollständige Ableitung in Zeiten ge-ringereUassermengo durch den Kläger nicht au3, wenn die Ufernachbarn eine solche Ableitung tatsächlich duldeten, wie der Kläger behauptet hat (Bl. 608, 703 GA). Das Wasser wäre auch dann zu dem Nachteil eines anderen und damit unerlaubt verunreinigt, wenn dieser Andere seinerseits das Wasser nicht als Eigentümer, vielmehr in Zeiten des Niedrigstwassers von einem Ufernachbarn bezogen hätte. Ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten scheiterte unter dem erwähnten Gesichtspunkt der mangelnden Schadensverursachung durch die Verschmutzung nur, wenn der maßgebende Ufernachbar (Grah) in Zeiten des Niedrigstwassers eine Entnahme des Klägers über die Hälfte hinaus mit Erfolg widersprochen oder vor der Entnahme des Klägers am Mühlenwehr schon die Hälfte des vorbeifließenden Wassers für sich abgeleitet hätte und aus diesem Grund mangels hinreichenden Speisewassers dem Kläger auch ohne Verschmutzung des Wassers eine Forellenzucht nicht möglich gewesen wäre. Weiter führt das Berufungsgericht aus, nach den weiteren Aussagen des Zeugen GBB habe der Kläger auch nur die Hälfte des Bachwassers (tatsächlich) entnommen, nachdem er eine Anlage hierzu geschaffen habe. die Hälfte des Bachwassers zur Verfügung stand", wie sich der Zeuge ausdrückte, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Anlage zur hälftigen Entnahme geschaffen worden sei. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand läßt sich sonach nicht au3schließen, daß der Kläger jedenfalls in Zeiten zusätzlichen Bedürfnisses auf den Wasseranteil auch de3 Ufernachbars Grah zurückgegriffen hat und damit der Niedrigstwasserstand die vom Kläger betriebene Zucht nicht zu dem Erliegen zu bringen brauchte. Sollte der Kläger infolge unerlaubter Verunreinigungen des WBHHI Bachs, wenn vielleicht auch nur im Zusammenwirken mit anderen Verunreinigungen, durch die Beklagte zur Aufgabe seines Betriebs in vollem Umfang gezwungen worden sein oder wäre dadurch wenigstens seine Einschränkung auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeitspanne orzwungen worden, ohne daß der Kläger eine Ursache für diese Schließung mitzuverantworten hätte, so wäre die Einrede der Verjährung und im Hinblick auf den geltend gemachten Forderungsübergang weiter die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen.
BUNDESGERICHTSHOF 2063 06i
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_20/64
URTEIL
Verkündet am
16* Dezember 1966 Hirth,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rischzuchtmeisters Artur
S
hof QJ,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Pro ze i3bevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Stadtgemeindo Rat der Gemeinde,
vertreten durch den
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17- Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
T a t b .e s tm and:
Der Kläger, der unter Benutzung des Wassers vom WflHHH^BBach, gebildet vom Bach und dem
wasserreicheren Schollberger Bach, kurz vor dessen Einmündung in die Wupper in sieben Teichen zuerst eine extensive und seit 1940 unter Einrichtung eines Bruthauses und von Brutteichen eine auf Zufütterung gerichtete (intensive) Forellenzucht betrieb, verlangt mit der im 03ctober 1953 eingereichten Klage von der Beklagten 10 000 DM als Teilbetrag eines Schadensersatzanspruchs mit der Begründung, seine Forellen seien seit 1940, in zunehmendem Umfang seit 1946 infolge einer durch die Beklagte bewirkten unerlaubten Verunreinigung dos Bachs
verendet, und zwar im Jahr 1945 von den damals 10 000 bis 15 000 gehaltenen Fischen etwa die Hälfte und von den 1948 neu gesetzten 16 000 bis *?8 000 Jungfischen der allergrößte Teil bis zu dem Jahre 1950, so daß er *950 zur Aufgabe des jährlich mindestens 3 600 DM Reinertrag abwerfenden Betriebs gezwungen gewesen sei.
Den eingeklagten Teilbetrag gründet der Kläger auf den Vcrdienstaubfall des Jahres 1949 und soweit dieser den Klagebetrag nicht erreicht, auf diejenigen der folgenden Jahre in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
Die Beklagte führt eine seit ihrer Errichtung im Jahre 1938 zunehmend beschickte Abwässerleitung zwecks Verrieselung an eine stark abfallende Wiese, die sich bis zu dem Bach hinab erstreckt und etwa 1200
bis 1300 m oberhalb der Anlage des Klägers und 500 bis 600 m oberhalb des Zusammenflusses der beiden Ursprungsbäche befindet.
Der Abwässerkanal mündet in einen zu dem B|
Bach parallel verlaufenden 30 cm bis 50 cm tiefen Verteilergraben; 20 Schritt unterhalb dieses G-rabens wurde parallel zu ihm ein Zwischengraben von gleicher Tiefe gezogen, der erst bis in die Nähe des BflHHflliV Bachs verlängert, im Jahr 1955 jedoch wieder zur Vermeidung der Annäherung Verkürzt worden ist. Der Kläger behauptet, das Wasser des Baches sei nach Menge und Güte
bestens zur intensiven Forcllenzucht geeignet gewesen und erst infolge der mangelhaften Klärung der Abwässer in dem Ausmaß verunreinigt worden, daß die Forellen mit verschleimten und verätzten Kiemen erstickt seien. Eine
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Beschwerde des Klägers nach dem Kriege wurde durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 4» Januar 1947 zurückgewiesen. Im Verleihungsverfahren auf Grund des Antrags des Klägers vom Jahr 1942 wurde ihm 1951 das Recht auf Benutzung von 2/3 des Bachwassers für die Fischzucht verliehen. Der Kläger hat verschiedene Gutachten (Prof. Dr. Heiraerle, 1944; Prof. Y/urmbach, 1951; Fischereirat Dr. Trahms, 195»; Oberrogierungsrat Dr. Denzer, Albaum, **952), die Beklagte hat das Gutachten ihres chemischen Untersuchungs-amts (Oberchemierat Dr. Bartols, 1953)» die beiden letzten Gutachten mit Untersuchungsergobnissen, vorgelegt.
Die beklagte Stadtgemeinde hat beantragt, die Klage abzuwoisen. Sie behauptet, für eine intensive Fischzucht in dem Umfang, wie sie der Kläger versucht habe (10 000 bis 15 000 Fische) reiche schon die darge-boteno Waosormenge gar nicht aus; dazu seien die Teiche de3 Klägers ungepflegt gewesen. Soweit aber aus ihrer Riesclwiesc Abwässer in den Bach geflossen
seien,könnten sie wegen ihrer erheblichen Verdünnung durch den Zufluß des wasserreicheren sfBlB Bachs sowie anderer Nebenbäche keinen Schaden anrichten. Lägen für die Fischzucht schädliche Verunreinigungen vor, so rührten diese von anderen Abwässerzuflüssen her. Vorsorglich rechnete die Beklagte Zahlungen in Hohe von rund 5 000 DM auf den Klageanspruch an, die sie auf Grund der gegen sie bewirkten einstweiligen Verfügung an den Kläger schon geleistet hat. Soweit ein Schadensersatz anspruch in der Person des Klägers und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau gegen die Beklagte ent-
standen sein sollte, ist er nach dem Vortrag der Beklagten in Höhe der Fürsorgeleistungen des Bezirksfürsorgeverbands an den Kläger und seine verstorbene Ehefrau gemäß § 21 a Fürsorgepflichtverordnung auf diesen Verband übergeleitet worden. Hinsichtlich der bis Anfang Oktober 1950 etwa entstandenen Ersatzansprüche erhobt die Beklagte die Verjährungseinrede.
Da3 Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens de3 Regierungsfischereirats Br. BiJK vom 13-Januar 1955 durch Grundurteil vom 20* Juli ^955 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten nach Einholung weiterer Gutachten eines Fischerei- und eines Abwässersachverständigen (Fischereirat Dr. Wiesner, Augsburg; Baurat Dipl. Ingenieur Geirner, Aachen), die sich auch mit den Üntersuchungser-gebnissen des Direktors der Landesanstalt für Fischerei von Nordrhein-Westfalen (Oberregierungsrat Dr. Denzer) befaßten, die Klage abgev/iesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I,
1.) Der Kläger behauptet, durch eine unerlaubte Handlung der Beklagten, nämlich durch das Eindringen schlammiger Stoffe (§ 19 Abs. 1 PrWG) oder durch die
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Einleitung flüssiger Stoffe, die über das nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 PrWG erlaubte Maß wegen der Verunreinigung des Y/assers zu seinem Nachteil hinausging, an seinem Eigentum (Forellen) verletzt und infolge dieser anhaltenden rechtswidrigen Sachbeschädigung zur Aufgabe seines Gewerbebetriebes insgesamt gezwungen worden zu sein. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch auf § 24*PrWG. Nach dieser Vorschrift hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, daß der unmittelbare Schaden (Eorellensterben in den Jahren 1945 bis 1950) durch das Eindringen der von der Beklagten auf ihre Rieselwiese geführten Abwässer in schlammiger oder flüssiger Form in den BflHHHIB Bach verursacht wurde, diese Verunreinigung des Bachs in dem erwähnten Sinn unerlaubt war und diese unerlaubte Verunreinigung auch in den folgenden Jahren in dem Maß angehalten hat, daß der von ihm eingerichtete Gewerbebetrieb infolge dieser Verunreinigung fernerhin nicht \tfirtschaft-lich hat weitergeführt werden können. Zum Nachteil des Klägers und damit unerlaubt wäre das Y/assor des Wfl|V flim Bachs durch die Beklagte als Unternehmerin der Ricsolanlage verunreinigt worden, wenn über die Riesol-v/iese Abwässer oder Schlammteile in den Bach
gelangt wären und dieser Wasserverunreinigung, allein oder im Zusammenwirken mit Verunreinigungen anderer Anlage nunt erne hmer (§24 Abs. 3 PrWG),die Forellen nicht nur geringfügig betroffen (§41 Abs. 2 PrWG), sondern in größerem Umfang getötet hätte. In diesem Umfang wäre der auf den Verlust dor Forellen (1949) gestützte Ersatzanspruch begründet. Der auf die Einstellung des Gewerbebetriebs (ab 1950) gestützte Ersatzanspruch wäre begründet, wenn die Wasserverunreinigung über das Forellensterben in
den Jahren 1945 his 1949 hinaus eine Forellenzucht wirtschaftlich überhaupt unmöglich gemacht hätte, oder jedenfalls insoweit und insolange, als im Vergleich zu dem Zustand, der ohne diese Verunreinigung Vorgelegen hätte, aus dem Betrieb nur ein geringerer Gewinn hätte gezogen werden können. Bei der Feststellung der Auswirkungen eventueller Verunreinigungen des maßgeblichen Wasserlaufs über die Rieselwiose ist im Auge zu behalten, daß seinerzeit auch Verunreinigungen von anderen Anlagen einströmten, deren Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers aber - wie auch die Auswirkungen eventueller Verunreinigungen über die Rieselwiese - von der jeweils vorhandenen Menge und der Selbstreinigung des Gewässers bis zur Entnahme-steile durch den Kläger abhingen„wotaL jedoch jeder Unternehmer als Gesamtschuldner für die Folgen der ge-r samten Verunreinigung einzustehen hat(§ 24 Abs. 3 PrWG). V/eiter ist dabei zu beachten, daß nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Forellenzucht ein Zusammenhang zwischen der Intensität des Zuchtbetriebs (Verhältnis der eingesetzten und mit Zufütterung erhaltenen Fische zur Teichfische) sowie der Menge und der Güte des Speisewassers dergestalt besteht, daß eine bestimmte Intensität eine Mindest-Niedrigstwassermenge und eine Mindestgüte voraussetzt, wobei diese veränderlichen Größen wechselseitig voneinander abhängig sind. Biese im Einzclfall schwer überschaubaren, zu dem Teil von den Vitterungoverhältnissen abhängigen Größen sowie deren Zusammenhänge machen den Nachweis dafür, daß in einem jahrelang zurückliegenden Zeitraum eine einzelne, ihrer Zusammensetzung und Menge nach weder im maßgebenden Zeit- " raum noch später näher erfaßten Verunreinigung etv/a 1300 m
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bachabwärto nach Aufnahme eines anderen größeren Gewässers da3 Poreliensterben (mit)bewirkt haben, überaus schwierig, wenn nicht gar unmöglich (Ergänzungsgutachten Dr. WiOsner, S. *5 ff = 912 GA).
2.) Entgegen dem Gutachten erster Instanz erachtet das Berufungsgericht nicht für erwiesen, daß das Forellensterben durch eine von der Eieselwiese herrührenden Verunreinigung verursacht worden sei (S. 12m, 31 BU) oder daß auch nur Abwässer aus der Rieselwiese in den Bach eingedrungen seien
(S. 12, 20 m BU).
Es führt dazu im einzelnen aus:
Wenn die Forellen des Klägers in größerer Zahl verendet seien, so könne dies seine natürliche Erklärung darin finden, daß in Zeiten dos niedrigsten Wassers zu wenig Speisewassor zugoflosscn sei. Die Verhältnisse am W^HIHiB Bach und seine Zuflüsse seien nach den glaubhaften und durch Messungen nachgewiesenen Angaben des Sachverständigen Dr. Wiesner derart, daß die Wasserführung stark, auch rasch von einem zu dem anderen Tag auftretenden Schwankungen unterliege, die dort geradezu typisch seien*
Bei der Inanspruchnahme dos Bachwassors nur zur Hälfte, wie seit 1946 tatsächlich geschehen, sei die gebotene Wassermonge für jede intensiv betriebene Fischzucht völlig ungenügend gewesen* Falls das Absterben der Forellen auf zu geringe Zufuhr von Speisewassor beruhen sollte, so bleibe allerdings offen, warum nicht nur ein Rückgang auf die mögliche Besatzdichte (10 Forellen je Quadratmeter) erfolgt sei, die Fische viel-
mehr restlos eingegangen seien, wie vom Berufungsgericht unterstellt wird. Diese Frage hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Sachverständigenuntersuchungen nicht für bcantwortbar <= Eine natürliche Erklärung könne man jedoch dafür (allein oder im Verein mit der zu geringen Wassermenge) in irgend einer anderen Verschmutzung des Bachwassers, wie etwa einer Abwasserzuführung im Ursprungsgebiet des ScIBHBBpBa-ciis, dem Betrieb des Strandbads am ScHHII Bach, dem Einbringen und Einleiten von schädlichen Stoffen und Abwässern in den Siedlungen BflHHHiund dem Oberliegergebrauch
(Teichanlage Fehl) finden. Neben Abwasserstößen kämen jedoch auch weitere Ursachen in Betracht, wie etwa Fütterungsfehler, Störungen im Wasserlauf, Sauerstoffmangel (besonders bei Nacht), Krankheiten und Seuchen. Auf Grund der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz sei jedoch schon gar nicht erwiesen, daß Abwasser der Ricselwiese in den Bach eingedrungen seien.
Neben der Würdigung von Zeugenaussagen verweist der Tatrichter auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wiosner, wonach bei sorgfältiger Betreuung der Rieselwiese ’'direkte schädliche Einflüsse" der Abwasseranlage auf die Fischteiche des Klägers nicht vorhanden seien. Das Wasser des WflHHHHB Bachs sei auf Höhe des Anwesens des Klägers nach seinem Sauerstoffgehalt und Permanganatverbrauch befriedigend, im ganzen mittelmäßig, seiner Güte nach also jedenfalls zur Forellenzucht geeignet. Aus der Zeit, in der der Kläger seine Fischzucht noch betrieben habe, fehlten Abwasserproben (Abwassermenge und Mischproben zur Abwasserqualität), 30 daß eine Beurteilung des Einflusses der Rieselanlage auf den Bach zu jener Zeit und ein
Vergleich de3 Einflusses zu jener Zeit zu demjenigen in der Zeit nach 1955 kaum möglich öci.
II.
Eie Revision ist begründet»
1.) Einbringen von schlammigen Stoffen und Einleiten von Abwässern.
Allerdings spricht entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa von vornherein eine tatsächliche Vermutung für eine Hitverursachung de3 Poreliensterbens durch die Abwässer der Rieseiwiese. Der Tatrichter hat jedoch bei seiner Beweiswürdigung, die zu dem Ergebnis führte, das Einbringen der Abwässer mit ihren Schmutzstoffen aus der Ricselwiese in den B0HBI Bach sei nicht erwiesen, in der Tat bestimmte, von der Revision als übergangen gerügte Teile des Beweisergebnisses, ins besondere Darlegungen über den Verlauf dos zv/eiten Sickergrabens in den maßgebenden Jahren 1945 bis 1955 nicht berücksichtigt, deren Mitberücksichtigung jedoch zu einem anderen Ergebnis führen kann. Der Sachverständige Dr. Wiesner kam, ebenso wie der Sachverständige Geimor zwar für die derzeitigen Verhältnisse zu dem Ergebnis,
’’daß bei sorgfältig Betreuung der Rieselwiese der BeklagtonTund~sachgemäßer Unterhaltung der Teichanlage des Klägers und bei einer Bewirtschaftung derselben, die den gegebenen Wasserverhältnissen nach Qualität und Menge während des ganzen Jahres entspricht, kein direkter schädlicher Einfluß der Rieaelwiese auf die Nutzung der Teiche vorhanden ist" {Bl. 632 GA).
Für die maßgebende Beweisfrage laut Beweisbeschluß vom
8. Juni I960, nämlich für die Zeit vcm. 1940. bis J.95Q führt der Sachverständige jedoch auf S. 19 des Gutachtens aus:
"Die Verhältnisse von 1940 bis 1950 sind sehr schwer zu beurteilen. Es kann sein, daß in dieser Zeit die Rieselv/iose nicht so gestaltet war und unterhalten wurde, v/ie es den Anforderungen einer sachgemäßen und sorgfältigen Abwasserbeseitigung entspricht. Es darf daran erinnert werden, daß der sogenannt eZw^jehengraben früher bis in die Nähe des bHIHHHBaches reichte (Bl. 343 GA). Nach Angaben des Klägers ist das restliche Stück erst vor zwei Jahren (das war also 1955) abgesperrt worden. Die Sachverständigen erklärten bei der Ortsbesichtigung am 18. Marz 1957, daß das Wasser aus dem zweiten Auffang-graben, und zwar am nördlichen da, wo er jetzt kein Wasser mehr führt, vor der Änderung in einer Delle in den Bach geflossen (Bl. 344 GA)."
In dem Protokoll vom 18. März ist auf S. 5/6 (Bl. 343/4 GA) niedergelegt:
"Es wurde sodann die Rieselwiese in Augenschein genommen.... Etwa 20 Schritt unterhalb dieses Vorteilergrabens verläuft etwa parallel dazu ein Zwischengraben. Dieser Zwischengraben verläuft jetzt nur bis etwa 30 m von Süden nach Norden, das restliche Stück war früher durchgeführt bis in die Nähe dos Baches. Nach Angaben der Beklagten ist dieses restliche Stück vor etwa 2 Jahren abgesperrt worden. Es enthält kein Wasser mehr. Nach Angabe der Stadt hat das Wasser aus dem restlichen Stück keinen freien Ablauf direkt in den Bach gehabt.
Die Sachverständigen erklärten:
Eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß das Wasser aus dem zv/eiten Auffanggraben, und zwar am nördlichen Ende da, wo er jetzt kein Wasser mehr führt, vor der Änderung in einer Delle in den Bach abgeflossen ist."
12' -
Ähnlich hat sich der Sachverständige Gelmer im Gutachten vom 29. September 1959, S. 12 (Bl. 531) ausgesprochen:
’’Beim Ortstermin am 18. März 1957 wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, daß in früheren Jahren am Ende des unteren Sickergrabens das Abwasser unmittelbar in den Vorfluter gelangen konnte.
Abgesehen von den in den beiden Grüben abge-setzten und angofaulten Stoffen konnte also das Abv/asser bei starkem Regen, noch unbedeutend gereinigt, direkt in den Wildbach gelangen und für eine bestimmte Zeitspanne eine stärkere Verunreinigung des Bachwassers verursachen, woraus sich vielleicht Abweichungen früherer Beobachtungen gegenüber denen der letzten Jahre erklären lassen. Da der Untergrund keinen idealen Boden für Abwasserversickerung darstellt, kann bei starkem Regen das Wasser aus den Gräben durch natürliche und künstliche Gänge (Maulwurfgüngo.) ’ und durch Überlaufen in den Rieselhang gelangen, ohne dio vorher erforderliche Reinigung wie bei der vorgesehenen Versickerung erfahren zu haben.”
Br. Wiesner führt auf S. ^9/20 (S. 637/8 GA) weiter aus:
’’Untersuchungsergobnisso von dem Sachverständigen Dipl.Ing.Geimer und mir liegen für die £eit vor 1957 nicht vor. Ich habe mich bemüht, in der Anlage .... die Untersuchungsergobnisso in den Jahren 1946 bis 1953 zusammenzustellen.........
Aus der Zusammenstellung der Güteklassen ... darf vielleicht geschlossen werden, daß die Verhältnisse von 1945 •••• bis 1950 .... schlechter lagen und bei der intensiven Nutzung der Pischzuchtanlagc empfindliche Verluste durch dio Verrieselung der Abv/ässcr entstanden sein können. Zu beachten ist dabei allerdings, daß dio Jahre von 1947 bis 1950 in Süddeutschland ausgesprochene Trockenjahre waren und noch zu
prüfen wäre, wie sich die Niederschläge in diesen Jahren für den Fischzuchtbetriob des Klägers gestalten.”
Dazu hat Dr. Wiesner im Ergänzungsgutachten S. 16 (Bl. 913 GA) zur Frage des Einflusses der Abwässeranlage in früheren Jahren ausgeführt:
..... Zu den Ausführungen in Abs. 1 auf S.
20 des genannten Gutachtens (Bl. 638 GA) ist festzustellen, daß nach der Zusammenstellung des Wetteramts Mühlheim (Ruhr) .■.. der Witterungsverlauf im Gebiet von an-
ders war als in Süddeutschland. Hohe Lufttemperaturen und geringe Niederschläge gab es nur im Sommer der Jahre 1947 und 1950.
Fast gleiche Verhältnisse lagen aber im Sommer 1959 vor. Im Sommer *'954 waren die Witterungsverhältnisse ziemlich günstig (hohe Niederschläge bei relativ niedrigen Lufttemperaturen), 1955 merklich ungünstiger und 1956 v/ieder sehr günstig. Man wird also kaum zu der Annahme neigen können, daß eine intensive Nutzung nach den schlechten Ergebnissen in den Jahren 1948 mit 1951 nicht mehr zu demutbar gewesen wäre.”
Demnach rechnen beide Sachverständige in der maßgebenden Zeit mit einem direkten Einfluß aus dem zweiten Sickergraben und dieser Einfluß hat gerade in Jahren mit geringen Niederschlägen das Wasser auch noch auf der Hohe des Wüstonhofs schädigen können. In diesem Zusammenhang wäre auch die Aussage dos Zeugen Gustav ScflHB vom 9* Februar 1961 (Bl. 732 GA: seinerzeitiges Heranziehen dos zweiten Grabens auf 10 bis 20 m an den Bach) zu würdigen und weiter in Betracht zu zichon, daß im Gutachten des chemischen Untersuchungsamts der Beklagten vom 21. August 1953 schon die Möglichkeit des Abflusses in Betracht gezogen wurde (S. 2 und 5 des Gutachtens = Bl. 27, 30 GA)
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und auch nach der Überprüfung durch das Wasserwirt-schaftsamt Düsseldorf im Jahre 1946 nicht ausgeschlossen war, daß in Zeiten starker Niederschläge die Reinigung bzw. Versickerung zu demindest erschv/ert wurde, wie in der Verfügung des Regierungspräsident ten von Düsseldorf vom 4« Januar 1947 (Bl- 25 GA) ausgeführt ist. Schließlich kann in diesem Zusammenhang noch bedeutsam sein, daß auch im Ergänzungsgutachten auf S. 10 (Bl. 907 GA) die Sauerstoffzehrung als befriedigend angesehen wurde, jedoch gegenüber der Beurteilung im Hauptgutachten festgestellt wurde, daß größere Abweichungen bei der Sauerstoffzehrung und dem Permanganatverbrauch Vorkommen könnten. Da die Berücksichtigung der genannten Umstände zu einem anderen Boweisergebnis führen kann, nämlich dahin, daß ^
in den hier entscheidenden Jahren von 1940 bis 1950 über die Rieselwiese Abwässer und Schmutzstoffe in den BflHHBBl Bach eingedrungen sind, so konnte die Klageabv/eisung nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der Kläger sei diesen Beweis schuldig geblieben.
Bei der erneuten zusammenfassenden Wüdigung, wobei *
auch der Sachvortrag des Klägers über die damalige Wa3sergütc dos Bachwasser3 ober- und unterhalb der Riesclv/ieso einzubeziehon wäre, wird bei der Berücksichtigung der Tatsache, daß Dr. Bartels gesunde Forellen in Höhe der Toichanlage Fehl beobachtet hat und an anderen Stellen des WflHHHMBachs Forellen gezüchtet wurden, in Betracht gezogen werden müssen, wie die Revision zutreffend hervorhebt, daß extensive oder allenfalls mäßig intensive Betriebe nicht so hohe Anforderungen an die Güte des Speisewassers stellen und ge-
fährliche Abwässerstöße nicht dieselben Folgen zu haben brauchten, wie sie bei sehr intensiven Betrieben auftreten. Auch wäre zu klären, ob Abwässerstöße, die einen intensiven, unter Umständen unter äußerster Ausnutzung der Wassermenge und -güte eines Wasserlaufs betriebene Zucht zu dem Erliegen bringen können, nicht gerade in den klimatisch ungünstigen Jahren 1947 und 1950 hervorgerufen worden sind und unter solchen Umständen besonders schädliche Wirkungen entfalten konnten (vgl. Ergänzungsgutachten Br. Wiesner, S. 16 unten/17 oben = Bl. 915/14 GA), während sowohl Verunreinigungen über die Rieselv/iese überhaupt als auch schädliche Folgen solcher etwaigen Verunreinigungen durch die jahresklimatischen Verhältnisse Anfang der fünfziger Jahre hintangehalten worden sein können.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß das Recht des Eigentümers, Wasser oder andere flüssige Stoffe oberirdisch oder unterirdisch, unmittelbar oder mittelbar einzuleiten, schon nach preußischem Recht (§ 40, 41 PrWG) unter keinen der vielfältigen klimatischen, geologischen oder biologischen Umständen, die die Verhältnisse eines Wasserlaufs im Jahresablauf verschiedenartig bestimmen, erlaubte, das Wasser eines solchen Wasscrlaufs zu dem Nachteil eines anderen zu verunreinigen. Insbesondere konnten Verunreinigungen aus der Rieselwieso, soweit sie den Kläger schädigten, nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt v/erden, der Bach sei für das gesamte Niederschlagsge-bict der natürliche Vorfluter, der von jeher alle Niederschlags-, Haus- und Wirtschaftswasser auf genommen habe; er sei somit ein Abwasserbach, wie sie in einem
Industriegebiet,'vornehmlich bei der metallverarbeitenden Industrie, üblich sei. Ebensowenig ist der im Jahr 1947 vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf vertretene Standpunkt haltbar, in den Zeiten, in denen unvermeidbare Ablagerungen in den Zuleiter und den Versickerungsgräben aufgeschwemmt und fortgerissen werden können, müsse es dem Fischzüchter überlassen bleiben, zu dem Schutz seines Fischteichs die Zuführung von Bachwasser abzusperren.
2 •) Urs a che n zu s amm e nh an f^wi schen_ Was serve r un-reinigung und Forellensterben.
Die Klage wäre ferner dann unbegründet, wenn über die Rieselwiesc zwar Abwässer in den Breidbacher Bach gedrungen wären, der Kläger jedoch nicht den Beweis erbringen könnte, daß die dadurch bewirkten Verunreinigungen des Wasserlaufs das Forellensterben (als "konkre-ten Haftungsgrund" vgl. BGH NJW 1951, 405 * IM ZPO § 287 Nr. 3; Nr. 5; § 286 Nr. 19) verursacht oder im Zusammenwirken mit anderen Verunreinigungen mitverursacht haben. Auch in dieser Hinsicht scheint das Berufungsgericht den Kläger im Hinblick auf die mögliche Ursächlichkeit eines Wassermangels in Zeiten des Niedrigstwasserstands und sonstiger Verunreinigungoquellen für beweisfällig zu erachten. So könnten die vom Berufungsgericht vermißten Mischproben der Abwässer in den Jahren bis 1950 (S. 23/24 BU) nur für diese Beweisführung dienlich sein.
a) Was die Möglichkeit der Verursachung durch "sonstige Verunreinigungsquellon" (S. 20 2. Abs. BU), durch "Abwässerstößc" (S. 23 BU) anbelangt, ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht aus irgendwelchen Gründen die aus der Rieselv/iese eingeführten Abwässer als Ursache völlig ausgeschlossen wissen will oder ob es
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davon ausgegangen ist, oine Haftung dor Beklagten entfalle schon dann, wenn das Poreliensterben nur im Zusammenwirken mit anderen Abwässerzuführungen bewirkt worden ist, ohne daß sich ein bestimmter Anteil der Abwässer der Beklagten als Ursache nachweisen läßt. Im ersten Pall wäre nicht ersichtlich, aus welchem Grund im Gegensatz zu den übrigen Abwässern gerade die von der Beklagten eingeführten, etwa wegen zu geringer Menge, wegen ihrer weniger schädlichen Zusammensetzung oder wegen der Selbstreinigung des Wassers, nicht zu dem Sterben der Forellen beigetragen haben sollen. Aus den in der zweiten Instanz erhobenen Sachverständigengutachten läßt sich dazu unmittelbar nichts entnehmen, weil die Beweisfragen dahingestellt waren, ob die Forellen-zucht des Klägers im Zeitpunkt der Beweiserhebung und früher seit 1938 je nach F/ntnahmc einer bestimmten Wassermenge bei Bestand der Kläranlage oder ohne die Hie-selv/ieoe sich erfolgversprechend hätte betreiben lassen. Im zweiten Pall wäre § 24 Abs. 3 PrWG übersehen, wonach der Unternehmer einer jeden Anlage als Gesamtschuldner für den Schaden haftet, wenn die Verunreinigung von mehreren Anlagen herrührt.
b) Die rechtlichen Überlegungen und die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Betrachtung über den Ursachenzusammenhang in der Richtung zugrunde legt, das umfangreiche und fortlaufende Porollensterben, wie es vom Kläger dargelegt und vom 'fatrichter unterstellt wird, könnte seine natürliche Erklärung im Wassermangel finden, halten einer Überprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht entnimmt aus dem Sachverständigengutachten, der dem Kläger von Rechts wegen zur Verfügung stehende Speisewasserzufluß - nämlich bis
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1951• die Hälfte des vorbeifließenden Wassers (§43 Abs. 1 PrWG), nach der Verleihung zu zwei Drittel -reiche für seine Zucht - d.h. 25 Forellen je Quadratmeter - nicht aus (S. 18 und 19 Mitte BU). Daraus zieht es zwei Schlüsse: Zum einen sieht es darin neben anderen Verunreinigungen eine natürliche Erklärung für das Forellensterben, so daß aus diesem Grund eine etv/aige Verschmutzung durch die Klägerin nicht notwendig als schadensbegründende Ursache angenommen werden müsse. Zum andern entnimmt es aus dieser Feststellung, daß der Kläger zu keiner Zeit eine intensive Forellenzuolit hätte betreiben und daraus seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können, womit das Berufungsgericht offenbar aussprechen will, selbst wenn Forellen durch das von der Beklagten ein-gebrachte Abwasser getötet worden sein sollton, so wäre darauf doch nicht der vom Kläger geltend gemachte Schaden, nämlich der Ausfall seines Gewerbebetriebes, zurückzuführen (Verneinung der schadensausfüllenden Kausalität). Nicht zu beanstanden ist, die Untorschrei-tung des durch den gegebenen Grad der Intensität bestimmten Minimalzuflusses als Ursache des Fischsterbens in Betracht zu ziehen, soweit dieses Minimum ohne die in Betracht gezogenen unerlaubten Verschmutzungen bestimmt wird. Bei der Frage, ob dieser so bestimmte Minimalwert unterschritten worden ist, kommt es jedoch auf die Wassermenge an, die der Kläger tatsächlich entnommen hat und weiter nach der Betriebseinstellung in den weiteren Jahren entnommen hätte; gegen die Feststellung des Tatrichters, der Kläger habe von 1946 bis zur Betriebseinstollung tatsächlich nur die Hälfte entnommen, erhebt die Revision begründete Bedenken (vgl. unten c).
Hätte die vom Kläger mit 25 Fischen je Quadratmeter betriebene Zucht an der äußersten Grenze dos Minimums (berechnet ohne unerlaubte Verschmutzung) noch bestehen können und wäre das Fischsterben (unter Umständen eben deshalb) durch die Verunreinigung der Beklagten (mit)verursacht worden, so haftete die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden. Eine weitere Frage ist solchenfalls aber, in welcher Höhe ein Schaden dem Kläger aus dieser Verursachung entstanden v/äre. Es wäre in diesem Fall zu prüfen, ob dem Kläger zwecks Schadensminderung ein geringerer Grad der Intensität (20 oder 10 Fische je Quadratmeter) zuzu demuten war oder ob er nicht eine eventuell jahresklimatisch bedingte Verursachung hätte erkennen können und die der Gefährdung angepaßte Intensität unter Umständen unter Wasserkontrolle in den folgenden Jahren hätte auf nehmen müssen. Nur für den Fall, daß das gebotene und vom Kläger tatsächlich entnommene Wasser auch bei der Güte, die es ohne die gesamten unerlaubten Verunreinigungen gehabt hätte, zu keiner intensiven Forollenzucht ausgereicht hätte und aus diesem Grund vom Kläger überhaupt keine intensive Zucht hätte betrieben worden können, würde die Verschmutzung durch die Beklagte als Ursache für die Betriebseinstellung aus fallen und damit ein darauf gegründeter Ersatzanspruch nicht entstanden sein.
c) Zutreffend und - abgesehen von dem geltend gemachten besonderen Titel (Mühlenrecht) - verfahrensrechtlich unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Eigentümer eines Ufergrundstücks nur zur Ableitung der Hälfte des vorbeifließenden V/as3er berechtigt war (§43 Abs. 1 PrWG). Die Verfügung über
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die andere Wasserhälfte stand nach dem Gesetz seinen Gegenüberliegern, den Ufernachbarn GflB und KoflV
geb. KnHBI zu. Diese gesetzliche Abgrenzung des aus dem Grundeigentum fließenden Benutzungsrechts schließt eine vollständige Ableitung in Zeiten ge-ringereUassermengo durch den Kläger nicht au3, wenn die Ufernachbarn eine solche Ableitung tatsächlich duldeten, wie der Kläger behauptet hat (Bl. 608, 703 GA). Das Wasser wäre auch dann zu dem Nachteil eines anderen und damit unerlaubt verunreinigt, wenn dieser Andere seinerseits das Wasser nicht als Eigentümer, vielmehr in Zeiten des Niedrigstwassers von einem Ufernachbarn bezogen hätte. Die Regelung des Rechtsverhältnisses zwisehen den beiden Ufernachbarn, mag es -wie der Kläger meint - durch einen besonderen Titel auf Grund eines alten Mühlenrechts oder auf Grund einer zuvor oder nachher, ausdrücklich oder still« schweigend erteilten Verfügung des einen zugunsten des anderen bestimmt sein, berührt nicht die Grenze eines Eigentümereinleitungsrechts gegenüber dem durch die Verunreinigung geschädigten Wasserbenutzer, hier gegenüber dem Fischzüchter. Ein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten scheiterte unter dem erwähnten Gesichtspunkt der mangelnden Schadensverursachung durch die Verschmutzung nur, wenn der maßgebende Ufernachbar (Grah) in Zeiten des Niedrigstwassers eine Entnahme des Klägers über die Hälfte hinaus mit Erfolg widersprochen oder vor der Entnahme des Klägers am Mühlenwehr schon die Hälfte des vorbeifließenden Wassers für sich abgeleitet hätte und aus diesem Grund mangels hinreichenden Speisewassers dem Kläger auch ohne Verschmutzung des Wassers eine Forellenzucht nicht möglich gewesen wäre. Dafür ist nichts vorgetragen. Es bedarf
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daher keiner Prüfung, oh gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Gj^phahe seine Zustimmung dafür, daß der Kläger unter Umständen für in erforderliches Speisev/as3er aus seinem Anteil ableitc, nicht erteilt, verfahrensrechtliche Bedenken bestehen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, zudem stehe gar nicht fest, daß der Kläger mittels der Wehranlage - ab 1946 - tatsächlich das ganze Bachwasser entnommen habe. Dies hat der Kläger allerdings nicht, da nach dem seitherigen Yortrag beim Normalwasserstand die Hälfte des Wasserangebots ausreichte. Maßgebend sind nach dem Sachverständigenurteil und damit unter Umständen rochtserheblich nur die Entnahmen in Zeiten des Niedrigstwasserstandes. Weiter führt das Berufungsgericht aus, nach den weiteren Aussagen des Zeugen GBB habe der Kläger auch nur die Hälfte des Bachwassers (tatsächlich) entnommen, nachdem er eine Anlage hierzu geschaffen habe. Diese Würdigung bezieht sich auf die Aussage des Zeugen , 1946 habe auf Veranlassung des Regierungspräsidenten ein Techniker eine Einrichtung schaffen sollen, die jedem der beiden Ufernachbarn die Verfügung über die Hälfte des Wassers gewährleistete, eine solche Einrichtung habe alsdann der Kläger selbst geschaffen. Es ist nicht klargestellt, um welche Art von Einrichtung es sich dabei handeln sollte. Jedenfalls kann aus der Erstellung einer Einrichtung, "daß jedem von uns ..... die Hälfte des Bachwassers zur Verfügung stand", wie sich der Zeuge ausdrückte, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Anlage zur hälftigen Entnahme geschaffen worden sei. Entscheidendes wäre daraus nur zu schließen, wenn Grab tatsächlich erhebliches Wasser abgeleitet hätte, und zwar gerade in Zeiten des zusätz-
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liehen Bedarfs des Klägers, d.h. in Zeiten des Nied-rigstv/asserstands. Dafür läßt sich aus dem Sachverhalt nichts entnehmen; abgesehen davon bleibt unklar, womit der Zeuge "so halbwegs einverstanden" war, offenbar nicht mit der Verlegung seines Teichs, dann aber wohl mit der Verwertung seines Wasseranteils durch den Kläger.
Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand läßt sich sonach nicht au3schließen, daß der Kläger jedenfalls in Zeiten zusätzlichen Bedürfnisses auf den Wasseranteil auch de3 Ufernachbars Grah zurückgegriffen hat und damit der Niedrigstwasserstand die vom Kläger betriebene Zucht nicht zu dem Erliegen zu bringen brauchte. Die weiteren von der Revision im Zusammenhang mit der Feststellung des in den entscheidenden Jahren vom V/üstenhofer Bach tatsächlich geführten Niedrigstwassers und der für den Betrieb des Klägers erforderlichen Mindestmenge erhobenen Verfahrensrügen bedürfen danach keiner Prüfung.
Sollte der Kläger infolge unerlaubter Verunreinigungen des WBHHI Bachs, wenn vielleicht auch nur im Zusammenwirken mit anderen Verunreinigungen, durch die Beklagte zur Aufgabe seines Betriebs in vollem Umfang gezwungen worden sein oder wäre dadurch wenigstens seine Einschränkung auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeitspanne orzwungen worden, ohne daß der Kläger eine Ursache für diese Schließung mitzuverantworten hätte, so wäre die Einrede der Verjährung und im Hinblick auf den geltend gemachten Forderungsübergang weiter die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen. Auch unter diesen Gesichts-
punkten kann nach dem derzeitig festgestellten Sach-Verhältnis das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, so daß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückverwiesen werden mußte.
Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Freitag
Offtordinger
Dr. Groll