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BGH · v ZR 19/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZR 19/69

Das Gut hat bis zu dem Jahr 1933 im Eigentum des als Körperschaft des öffentlichen Rechts ministeriell genehmigten Landwirtschaftlichen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg, eines Gliedvereins des ebenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft genehmigten Landwirtschaftlichen Vereins in Bayern gestanden. Nach Veräußerung des Gutes im Jahr 1965 um 5 005 000 DM lehnte der Beklagte den Antrag auf Herausgabe eines Teilbetrags von 100 000 DM durch Bescheid vom 31. Juli 1933 zu dem Ersten Präsidenten des Gesamtvereins gewählt, wobei bestritten ist, ob die Wahl durch den Vorstand oder den nach der Satzung dazu berufenen Bayerischen Landwirtschaftsrat (§27 der Satzung) erfolgte. November 1933 überließ ’’die Kreisbauernschaft Augsburg im Reichsnährstand als Rechtsnachfolgerin des Landwirtschaftlichen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg", vertreten durch den zuvor vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu dem "Kreisbauernführer,f ernannten Johann LflB schenkweise das Gut In der Nachtrags- November 1933» ^ier "handelnd für die Bayerische Bauernschaft/Gau Schwaben"; zu dem Nachweis seiner Befugnis zur Vertretung des Eigentümers legte er neben der erwähnten Satzungsänderung eine von iHB als "Landesbauernführer der Bayerischen Bauernschaft" am selben Tag Unterzeichnete Bestätigung vor, nach der Luber dUHH zu dem "Gaubauernführer der 'Bayerischen Bauernschaft/Gau Schwaben' im Sinn von § 11 der Satzung der 'Bayerischen Bauernschaft' " ernannt hat. "Der Eigentümer 3/III /cTas ist der Landwirtschaftliche Kreisverein von Schwaben und Neuburg7 führt jetzt den Namen "Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben". Der Kläger ist der Auffassung, iflH sei nicht Eigentümer des Landguts geworden, das Eigentum am Landgut vielmehr dem ehemaligen Eigentümer verblieben und damit auf Grund der §§ 6 und 7 der ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstands vom 8. Das Berufungsgericht hält aus verschiedenen Gründen die Änderung der Satzung des landwirtschaftlichen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg (Änderung des Namens und der Vertretung) für unwirksam; zur Vertretung der Körperschaft in ihrer ursprünglichen Gestalt sei Deininger nicht befugt gewesen, so daß Luber mangels wirksamer Auflassung auch kein Eigentum am Landgut Hirschwang erworben habe. Zwar sei die Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben, bereits im November 1933$ nämlich vor der Eintragung iflIHli als Eigentümer, als Eigentümerin eingetragen gewesen; der -vom Berufungsgericht unterstellte - gute Glaube an die fehlende Verfügungs- und Vertretungsmacht des Deininger werde jedoch nicht geschützt. Das Eigentum sei vielmehr, führt das Berufungsgericht weiter aus, da es im Dezember 1933 noch dem Landwirtschaftlichen Kreisverein von Schwaben und Neuburg zugestanden habe, gemäß §§ 6, 7 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstands vom 8. Der Vergleich im Jahr 1935 zwischen Luber und dem Reichsnährstand habe an dieser Rechtslage nichts ändern können. Sie weist in erster Linie darauf hin, daß der Reichsnährstand auf Grund der Auflassungserklärung ifliH’ für dessen Eigentum die Vermutung im Sinn des § 891 BGB gesprochen habe, als Eigentümer eingetragen worden ist, und zieht daraus den Schluß, der Reichsnährstand leite sein Recht nur aus diesem recbtsgeschäftlichen Erwerb ab. Auch wenn dem Reichsnährstand seinerzeit nach der wirklichen Rechtslage ein Berichtigungsanspruch zugestanden hat, so stand es ihm doch frei, den vom Tatrichter festgestellten Streit mit l(|B über das Eigentum an dem Gut durch einen Vergleich des vorliegenden Inhalts zu beenden. Der Abschluß des Vergleichs sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt bat, eben den Streit über die Rechtswirksamkeit der Übertragung des Eigentums auf Luber ohne Prozeß aus der Welt schaffen. Für den vorliegenden Rechtsstreit spielt es daher keine Rolle, daß die Eintragung des Reichsnährstands auf Grund einer Auflassung und nicht allein auf Grund einer Eintragungsbewilligung 2. Eie Änderung der Satzung des Kreisvereins und damit die Änderung der Vertretungsverhältnisse und des Namens dieser Körperschaft hält das Berufungsgericht für unwirksam, so daß sie nicht in die "Bayerische Bauernschaft” umgewandelt worden sei, weil der zur Änderung berufene Landwirtschaftsrat nicht unter einem satzungsgemäß gewählten Präsidenten getagt habe. Abgesehen davon sei nicht dargetan, daß die für eine Satzungsänderung nach § 34 der Satzung notwendige Zustimmung der Mehrheit sämtlicher landwirtschaftlicher Kreisausschüsse Vorgelegen habe. Januar 1969 ohne Rechtsirrtum weiter darlegt, insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte auf den ausdrücklichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Pall über die Bekanntmachung der Bestellung DÜS nichts vorgetragen ist, regelt § 68 BGB den anderen Pall, daß ein Rechtsgeschäft zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Britten abgeschlossen worden ist. August 1935 beschlossenen Satzungsänderung umgewandelt worden sind und daher auch der Kreisverein Schwaben und Neuburg entsprechend seiner ursprünglichen Verfassung, insbesondere unter Weitergeltung der Vorschriften über seine Vertretung, weiter bestanden bat. Mangels der nach der Satzung vorgesehenen Vertretung des Kreisvereins Schwaben und Neuburg blieben die in den Urkunden vom 11. Es ist allerdings nicht richtig, den Kreisverein Schwaben und Neuburg als "ursprünglichen Eigentümer" und die Bauernschaft Bayern, Gau Schwaben als Die Änderung der Vertretungsverhältnisse und des Namens einer Körperschaft berühren nicht ihre Identität als juristische Person; über den Portbestand der Körperschaft bestand auch im vorliegenden Pall kein Zweifel. Unzutreffend und ungenau ist daher auch die Formulierung der Revision (V 2), nach der Eintragung in Abt. I Nr. 7 des Grundbuchs sei "die Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben, als Eigentümer umgeschrieben worden". Mangels einer Zweifelhaftigkeit Über den wahren Eigentümer ist, wie schon bemerkt, entgegen der Meinung der Revision auch kein Raum für die Anwendung des § 891 BGB. Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten festzustellen ist, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 26 BGB § 97 ZPO
BGBKörperschaftBerufungsgerichtLuberBayerischeEigentumSatzungReichsnährstandEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
082
IM NAMEN DES VOLKES
v ZR 19/69
URTEIL	Verkündet	am
 in dem Rechtsstreit	14. Mai 1971
H i r t h Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Abwicklers des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse, Rechtsanwalt und Notar Ir. fli BflB, WflBstr. ■§,
Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den	Bauernverband,	Körperschaft	des	öffentlichen
 Rechts, vertr. d. d. Ersten Präsidenten, Otto Freiherr von
 Max-Jm^-Straße f,
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Pr und Pr.	-
- Prozeßbevollmächtigte:
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat als Nachfolgeorganisation des früheren Landwirtschaftlichen Vereins in Bayern am 22. September 1961 beim Beklagten den Antrag auf Herausgabe des Landguts Hirschwang als Rückfallvermögen im Sinn des § 13 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 (BGBl 1,119) jetzt idF des Änderungsgesetzes vom 28. August 1964 (BGBl I,
 709) - RNAbwG - gestellt. Das Gut hat bis zu dem Jahr 1933 im Eigentum des als Körperschaft des öffentlichen Rechts ministeriell genehmigten Landwirtschaftlichen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg, eines Gliedvereins des ebenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft genehmigten Landwirtschaftlichen Vereins in Bayern gestanden. Da der Beklagte den Antrag abgelehnt hat, haben die Parteien im
 
Jahr 1964 vereinbart, daß das Gut veräußert und der Erlös für den vereinnahmt werden solle, der bei dem vor dem Landgericht München I anzustrengenden Rechtsstreit obsiege. Nach Veräußerung des Gutes im Jahr 1965 um 5 005 000 DM lehnte der Beklagte den Antrag auf Herausgabe eines Teilbetrags von 100 000 DM durch Bescheid vom 31. März 1936 ab, da das Gut nicht durch Eingliederung des Kreisvereins in den Reichsnährstand, sondern durch Rechtsgeschäft auf den Reichsnährstand übergegangen sei.
Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach § 11 der Satzung des Landwirtschaftlichen Vereins in Bayern vom 23. November 1925 leiteten und vertraten alle Angelegenheiten des Vereins die durch freie Wahl der Mitglieder berufenen und in Abschnitt III der Satzung näher bestimmten Vertretungskörper. Im Zuge der "Gleichschaltung" wurde Georg üfHB, damals Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, am 11. Juli 1933 zu dem Ersten Präsidenten des Gesamtvereins gewählt, wobei bestritten ist, ob die Wahl durch den Vorstand oder den nach der Satzung dazu berufenen Bayerischen Landwirtschaftsrat (§27 der Satzung) erfolgte. Die von Luber anschließend einberufene Versammlung des Bayerischen Landwirtschaftsrats, der nach § 34 der Satzung mit Zustimmung der Mehrheit sämtlicher landwirtschaftlicher Kreisausschüsse (vgl. §§ 20 ff der Satzung) über die Änderung der Satzung zu beschließen hatte, beschloß unter seiner Leitung in dieser Versammlung am 23. August 1933 eine Änderung der Satzung, u.a. die Umbenennung des Gesamtvereins in "Bayerische Bauernschaft” und des Kreisvereins von Schwaben und Neuburg in "Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben" und weiter die Änderung der Vertretung des Hauptvereins und der
 
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Gliedvereine. Im Sinn des § 26 BGB sollte nunmehr der Gesamtverein vom "Landesbauernführer" und die Bauernschaften des Gaues vom "Gaubauernführer" vertreten wer den. Die Satzungsänderung genehmigte	als Staats-
sekretär am 11. September 1933.
Im notariellen Vertrag vom 11. November 1933 überließ ’’die Kreisbauernschaft Augsburg im Reichsnährstand als Rechtsnachfolgerin des Landwirtschaftlichen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg", vertreten durch den zuvor vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu dem "Kreisbauernführer,f ernannten Johann LflB schenkweise das Gut	In der Nachtrags-
urkunde vom 19. November 1933 wiederholten Deininger und Luber ihre Erklärungen, einschließlich der Auflassung, vom 11. November 1933»	^ier	"handelnd für die
 Bayerische Bauernschaft/Gau Schwaben"; zu dem Nachweis seiner Befugnis zur Vertretung des Eigentümers legte er neben der erwähnten Satzungsänderung eine von iHB als "Landesbauernführer der Bayerischen Bauernschaft" am selben Tag Unterzeichnete Bestätigung vor, nach der Luber dUHH zu dem "Gaubauernführer der 'Bayerischen Bauernschaft/Gau Schwaben' im Sinn von § 11 der Satzung der 'Bayerischen Bauernschaft' " ernannt hat. Am 30. November 1933 wurde im Grundbuch der genannten Liegenschaft eingetragen unter lfd. Nr. 7:
"Der Eigentümer 3/III /cTas ist der Landwirtschaftliche Kreisverein von Schwaben und Neuburg7 führt jetzt den Namen "Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben".
und unter der lfd. Nr. 8/ IV Georg
 als Eigentümer
 
Nach Abberufung L|HH wurde zwischen ihm und dem Reichsnährstand am 28. Juni 1935 ein Vergleich geschlossen, um damit Hden Streit über die Recbtswirksamkeit der Eigentumsübertragung ohne Prozeß aus der Welt zu schaffen”.
Luber verpflichtete sich zur Auflassung des Landguts an den Reichsnährstand gegen Zahlung einer Entschädigung von 50 000 R-Mark. Nach der anerbengerichtlichen Genehmigung dieser Veräußerung wurde im selben Jahr der Reichsnährstand als Eigentümer eingetragen.
Der Kläger ist der Auffassung, iflH sei nicht Eigentümer des Landguts geworden, das Eigentum am Landgut vielmehr dem ehemaligen Eigentümer verblieben und damit auf Grund der §§ 6 und 7 der ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstands vom 8. Dezember 1933 auf den Reichsnährstand übergegangen. Er hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 1966 zur Herausgabe eines Betrags von 100 000 DM aus dem Verkaufserlös zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat zur Zahlung von 100 000 DM verurteilt.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung entsprechend dem Klagantrag verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents ch e idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält aus verschiedenen Gründen die Änderung der Satzung des landwirtschaftlichen Kreisvereins von Schwaben und Neuburg (Änderung des Namens und der Vertretung) für unwirksam; zur Vertretung der Körperschaft in ihrer ursprünglichen Gestalt sei Deininger nicht befugt gewesen, so daß Luber mangels wirksamer Auflassung auch kein Eigentum am Landgut Hirschwang erworben habe. Luber habe das Eigentum aber auch nicht etwa nach § 892 BGB kraft guten Glaubens erwerben können. Zwar sei die Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben, bereits im November 1933$ nämlich vor der Eintragung iflIHli als Eigentümer, als Eigentümerin eingetragen gewesen; der -vom Berufungsgericht unterstellte - gute Glaube an die fehlende Verfügungs- und Vertretungsmacht des Deininger werde jedoch nicht geschützt. Das Eigentum sei vielmehr, führt das Berufungsgericht weiter aus, da es im Dezember 1933 noch dem Landwirtschaftlichen Kreisverein von Schwaben und Neuburg zugestanden habe, gemäß §§ 6, 7 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstands vom 8. Dezember 1933$ also kraft Gesetzes, in diesem Zeitpunkt auf den Reichsnährstand übergegangen. Damit seien die Voraussetzungen des vom Kläger gemäß § 13 RNAbwG erhobenen Anspruchs erfüllt.
Der Vergleich im Jahr 1935 zwischen Luber und dem Reichsnährstand habe an dieser Rechtslage nichts ändern können. Im übrigen sei auch der Reichsnährstand beim
 
Vergleich davon ausgegangen, daß Luber nicht Eigentümer des Gutes geworden sei. Der Vergleich könne nur als Abfindung eines lästigen (zu Unrecht eingetragenen) Eigen tumsprätendenten gewertet werden.
II.
Die Revision greift diese Begründung in verschiedener Hinsicht an, jedoch ohne Erfolg.
1. Sie weist in erster Linie darauf hin, daß der Reichsnährstand auf Grund der Auflassungserklärung ifliH’ für dessen Eigentum die Vermutung im Sinn des § 891 BGB gesprochen habe, als Eigentümer eingetragen worden ist, und zieht daraus den Schluß, der Reichsnährstand leite sein Recht nur aus diesem recbtsgeschäftlichen Erwerb ab.
Dieser Schluß findet jedoch weder in den getroffenen Feststellungen noch in der gegebenen Rechtslage eine Rechtfertigung. Auch wenn dem Reichsnährstand seinerzeit nach der wirklichen Rechtslage ein Berichtigungsanspruch zugestanden hat, so stand es ihm doch frei, den vom Tatrichter festgestellten Streit mit l(|B über das Eigentum an dem Gut durch einen Vergleich des vorliegenden Inhalts zu beenden. Der Abschluß des Vergleichs sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt bat, eben den Streit über die Rechtswirksamkeit der Übertragung des Eigentums auf Luber ohne Prozeß aus der Welt schaffen. Für den vorliegenden Rechtsstreit spielt es daher keine Rolle, daß die Eintragung des Reichsnährstands auf Grund einer Auflassung und nicht allein auf Grund einer Eintragungsbewilligung
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Lübers erfolgte. Ebensowenig können aus dem Abschluß des Vergleichs zwingende Rückschlüsse auf die wirkliche, damals noch umstrittene Rechtslage gezogen werden.
2.	Eie Änderung der Satzung des Kreisvereins und damit die Änderung der Vertretungsverhältnisse und des Namens dieser Körperschaft hält das Berufungsgericht für unwirksam, so daß sie nicht in die "Bayerische Bauernschaft” umgewandelt worden sei, weil der zur Änderung berufene Landwirtschaftsrat nicht unter einem satzungsgemäß gewählten Präsidenten getagt habe. Der Erste Präsident sei nach § 27 der Satzung aus der Mitte des Landwirtschaftsrats zu wählen gewesen. Der Beklagte habe aber nicht bestritten, daß LflB Lei seiner Wahl am 11. Juli 1933 garnicht Mitglied des Rats gewesen sei. Abgesehen davon sei nicht dargetan, daß die für eine Satzungsänderung nach § 34 der Satzung notwendige Zustimmung der Mehrheit sämtlicher landwirtschaftlicher Kreisausschüsse Vorgelegen habe.
Schon die erste Begründung hält den erhobenen ver-fabrensrechtlichen Revisionsrügen und einer rechtlichen Überprüfung im übrigen stand, so daß die zweite Begründung und die dagegen erhobenen Rügen keiner weiteren Erörterung bedürfen.
a)	Die Revision verweist darauf, der Beklagte habe entgegen der im angefochtenen Urteil und im Beschluß des BerichtigungsVerfahrens vom 10. Januar 1969 (Bl. 224 GA) getroffenen Feststellungen im Schriftsatz vom 21. Mai 1968 (Berufungsbegründung) auf S. 2 (Bl. 132 GA) ausdrücklich unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, daß Lf^l
 
recbtswirksam gewählt worden sei, und weiter auf S. 6 (Bl. 136 GA), daß	von ihm rechtswirksam bestellt
 worden sei. Mit Recht bat das Berufungsgericht allein in diesem zusammenfassenden Vortrag keine hinreichend substantiierte tatsächliche Behauptung dabin gesehen, daß	bei	seiner Wahl Mitglied des Landwirtschafts-
rats gewesen ist. Dies ist, wie das Berufungsgericht im Beschluß vom 10. Januar 1969 ohne Rechtsirrtum weiter darlegt, insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte auf den ausdrücklichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. August 1968, LfllB sei am 11.
Juli 1933 nicht Mitglied des Bayerischen Landwirtschafts-rats gewesen, durchaus Veranlassung hatte, sich auch ohne weitere gerichtliche Aufklärung zu dieser Tatsachenbehauptung zu erklären, dies aber unterlassen bat. Unbegründet ist daher auch die Rüge, dem Beklagten sei das rechtliche Gehör versagt worden.
b)	Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß so erhebliche Mängel, wie sie hier vorliegen, bei
 der Fassung von Beschlüssen, die die Bestellung der willensbildenden und vertretungsberechtigten Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit wesentlich mitgliedschaftlichem Charakter und ausgeprägter Selbstverwaltung entscheidend ändern, deren Unwirksamkeit bewirken und die ministerielle Genehmigung des Beschlusses nicht imstande ist, diese Unwirksamkeit zu beheben.
Die Revision erhebt dagegen auch keine Bedenken.
c)	Die Revision möchte in entsprechender Anwendung der §§ 68, 70 BGB "für den allgemeinen Rechtsverkehr" bei öffentlichen Körperschaften die Bekanntmachung der
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Vorstandsmitglieder ungeachtet ihrer satzungsmäßigen Bestellung genügen lassen. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Pall über die Bekanntmachung der Bestellung DÜS nichts vorgetragen ist, regelt § 68 BGB den anderen Pall, daß ein Rechtsgeschäft zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Britten abgeschlossen worden ist. Es besteht auch keine Veranlassung bei unwirksamer Bestellung des Vorstands einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer Bekanntmachung allgemein eine solche Bedeutung zuzu demessen.
d)	Bas Berufungsgericht kam daher rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis, daß der Landwirtschaftliebe Verein in Bayern und seine Gliedkörperscbaften in ihrer Verfassung nicht nach Maßgabe der am 23. August 1935 beschlossenen Satzungsänderung umgewandelt worden sind und daher auch der Kreisverein Schwaben und Neuburg entsprechend seiner ursprünglichen Verfassung, insbesondere unter Weitergeltung der Vorschriften über seine Vertretung, weiter bestanden bat. Mangels der nach der Satzung vorgesehenen Vertretung des Kreisvereins Schwaben und Neuburg blieben die in den Urkunden vom 11. und 19. November 1933 vollzogene Schenkung und Auflassung wirkungslos. LflB hat kein Eigentum erlangt.
3.	Nicht zu beanstanden ist schließlich die weitere Barlegung des Berufungsgerichts, daß die Eintragung der ebenfalls unwirksamen Namensänderung im Grundbuch an diesem Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt des § 892 BGB nichts ändert. Es ist allerdings nicht richtig, den Kreisverein Schwaben und Neuburg als "ursprünglichen Eigentümer" und die Bauernschaft Bayern, Gau Schwaben als
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"Nachfolgerin" des Kreisvereins in Betracht zu ziehen.
Die Änderung der Vertretungsverhältnisse und des Namens einer Körperschaft berühren nicht ihre Identität als juristische Person; über den Portbestand der Körperschaft bestand auch im vorliegenden Pall kein Zweifel. Die damaligen Gewalthaber haben sich den Zugriff auf das Vermögen und die Willensbildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften eben unter deren Aufrechterhaltung und Beschränkung auf ihre verfassungsmäßige Umwandlung gesichert ("Gleichschaltung"). Unzutreffend und ungenau ist daher auch die Formulierung der Revision (V 2), nach der Eintragung in Abt. I Nr. 7 des Grundbuchs sei "die Bayerische Bauernschaft, Gau Schwaben, als Eigentümer umgeschrieben worden". Im Grundbuch wurde nur ein unrichtiger Name der als Eigentümerin eindeutig bestimmten und ausgewiesenen Körperschaft vermerkt. Insbesondere hatte die unrichtige Eintragung der Änderung des Namens der Eigentümerin keine Erweiterung des öffentlichen Glaubens auf die Vertretungsverhältnisse der eingetragenen Körperschaft zur Folge. Die Regelung der Vertretung einer juristischen Person gehört nicht zu der im Grundbuch ausgewiesenen dinglichen Rechtslage, sondern zu den persönlichen Verhältnissen der eingetragenen Eigentümerin. Die dingliche Rechtslage, nämlich das Eigentum der eingetragenen Körperschaft, und der Grundbuchstand haben sich nicht widersprochen. Es fehlt daher an der Voraussetzung für eine Anwendung des § 892 BGB. Mangels einer Zweifelhaftigkeit Über den wahren Eigentümer ist, wie schon bemerkt, entgegen der Meinung der Revision auch kein Raum für die Anwendung des § 891 BGB. Zweifel konnten angesichts des satzungs- und rechtswidrigen Verhaltens I^ÜHüber den Inhalt der Satzung der Eigentümerin entstehen. Zweifel eines Grundstückserwerbers über diese Verhältnisse werden von § 892 BGB nicht berührt.
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4.	Da die Hauptbegründung des Urteils von den Revisionsrügen nicht erschüttert wird, bedürfen die Rügen, die gegen die Hilfsbegründung für den Pall der Wirksamkeit der Satzungsänderung (S. 21 unten - 22 BU) erhoben sind, keiner weiteren Prüfung.
III.
Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten festzustellen ist, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe
 zugleich für den ortsabwesenden und deshalb an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Dr. Preitag
 Offterdinger
Dr. Grell